15.3001

Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Gewässerschutzverordnung und sämtliche Richtlinien dahingehend anzupassen, dass die Kantone für die Festlegung der Gewässerräume nach Artikel 36a des Gewässerschutzgesetzes den maximal möglich Handlungsspielraum erhalten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.