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Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran. Genehmigung

Zusammenfassung

Botschaft vom 19. Dezember 2025 zur Genehmigung der Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran

Ausgangslage

Medienmitteilung des Bundesrates vom 19.12.2025

In der Schweiz soll auch für Iranerinnen und Iraner Schweizer Recht gelten

Für Iranerinnen und Iraner, die in der Schweiz leben, soll im Personen-, Familien- und Erbrecht künftig grundsätzlich schweizerisches Recht gelten. An seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 hat der Bundesrat die Botschaft für die entsprechende Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran verabschiedet.

Grundsätzlich gilt in der Schweiz schweizerisches Recht. In gewissen Bereichen gibt es jedoch Ausnahmen. So etwa im Privatrecht, beispielsweise bei einer Scheidung, wenn der konkrete Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Staaten hat. In solchen Fällen bestimmen das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) und verschiedene Staatsverträge, welches Recht angewendet wird.

Ein alter Staatsvertrag von 1934 zwischen der Schweiz und dem damaligen Kaiserreich Persien sieht vor, dass für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz das iranische Personen-, Familien- und Erbrecht gilt. Dies führt regelmässig zu Problemen, wenn die Vorschriften des iranischen Rechts wesentlich von den Schweizer Grundsätzen abweichen. Zudem ist das iranische Recht für Schweizer Gerichte schwer zugänglich, was oft teure Rechtsgutachten erfordert und die Gerichtsverfahren verzögert.

Im Dezember 2024 haben die Schweiz und Iran deshalb gemeinsam eine Änderung des Niederlassungsabkommens erarbeitet: Künftig sollen auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gelten. Dieses sieht im Regelfall die Anwendung des Wohnsitzrechts vor. Für Iranerinnen und Iraner mit Wohnsitz in der Schweiz soll also in Zukunft im Personen-, Familien- und Erbrecht grundsätzlich Schweizer Recht gelten.

Anders als die Schweiz hält Iran hingegen am Heimatrecht fest. Für Schweizerinnen und Schweizer in Iran gilt deshalb auch künftig das schweizerische Personen-, Familien- und Erbrecht.

Nach den überwiegend positiven Rückmeldungen in der Vernehmlassung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2025 die Botschaft und den Entwurf des Bundesbeschlusses zur Genehmigung des Änderungsprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen der Schweiz und Iran zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Ständerat, 16.09.2026

Für Iraner in der Schweiz soll neu auch Schweizer Recht gelten

Für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz soll nach dem Ständerat auch Schweizer Recht gelten. Aufgrund eines alten Staatsvertrages ist dies in einigen Bereichen heute noch nicht der Fall.

Die kleine Kammer hat der Vorlage des Bundesrates einstimmig zugestimmt. Das Geschäft geht nun noch an den Nationalrat.

Ein alter Staatsvertrag von 1934 zwischen der Schweiz und dem damaligen Kaiserreich Persien sieht vor, dass für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz das iranische Personen-, Familien- und Erbrecht gilt. Dies führte regelmässig zu Problemen, wenn die Vorschriften des iranischen Rechts wesentlich von den Schweizer Grundsätzen abwichen.

"Seit dem Mullah-Regime basiert das iranische Recht auf der Scharia", sagte Ständerätin Marianne Binder-Keller (Mitte/AG). "Solche Elemente dürfen nicht in die schweizerische Rechtsordnung und in Verfahren einfliessen."

Künftig soll auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz im Personen-, Familien- und Erbrecht grundsätzlich schweizerisches Recht gelten. Anders als die Schweiz halte der Iran am Heimatrecht fest. Für Schweizerinnen und Schweizer im Iran gelte auch künftig das schweizerische Personen-, Familien- und Erbrecht.

"Früher machte diese Regel Sinn, heute führt sie zu Rechtsunsicherheit und Ergebnissen, die nicht mit dem Schweizer Recht oder Schweizer Werten vereinbar sind", sagte Bundesrat Beat Jans. Die Änderung stärke die Rechtssicherheit der betroffenen Personen in der Schweiz konkret.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Rechtsfragen (RK)

rk.caj@parl.admin.ch

Kommission für Rechtsfragen (RK)