26.4150

Austritt der Schweiz aus dem Europarat

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt,

1. die notwendigen Schritte einzuleiten, um den Austritt der Schweiz aus dem Europarat zum nächstmöglichen Zeitpunkt fristgerecht zu erklären;

2. parallel dazu die Voraussetzungen für einen allfälligen Wiedereintritt der Schweiz in den Europarat zu prüfen und dabei sicherzustellen, dass ein Wiedereintritt nur unter dem Vorbehalt erfolgt, dass:

a) die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft uneingeschränkt Vorrang gegenüber internationalen Verpflichtungen geniesst;

b) Beschlüsse des eidgenössischen Parlaments sowie Volksentscheide (Referenden und Initiativen) zwingend und abschliessend massgebend sind;

c) keine internationalen Gerichte oder Institutionen befugt sind, Entscheide von Parlament oder Volk zu übersteuern oder verbindlich umzudeuten;

3. dem Parlament eine entsprechende Verhandlungsstrategie vorzulegen, welche diese Bedingungen als nicht verhandelbare Grundlage für einen möglichen Wiedereintritt festlegt.

Begründung

Der Europarat wurde ursprünglich gegründet, um Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Europa zu fördern. In den letzten Jahren hat sich die Institution aber zunehmend von ihren Kernaufgaben entfernt und greift in Bereiche ein, die die nationale Souveränität der Staaten untergraben.

Für die Schweiz ist zentral, dass politische Entscheide abschliessend von Volk und Ständen getroffen werden. Die Rechtsprechung und Empfehlungen von Organen des Europarats – insb. mit verbindlichem oder faktisch bindendem Charakter – stehen teilweise im Spannungsverhältnis zu unserer Rechtsordnung und demokratischen Entscheidungsfindung.

Namentlich die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind für die Schweiz verbindlich und haben wiederholt dazu geführt, dass nationale Gesetze oder demokratisch gefällte Entscheide angepasst oder relativiert werden mussten. Dies wirft Fragen zum Verhältnis zwischen internationaler Gerichtsbarkeit und innerstaatlicher Souveränität auf.

Zudem erweitert der EGMR seine Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention zunehmend dynamisch („lebendiges Instrument“) und geht damit über den ursprünglich vereinbarten Rahmen hinaus. Dies führt zu einer schleichenden Kompetenzverschiebung ohne demokratische Legitimation.

Ein Austritt und anschliessender Wiedereintritt unter Vorbehalt der Respektierung nationaler Gesetzgebung würde diesen staatspolitischen Konflikt lösen.