RPW 1998/1 S. 9
SBB-Gruppenreiseverkehr
Rubrum
Unzulässige Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen; Artikel 7 KG.
Pratiques illicites d’entreprises ayant une position dominante; art. 7 LCart.
Pratiche illecite di imprese che dominano il mercato; art. 7 LCart.
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Schlussbericht vom 4. Februar 1998 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend SBB-Gruppenreiseverkehr
A Sachverhalt
1. Der schweizerische Nutzfahrzeugverband («ASTAG») ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er bezweckt insbesondere, sich für die Lösung aller Probleme im Zusammenhang mit dem motorisierten Nutzfahrzeugverkehr (Werk- und gewerbsmässiger Verkehr, Personen- und Güterverkehr) auf der Basis der Marktwirtschaft einzusetzen (Art. 2 ASTAG-Statuten). Er ist unterteilt in sogenannte Fachgruppen, die die gemeinsamen Interessen der Mitglieder einer bestimmten Sparte wahrzunehmen haben (Art. 23 ASTAG-Statuten). So umfasst die Fachgruppe Car («FG Car») ca. 400 private Carunternehmer, die zusammen 1’800 Reisecars betreiben (Stand: Dezember 1997).
54. Mit Schreiben vom 21. Juli 1997 hat die Direktion Personenverkehr der SBB alle am «Tarif für Gruppenreisen (T660)» beteiligten - konzessionierten - Transportunternehmungen darüber orientiert, dass die Kommission Personenverkehr eine Wettbewerbsmassnahme für Gruppenreisen genehmigt hätte, wonach die Bahnen und Automobilunternehmungen gegen Vorweisen einer Carofferte einen gegenüber dem Car um bis zu [...] % günstigeren Gruppenpreis offerieren könnten. Die Inkraftsetzung des neuen Tarifs T660, in den die Massnahme integriert werden sollte, war auf den 1. Oktober 1997 geplant, verzögerte sich jedoch in der Folge.
55. Die Massnahme wurde gemäss Aussage der SBB in dieser Form nicht umgesetzt. Auch enthalten weder der dem Sekretariat vorgelegte «Tarif für Gruppenreisen (T660)», gültig ab 1. Januar 1998, noch der Entwurf der Weisungen betreffend Wettbewerbsmassnahmen, die ab Mitte März 1998 angewandt werden sollen, eine solche gegen Carunternehmer gerichtete Unterbietung von Preisen. Den Verkäufern wird indessen in Anwendung von Art. 10 Abs. 2 Transportgesetz (vom 4. Oktober 1985, TG; SR 742.40) Spielraum eingeräumt, um je nach den Umständen des Einzelfalles auf Wettbewerbssituationen reagieren zu können. So sind Ermässigungen von bis zu [...] % vom Normaltarif vorgesehen.
56. Das Marktvolumen in den vergangenen fünf Jahren sei gemäss übereinstimmenden Aussagen konstant geblieben. Die Erträge der SBB waren in dieser Periode rückläufig (Abnahme um ca. 25%). Auch die im ASTAG organisierten Carunternehmer haben Umsatz- und Marktanteilseinbussen zu verzeichnen. Die SBB begründet den Rückgang insbesondere mit ihrer im Vergleich zu Carreiseanbietern mangelnden Flexibilität und unterlegenen Dienstleistungen sowie deren aggressiven Preispolitik. Der ASTAG beklagt ebenfalls eine aggressive Preispolitik seitens der SBB sowie die zunehmende Konkurrenz durch Billigflugangebote vor allem in den Bereichen Badeferien und Städtereisen. Als in den letzten Jah-
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ren neu aufgetretene Marktteilnehmer werden in erster Linie klein strukturierte Carhalter mit 1 bis 3 Cars sowie Hochgeschwindigkeitszüge (ICE,TGV, Cisalpino) genannt.
57. Die Angaben über die Grösse des Marktvolumens sind dagegen sehr unterschiedlich: sie bewegen sich zwischen ca. CHF 100 Mio. und CHF 1 Mia. Der Erlös der SBB im Bereich der Gruppenreisen belief sich im Jahr 1996 auf CHF [...] Mio. Aufgrund der Angaben des ASTAG lässt sich errechnen, dass der Erlös der organisierten Carunternehmer zusammen ca. CHF [...] Mio. beträgt.
B Verfahren
2. Mit Schreiben vom 11. November 1997 reichte der ASTAG beim Sekretariat der Wettbewerbskommission («Sekretariat») ein Gesuch um Eröffnung einer Vorabklärung «über Wettbewerbsbeschränkungen durch die Schweizerischen Bundesbahnen im Bereich des Gruppenreiseverkehrs» ein. Der ASTAG rügte insbesondere,
• dass die SBB entgegen dem zwischen ihnen und dem ASTAG am 6. Februar 1991 abgeschlossenen Kooperationsvertrag keinen Kooperationswillen erkennen liessen, da sich deren Verhältnis zu den Carunternehmern nicht geändert hätte;
• dass die der Tarifordnung T660 unterstehenden konzessionierten Transportunternehmungen von den SBB schriftlich angehalten wurden, Offerten von Carreiseunternehmen um bis zu [...] % zu unterbieten und
• dass damit klar sei, dass dieser Tarif nicht nur zu einer einmaligen Dumping-Aktion führt, sondern zu einer allgemeinen Preisbasis, welche unternehmerisch überhaupt nicht mehr nachvollziehbar ist.
58. Das Sekretariat eröffnete am 17. November 1997 eine Vorabklärung im Sinne von Art. 26 KG, um zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 7 KG vorliegen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlungen wurden sowohl die SBB als auch der ASTAG befragt.
C Erwägungen
1 Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Bestimmungen des KG
1.1 Unternehmen (Art. 2 KG)
3. Das Kartellgesetz (KG) ist auf diejenigen Marktteilnehmer anwendbar, die sich - sei es als Anbieter oder als Nachfrager - selbständig als Produzenten von Gütern und Dienstleistungen am Wirtschaftsprozess beteiligen. Diese Marktteilnehmer gelten als Unternehmen im Sinne des KG (vgl.
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Botschaft zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 23. November 1994 [BBl 1995 I 468 ff., 533]). Im vorliegenden Fall sind sowohl der ASTAG als auch die SBB als Unternehmen im Sinne des KG zu qualifizieren.
1.2 Vorbehaltene Vorschriften (Art. 3 KG)
59. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG).
60. Der Berechnung der Tarife für Gruppenreisen durch die SBB liegt der jeweils im Eisenbahnamtsblatt publizierte «Tarif für Gruppenreisen», basierend auf Art. 9 TG (Tarifbildung) zugrunde. Art. 10 Abs. 2 TG gewährt Spielräume für die Tarifbildung in Wettbewerbssituationen. In diesen Bereichen ist das KG somit vollumfänglich anwendbar.
1.3 Marktbeherrschendes Unternehmen (Art. 4 Abs. 2 KG)
4. Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nach-frager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten (Art. 4 Abs. 2 KG). Um festzustellen, ob sich die SBB tatsächlich in wesentlichem Umfang von anderen Marktteilnehmern unabhängig verhalten können, ist vorab der relevante Markt abzugrenzen.
1.3.1 Der relevante Markt
5. Der relevante Markt hat eine sachliche und eine räumliche Dimension. Sie ergeben zusammen den relevanten Markt.
a) Sachlich relevanter Markt
6. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 lit. a VKU).
7. Die befragten Anbieter definieren Gruppenreisen in der Regel über die Anzahl Teilnehmer. Der Zweck der Reise und die Destination spielen dagegen eine untergeordnete Rolle.
8. Sowohl der ASTAG als auch die SBB gewähren Gruppentarife ab 10 Personen. Auf individuelle Wünsche der einzelnen Teilnehmer wird dabei im Gegensatz zu Individualreisen kaum eingegangen.
9. Einer Gruppe bieten sich für Reisen sowohl im Inland als auch ins europäischen Ausland folgende Transportmöglichkeiten an: im Flugzeug, per Bahn, mit dem Car oder mit dem PKW. Diese Verkehrsträger sind im Bereich Gruppenreisen durchaus als substituierbar anzusehen, auch wenn
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jeder seine spezifischen Vor- und Nachteile je nach Reisedauer und Destination hat. Den Ausschlag geben gruppenspezifische, nicht zu verallgemeinernde Präferenzen.
10. Als Arbeitshypothese ist von einem sachlich relevanten Markt für Gruppenreisen im Inland und ins europäische Ausland auszugehen. Auch bei einer engeren, vermehrt auf die einzelnen Altersgruppen mit ihren besonderen Bedürfnissen abstützenden Abgrenzung würden in jedem Fall genügend Substitutionsmöglichkeiten verbleiben, so dass die kartellrechtliche Würdigung zu keinem anderen Resultat führen würde.
b) Räumlich relevanter Markt
11. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 lit. b VKU).
12. Die Nachfrage nach Gruppenreisen erfolgt in der Regel sowohl bei den Mitgliedern des ASTAG als auch bei den SBB in der Schweiz. Entsprechend werden sie dort auch angeboten, so dass die Schweiz als räumlich relevanter Markt anzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn die Destination im Ausland liegt.
1.3.2 Marktstellung
13. Um zu beurteilen, ob eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, ist neben aktueller und potentieller Konkurrenz auch die Stellung der Marktgegenseite zu untersuchen.
14. Auf dem Markt für Gruppenreisen ist aktuelle Konkurrenz vorhanden. So stehen reisewilligen Gruppen nicht nur verschiedene Verkehrsträger zur Verfügung, sondern innerhalb der Verkehrsträger auch mehrere Anbieter. Im Bereich Carreisen bieten neben den im ASTAG organisierten Unternehmen auch Dritte, die zum Teil erst kürzlich auf den Markt getreten sind, entsprechende Produkte an. Im Bahnbereich ist insbesondere für Städtereisen das Angebot in letzter Zeit um Verbindungen mit Hochgeschwindigkeits- oder anderen Spezialzügen (z.B. ICE, TGV, Cisalpino bzw. Pablo Casals, City Night Line) erweitert worden. Ebenfalls für Städtereisen sowie für Badeferien werden zudem vermehrt Billigflüge (nicht nur Charter) zu sehr konkurrenzfähigen Preisen angeboten.
15. Die Heterogenität des Marktes erklärt, weshalb die Schätzungen betreffend das Marktvolumen derart unterschiedlich sind. Immerhin scheint festzustehen, dass die SBB und die im ASTAG organisierten Carunternehmer insgesamt über vergleichbare Marktanteile verfügen. Dabei ist den Aussagen beider Seiten zu entnehmen, dass sie sich zumindest bei der Preisgestaltung aneinander orientieren. Unabhängiges Verhalten und damit eine marktbeherrschende Stellung der SBB auf dem Markt für Gruppenreisen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG liegt demnach nicht vor. Die
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Prüfung hinsichtlich der potentiellen Konkurrenz sowie der Stellung der Marktgegenseite erübrigt sich somit.
1.4 Ergebnis
16. Die SBB können sich im Bereich der Gruppenreisen nicht unabhängig von anderen Marktteilnehmern verhalten, sondern sehen sich vielmehr dazu gezwungen, sich an der Konkurrenz zu orientieren. Sie sind demnach nicht marktbeherrschend im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG.
17. Infolgedessen erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für eine unzulässige Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 KG vorliegen, welche die Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 27 KG rechtfertigen würden.
D Schlussfolgerungen
18. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,
• stellt fest, dass die SBB auf dem schweizerischen Markt für Gruppenreisen nicht marktbeherrschend ist und dass keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegen;
• beschliesst, die Vorabklärung ohne Folgen einzustellen;
• teilt den Parteien die Einstellung der Vorabklärung mit.