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RPW 1998/3 S. 412

Swisscom - UTA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG.

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart.

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart.

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 13. Juli 1998 betreffend das Zusammenschlussvorhaben Swisscom - UTA

Die Kammer Infrastruktur hat im Namen der Wettbewerbskommission entschieden, beim obengenannten Zusammenschlussvorhaben auf eine Prüfung zu verzichten.

Der Entscheid begründet sich wie folgt:

1 Das Vorhaben und die Parteien

Erwägungen

1. Am 2. Juli 1998 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Swisscom AG, Ittigen (Swisscom), über ihre neu gegründete Tochtergesellschaft Swisscom Telekommunikation Holding GmbH, A – Traiskirchen (Swisscom – Holding) eine Beteiligung von 50% plus 1 Aktie an UTA Telekom AG, A – Wien (UTA) zu erwerben. UTA ist auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig.

2. Bislang war die Vereinigte Telekom Österreich Beteiligungs Ges.m.b.H (VTÖB) Alleinaktionärin von UTA. Gesellschafter von VTÖB sind direkt oder indirekt die neun österreichischen Landes-Energie-Gesellschaften (LG). Die LG haben VTÖB zum Zweck des Aufbaus und des Betriebs von Telekommunikationsaktivitäten im Hinblick auf die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in Österreich gegründet. Nach dem Zusammenschluss werden VTÖB und Swisscom-Holding die Kontrolle in UTA gemeinsam im Sinne des (schweizerischen) Kartellgesetzes (SR 251; KG) i.V.m. der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4; VKU) ausüben.

2 Anwendbarkeit der Vorschriften über Unternehmenszusammenschlüsse

2.1 Unternehmenszusammenschluss (Art. 4 Abs. 3 KG)

3. In casu liegt ein Unternehmenszusammenschluss i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 VKU vor. UTA ist ein Vollfunktionsunternehmen, das bereits jetzt als Telekommunikationsunternehmen in Österreich selbständig tätig ist. Seit Dezember 1997 verfügt UTA über eine Konzession zur Erbringung der Telekommunikationsdienste öffentlicher Sprachtelefondienst (§ 14 Abs. 2 Z. 1 österreichisches Telekommunikationsgesetz [TKG]) und öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener Telekommunikationsnetze (§ 14 Abs. 2 Z. 2 TKG). Dafür verfügt UTA exklusiv über das Lichtwellenleiternetz der LG (Backbone- und Verteilnetz).

4. Swisscom wird alle ihre derzeit in Österreich ausgeübten Telekommunikationsaktivitäten in UTA einbringen, indem sie ihren Anteil an Swisscom Telekommunikationsgesellschaft m.b.H., A – Wien, überträgt. Ferner hat sie sich verpflichtet, ihre – marginalen – Geschäftsbeziehungen in Österreich (v.a. in Vorarlberg) ebenfalls auf UTA zu übertragen.

5. Die gemeinsame Kontrolle des Gemeinschaftsunternehmens UTA durch VTÖB und Swisscom-Holding wird durch den zwischen ihnen abgeschlossenen Syndikatsvertrag gewährleistet. Alle Angelegenheiten, die in der Hauptversammlung oder im Aufsichtsrat von UTA entschieden werden sowie bestimmte weitere im Syndikatsvertrag genannte Angelegenheiten bedürfen eines vorherigen Beschlusses der sog. Syndikatsversammlung. Dabei ist sichergestellt, dass alle strategisch bedeutsamen Unternehmensentscheidungen ebenso von beiden Gesellschaftern getragen werden müssen wie die Bestellung der Geschäftsführung und die Nominierung der Aufsichtsratsmitglieder. Damit unterliegt UTA der gemeinsamen Kontrolle durch VTÖB und Swisscom i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VKU.

2.2 Meldepflicht (Art. 9 KG)

6. Die Meldepflicht ergibt sich aus Art. 9 Abs. 4 KG. Im Rahmen der Untersuchung „Blue Window“ wurde rechtskräftig festgestellt, dass Swisscom auf dem schweizerischen Telefoniemarkt als marktbeherrschendes Unternehmen i.S.v. Art. 4 Abs. 2 KG gilt (RPW 1997/2, S. 174, Ziff. 1 Verfügungsdispositiv).

3 Vorläufige Prüfung (Art. 10 KG)

7. Vom Zusammenschluss betroffen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU sind nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt, oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt.

8. Vorab sind die sachlichen und räumlichen Märkte abzugrenzen. UTA tritt auf den (österreichischen) Märkten des öffentlichen Sprachtelefondienstes sowie der Datenübermittlung über Festnetze als Anbieterin der entsprechenden Dienstleistungen auf. Die notwendigen Konzessionen wurden ihr erteilt (vgl. Rz 3). Ferner hat sie mit der staatlichen Post- und Telekom Austria AG eine Interconnection-Vereinbarung abgeschlossen. Es ist daher von einem sachlich relevanten Markt für die Übertragung von Sprache und Daten über Festnetze auszugehen.

9. In räumlicher Hinsicht beschränken die beteiligten Unternehmen den Markt auf Österreich, da UTA nur daselbst tätig ist. Ob der Markt aus schweizerischer Sicht in Anwendung des KG i.V.m. der VKU allenfalls weiter zu fassen wäre, kann angesichts der auch längerfristig nicht sehr starken Stellung von UTA im Heimmarkt (kaum mehr als [...]% Marktanteil bis 2007 erwartet) offengelassen werden. Auch wenn Swisscom auf ihrem Heimmarkt Anteile von wesentlich mehr als 30% erreicht, erübrigt sich in casu mit Blick auf die Entwicklungen auf den internationalen Telekommunikationsmärkten eine abschliessende Abgrenzung des räumlichen Marktes ebenso wie eine vertiefendere Analyse der möglichen Auswirkungen des Zusammenschlusses. So sind Auslandaktivitäten ehemaliger Monopolisten im Zuge der weitverbreiteten Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte in erster Linie als Reaktion auf Einbussen auf den Heimmärkten zu werten. Diese Strategie der sog. „Home Market Extension“ ist denn auch weit verbreitet (vgl. z.B. den Marktauftritt von British Telecom und Tele Danmark über Sunrise in der Schweiz).

10. Die UTA-Beteiligung ist Bestandteil der „Home Market Extension“-Strategie von Swisscom, verursacht aber angesichts der Marktstellung von UTA in Österreich keine wettbewerblichen Bedenken in der Schweiz. Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung

einer marktbeherrschenden Stellung liegen keine vor (Art. 10 Abs. 1 KG). Auf eine eingehende Prüfung ist zu verzichten.