RPW 2007/2 S. 305
Spontis SA
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 6. März 2007
Stellungnahme vom 5. März 2007
Sachverhalt
1. Am 15. Februar 2007 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die Groupe E SA (nachfolgend Groupe E), BKW FMB Energie AG (nachfolgend BKW), Romande Energie SA (nachfolgend RE) und die Services Industriels de Lausanne (nachfolgend SIL) resp. die Municipalité de Lausanne, die Spontis SA (nachfolgend Spontis) zu gründen, in welche sie ihre Beschaffungsaktivitäten auslagern.
A.1 Beteiligte Unternehmen
2. Groupe E mit Sitz in Fribourg ist ein vertikal integriertes Energieunternehmen (Produktion, Übertragung, Handel/Verkauf, Verteilung), dessen Aktienkapital vom Kanton Fribourg (78,5%), der öffentlichen Hand des Kantons Neuchâtel (Kanton, Stadt, Gemeinde, Kantonalbank) (5,7%), der BKW (9,3%) und der Groupe E selbst (6,5%) gehalten wird.
3. BKW mit Sitz in Bern ist ein an der Börse kotiertes, international tätiges und vertikal integriertes Energieunternehmen (Produktion, Handel, Übertragung, Verteilung, Versorgung), dessen Aktienkapital vom Kanton Bern (52,91%), von E.ON Energie AG (20%), von der Groupe E (4,99%), vom Kanton Jura, von der Berner Kantonalbank, von Gemeinden und Privaten gehalten wird.
4. RE mit Sitz in Montreux ist ein vorwiegend im Kanton Waadt tätiges Energieunternehmen (Produktion, Versorgung), dessen Aktenkapital vom Kanton Waadt (38%), den waadtländer Gemeinden (ca. 21%), Atel (ca. 10%), Groupe E (5%) sowie Anderen (ca. 26%) gehalten wird.
5. Die SIL sind eine Abteilung der Municipalité de Lausanne und sind über die Service de l'électricité (SEL) für die Elektrizitätsversorgung der Stadt Lausanne und umliegender Gemeinden zuständig. Sie beziehen die dafür nötige Energie mehrheitlich von der EOS Holding.
A.2 Aufgaben und Ziele von Spontis
6. Die Zusammenschlussparteien haben am 9. Februar 2007 einen Partnerschaftsvertrag bezüglich der Gründung der Aktiengesellschaft Spontis (nachfolgend Gründungsvertrag) unterzeichnet, in welchem die Aufgaben der Spontis präzisiert sind (Gründungsvertrag, Art. 20). Der Zweck der Spontis ist ebenfalls im Statutenentwurf festgehalten, wonach die zu gründende Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen im Logistikbereich, im Anschaffungsbereich für Baumaterial und im Bereich des Netzunterhalts (Elektrizität, Wasser, Gas, Heizung, Multimedia etc.) sowie die Erbringung verwandter Dienstleistungen bezweckt (Statutenentwurf, Art. 3).
7. In einer Anfangsphase wird Spontis Dienstleistungen für den gebündelten Einkauf von Material für Nieder- und Mittelspannungsnetze (Transformatoren, Kabel und Freileitungen, Schaltanlagen, Holzstangen, sonstiges Baumaterial) erbringen. Es ist beabsichtigt, die Aktivitäten in einer späteren Phase auf die Bereiche Gas- und Wasserinfrastruktur sowie Multimedia zu erweitern. Unter gebündeltem Einkauf wird in einer ersten Phase (bis [...]) der Abschluss von Rahmenverträgen mit den Lieferanten verstanden, welche jedoch zusätzlich mit den einzelnen Aktionären separate Verträge abschliessen. In einer zweiten Phase (ab [...]) wird Spontis in eigenem Namen als Nachfragerin für die aufgeführten Produkte auftreten, und die Lieferanten werden keine Verträge mit den einzelnen Aktionären mehr abschliessen.
8. Ziel des Zusammenschlussvorhabens ist die Nutzung von Grössenvorteilen im Bereich der Materialbeschaffung und die Verbesserung der Verhandlungsmacht gegenüber den international tätigen Anbietern (ABB, Siemens, Areva Groupe, Schneider Groupe etc.). Die Zusammenschlussparteien rechnen durch das Einsetzen von Spontis als Einkaufsvermittlerin, bzw. Einkäuferin, mit Kosteneinsparungen von rund [...]%.
9. Nach einer Aufbauphase ist vorgesehen, dass Spontis ihre Dienstleistungen nicht nur ihren Aktionären, sondern auch Dritten anbieten kann (Gründungsvertrag, Art. 20, Ziff. 4).
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
10. Das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder
sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
11. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1 bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
12. Gründen zwei oder mehrere Unternehmen ein Unternehmen, das sie gemeinsam kontrollieren wollen, so liegt ein Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG vor, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbstständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt und Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen einfliessen (Art. 2 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, VKU, SR 251.4; RPW 2005/2, S. 347, Rz. 15).
13. Die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens stellt somit einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne des Kartellgesetzes dar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (RPW 2005/2, S. 347, Rz. 16):
- Das Gemeinschaftsunternehmen wird von den Gründerunternehmen kontrolliert (infra a);
- Das Gemeinschaftsunternehmen ist ein Vollfunktionsunternehmen (infra b);
- Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen fliessen in das Gemeinschaftsunternehmen ein (infra c).
a) Gemeinsame Kontrolle
14. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben (Art. 1 Abs. 1 VKU).
15. Gemeinsame Kontrolle liegt in der Regel vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen bei allen wichtigen Entscheidungen betreffend das kontrollierte Unternehmen Übereinstimmung erzielen müssen (DUCREY, in Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2, von Büren/ David (Hrsg.), Basel 2000, S. 239). Gemeinsame Kontrolle liegt somit vor, wenn die kontrollierenden Unternehmen strategische geschäftspolitische Entscheidungen, d.h. Entscheidungen über Budget, Geschäftsplan, grössere Investitionen und die Besetzung der Unternehmensleitung gemeinsam treffen, wobei nicht unbedingt eine einstimmige Beschlussfassung für alle diese Rechte gleichzeitig bestehen muss (RPW 2005/2, S. 347, Rz. 23).
16. Die Beteiligungen der Zusammenschlussparteien am Aktienkapital von Spontis betragen je [...]% für Group E, BKW und RE sowie [...]% für SIL.
17. Der Verwaltungsrat von Spontis setzt sich aus mindestens vier Mitgliedern zusammen. Jedes Gründungsmitglied hat Anrecht auf einen Verwaltungsratssitz, solange sein Aktienkapitalsanteil mindestens [...]% beträgt (Gründungsvertrag, Art. 16, Ziff. 1 und 2). Der Gründungsvertrag hält fest, dass wichtige strategische Entscheidungen von den Gründungsmitgliedern einstimmig gefällt werden müssen. Zusätzlich wird präzisiert, dass namentlich für Investitionen von mehr als CHF [...] Mio. sowie für die Wahl des Verwaltungsratspräsidenten und des Geschäftsführers Einstimmigkeit der Gründeraktionäre erforderlich ist (Gründungsvertrag, Art. 16, Ziff. 8).
18. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Zusammenschlussparteien strategische geschäftspolitische Entscheidungen gemeinsam treffen und folglich Spontis gemeinsam kontrollieren.
b) Vollfunktionsunternehmen
19. Ein Vollfunktions-Gemeinschaftsunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VKU liegt unter folgenden Voraussetzungen vor (DUCREY, a.a.O., S. 242; RPW 2005/2, S. 347, Rz. 26):
- Das Gemeinschaftsunternehmen muss als Nachfrager oder Anbieter am Markt auftreten.
- Das Gemeinschaftsunternehmen tritt als selbstständige wirtschaftliche Einheit auf. Es muss somit in der Lage sein, eine eigenständige Geschäftspolitik verfolgen zu können.
- Das Gemeinschaftsunternehmen ist auf Dauer angelegt, d.h. es ist dazu bestimmt und in der Lage, seine Tätigkeiten zeitlich unbegrenzt, zumindest aber langfristig auszuüben.
- Das Gemeinschaftsunternehmen muss über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichende Ressourcen wie finanzielle Mittel, Personal, materielle und immaterielle Vermögenswerte verfügen.
20. Spontis tritt im Markt als Nachfragerin von Baumaterial für Elektrizitätsnetze auf, wobei sie in einer ersten Phase als Einkaufsvermittlerin und ab [...] als selbstständige Einkäuferin tätig ist. Sie verfolgt jedoch auch in der Anfangsphase eine eigenständige Geschäftspolitik, da durch die von ihr abgeschlossenen Rahmenverträge bestimmt wird, wie hoch das gesamte Beschaffungsvolumen pro Produkt und Jahr ist und welcher Aktionär wie viel davon bezieht. Die kontrollierenden Unternehmen sind verpflichtet, ihre gesamten Beschaffungen über Spontis abzuwickeln (Gründungsvertrag, Art. 22 Ziff. 1). Schliesslich wird Spontis nach einer Anlaufphase ganz unabhängig von den kontrollierenden Unternehmen als selbstständiges Beschaffungsunternehmen auftreten und ihre Dienstleistungen auch Dritten anbieten (Gründungsvertrag, Art. 20, Ziff. 4, Art. 21). Dies unterscheidet Spontis von einer hypothetischen Einkaufsgemeinschaft zwischen den Gründungsmitgliedern.
21. Ein Gemeinschaftsunternehmen muss zudem auf Dauer angelegt sein. Die Tatsache, dass die kontrollierenden Gesellschaften dem Gemeinschaftsunternehmen Ressourcen übertragen, kann in der Regel als Nachweis dafür gelten (RPW 2005/2, S. 347, Rz. 28). Vorliegend übertragen die Gründungsmitglieder Spontis die in ihrem Miteigentum stehende Informatikplattform (Gründungsvertrag, Art. 6, Ziff. 1). Diese dient namentlich der Standardisierung der Logistik, der Materialbeschaffung und des Netzunterhalts, welche den Gesellschaftszweck darstellen (Gründungsvertrag, Art. 20, Ziff. 1). Aus der Integration dieser Informatikplattform in Spontis sowie aus dem Bestreben, standardisierte Dienstleistungen anzubieten, kann geschlossen werden, dass Spontis auf Dauer angelegt ist.
22. Spontis wird zudem mit eigenem Personal von vorerst neun Mitarbeitenden ausgestattet werden (Gründungsvertrag, Art. 25, Ziff. 1).
23. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass Spontis die Kriterien für ein Vollfunktionsunternehmen erfüllt.
c) Geschäftstätigkeiten von mindestens einem der kontrollierenden Unternehmen
24. Alle am Zusammenschluss beteiligten Parteien üben heute Logistik-, Materialbeschaffungs- und Netzunterhaltsaktivitäten aus, welche sie nach dem Zusammenschluss in Spontis auslagern. In Spontis fliessen demnach Geschäftstätigkeiten aller kontrollierenden Unternehmen ein.
d) Ergebnis
25. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Spontis stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG dar.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
26. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
27. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
28. Die schweiz- und weltweiten Umsätze der Zusammenschlussparteien im Jahr 2005 1 sind in folgender Tabelle aufgeführt:
Umsatz weltweit (in Mio. CHF)
Umsatz Schweiz (in Mio. CHF)
Groupe E 575 575
BKW 1'979 1'558
RE 482,1 482,1
SIL [...] [...]
Kumuliert 3'440,2 3'019,2
29. Wie daraus ersichtlich ist, haben die Zusammenschlussparteien im Jahr 2005 einen kumulierten weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mia. und einen kumulierten Umsatz in der Schweiz von über CHF 500 Mio. Zudem erzielten alle Unternehmen einen Umsatz von über CHF 100 Mio. in der Schweiz. Die Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 KG sind damit überschritten. Das Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
B.5 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens nach erfolgter vorläufiger Prüfung
30. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
31. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.5.1 Relevante Märkte
B.51.a Sachlich relevante Märkte
32. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
33. Beim sachlich relevanten Markt gilt es zu unterscheiden zwischen den Absatzmärkten (infra I), auf denen Spontis ihren Aktionären und anderen Kunden als Anbieterin gegenübersteht und den Beschaffungsmärkten (infra II, auf denen Spontis den Produzenten oder Lieferanten als Abnehmerin gegenübersteht (RPW 2006/1, S. 131, Rz. 13).
1 Die Umsatzzahlen des Geschäftsjahrs 2006 lagen zum Zeitpunkt der Meldung des Zusammenschlussvorhabens noch nicht vor. Die Umsatzzahlen 2006 dürften jedoch an der kartellrechtlichen Beurteilung der Meldepflicht nichts ändern.
I. Absatzmärkte
34. Gemäss Gesellschaftszweck wird Spontis Dienstleistungen im Logistikbereich, im Anschaffungsbereich für Baumaterial und im Bereich des Netzunterhalts sowie verwandte Dienstleistungen anbieten (Statutenentwurf, Art. 3, Gründungsvertrag, Art. 20, Ziff. 1).
35. Die Zusammenschlussparteien zitieren die vorläufige Prüfung i.S. Accenture AG/Systor AG (RPW 2003/2, S. 297, Rz. 21 f.) und grenzen absatzseitig einen sachlich relevanten Markt für Business Management Services und einen Markt für IT Management Services ab. Gemäss der genannten Stellungnahme ist unter Business Management Services das Outsourcing von Geschäftsprozessen wie Logistik, Beschaffung, Personal, Buchhaltung oder Customer Relationship Management an Dritte zu verstehen. IT Management Services umfasst den Betrieb von IT-Anlagen und -Prozessen. Beim genannten Zusammenschlussvorhaben handelte es sich jedoch um Unternehmen, die alle im IT-Bereich tätig waren (IT-Dienstleistungsunternehmen). Bei den dort abgegrenzten sachlichen Märkten handelte es sich um Teilmärkte von IT-Dienstleistungen. Diese IT-Dienstleistungen wurden Unternehmen der unterschiedlichsten Branchen angeboten (v.a. Finanzsektor, aber auch Kommunikation, Post, öffentliche Dienste etc.). Spontis bietet hingegen keine unabhängigen IT-Dienstleistungen an, sondern benützt die von den Gründeraktionären übernommene IT-Plattform einzig zur Standardisierung der Beschaffungsprozesse und zur Vereinfachung der Materialbestellung, -verwaltung und -lieferung. Dies ist schon daraus ersichtlich, dass die Parteien nicht nur IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der von Spontis betriebenen IP-Plattform in Anspruch nehmen können, sondern verpflichtet sind, ihre gesamten Beschaffungen über Spontis abzuwickeln (Gründungsvertrag, Art. 22, Ziff. 1). Die von den Zusammenschlussparteien vorgeschlagene sachliche Marktabgrenzung entspricht somit nicht dem tatsächlichen Tätigkeitsbereich von Spontis.
36. Um den Absatzmarkt zu bestimmen, ist von der Marktgegenseite auszugehen. Marktgegenseite sind in einer ersten Phase die Aktionäre von Spontis und in einer späteren Phase Dritte, welche die genannten Dienstleistungen ebenfalls in Anspruch nehmen können (Gründungsvertrag, Art. 20, Ziff. 4). Da Spontis beabsichtigt, ihre anfänglichen Dienstleistungen von Materialbeschaffungen für Elektrizitätsnetze auf Beschaffungen in den Bereichen Gas- und Wasserinfrastruktur, Multimedia sowie verwandte Dienstleistungen auszuweiten, können nicht nur andere Unternehmen der Elektrizitätsbranche Marktgegenseite auf dem Absatzmarkt sein, sondern auch Unternehmen der Gas- und Wasserbranche, Telekommunikations- und Medienunternehmen.
37. Spontis bietet der genannten Marktgegenseite Produkte an, welche diese für den Bau ihrer jeweiligen Infrastrukturen benötigen. Sie führt somit den ganzen Beschaffungsprozess (Verhandlung, Logistik etc.) anstelle der Endabnehmer aus und kann die Produkte aufgrund von Grössenvorteilen und grösserer Verhandlungsmacht den Abnehmern kostengünstiger anbieten, als wenn diese den Beschaffungsprozess alleine durchgeführt hätten.
38. Der grösste Teil der Marktgegenseite lagert Beschaffungsprozesse jedoch nicht aus, sondern verhandelt eigenständig mit den Herstellern bzw. Lieferanten der zu beschaffenden Produkte. Folglich ist kein eigener Markt für eine Auslagerung von Beschaffungsdienstleistungen (inkl. Logistik etc.) abzugrenzen. Spontis steht somit betreffend den Verkauf der beschafften Güter nicht nur im Wettbewerb mit anderen Unternehmen, welche Beschaffungsdienstleistungen anbieten (z.B. Sabag AG, HG Commerciale, Schweizerische Elektro-Einkaufsvereinigung [EEV]), sondern auch mit den Herstellern bzw. Lieferanten dieser Produkte selbst. Die Absatzmärkte decken sich diesbezüglich mit den Beschaffungsmärkten der einzelnen Produkte (cf. infra Rz. 40 ff.).
39. Zusätzlich bietet Spontis gemäss Gesellschaftszweck auch Dienstleistungen im Bereich des Netzunterhalts an. Netzunterhaltsdienstleistungen stellen einen eignen - unabhängig von der Veräusserung der zu beschaffenden Produkte - Markt dar. Ob einzelne Dienstleistungen im Bereich des Netzunterhalts in eigene Märkte zu unterteilen sind, kann vorliegend offen gelassen werden, da eine feinere Unterteilung - wie nachfolgend aufgezeigt wird (cf. Rz.57) - an der kartellrechtlichen Beurteilung nichts ändern würde.
II. Beschaffungsmärkte
40. Auf der Beschaffungsseite bilden die Hersteller der von Spontis zu beschaffenden Güter die Marktgegenseite. Nachfolgend werden die zu beschaffenden Güter aufgelistet und deren Anbieter bzw. Hersteller einzeln bestimmt.
41. In einer ersten Phase wird Spontis nur Baumaterial für Nieder- und Mittelspannungsnetze beschaffen, nämlich Transformatoren, Kabel und Freileitungen, Schaltanlagen und Holzstangen. In einer späteren Phase sollen Baumaterialien für Gas- und Wasserinfrastrukturen sowie für Infrastrukturen im Bereich Multimedia beschafft werden.
42. Transformatoren verbinden Stromnetze mit unterschiedlichen Spannungsebenen, indem sie elektrische Wechselspannung herauf- oder heruntertransformieren. Bei den von Spontis zu beschaffenden Transformatoren handelt es sich um europäische Standardprodukte. Marktgegenseite, resp. Anbieter von Transformatoren, sind im Elektrizitätsanlagenbau tätige Unternehmen. Die nachgefragten Transformatoren werden hauptsächlich von ABB, Siemens und der Areva Groupe angeboten.
43. Schaltanlagen sind Anlagen zur Schaltung (Einschaltung, Unterbrechung), Sammlung, Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, im weitesten Sinne aber auch Anlagen zur Messung, Überwachung, Einleitung und Auslösung solcher Vorgänge. Bei den von Spontis zu beschaffenden Schaltanlagen handelt es sich ebenfalls um europäische Standardprodukte. Die hauptsächlichen Anbieter von Schaltanlagen sind
wiederum ABB, Siemens, die Areva Groupe sowie die Schneider Electric (Groupe Schneider).
44. Freileitungen sind oberirdische Leitungen zur Energie- und Datenübermittlung, welche aus Gestänge und Leitern besteht. Die Leiter sind aus verseilten Drähten hergestellt und mit Isolatoren an Masten befestigt. Bei Freileitungsmasten wird zwischen verschiedenen Bauformen unterschieden, und die Leitungsart wird auch nach Art der verwendeten Tragwerke benannt. Bei den zu beschaffenden Freileitungen handelt es sich wieder um europäische Standardprodukte, wobei zu präzisieren ist, dass die für Niederspannungsleitungen verwendeten Holzstangen in der Schweiz eine spezielle Imprägnierung aufweisen. Jedoch kann heute jede grössere Schreinerei die allenfalls im Ausland beschafften Holzstangen nachträglich imprägnieren. Die Hauptanbieter von Freileitungen sind die Nexans AG, die Kabelwerke Brugg sowie Pirelli. Ein Produzent von imprägnierten Holzstangen ist bspw. die Steiner AG in Walkringen.
45. Kabel dienen ebenfalls der Durchleitung von elektrischen Strömen für die Energieversorgung oder Datenübermittlung und werden vorliegend - im Gegensatz zu Freileitungen - als unterirdisch verlegte, isolierte Leitungen definiert. Die von Spontis zu beschaffenden Kabel sind ebenfalls europäische Standardprodukte. Wie für Freileitungen sind die Hauptanbieter von Kabeln die Nexans AG, die Kabelwerke Brugg sowie Pirelli.
46. Unter sonstigen Baumaterialien werden vorliegend verschiedene andere Materialien verstanden, welche üblicherweise im Bauwesen verwendet werden, und von zahlreichen Baumaterialherstellern angeboten werden.
47. Unter Baumaterialien für Gas- und Wasserinfrastruktur fallen namentlich verschiedene Leitungen und dazugehörige Verbindungen. Anbieter solcher Infrastrukturanlagen und dafür benötigter Materialien sind namentlich Krupp Thyssen, Swissmetall und VonRoll Infratec.
48. Als von Spontis zu beschaffende Produkte im Multimediabereich nennen die Zusammenschlussparteien namentlich Glasfaserkabel, Verteilanlagen und Multimedia-Equipment (Router, Modem), präzisieren jedoch, dass sich die Geschäftstätigkeiten in diesem Bereich noch in der Projektphase befinden. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass die zu beschaffende Produktpalette noch ausgeweitet bzw. präzisiert wird. Als Anbieter in diesem weit gefassten Bereich werden von den Zusammenschlussparteien nur Nexans AG für Glasfaserkabel und Cablecom und Cisco für Verteilanlagen und Multimedia-Equipment genannt. Im Bereich für Telekommunikationsnetzausrüstung alleine gibt es jedoch schon eine Vielzahl von Anbietern, darunter Nokia Siemens Networks, Ericsson, Alcatel/Lucent, Motorola, Nortel, NEC, Huawei etc. (vgl. vorläufige Prüfung i.S. Zusammenschlussvorhaben Nokia Corporation - Siemens AG, zu publizieren in RPW 2007/1, Rz. 55, Rz. 58).
B.51.b Räumlich relevante Märkte
49. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
I. Absatzmärkte
50. Spontis bietet ihre Dienstleistungen in einer ersten Phase ihren Aktionären und in einer späteren Phase Dritten an. Theoretisch können diese Dienstleistungen europaweit nachgefragt werden, da es sich bei den meisten zu beschaffenden Materialien um europäische Standardprodukte handelt. Die räumliche Ausdehnung des Absatzmarkts der zu beschaffenden Produkte muss jedoch nicht abschliessend bestimmt werden, da auch bei einer engen Marktabgrenzung, die das Gebiet der Schweiz umfasst, keine marktbeherrschende Stellung durch das Zusammenschlussvorhaben begründet oder verstärkt wird.
51. Betreffend Netzunterhaltsdienstleistungen kann aufgrund der Erfordernis der geografischen Nähe zwischen Dienstleistungserbringer und Netz von einem Markt ausgegangen werden, der das Gebiet der Schweiz umfasst.
II. Beschaffungsmärkte
52. Wie bereits ausgeführt, sind die zu beschaffenden Transformatoren, Schaltanlagen, Freileitungen 2 und Kabel europäische Standardprodukte. Die Anbieter dieser Produkte, namentlich ABB, Siemens, Areva Groupe, Schneider Electric, Pirelli S.p.A., Nexans AG und die Kabelwerke Brugg sind weltweit tätige Unternehmen und bieten die genannten europäischen Standardprodukte mindestens europaweit an. Es kann somit von einem europaweiten räumlich relevanten Markt ausgegangen werden.
53. Auch bei den restlichen für die Erstellung von Nieder- und Mittelspannungsnetzen benötigten Baumaterialien sowie den Materialien für Gas- und Wasserinfrastruktur kann aus analogen Gründen von europaweiten Märkten ausgegangen werden.
54. Betreffend die Herstellung von Telekommunikationsnetzwerkausrüstung hielt die Wettbewerbskommission fest, dass starke Anhaltspunkte für eine weltweite räumliche Marktabgrenzung für Netzwerkausrüstungen und deren Komponenten bestehen, da Netzwerkausrüstung international standardisiert ist und Netzwerkausrüster international tätig
2 Die in der Schweiz für Freileitungen verwendeten Holzstangen unterscheiden sich zwar durch eine spezielle Imprägnierung von Holzstangen aus dem Ausland, können jedoch von jeder grösseren Schreinerei mittels eines eigenen Imprägnierbades selber imprägniert werden. Ob es sich auch bezüglich der Beschaffung von Holzstangen um einen europäischen oder schweizerischen Markt handelt, kann vorliegend offen gelassen werden, da wie nachfolgend aufgezeigt wird (cf. Fn. 3) auch bei einer engen Marktabgrenzung durch das Zusammenschlussvorhaben keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
sind. Sie liess jedoch die exakte geografische Marktabgrenzung offen, da auch bei einer engeren Marktabgrenzung keine kartellrechtlichen Bedenken bestanden (vgl. vorläufige Prüfung i.S. Zusammenschlussvorhaben Nokia Corporation - Siemens AG, zu publizieren in RPW 2007/1, Rz. 41 ff.). Eine weltweite Marktabgrenzung könnte analog auch in Bezug auf die restlichen Komponenten für Multimediainfrastruktur angenommen werden. Die genaue Marktabgrenzung kann jedoch ebenfalls offen gelassen werden, da durch das Zusammenschlussvorhaben auch bei einer engeren, europaweiten Marktabgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird (cf. Rz.61).
B.5.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
55. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30% oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als "vom Zusammenschluss betroffene Märkte" bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
I. Absatzmärkte
56. Betreffend die Veräusserung von Transformatoren, Schaltanlagen, Freileitungen inkl. Holzstangen, Kabeln, sonstigen Baumaterialien für Stromnetze, Baumaterialien für Gas- und Wasserinfrastruktur sowie für Multimediainfrastruktur sind die Marktanteile von Spontis marginal. Wie bereits ausgeführt, steht Spontis nicht nur im Wettbewerb mit Einkaufsgesellschaften wie Sabag AG, HG Commerciale oder EEV, sondern mit den Herstellern der zu beschaffenden Produkte selbst. Wie nachfolgend anhand der Beurteilung der Beschaffungsmärkte aufgeführt wird (cf. Rz. 59 f.), liegt das Beschaffungsvolumen von Spontis und folglich auch das Absatzvolumen im ein- oder tiefen zweistelligen Millionenbereich, während das Absatzvolumen der Hersteller insgesamt im höheren Milliardenbereich liegt. Die Marktanteile von Spontis für die Veräusserung der genannten Produkte liegen somit deutlich unter 20%.
57. Betreffend Netzunterhaltsdienstleistungen ist festzuhalten, dass es jedem Netzbetreiber frei steht, den Unterhalt selbst zu besorgen oder diese Dienstleistung auszulagern, wobei sie in der Regel vom
Netzbetreiber selbst ausgeführt werden. Vergleicht man die Anzahl der in der Schweiz bestehenden Netze mit der Anzahl der Aktionäre und zukünftigen Kunden von Spontis, ist auch beim Netzunterhalt von einem Marktanteil von Spontis von unter 20% auszugehen.
58. Die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU sind somit nicht erreicht und es kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens betreffend die Absatzmärkte ausgegangen werden.
II. Beschaffungsmärkte
59. Betreffend die Beschaffung von Transformatoren erreichen die an Spontis beteiligten Partein ein Beschaffungsvolumen von ca. CHF [...] Mio. pro Jahr. Das Gesamtbeschaffungsvolumen von Transformatoren auf dem europäischen Markt beträgt mehrere Milliarden Schweizer Franken pro Jahr. Der Marktanteil von Spontis liegt somit unter 20%.
60. Das gemeinsame Beschaffungsvolumen der beteiligten Parteien von Schaltanlagen beträgt ca. CHF [...] Mio., dasjenige für Kabel und Freileitungen 3 ca. [...] Mio. und für das restliche Baumaterial ca. CHF [...] Mio. Das Gesamtbeschaffungsvolumen dieser Materialien auf dem europäischen Markt beträgt wiederum mehrere Milliarden Schweizer Franken. Folglich liegt auch diesbezüglich der Marktanteil von Spontis unter 20%.
61. Da die Zusammenschlussparteien weder eine Gas- oder Wasserinfrastruktur, noch eine Infrastruktur im Multimediabereich [...], haben sie diesbezüglich auch keinen Beschaffungsbedarf. Der Vergleich des Beschaffungsbedarfs zukünftiger Kunden von Spontis mit dem gesamten europäischen Beschaffungsbedarf lässt einen Marktanteil von Spontis antizipieren, der sich in der Grössenordnung der Beschaffung von Elektrizitätsnetzkomponenten befindet und folglich deutlich unter 20% liegt.
62. Die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU sind somit nicht erreicht und es kann ebenfalls von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlussvorhabens betreffend die Beschaffungsmärkte ausgegangen werden.
B.5.3 Ergebnis
63. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
3 Würden Holzstangen aufgrund der speziellen Imprägnierungserfordernis nur in der Schweiz beschafft, wäre der Marktanteil von Spontis auf einem räumlich relevanten Markt, der nur die Schweiz umfassen würde, mit einem Beschaffungsvolumen von CHF 1 Mio. ebenfalls unter 20% des schweizerischen Beschaffungsvolumens von CHF 6 Mio.