RPW 2009/1 S. 61
Migros/Gries
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Mitteilung gemäss Art. Abs. 1 VKU vom 26. November 2008
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 24. November 2008
Das Sekretariat der Wettbewerbskommission beantragt beim Zusammenschlussvorhaben Migros/Gries auf eine Prüfung nach Art. 10 KG zu verzichten.
Dieser Antrag wird wie folgt begründet:
A
SACHVERHALT
1.
Am 5. November 2008 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB) sich mit 49 % an der Gries Deco Holding GmbH (nachfolgend: GDH) zu beteiligen und zusammen mit dem bisherigen Eigentümer, [...], die gemeinsame Kontrolle über die GDH zu erlangen.
2.
Die Geschäftstätigkeit der Migros-Gruppe mit Sitz in Zürich umfasst den Detailhandel (u.a. Migros-Supermärkte, Fachmärkte und avec-Läden), den Grosshandel (Scana, Beteiligung an CCA), die Migros-Industrien (u.a. Micarna SA und Jowa AG), die Migros-Restaurants, den Freizeit- und Wellnessbereich, die Migros Bank, Migrol, Ex Libris, Hotelplan, Le Shop und Limmatdruck. Zur Migros gehört auch die Globus-Gruppe (inkl. Interio und Office World) und Denner. Dem MGB kommt innerhalb der Migros die Funktion zu, zentrale Dienste zu erbringen und die Tochtergesellschaften zu halten.
3.
Die GDH mit Sitz in Niedernberg, Deutschland, hält zu 100 % die Gries Deco Company GmbH. Sie betreibt unter der Marke „DEPOT― in Deutschland Verkaufsstellen für Wohnungseinrichtungen und Wohnbedarf. In der Schweiz betreibt die Demosa AG (nachfolgend: Demosa), mit Sitz in Unteriberg, als Franchisenehmerin neun kleine DEPOT-Verkaufsstellen.
4.
Migros beabsichtigt mit der Übernahme u.a., sich mit der Beteiligung an der GDH im deutschen Markt zu etablieren und das Konzept der Marke „DEPOT― in der Schweiz auszubauen.
B
ERWÄGUNGEN
B.1 Meldepflicht
5.
Gemäss Auflage 4 der Verfügung vom 3. September 2007 i.S. Migros/Denner (RPW 2008/1, S. 207) muss Migros bis am 4. September 2010 sämtliche Zusammenschlüsse analog zu Art. 9 Abs. 4 KG melden. Als relevanter Markt gilt der Lebensmitteldetailhandel.
6.
Nach Massgabe von Art. 9 Abs. 4 KG muss Migros – unabhängig vom Umsatz des Übernahmeobjekts – nicht nur sämtliche Übernahmen auf dem Lebensmitteldetailhandelsmarkt melden, sondern auch Übernahmen auf Märkten, die dem Lebensmitteldetailhandelsmarkt vor- oder nachgelagert oder benachbart sind.
7.
Da die zu übernehmende GDH im Bereich der Wohnungseinrichtung tätig ist und dieser ein vorgelagerter Markt des Detailhandels ist, handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt um einen meldepflichtigen Zusammenschluss im Sinne von Art. 9 Abs. 4 KG.
B.2 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens
8.
Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der Prüfung durch die Wettbewerbs kommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
9.
Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
B.2.1 Relevante Märkte
10.
Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Vorliegend werden nur die sachlich relevanten Märkte definiert, in welchen die zu übernehmende GDH tätig ist. Es sind dies die sachlich relevanten Märkte, welche die Wohneinrichtung betreffen. Im vorliegenden Fall kann von einem Markt für Wohnungseinrichtungen ausgegangen werden. Letztlich kann die genaue sachliche Marktabgrenzung aber offen gelassen werden, da sich am Resultat dieser Analyse weder bei einer engeren noch bei einer weiteren Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes etwas ändern würde.
11.
Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU). Ob der geografische Markt als internationaler oder schweizerischer Markt zu betrachten ist, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da selbst bei der engsten räumlichen Marktabgrenzung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen.
B.2.2 Beurteilung der Marktstellung
12.
Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist aus folgenden Gründen unbedenklich:
- Im Lebensmitteldetailhandel hat Migros gesamtschweizerisch einen Marktanteil von > 30 %, womit
dieser einen betroffenen Markt darstellt. Allerdings führt das Zusammenschlussvorhaben in diesem Markt zu keiner Marktanteilsaddition.
- Migros verfügt auf dem Markt für Wohnungseinrichtungen in der Schweiz über einen Marktanteil von lediglich [0–10] % (für das Jahr 2007) bei einem geschätzten Gesamt-markt von CHF 6953 Mio.1 Verwendet man für die Gesamtmarktschätzung die kumulierten Umsätze der grössten Anbieter in diesem Markt (publiziert von der IHA-GfK AG), so beträgt der Marktanteil von Migros rund [10–20] % bei einem Gesamtmarkt von CHF 3533 Mio. In dieser Berechnung sind die Umsätze kleinerer und mittlerer Möbel-/Einrichtungsgeschäfte nicht enthalten. Die von der Demosa betriebenen DEPOT-Verkaufsstellen erzielten einen Umsatz von CHF [...] Mio., was einem Marktanteil von [0-10] % (Basis: CHF 6953 Mio.) resp. [0–10] % (Basis CHF 3533 Mio.) entspricht. In beiden Fällen werden die Schwellen gemäss Art. 11 Abs.1 Bst.d VKU nicht erreicht, d.h. beim Markt für Wohnungseinrichtungen handelt es sich nicht um einen betroffenen Markt. Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. Wie aus den errechneten Marktanteilen hervorgeht, ist die durch den Zusammenschluss entstehende Marktanteilsaddition im Markt für Wohnungseinrichtungen sehr gering. Eine Marktstrukturänderung aufgrund des Zusammenschlusses ist nicht zu erwarten. Zudem sind auf diesem Markt zahlreiche wichtige Konkurrenten tätig. IKEA ist der klare Marktführer in der Schweiz. Der zweitgrösste Marktteilnehmer ist die Pfister-Gruppe. Neben IKEA, Pfister und Micasa/Interio gibt es viele mittlere und kleinere Wettbewerber (z.B. Conforama und TopTip/Lumimart).
13.
Während das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als unproblematisch gewertet werden kann, könnte allerdings ein sukzessiver Aufkauf kleinerer im Wohnungseinrichtungsmarkt tätiger Unternehmen durch die Migros aus wettbewerbsrechtlicher Sicht – angesichts der Stellung der Migros im nachgelagerten Detailhandelsmarkt – problematisch sein.
B.2.3 Ergebnis
14.
Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
1 Diese Schätzung basiert auf den gesamtwirtschaftlichen Ausgaben der Haushalte für Möbel, Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, sowie laufende Haushaltsführung für das Jahr 2006 in der Höhe von CHF 12'461 Mio., wovon gemäss den Gewichtungen im Warenkorb des Landesindex der Konsumentenpreise für das Jahr 2007 rund 56 % auf den Bereich Wohnungseinrichtung/Wohnbedarf entfallen (sämtliche Daten: Bundesamt für Statistik).