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RPW 2008/1 S. 129

Migros/Denner

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e 32 cpv. 1 LCart

Verfügung der Wettbewerbskommission vom 3. September 2007

INHALTSVERZEICHNIS

A SACHVERHALT 129

A.1 Gegenstand 129

A.2 Verfahren 130

A.3 Expertengutachten 132

A.4 Stellungnahme der Parteien zur vorläufigen Beurteilung 138

B ERWÄGUNGEN 143

B.1 Geltungsbereich 143

B.2 Unternehmenszusammenschluss 144

B.3 Meldepflicht 144

C BEURTEILUNG DES ZUSAMMEN-SCHLUSSVORHABENS 144

C.1 Relevante Märkte 144

C.1.1 Sachlich relevante Märkte 144

C.1.1.1 Absatzmärkte 144

C.1.1.2 Beschaffungsmärkte 150

C.1.2 Räumlich relevante Märkte 156

C.1.2.1 Absatzmärkte 156

C.1.2.2 Beschaffungsmärkte 158

C.2 Analyse der betroffenen Märkte 160

C.2.1 Internationaler Vergleich 160

C.2.2 Absatzmärkte 162

C.2.2.1 Marktteilnehmer 162

C.2.2.2 Einzelmarktbeherrschung 164

C.2.2.2.1 Aktueller Wettbewerb nationale Ebene 164

C.2.2.2.2 Aktueller Wettbewerb lokale Ebene 173

C.2.2.2.3 Potenzieller Wettbewerb 175

C.2.2.2.4 Fazit 184

C.2.2.3 Kollektive Marktbeherrschung 184

C.2.2.3.1 Begriff 184

C.2.2.3.2 Eingriffskriterien 185

C.2.2.3.3 Rechtssprechung und Wettbewerbssituation 185

C.2.2.3.4 Prüfkriterien 186

C.2.2.3.5 Fazit 190

C.2.2.4 Zwischenergebnis und Abhilfemassnahmen 191

C.2.3 Beschaffungsmärkte 192

C.2.3.1 Vorbemerkungen 192

C.2.3.2 Marktstruktur 192

C.2.3.3 Einzelmarktbeherrschung 194

C.2.3.3.1 Aktuelle Konkurrenz 194

C.2.3.3.2 Potenzielle Konkurrenz 198

C.2.3.3.3 Stellung der Marktgegenseite 199

C.2.3.3.4 Auswirkungen des Zusammenschlusses auf Lieferanten 203

C.2.3.3.5 Fazit 204

C.2.3.4 Kollektive Marktbeherrschung 204

C.2.3.5 Zwischenergebnis 206

C.3 Ergebnis 206

D. KOSTEN 207

E DISPOSITIV 207

ANHÄNGE 207

A

Sachverhalt

A.1 Gegenstand

1. Am 10. April 2007 erhielt das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben. Danach beabsichtigt der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB), mittels Aktienkauf die Kontrolle über die Denner AG (nachfolgend: Denner) zu erlangen.

2. Die Geschäftstätigkeit der Migros-Gruppe mit Sitz in Zürich umfasst den Detailhandel, den Grosshandel (Scana, Beteiligung an CCA), die Migros-Industrien (Jowa, Micarna, Estavayer Lait, Bischofszell Nahrungsmittel, Chocolat Frey, Midor, Optigal, Mifa, Mibelle, Seba Aproz), den Freizeit- und Wellnessbereich, die Migros Bank, Migrol, Hotelplan und Limmatdruck. Zur Migros gehört auch die Globus-Gruppe. Dem MGB kommt innerhalb der Migros die Funktion zu, zentrale Dienste zu erbringen und die Tochtergesellschaften zu halten.

3. Denner mit Sitz in Zürich ist ein in der Schweiz tätiges Detailhandelsunternehmen, das als Discounter mit 435 Verkaufsstellen ein Sortiment in den Bereichen Food und Near-Food anbietet. Zusätzlich beliefert Denner rund 293 Denner-Satelliten. Bei den Denner-Satelliten handelt es sich um selbständige Detailhändler, die vorwiegend in ländlichen Gebieten anzutreffen sind und neben einem von Denner bezogenen Grundsortiment weitere Produkte anbieten. Die Rast Holding SA (nachfolgend: Rast) ist die Dachgesellschaft der Denner-Gruppe. Sie hält verschiedene Beteiligungen, u.a. eine 100% Beteiligung an Denner und an der EG Dritte Kraft AG (nachfolgend: EG Dritte Kraft), die Denner beim Einkauf von Food und Near-Food Produkten unterstützt.

4. Die Gaydoul Holding AG ist Mehrheitsaktionärin der Rast Holding AG und hält gemäss statutarischem Zweck verschiedene Beteiligungen. Das Aktionariat setzt sich ausschliesslich aus Mitgliedern der Familie Gaydoul zusammen.

5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben verfolgt die Migros das Ziel, ihre Geschäftstätigkeit um das wachsende Discount-Segment zu erweitern. Eine solche Erweiterung sei aus strategischen Gründen notwendig, um der durch den Markteintritt von Aldi und Lidl bewirkten Umschichtung des Detailhandels zu begegnen und den zu erwartenden Umsatzverlust wenigstens teilweise zu kompensieren. Angesichts des stagnierenden Markts und der starken ausländischen Konkurrenz sei es für die Migros nicht möglich, innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit einen eigenen Discounter aufzubauen. Mit der Übernahme von Denner solle die Attraktivität der Migros-Verkaufsstellen gesichert werden, da Denner ein komplementäres Sortiment (Markenartikel sowie Alkohol und Tabak) in unmittelbarer Nähe der Migros-Verkaufsstellen anbiete. Die Verfügbarkeit dieses komplementären Sortiments in unmittelbarer Nähe sei für die Migros zentral, um im zunehmend härteren Wettbewerb bestehen zu können.

6. Denner solle innerhalb der Migros-Gruppe im bisherigen Format als eigenständiger Discounter fortgeführt werden. Dies sei für die Migros insbesondere aus nachfolgenden Gründen eine Notwendigkeit:

- Aus statutarischen Gründen sei es der Migros untersagt, Alkohol und Tabak in den Migros-Verkaufsstellen zu verkaufen. Würde die Migros die Denner-Verkaufsstellen in Migros-Verkaufsstellen umwandeln, so dürfte dort kein Alkohol und Tabak verkauft werden. Dies hätte für die Migros weitreichende Konsequenzen, denn wenn die Migros in unmittelbarer Nähe keinen Alkohol und Tabak verkaufen würde, würden Konsumentinnen und Konsumenten ihren gesamten Einkauf bei Coop oder einem anderen Detailhändler tätigen.

- Die Migros werde Denner nicht nur in Bezug auf das Sortiment, sondern auch in Bezug auf die Positionierung in der bisherigen Form als Discounter weiterführen. Während der Gesamtmarkt stagnieren werde, erwarte man eine Verschiebung vom klassischen Detailhandel hin zum Discount-Detailhandel. Diese Verschiebung werde einerseits durch die Expansion von Aldi und Lidl vorangetrieben. Andererseits sei der Marktanteil der Discounter in der Schweiz im europäischen Vergleich heute derart tief, dass er mit Sicherheit wachsen werde. Dies bedeute, dass der klassische Detailhandel in den kommenden Jahren zu Lasten der Discounter verlieren werde. Die Migros müsse und wolle am wachsenden Discount-Segment teilhaben.

7. Denner gibt als Ziele dieses Zusammenschlussvorhabens im Wesentlichen an, dadurch mittelfristig das Überleben des Unternehmens – und damit eines Wettbewerbers auf dem Markt – zu sichern. Zudem sollen die entsprechenden Arbeitsplätze erhalten bleiben.

8. Gemäss den Parteien führt der Zusammenschluss zu folgenden Effizienzsteigerungen:

- Tiefere administrative Kosten durch Zentralisierung administrativer Tätigkeiten (z.B. Finanzen, Rechnungswesen, Qualitätssicherung, Liegenschaftenverwaltung, IT, Lagerbewirtschaftung etc.);

- Tiefere Logistikkosten durch koordinierte Belieferung der Verkaufsstellen;

- Tiefere Beschaffungskosten für Ausbau und Einrichtung von Verkaufsstellen (Regale, Kassensysteme, Kühlgeräte etc.) durch Grössenvorteile;

- Tiefere Beschaffungskosten von Migros und Denner für Markenartikel durch Grössenvorteile;

- Tiefere Beschaffungskosten von Denner für Frischeprodukte durch Grössenvorteile;

- Tiefere Beschaffungskosten von Denner für Eigenmarken bei Migros-Industrien;

- Tiefere Herstellungskosten der Migros-Industrien dank höherer Auslastung;

- Tiefere Beschaffungskosten von Migros für Eigenmarken dank besserer Auslastung der Migros-Industrien;

- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Migros-Industrien auf den internationalen Herstellermärkten.

A.2 Verfahren

9. Mit Schreiben vom 10. April 2007 bestätigte das Sekretariat den Eingang der definitiven Meldung. Diese enthielt u.a. ein Parteigutachten von Prof. Dr. Dr. Thomas Roeb. Das Sekretariat stellte daraufhin am 16. April 2007 die Vollständigkeit der Meldung fest.

10. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung wurden Fragebögen an Konkurrenten (je ein Fragebogen an zehn Konkurrenten, wovon alle geantwortet haben), an Lieferanten (106, wovon 65 geantwortet haben) und an verschiedene Verbände (vier, wovon alle geantwortet haben) sowie an Konsumentenschutzorganisationen (fünf, wovon vier geantwortet haben) versandt.

11. Mit Schreiben vom 19. und 26. April 2007 bat das meldende Unternehmen1 das Sekretariat, ihm das Aktenverzeichnis zukommen zu lassen und stellte den Antrag, dass die beiden CEO’s der Parteien,2 die Herren Herbert Bolliger (CEO Migros) und Philippe Gaydoul (CEO Denner), von der zuständigen Kammer Produktemärkte der Wettbewerbskommission (nachfolgend: zuständige Kammer) angehört werden.

1 Diese Bezeichnung wird im Folgenden verwendet für den MGB.

2 Mit "Parteien" werden im Folgenden der MGB und Denner bezeichnet.

12. Das Sekretariat antwortete mit Schreiben vom 27. April 2007, dass es gemäss ständiger Praxis während der vorläufigen Prüfung keine Akteneinsicht gäbe und liess dem meldenden Unternehmen das bis zu diesem Zeitpunkt aktuelle Aktenverzeichnis zukommen.

13. [...].

14. Am 7. Mai 2007 bejahte die zuständige Kammer gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Kartellgesetz (KG; SR 251) sowie auf Antrag des Sekretariats das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Begründung oder Verstärkung einer alleinigen oder kollektiv marktbeherrschenden Stellung durch den beabsichtigten Zusammenschluss und beschloss die Eröffnung eines Prüfungsverfahrens gemäss Art. 10 und 33 ff. KG.

15. Die Eröffnung des Prüfungsverfahrens wurde den Parteien mit Schreiben vom 10. Mai 2007 mitgeteilt, am 21. Mai 2007 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und am 29. Mai 2007 im Bundesblatt publiziert.

16. Am 16. Mai 2007 liess das Sekretariat dem meldenden Unternehmen seinen ersten Bericht zukommen, welcher die Anhaltspunkte für die Einleitung des Prüfungsverfahrens enthielt. Das meldende Unternehmen erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 29. Mai 2007. Diese traf beim Sekretariat am 29. Mai 2007 ein.

17. Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 teilte das Sekretariat dem meldenden Unternehmen mit, dass die zuständige Kammer mit der Eröffnung der Prüfung beschlossen habe, die Kompetenz in dieser Angelegenheit an die Wettbewerbskommission (nachfolgend: Weko) zu übertragen. Daraufhin bildete die Weko einen Ausschuss, bestehend aus den Mitgliedern der zuständigen Kammer sowie dem Präsidenten der Weko. An diesen Ausschuss delegierte die Weko die Kompetenz für die Instruktionsmassnahmen des Prüfungsverfahrens.

18. Schliesslich wurde dem meldenden Unternehmen die Liste der Namen derjenigen Experten eröffnet, welche die Weko für die Ausarbeitung eines Gutachtens beizuziehen gedachte, inklusive der zu beantwortenden Fragen. Das meldende Unternehmen erhielt die Gelegenheit, sich zu diesen Experten zu äussern und auch betreffend der Fragen Änderungs- und/oder Ergänzungsanträge zu stellen, was es mit Schreiben vom 29. Mai 2007 tat.

19. Im Rahmen der Prüfungsphase verschickte das Sekretariat wiederum Fragebögen: Am 29. Mai 2007 an das meldende Unternehmen, am 30. Mai 2007 an Lieferanten (74, wovon 60 geantwortet haben), an Konkurrenten (sieben, wovon alle geantwortet haben), an diverse Verbände (13, wovon neun geantwortet haben), Konsumentenschutzorganisationen (drei, wovon eine geantwortet hat) sowie auch an ausländische Detailhandelsunternehmen (vier, wovon keines geantwortet hat). Daneben fanden mündliche Befragungen mit den Parteien, sieben ausgewählten Konkurrenten, vier Lieferanten, zwei Verbänden und einer Konsumentenschutzorganisation statt. Bezüglich den Konsumentenschutzorganisationen ist anzufügen, dass die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) die Einladung zur Teilnahme an einer solchen Befragung trotz zweimaliger Einladung des Sekretariats

ablehnte. Die Befragungen wurden von der Weko bzw. dem Sekretariat durchgeführt.

20. Das Sekretariat eröffnete dem meldenden Unternehmen mit Schreiben vom 6. Juni 2007 die Namen derjenigen Experten,3 welche die Weko definitiv mit der Ausarbeitung eines Sachverständigengutachtens beauftragte, sowie die an den jeweiligen Experten gerichteten Fragen. Darüber hinaus informierte das Sekretariat das meldende Unternehmen über den Verlauf bzw. das weitere Vorgehen betreffend der Gutachten.

21. Mit Schreiben vom 11. und 20. Juni 2007 liess das meldende Unternehmen dem Sekretariat Unterlagen zukommen und beantragte, diese an die (deutschsprachigen) Experten als Grundlage für die Erarbeitung der Gutachten weiterzuleiten, was das Sekretariat tat. Darüber hinaus verfügten die Experten über keine weiteren Unterlagen.

22. Am 29. Juni bzw. am 6. Juli 2007 reichten die Experten die schriftlichen Expertengutachten beim Sekretariat ein. Diese wurden vom Sekretariat an die Parteien sowie auch an die Mitglieder der Weko weitergeleitet.

23. Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 verschickte das Sekretariat Einladungen für die Hearings mit den Herren Herbert Bolliger (CEO Migros) und Philippe Gaydoul (CEO Denner) sowie den beauftragten Experten.

24. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 forderte das meldende Unternehmen das Sekretariat auf, ihm zwecks Einsichtnahme sämtliche Aktenordner zukommen zu lassen. Das Sekretariat antwortete darauf mit Schreiben vom 3. Juli 2007, dass der Umfang der zur Einsicht gewünschten Akten das übliche Mass übersteige, sodass die Akteneinsicht im Lichte des VwVG und seiner ständigen Praxis in den Büroräumlichkeiten des Sekretariats zu erfolgen habe.

25. Am 5. Juli 2007 nahm das meldende Unternehmen Einsicht in die Akten in den Büroräumlichkeiten des Sekretariats.

26. Am 9. Juli 2007 fanden in Bern die Hearings mit den Herren Herbert Bolliger (CEO Migros) und Philippe Gaydoul (CEO Denner) sowie den beauftragten Experten statt. An den Hearings nahmen auch weitere Vertreter der Parteien, die Mitglieder der Weko und das Sekretariat teil.

27. Anlässlich der Plenarsitzung der Weko vom 16. Juli 2007 fand eine Aussprache betreffend den Inhalt der vorläufigen Beurteilung statt. Im Anschluss daran erteilte die Weko dem Sekretariat den Auftrag, die vorläufige Beurteilung entsprechend zu formulieren.

28. Am 18. Juli 2007 nahm Denner Einsicht in die Akten in den Büroräumlichkeiten des Sekretariats.

29. Am 3. August 2007 überbrachte das Sekretariat den Parteien die vorläufige Beurteilung sowie das Aktenverzeichnis. Den Parteien wurde eine Frist bis zum 16. August 2007 gewährt.

3 Darunter sind drei Experten deutsch- und eine fremdsprachig.

30. Mit Schreiben vom 9. August 2007 ersuchte das meldende Unternehmen die Weko um ein erstes Gespräch über mögliche Auflagen. Daraufhin stellte das meldende Unternehmen der Weko mit E-Mail vom 14. August 2007 ein unverbindliches Diskussionspapier für mögliche Auflagen zu.

31. Am 15. August 2007 fand eine erste unverbindliche Anhörung der Parteien betreffend ihr unverbindliches Diskussionspapier für mögliche Auflagen in den Büroräumlichkeiten des Sekretariats statt, woran Mitglieder der Weko sowie des Sekretariats teilnahmen.

32. Mit Schreiben vom 16. August 2007 wurden die Parteien für eine Anhörung vor der gesamten Weko anlässlich ihrer Plenarsitzung vom 20. August 2007 eingeladen.

33. Gleichentags trafen die Stellungnahmen der Parteien zur vorläufigen Beurteilung beim Sekretariat ein, welche an die Weko-Mitglieder weitergeleitet wurden. Die wesentlichen Vorbringen der Parteien werden im Abschnitt A.4. separat aufgeführt.

34. Mit Schreiben vom 17. August 2007 reichten die Parteien einen Vorschlag für mögliche Auflagen und Bedingungen beim Sekretariat ein mit dem Antrag, diesen umgehend an die Weko-Mitglieder weiterzuleiten, was das Sekretariat tat.

35. Am 20. August 2007 fanden die Anhörungen der Parteien durch die Weko anlässlich ihrer Plenarsitzung in Bern statt.

36. Mit Schreiben vom 22. August 2007 liess das meldende Unternehmen dem Sekretariat ein Schreiben zukommen, worin das meldende Unternehmen zur angekündigten Übernahme von Carrefour durch Coop Stellung nahm und beantragte, das Schreiben an die Weko-Mitglieder weiterzuleiten. Das Sekretariat leitete dieses antragsgemäss an die Weko-Mitglieder weiter.

37. Mit Schreiben vom 24. August 2007 reichte das meldende Unternehmen den überarbeiteten Vorschlag für mögliche Auflagen beim Sekretariat ein mit dem Antrag, diesen umgehend an die Weko-Mitglieder weiterzuleiten, was das Sekretariat tat.

38. Gleichentags liess der CEO von Denner dem Sekretariat ein Schreiben an die Weko zukommen, worin er sich zu den vom meldenden Unternehmen vorgeschlagenen möglichen Auflagen äusserte und beantragte, sein Schreiben umgehend an die Weko-Mitglieder weiterzuleiten. Dies tat das Sekretariat.

39. Am 3. September 2007 entschied die Weko anlässlich ihrer Plenarsitzung, das Zusammenschlussvorhaben mit Auflagen zuzulassen, welche über weite Strecken auf den Zusagen der Parteien beruhten. Das Sekretariat informierte die Parteien über diesen Entscheid mit Schreiben vom 4. September 2007. Gleichentags wurden auch die Medien über den Entscheid der Weko informiert.

A.3 Expertengutachten

40. Bei den Experten handelt es sich um in- und ausländische Wirtschaftsfachkräfte aus Lehre und Praxis. Zu den inländischen Experten zählen Prof. Richard Senti, Peter Fuhrer und Martin Hotz, Prof. Lothar Müller-Hagedorn und Waldemar Toporowski sowie Prof. Dobson sind aus dem Ausland. Den Experten wurden je nach Fachgebiet unterschiedliche Fragen gestellt. Nachstehend werden die Erkenntnisse der Expertengutachten wiedergegeben.

Prof. Lothar Müller-Hagedorn und Prof. Waldemar Toporowski

41. Prof. Lothar Müller-Hagedorn ist seit 1992 Direktor des Instituts für Handelsforschung an der Universität zu Köln. Prof. Waldemar Toporowski ist seit Februar 2004 Inhaber des Lehrstuhls für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Handelsbetriebslehre der Universität Göttingen. Die Experten Müller-Hagedorn/Toporowski kamen in ihrem Gutachten zu nachfolgend aufgeführten Ergebnissen.

42. Bei der ersten Frage ging es darum, die vertikale Integration der Migros zu beurteilen bzw. die Frage zu beantworten, ob konzerneigene Lieferanten zur Marktgegenseite der Detailhandelsunternehmen gehören und welches die damit verbundenen Konsequenzen für die Lieferanten hinsichtlich deren Abhängigkeit und für Migros hinsichtlich deren Nachfragemacht sind.

43. Diese Frage wurde von den Experten nicht abschliessend beantwortet. Es wurden sowohl Argumente für den Einbezug der internen Beschaffung der Migros als auch solche dagegen vorgebracht. Argumente für den Miteinbezug der konzerneigenen Lieferanten sind ihrer Ansicht nach die folgenden:

- Gemäss einer an der Unternehmenspolitik orientierten Sichtweise würden konzerneigene Herstellunternehmen als Teil des Beschaffungsmarktes betrachtet.

- Das Management einer Handelsunternehmung könne grundsätzlich zwischen interner und externer Beschaffung wählen. Es könne angenommen werden, dass die intern verrechneten Preise konzernintern immer auch mit externen Angeboten abgeglichen würden. Somit stünden externe Anbieter zumindest langfristig im Wettbewerb mit konzerninternen Anbieter, wenn ein auf Gewinn ausgerichtetes Verhalten verfolgt werde.

- Bei der Eigenherstellung durch die Migros handle es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die geändert werden könne. Je intensiver der Wettbewerb auf der Absatzseite sei, umso genauer müsse eine Unternehmung auch die Beschaffung bzw. die Eigenfertigung analysieren.

44. Die Argumente gegen den Miteinbezug der konzerneigenen Lieferanten der Migros sind die folgenden:

- Unterschiede zwischen konzerninternen und konzernexternen Lieferanten bestünden darin, dass konzerninterne Anbieter die konzerninterne Nachfrage in der Regel nicht kurzfristig verlieren würden. Dies könne konzernexternen Anbietern jedoch sehr wohl widerfahren. Zudem würden im Regelfall die konzerninternen Nachfrager bevorzugt behandelt.

- Wenn ein auf dem Absatzmarkt mächtiges Unternehmen (z.B. 35%) all seine abgesetzten Produkte selbst herstellen würde, würde es auch auf dem

Beschaffungsmarkt als starkes Unternehmen dargestellt, obwohl es mit keinem einzigen externen Anbieter verhandle. Augenscheinlich könne nicht von einer Abhängigkeit der externen Hersteller von diesem marktmächtigen Unternehmen gesprochen werden. Es sei auch nicht erkennbar, welchen wettbewerbspolitisch motivierten Verhaltensregeln man dieses Handelsunternehmen auf dem Beschaffungsmarkt unterwerfen solle. Da besagtem Unternehmen von externen Herstellern keine Waren geliefert würden, könne es keinen Druck auf deren Preise ausüben. Daneben könne das liefernde Unternehmen auch nicht in der Wahl seiner Kunden beeinflusst werden.

45. Aufgrund vorstehender Argumente sei daher naheliegend, Marktanteilsberechnungen ohne die interne Beschaffung vorzunehmen, also das konzerninterne Beschaffungsvolumen auszuklammern.

46. Hinsichtlich der Folgen des Zusammenschlusses für die Hersteller hielten Müller-Hagedorn/Toporowski fest, dass zwei Wirkungen benannt werden könnten: Erstens könne ein Teil der bisherigen Nachfrage von Denner bei den Herstellern nach dem Zusammenschluss auf konzerneigene Herstellbetriebe der Migros übertragen werden. Die Hersteller würden sich dann einer geringeren Nachfrage genüber sehen. Zweitens werde sich das Einkaufsvolumen von Migros in Verbindung mit Denner bei den konzernfremden Herstellunternehmen erhöhen. Die Hersteller würden also durch den Zusammenschluss doppelt betroffen sein. Das Ausmass werde auch davon abhängig sein, welche Produktionskapazitäten konzernintern bei der Migros zur Verfügung stünden.

47. Die zweite Frage lautete, ob der Schweizer Lebensmittel-Detailhandelsmarkt auch den Spezialhandel (Metzgereien, Bäckereien etc.), Convenience-Shops und/oder Warenhäuser umfasst.

48. Gemäss Müller-Hagedorn/Toporowski sollten nicht nur die Vollversorger dem Markt zugerechnet werden. Ebensowenig teilen sie die Auffassung, dass die Vollversorger nach der Grösse der Verkaufsstellen in Hypermärkte, Supermärkte und kleine Supermärkte weiter unterteilt werden müssten. Zudem erscheine es notwendig, die Discounter dem Markt der Vollversorger zuzurechnen.

49. Die Angebotsformen Spezialhandel, Convenience-Shops und/oder Warenhäuser werde man dann zum Lebensmittel-Detailhandelsmarkt zählen, wenn die Verbraucher diese Geschäfte als für ihren Einkauf von Lebensmitteln geeignet ansehen würden. Dafür würden folgende Plausibilitätspunkte sprechen:

- Schon der Umstand, dass all diese Betriebsformen auch Lebensmittel verkaufen würden, liesse erkennen, dass diese Geschäfte augenscheinlich als Einkaufsquelle für Lebensmittel akzeptiert seien.

- Auch diejenigen Konsumenten, die bislang nicht oder kaum im Spezialhandel gekauft, sondern stattdessen den Vollversorger bevorzugt hätten, könnten sich des Spezialhandels bedienen. Die Anforderungen an die Substituierbarkeit der einzelnen Einkaufsmöglichkeiten sollten dabei nicht

so eng definiert werden, dass es sich bei den in den verschiedenen Betriebsformen erworbenen Leistungen um genau gleiche Leistungen handeln müsse. Denn eine solche Identität sei genau genommen nie gegeben. Trotzdem könne ein Konsument, obwohl er Unterschiede wahrnehme, verschiedene Einkaufsstätten als Substitute ansehen. Die Kaufbereitschaft bzw. die Bereitschaft von einem Geschäft zu einem anderen zu wechseln, werde davon abhängen, inwieweit einzelne Geschäfte den Anforderungen bzw. dem Bedarf des Konsumenten entsprechen würden. Im Regelfall sei also die Substitutionsbereitschaft nicht als "vorhanden" oder als "nicht vorhanden" anzusehen, sondern als eine stetige Grösse.

- Schliesslich schätze der Konsument in vielen Fällen den One-Stop-Einkauf, würde aber auch Geschäfte mit eingeschränktem Sortiment zu den relevanten Angebotsformen zählen, denn bei Unzufriedenheit mit dem Angebot in preislicher oder qualitativer Hinsicht könne ein Konsument zwischen den einzelnen Angebotsformen wechseln, wenn dies auch mit erhöhten Mühen verbunden sein könne.

50. Bei der dritten Frage ging es darum, die Eintrittsbarrieren (Kosten der Erschliessung neuer Standorte, Handelshemmnisse, Konsumentenpräferenzen, Marktkonzentration etc.) in den Lebensmittel-Detailhandelsmarkt im Allgemeinen und für die Schweiz im Besonderen unter besonderer Berücksichtigung des im Oktober 2005 erfolgten Markteintritts von Aldi und des erwarteten Markteintritts von Lidl zu beurteilen.

51. Die Experten Müller-Hagedorn/Toporowski halten, bezogen auf den Schweizer Markt, fest, dass es eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen gebe, die dazu führen könnten, dass die Beschaffungskonditionen für die in den Schweizer Markt eintretenden Handelsunternehmen schlechter ausfallen könnten als für die im Markt etablierten Handelsunternehmungen. Eine solche Fragestellung müsste letztendlich empirisch überprüft werden, was im Rahmen ihres Gutachtens nicht geleistet werden könne. Beziehe man den Markteintritt von Aldi in die Analyse ein, so sei Folgendes festzustellen:

- Kostenvorteile/Betriebsgrössenersparnisse: Aldi sei offensichtlich in der Lage gewesen, Detailhandelspreise in seinen Filialen zu setzen, die deutlich unterhalb jener eines im Schweizer Markt etablierten Discounters, sprich Denner, liegen würden. Auch wenn die Preiskalkulationen der beiden Unternehmen (Aldi und Lidl) nicht bekannt seien, spreche dieser Umstand dafür, dass Aldi im Zuge seines Markteintritts in der Lage sei, auf dem Beschaffungsmarkt Einkaufskonditionen zu generieren, die eine konkurrenzfähige Preispolitik zuliessen.

- Loyalität und Präferenzen der Kunden/Bekanntheitsgrad: Bezogen auf den Markteintritt von Aldi sei festzustellen, dass in den Anzeigen mit Frische und mit dem Herkunftsland Schweiz geworben werde.

- Höhe und Art der notwendigen Investitionen: Bezogen auf den Markteintritt von Aldi und Lidl sei zu konstatieren, dass dem Grossteil der schweizerischen Konsumenten die Betriebsform des Hard-Discounters und auch die konkrete Unternehmenspolitik von Aldi und Lidl bekannt sein dürften. Alleine der Einkaufstourismus der schweizerischen Konsumenten, dessen Volumen auf ca. CHF 2.1 Mia. geschätzt werde, stütze diese Annahme. Ein zusätzlicher Schub für den Bekanntheitsgrad dürfte die Berichterstattung in den Medien über die geplante Expansion der Discounter in der Schweiz erfahren haben.

- Zugang zu benötigten Ressourcen: Ein erfolgreicher Markteintritt hänge auch von der Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter, geeigneten Standorten etc. ab. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass die kostspieligen Stellenanzeigen in Tageszeitungen als Indiz für eine begrenzte Verfügbarkeit qualifizierter Kräfte interpretiert werden könnte. Hingegen erwecke die Zahl von erteilten und hängigen Baugenehmigungen für Aldi-Filialen den Eindruck, dass bei den benötigten Flächen von ca. 1000m² und 50-100 Parkplätzen keine unüberwindbaren Markteintrittsbarrieren existieren würden.

- Endogene Markteintrittsbarrieren: Zu diesen gehörten Massnahmen der im Markt etablierten Unternehmungen. Bereits mit dem Bekanntwerden der Expansionspläne deutscher Discounter in den Schweizer Markt sei das Preisniveau im Lebensmitteldetailhandel unter Druck geraten. Zugleich seien von den etablierten Händlern Migros und Coop neue Billiglinien (M-Budget bzw. Prix Garantie) ins Sortiment aufgenommen worden. Diese Massnahmen würden zeigen, dass beide Unternehmen in der Lage seien, ihre Sortimente und Preise der neuen Herausforderung anzupassen. Angesichts der Finanzkraft von Aldi und Lidl sei allerdings zu bezweifeln, dass die genannten sortiments- und preispolitischen Massnahmen die Expansion beeinflussen könnten.

52. Die vierte Frage lautete, ob die Markteintrittsbarrieren in den Lebensmittel-Detailhandelsmarkt durch das Zusammenschlussvorhaben verändert werden.

53. Die Experten Müller-Hagedorn/Toporowski sind der Ansicht, dass durch den Zusammenschluss insgesamt Chancen für eine Verbesserung der Beschaffungskonditionen erkennbar seien. Betreffend der Markteintrittsbarriere Loyalität und Präferenzen der Kunden/Bekanntheitsgrad seien starke Auswirkungen auf die Höhe der Markteintrittsbarriere nicht ersichtlich. Ebensowenig seien Rückwirkungen auf die erforderlichen Kommunikationsmassnahmen potenzieller Kandidaten für einen Markteintritt erkennbar. Ebenfalls vom Zusammenschlussvorhaben nicht negativ tangiert werde die Verfügbarkeit von geeigneten Mitarbeitern. Bezüglich der Frage, ob sich die Verfügbarkeit von Sortimenten nach dem Zusammenschluss verändern könne, sei nicht erkennbar, dass die Generalimporteure für Herstellermarken (Markenartikel) eine andere Politik als bisher betreiben würden. Einige Lieferanten von Migros/Denner würden sich

einer konzentrierten Nachfrage des fusionierten Unternehmens gegenübersehen. Das könnte sie davon abhalten, mit neu in den Markt eintretenden Unternehmungen Geschäftsbeziehungen aufzunehmen. Insofern sei eine Verknappung der Beschaffungsoptionen denkbar. Wie stark sie wirken könne, hänge von der Grösse und der Einschätzung der Erfolgsaussichten des in den Markt eintretenden Unternehmens ab.

54. Ferner sei nicht zu erwarten, dass von dem Zusammenschluss eine Wirkung auf die staatlichen Vorschriften ausgehen werde. Es sei hingegen denkbar, dass die Abhängigkeit einzelner Lieferanten, die gleichzeitig für die in den Markt eintretenden Unternehmungen wichtig seien, durch den Zusammenschluss zunehmen würde. Dies könnte von Migros/Denner dazu genutzt werden, das Verhalten der Lieferanten gegenüber diesen Unternehmungen zu beeinflussen. Ob ein solches Szenario realistisch sei, müsste allerdings näher untersucht werden.

Peter Fuhrer und Martin Hotz (Fuhrer & Hotz AG, Excellence in Retailing)

55. Peter Fuhrer und Martin Hotz bieten Beratungen im Bereich Marketing für Detailhändler an. Sie sind die Gründer des Schweizerischen Marketingforums. Peter Fuhrer und Martin Hotz kamen in ihrem Gutachten zu nachfolgend dargelegten Ergebnissen.

56. Bei der ersten Frage ging es um eine kritische Würdigung des Parteigutachtens Roeb über die Auswirkungen des Markteintritts von Aldi und Lidl auf den schweizerischen Markt.

57. Zunächst weisen die Experten Hotz und Fuhrer in ihrem Gutachten darauf hin, dass sie die Arbeit von Roeb seit vielen Jahren verfolgen und ihn auch regelmässig als Referenten zu ihren Veranstaltungen im Rahmen des Schweizerischen Marketing Forums einladen würden. Er geniesse europaweit als anerkannter Experte des Discount-Detailhandels ein hohes Ansehen und gelte als profunder Kenner der beiden Unternehmen Aldi und Lidl.

58. Aldi und Lidl würden pro Verteilzentrum in der Regel jeweils zwischen 60 und 80 Verkaufsstellen beliefern. Basierend darauf liesse sich in Kombination mit den hierzulande existierenden und geplanten Verteilzentren ableiten, dass Aldi und Lidl bei ihrer Planung von je 240 bis 300 Filialen ausgehen würden (total bis zu 600 Verkaufspunkten).

59. Gestützt auf die Schätzungen, dass Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten jedes Jahr Waren im Gegenwert von über CHF 2 Mia. im Ausland einkaufen würden, liesse sich ableiten, dass Discount-Formate im Allgemeinen sowie Aldi und Lidl im Speziellen von den Schweizerinnen und Schweizern nicht nur geschätzt, sondern auch frequentiert würden. Betrachte man darüber hinaus den im europäischen Vergleich ausgesprochen tiefen Marktanteil des Discounts in der Schweiz, so verdeutliche dies das grosse Wachstumspotential von Aldi und Lidl in der Schweiz und deute darauf hin, dass beide Unternehmen alles daran setzen würden, ihre Expansion schnell auf- bzw. auszubauen. Die Geschwindigkeit dieser Expansion liesse sich schwerlich abschätzen, dennoch erschienen die diesbezüglichen Szenarien von Roeb durchaus plausibel.

60. Des Weiteren teilten die Experten Fuhrer/Hotz die Einschätzung von Roeb, dass die Expansion von Aldi und Lidl ungeachtet vom Zusammenschluss Migros/Denner erfolgen werde. Trotz der bestehenden Verkaufsstellendichte im Schweizer Detailhandel seien gerade für Discount-Formate wie jene von Aldi und Lidl nach wie vor genügend attraktive Standorte vorhanden. Vor diesem Hintergrund wären Migros/Denner nicht in der Lage, Aldi und Lidl an der Sicherung bzw. Erschliessung von geeigneten Standorten zu hindern oder sogar von einem Eintritt in den Schweizer Markt abzuhalten. Ein weiteres Indiz für eine Fortführung oder sogar Beschleunigung der eingeleiteten Expansionspläne sei die von Aldi unlängst angekündigte Kapitalerhöhung auf über CHF 900 Mio.

61. Im Übrigen dürften Aldi und Lidl wegen der ungeeigneten Lage, der zu kleinen Fläche und der mangelnden Parkplätze von Denner-Filialen an einer Übernahme von Denner kaum interessiert gewesen sein.

62. Zudem stelle Denner aus Konsumentensicht bis und mit heute keine echte Alternative zu Migros oder Coop dar; dies zum einen aufgrund der unterschiedlichen Marktpenetration und zum anderen aufgrund der komplementären Sortimentsstruktur. Denner sei fokussiert auf die Warengruppen Alkohol und Tabak, mit denen er ca. [...]% seines Umsatzes erziele und die bei der Migros nicht geführt würden. Zudem fehle Denner weitestgehend die Frischekompetenz, welche bei der Migros ein wesentlicher Bestandteil des Unternehmenserfolges darstelle.

63. Schliesslich sei die Beschaffung im Detailhandel eine entscheidende Grösse zur Steigerung der Attraktivität und zur Verbesserung eines jeden Handelskanals. Gerade hier hätten sowohl Aldi als auch Lidl deutlich bessere Konditionen als Migros/Denner zusammen. All diese Umstände verdeutlichten, dass ein Zusammenschluss von Migros und Denner auf dem Absatzmarkt zu keinen nennenswerten Veränderungen führe.

64. Bei der zweiten Frage ging es darum, die Eintrittsbarrieren in den Schweizer Lebensmittel-Detailhandelsmarkt unter Berücksichtigung des Schweizer Immobilienmarkts zu beurteilen.

65. Einleitend zu dieser Frage halten die Experten fest, dass ausschliesslich neu in einen Markt eintretende Unternehmen von Eintrittsbarrieren im eigentlichen Sinn tangiert werden könnten. Hindernisse und Anforderungen, die auch von existierenden Detailhändlern zu beachten seien, stellten somit keine Markteintrittsbarrieren dar, sondern vielmehr Rahmenbedingungen, unter denen der Wettbewerb stattfinde. Somit stelle etwa die Agrargesetzgebung keine Markteintrittsbarriere dar, weil sämtliche Detailhändler ihre Lebensmittel in Übereinstimmung mit der schweizerischen Agrargesetzgebung beschaffen müssten.

66. Folgedessen seien einzig der Zugang zu Standorten und zu Lieferanten erwähnenswerte Eintrittsbarrieren. Aldi und Lidl würden mit ihrer Expansion beweisen, dass sie genügend Standorte finden und erschliessen könnten. Allerdings sei zu beachten, dass Aldi und Lidl mit ihren verhältnismässig kleinen Flächen von 700 bis 1200m² nicht mit zonen-, bau- und umweltrechtlichen

Problemen konfrontiert würden wie dies bei der Erstellung von Hypermärkten (z.B. Carrefour) oder Einkaufszentren der Fall sei. Aldi und Lidl suchten typischerweise auch keine Standorte in der Innenstadt, da ihr Discount-Konzept mit diesen nicht richtig verwirklicht werden könne. Darüber hinaus seien diese Lagen für Harddiscount-Formate ohnehin zu teuer. Der Platzbedarf für eine Aldi- oder Lidl-Verkaufsstelle betrage zwischen 4'000 und 6'000m². Zudem seien die Baukosten tiefer als im Detailhandel sonst üblich, da kein unterirdisches Parking gebaut werden müsse. Alle Verkaufspunkte würden in Rekordzeit realisiert. Damit seien die Markteintrittsbarrieren für Harddiscounter deutlich tiefer als für traditionelle Detailhändler, die auf grössere Flächen und/oder Standorte in der Innenstadt bzw. Frequenzlagen angewiesen seien.

67. In Anbetracht der existierenden Dominanz der beiden Grossverteiler und der damit verbundenen, von der Industrie verschiedentlich beklagten Abhängigkeit von Migros und Coop, hätten die Zulieferer ein grosses Interesse, ihre Distribution mit Aldi und/oder Lidl auszuweiten. Dies dürfte wiederum dafür sorgen, dass Aldi und Lidl – so weit sie dies benötigen würden – in der Schweiz problemlos beliefert würden. Dies sei durch die aktuellen Sortimente von Aldi belegt. Zudem äusserten sich Schweizer Lieferanten, die bereits mit Aldi zusammenarbeiten würden, bisher positiv über den korrekten Umgang und das partnerschaftliche Verhältnis. Diese Aussagen würden insbesondere für Lidl durch die Ergebnisse einer durch Fuhrer & Hotz durchgeführten Online-Befragung von Marktteilnehmern bestätigt.

68. Zusammenfassend würden sich die Experten Fuhrer/Hotz der Feststellung von Roeb anschliessen, wonach die Markteintrittsbarrieren für Aldi und Lidl nicht hoch seien und problemlos überwunden werden könnten.

69. Bei der dritten Frage ging es um die Beurteilung, ob die Markteintrittsbarrieren in den Lebensmittel-Detailhandelsmarkt durch das Zusammenschlussvorhaben verändert werden.

70. Für die Experten Fuhrer/Hotz ist nicht ersichtlich, wie ein Zusammenschluss von Migros/Denner die Markteintrittsbarrieren für Aldi und Lidl tangieren soll. Die Markteintrittsbarrieren würden nur dann verändert, wenn es ausländische Detailhändler geben würde, die ernsthaft am Kauf von Denner interessiert wären. Dies sei sehr unwahrscheinlich, zumal die Standorte von Denner für Discounter ungeeignet und die Flächen der Denner-Verkaufsstellen für einen klassischen Supermarkt tendenziell zu klein seien. Zudem dürfte keine ausländische Supermarktkette daran interessiert sein, just zu dem Zeitpunkt in der Schweiz Fuss fassen zu wollen, in dem die beiden grössten und aggressivsten europäischen Harddiscounter ihre Expansion mit grosser Kraft und hoher Geschwindigkeit auf- bzw. ausbauten.

71. Daher habe der Eintritt von Aldi und Lidl den Schweizer Markt nachhaltig beeinflusst und werde diesen noch weiter beeinflussen. So sei die Wettbewerbsintensität im Schweizer Markt heute so gross wie nie zuvor, was sich wiederum in den kontinuierlich sinkenden Preisen niederschlage. Aufgrund der Erfahrungen im Ausland sei von einer weiter zunehmenden Wettbewerbsintensität auszugehen, was sich mit den Erwartungen der Experten ihrer Online-Befragung decke.

72. Bei der vierten Frage sollte beurteilt werden, ob der Marktwert der Denner AG aus Sicht verschiedener potenzieller Käufer (Aldi, Carrefour, Coop, Lidl, Spar, Wal-Mart etc.) unterschiedlich hoch ist.

73. Die Experten Hotz und Fuhrer schicken voraus, dass es für sie grundsätzlich nur einen Marktwert gebe, nämlich jenen, den ein potenzieller Käufer zu zahlen bereit sei. Sie sähen sich nicht im Stande, die Zahlungsbereitschaft anderer Detailhändler/Investoren zu ermitteln, da dafür eine Vielzahl unternehmerischer Überlegungen und Prioritäten ausschlaggebend seien. Die Zahlungsbereitschaft würde aber – neben zahlreichen anderen Faktoren – davon abhängen, was der potenzielle Käufer mit Denner nach dem Kauf machen wolle.

74. Die Zahlungsbereitschaft dürfte dann am höchsten sein, wenn der Käufer beabsichtige, Denner als eigenständigen Kanal in der bisherigen Form weiterzuführen. Falls Denner hingegen in das Format des Käufers umgewandelt werden solle, so dürfte die Zahlungsbereitschaft (aufgrund hoher Integrationskosten) tiefer sein und in erster Linie davon abhängen, wie nahe das Denner-Format beim Format des Käufers sei. Je unterschiedlicher die beiden Formate seien, desto tiefer dürfte aufgrund der höheren Umwandlungs- bzw. Transaktionskosten tendenziell die Zahlungsbereitschaft sein.

75. Abklärungen hätten ergeben, dass kein anderer Lebensmittelhändler ernsthaft an einer Denner-Übernahme interessiert gewesen sein dürfte.

Prof. Richard Senti

76. Prof. Richard Senti (em.) war bis April 2000 am Institut für Wirtschaftsforschung der ETH Zürich tätig und leitete die Forschungsgruppe Aussenwirtschaft und Agrarmarktfragen. Senti kam in seinem Gutachten betreffend die Beurteilung der Abhängigkeiten inländischer Milchprodukte-, Fleisch-, Obst- und Gemüselieferanten vom Detailhandel vor und nach dem Zusammenschluss – unter besonderer Berücksichtigung der KMU – zu folgenden Ergebnissen.

77. Senti weist darauf hin, dass die vom MGB in der Meldung des Zusammenschlussvorhabens für gewisse Produktgruppen angegebenen Marktanteile etwas fragwürdig seien und offensichtlich von unterschiedlichen Referenzwerten ausgingen.

78. In seinem Gutachten führt Senti weiter aus, dass für alle Detailhändler der gleiche Agrarschutz an der Grenze gelte. Der Hinweis im Gutachten Roeb, mit einer Schwächung Denners und der Migros zu Gunsten von Aldi und Lidl würden die Schweizer Lieferanten geschwächt, weil Aldi bereits jetzt zwei Drittel des Sortimentes von etablierten Lieferanten aus Deutschland und der EU beziehen würde, sei deshalb zu relativieren. Denn Aldi und Lidl hätten ihre Agrarprodukte zu den gleichen Bedingungen zu importieren wie die schweizerischen Unternehmen, und umgekehrt hätten die schweizerischen Unternehmen in der EU den gleichen Marktzugang wie die EU-eigenen Unternehmen.

79. Senti kommentiert die von den Parteien gelieferten Marktanteile auf den einzelnen Beschaffungsmärkten wie folgt:

- In den Bereichen Brot/Backwaren und Snacks/Apéro erhöhe der Zusammenschluss Migros/Denner den Migros-Marktanteil um [0-10]% auf insgesamt [0-10]%. Ein Marktanteil von gut [0-10]% bei einer relativ breiten Streuung der restlichen [90-100]% (verteilt auf Coop, kleinere Detailhandelsketten wie Spar, Volg usw. sowie viele Bäckereien und Konditoreien) verschaffe der Migros weder eine marktbeherrschende Stellung noch eine Preisführerschaft.

- Nicht anders lägen die Verhältnisse bei Suppen, Tiernahrung, Cerealien, Süsswaren, Traiteurerzeugnissen, Milchprodukten und Eiern. Die kumulierten Marktanteile von Migros und Denner lägen in diesen Bereichen etwas höher als bei Brot und Snacks, aber die fusionsbedingten Zuwachsraten seien bescheiden. Dazu komme, dass in den meisten Produktbereichen eine Produktdifferenzierung in Form von Migros-Eigenmarken und Markenartikeln bei Denner bestehe.

- Bei Fleisch, Wurstwaren, Fisch, Konserven, Saucen und Tiefkühlprodukten werde die Migros marktanteilsmässig zu Coop aufschliessen. Aber auch hier seien die von Denner übernommenen Marktanteile bescheiden. Es sei zu vermuten, dass die Migros nach dem Zusammenschluss Denner mit Fleischprodukten beliefere.

- Relativ gross seien die Marktanteile der Migros mit über [20-30]% bei Obst, Früchten, Gemüse und Salat. Demgegenüber seien die Anteile von Denner gerade im Frischproduktebereich mit weniger als [0-10]% niedrig, so dass sich durch den Zusammenschluss praktisch keine Veränderung der Marktposition der Migros ergebe.

Prof. Paul Dobson

80. Prof. Paul Dobson ist seit 1998 ordentlicher Professor für Wettbewerbsökonomie an der Loughborough University Business School im Vereinigten Königreich. Er hat im Auftrag zahlreicher Wettbewerbs- und Regulationsbehörden, wie z.B. der Europäischen Kommission DG Comp, dem Office of Fair Trading, der Financial Services Authority, UNCTAD und OECD, Gutachten erstellt oder war für diese als Berater tätig. Derzeit ist er Mitglied des beratenden Gremiums des American Antitrust Institutes, in das er im Jahre 2004 als erster Nicht-Amerikaner aufgenommen wurde. In seinem Gutachten kam Dobson zu nachfolgend dargelegten Ergebnissen.

81. Bei der ersten Frage ging es darum, die vertikale Integration der Migros zu beurteilen bzw. die Frage zu beantworten, ob konzerneigene Lieferanten zur Marktgegenseite der Detailhandelsunternehmen gehören und welches die damit verbundenen Konsequenzen für die Lieferanten hinsichtlich deren Abhängigkeit und für Migros hinsichtlich deren Nachfragemacht sind.

82. Gemäss Dobson kann davon ausgegangen werden, dass die Migros-Industriebetriebe auf den gleichen Märkten tätig sind wie nicht-integrierte Lieferanten von ähnlichen Gütern, d.h. Produkte, die von Konsumenten als nahe Substitute betrachtet werden. Der Grund hierfür bestehe darin, dass sich die beiden Gruppen von Lieferanten in dem Ausmass direkt (über den Wettbewerb um

den Regalplatz) oder indirekt (durch den Wettbewerb zwischen den Detailhändlern) disziplinieren könnten als sie sich gegenseitig in der Preisgestaltung beschränken würden.

83. Hinsichtlich der Abhängigkeit von Lieferanten bzw. der Nachfragemacht der Migros hält Dobson fest, dass der Lebensmittel-Detailhandel in der Schweiz stark konzentriert sei. Daneben deuteten auch andere Besonderheiten des Schweizer Lebensmittel-Detailhandelsmarkts darauf hin, dass sich die führenden Detailhändler in einer Position befänden, um Nachfragemacht auszuüben. Insbesondere die hohe Bedeutung von Eigenmarken eröffne führenden Detailhändlern eine glaubhafte Alternative zu Markenartikeln. Darüber hinaus führe die zunehmende Tendenz, national oder international zu beschaffen, zu einer Ausweitung potenzieller Lieferanten, was die Verhandlungsmacht der Detailhändler zusätzlich steigere.

84. Im Übrigen scheine es wahrscheinlich, dass es für grosse Detailhändler relativ einfach und günstig sei, unabhängige Lieferanten auszutauschen, da die Umstellungskosten auf andere Lieferanten tief seien, solange alternative Lieferanten mit ausreichenden Kapazitäten vorhanden seien. Demgegenüber wäre es für einen Lieferanten, welcher seine vertragliche Beziehung zu einem grossen Detailhändler verliere, zumindest kurzfristig schwieriger, das verlorene Produktionsvolumen mit anderen Detailhändlern zu kompensieren. Somit seien die Umstellungskosten der Lieferanten eher als hoch einzustufen. Diese Asymmetrie betreffend die Verhandlungsmacht lege nahe, dass die führenden Detailhändler in der Lage seien, gegenüber den Lieferanten Nachfragemacht auszuüben. Einzige Ausnahmen würden die eher seltenen Fälle darstellen, in denen Detailhändler "unabdingbaren" Lieferanten (z.B. weil sie eine besondere Produktqualität anbieten) oder "Must-Stock"-Marken-Lieferanten gegenüberstünden. Diese Faktoren zusammen würden nahe legen, dass sich die führenden Detailhändler gegenüber ihren Lieferanten in einer starken Verhandlungsposition befänden.

85. Zusammenfassend könne davon ausgegangen werden, dass das Zusammenschlussvorhaben die Abhängigkeit der Lieferanten von den Detailhändlern und damit die Nachfragemacht der Migros erhöhen werde. Diese gesteigerte Nachfragemacht könnte gewisse Vorteile für die Konsumenten mit sich bringen, falls sie in Form eines tieferen Preisniveaus und/oder besserer Qualität, Auswahl und Innovation weitergegeben wird. Wenn der Effekt von solch erhöhter Nachfragemacht jedoch sei, Investitionen von Lieferanten sowie den Wettbewerb im Detailhandel zu reduzieren, ergäben sich nachteilige Auswirkungen für die Konsumenten.

86. Bei der zweiten Frage ging es darum zu beurteilen, ob der Schweizer Lebensmittel-Detailhandelsmarkt auch den Fachhandel (z.B. Metzgereien, Bäckereien etc.) Convenience-Shops und/oder Warenhäuser umfasst.

87. Basierend auf Daten von AC Nielsen zum europäischen Einkaufsverhalten aus dem Jahr 2002 kommt Dobson zum Schluss, dass der Detailhandelsmarkt für Güter des täglichen Bedarfs – unter der Voraussetzung, dass sich die Einkaufsverhalten nicht substantiell verändert haben – den Spezialhandel (Metzgereien, Bäckereien etc.), Convenience-Shops, und/oder Warenhäuser nicht umfasst. Vielmehr schienen Fachgeschäfte keine genügend nahe Substitute darzustellen, um solche Einkaufsbedürfnisse zu befriedigen. Der Grund hierfür bestehe wohl darin, dass Fachgeschäfte nicht die Breite von Gütern bzw. Auswahl anbieten würden, welche ein Konsument für einen Grosseinkauf benötige.

88. Diese Erkenntnis stimme mit erst kürzlich im Vereinigten Königreich durchgeführten Untersuchungen im Detailhandel überein, welche primäre und sekundäre Einkaufsbedürfnisse identifizierten. Primäre Einkaufsbedürfnisse würden in der Regel wöchentlich in einem einzigen Geschäft, welches über eine grosse Auswahl an Lebensmittel verfüge, befriedigt. Sekundäre Einkaufsbedürfnisse, führten zu häufigeren, aber weniger umfangreichen Einkäufen, welche insbesondere verderbliche Waren wie Brot oder Milch umfassten.

89. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens könnten die Expansion von Aldi und der bevorstehende Markteintritt von Lidl im Prinzip einen disziplinierenden Einfluss ausüben. Es sei jedoch davon auszugehen, dass Denner, welcher als kleinformatiger "soft-discounter" bezeichnet werden könne, durch Aldi und Lidl in wettbewerblicher Hinsicht diszipliniert würde, nicht aber die Migros. Selbst wenn Aldi und Lidl es schaffen würden, sich zahlreich und in der Nähe von grossen Migros-Läden zu installieren, würden Konsumenten sie infolge der limitierten Breite und Tiefe ihrer Sortimente nicht für ihre primären Einkaufsbedürfnisse aufsuchen. Aldi und Lidl könnten wohl aber einen Einfluss auf die sekundären Einkaufsbedürfnisse und somit auf kleinere Migros-Geschäfte haben.

90. Schliesslich sei in geografischer Hinsicht für die primären Einkaufsbedürfnisse von Fahrzeiten von 10-15 Minuten, für sekundäre Einkaufsbedürfnisse von kürzeren Fahrzeiten auszugehen.

91. Bei der dritten Frage ging es darum, die Markteintrittsbarrieren (Baukosten, Handelsrestriktionen, Kundenpräferenzen, Marktkonzentration etc.) in den Schweizer Lebensmittel-Detailhandelsmarkt im Allgemeinen und für die Schweiz im Besonderen unter besonderer Berücksichtigung des erfolgten Markteintritts von Aldi und dem angekündigten Markteintritt von Lidl zu beurteilen.

92. Dobson geht auf jede Markteintrittsbarriere separat ein. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht sei es wahrscheinlich, dass im Markt etablierte Detailhändler einen sog. "first-mover"-Vorteil hätten. Potenzielle Markteintreter könnten demgegenüber mit höheren Kosten für die Erstellung von Verkaufsstellen und/oder einem kleineren Absatzpotenzial infolge ungünstigeren Standorten konfrontiert sein. Diese Nachteile könnten Neueintreter bei der Expansion behindern oder sie sogar vom Markteintritt abhalten. Daneben bestünden für im Markt etablierte Detailhändler verschiedene Verhaltensweisen, die den Markteintritt von Konkurrenten in lokale Märkte behindern könnten. Dazu gehöre namentlich das Kaufen und Halten von Land, welches ein potenzieller Konkurrent für die Entwicklung einer geeigneten Geschäftslokalität benötigen würde ("strategic land holdings").

93. Als Fazit hält Dobson fest, dass die Eintrittsbarrieren für viele potenzielle Markteintreter als beträchtlich schienen. Vor diesem Hintergrund sei nicht sicher, dass neue Markteintritte effizient und in einem Ausmass erfolgen würden, um die stark positionierten und etablierten Detailhändler herauszufordern.

94. Bei der vierten Frage ging es darum zu beurteilen, ob die Eintrittsbarrieren durch den Zusammenschluss verändert werden.

95. Zusammenfassend kommt Dobson zum Schluss, dass das vorliegende Zusammenschlussvorhaben eine potenzielle Abwehraktion von Migros und Denner sein könne, die es ihnen erlaube, sich besser gegen neue Markteintreter (insbesondere internationale Hard-Discounter) resp. deren aggressive Expansion zu schützen. Während die resultierenden Effizienzen des Zusammenschlusses gewisse Vorteile für die Kunden zur Folge haben könnten, etwa in der Form eines verbesserten Angebotes, bestünden die Bedenken darin, dass die Schweizer Konsumenten bei einer erheblichen Erhöhung der Markteintritts-, Expansions- oder Mobilitätsbarrieren nicht vom neuen Wettbewerb im Markt profitieren könnten.

Berücksichtigung der Expertengutachten

96. Im Nachfolgenden wird auf die Erkenntnisse vorgenannter Experten eingegangen, soweit es sich nicht um allgemein bekannte Tatsachen handelt. Die Weko ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei. Sie darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftige Gründe von den Folgerungen des Gutachters abweichen.4 Diesbezüglich monierten die Parteien, dass die Weko gar keine Expertengutachten hätte erstellen lassen müssen, da sie über das nötige Fachwissen verfüge.

97. Dieses Vorbringen der Parteien stösst indes ins Leere. Es ist zwar richtig, dass die Weko über Fachwissen verfügt, doch stellten sich im vorliegenden Verfahren Fragen, für deren Beantwortung der Beizug von Experten unumgänglich war. Die von der Weko beauftragten Gutachter wurden im Hinblick auf die Gesamtbeurteilung des Zusammenschlussvorhabens ergänzend beigezogen. Diese Massnahme ist gemäss Art. 19 des Geschäftsreglements der Wettbewerbskommission (SR 251.1) explizit vorgesehen und steht der Weko, den Kammern als auch dem Sekretariat in jedem kartellrechtlichen Verfahren zur Verfügung.

A.4 Stellungnahme der Parteien zur vorläufigen Beurteilung

Rechtslage

98. Einleitend äussern sich die Parteien zur Rechtslage und machen dabei im Wesentlichen geltend, dass im Rahmen eines Zusammenschlussverfahrens einzig zu beurteilen sei, welche direkten Folgen der Zusammenschluss auf den Wettbewerb habe. Dabei verweisen sie auf den kürzlich ergangenen Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts i.S. Swissgrid (BGE 2A.325/2006, Erw. 6.3 vom 13. Februar 2007). Demzufolge sei ein Zusammenschluss nur dann kritisch, wenn die kausale Folge des Zusammenschlusses die Beseitigung des Wettbewerbs sei.

99. In Bezug auf das Kriterium der Beseitigung des Wettbewerbs unterscheide sich das schweizerische Kartellgesetz im Bereich der Zusammenschlusskontrolle wesentlich vom europäischen Recht. Das schweizerische Recht stelle deutlich höhere Eingriffsvoraussetzungen auf als jenes der EU und der meisten anderen europäischen Länder (insbesondere Deutschland). In der EU genüge es, dass durch den Zusammenschluss der wirksame Wettbewerb erheblich behindert würde, wohingegen das schweizerische Recht eine Untersagung eines Zusammenschlusses nur dann erlaube, wenn durch den Zusammenschluss der wirksame Wettbewerb beseitigt werden könne (Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG). Bei diesem Unterschied handle es sich nicht um ein Versehen des Gesetzgebers, sondern um einen bewussten Entscheid. Der Bundesrat habe in der Botschaft explizit auf den Unterschied zum europäischen Recht hingewiesen und festgehalten, dass in der Schweiz nur in Ausnahmefällen interveniert werden könne (BBl 1995 I 584).

100. Die REKO/WEF und das Bundesgericht hätten in mehreren Entscheiden bestätigt, dass in der Schweiz besonders hohe Anforderungen gelten würden. Im Entscheid Berner Zeitung/20 Minuten habe die REKO/WEF festgehalten, dass schon eine taugliche Alternative für die Marktgegenseite ausreiche, damit der Wettbewerb nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt werden könne. Damit würde nach Ansicht der Parteien bereits eine Alternative ausreichen, um für genügend Restwettbewerb zu sorgen. Das Bundesgericht habe den Entscheid der REKO/WEF vollumfänglich geschützt. Wegen der deutlich höheren Anforderungen des schweizerischen Kartellgesetzes könne daher die europäische Entscheidpraxis nicht auf die Schweiz übertragen werden.

101. Im Weiteren verlange Art. 10 Abs. 4 KG, dass die Marktentwicklung und die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb berücksichtigt würden. In diesem Zusammenhang sei insbesondere der Umstand zu beachten, dass mit Aldi und Lidl zwei internationale Giganten mit enormen finanziellen Ressourcen in den schweizerischen Markt expandieren. Coop habe auf diese Herausforderung mit dem Anschluss an die internationale Beschaffungsorganisation Coopernic reagiert. [...]. Durch den Zusammenschluss würden Migros und Denner Effizienzgewinne erzielen wollen, die es ihnen erlauben würden, im Wettbewerb mit internationalen Giganten mitzuhalten.

102. Für die Beseitigung des Wettbewerbs sei die Weko beweispflichtig und ein solcher Beweis könne nur mit harten und belegten Fakten geführt werden. Dieser Beweis werde in der vorläufigen Beurteilung nicht erbracht und könne vor dem Hintergrund des aktuellen und potenziellen Wettbewerbs auch nicht erbracht werden.

Beweisthema

103. Gegen den Nachweis der Begründung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner

4 BGE 101 IV 129, S. 130.

und Coop in der vorläufigen Beurteilung bringen die Parteien Folgendes vor: Damit der Zusammenschluss untersagt werden könnte, müsste die Weko beweisen, dass

a) heute zwischen Coop und Migros kein Wettbewerb bestehe;

b) heute im Detailhandel kaum Wettbewerb bestehe;

c) der heute bestehende Wettbewerb allein von Denner und nicht auch von anderen Marktteilnehmern ausgehe;

d) der Zusammenschluss kausal für die Beseitigung des Wettbewerbs sei und

e) weder Aldi noch Lidl in der Lage seien, in absehbarer Zeit für Wettbewerb zu sorgen.

Dieser Beweis werde in der vorläufigen Beurteilung nicht erbracht.

Hohe Wettbewerbsintensität

104. Die Aussage, dass durch den Zusammenschluss eine kollektiv marktbeherrschende Stellung entstehen würde, stehe in einem Widerspruch zu allen Aussagen, welche die Weko in den vergangenen zwei Jahren zu den Wettbewerbsverhältnissen gemacht habe. Dabei verweisen die Parteien auf die Entscheide Denner/Pick Pay (RPW 2006/1, S. 135, Rz. 45) und CoopForte (RPW 2005/1, S. 152, Rz. 46, S. 154, Rz. 53 und S. 173, Rz. 25 f.).

105. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Aussagen nun nicht mehr zutreffen sollten, denn sie würden heute mehr denn je gelten, treibe doch Aldi seine Expansion schnell voran und stehe der Markteintritt von Lidl unmittelbar bevor. Aber auch Spar mit acht neuen Standorten allein in diesem Jahr und Carrefour mit zwei weiteren grossen Hypermärkten würden expandieren. Das Gleiche gelte für Casino, Volg und PAM. Der Preiswettbewerb sei in der Schweiz noch nie so intensiv gewesen wie heute.

Intensiver Wettbewerb zwischen Coop und Migros

106. Die Parteien führen weiter ins Feld, dass sich Coop und Migros einen intensiven Preiskampf liefern würden. Die Folge des Preiskampfes seien kontinuierlich sinkende Preise. Coop habe im Jahr 2006 700 Artikel verbilligt und CHF 270 Mio. in tiefere Preise investiert. Per 15. Januar 2007 sei bei Coop ein Preisabschlag für weitere 200 Artikel erfolgt, und zwar um durchschnittlich 10%, in Einzelfällen sogar um bis zu 20%. Für das laufende Jahr gehe der CEO von Coop für das Coop-Sortiment von einer Preissenkung von weiteren 2% aus, in fünf Jahren halte er 10% tiefere Preise für realistisch. Soeben habe Coop die 20. "Preisabschlagsrunde" durchgeführt. Zudem habe die Migros im Jahr 2006 rund [...] Artikel verbilligt und plane für das Jahr 2007 Preissenkungen im Umfang von CHF [...].

107. Der intensive Wettbewerb zwischen Migros und Coop zeige sich auch darin, dass der Preiswettbewerb mit Prix Garantie bzw. der M-Budgetlinie, welche weiter ausgebaut würden, weiter angeheizt werde. Daneben lieferten sich Coop und Migros durch die Lancierung der Edellinien Fine Food und Séléction auch im teuren Segment einen intensiven Wettbewerb.

108. Lanciere einer der beiden Anbieter ein neues Produkt oder eine neue Dienstleistung (z.B. Kreditkarte, Mobil-Telefonie etc.), so werde die Innovation vom anderen sofort imitiert, um den Wettbewerbsrückstand wieder aufzuholen. Die Weko habe dieses Verhalten im Entscheid Coop/Waro zu Recht als Beweis für den besonders intensiven Wettbewerb zwischen Coop und Migros angeführt. Im Weiteren hätten praktisch alle von der Weko befragten Lieferanten und Konkurrenten bestätigt, dass das Verhältnis zwischen Coop und Migros sehr kompetitiv sei. Die hohe Wettbewerbsintensität zwischen Coop und Migros beweise, dass die Basis für eine kollektiv marktbeherrschende Stellung fehle. Zum gleichen Schluss gelangten auch die von der Weko bestellten Experten Fuhrer/Hotz und Senti in ihren Gutachten. Damit sei die erste Voraussetzung für eine kollektiv marktbeherrschende Stellung – eine geringe Wettbewerbsintensität – offensichtlich nicht erfüllt.

Rolle von Denner für den Wettbewerb

109. Laut den Parteien ist die in der vorläufigen Beurteilung vertretene Ansicht, dass Denner heute die "Dritte Kraft" und das entscheidende Element für den Wettbewerb darstelle, unzutreffend. Entscheidend für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens sei nicht, welche Rolle die Weko Denner in der Vergangenheit zugedacht hätte, sondern welche Rolle Denner im Wettbewerb tatsächlich spiele. Denner sei ein auf Alkohol und Tabak spezialisierter Nischenanbieter, was anhand weniger Kennzahlen belegt werden könne:

- Denner erziele [...]% seines Umsatzes mit Alkohol und Tabak;

- [70-90]% der Kunden würden Denner mit Produkten aus den Kategorien Alkohol und Tabak verlassen;

- daneben sei die Werbung von Denner klar auf Alkohol fokussiert (über [50-70]% der Printinserate bezögen sich auf Alkohol).

110. Würde der mit Alkohol und Tabak erzielte Umsatz abgezogen, hätte Denner (exkl. Satelliten) im Jahr 2005 einen Umsatz von CHF [...] erzielt und sei so betrachtet kleiner als Carrefour, Manor oder Volg. Denner sei somit nicht dritte, sondern bestenfalls die sechste Kraft. Die schwache Position von Denner werde weiter verdeutlicht, wenn man berücksichtige, dass Aldi schon dieses Jahr ca. CHF 500 Mio. Umsatz erzielen werde. Dass Denner nicht die Dritte Kraft sei, zeigten auch Preisvergleiche, die illustrierten, dass die Produkte von Denner nicht günstiger, sondern teurer seien als die Billiglinie von Migros (M-Budget) und etwa gleich teuer wie die Billiglinie von Coop (Prix Garantie).

111. Wenn Denner der Preisführer wäre, würde der MGB seine Produkte nicht zu tieferen Preisen verkaufen als Denner. Gegen die These der Dritten Kraft spreche weiter, dass Denner schon seit Jahrzehnten im schweizerischen Markt aktiv sei, ohne je in der Lage gewesen zu sein, den Preiswettbewerb zu intensivieren. Der Preiswettbewerb habe sich just mit der Ankündigung des Markteintritts von Aldi und Lidl intensiviert. Dies würden Studien der Grossbanken Credit Suisse (Credit Suisse Economic Research (25.07.2005) und UBS (Konjunkturanalyse Schweiz, 1. Quartal 2007) belegen.

112. Wenn Denner nicht die alleinige Ursache für den intensiven Wettbewerb sei, könne die Übernahme von Denner durch die Migros den Wettbewerb auch nicht beseitigen. Dies wäre jedoch die Voraussetzung, damit der Zusammenschluss untersagt oder nur mit Auflagen genehmigt werden könnte.

Bedeutung von Aldi und Lidl für den Wettbewerb

113. Vorab weisen die Parteien darauf hin, dass die Migros Denner nicht erwerbe, um dem Markteintritt von Aldi und Lidl zu begegnen, sondern um in der Lage zu sein, im Wettbewerb mit den beiden europäischen Giganten zu bestehen. Coop habe auf diese Herausforderung mit dem Anschluss an die internationale Beschaffungsorganisation Coopernic reagiert. [...].

114. Betreffend die Expansion und die Expansionsgeschwindigkeit von Aldi und Lidl stützen sich die Parteien auf das Parteigutachten Roeb (vgl. Rz. 9), worin [...] Aldi- und rund [...] Lidl-Verkaufsstellen prognostiziert werden. Gemäss den Parteien bestätigen die von Aldi und Lidl gegenüber der Weko nachträglich genannten Zahlen die Richtigkeit dieser Prognosen.

115. Ferner prognostiziere Roeb, dass Aldi und Lidl in drei Jahren [...] bzw. [...] Verkaufsstellen betreiben und damit einen gemeinsamen Umsatz von [...] erzielen würden. Den Parteien zufolge werde dies im Gutachten Fuhrer/Hotz bestätigt. Aldi verfüge heute über 37 Verkaufsstellen; das Marktforschungsinstitut IHA-GfK erwarte bis Ende Jahr 60 eröffnete Aldi-Verkaufsstellen. Aldi bestätige zudem in jeder Pressemitteilung, dass er zum gesamtschweizerischen Nahversorger werden würde. Die schnelle Expansion von Aldi werde durch unzählige Presseberichte belegt. Fast täglich würden Artikel erscheinen, die über den Bau und die Planung von Aldi- und Lidl-Verkaufsstellen berichten. Bereits heute sei Aldi in 14 von 26 Kantonen vertreten. Aldi habe die Expansion in die Westschweiz und ins Tessin bereits eingeleitet und baue dort Verkaufsstellen.

116. Mit den bereits eröffneten Verkaufsstellen decke Aldi bereits 60% der Bevölkerung ab. Mit den aktuell bekannten Verkaufsstellen werde Aldi in zwei bis drei Jahren 86% und Lidl 90% der Bevölkerung abdecken.

117. Ferner machen die Parteien geltend, dass es sich bei Aldi und Lidl um Giganten handeln würde. Sie seien die beiden grössten europäischen Discounter und verfügten über enorme finanzielle Mittel. Die Parteien berufen sich auf eigene Angaben von Aldi, denen zufolge Aldi in den Bau eines Verteilzentrums CHF 100 Mio. investiere. Zwei solcher Verteilzentren habe Aldi bereits in Betrieb (Embrach, Dagmersellen); ein Drittes befinde sich kurz vor der Fertigstellung (Domdidier), womit Aldi rund CHF 300 Mio. allein in die Verteilzentren investiert haben werde. Damit seien Investitionen getätigt, um 180 Verkaufsstellen zu beliefern, da pro Verteilzentrum ca. 60 Verkaufsstellen beliefert würden. Für zwei weitere Verteilzentren (Wigoltingen, Root) habe sich Aldi bereits die Standorte gesichert. Nach Ansicht der Parteien würde Aldi nicht derartige Investitionen tätigen, wenn er in Bezug auf seine Expansionspläne unsicher wäre.

118. Daneben habe die Aldi Suisse AG (nachfolgend: Aldi Suisse) soeben ihr Aktienkapital auf CHF 913 Mio. erhöht, was den Willen zur schnellen Expansion und die

fast unbeschränkten finanziellen Mittel von Aldi eindrücklich zeige.

119. Lidl habe in Weinfelden ein grosses Verwaltungsgebäude erstellt und baue dort ein grosses Verteilzentrum. Dieses solle in wenigen Monaten fertig gestellt sein. Für ein weiteres Verteilzentrum liege die Baubewilligung offenbar bereits vor (Sursee). Für ein drittes Verteilzentrum (Sévaz) sei das Baugesuch gestellt worden und für ein viertes (Näfels) sei die Umzonung des Baugeländes hängig. Damit habe auch Lidl bereits derart hohe Investitionen in die Expansion getätigt, dass ein Rückzug ausgeschlossen sei. Zur weiteren Untermauerung verweisen die Parteien diesbezüglich auf Aussagen der Experten Fuhrer/Hotz.

120. Schliesslich bringen die Parteien vor, dass die aktuelle Werbung keine Zweifel an den gesamtschweizerischen Ambitionen von Aldi lasse. Obwohl Aldi im Moment erst 37 Verkaufsstellen eröffnet habe, werbe er in gesamtschweizerischen Medien wie der SonntagsZeitung, der NZZ am Sonntag oder dem Sonntagsblick. Derart teuren Werberaum mit ganz- und sogar doppelseitigen Inseraten zu belegen, mache nur Sinn, wenn eine Expansion in der ganzen Schweiz angestrebt werde. Andernfalls würde die Werbung ausschliesslich in regionalen/lokalen Medien um die Verkaufsstellen geschaltet. Daneben habe die Weko Aldi und Lidl zu ihren Expansionsplänen schriftlich und mündlich befragt und weder Aldi noch Lidl hätten ihre Expansionspläne in Frage gestellt.

Akzeptanz und Markterfolg

121. Gemäss den Parteien bezweifelt heute niemand mehr, dass Aldi und Lidl in der Schweiz Erfolg haben werden. Sowohl der Verwaltungsratspräsident von Aldi Suisse als auch die jüngsten Entwicklungen würden dies bestätigen. Daneben beurteilten auch die Experten Fuhrer/Hotz die Akzeptanz von Aldi als sehr gut.

122. Darüber hinaus bestätige die kürzlich publizierte Analyse des Marktforschungsinstitutes IHA-GfK den Markterfolg von Aldi. Dieser Analyse zufolge habe schon heute jeder fünfte Schweizer Haushalt mindestens einmal bei Aldi eingekauft. Aldi erziele auch Wiederverkaufsraten von 60-70%, was die hohe Akzeptanz von Aldi unterstreiche.

123. Das Potenzial von Aldi und Lidl in der Schweiz zeige ein europäischer Vergleich der Marktanteile der Discounter. In vergleichbaren Märkten betrage deren Marktanteil zwischen 20-35% (Belgien 34%, Dänemark 29%, Portugal 22%, Niederlande 20%, Österreich 19%). Der aktuelle Marktanteil in der Schweiz liege demgegenüber weit unter 10%.

Auswirkungen auf den Wettbewerb

124. Die Parteien machen geltend, es sei heute unbestritten, dass die Ankündigung des Markteintritts von Aldi und Lidl den Preiswettbewerb intensiviert und zu deutlichen Preissenkungen geführt habe.

125. Ein Ende des Preiskampfes sei nicht in Sicht. Die Intensität des Preiswettbewerbs werde mit dem Markteintritt von Lidl, der für Anfang 2008 erwartet werde, weiter zunehmen, da sich die beiden grössten europäischen Discounter dann mit Tiefstpreisen an die Konsumenten richteten. Beide würden um die Preisführerschaft in der Schweiz kämpfen, was einen aggressiven Preiskampf auslösen werde. Die Erfahrungen in Österreich zeigten zudem, dass der Sturm zu diesem Zeitpunkt erst richtig losgehen werde. Darin seien sich die Experten einig. Daneben habe die von Fuhrer/Hotz durchgeführte Online-Befragung unter Branchenkennern ebenfalls ergeben, dass man für den Markteintritt von Lidl mit sehr grossen Preisreaktionen rechne.

126. Den Parteien zufolge wächst der Gesamtmarkt kaum. Die Umsatzgewinne von Aldi und Lidl würden daher zu Lasten der existierenden Detailhändler gehen. Die stark ansteigenden Umsätze von Aldi seien bisher zu [30-40]% zu Lasten der Migros, zu [20-30]% zu Lasten von Coop und zu [10-20]% zu Lasten von Denner gegangen. Die neusten Zahlen der IHA-GfK würden sogar zeigen, dass die Umsatzgewinne von Aldi noch stärker zu Lasten von Migros und vor allem von Denner gingen, während Coop weniger verliere.

127. Durch die Expansion der beiden grössten europäischen Discounter werde jede angebliche kollektiv marktbeherrschende Stellung endgültig zerstört. Der Umstand, dass die stark steigenden Umsätze von Aldi schon heute zu [30-40]% zu Lasten der Migros, zu [20-30]% zu Lasten von Coop und zu [10-20]% zu Lasten von Denner gingen, beweise, dass Aldi und bald auch Lidl Migros und Coop substantielle Marktanteile wegnehmen würden. Diese Tatsache widerlege die These, dass Migros und Coop eine kollektiv marktbeherrschende Stellung haben könnten.

128. Die Parteien machen geltend, dass Art. 10 Abs. 4 KG von der Weko verlange, dass sie eine zukunftsorientierte Betrachtung vornehme und die Marktentwicklung berücksichtige. Eine solche Betrachtung zeige im vorliegenden Fall, dass

- Aldi den Markteintritt vollzogen habe und schnell expandiere;

- Lidl demnächst in den Markt eintrete und ebenfalls schnell expandieren würde;

- schon bald die grössten europäischen Discounter in der Schweiz um die Preisführerschaft kämpfen würden;

- Aldi und Lidl schon heute Wettbewerbsdruck erzeugten, der mit fortschrittlicher Expansion noch zunehmen würde;

- die etablierten Anbieter Marktanteile an Aldi und bald auch an Lidl verlieren würden;

- Migros und Denner überproportional (mehr als ihr aktueller) Marktanteil verlieren würden und

- sich mit Migros und Denner genau jene Unternehmen zusammenschliessen, die durch die Expansion von Aldi und Lidl am meisten verlieren würden.

Eine solche zukunftsorientierte Betrachtung zeige erst recht, dass eine kollektiv marktbeherrschende Stellung ausgeschlossen sei.

Marktzutrittsschranken

129. Betreffend die Marktzutrittsschranken machen die Parteien geltend, dass es eine kollektiv marktbeherrschende Stellung nur in unangreifbaren Märkten geben könne. Bei überwindbaren Marktzutrittsschranken seien die Märkte angreifbar, was eine kollektiv marktbeherrschende Stellung ausschliesse.

130. Die Parteien machen insbesondere geltend, dass die vorläufige Beurteilung zwar umfassende theoretische Ausführungen zu möglichen Marktzutrittsschranken enthalte, es mit Aldi und Lidl jedoch vor allem zwei Unternehmen gebe, die wirklich beurteilen könnten, ob und welche Marktzutrittsschranken in der Praxis bestünden. Diese beiden Unternehmen seien absolute Profis, die bereits eine Vielzahl von Märkten erfolgreich erschlossen hätten. Offensichtlich seien beide Unternehmen überzeugt, dass sie die Marktzutrittsschranken in den schweizerischen Markt problemlos überwinden könnten.

131. Angesichts dieser Entwicklung in der vorläufigen Beurteilung von hohen und kaum überwindbaren Marktzutrittsschranken zu sprechen, wirke reichlich theoretisch und widerspreche der wirtschaftlichen Realität. Realität sei hingegen, dass

- Carrefour den Markteintritt 2001 vollzogen habe und bald über 14 grosse Hypermärkte verfügen würde;

- Casino den Markteintritt im Frühling 2005 vollzogen und innerhalb von zwei Jahren 16 Verkaufsstellen, mehrheitlich grosse Hypermärkte, eröffnet habe;

- Aldi Ende 2005 den Markteintritt vollzogen und heute bereits 37 Verkaufsstellen eröffnet habe, für weitere rund 35 Verkaufsstellen bereits über die Baubewilligungen verfüge, für rund 65 Verkaufsstellen das Baubewilligungsverfahren hängig sei und in Kürze das dritte Verteilzentrum in Betrieb nehmen würde, womit 180 Verkaufsstellen beliefert werden könnten;

- Lidl zu Beginn 2008 den Markteintritt vollziehen werde, bereits über rund 55 bewilligte Verkaufsstellen verfüge, für rund 65 weitere Verkaufsstellen das Baubewilligungsverfahren hängig sei und das erste Verteilzentrum demnächst fertig stellen werde.

132. Entsprechendes hätten auch die Experten Fuhrer/Hotz in ihrem Gutachten festgehalten.

133. Weiter habe Aldi in der Befragung gegenüber der Weko im Zusammenhang mit möglichen Marktzutrittsschranken lediglich erwähnt, dass bei der Beschaffung von einzelnen Produkten zu Beginn gewisse Schwierigkeiten bestanden hätten. Aldi habe aber festgehalten, dass dies nie ein Problem gewesen sei und auch in Zukunft keines sein werde.

134. Dass die Marktzutrittsschranken in der Schweiz nicht hoch seien, habe im Übrigen auch Lidl gegenüber der Weko bestätigt.

135. Gemäss den Parteien beweisen diese Aussagen und die Entwicklungen der letzten Jahre, dass die Marktzutrittsschranken überwunden werden können. Damit fehle es aber an der zentralen Voraussetzung für eine kollektiv marktbeherrschende Stellung.

136. Die Parteien machen weiter geltend, dass sich die Marktzutrittsschranken durch den Zusammenschluss nicht verändern würden. Sie stützen sich dabei auf Aussagen von Aldi und Lidl sowie das Expertengutachten Fuhrer/Hotz.

137. Der MGB macht in diesem Zusammenhang weiter geltend, dass der Zusammenschluss höchstens dann zu einer Erhöhung der Marktzutrittsschranken führen könnte, wenn

- Aldi und Lidl auf Standorte von Denner angewiesen wären, um expandieren zu können und

- [...].

Beides sei nicht der Fall. Dass weder Aldi und Lidl für die Expansion auf die Standorte von Denner angewiesen seien, beweise die Tatsache, dass sich beide Anbieter innert kurzer Zeit über 100 Standorte sichern konnten. [...]. Ein Blick auf die Webpages von Aldi und Lidl zeige, dass Aldi und Lidl Verkaufsstellen mit rund 1000m² und 50 bis 100 Parkplätzen suchten. Die durchschnittliche Verkaufsstelle von Denner habe [<1000]m² und keine oder ganz wenige Parkplätze.

138. Den Parteien zufolge könnte der Zusammenschluss von Migros und Denner nur dann zu einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung führen, wenn der Zusammenschluss die Expansion von Aldi und Lidl stoppen würde. Dies sei, wie Aldi und Lidl beide zu Protokoll gegeben hätten, nicht der Fall. Damit entfalle aber auch die Möglichkeit, dass der Zusammenschluss für das Entstehen einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung kausal sein könnte.

Berücksichtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit

139. Die Parteien machen geltend, Art. 10 Abs. 4 KG würde von der Weko verlangen, dass die Marktentwicklung und die Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb berücksichtigt würden. Der Detailhandelsmarkt entwickle sich sehr dynamisch. Zu berücksichtigen sei zudem, dass mit Aldi und Lidl zwei internationale Giganten mit enormen finanziellen Ressourcen in den schweizerischen Markt expandieren würden. Die Internationalisierung des schweizerischen Detailhandels sei eine Tatsache, die auch durch Aussagen der Experten Fuhrer/Hotz belegt werde.

140. Coop habe auf diese Herausforderung mit dem Anschluss an die internationale Beschaffungsorganisation Coopernic reagiert, zu der neben Coop mehrere grosse europäische Detailhändler gehörten (REWE Group [Deutschland; Umsatz ca. CHF 70 Mia.], E. Leclerc [Frankreich; Umsatz ca. CHF 50 Mia.], CONAD [Italien; Umsatz ca. CHF 14 Mia.] und Colruyt [Belgien; Umsatz ca. CHF 8. Mia.]). [...].

141. Migros und Denner würden durch den Zusammenschluss Effizienzgewinne erzielen wollen, die ihnen erlaubten, auf den internationalen Beschaffungsmärkten zu

bestehen und mit den in der Schweiz aktiven internationalen Giganten mitzuhalten. Dies sei bei der Entscheidfindung der Weko in Übereinstimmung mit Art. 10 Abs. 4 KG zu berücksichtigen.

142. Ferner führen die Parteien ins Feld, dass der Zusammenschluss nur dann relevante Auswirkungen auf den Wettbewerb haben könnte, wenn Migros und Denner sich mit einem vergleichbaren Sortiment an die gleichen Kunden richten würden. Die Sortimente von Denner und Migros seien aber derart verschieden, dass der Zusammenschluss zu keinen spürbaren Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse führen könne. Die fehlende Kausalität des Zusammenschlusses für eine Veränderung des Wettbewerbs werde auch durch den von der Weko bestellten Experten Senti bestätigt.

143. Schliesslich verweisen die Parteien auf das Gutachten der Experten Fuhrer/Hotz, worin diese den Zusammenschluss als unproblematisch erachteten, weil die laufende Expansion von Aldi und die bevorstehende Expansion von Lidl den Wettbewerbsdruck massiv erhöhen würden.

Marktabgrenzung Beschaffungsmarkt

144. Die Parteien machen geltend, dass gemäss Weko jede Produktgruppe einen eigenen Markt bilde, da die Lieferanten in der Regel einzelne Produkte oder Produktgruppen herstellten und es den Detailhändlern deshalb nicht möglich sei, das Gesamtsortiment vom gleichen Lieferanten zu beziehen. Viele Produkte würden heute international beschafft, womit für diese Produkte von internationalen Märkten auszugehen sei.

145. Die Parteien monieren, dass die Weko einen einheitlichen nationalen Beschaffungsmarkt analysiere und die vorläufige Beurteilung für keinen konkreten relevanten Markt verwertbare Daten zu den Marktanteilen oder zur Wettbewerbssituation enthalte. Schon alleine wegen der fehlenden Marktabgrenzung könne die Weko nicht den Beweis führen, dass der Zusammenschluss in einem relevanten Markt zu einer Beseitigung des Wettbewerbs führe.

146. Weiter führen die Parteien ins Feld, dass ein grosser Teil der Detailhandelsprodukte an Unternehmen geliefert würden, die gemäss der vorgenommenen Marktabgrenzung nicht im relevanten Markt enthalten seien. Neben dem klassischen Detailhandel existierten für die Lieferanten zahlreiche alternative Absatzkanäle, wie z.B. die Gastronomie, der Fachhandel, Convenience-Shops, der Export etc. Die verschiedenen Absatzkanäle würden alle zum relevanten Markt gehören.

147. Vom relevanten Markt auszuschliessen seien die Migros-Industrien, denn im Bereich der konzerninternen Beschaffung trete die Migros auf dem Markt nicht als Nachfrager auf. Wenn man kein Nachfrager sei, könne man auch keine Nachfragemacht haben. Die entscheidende Frage sei, ob der Zusammenschluss der Migros auf dem Beschaffungsmarkt eine Stellung verschaffe, die es der Migros erlaube, diese Stellung gegenüber den Lieferanten zu missbrauchen. Es sei indes offensichtlich, dass die Migros ihre eigenen Industrien nicht missbrauchen könne. Der Einbezug konzerninterner Sachverhalte wäre daher nicht nur im schweizerischen Kartellrecht ein absolutes Novum. Die Fragwürdigkeit eines Einbezugs

der konzerninternen Beschaffung hätten auch die Experten Müller-Hagedorn und Toporowski in ihrem Gutachten festgehalten.

Keine Wettbewerbsbeseitigung auf den Beschaffungsmärkten

148. Die Parteien machen geltend, dass die Weko aufgrund der unzutreffenden Marktabgrenzung mit massiv überhöhten Marktanteilen operiere. Die unterschiedlichen Sortimente von Migros und Denner garantierten auch auf dem Beschaffungsmarkt, dass es durch den Zusammenschluss zu keinen wesentlichen Marktanteilsadditionen komme. Daher könne von einer Wettbewerbsbeseitigung auf den Beschaffungsmärkten keine Rede sein.

Keine kollektive Marktbeherrschung auf den Beschaffungsmärkten

149. Die Parteien führen weiter aus, dass Migros und Coop auf dem Beschaffungsmarkt unterschiedliche Strukturen aufwiesen. Die Migros beschaffe im Unterschied zu Coop in erster Linie konzernintern. Dieser Unterschied schliesse eine kollektive Marktbeherrschung aus. Ein kollusives Verhalten würde bei den unterschiedlichen Strukturen keinen Sinn ergeben.

Keine negativen Auswirkungen auf Lieferanten

150. Die Parteien machen geltend, dass der Zusammenschluss aus der Sicht der meisten Lieferanten unproblematisch sei. Durch den Zusammenschluss könne sich die Abhängigkeit nur bei jenen Lieferanten erhöhen, die heute Migros und Denner belieferten. Da Denner auch in Zukunft Denner bleibe, würden die Lieferanten keinen Absatzkanal verlieren. Dass gewisse Eigenmarken-Lieferanten von Denner in Zukunft allenfalls durch die Migros-Industrien ersetzt würden, wenn diese kostengünstiger liefern könnten, sei ein Ergebnis funktionierenden Wettbewerbs.

151. Den Parteien zufolge seien ohnehin nur die wenigsten Eigenmarken-Lieferanten von Denner auf diesen Absatzkanal angewiesen. In den Antworten in den Fragebögen hätte nur eine geringe Anzahl Eigenmarken-Lieferanten angegeben, dass sie mehr als 30% ihres Umsatzes mit Denner erzielen würden. Die Mehrheit hätte es verneint.

152. Bei der Zusammenschlusskontrolle komme es zudem nicht auf die individuelle Abhängigkeit einzelner Lieferanten an. Eine gegenteilige Auffassung würde der neuen Rechtssprechung des Bundesgerichts i.S. Swissgrid und BZ/20 Minuten widersprechen. Daneben wäre es aus ordnungspolitischer Sicht bedenklich, wenn die Weko intervenieren würde, um einzelne Lieferanten und ineffiziente Strukturen zu schützen, da dies eine unzulässige Struktur- und Marktordnungspolitik wäre.

Fehlende Berücksichtigung der Expertenmeinungen

153. Abschliessend monieren die Parteien die fehlende Berücksichtigung der Expertenmeinungen. Sie machen diesbezüglich geltend, dass der Beizug von Experten dann gestattet sei, wenn die Behörde nicht über die notwendigen Sachverhaltskenntnisse verfüge (Art. 57 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP: SR 273]). Die Weko habe diese Voraussetzung bejaht und vier Gutachten in Auftrag gegeben, wobei eines dieser Gutachten nicht verwertbar wäre, da der Experte die gesetzlichen Anforderungen an einen Experten nicht erfüllen würde. Die anderen drei Gutachten unterlägen zwar grundsätzlich der freien Beweiswürdigung, doch bedeute dies aber nicht, dass die Weko in der Würdigung völlig frei sei. Die Weko sei verpflichtet, sich mit den Gutachten umfassend auseinanderzusetzen und dürfe ohne triftige Gründe nicht davon abweichen. Allfällige Abweichungen müssten detailliert begründet werden. Die Weko dürfe nicht einfach ihre eigene Meinung anstelle derjenigen der Experten setzen.

154. Die vorläufige Beurteilung habe diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Expertengutachten würden praktisch vollständig ignoriert. Das Ergebnis der vorläufigen Beurteilung wäre eine andere gewesen, wenn eine Auseinandersetzung mit den Gutachten stattgefunden hätte. Denn alle drei Gutachten würden die Argumentation der Parteien vollumfänglich stützen.

155. Denner schliesst sich im Wesentlichen dem Inhalt der Stellungname zur vorläufigen Beurteilung des MGB an. Darüber hinaus macht Denner folgende spezifische Bemerkungen geltend:

- Denner bleibe Denner und werde daher weiterhin auf Alkohol und Tabak setzen. Denner werde auch nicht M-Budget Produkte ins Sortiment aufnehmen.

- Denner werde innerhalb der Migros-Gruppe im bisherigen Format als eigenständiger Discounter fortgeführt.

- Für Denner solle durch diesen Zusammenschluss mittelfristig das Überleben des Unternehmens – und damit eines Wettbewerbers auf dem Markt – sichergestellt werden. Zudem sollten die entsprechenden Arbeitsplätze erhalten bleiben. Die Weko müsse entscheiden, ob dem Konsument mittelfristig neben neuen Mitbewerbern auch noch der Discount-Kanal Denner zur Verfügung stehe oder ob dieser vom Markt verschwinde.

- Die Denner-Satelliten könnten nicht Denner zugerechnet werden, und das Verhalten der Denner-Satelliten könne nicht durch Denner kontrolliert werden. Denner-Satelliten könnten ihren Vertrag mit Denner innerhalb von 12 Monaten auflösen. Wettbewerbsrechtlich bestünden demzufolge keinerlei Kontrollmöglichkeiten.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

156. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt als Unternehmenszusammenschluss jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.

157. Nach Art. 1 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) erlangt ein Unternehmen die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben.

B.2 Unternehmenszusammenschluss

158. Das Zusammenschlussvorhaben sieht vor, dass der MGB [...] der Aktien von Denner und der EG Dritte Kraft von der Rast erwirbt. Unmittelbar nach der Übertragung der Aktien von Rast an den MGB verkauft der MGB [...] der Denner-Aktien an die Gaydoul Holding AG. Im Ergebnis beteiligt sich der MGB zu [...] an Denner und zu [...] an der EG Dritte Kraft und erwirbt damit die alleinige Kontrolle über Denner.

159. Damit sind die Voraussetzung von Art. 1 VKU erfüllt. Das Zusammenschlussvorhaben ist als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG zu qualifizieren.

B.3 Meldepflicht

160. Die beteiligten Unternehmen erzielten im letzten Geschäftsjahr 2006 weltweit einen gemeinsamen Umsatz von über CHF 2 Mia und einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt über CHF 500 Mio. (siehe Tabelle 1). Damit sind die Umsatzschwellen nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG überschritten. In der Schweiz erzielten die beiden beteiligten Unternehmen je einen Umsatz von über 100 Millionen CHF (siehe Tabelle 2). Somit ist auch der Schwellenwert gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG überschritten. Folglich ist das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig.

Tabelle 1: Gemeinsame Umsätze im Geschäftsjahr 2006 weltweit und in der Schweiz in CHF

Migros 20'635 Mio.

Denner-Gruppe [...] Mio.

kumuliert weltweit / Schweiz [...] Mio.

Tabelle 1: Gemeinsame Umsätze im Geschäftsjahr 2006 weltweit und in der Schweiz in CHF

Migros 20'635 Mio.

Denner [...] Mio.

C BEURTEILUNG DES ZUSAMMENSCHLUSS-VORHABENS

161. Um zu beurteilen, ob durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind in einem ersten Schritt die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

C.1 Relevante Märkte

C.1.1 Sachlich relevante Märkte

162. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

163. Beim sachlich relevanten Markt gilt es zu unterscheiden zwischen

- den Absatzmärkten, auf denen die Detailhändler den Endverbrauchern als Anbieter gegenüberstehen, und

- den Beschaffungsmärkten, auf denen die Detailhändler den Lieferanten als Nachfrager gegenüberstehen.5

Nachfolgend werden zuerst die Absatzmärkte und anschliessend die Beschaffungsmärkte bestimmt.

C.1.1.1 Absatzmärkte

164. Die Schweizer Konsumenten erwarten vom Lebensmittel-Detailhandel (nachfolgend: Detailhandel) ebenso wie die Konsumenten in anderen europäischen Ländern ein umfassendes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs. Die Konsumenten können durch die Bündelung ihrer Einkäufe Transaktionskosten (Suchkosten, Transportkosten, Zeitverluste) minimieren. Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Prüfung Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 559 ff.) festgehalten, dass der sachlich relevante Markt aus einem Sortiment besteht (Sortimentskonzept), welches aus einer Vielzahl von Produktgruppen gebildet wird, die gemeinsam den täglichen Bedarf der Konsumenten abdecken (Konzept des "One-Stop-Shopping"). Dieses Sortiment besteht aus Food-, Near Food- und Non Food-Produkten, wobei der Schwerpunkt im Bereich der Food-Produkte (insbesondere Frischprodukte) liegt.6 Dieses Konzept des One-Stop-Shopping entspricht auch der europäischen Praxis.7

5 Migros/Globus, RPW 1997/3, S. 364 ff.; Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 505 ff.; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 559 ff.; CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff. Siehe in der EU: Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Carrefour/Promodes EU IV/M 1684.

6 CoopForte, RPW 2005/1, S. 150, Rz. 28.

7 Rewe/Meinl EU IV/M.1221, REWA/Billa EU IV/M.803; Ahold/Superdiplo EU COMP/M.2161; Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.

165. Untereinander hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes vergleichbare Sortimente (Güterbündel) verschiedener Detailhändler sind für die Konsumenten im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU austauschbar.8 Detailhändler, die ein solches Vollsortiment anbieten, werden im Folgenden als (klassische) Detailhändler bezeichnet.

Spezialhandel / Convenience-Shops

166. Die Sortimente können weiter in Voll- und (spezialisierte) Teilsortimente unterteilt werden. Gemäss der bisherigen Rechtsprechung der Weko gehören Anbieter von Teilsortimenten, die ihre Absatzstrategie auf Spezialitäten, Qualität, Beratungskompetenz und längeren Ladenöffnungszeiten aufbauen, nicht zum relevanten Markt. Damit gehören insbesondere der Spezial-/Fachhandel (Metzgereien, Bäckereien etc.) sowie Convenience-Shops als Anbieter von Teilsortimenten nicht zum relevanten Absatzmarkt.9 Diese Auffassung, welche der europäischen Rechtsprechung entspricht,10 begründet sich wie folgt:

167. Das Angebot des Spezialhandels ist typischerweise auf ein bestimmtes Teilsortiment beschränkt und steht deshalb im Hinblick auf das Sortimentskonzept, die Verkaufsflächen und das durchschnittliche Preisniveau nicht in direktem Wettbewerb mit dem klassischen Detailhandel.

168. Auch Convenience-Shops verfügen nur über ein Teilsortiment. Zudem ist deren durchschnittliche Verkaufsfläche gering. Ferner können Convenience-Shops an Standorten mit restriktiven Ladenöffnungszeiten aufgrund mangelnder alternativer Einkaufsmöglichkeiten nach Ladenschluss höhere Preise fordern. Dementsprechend weicht Coop in seinen Coop Pronto-Shops von der sonst üblichen nationalen Preispolitik ab. Wegen der unterschiedlichen Beweggründe für den Einkauf in Convenience-Shops und den Vertriebsformaten des Detailhandels sind diese beiden Distributionskanäle für den Konsumenten nicht genügend substituierbar.

169. Die Parteien vertreten hingegen die Auffassung, dass Spezialgeschäfte und Convenience-Shops in den relevanten Markt einzubeziehen sind. Sie begründen ihre Ansicht betreffend des Einbezugs von Spezialgeschäften mit der Tatsache, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten 61% ihrer Detailhandelseinkäufe in Spezialgeschäften tätigen. Dies widerlege die Behauptung der Weko, die Konsumenten würden beim Einkauf zwingend einen "One-Stop-Shop" verlangen. Die tatsächlichen Marktanteile von Spezialgeschäften in bestimmten Warengruppen (z.B. 35% des Brots, 55% des Käses) würden zeigen, dass der Schweizer Konsument für bestimmte Warengruppen bereit sei, gezielt Spezialgeschäfte zur Ergänzung seines präferierten Detailhändlers aufzusuchen. Zu diesen Warengruppen würden vor allem Brot, Obst, Gemüse, Fleisch, Charcuterie, Wurst, Geflügel, Fisch, aber auch Drogerieartikel gehören. Das Gesetz verlange, dass alle Anbieter von substituierbaren Waren in den relevanten Markt einbezogen würden. Daher müssten der Spezialhandel und die Convenience-Shops berücksichtigt werden. Jedes Brot, das in einer Bäckerei gekauft werde, werde nicht im Supermarkt gekauft. Sinke die Qualität des Brotes im Supermarkt oder steige dort der Preis, so würden noch mehr Kunden auf

die Bäckereien ausweichen. Eröffne neben einem Supermarkt eine Bäckerei, so sinke der Brotumsatz im Supermarkt. Dies beweise, dass der Supermarkt und die Bäckereien zum gleichen Markt gehörten. Dasselbe gelte für den Käseladen, den Gemüseladen, den Drogeriemarkt etc. Jedes dieser Fachgeschäfte sei für die Produkte in seinem Sortiment ein vollwertiges Substitut.

170. Zudem beziehe das deutsche Bundeskartellamt in konstanter Praxis die Spezialgeschäfte mit ein. Der deutsche Markt sei in Bezug auf die Bedeutung der Spezialgeschäfte mit dem schweizerischen Markt vergleichbar.

171. Ferner würden Convenience-Shops eine direkte Konkurrenz der klassischen Supermärkte darstellen, da sie sich mit einem zwar eingeschränkten, aber alle Kategorien (Food, Near-Food, Non-Food) umfassenden Sortiment an die besonders zahlungskräftige Kundschaft richten und dabei auch noch von den längeren Öffnungszeiten – auch an Wochenenden – profitieren würden. Damit würden die Convenience-Shops aus Sicht der Konsumenten zu einer vollwertigen Alternative zum Einkauf im kleinen Supermarkt. Das enorme Wachstum des Convenience-Segments gehe denn auch vollumfänglich zu Lasten des klassischen Detailhandelsmarkts, der seit Jahren kaum noch wachse. Allein im Jahr 2006 sei das Convenience-Segment um 10% gewachsen und Convenience-Shops erzielten einen Umsatz von CHF 1'650 Mio.11 Dies beweise, dass die beiden zum gleichen Markt gehörten. Die Konkurrenz für die Supermärkte durch Spezialgeschäfte und Convenience-Shops nehme infolge der Expansion der Discounter noch zu. Während heute in der Schweiz noch viele Konsumenten ihren gesamten Einkauf im Supermarkt tätigen würden, habe sich in Ländern mit Discountern ein neues Einkaufsverhalten etabliert: die Kombination von Discounter und Spezialgeschäften. Diese Kombination sei für die Konsumenten attraktiv, da sie den grössten Teil ihrer Bedürfnisse sehr kostengünstig abdecken könnten, ohne bei den Frischprodukten auf höchste Qualität und Frische verzichten zu müssen. Im Übrigen würden Convenience-Shops in Deutschland bereits 14% des Umsatzes des gesamten Einzelhandels erzielen. Eine soeben von McKinsey veröffentlichte Studie zeige unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Schweiz, dass Convenience der entscheidende Faktor des Detailhandels der Zukunft sein werde. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, weshalb Convenience-Shops in der Schweiz eine geringere Bedeutung haben sollten als in Deutschland.

172. Schliesslich stehe das angewendete Sortimentskonzept in einem Widerspruch zum Wortlaut des Kartellgesetzes und der VKU. Art. 11 Abs. 3 VKU spreche von der Subsituierbarkeit von Waren. Der sachlich relevante Markt umfasse gemäss Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite als substituierbar angesehen würden. Sortimente oder Verkaufsstellen seien keine Waren. Daher dürfe der Markt

8 Migros/Globus, RPW 1997/3, Rz. 11 f.

9 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 566, Rz. 35.

10 Promodes/BRMC EU IV/M.242; Delhaize/PG EU IV/M.471; Promodes/Casino IV/M.991; Rewe/Meinl EU IV/M. 1221; Carrefour/Promodes EU COMP/M.1684.

11 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK, AG, Hergiswil.

nicht anhand eines fiktiven Sortiments- oder Verkaufsstellenkonzepts abgegrenzt werden. Entscheidend sei allein, ob aus Sicht der Marktgegenseite – dem Konsumenten – eine konkrete Ware durch eine andere Ware substituiert werden könne. Das Brot aus dem Supermarkt sei zweifellos durch das Brot aus einer Bäckerei substituierbar und umgekehrt. Die Konsumenten in der Schweiz würden denn auch rund 35% des Brots nicht im Supermarkt, sondern in Bäckereien und rund 55% des Käses in Käsefachgeschäften kaufen. Somit verlange Art. 11 Abs. 3 VKU, dass der relevante Markt für jede einzelne Ware bzw. Warengruppe getrennt bestimmt werde, womit auch die in Spezialgeschäften verkauften Waren einzubeziehen seien.

173. Die Experten Müller-Hagedorn/Toporowski zählen Spezialgeschäfte und Convenience-Shops ebenfalls zum relevanten Markt, allerdings mit anderen Begründungen: Zum einen lasse sich schon rein durch die Tatsache, dass die Konsumenten Lebensmittel in Spezialgeschäften und Convenience-Shops einkaufen, erkennen, dass diese zum relevanten Markt gehörten. Zum anderen hätten die Konsumenten, die Vollversorger bevorzugen, die Möglichkeit, ihre Einkäufe in Spezialgeschäften und Convenience-Shops zu tätigen.

174. Die Parteien heben in ihrer Stellungnahme die Schlussfolgerung der Experten Müller-Hagedorn und Toporowski betreffend die Zugehörigkeit der Spezialgeschäfte und Convenience-Shops zum relevanten Markt hervor. Es seien keine triftige Gründe erkennbar, die ein Abweichen von diesem Sachverständigengutachten erlauben würden. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten.

175. Den Vorbringen der Parteien in Rz. 169 ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die genannten 61% auf ein Marktvolumen stützen, das die Umsätze aller Detailhandelsverkaufsstellen der Schweiz enthält. Dazu gehören namentlich Bekleidungsgeschäfte wie C&A, Schuhgeschäfte wie Bally, Wohnungseinrichtungsmärkte wie Ikea, Apotheken, Drogerien und Parfümerien, Optiker wie Fielmann, Elektronikgeschäfte wie Media Markt und viele andere mehr (Bucherer, Christ, mobilezone etc.). Gemäss Ansicht der Weko ist – gestützt auf Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU – beispielsweise der Einkauf in Ikea nicht mit einem Einkauf in einem Supermarkt substituierbar. Dasselbe gilt für Apotheken, Optikergeschäfte etc. Würden nebst dem Umsatz des klassischen Detailhandels lediglich die Umsätze der Spezialgeschäfte, die eine Lebensmittel-Produktgruppe (Bäckereien, Metzgereien etc.) anbieten, zusätzlich berücksichtigt, wäre der Anteil der nicht berücksichtigten Umsätze bedeutend kleiner als 61%.

176. Die Parteien stimmen dieser Argumentation insofern zu, als in den genannten 61% auch Fachgeschäfte enthalten seien, die nur geringe Überschneidungen mit einem klassischen Supermarkt hätten. Umgekehrt sei aber auch zu berücksichtigen, dass Migros und Coop grosse Kleider- und Haushaltsabteilungen hätten, die im Wettbewerb mit den Bekleidungsgeschäften, den Einrichtungshäusern und den Haushaltsgeschäften stehen würden. Wenn die Umsätze dieser Anbieter nicht relevant sein sollten, dann müssten die Textil- und Haushaltsumsätze der Migros ebenfalls unberücksichtigt bleiben,

denn Migros erziele fast [...]% des Umsatzes mit diesen Kategorien.

177. Würde diesem Vorbringen der Parteien gefolgt, müssten konsequenterweise auch die Umsätze, welche die Coop Supermärkte und das Warenhaus Coop City in den Kategorien Textil und Haushalt erzielen, vom relevanten Marktvolumen ausgeklammert werden. In Warenhäusern sind die Umsatzanteile der beiden Kategorien typischerweise höher als [...]%. Praxisgemäss wird vorliegend auf eine Ausklammerung der Umsätze mit Textil- und Haushaltsprodukten verzichtet, da die Schlussfolgerungen der Weko dadurch unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass auch das Marktforschungsinstitut IHA-GfK die gesamten Umsätze, die in Verkaufsstellen der Migros der Grössen M, MM und MMM erzielt werden, zum Lebensmittel-Detailhandel zählt.12 Ferner ist das typische Non Food-Randsortiment auch gemäss Rechtsprechung ausländischer Wettbewerbsbehörden Bestandteil des Umsatzes der Lebensmitteldetaillisten.13

178. Dem Vorbringen der Parteien hinsichtlich der angeblichen Substituierbarkeit eines Einkaufs in einem Supermarkt mit dem Einkauf in einem Spezialgeschäft oder einem Convenience-Shop ist Folgendes entgegenzuhalten: Bereits im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 566, Rz. 35) ergaben die Ermittlungen des Sekretariats, dass die Konsumenten den Spezialhandel sowie die Convenience-Shops (Tankstellenshops und Bahnhofshops) aus den in Rz. 167 f. genannten Gründen nicht als gute Substitute für Supermärkte betrachten. Zum selben Schluss kommen auch ausländische Wettbewerbsbehörden.14 Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Einkauf in einem Spezialgeschäft bzw. Convenience-Shop den Einkauf in einem klassischen Detailhandelsgeschäft nie ersetzen kann. Zweifellos tätigen Schweizer Konsumenten ihre Einkäufe auch in Spezialgeschäften und Convenience-Shops. Wie die Parteien richtig festhalten, handelt es sich bei solchen Einkäufen aber vor allem um Ergänzungskäufe. Ein Ergänzungskauf stellt nach Ansicht der Weko kein vollwertiges Substitut zu einem Einkauf in einem klassischen Detailhandelsgeschäft dar. Es handelt sich hierbei sogar um ein zu wenig gutes Substitut, um es in den relevanten Markt miteinzubeziehen. Daran ändert auch das Vorbringen der Parteien nichts, dass mit der Expansion der Discounter die Kombination des Einkaufs beim Discounter und in einem Spezialgeschäft zu einem sehr guten Substitut zu einem Einkauf in einem klassischen Detailhandelsgeschäft wird; denn die Discounter verstehen sich als Vollsortimenter und werden von den Parteien auch als solche bezeichnet. Zudem sind Vollsortimenter bereits heute in der Schweiz vorhanden. Somit ist nicht ersichtlich, worin die Änderung mit der Expansion der Discounter bestehen soll, wenn diese inskünftig tatsächlich flächendeckend in der Schweiz operieren werden.

12 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil.

13 Bundeskartellamt, Fusionsverfahren gemäss Edeka/Spar, B9-52111-Fa-27/05.

14 Promodes/BRMC EU IV/M.242; Delhaize/PG EU IV/M.471; Promodes/Casino IV/M.991; Rewe/Meinl EU IV/M.1221; Carrefour/Promodes EU COMP/M.1684.

179. Des Weiteren ist festzuhalten, dass das Bundeskartellamt entgegen dem Vorbringen der Parteien für den Spezialhandel eigenständige Märkte abgrenzt: "Im Bereich des durch eine grössere Sortimentstiefe, höhere Qualitätsanforderungen und ein höheres Preisniveau geprägten Spezialhandels, wie dem Nahrungsmittelhandwerk, grenzt das Bundeskartellamt in ständiger Verwaltungspraxis produktbezogene eigenständige Märkte ab."15

180. Im Übrigen steht das angewendete Sortimentskonzept nach ständiger Praxis der Weko sowie jener ausländischer Wettbewerbsbehörden nicht im Widerspruch zu Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU (vgl. Rz. 164 f.). Die Parteien führen selbst an, dass heute viele Konsumenten ihren gesamten Einkauf im Supermarkt tätigen würden (act. 424, Rz. 31), was die Relevanz des One-Stop-Shopping nochmals verdeutlicht.

181. Den Folgerungen der Experten Müller-Hagedorn/Toporowski sind nebst den obigen Ausführungen folgende triftige Gründe entgegenzuhalten: Aus der Tatsache, dass Konsumenten tatsächlich Spezialgeschäfte frequentieren oder die Möglichkeit dazu haben, lässt sich nicht schliessen, dass diese zum relevanten Markt gehören. Die zentrale Frage lautet hingegen, in

welchem Ausmass Nachfrager von den Produkten der Zusammenschlussparteien zu austauschbaren Gütern abwandern würden, falls die Zusammenschlussparteien die Preise für ihre Produkte erhöhen würden. Im Kern geht es somit um die Frage, ob ein Bündel von Einkäufen in Spezialgeschäften und Convenience-Shops für die Schweizer Konsumenten ein gutes Substitut zu einem Einkauf in einem klassischen Supermarkt darstellt.

182. Die nachfolgende Tabelle 3 illustriert das Einkaufsverhalten der Europäer betreffend Güter des täglichen Bedarfs. Die Daten in Tabelle 3 legen nahe, dass der Schweizer Konsument den One-Stop-Einkauf favorisiert. Dies wird zum einen durch die – im Vergleich zu den übrigen Ländern – hohen durchschnittlichen Ausgaben pro Einkauf (32.33 Euro) und zum anderen durch die tiefste durchschnittliche Anzahl Einkäufe pro Jahr (125) illustriert. Zudem tätigen die Schweizer wertmässig 87% ihrer Lebensmitteleinkäufe in Supermärkten. Dies suggeriert, dass Supermärkte für die Haupteinkäufe, der Spezialhandel und Convenience-Geschäfte hingegen primär für Ergänzungskäufe genutzt werden und letztere somit kein gutes Substitut für Supermärkte darstellen.

Tabelle 3: Einkaufsverhalten der Europäer von Gütern des täglichen Bedarfs

GB E I F D CH

Durchschnittsausgaben

pro Einkauf, EUR

22.96 13.20 16.92 37.56 14.35 32.33

Durchschnittliche Anzahl Einkäufe pro Jahr

142 130 247 130 229 125

%-Anteil der Ausgaben

in Supermärkten

89 89 55 82 72 87

Quelle: ACNielsen, The Retail Pocket Book 2006, basiert auf ACNielsen Global Consumer Panels, 52 Wochen, Ende Dezember 2002.

183. Die Parteien kritisieren, die Tabelle 3 stütze sich auf eine veraltete Zahlenbasis. Das Einkaufsverhalten und die Struktur der Anbieter hätten sich in den letzten fünf Jahren massiv verändert (z.B. Wachstum des Convenience-Segments). Zudem gehe der MGB davon aus, dass die durchschnittliche Anzahl Einkäufe pro Jahr in der Schweiz nur deshalb so tief sei, weil die gleichzeitig mit dem Einkauf im Supermarkt getätigten Einkäufe in Spezialgeschäften nicht berücksichtigt seien. Es sei eine Besonderheit des schweizerischen Detailhandels, dass sich in unmittelbarer Nähe von Supermärkten regelmässig Fachgeschäfte befänden. Bei einer Befragung würden die Konsumenten daher nur einen einzigen Einkauf angeben, obwohl sie nach dem Einkauf im Supermarkt auch noch ein Brot in der daneben liegenden Bäckerei kauften.

184. Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei den Tabelleneinträgen um das aktuellste zur Verfügung stehende Zahlenmaterial handelt. Die Tatsache, dass das Marktforschungsinstitut AC Nielsen seine Erhebungen im Jahr 2006 publizierte, zeigt, dass es die Zahlen noch als aussagekräftig beurteilt. Wie die Parteien richtig festhalten, finden Einkäufe in Spezialgeschäften keine Berücksichtigung. Für die Interpretation der Tabellenwerte spielt es aber lediglich eine untergeordnete Rolle, ob Spezialgeschäfte berücksichtigt wurden oder nicht. Faktum ist, dass es die Schweizer Konsumenten vorziehen, weniger häufige, aber dafür grössere Einkäufe zu tätigen.

15 Bundeskartellamt, Fusionsverfahren gemäss Edeka/Spar, B9-52111-Fa-27/05.

185. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Spezialhandel und die Convenience-Shops nicht zum relevanten Markt gehören. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass Spezialgeschäfte und Convenience-Shops eine gewisse disziplinierende Wirkung auf klassische Detailhandelsgeschäfte auszuüben vermögen. Dieser Möglichkeit wird in Rz. 354 Rechnung getragen.

Discounter

186. Die Discountmärkte als Vollsortimenter gehören gemäss Praxis der Weko ebenfalls zum Detailhandelsmarkt.16

Warenhäuser

187. Im Entscheid Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 567, Rz. 35) wurde offen gelassen, ob Warenhäuser zum sachlich relevanten Markt gehören.17 Später präzisierte die Weko im Entscheid CoopForte (2005/1, S. 150, Rz. 28), dass zum Lebensmitteldetailhandel all jene Geschäfte gehören, deren Angebot zu mindestens einem Drittel aus Lebensmitteln (Food) besteht.

188. Der nachfolgenden Tabelle 4 ist zu entnehmen, dass im Jahr 2006 lediglich das Warenhaus Coop City mehr als ein Drittel des Umsatzes mit Lebensmitteln erzielte. Folglich gehört von den Warenhäusern nur Coop City zum sachlich relevanten Markt des Detailhandels.

Tabelle 4: Umsatzanteil Lebensmittel in den Warenhäusern

Quelle: Erhebungen des Sekretariats, Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 191.

189. Da nicht auszuschliessen ist, dass von den Lebensmittelabteilungen der übrigen Warenhäuser Manor, Loeb, Globus und Jelmoli eine gewisse disziplinierende Wirkung auf den Detailhandelsmarkt ausgeübt wird, werden die Lebensmittelabteilungen dieser Warenhäuser in die nachfolgende wettbewerbsrechtliche Analyse miteinbezogen. Die Berücksichtigung dieser Lebensmittelabteilungen tangiert die Schlussfolgerungen der Weko nicht. Deshalb wird nicht abschliessend beurteilt, ob die Lebensmittelabteilungen der Warenhäuser, welche die 33%-Regel nicht erfüllen, Teil des relevanten Markts sind.

190. Gegen dieses Vorgehen haben die Parteien geltend gemacht, dass mit einer Beschränkung auf den Lebensmittelumsatz der Warenhäuser genau jener Umsatz ausgeschlossen werde, der bei Migros vollumfänglich berücksichtigt werde. Entweder müsse der gesamte Near Food- und Non Food-Umsatz der Warenhäuser berücksichtigt oder aber der Near Food- und Non Food-Umsatz der Migros abgezogen werden. Anderenfalls komme es zu willkürlichen Verzerrungen zu Lasten der Migros, denn Migros erziele über [...]% des Umsatzes in den Bereichen Near Food und Non Food.

191. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umsatzanteil mit Near Food- und Non Food-Produkten in Supermärkten bedeutend tiefer ist als in Warenhäusern. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass von den Near Food- und Non Food-Abteilungen der Warenhäusern ein gewisser Wettbewerbsdruck ausgeht. Diesem wird in Rz. 358 Rechnung getragen.

Internethandel

192. Der Vertrieb von Lebensmitteln über das Internet verzeichnete in den letzten Jahren enorme Wachstumsraten. So hat sich der Umsatz von LeShop zwischen 2004 und 2006 verdoppelt und jener von coop@home verdreifacht.18 Die Frage, ob der Internethandel ebenfalls zum relevanten Markt gehört, kann vorliegend offen gelassen werden, da dies an den Schlussfolgerungen der Weko nichts ändert. Durch den Einbezug des Internethandels würde die Marktstellung der Migros – aufgrund der Marktführerschaft von LeShop in diesem Segment – zusätzlich gestärkt werden.

Unterschiedliche Verkaufsstellenformate

193. In Anlehnung an das Sortimentskonzept kann eine Segmentierung des Marktes nach der Grösse der jeweiligen Verkaufspunkte (Verkaufsfläche) und damit nach dem Umfang des angebotenen Gesamtsortiments in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang wurde im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 567, Rz. 36) offen gelassen, ob der Detailhandelsmarkt weiter zu unterteilen ist in

- Hypermärkte mit sehr grossen Verkaufsflächen (>3000m2), meist in der Nähe von Autobahnausfahrten,

- Supermärkte mit grossen Verkaufsflächen (700-3000m2) in Städten oder in Agglomerationen und

16 Denner/Pick Pay, RPW 2006/1, S. 131 ff.

17 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 567, Rz. 35.

18 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil.

Warenhaus Umsatzanteil Lebensmittel

Manor [<33]%

Loeb [<33]%

Coop City [>33]%

Globus [<33]%

Jelmoli [<33]%

- kleine Supermärkte von mittlerer Grösse (<700m2) in Quartieren und Dörfern.

194. Grundsätzlich können die Konsumenten den Einkauf in einer kleineren Verkaufsstelle durch den Einkauf in einem grösseren Laden substituieren. Umgekehrt gilt dies nicht im selben Ausmass. Somit spricht die Sortimentsbreite für eine einseitige Substituierbarkeit zwischen den Marktsegmenten. Jedoch verfügen kleinere Verkaufsstellen über die Vorteile der besseren Erreichbarkeit (Zeit, Transportkosten). Dadurch werden kleinere Verkaufsflächen zu besseren Substituten. Zudem ist die Preispolitik in allen Verkaufsformaten von Coop, Migros, Spar und Casino einheitlich. Obwohl diese Ausführungen darauf hindeuten, dass der Markt nicht in Segmente zu unterteilen ist, kann die Frage letztlich offen gelassen werden, da sich auch bei einer Unterteilung keine zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Probleme stellen (vgl. Rz. 316).

195. Die vorgenommene Unterteilung in Segmente kritisierten die Parteien mit folgendem Argument: In den jüngeren Entscheiden Denner/Pick Pay (RPW 2006/1, S. 131 ff.) und Fenaco/Primo-Visavis (RPW 2005/1, S. 171 ff.) habe die Weko nicht mehr nach Verkaufsstellenformaten unterschieden. Warum diese Praxis nun wieder geändert werden solle, sei nicht ersichtlich.

196. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Bei der Unterscheidung nach Verkaufsstellenformaten handelt es sich nicht um eine Praxisänderung. Bei den von den Parteien zitierten jüngeren Entscheiden wurde nicht wie bei Coop/Waro und wie im vorliegenden Fall eine vertiefte Prüfung gemäss Art. 33 KG durchgeführt. Im Rahmen der jeweiligen vorläufigen Prüfungen gemäss Art. 32 Abs. 1 KG bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die wettbewerbsrechtliche Beurteilung durch die Unterteilung in Segmente geändert worden wäre. Deshalb wurde aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips auf diese detailliertere Analyse verzichtet, ohne damit eine Praxisänderung vorzunehmen.

Einkaufstourismus

197. Gemäss der Einkaufstourismusstudie 2005 von Coop ist der Direktimportwert der im Ausland gekauften Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs von über CHF 1.4 Mrd. im Jahr 2001 auf über CHF 2.1 Mrd. im Jahr 2005 angestiegen. Dieser Anstieg sei das Resultat steigender Frequenzen nach Deutschland, zunehmender Fleischimporte, wachsender Fahrtenkilometer sowie deutlich überschätzter Ersparnispotenziale der Einkaufstouristen.

198. Laut den Parteien hat der Einkaufstourismus für das Preisniveau im Schweizer Detailhandel eine stark disziplinierende Wirkung. Deshalb sei der Einkaufstourismus für die Detailhändler ein mit Denner (inkl. Satelliten) vergleichbarer Konkurrent geworden. Daraus folge, dass zumindest der Umsatz, den grenznahe Konkurrenten mit Konsumentinnen und Konsumenten aus der Schweiz erzielen würden, zum relevanten Markt gehöre. Somit werde der Einkaufstourismus zu einem "Konkurrenten" der Schweizer Detailhändler.

199. Es ist nicht auszuschliessen, dass dem Einkaufstourismus in grenznahen Regionen eine gewisse Bedeutung zukommt.19 Jedoch muss der Einfluss des Einkaufstourismus aus folgenden Gründen relativiert werden: Erstens belaufen sich Gegenströme im Sinne von Einkäufen von Ausländern in der Schweiz gemäss Schätzungen der Coop-Studie auf CHF 400 Mio. jährlich. Zweitens dürfte der hohe Eurokurs dazu führen, dass die "Nettoeinkäufe" der Schweizer im Ausland inskünftig abnehmen, sei es, weil die Schweizer weniger im Ausland konsumieren oder weil die Ausländer vermehrt in der Schweiz einkaufen.20 Drittens dürfte das Wachstum des Einkaufstourismus inskünftig auch dadurch begrenzt werden, dass Aldi Suisse (nachfolgend: Aldi) gemäss ACNielsen 10% seiner Umsätze auf Kosten des Einkaufstourismus erzielt.21 Viertens ist gemäss der Coop Studie das Fleisch der zentrale Grund für den Einkauf im Ausland. Sollte die Liberalisierung des Fleischmarkts tatsächlich eintreten, wird der Einkaufstourismus geschwächt werden. Vor diesem Hintergrund bezweifelt die Weko eine spürbare disziplinierende Wirkung des Einkaufstourismus. Deshalb betrachtet sie diesen nicht als "Konkurrenten" der Schweizer Detailhändler und somit nicht als Teil des relevanten Markts.

200. Gegen dieses Vorgehen haben die Parteien Folgendes geltend gemacht:

- Der Ausschluss des Einkaufstourismus von weit über CHF 2 Mio. stehe in einem klaren Widerspruch zur eigenen Argumentation der Weko. Während die Weko bei der Definition des relevanten Markts nur jene Geschäfte einbeziehen wolle, die in Bezug auf ihr Sortiment aus der Sicht des Kunden vergleichbar seien, würden hier genau solche Geschäfte ausgeschlossen. Denn wie die Weko richtig festhalte, substituiere heute ein Teil der Schweizer Bevölkerung ihre Einkäufe in schweizerischen Supermärkten durch den Einkauf in Geschäften im grenznahen Raum. Damit seien diese beiden Einkaufsmöglichkeiten aus der Sicht der Marktgegenseite (Konsumenten) austauschbar. Dies werde – wie die Weko ebenfalls bestätige – auch dadurch belegt, dass Aldi einen Teil dieser Konsumenten in die Schweiz zurückhole. Der Einkauf bei Aldi sei offensichtlich ein Substitut zum Einkauf im grenznahen Ausland. Damit sei der Beweis erbracht, dass diese beiden Einkaufsmöglichkeiten aus der Sicht der Konsumenten austauschbar seien.

- Ferner könne die Tatsache, dass ein Teil des ins Ausland abfliessenden Umsatzes aus dem Ausland wieder in die Schweiz zurückfliesse, nicht als Grund dafür angeführt werden, dass die Schweizer Detailhändler sich nicht preislich um die fünfmal grösseren abfliessenden Umsätze bemühen müssten. Auch der Hinweis, dass Fleisch der Hauptgrund für den Einkaufstourismus wäre, sei kein Argument, das gegen den Einbezug spreche, da drei Viertel des Auslandumsatzes kein Fleischumsatz sei.

19 Emmi AG/Aarauer Zentralmolkerei AG AZM, RPW 2006/2, S. 281, Rz. 134.

20 Vgl. 20 Minuten, "Dank Teuro: Tiefer Franken lockt deutsche Shopper an", 10.05.2007.

21 ACNielsen, Consumer Panel Services.

- Dass der Wechselkurs des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro steigen könnte, sei zwar möglich. Diese Entwicklung sei aber derart spekulativ und selbst für den Fall ihres Eintretens instabil. Dass Marktveränderungen einen Einfluss auf die Wettbewerbsposition der grenznahen Anbieter in Zukunft haben könnten, sei zwar nicht auszuschliessen, ändere aber nichts an der Tatsache, dass sie heute ein mit Denner vergleichbarer Konkurrent seien.

201. Nebst den in Rz. 199 aufgeführten Erwägungen ist den Vorbringen der Parteien Folgendes entgegenzuhalten: Wäre der Einfluss des Einkaufstourismus tatsächlich so massgebend wie von den Parteien vorgebracht wird, müssten die Schweizer Detailhandelspreise bei einer nationalen Preispolitik auf dem Niveau der umliegenden Nachbarländer liegen oder aber die Preise wären an der Grenze tiefer als z.B. in der Zentralschweiz. Beides ist nachweislich nicht der Fall. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Einkaufstourismus auf den Detailhandel eine gewisse disziplinierende Wirkung auszuüben vermag. Dieser Möglichkeit wird in Rz. 355 Rechnung getragen.

Unabhängige Lebensmitteldetaillisten

202. In ihrer Stellungnahme kritisierten die Parteien, dass die Weko alle unabhängigen Lebensmitteldetaillisten mit ihren 700 bis 800 Verkaufsstellen unberücksichtigt lasse.

203. Dies trifft nicht vollumfänglich zu: Wie in Rz. 290 ff. erläutert, werden die unabhängigen Lebensmitteldetaillisten, die durch Spar, Valrhône oder Volg beliefert werden, berücksichtigt. Aus Sicht der Weko können die restlichen unabhängigen Lebensmitteldetaillisten in der Regel nicht als Vollsortimenter betrachtet werden. Nebst dem Sortiment können sie sich auch in Bezug auf die Öffnungszeiten und dem Preisniveau von klassischen Detailhandelsgeschäften unterscheiden. Es ist nicht auszuschliessen, dass auf einige dieser unabhängigen Detaillisten keine der genannten Unterschiede zutreffen und diese deshalb in den relevanten Markt miteinbezogen werden sollten. Vorliegend werden alle nicht von Spar, Valrhône oder Volg belieferten unabhängigen Lebensmitteldetaillisten aus dem relevanten Markt ausgeklammert. Bei einem gemeinsamen Umsatz aller Lebensmitteldetaillisten von lediglich geschätzten CHF 520 Mio. ändert dies nichts an der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens.22 Einer allfälligen disziplinierender Wirkung der unabhängigen Lebensmitteldetaillisten wird aber in Rz. 359 Rechnung getragen.

Fazit

204. Der sachlich relevante Markt umfasst den (klassischen) Detailhandelsmarkt. Ob die Lebensmittelabteilungen in Warenhäusern, die weniger als ein Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln erzielen, und der Internethandel zum relevanten Markt gehören, wird offen gelassen, da deren Einbezug die Schlussfolgerungen der Weko unbeeinflusst lässt. Spezialgeschäfte, Convenience-Shops und der Einkaufstourismus gehören nicht zum relevanten Markt.

C.1.1.2 Beschaffungsmärkte

Produktgruppen

205. Auf der Beschaffungsseite sind die Hersteller und Lieferanten von Detailhandelsprodukten die Marktgegenseite. Bei der Marktabgrenzung auf den Beschaffungsmärkten sind die Angebotsumstellungsflexibilität der Lieferanten und deren Absatzalternativen massgeblich. Die Hersteller produzieren in der Regel einzelne Produkte oder Produktgruppen (z.B. Molkereiprodukte, Backwaren) und sind nicht in der Lage, ihre Produktion ohne Weiteres auf andere Produkte umzustellen. Die Detailhändler fragen hingegen ein Gesamtsortiment nach, da ihre Kunden ebenfalls ein Gesamtsortiment nachfragen. Im Normalfall ist es aber für die Detailhändler nicht möglich, dieses Gesamtsortiment vom gleichen Lieferanten zu beziehen. Deshalb kann nicht von einem einzigen Beschaffungsmarkt für den Detailhandel ausgegangen werden. Stattdessen werden entsprechend der europäischen Rechtsprechung23 verschiedene Beschaffungsmärkte nach Produktgruppen unterschieden. Es existieren folglich ebenso viele Märkte, wie es Produktgruppen gibt.

206. In ihrer bisherigen Praxis hat die Weko Produktgruppen unterschieden, ohne deren Definition abschliessend vorzunehmen.24 Im Entscheid Coop/Waro wurde explizit darauf hingewiesen, dass die Produktgruppen weiter unterteilt und die Produktzuteilung zu den Gruppen anders vorgenommen werden können.25

207. Aufgrund der von den Parteien zur Verfügung gestellten Beschaffungsmarktdaten (vgl. Tabelle 21) wurde die bisherige Einteilung in Produktgruppen leicht angepasst: Erstens wurden gewisse Produktgruppen den Kategorien "Frischprodukte" bzw. "Kolonialwaren" zugeordnet. Zweitens wurde die Produktgruppe "Babybedarf" hinzugefügt und drittens die Produktgruppe "Fleisch" um die Produkte "Geflügel/Fisch" erweitert.

208. Die Produktgruppen im Bereich Food sind die Folgenden:

- Frischprodukte: Milchprodukte/Eier, Brot/Backwaren, Fleisch/Geflügel/Fisch, Tiefkühlprodukte, Traiteur/Convenience (frisch und gekühlt), Gemüse/Salate, Obst/Früchte;

- Kolonialwaren: Konserven/Saucen, Beilagen/ Suppen/Kochzutaten, Grundnahrungsmittel/ Backzutaten, Frühstück/Warmgetränke/Cerealien (Getreide), Süsswaren/Biscuits, Snacks/Apéro;

- Tiernahrung/Tierbedarf;

- Babybedarf;

- Getränke: Alkoholische Getränke, Erfrischungsgetränke.

209. Die Produktgruppen im Bereich Near Food sind die Folgenden:

22 Schätzung gemäss Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG; Hergiswil, S. 42. 23 Rewe/Meinl, EU IV/M.1221.

24 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 559 ff.; Denner/Pick Pay, RW 2006/1, S. 131 ff.

25 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 569, Rz. 43.

- Wasch-/Reinigungsmittel;

- Körperpflege/Kosmetik;

- Papier-/Hygiene Produkte;

- Sonstige.

Absatzkanäle

210. Zu den nachfolgenden Erwägungen betreffend die Absatzkanäle haben die Parteien folgende Einwände geltend gemacht: 61% der Detailhandelsprodukte würden nicht an Unternehmen geliefert, welche der Weko-Definition entsprechen. Aus diesem Grund sei es unhaltbar, daran festzuhalten, dass der Lebensmitteldetailhandel für alle Produktgruppen der einzige Absatzkanal sei. Die Argumentation der Weko stelle zudem einzig auf die Befragung von Lieferanten ab. Diese hätten jedoch in Eigeninteresse und aus strategischen Gründen geantwortet und deshalb die Austauschbarkeit der verschiedenen Absatzkanäle tendenziell eher verneint. Die Tabellen 5 und 6 seien demnach das Resultat strategischer Antworten. Weiter seien in diesen Tabellen die Angaben der Verbände nicht berücksichtigt worden, obwohl diese einen besseren Überblick über die jeweilige Branche hätten und die Folgerungen der Weko widerlegen würden. Auch seien in den Fragebögen an die Lieferanten die Convenience-Shops nicht als möglicher Absatzkanal aufgeführt worden. Schliesslich vertreten die Parteien die

Auffassung, dass Geschäftsbeziehungen und Verkaufsstrategien keine Elemente seien, welche grosse Investitionen bedingen würden, und die Absatzkanäle demnach austauschbar seien. Auf diese Anliegen wird im Folgenden eingegangen.

211. Der Detailhandel ist in der Regel nicht der einzige Absatzkanal, der den Herstellern von Detailhandelsprodukten zur Verfügung steht. Andere mögliche Absatzkanäle sind z.B. der Spezialhandel, der Grosshandel, die Gastronomie, der Export, der Direktvertrieb und der Internethandel. Die Weko hat bisher offen gelassen, ob andere Absatzkanäle wie die Gastronomie, Spitäler, Spezialgeschäfte, Convenience-Shops und der Export ebenfalls Teile des relevanten Markts sind.26

212. Um die Bedeutung dieser verschiedenen Absatzkanäle für die Lieferanten einschätzen zu können, erhob das Sekretariat bei Lieferanten und Branchenverbänden die geschätzten Anteile der verschiedenen Absatzkanäle (Detailhandel, Gastronomie, Export, Spezial-/Fachgeschäfte und andere Absatzkanäle) am gesamten Absatzvolumen der jeweiligen Produktgruppe. Diese Information wurde bei den Lieferanten sowohl bezogen auf den Gesamtmarkt als auch bezogen auf die einzelnen Lieferanten (individuell) erhoben. Tabelle 5 fasst die Antworten zusammen. Bei den Tabelleneinträgen der Antworten der Lieferanten handelt es sich um Durchschnittswerte.

Tabelle 5: Bedeutung des Detailhandelkanals

Produktgruppe

Antworten Anzahl Detailhandel Gastronomie Export Fachhandel Andere

Lieferanten Gesamtmarkt 1 40% 30% 5% 20% 0%

Verband 0 n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. Getränke

Lieferanten individuell 8 67% 28% 1% 0% 4%

Lieferanten Gesamtmarkt 3 62% 35% 3% 0% 0%

Verband 0 n.a. n.a. n.a. n.a. n.a. Tiefkühlprodukte Lieferanten individuell 5 54% 40% 1% 0% 5%

Lieferant Gesamtmarkt 7 54% 3% 39% 3% 1%

Biscosuisse 1 59% 0% 41% 0% 0% Süsswaren

Lieferanten individuell 8 83% 1% 4% 11% 1%

Lieferanten Gesamtmarkt 6 75% 16% 1% 5% 3%

Swisscofel 1 55% 30% 0% 10% 5% Gemüse/ Salate/ Früchte Lieferanten individuell 8 61% 4% 5% 10% 21%

Lieferanten Gesamtmarkt 2 77% 2% 1% 6% 14%

Schweiz. Kosmetik-

und Waschmittelverband

0 91% 0% 0% 3% 6% Near Food

Lieferanten individuell 3 100% 0% 0% 0% 0%

26 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 571, Rz. 50.

Produktgruppe

Antworten Anzahl Detailhandel Gastronomie Export Fachhandel Andere

Lieferanten Gesamtmarkt 0 n.a. n.a. n.a. n.a. n.a.

Vereinigung Schweizerische Teigwarenindustrie

1 62% 27% 11% 0% 0% Grundnahrungsmittel/

Backzutaten Lieferanten individuell 8 89% 5% 0% 0% 6%

Lieferanten Gesamtmarkt 5 58% 28% 1% 9% 4%

Schweiz. Fleisch-Fachverband 1 50% 30% 1% 19% 0% Fleisch

Lieferanten individuell 3 59% 3% 0% 30% 8%

Lieferanten Gesamtmarkt 3 75% 19% 5% 2% 17%

Verband Schweiz. Hersteller von Suppen und Saucen

1 57% 23% 0% 19% 1% Konserven/

Saucen

Lieferant individuell 4 68% 29% 1% 0% 2%

Lieferanten Gesamtmarkt 2 47% 11% 17% 2% 23%

Schweizer Milchproduzenten 1 80% 0% 30% 20% 0% Milchprodukte/Eier

Lieferanten individuell 3 67% 13% 9% 5% 6%

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

213. Die Tabelle 5 zeigt, dass der Detailhandel für alle Produktgruppen mit einem Umsatzanteil von (teilweise bedeutend) mehr als 50% mit Abstand der wichtigste Absatzkanal ist, obwohl sich die Bedeutung der verschiedenen Absatzkanäle nach Produktgruppen unterscheidet.

214. Wie die Parteien in ihrer Stellungnahme richtig festhalten, wurde der Absatzkanal "Convenience-Shops" im Fragebogen an die Lieferanten und Verbände nicht explizit erwähnt, hätte von den befragten Marktteilnehmern jedoch unter "andere Absatzkanäle" aufgeführt werden können. Von dieser Möglichkeit wurde denn auch Gebrauch gemacht. Dennoch ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Lieferanten den Absatzkanal "Convenience-Shops" dem Detailhandel zugeordnet haben. Solche Ungenauigkeiten sind in Schätzungen stets enthalten und vermögen die Aussage der Tabelle 5 hinsichtlich der Bedeutung des Absatzkanals Detailhandel nicht zu wiederlegen.

215. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Detailhandel als volumenmässig grösster Absatzkanal weniger gut durch kleinere substituieren lässt als umgekehrt. Darüber hinaus erschweren folgende Faktoren den Wechsel zwischen den verschiedenen Absatzkanälen: unterschiedliche Gebindegrössen, Aufmachung und Verpackung (für die teilweise spezielle Maschinen oder andere Produktionsmittel erforderlich sind), unterschiedliche Verkaufsstrategien (z.B. im Detailhandel und der Gastronomie), Erfordernis unterschiedlicher Kenntnisse und Kontakte für verschiedene Vertriebswege sowie unterschiedliche Logistikkonzepte. Weiter sind die Volumina der verschiedenen Absatzkanäle infolge gesättigter Märkte weitgehend durch die Nachfrage der Endkonsumenten vorgegeben. Umsatzverluste in einem Absatzkanal können deshalb nicht ohne Weiteres in einem anderen Kanal kompensiert werden. Dies deutet darauf hin, dass – jedenfalls für bestimmte Produktgruppen – nur der Detailhandelskanal zum relevanten Markt gehört.27

216. Das Sekretariat fragte Verbände und Lieferanten aller Produktgruppen, ob sich die Gebindegrösse, die Präsentation der Produkte (Verpackung, Design etc.), die Herstellung bzw. der Produktionsprozess (Maschinen etc.), die Verkaufsstrategie (Aktionen, Werbung etc.), das spezifische Know-how, der Aufbau von Geschäftsbeziehungen und die Logistik je nach Absatzkanal derart unterscheiden würden, dass sich die Umstellung vom Detailhandelskanal auf einen anderen Absatzkanal wie die Gastronomie, den Export, den Spezialhandel/Fachhandel etc. als sehr schwierig gestalte. Die nachfolgende Tabelle 6 enthält die Antworten der Verbände und gibt den Prozentsatz der befragten Lieferanten der jeweiligen Produktgruppen an, welche die Frage bejaht haben. Die Antworten der Lieferanten sind nur dann in Tabelle 6 enthalten, wenn mindestens vier Antworten vorlagen. In Tabelle 6 sind jene Tabellenfelder grau markiert, die einen Wert von mindestens 50% oder die Antwort "ja" enthalten.

217. Bei der Interpretation der Tabellenwerte bleibt zu berücksichtigen, dass die Lieferanten die Frage mögli-

27 Rewe/Meinl EU IV/M. 1221, 1999, S. 21.

cherweise strategisch beantworteten und die Austauschbarkeit tendenziell verneinten. Aus der Tatsache, dass sich die Antworten der Verbände teilweise von jenen der befragten Lieferanten unterscheiden, z.B. bei der Frage nach den Schwierigkeiten beim Aufbau von Geschäftsbeziehungen, darf jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Lieferanten bezüglich dieser Frage gezwungenermassen strategisch verhielten. Zum einen

repräsentieren die befragten Verbände nur einen Teil der Lieferanten der entsprechenden Produktgruppe. Zum anderen konnten die Fragen nur bejaht oder verneint und somit nicht nuanciert werden. Vor diesem Hintergrund sind die Tabelleneinträge denn auch nicht als exakte Werte, sondern vielmehr als Indikatoren zu lesen.

Tabelle 6: Faktoren der Umstellungskosten

Milchprodukte

Getränke Früchte/Gemüse Grundnahrungsmittel

Fleisch

Süsswaren

Near Food

Lieferanten

Lieferanten

Swisscofel

Lieferanten

Vereinigung

Schweiz. Teigwarenindustrie

Lieferanten

Schweizer

Fleisch-

Fachverband

Lieferanten

Biscossuisse

Schweiz.Kosmetik

- und Waschmittelverband

Gebindegrösse 50% 40% NEIN 18% NEIN 54% NEIN 14% NEIN NEIN

Präsentation 25% 40% NEIN 18% NEIN 46% NEIN 71% NEIN NEIN

Herstellung/ Produktionsprozess 25% 40% NEIN 9% NEIN 21% NEIN 14% NEIN NEIN

Verkaufsstrategie 25% 60% JA 36% NEIN 71% JA 71% NEIN NEIN

Spezifisches Know-How 25% 20% NEIN 9% NEIN 42% JA 29% NEIN JA

Aufbau Geschäftsbeziehungen 50% 80% NEIN 82% NEIN 71% JA 57% NEIN NEIN

Aufbau Logistik 25% 60% JA 27% JA 42% JA 43% NEIN JA

Anzahl Antworten 4 5 1 11 1 24 1 7 1 1

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

218. Der Tabelle 6 ist zu entnehmen, dass der Aufbau von Geschäftsbeziehungen in mehreren Produktgruppen gewichtige Umstellungskosten nach sich zieht. Als weitere zentrale Faktoren stellen sich die Verkaufsstrategie und der Aufbau der Logistik heraus.

219. Die Parteien sind der Ansicht, dass bei der Analyse der Beschaffungsmärkte alle Absatzkanäle einbezogen werden müssten. Eine Beschränkung auf den Detailhandel sei vor allem dann nicht haltbar, wenn die Spezialgeschäfte, die für 61% des Detailhandelsumsatzes verantwortlich seien, ausgeschlossen würden. Andernfalls ignoriere man beispielsweise bei den alkoholfreien Getränken, dass Getränkemärkte, Convenience-Shops, Kioske und die Gastronomie einen substanziellen Teil des Getränkevolumens absetzten und damit für die Lieferanten bereits bestehende wichtige Absatzkanäle seien. Diese Absatzkanäle würden heute regelmässig von Grossisten beliefert, womit die Getränkehersteller nur ein paar wenige Abnehmer hätten, was mit dem Detailhandel vergleichbar sei. Auch bei den Frischeprodukten würden die

Absatzkanäle Spezialgeschäfte, Gastronomie und Grossküchen eine wichtige Rolle einnehmen und dürften daher nicht ausgeschlossen werden.

220. Hinsichtlich des von den Parteien angesprochenen Getränkemarkts bleibt anzumerken, dass der Detailhandelskanal gemäss Aussagen von Marktteilnehmern nicht durch den Gastrokanal ersetzt werden kann, weil die im Detailhandelskanal verlorenen Volumina nicht durch den Gastrokanal kompensiert werden können. Weiter würden die in der Gastronomie typischen langfristigen Verträge (fünf bis zehn Jahre) den Zugang zu diesem Absatzkanal erschweren. Deshalb sei es schwierig, im Gastrokanal Marktanteile zu gewinnen. Dies gelte insbesondere dann, wenn im Markt bereits wichtige Akteure wie Coca-Cola oder Feldschlösschen präsent seien. Auch gestalte sich der Export sehr schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, wenn ein Hersteller keine internationale Marke anbiete.

221. Ähnliche Überlegungen gelten auch für andere Beschaffungsmärkte: Hinsichtlich der Subsituierbarkeit der Absatzkanäle wurden die kontaktierten Lieferanten gefragt, welchen Prozentsatz ihres Umsatzes mit Migros und Denner sie bei einem Verlust von Migros oder Denner mit der Gastronomie, dem Exportgeschäft, dem Spezial-/Fachhandel oder mit anderen Vertriebskanälen kompensieren könnten (mehr als 50%, 10-50% oder weniger als 10%).

222. Über 90% der Lieferanten gaben an, dass sie weniger als 10% der Umsatzeinbussen mit anderen Absatzkanälen ausserhalb des Detailhandels kompensieren könnten. Diese Antworten legen nahe, dass der Detailhandelskanal mit anderen Kanälen – wenn überhaupt – nur in einem geringen Ausmass subsituiert werden kann. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass die Antworten der Lieferanten teilweise strategischer Natur sind.

223. Zusammenfassend bildet der Absatzkanal Detailhandel den primären Absatzkanal für die meisten der in Rz. 206 genannten Produktgruppen. Ob die Absatzkanäle Gastronomie, Fach- und Spezialhandel, Convenience-Shops und Export Teil des relevanten Markts sind, kann vorliegend offen gelassen werden. Diese werden im Rahmen der Analyse der Beschaffungsmärkte in die Beurteilung einbezogen, da sie eine disziplinierende Wirkung ausüben können. Im Übrigen hat dieser Ausschluss keinen Einfluss auf das Ergebnis der vorliegenden Zusammenschlussprüfung, da die Frage nach einer Begründung einer marktbeherrschenden Stellung auf den Beschaffungsmärkten offen gelassen wird (vgl. Rz. 661).

Berücksichtigung der Migros-Eigenindustrien

224. Im Zusammenhang mit der Definition der Beschaffungsmärkte kam die Frage auf, ob konzerneigene Lieferanten der Migros zur Marktgegenseite der Detailhandelsunternehmen gehören bzw. ob das konzerninterne Beschaffungsvolumen auch zum Beschaffungsmarkt gehört.

225. Die Experten Toporowski/Müller-Hagedorn argumentieren, aus einer an der Unternehmenspolitik orientierten Sichtweise seien konzerneigene Herstellunternehmen als Teil des Beschaffungsmarkts zu sehen. Konzerneigene Herstellunternehmen stünden im (indirekten) Wettbewerb mit konzernunabhängigen Herstellern, denn es könne angenommen werden, dass die intern verrechneten Preise immer auch konzernintern mit externen Angeboten abgeglichen würden. Bei der Eigenherstellung durch die Migros handle es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die auch geändert werden könne. Je intensiver der Wettbewerb auf der Absatzseite sei, umso genauer müsse eine Unternehmung auch die Beschaffung bzw. Eigenfertigung analysieren. So könne es sein, dass der Fremdbezug für die Migros in der Zukunft vorteilhafter werde. Ein mögliches Szenario dieser Art würde nahe legen, die jetzigen konzerneigenen Herstellbetriebe der Migros zum Beschaffungsmarkt zu zählen, entsprechend dem Nachfragevolumen der Migros. Bei einer konsequenten Umsetzung dieser Ansicht wäre aber ein auf dem Absatzmarkt mächtiges Unternehmen (z.B. 35%), das alle seine abgesetzten Produkte selbst herstelle, auch auf dem Beschaffungsmarkt ein starkes Unternehmen, obwohl es mit keinem einzigen externen Anbieter verhandle. Augenscheinlich könne nicht von einer Abhängigkeit der externen Hersteller von diesem marktmächtigen Unternehmen gesprochen werden. Diese Überlegungen würden nahe legen, das konzerninterne Beschaffungsvolumen aus der Betrachtung auszuklammern. Eine abschliessende Beurteilung der Frage enthält das Gutachten jedoch nicht.

226. Gemäss Praxis der Weko wird das konzerninterne Beschaffungsvolumen berücksichtigt.28 Der Grund hierfür ist der Folgende: Die Detailhändler (die Marktgegenseite) betrachten die Produkte von integrierten und nicht integrierten Produzenten als Substitute. Folglich stehen integrierte Hersteller und (nicht integrierte) Drittlieferanten im Wettbewerb um den Regalplatz in den Detailhandelsgeschäften. Damit beschränken integrierte und nicht integrierte Hersteller den Preissetzungsspielraum des jeweiligen Konkurrenten: Erhöhen Drittlieferanten ihre Preise, riskieren sie, durch die Migros-Eigenindustrien ersetzt zu werden. Dasselbe gilt gemäss Aussagen von Migros auch umgekehrt, allerdings nicht im selben Ausmass: Grundsätzlich würden die Lieferanten mit dem besten Preis den Auftrag erhalten. Wenn ein Migros-Industriebetrieb nicht den besten Preis anbiete, könnten folglich auch andere Lieferanten zum Zug kommen. Bei vergleichbaren Angeboten werde aber der Migros-Industriebetrieb favorisiert. Allerdings könne man sich keine nicht-wettbewerbsfähige Industrie leisten. Deshalb würde im Zweifelsfall das Kerngeschäft, sprich das eigene Detailhandelsgeschäft, und nicht die Migros-Industrien Priorität geniessen. Schliesslich bestünden keine grossen Unterschiede zwischen Eigen- und Fremdbeschaffung. Teilweise würden Aufträge auch ausgeschrieben. Dies dürfe aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Migros-Industrien zu Migros gehörten und daher wenn immer möglich bei den Migros-Industrien bezogen werde.

227. Die nachfolgende Tabelle illustriert, dass die Migros-Industrien nicht nur den Migros-Kanal, sondern – wenn auch in weit geringerem Ausmass – auch Drittabnehmer in der Schweiz beliefern und exportieren. Dies zeigt, dass Drittlieferanten mit den Migros-Industrien nicht nur im Migros-Kanal, sondern auch hinsichtlich des Zugangs zu weiteren Absatzkanälen im Wettbewerb stehen.

28 CoopForte, RPW 2005/1, S. 146 ff.

Tabelle 7: Anteil pro Absatzkanal der Migros-Industrien im Jahr 2005

Migros Kanal

Anteil %

Dritte CH

Anteil %

Export

Anteil %

Jowa AG [...] [...] [...]

Micarna SA [...] [...] [...]

Estavayer Lait SA [...] [...] [...]

Bischofszell Nahrungsmittel AG […] […] […]

Chocolat Frey AG […] […] […]

Mifroma SA […] […] […]

Midor AG […] […] […]

Delica AG […] […] […]

Mibelle AG [...] [...] [...]

Mifa AG [...] [...] [...]

Seba Aproz SA [...] [...] [...]

Riseria Taverne SA […] […] […]

Mérat & Cie AG [...] [...] [...]

Total M-Industrie [80-90] [0-10] [0-10]

Quelle: Angaben der Parteien.

228. Auch die mündlich befragten Lieferanten und Lieferantenverbände bekräftigten, dass sowohl Markenartikelhersteller als auch Eigenmarkenproduzenten in Konkurrenz zu den Migros-Industrien stehen würden, wobei die Migros-Industrien vom MGB doch bevorzugt behandelt würden. Alles in allem würden die Migros-Industrien im Markt als ebenbürtige, sehr ernst zu nehmende Konkurrenten wahrgenommen.

229. Ferner wurden die schriftlich befragten Lieferanten nach den wichtigsten Konkurrenten befragt. Von den 65 Lieferanten, die den Fragebogen beantworteten, zählten deren 30, also 46%, Migros-Industrien zu ihren wichtigsten Konkurrenten. Diese 30 Lieferanten decken alle Produktgruppen ab, in denen die Migros-Industrien tätig sind.

230. Folglich gehören die Migros-Industrien zur Marktgegenseite der Detailhandelsunternehmen. Somit ist das konzerninterne Beschaffungsvolumen der Migros bei der Bestimmung des Volumens des Gesamtmarkts zu berücksichtigen.

231. Gegen die Berücksichtigung der Migros-Eigenindustrien haben die Parteien Folgendes geltend gemacht: Im vorliegenden Fall sei zu beurteilen, ob der Zusammenschluss der Migros auf dem Beschaffungsmarkt eine Stellung verschaffe, die es ihr erlaube, diese gegenüber den Lieferanten zu missbrauchen. Es sei offensichtlich, dass die Migros sich gegenüber ihren eigenen Industrien nicht missbräuchlich verhalten könne.

Auch würden nach einhelliger Lehre und Praxis konzerninterne Vorgänge vom Kartellgesetz nicht erfasst. Der Einbezug konzerninterner Sachverhalte stelle ein absolutes Novum im Bereich des Kartellrechts dar. Ferner hielten die Experten Toporowski und Müller-Hagedorn in ihrem Gutachten die Unzulässigkeit des Einbezugs der konzerninternen Beschaffung fest. Des Weiteren begründe die Weko nicht, weshalb sie von diesem Gutachten abweiche. Schliesslich habe die Weko bereits in ihrem Entscheid CoopForte explizit darauf hingewiesen, dass die Migros wegen der weitgehenden konzerninternen Beschaffung für die Lieferanten kein alternativer Absatzkanal sei. Analoge Ausführungen fände man auch im Entscheid Coop/Waro. Wenn Migros kein alternativer Absatzkanal sei, könne sie auch nicht marktbeherrschend gegenüber Drittlieferanten auftreten.

232. Die Vorbringen der Parteien sind aus folgenden Gründen nicht stichhaltig:

- Bei der Marktabgrenzung spielt es keine Rolle, ob die Migros gegenüber Lieferanten Missbrauchspotenzial hat oder nicht. Hingegen geht es um die Frage der Marktbeherrschung. Hierbei spielt insbesondere eine Rolle, ob konzerninterne und konzernexterne Lieferanten im Wettbewerb um den Regalplatz in den Migros-Filialen stehen. Dies wurde von Migros anlässlich einer mündlichen Befragung klar bejaht (vgl. Rz. 226) und von den befragten Lieferanten bestätigt (vgl. Rz. 228 f.). Diese Sichtweise wird auch von den Migros-Industrien

geteilt: "Wir sind heute zu fast 90 Prozent Lieferant der Migros-Gemeinschaft und stehen somit in laufender Konkurrenz zu anderen Lieferanten."29

- Ferner wird vorliegend nicht vom Gutachten Toporowski/Müller-Hagedorn abgewichen, da dieses die Frage nach der Berücksichtigung der Eigenindustrien der Migros nicht abschliessend beurteilt. Die Gutachter fügen sowohl Gründe für die Berücksichtigung der Migros-Industrien als auch solche dagegen an (vgl. Rz. 225). Die Weko schliesst sich in casu den Argumenten der Gutachter für die Berücksichtigung der Migros-Industrien an.

- Des Weiteren wies die Weko in den von den Parteien zitierten Textstellen aus den Entscheiden CoopForte und Coop/Waro entgegen dem Vorbringen der Parteien nicht explizit darauf hin, dass die Migros wegen der weitgehend konzerninternen Beschaffung für die Lieferanten kein alternativer Absatzkanal darstelle. Die zitierten Textstellen betreffen den Zugang zum Migros-Kanal insbesondere aus Sicht der Markenartikelhersteller. Darin wird festgehalten, dass Markenartikelhersteller in einem beschränkten Umfang die Möglichkeit haben, ihre Marken bei der Migros zu vertreiben (CoopForte, RPW 2005/1, S. 165, Rz. 123) und dass sich der Zugang zu einem bedeutenden Teil des Schweizer Absatzmarkts für die Schweizer Verarbeitungsindustrie als Folge der vertikalen Integration der Migros als schwierig gestaltet (CoopForte, RPW 2005/1, S. 166, Rz. 142). Diese Aussagen – die im Übrigen durch die Beschreibung des Beschaffungsprozesses der Migros relativiert wurden – implizieren keineswegs, dass die Migros-Industrien nicht zur Marktgegenseite gehören. Die konzerninternen Lieferanten der Migros wurden in der bisherigen Praxis der Weko denn auch nicht vom relevanten Markt ausgeschlossen.

- Die Berücksichtigung der konzerninternen Lieferanten der Migros ist kein absolutes Novum im Bereich des Kartellrechts. Es würde im Gegenteil den kartellrechtlichen Grundsätzen widersprechen, konzerninterne Lieferanten nicht zu berücksichtigen, die gemäss eigenen Aussagen des MGB mit Drittlieferanten im Wettbewerb stehen.

Fazit

233. Für die meisten Produktgruppen bildet der Absatzkanal Detailhandel den sachlich relevanten Markt. Zudem sind die konzerninternen Beschaffungsvolumina der Migros bei der Festlegung des Gesamtmarktvolumens für jede Produktgruppe sowie bei der Bestimmung der jeweiligen Marktanteile mitzuberücksichtigen.

234. Dies schliesst nicht aus, dass den Lieferanten von einzelnen Produktgruppen nebst dem Detailhandelskanal noch andere gleichwertige Absatzkanäle zur Verfügung stehen können. Dies muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da die Schlussfolgerungen der Weko dadurch nicht tangiert werden.

C.1.2 Räumlich relevante Märkte

235. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

C.1.2.1 Absatzmärkte

236. In geografischer Hinsicht spielt sich der Wettbewerb gemäss schweizerischer30 und europäischer Rechtsprechung31 auf zwei Ebenen ab: Einerseits auf der lokalen Ebene zwischen den jeweiligen Verkaufspunkten und andererseits auf der nationalen Ebene zwischen den verschiedenen Detailhandelsketten. Beide Ebenen sind im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Analyse des Detailhandelsmarkts in Betracht zu ziehen.

Lokale Märkte

237. Aus Sicht der Konsumenten ist der geografisch relevante Markt lokal, da beim Tätigen der Einkäufe Transaktionskosten (Suchkosten, Transportkosten, Opportunitätskosten) anfallen und diese typischerweise von den Nachfragern minimiert werden. Folglich wird ein Nachfrager bei Gütern des täglichen Bedarfs einen Verkaufspunkt in der näheren Umgebung bevorzugen; oft fällt die Wahl sogar auf den nächstgelegenen. Aufgrund dieser Überlegung lässt sich um jede Verkaufsstelle ein Marktkreis ziehen, welcher dieser Verkaufsstelle die typischen Nachfrager zuordnet.

238. Im Entscheid Coop/EPA (RPW 2002/3, S. 505 ff.) definierte die Weko die lokalen Märkte als Marktkreise um die Verkaufsstellen mit einem Radius von 20 Autofahrminuten.32 Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass sich diese Marktkreise je nach zur Verfügung stehenden Transportmitteln, Verkehrsinfrastruktur, Wettbewerbsintensität, Präferenzen der Nachfrager, Grösse des Verkaufspunktes etc. unterscheiden können.

239. Vorliegend wurde deshalb überprüft, ob sich die Marktkreise je nach Grösse des Verkaufspunktes und je nach Transportmittel unterscheiden. Zu diesem Zweck wurden die Detailhändler gebeten anzugeben, wie hoch der Anteil ihrer Kunden ist, die ihre Verkaufspunkte zu Fuss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln und mit dem Auto erreichen und wie lange die Kunden durchschnittlich unterwegs sind, um den jeweiligen Verkaufspunkt zu erreichen. Die nachfolgende Tabelle 8 fasst die verwertbaren Antworten von Aldi, Carrefour, Casino, Migros, Volg und Valrhône zusammen. Die letzte Spalte gibt für alle Verkaufsstellenformate die mit den Kundenanteilen je Transportmittel (zu Fuss, öffentliche Verkehrsmittel, Auto) gewichteten Durchschnitte an.

29 Rundgang durch die Industriebetriebe der Migros, S. 7, verfügbar unter http://www.migros.ch/DE/Ueber_die_Migros/Das_Unternehmen/ Migros_Gruppe/Industrieunternehmen/Documents/Broschuere%20D.p df [23. August 2007].

30 Coop/EPA, RPW 2002/3, S. 511; Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 571; Denner/Pick Pay, RPW 2006/1, S. 135.

31 Z.B. Rewe/Meinl EU IV/M.1221, Rewe/Billa EU IV/M.803, Ahold/Superdiplo EU Comp/M.2161, Carrefour/Promodes EU IV/M.1684.

32 Die EU-Kommission geht für den Detailhandel von Marktkreisen mit einem Radius von 10-30 Autofahrminuten aus.

Tabelle 8: Marktradius

Zu Fuss Öffentliche Verkehrsmittel

Auto Gewichteter Durchschnitt

Anteil in %

Min.

Anteil in % Min. Anteil in % Min.

Mit Parteien

Ohne Parteien

Kleine Supermärkte 39 7 18 9 43 11 9 8

Supermärkte 30 12 15 15 55 22 18 16

Hypermärkte 10 15 13 18 77 25 23 20

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

240. Tabelle 8 zeigt, dass das Einzugsgebiet von kleinen Supermärkten einem Marktradius von rund 9 Minuten (gewichteter Durchschnitt), das Einzugsgebiet von Supermärkten einem Marktradius von 18 Minuten und jenes von Hypermärkten einem Marktradius von 23 Minuten entspricht. Berücksichtigt man die Angaben von Migros nicht, reduzieren sich die Marktkreise auf 8, 16 und 20 Minuten.33

241. Aufgrund dieser Analyse kann festgehalten werden, dass der Marktradius mit der Grösse der Verkaufsstelle variiert. Somit wird die bisherige Praxis der Weko wie folgt präzisiert: Die Marktradien der lokalen Märkte um die jeweiligen Verkaufsstellen betragen 10 Minuten für kleine Supermärkte, 15 Minuten für Supermärkte und 20 Minuten für Hypermärkte.

242. Gegen die lokale Marktabgrenzung machen die Parteien insbesondere Folgendes geltend: Die Weko sei bisher bei der räumlichen Abgrenzung der lokalen Märkte konsequent von einem Marktkreis mit einem Radius von 20 Autofahrminuten ausgegangen. Nun werde im vorliegenden Fall von dieser langjährigen Praxis zum Nachteil der Zusammenschlussparteien abgewichen. Die Weko dürfe ihre Schlussfolgerung nicht auf diese Befragung und auch nicht auf die Tabelle 8 stützen, namentlich weil die Detailhändler selbst angegeben hätten, dass sie betreffend die Marktradien über keine verlässlichen Angaben verfügen würden. Ferner seien Landi und Manor nicht befragt worden. Tabelle 8 basiere demnach auf einer schmalen Zahlenbasis und auf groben Schätzungen. Weiter werde von der etablierten europäischen Praxis abgewichen. So sei gemäss dem Entscheid Rewe/Meinl eine lokale Marktabgrenzung nicht sachgerecht, wenn eine Vielzahl lokaler Märkte sich jeweils überschneide und nahtlos eine grössere Region oder gar das ganze Gebiet eines Landes abdecken würde. Diesem Entscheid folgend würde die Europäische Kommission in casu mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine regionale Abgrenzung verzichten.

243. Den Vorbringen der Parteien ist Folgendes entgegenzuhalten:

- Bei der Definition der Marktkreise wird nicht von der bisherigen Praxis abgewichen. Die bisherige Praxis wird damit lediglich präzisiert (vgl. Rz. 238 f.).

- Entgegen dem Vorbringen der Parteien wiesen von den Detailhändlern, welche die Frage nach den Marktradien beantworteten, lediglich Migros und Denner darauf hin, dass keine verlässlichen Angaben bestehen würden und deshalb lediglich grobe Schätzungen gemacht werden könnten.

- Die Angaben in Tabelle 8 basieren auf Antworten von sechs der neun Detailhändler, die in sämtlichen Marktsegmenten tätig sind. Somit stützt sich das Sekretariat nicht auf eine schmale Zahlenbasis.

- Im Weiteren geht die etablierte europäische Praxis nicht wie von den Parteien vorgebracht von einem einheitlichen Radius von ca. 20 Autofahrminuten aus, sondern etwa je nach Grösse der Verkaufsstelle von einem Radius von 10 bis 20 Autofahrminuten34 bzw. 10 bis 30 Autofahrminuten35. Somit steht die vorliegende lokale Marktabgrenzung in Einklang mit der europäischen Rechtssprechung.

- Wie die Parteien richtig festhalten, wurde im Entscheid Rewe/Meinl36 auf eine lokale Marktabgrenzung verzichtet. Allerdings kann die Argumentation, welche die EU-Kommission in diesem Fall betreffend die Vielzahl sich überschneidender lokaler Märkte anwendete, nicht ohne Weiteres auf die Schweiz übertragen werden: Ein bedeutender Unterschied zwischen Österreich und der Schweiz besteht beispielsweise darin, dass die Dichte an Verbraucher- und Supermärkten in der Schweiz mit 196 Verkaufsstellen ab 400m2 pro Million Einwohner deutlich unter jener in Österreich mit 347 liegt.37

- Bestehenden Substitutionsketten wird vorliegend Rechnung getragen (vgl. Rz. 244). Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass diese Substitutionsketten eine lokale Analyse redundant machen.

33 In Neuseeland beträgt der Marktradius lediglich 5 km. Vgl. Commerce Commission, Progressive Enterprises Limited and Woolworths (NZ) Limited, Decision No. 448, December 2001.

34 Promodes/BRMC EU IV/M.242; Delhaize/PG EU IV/M.471.

35 Promodes/Casino IV/M.991; Carrefour/Promodes EU COMP/M. 1684; Carrefour/Hyparlo EU COMP/M.4096. 36 Rewe/Meinl EU IV/M. 1221.

37 Insights Schweiz 2006/2007, The Nielsen Company Schweiz, S. 24.

Ob von diesem Grundsatz in casu abzuweichen ist, kann offen gelassen werden, da die Schlussfolgerungen der Weko dadurch nicht tangiert werden.

Nationaler Markt

244. Obwohl der relevante Markt aus Sicht der Nachfrager lokal ist, soll die wettbewerbsrechtliche Analyse im Detailhandel aus den folgenden Gründen in einem grösseren als nur dem lokalen Zusammenhang beurteilt werden:

- Einerseits gibt es im besiedelten Gebiet für Güter des täglichen Bedarfs dichte und flächendeckende Vertriebsnetze. Dadurch entsteht eine Substitutionskette, die den lokalen Wettbewerb auf die gesamte Schweiz ausdehnt;

- Andererseits werden die für den Wettbewerb wichtigen Entscheide der Detailhändler (Preis- und Aktionspolitik etc.) zentral gefasst und koordiniert. Deshalb wirkt sich der nationale Wettbewerb auch auf der lokalen Ebene aus.

245. Die Parteien vertreten aus folgenden Gründen die Ansicht, dass die nationale Dimension eindeutig im Vordergrund steht: Die Detailhändler würden alle wichtigen Wettbewerbsparameter wie die Preise, Aktionen und Sortimente national festsetzen. Durch dieses Verhalten stehe die nationale Dimension eindeutig im Vordergrund. Des Weiteren komme es durch die flächenmässigen Überlappungen zu einer Substitutionskette, welche die lokalen Märkte miteinander verbinde und zu einem nationalen Markt mache. Gemäss der europäischen Praxis wäre der nationale Markt die einzig massgebende Dimension. Zudem erhalte der Absatzmarkt durch den Einkauftourismus im benachbarten Ausland eine internationale Kompontente. Schweizer Konsumenten kauften im Jahr 2005 für über CHF 2.1 Mia. im grenznahen Ausland ein. Da dieser Betrag dem Umsatz von Denner und den Denner-Satelliten gleichkomme, sei der Einkaufstourismus für die Detailhändler ein mit Denner vergleichbarer Konkurrent. Zudem senke der Einkaufstourismus indirekt die Preise aller Schweizer Detailhändler und habe demnach eine disziplinierende Wirkung, da die Detailhändler die Preise und Aktionen schweizweit festlegen würden und dabei die Preise im grenznahen Ausland berücksichtigen müssten. Deshalb müsse der Umsatz, den grenznahe Konkurrenten mit Schweizer Konsumenten erzielten, zum relevanten Marktvolumen hinzugezählt werden. Dies entspreche auch der Praxis der Weko im Fall Migros/Globus.

246. Gegen die Vorbringen der Parteien ist Folgendes einzuwenden:

- Die Tatsache, dass die Detailhändler die wichtigen Wettbewerbsparameter Preis, Aktionen und Sortiment national festsetzten, impliziert nicht, dass die nationale Dimension der Absatzmärkte – welche gemäss Praxis der Weko stets Berücksichtigung findet – in den Vordergrund rückt.

- Wie bereits festgehalten, definiert die EU-Kommission in ihrer ständigen Praxis ebenfalls lokale Märkte, die einem Marktkreis von 10 bis 30 Autofahrminuten entsprechen (vgl. Rz. 243). Lediglich in den genannten Spezialfällen wird auf eine

lokale Marktabgrenzung verzichtet. Ob in casu ein solcher Spezialfall vorliegt, kann letztendlich offen gelassen werden, da dies die Schlussfolgerungen der Weko nicht tangiert, weil sich die auf dem nationalen Absatzmarkt identifizierten Wettbewerbsverhältnisse auch auf den lokalen Absatzmärkten widerspiegeln (vgl. Rz. 380).

- Bei der von den Parteien zitierten Textstelle aus dem Entscheid Migros/Globus (RPW 1997/3, S. 169, Rz. 27) handelt es sich um eine veraltete Rechtssprechung, die in den neueren Entscheiden der Weko nicht mehr berücksichtigt worden ist. Wie in Rz. 201 bereits festgehalten, wird dem allenfalls disziplinierenden Effekt des Einkaufstourismus in der wettbewerbsrechtlichen Analyse Rechnung getragen.

Fazit

247. Die geografische Dimension der Absatzmärkte ist sowohl national als auch lokal. Die Marktradien der lokalen Märkte um die jeweiligen Verkaufsstellen betragen schätzungsgemäss ca. 10 Minuten für kleine Supermärkte, 15 Minuten für Supermärkte und 20 Minuten für Hypermärkte.

C.1.2.2 Beschaffungsmärkte

248. Gemäss der bisherigen Praxis der Weko weist der relevante Markt beschaffungsseitig mindestens nationale Dimensionen auf, wobei der räumlich relevante Markt insbesondere bei Produkten, die nicht rasch verderben und die nicht besonderen nationalen Konsumgewohnheiten unterliegen, grösser sein kann als die Schweiz. 38

249. Die Parteien beurteilen die räumliche Dimension der Beschaffungsmärkte als international. Dies zeige auch das Beschaffungsverhalten von Aldi; gemäss Schätzungen würden rund zwei Drittel der in der Schweiz verkauften Produkte im Ausland beschafft.

250.Die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren legen aus folgenden Gründen nationale Beschaffungsmärkte nahe: Die Schweizer Detailhändler wurden gebeten, für sämtliche Produktgruppen den Anteil des Beschaffungsvolumens zu schätzen, der über ausländische Lieferanten (Direktimport), über ausländische Lieferanten mit Niederlassung/Vertriebsgesellschaft in der Schweiz (indirekter Import) und über Schweizer Lieferanten bezogen wird. Mit Ausnahme von Aldi beschaffen Schweizer Detailhändler mehrheitlich über schweizerische Unternehmen, Importeure oder Schweizer Vertriebsgesellschaften von internationalen Konzernen. Die nachfolgende Tabelle 9 gibt die Antworten in aggregierter Form wieder. Bei den Tabelleneinträgen handelt es sich um die mit den Umsätzen gewichteten Durchschnittswerte der Antworten.

251. Laut den Parteien stellt Tabelle 9 lediglich auf Schätzungen ab und ist nicht beweiskräftig, da die befragten Unternehmen solche präzisen Angaben nicht liefern können. Dieser Vorwurf ist unzutreffend: Erstens wird klar dargelegt, wie die Tabelleninhalte zustande

38 Denner/Pick Pay RPW 2006/1, S. 135, Rz. 38; Emmi AG/Aargauer Zentralmolkerei AG AZM, RPW 2006/2, S. 271, Rz. 77 f.

kommen. Zweitens sind diese Resultat einer Befragung sämtlicher Marktteilnehmer. Dass Schätzungen die Realität nicht Eins zu Eins wiedergeben, ist der Weko bekannt. Sie erachtet es bei ihrer Entscheidfindungen aber als sinnvoller, auf Schätzungen abzustellen als infolge

von unvermeidlichen Ungenauigkeiten gänzlich darauf zu verzichten. Die Tabellenwerte dienen sodann nicht als Beweis für nationale Beschaffungsmärkte, sondern lediglich als Indikatoren hierfür.

Tabelle 9: Bezugsquellen der einzelnen Produktgruppen

Produktgruppe Direktimport Indirekter Import Schweiz Food

Frischprodukte

Milchprodukte/Eier 3% 10% 87% Brot/Backwaren 4% 9% 87% Fleisch 4% 10% 85% Tiefkühlprodukte 35% 20% 45% Traiteur/Convenience (frisch und gekühlt) 3% 5% 93%

Gemüse/Salate 26% 22% 52% Obst/Früchte 28% 25% 47% Kolonialwaren

Konserven/Saucen 42% 16% 42% Beilagen/Suppen/Kochzutaten 11% 24% 64% Grundnahrungsmittel/Backzutaten 6% 14% 80% Frühstück/Warmgetränke/Cerealien 18% 22% 59% Süsswaren/Biscuits 11% 12% 77% Snacks/Apéro 26% 16% 58% Tiernahrung/Tierbedarf 35% 43% 22% Babybedarf n.a n.a n.a Getränke

Alkoholische Getränke 11% 16% 73% Erfrischungsgetränke 26% 8% 65% Near Food

Körperpflege/Kosmetik 30% 40% 30% Wasch-/Reinigungsmittel 24% 39% 37% Papier-/Hygieneprodukte 62% 18% 20%

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

252. Tabelle 9 illustriert, dass die Schweizer Detailhändler – mit Ausnahme von Aldi (vgl. Rz. 574) – mehrheitlich über Schweizer Lieferanten, Importeure oder Schweizer Vertriebsgesellschaften von internationalen Konzernen beschaffen. Dies weist darauf hin, dass die meisten Beschaffungsmärkte national sind. Eine Ausnahme bildet die Produktgruppe Papier-/Hygieneprodukte. In den Produktgruppen Tiefkühlprodukte, Konserven/Saucen sowie Tiernahrung/Tierbedarf wird zudem immerhin über ein Drittel des Beschaffungsvolumens im Ausland beschafft. Diese Beschaffungsmärkte könnten eine internationale Dimension haben.

253. Die grundsätzlich nationale Dimension der Beschaffungsmärkte wird auch durch das Einkaufsverhalten von Spar illustriert: Spar Schweiz bezieht nur ca. 300-350 Artikel von rund 10'000 Artikeln über Spar International. Dabei handelt es sich gemäss Aussagen von Spar

hauptsächlich um Grundnahrungsmittel und Near Food-Produkte, die importiert werden können und länger haltbar sind. Auch Carrefour beschafft trotz ihrem internationalen Beschaffungsnetz die grosse Mehrheit der Produkte in der Schweiz.

254. Ferner führen Handelsbarrieren namentlich in Form von speziellen schweizerischen Produktdeklarationsvorschriften und Zöllen zu einer "Nationalisierung" der Beschaffungsmärkte.

255. Zudem variiert das Sortiment internationaler Konzerne je nach Land, weil sich die Präferenzen der Konsumenten unterscheiden. Aus diesem Grund sind multinationale Unternehmen wie z.B. Unilever in nationalen Gesellschaften organisiert.

256. Schliesslich gelingt es relativ kleinen schweizerischen Lieferanten wie Düring oder Rivella, in der

Schweiz höhere Marktanteile als multinationale Unternehmen zu erlangen.

Fazit

257. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der relevante Markt beschaffungsseitig mindestens nationale Dimensionen aufweist. Bei Produkten, die nicht rasch verderben und die nicht besonderen nationalen Konsumgewohnheiten unterliegen, könnte der räumlich relevante Markt grösser sein als die Schweiz.39

C.2 Analyse der betroffenen Märkte

258. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20% oder mehr beträgt oder sich der Marktanteil von einem der beteiligten Unternehmen in der Schweiz auf 30% oder mehr beläuft (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

259. Wie den Tabellen 13 und 21 zu entnehmen ist, sind vorliegend sämtliche Absatz- und Beschaffungsmärkte betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Vor der Analyse der betroffenen Märkte, wird ein internationaler Vergleich der Detailhandelsmärkte vorgenommen.

C.2.1 Internationaler Vergleich

260. Um sich ein Bild der Konzentration im Schweizer Detailhandel machen zu können, wird der Konzentrationsgrad in der Schweiz zunächst mit jenem in anderen europäischen Ländern verglichen. Die nachfolgende Tabelle 10 gibt den Konzentrationsgrad der zwei grössten Marktteilnehmer (K2) in verschiedenen europäischen Ländern für das Jahr 2006 wieder. Gemäss den Schätzungen des Sekretariats beträgt der K2 im Jahr 2006 in der Schweiz sogar [70-80%] (vgl. Tabelle 2 in Anhang A1). Basierend auf dieser Schätzung ist der Konzentrationsgrad in der Schweiz am höchsten.

261. Zur Tabelle 10 bringen die Parteien vor, die Weko müsse nachweisen, dass die Daten in sämtlichen Ländern nach der gleichen Methode erhoben worden seien. Es müsste insbesondere aufgezeigt werden, dass der Fachhandel, der Spezialhandel und die Convenience-Shops in allen Ländern ausgeschlossen worden seien. Ansonsten würden Äpfel mit Birnen verglichen. Dem ist zu entgegnen, dass Tabelle 10 von den Parteien selbst eingereicht und vervollständigt wurde. Die Weko überprüfte die Tabelle auf ihre Glaubwürdigkeit hin und fand keinen Grund, um davon abzuweichen. Die Gefahr, dass Äpfel mit Birnen verglichen werden, ist schon dadurch minimiert, dass der Fachhandel, der Spezialhandel und die Convenience-Shops gemäss etablierter Rechtsprechung der europäischen Wettbewerbsbehörden nicht zum sachlich relevanten Detailhandelsmarkt gehören (vgl. Rz. 166).

Tabelle 10: K2 im europäischen Vergleich

Land K2

Finnland 75.2

Schweiz [60-70]

Schweden 61.5

Norwegen 60.0

Irland 52.1

Dänemark 49.9

Österreich 48.6

Niederlande 46.7

Belgien 41.3

Spanien 36.2

Deutschland 35.8

Frankreich 34.5

Portugal 34.0

Grossbritannien 33.4

Quelle: Europäische Länder: Planet Retail (Grocery Retail Banner Sales 2006); Schweiz: Angaben der Parteien.

39 Denner/Pick Pay, RPW 2006/1, S. 135, Rz. 38.

262. Zusammenschlussvorhaben in Märkten mit ähnlichen Strukturen wie in der Schweiz wurden in der Vergangenheit von ausländischen Wettbewerbsbehörden verboten oder nur unter Auflagen zugelassen:

263. Das Zusammenschlussvorhaben der beiden Lebensmittel-Detailhändler Kesko/Tuko (COMP/M.784) hielt die EU-Kommission für nicht kompatibel mit dem gemeinsamen Markt. Die beteiligten Parteien hätten nach dem Zusammenschluss im Bereich Lebensmitteldetailhandel (exklusive Spezialgeschäfte) über Marktanteile von mehr als 55% verfügt. Da der relevante Markt in Finnland zu einem der konzentriertesten in der EU zählte, die Markteintrittsbarrieren hoch waren und es an potenziellem Wettbewerb fehlte, wurde das Vorhaben untersagt.

264. Nur unter Auflagen zugelassen wurde auch der Zusammenschluss Carrefour/Promodes (COMP/M. 1684). Die EU-Kommission stellte zwar keine durch das Vorhaben entstehende marktbeherrschende Stellung fest, konnte aber künftige negative Auswirkungen auf den Detailhandel in Frankreich bzw. Spanien aufgrund der Beteiligung von Carrefour an Cora nicht ausschliessen.

265. Das Zusammenschlussvorhaben Rewe/Meinl (COMP/M.1221) wurde von der EU-Kommission nur unter weitreichenden Auflagen genehmigt. Rewe war mit seinen diversen Verbrauchermarktketten bereits führender Anbieter im österreichischen Lebensmitteldetailhandel. Durch den Zusammenschluss mit Meinl hätte Rewe seine Marktanteile deutlich erhöhen und den Abstand zu seinen Wettbewerbern weiter vergrössern können. Dabei beliefen sich die Marktanteile in einzelnen Schlüsselregionen auf bis zu 50%. Aufgrund der hohen Marktkonzentration im Lebensmitteldetailhandel von Österreich (die führenden fünf Unternehmen hielten 80% der Marktanteile, die beiden stärksten Anbieter vereinigten 60%), des im Vergleich zu den Wettbewerbern besonders gut ausgebauten Netzes produktivitätsstarker Verkaufsflächen und der günstigen Standorte von Rewe in Ballungsgebieten schloss die EU-Kommission auf eine marktbeherrschende Stellung auf dem Absatzmarkt.

266. Die Übernahme von Spar Finnland, mit 7% Marktanteil die Nummer vier, durch die Detailhandelskette Sok, mit 35% Marktanteil die Nummer zwei, wurde von der finnischen Wettbewerbsbehörde im Jahr 2006 nur unter Auflagen zugelassen. Sok musste mehrere Filialen in lokalen Märkten verkaufen, auf welchen sie eine zu starke Marktstellung eingenommen hätte.40

267. Die Fair Trade Commission (FTC) hat den Zusammenschluss Winn-Dixie Stores/Jitney-Jungle (FTC File No. 011 0022)41 nur unter weitreichenden Auflagen zugelassen. Das Vorhaben hätte in einigen regionalen Märkten im Südosten der USA zu einer zu starken Konzentration im Lebensmitteldetailhandel (Marktanteile auf den relevanten geografischen Märkten von 34% bis zu 100%) geführt.

268. Im Fall Nestlé/Perrier (COMP/M.190) hat die EU-Kommission auf eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs aufgrund einer durch den Zusammenschluss entstehenden kollektiv marktbeherrschenden Stellung zwischen Nestlé/Perrier und BSN im

französischen Markt für Mineralwasser in Flaschen geschlossen. Das Zusammenschlussvorhaben wurde nur unter der Auflage des Verkaufs von mehreren kleineren Mineralwassermarken bzw. regionalen Mineralwasserquellen zugelassen.

269. Die Parteien befinden den Vergleich mit der ausländischen Rechtsprechung als unangebracht, da die Weko aufgrund des schweizerischen Rechts entscheiden müsse, wie der Zusammenschluss zu beurteilen sei. Auch könnten die Erkenntnisse der zitierten ausländischen Rechtssprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da sie Unternehmen betreffen würden, die identische Konzepte verfolgten und damit auch identische Kundenbedürfnisse befriedigten. In casu würden sich die Konzepte und Sortimente der Zusammenschlussparteien jedoch fundamental unterscheiden und seien deshalb in hohem Masse komplementär.

270. Bei dieser Kritik verkennen die Parteien zum einen, dass die Rechtssprechung ausländischer Wettbewerbsbehörden lediglich zur Hintergrundinformation aufgeführt wird, ohne daraus eine Schlussfolgerung für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben zu ziehen. Zum anderen spielt es keine Rolle, welche Arten von Supermärkten Gegenstand einer Zusammenschlussprüfung sind und inwiefern sich die Konzepte der Zusammenschlussparteien unterscheiden, solange diese im gleichen relevanten Markt tätig sind.

271. Weitere Spezifika des Schweizer Detailhandels sind zum einen die im Vergleich zum Ausland beschränkte Sortimentsauswahl. 42 Zum anderen handelt es sich bei den Schweizer Detailhändlern im europäischen Vergleich umsatzmässig um kleine Anbieter. Dies wird durch die nachfolgende Tabelle 11 verdeutlicht, welche die Umsätze der grössten Lebensmittelhändler Europas zeigt. Es sei an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass aus der Höhe der euopaweiten Umsätze der Detailhändler keine Schlüsse betreffend deren Marktmacht in den einzelnen geografisch relevanten Märkten gezogen werden können.

40 Vgl. http://www.kilpailuvirasto.fi/cgi-bin/english.cgi?luku=news-archive &sivu=news/n-2006-01-05 [27. Juli 2007].

41 Vgl. http://www.ftc.gov/os/2001/01/index.shtm [27. Juli 2007].

42 Vgl. Le Temps, Supermarchés: pourquoi l’offre alimentaire est plus pauvre en Suisse, 12.10.2002.

Tabelle 11: Europas grösste Lebensmittelhändler

Unternehmen Umsätze in Mrd. Euro 1

Carrefour 58.3

Tesco 38.5

REWE Group 35.2

Edeka 34.5

Schwarz-Gruppe (Lidl/Kaufhof) 33.0

Metro Group 31.6

Aldi 26.6

Auchan 23.9

Ahold 22.8

Casino 22.7

Migros 2 6.3

Coop 2 5.5

1 Brutto-Lebensmittelumsatz (Food) und Near Food

2 Nettoumsätze Food umgerechnet in Euro

Quelle: Planet Retail und Berechnungen der NZZ.43

272. Die geringe Grösse im internationalen Vergleich wirkt sich laut den Parteien namentlich negativ auf deren Beschaffungskonditionen aus. Coop habe auf diese Herausforderung mit dem Anschluss an die internationale Beschaffungsorganisation Coopernic reagiert. [...]. Diesem Vorbringen wird im vorliegenden Entscheid Rechnung getragen (vgl. Rz. 663).

C.2.2 Absatzmärkte

C.2.2.1 Marktteilnehmer

273. Der Schweizer Detailhandelsmarkt wird durch die beiden Genossenschaften Migros und Coop geprägt. Neben Denner sind die folgenden Anbieter auf dem Markt tätig: Aldi, Carrefour, Casino, Spar, Valrhône und Volg. Die Anbieter im Detailhandel sind mit ihren Verkaufsstellen in verschiedenen Marktsegmenten präsent, welche die Weko wie folgt definiert:

274. Zum Hypermarkt-Segment gehören Verkaufsstellen mit einer durchschnittlichen Fläche von über 3000m2. Folglich lassen sich Migros MMM-Märkte, Coop Megastores, Coop City, Carrefour und Hyper Casino diesem Segment zuordnen. Zum Supermarkt-Segment zählen Verkaufsstellen mit einer durchschnittlichen Fläche von 700 bis 3000m2. Dazu gehören Migros MM-Märkte, Coop Supermärkte B und C, Aldi, Super Casino sowie Eurospar sowie die Lebensmittelabteilungen von Loeb und Manor. Schliesslich sind Verkaufsstellen mit einer durchschnittlichen Fläche unter 700m2 dem Segment kleine Supermärkte zuzuordnen. In dieses Segment fallen Migros M-Märkte sowie Globus Delicatessa, Denner (Filialen und Satelliten), Coop Supermärkte A, Petit Casino, Spar Supermarkt und maxi///, Valrhône (PAM, Proxi, Treffpunkt), Volg sowie die Lebensmittelabteilung von Jelmoli.

275. Laut den Parteien ist die vorgenommene Zuordnung in drei Segmente nicht nachvollziehbar. Soweit ersichtlich habe die Weko im Rahmen des Verfahrens von keinem Detailhändler verlangt, für sämtliche Verkaufsstellen die Verkaufsfläche anzugeben. Dies wäre aber die Voraussetzung, um die entsprechende Zuordnung überhaupt vornehmen zu können.

276. Das Sekretariat erhob im Rahmen der Ermittlungen aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht für jede der 3’858 Verkaufsstellen die Verkaufsfläche, sondern die durchschnittliche Verkaufsfläche für die verschiedenen Ladenformate (z.B. Hyper Casino). Basierend auf diesen Angaben wurden die Ladenformate den entsprechenden Kategorien zugeordnet. Da bei der Zuordnung auf Durchschnittswerte abgestellt wurde, ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Verkaufsstellen in eine andere Kategorie gehören. Eine Zuordnung anhand von Durchschnittswerten genügt den wissenschaftlichen Ansprüchen vollumfänglich.

277. Tabelle 12 zeigt die Anzahl Standorte der Marktteilnehmer in den einzelnen Segmenten. Hiergegen wenden die Parteien ein, die Gesamtzahl der Verkaufsstellen aller Detailhändler in der Schweiz würde viel zu tief ausgewiesen. Die 3’858 Verkaufstellen entsprächen nicht den in der Publikation Detailhandel Schweiz 2007 genannten 4'562 Verkaufsstellen.

278. Die kritisierte Differenz der Gesamtanzahl Verkaufsstellen ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass Tabelle 12 die unabhängigen Lebensmittel-Detailhandelsgeschäfte nur teilweise erfasst, da diese

43 Vgl. NZZ, Verschärfter Wettbewerb im Lebensmittelhandel, 1./2. September 2007, Nr. 202, S. 23.

grundsätzlich aus dem relevanten Markt ausgeklammert wurden (vgl. Rz. 203). Deren Anzahl wird von IHA-GfK auf 720 geschätzt. Die allfällige disziplinierende Wirkung,

die von den unabhängigen Detaillisten ausgeht, wird in Rz. 359 berücksichtigt.

Tabelle 12: Anzahl Standorte pro Marktsegment

Unternehmen Gesamtmarkt Hypermärkte Supermärkte Kleine Supermärkte

Migros 541 38 205 298

Coop 844 14 288 542

Denner 733 733*

Aldi 33 33

Carrefour 12 12

Casino 16 8 5 3

Jelmoli 1 1

Loeb 1 1

Manor 30 30

Spar 333 9 324

Valrhône 529 529

Volg 786 786

Total 3'858 72 571 3'215

*davon sind 293 Satelliten.

Quelle: Erhebungen des Sekretariats

279. Entgegen der Ansicht der Parteien werden die Denner-Satelliten Denner zugerechnet, da die Franchiseverträge zwischen Denner und den Satelliten insbesondere deren Preis- und Sortimentspolitik weitgehend bestimmen und im Ergebnis dazu führen, dass das Verhalten der Denner-Satelliten durch Denner kontrolliert werden kann. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Denner-Satelliten den Vertrag innerhalb von 12 Monaten auflösen können, da ein Wechsel des Franchisegebers mit beträchtlichen Umstellungskosten verbunden ist.

280. Gemäss den Parteien müsste Landi als ein weiterer Detailhändler berücksichtigt werden. Dies insbesondere deshalb, weil er im vergangen Jahr die höchste Wachstumsrate aufgewiesen habe. Diesem Anliegen wird vorliegend nicht gefolgt, da Landi, die wie Volg zum Fenaco-Konzern gehört, weniger als ein Drittel des Umsatzes mit Lebensmitteln erzielt. Ferner wird Landi laut eigenen Angaben am stärksten durch Baumärkte und nicht durch andere Detailhändler konkurrenziert.

281. Den Parteien zufolge müssten Manor und Carrefour zudem als Einheit betrachtet werden, da die Maus Frères Holding AG sowohl Manor als auch Carrefour Schweiz kontrolliere. Aufgrund der personellen und finanziellen Verflechtungen (vgl. Rz. 284 und 289) werden Manor und Carrefour im Folgenden als ein Unternehmen betrachtet. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich Carrefour aus dem Schweizer Markt zurückziehen will und die Verkaufsstellen vorbehältlich der Zustimmung der Weko von Coop übernommen werden sollen.

282. Nachfolgend werden die nebst Migros und Denner im Markt tätigen Detailhändler, deren Unternehmensstruktur sowie ihre wichtigsten Geschäftsaktivitäten kurz beschrieben.

Aldi

283. Aldi gehört zu 100% der Hofer KG und besitzt derzeit 33 Verkaufsstellen (Stand Juni 2007) im Bereich Supermärkte. Aldi sieht sich als Nahversorger in allen Regionen der Schweiz und wählt seine Standorte in Einzugsgebieten mit 15'000-25'000 Einwohnern. In seinem Konzept setzt Aldi auf ein stark limitiertes, preisgünstiges Sortiment, das vor allem aus Eigenmarken besteht. Er bietet ca. 800 Produkte auf Ladenflächen von durchschnittlich 850m2 an.

Carrefour

284. Carrefour Schweiz (Distributis SA) gehört zu je 50% der Maus Frères Holding, der Eigentümerin von Manor, und Carrefour International (CNBV). Die Maus Frères Holding und CNBV nehmen über den Einsitz im Verwaltungsrat Einfluss auf Carrefour Schweiz. Zwei Verwaltungsratsmitglieder sind sowohl im Verwaltungsrat von Manor als auch in jenem von Carrefour Schweiz vertreten. Carrefour verfügt in der Schweiz über zwölf Verkaufsstellen, bei welchen es sich um grossflächige Hypermärkte handelt. Diese sowie zwei Projekte in St. Gallen und Chur plant Coop gemäss eigener Pressemitteilung vom 21. August 2007 vorbehältlich der Zustimmung der Weko vom Joint-Venture der Maus Frères Holding AG und Carrefour zu übernehmen.

Casino

285. Die Groupe Magro SA/Casino gehört zu [...]. Distribution Casino France SA hat gemäss eigenen Angaben kaum Einfluss auf die Groupe Magro. [...]. Casino ist ein Nahversorger, welcher vor allem in Städten oder Agglomerationen von Städten in der Westschweiz lokalisiert ist. Casino besitzt in der Schweiz insgesamt 16 Verkaufsstellen, wovon acht Standorte Hypermärkte, fünf Supermärkte und drei kleine Supermärkte sind.

Coop

286. Als genossenschaftlich organisiertes Unternehmen ist Coop der zweitgrösste Detailhändler der Schweiz. In fünf Verkaufsregionen organisiert, verfügt Coop über ein schweizweit flächendeckendes Vertriebsnetz mit 844 Verkaufsstellen, wovon 14 Hypermärkte, 288 Supermärkte und 542 kleine Supermärkte sind. Neben seinem Kerngeschäft ist Coop auch in der Gastronomie (Coop-Restaurants) sowie im Trading (Warenhäuser, Bau+Hobby, Interdiscount, Toptip/Lumimart, Import Parfümerie) tätig. Zu den Tochtergesellschaften der Coop-Gruppe gehören namentlich die Coop Vitality AG, Mineralöl AG, die Bell-Gruppe, Hotels und die Christ-Schmuckkette.

Jelmoli

287. Jelmoli ist ein Warenhaus, welches nur in Zürich über eine Lebensmittelabteilung im Segment kleine Supermärkte verfügt. Aus diesem Grund wird hier nur dieser Standort berücksichtigt.

Loeb

288. Loeb ist ein Warenhaus, welches nur in Bern eine Lebensmittelabteilung im Supermarktsegment hat. Aus diesem Grund wird hier nur dieser Standort berücksichtigt.

Manor

289. Eigentümerin von Manor ist zu 100% die Maus Frères Holding AG, welche auch 50% an Carrefour Schweiz hält. Die Maus Frères Holding nimmt laut eigenen Angaben nur Einfluss auf die Standortpolitik von Manor. Manor Supermärkte sind lediglich an gewissen Standorten in Warenhäuser integriert und befinden sich in grösseren Städten. Im Bereich Supermärkte ist Manor an 30 Standorten vertreten.

Spar

290. Die Spar Gruppe Schweiz gehört zu 33% der Aspiag (Spar Österreich) und zu 67% der Leuthold&Co. AG. Spar Schweiz ist Lizenznehmerin von Spar International. Die Spar Gruppe Schweiz betreibt zwei verschiedene Ladenformate: Eurospar im Segment Supermärkte sowie Spar Supermärkte und maxi///-Detaillisten im Segment kleine Supermärkte. Bei letzteren handelt es sich um selbständige Detaillisten, die von Spar beliefert werden, auf welche Spar gemäss eigenen Angaben jedoch nur geringen Einfluss nehmen kann. In casu werden die Umsätze der unabhängigen Detaillisten der Einfachheit halber stets zum Franchisegeber bzw. Belieferunternehmen gezählt, ohne diesbezüglich eine abschliessende Beurteilung vorzunehmen, da die wettbewerbsrechtliche Würdigung des Zusammenschlusses davon nicht tangiert wird. Spar ist vor allem in Wohngebieten von Städten

und Dörfern in der Deutschschweiz präsent. Von den insgesamt 333 Standorten entfallen 9 auf Spar Supermärkte und 324 auf kleine Supermärkte.

Valrhône

291. Die Westschweizer Detaillistin Valrhône mit ihrer Muttergesellschaft La Valaisanne Holding beliefert schweizweit 529 Verkaufsstellen, bei welchen es sich um kleine Supermärkte handelt. Diese kleinen Supermärkte werden unter den Namen Pam, Proxi (Detaillisten mit Franchise-Vereinbarung) und Treffpunkt (Detaillisten mit Teilfranchisevereinbarung) geführt, welche in kleinen Städten und Dörfern lokalisiert sind. Pam ist überwiegend in der Westschweiz, Treffpunkt vor allem in der Deutschschweiz präsent. Neben den kleinen Supermärkten beliefert Valrhône unabhängige Detaillisten. Aus oben genanntem Grund (vgl. Rz. 290) werden die unabhängigen Detaillisten wiederum zu Valrhône gezählt.

Volg

292. Volg gehört zu 5% Genossenschaftern und zu 95% dem Landwirtschaftskonzern Fenaco, welcher seinerseits eine grosse Anzahl an 100%-Beteiligungen hält (u.a. an Landi, Unidrink, Agrola, Carnavi-Gruppe, Anicom, Frigemo, Landor, UFA etc.). Ein Verwaltungsrat von Volg hat auch Einsitz im Verwaltungsrat der Landi. Volg betreibt ein weit verzweigtes Verkaufsstellennetz mit 786 kleinen Supermärkten in kleinen Städten und Dörfern. Volg ist nur in der Deutschschweiz tätig und verfolgt das Konzept des Dorfladens. Das Verkaufsstellennetz von Volg besteht aus 229 Filialen, 267 Verkaufsstellen, die von Genossenschaften geführt werden, 92 privaten Detaillisten sowie 207 freien Detaillisten (sog. Volg-Partnern), die durch Volg beliefert werden. Aus oben genanntem Grund (vgl. Rz. 290) werden die unabhängigen Detaillisten wiederum zu Volg gezählt.

C.2.2.2 Einzelmarktbeherrschung

C.2.2.2.1 Aktueller Wettbewerb nationale Ebene

293. Im Folgenden werden zunächst die Marktanteile auf dem nationalen Absatzmarkt dargelegt und die Rolle der Marktteilnehmer analysiert. Nebst den Marktanteilen ist die Marktanteilsverteilung zu berücksichtigen, die vorliegend mit Konzentrationskennzahlen ausgewiesen wird. Der statischen Betrachtung der Marktanteile und Konzentrationsmasse folgt eine dynamische Betrachtungsweise derselben. Anschliessend wird analysiert, ob und allenfalls inwiefern das Zusammenschlussvorhaben den Preiswettbewerb dämpfen kann (unilaterale Effekte). Schliesslich wird untersucht, ob vom Einkaufstourismus, dem Internethandel, dem Spezial- und Fachhandel oder den Convenience-Shops allenfalls eine disziplinierende Wirkung infolge von Randsubstitution ausgeht.

Marktanteile

294. Das Sekretariat hat die Umsätze der Schweizer Detailhändler im Jahr 2006 für den Gesamtmarkt und die Marktsegmente kleine Supermärkte, Supermärkte und Hypermärkte erhoben (vgl. Rz. 273). Die Umsätze der einzelnen Anbieter im Gesamtmarkt sind in Tabelle 1 in Anhang A1 dargestellt. Nachfolgende Tabelle 13 fasst die entsprechenden Marktanteile im Gesamtmarkt zusammen.

Tabelle 13: Marktanteile im Schweizer Detailhandelsmarkt

Unternehmen Gesamtmarkt Segment

Hypermärkte

Segment

Supermärkte

Segment kleine

Supermärkte

Migros [30-40]% [50-60]% [40-50]% [20-30]%

Denner [0-10]% [20-30]%

Migros/Denner [40-50]% [50-60]% [40-50]% [40-50]%

Coop [30-40]% [20-30]% [40-50]% [30-40]%

Aldi [0-10]% [0-10]%

Carrefour/Manor [0-10]% [10-20]% [0-10]%

Casino [0-10]% [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Jelmoli [0-10]% [0-10]%

Loeb [0-10]% [0-10]%

Spar [0-10]% [0-10]% [0-10]%

Valrhône [0-10]% [0-10]%

Volg [0-10]% [0-10]%

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

295. Abbildung 1 illustriert die Marktanteile der drei grössten Unternehmen sowie der übrigen Anbieter im Gesamtmarkt grafisch.

Abbildung 1: Marktanteile im Schweizer Detailhandelsmarkt

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

296. Gegen die Marktanteilsberechungen machen die Parteien Folgendes geltend:

- Die in Tabelle 13 berechneten Marktanteile seien falsch, da die Zuordnung der Verkaufsstellen zu den Segmenten Hypermärkte, Supermärkte und kleine Supermärkte fehlerhaft, unvollständig und nicht verwertbar sei.

- Das Sekretariat habe durch eine fehlerhafte Marktanteilsberechnung versucht, den Gesamtmarkt zu verkleinern und gleichzeitig die Umsätze von Migros, Denner und Coop möglichst nach oben zu treiben. Die offensichtlichsten Fehler der Marktanteilsberechnung seien die Folgenden: (a) Ausschluss des gesamten Near- und Non Food-Umsatzes von Manor; (b) Ausschluss des Detailhändlers Landi; (c) Ausschluss des Einkaufstourismus; (d) Einbezug von Globus; (e) Teilweiser Ausschluss von Loeb; (f) Ausschluss der Convenience-Shops; (g) Ausschluss der Spezialgeschäfte. Würden die Fehler (a) bis (d) korrigiert, ergäben sich die in Tabelle 13 angegebenen Marktanteile. Damit würde sich der gemeinsame Marktanteil von Migros und Denner (inkl. Satelliten) im Jahr 2006

Marktanteile 2006

[30-40]%

[0-10]% [40-50]%

[10-20]%

Coop

Denner

Migros

Übrige

nicht auf [40-50]%, sondern lediglich auf [30-40]% belaufen. Würden zudem die Convenience-Shops ins Marktvolumen miteinbezogen, ergäbe sich ein gemeinsamer Marktanteil von Migros und Denner (inkl. Satelliten) von [30-40]%. Der Marktanteil von Coop beliefe sich auf [20-30]%. Würden darüber

hinaus auch noch der Lebensmittelfachhandel und die Drogerien berücksichtigt, würden die genannten Werte [30-40]% (Migros/Denner) und [20-30]% (Coop) betragen.

Tabelle 14: Umsätze und Marktanteile gemäss Parteien im Jahr 2006

Umsatz

(Mio. CHF)

Marktanteil

Gesamtmarkt 35’925 100%

Migros [...] [30-40]%

Denner [...] [0-10]%

Denner Satelliten [...] [0-10]%

Coop [...] [20-30]%

Carrefour/Manor [...] [10-20]%

Einkaufstourismus [...] [0-10]%

Volg/Landi [...] [0-10]%

Valrhône/PAM [...] [0-10]%

Spar/Maxi [...] [0-10]%

Aldi [...] [0-10]%

Casino [...] [0-10]%

Quelle: Angaben der Parteien.

- Im Weiteren gäbe es eine Inkonsistenz zwischen Tabelle 13 und den Marktanteilen, die im Entscheid Denner/Pick Pay (RPW 2006/1, S. 135, Rz. 44) ausgewiesen wurden. Im genannten Entscheid sei die Weko von Marktanteilen von 35% für Migros, 7.2% für Denner (inkl. Satelliten) und 32% für Coop ausgegangen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Marktanteile zwischenzeitlich dermassen erhöht hätten. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass Migros zwischen 2005 und 2006 Marktanteile verloren habe.

- Die Marktanteile von Migros und Coop würden zu hoch ausgewiesen, da in deren Gesamtumsätzen auch die Umsätze der Kleider- und Haushaltsabteilungen enthalten seien. Das Subtrahieren des Non Food-Umsatzes bei Migros und Coop sei zwingend, wenn die Weko darauf bestehen sollte, bei Manor genau diese Umsätze nicht zu berücksichtigen.

297. Den Vorbringen der Parteien ist Folgendes entgegenzuhalten:

- Wie in Rz. 276 bereits festgehalten wurde, basiert die Zuordnung der Verkaufsstellen in Tabelle 12 auf Durchschnittswerten, die bei allen Marktteilnehmern erhoben wurden.

- Hinsichtlich der Kritik der Parteien an den Marktanteilsberechnungen wird auf die Ausführungen zur Marktabgrenzung und auf jene in Rz. 280 verwiesen. Festzuhalten bleibt zudem, dass Migros/Denner und Coop selbst bei einer Korrektur der vermeintlichen Fehler (a) bis (d) immer noch

rund [70-80]% des Markts abdecken würden. Bei einem zusätzlichen Miteinbezug der Convenience-Shops beliefe sich der gemeinsame Marktanteil von Migros/Denner und Coop nach dem Zusammenschluss auf [60-70]%. Somit ist die Konzentration im Detailhandel auch mit den Zahlen der Parteien als sehr hoch zu beurteilen.

- Die Unterschiede zwischen den in Tabelle 13 ausgewiesenen Marktanteilen und jenen im Entscheid Denner/Pick Pay (RPW 2006/1, S. 135, Rz. 44) sind dadurch zu erklären, dass im Entscheid Denner/Pick Pay auf Daten der IHA-GfK aus dem Jahr 2004 abgestellt wurde. Diese waren somit nicht Ergebnis von Erhebungen des Sekretariats.44 Die IHA-GfK nimmt die Marktabgrenzung nicht nach Praxis der Weko vor. Als Indikatoren waren diese Zahlen in der vorläufigen Prüfung Denner/Pick Pay aus folgenden Gründen ausreichend: Erstens war der Absatzmarkt kein betroffener Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Zweitens lag der Marktanteil von Denner weit hinter jenen der grössten Marktteilnehmer Migros und Coop. Drittens stärkte der Zusammenschluss die Position von Denner.

- Hinsichtlich der Berücksichtigung des Non Food-Umsatzes sei auf die Ausführungen zur Marktabgrenzung hingewiesen (vgl. Rz. 177 und 191).

44 IHA-GfK Gesamtwarenkorberhebung per Dezember 2004.

Rolle der Marktteilnehmer

298. Der Tabelle 13 ist zu entnehmen, dass der gemeinsame Marktanteil von Migros und Denner nach dem Zusammenschluss [40-50]% beträgt. Mit dem Zusammenschluss würde die Nummer drei vom Marktführer Migros übernommen und die Marktführerschaft von Migros gestärkt. Coop bleibt mit einem Marktanteil von [30-40]% die Nummer zwei im Markt. Die restlichen Marktteilnehmer vereinen gemeinsam einen Markanteil von lediglich [10-20]% auf sich. Der Wettbewerbsdruck, der von diesen Unternehmen kommt, dürfte deshalb nicht genügend spürbar sein.

299. Aus diesen Gründen beurteilte die Weko Denner in ihren bisherigen Entscheiden als die so genannte Dritte Kraft im Markt und begrüsste eine Verstärkung ihrer Marktposition: In den Entscheiden Coop/Waro und Denner/Pick Pay wurde festgehalten, dass Denner durch den Verkauf von Waro an Coop bzw. die Übernahme von Pick Pay die Möglichkeit erhielte, sich auf dem Markt stärker zu positionieren. Eine Stärkung von Denner sei wünschenswert, um eine Disziplinierung von Coop und Migros zu ermöglichen.45

300. Die Parteien bestreiten, dass Denner im Wettbewerb tatsächlich die Rolle der Dritten Kraft übernehme, weil Manor und Carrefour gemeinsam einen höheren Marktanteil als Denner hätten. Tabelle 13 illustriert, dass dem nicht so ist: Der kumulierte Marktanteil von Manor und Carrefour beträgt [0-10]% und ist damit um einiges kleiner als jener von Denner mit [0-10]%. Ferner sei Denner kein vollwertiger Konkurrent von Migros und Coop, sondern ein Nischenanbieter von Alkohol und Tabak, da er [...]% seines Umsatzes mit Alkohol und Tabak erziele, [70-90]% seiner Kunden Produkte aus den Kategorien Alkohol und Tabak kaufen würden und seine Werbung klar auf Alkohol fokussiert sei. Ziehe man den mit Alkohol und Tabak erzielten Umsatz vom Gesamtumsatz ab, so sei Denner ohne die Satelliten bestenfalls die sechste Kraft. Somit komme Denner als Dritte Kraft nicht in Frage.

301. Diesem Vorbringen kann die Weko aufgrund der vorgenommenen Marktabgrenzung und den in Rz. 279 dargelegten Gründen nicht folgen. Zudem betrachtet die Weko Denner entgegen dem Vorbringen der Parteien nicht als Nischenanbieter, sondern als einen vollwertigen Konkurrenten im Markt. Gemäss Angaben der Parteien erzielt Denner zwar [...]% seines Umsatzes mit Alkohol und Tabak. Dieser Umsatz wird jedoch mit nur ca. 400 Artikeln generiert. Daneben listet Denner gut 1’000 weitere Artikel. Dies sind mehr als Aldi in seinem Sortiment führt, welchem von den Parteien eine grosse disziplinierende Wirkung zugestanden wird. Ob Denner ein vollwertiger Konkurrent von Migros und Coop ist, wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass [70-90]% der Kunden Denner-Verkaufsstellen mit Produkten aus den Kategorien Alkohol und Tabak verlassen. Als One-Stop-Shopper kaufen sie in der Regel auch noch weitere Produkte. Ferner fokussiert die Werbung von Denner zwar Alkohol. Daneben wird aber auch Werbung beispielsweise für Frischprodukte geschaltet. Mit dem geplanten Ausbau des Frischesortiments dürften die Werbungen für diese Produkte vermutungsweise noch zunehmen.46 Somit ergibt sich kein Grund, den mit Alkohol und Tabak erzielten Umsatz vom Gesamtumsatz von Denner abzuziehen und Denner fälschlicherweise als sechste Kraft zu beurteilen.

302. Gegen die Rolle von Denner als Dritte Kraft führen die Parteien zudem eine Aussage von Coop ins Feld, gemäss welcher Coop seine Preise nicht an jenen von Denner ausrichte, sondern auf Preisvorstösse aller Mitbewerber reagiere. Entgegen dem Vorbringen der Parteien hat Coop nicht festgehalten, dass er seine Preise nicht nach Denner ausrichte, sondern lediglich, dass er sowohl eigene Preisvorstösse mache als auch auf Preisvorstösse der Mitbewerber reagieren würde. Dazu gehört auch Denner.

303. Schliesslich machen die Parteien geltend, dass wenn es Denner in der Vergangenheit nicht gelungen sei, zu einer echten Dritten Kraft zu werden, er dies mit der Präsenz von Aldi und Lidl erst recht nicht schaffen werde. Hierzu ist festzuhalten, dass die Relevanz dieses Vorbringens entscheidend von den Erfolgsaussichten und dem disziplinierenden Effekt von Aldi und Lidl abhängt, welcher zwar als vorhanden beurteilt wird, jedoch nicht überschätzt werden darf (vgl. Rz. 419 ff.).

304. Einige der befragten Konkurrenten teilen die Ansicht der Parteien, dass Denner keine Dritte Kraft darstellt. Jedoch haben Aldi, Carrefour, Spar und Pam angegeben, Denner sei der wichtigste Konkurrent nach Migros und Coop. Von Volg, Casino und Manor wurde Denner jedoch nicht zu den drei wichtigsten Wettbewerbern gezählt.

305. Unter der Annahme, dass die Dritte Kraft heute tatsächlich nicht existiert, wird ein Aufbau bzw. die Entwicklung einer Dritten Kraft über Denner mit der Übernahme endgültig verunmöglicht. [...].

306. Bestehende Konkurrenten können die Funktion der Dritten Kraft kaum übernehmen. Gemäss Coop trifft die Bezeichnung "Dritte Kraft" heute am ehesten auf Aldi und Lidl zu. Die Weko erachtet es jedoch als wenig wahrscheinlich, dass Aldi diese Funktion – zumindest in den nächsten fünf bis sieben Jahren – übernehmen kann. Gründe hierfür sind die wenigen Standorte, die tiefen Marktanteile, die Schwierigkeit, die Konsumenten davon zu überzeugen, in einem neuen Detailhandelskanal bisher unbekannte Produkte zu kaufen (Aldi führt nur ca. [...]% Markenartikel) sowie die Tatsache, dass Aldi – gemäss Einschätzung des Experten Senti – lediglich ein Nischenanbieter ist (vgl. Rz. 419 ff.).

307. Für die Parteien ist unverständlich, weshalb Aldi und Lidl die Funktion einer Dritten Kraft abgesprochen und Aldi als Nischenanbieter bezeichnet werde. Dass das Sortiment auf 800 Artikel beschränkt sei, bedeute keineswegs, dass man gewisse Detailhandelsprodukte nicht finde; es seien von gewissen Artikeln anstatt fünf verschiedene Varianten vielleicht nur zwei vorhanden.

308. Selbst wenn Denner in der Wahrnehmung der

45 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 594, Rz. 140; Denner/Pick Pay, RPW 2006/1, S. 135, Rz. 44.

46 20 Minuten, Denner will künftig starker auf Frischprodukte setzen, 5. Juli 2007, S. 12; Tagesanzeiger, Discounter Denner will frischer werden, 5. Juni 2007.

Marktteilnehmer heute tatsächlich keine Dritte Kraft darstellt, ist er immerhin der bedeutendste Wettbewerber nebst Migros und Coop. Mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben würde der drittgrösste Anbieter auf dem Markt in den Migros-Konzern integriert. Diese Integration findet auf einem Markt statt, in welchem die zwei grössten Marktteilnehmer einen kumulierten Marktanteil von ca. [70-80]% auf sich vereinen. Fusionsvorhaben in Märkten mit ähnlicher Konzentration wurden in der Vergangenheit von ausländischen Wettbewerbsbehörden verboten oder nur unter Auflagen zugelassen (vgl. Rz. 262 ff.).47 Zudem hat sich Denner in der Vergangenheit den Ruf aufgebaut, mittels einer Tiefpreispolitik den Wettbewerb zu beleben und somit den "Maverick" der Branche darzustellen.

309. Gemäss den Parteien ist Denner im Wesentlichen aus folgenden Gründen nicht der Maverick der Branche: Zum einen würden Preisvergleiche zeigen, dass Denner nicht günstiger, sondern teurer sei als die Billiglinie von Migros (M-Budget) und etwa gleich teuer wie die Billiglinie von Coop (Prix Garantie). Zum anderen sei Denner schon seit Jahrzehnten im schweizerischen Markt aktiv, ohne in den vergangenen Jahren je in der Lage gewesen zu sein, den Preiswettbewerb zu intensivieren. Dieser habe sich aber just mit der Ankündigung des Markteintritts von Aldi und Lidl intensiviert.

310. Den genannten Preisvergleich lässt die Weko nicht gelten, da es auf den Preis des durchschnittlichen Warenkorbes bei Migros, Coop und Denner ankommt. Bei Vergleichen durch den K-Tipp lag Denner vor dem Markteintritt von Aldi im Jahr 2005 – je nach gewähltem Warenkorb – regelmässig auf dem ersten oder auf dem zweiten Platz nach Carrefour. Nach dem Markteintritt von Aldi lag dieser zwar an erster Stelle, jedoch war Denner immer billiger als Migros.48

311. Des Weiteren ist der Weko bekannt, dass mit dem angekündigten Markteintritt von Aldi bei Coop die Billiglinie Prix Garantie eingeführt wurde und Migros die M-Budgetlinie erweiterte. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Denner vorher keinen Einfluss auf die Höhe der Detailhandelspreise hatte. Für die Maverick-These spricht, dass Denner gemäss eigenen Aussagen anstrebt, billiger zu sein als die anderen Detailhändler. Seit dem Markteintritt von Aldi sei Denner dazu aber nicht mehr in der Lage. Daraus ist zu schliessen, dass Denner zumindest vor dem Eintritt von Aldi einen Preisdruck ausüben konnte. Dies wird von Carrefour bestätigt. Carrefour richtet seine Preise laut eigenen Angaben am billigsten Konkurrenten, sprich Denner, aus.

312. Auch die Konsumentenschutzorganisationen sind der Ansicht, dass Denner bis anhin wesentlich zum Preiswettbewerb im Detailhandel beigetragen hat. Wenn die Migros auf die Preisstrategie von Denner Einfluss nehme, werde eine Reduktion des Preiswettbewerbs befürchtet. Dies gelte selbst angesichts der Präsenz von Aldi und des erwarteten Markteintritts von Lidl, da sich die Harddiscounter in der Schweiz erst noch etablieren müssten und betreffend Marktanteil, Bekanntheitsgrad, Image und Standorten noch nicht die Bedeutung von Denner einnehmen würden.

313. Laut Parteien dürfen die Aussagen von Konsumentenschutzorganisationen nicht als Beweis verwendet

werden, da diese ihre Aussagen nicht mit Studien belegen könnten. Dem ist entgegen zu halten, dass die Aussagen der Konsumentenschutzorganisationen – welche vorliegend immerhin die Marktgegenseite repräsentieren – nicht als Beweis, sondern lediglich als Indiz aufgeführt werden.

314. Gegen die obigen Ausführungen machen die Parteien geltend, die Weko würde die Beweispflicht dafür tragen, dass Denner für den Wettbewerb von zentralster Bedeutung sei und ohne einen unabhängigen Denner der Wettbewerb beseitigt werden könne. Einen solchen Beweis erbringe die Weko jedoch nicht und stütze sich lediglich auf Aussagen von Konkurrenten, die ihrerseits offensichtlich Eigeninteressen verfolgen würden.

315. Tatsache ist, dass Denner nebst Migros und Coop den bedeutendsten Wettbewerber darstellt. Ob und inwieweit Denner tatsächlich als Dritte Kraft sowie als Maverick der Branche zu qualifizieren ist, kann schliesslich offen gelassen werden, da der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb auf den Absatzmärkten lediglich erheblich beeinträchtigen, aufgrund der Präsenz von Coop jedoch nicht beseitigen kann (vgl. Rz. 454).

Marktanteile nach Verkaufsstellenformaten

316. Nebst den Gesamtmarktanteilen illustriert Tabelle 13 auch die Marktanteile in den einzelnen Marktsegmenten. Betrachtet man die Marktanteilsveränderungen in den einzelnen Segmenten, ist festzustellen, dass es einzig im Segment kleine Supermärkte zu einer Marktanteilsaddition kommt, die mit [20-30]% gewichtig ist. Die Migros wird durch die Übernahme mit einem kumulierten Marktanteil von [40-50]% zum grössten Anbieter in diesem Segment vor Coop mit einem Anteil von [30-40]%. Somit liegen im Segment kleine Supermärkte nach dem Zusammenschluss ähnliche Marktanteilsverhältnisse wie auf dem Gesamtmarkt vor. Deshalb stellen sich bei einer Segmentierung des Detailhandelsmarkts keine zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Probleme. Aus diesem Grund wird im Folgenden lediglich eine Analyse des Gesamtmarkts durchgeführt.

317. Gegen diese Ausführungen wenden die Parteien ein, die falsche Zuordnung von beinahe [...] der M-Verkaufsstellen und das Weglassen der 700 bis 800 unabhängigen Detaillisten führe dazu, dass der Marktanteil der Migros im Segment der kleinen Supermärkte massiv überhöht dargestellt werde. Bei einer korrekten Zuordnung würde sich nämlich zeigen, dass es auch bei einer derart segmentierten Betrachtung nur zu geringfügigen Marktanteilsadditionen komme.

318. Dem sind die Ausführungen zur Marktabgrenzung in Rz. 203 sowie jene zur Zuordnung zu den einzelnen Segmenten in Rz. 276 entgegenzuhalten. Im Übrigen wurde in Rz. 316 festgehalten, dass sich bei einer Segmentierung des Detailhandelsmarkts keine zusätzlichen wettbewerbsrechtlichen Probleme stellen.

47 Lloyds TSB Group plc/Abbey National plc, 2001; T-Mobile Austria/Tele.ring, EU M.3916.

48 K-Tipp 26.01.2005, S. 12 f.; 01.11.2006 S. 14 f.; 17.01.2007 S. 8 f.; 14.03.2007 S. 4 f.; 09.05.2007 S. 4 f.

Konzentration

319. Nebst den Marktanteilen ist die Marktanteilsverteilung ein weiterer zu berücksichtigender Faktor. Zur Messung der Marktanteilsverteilung können verschiedene Konzentrationskennzahlen hinzugezogen werden, wie der oben genannte K2-Index (vgl. Rz. 260). Eine alternative Kennzahl ist der Hirschman-Herfindahl-Index (HHI), der sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile (in %) sämtlicher Unternehmen in einem Markt berechnet.49 Tabelle 15 gibt die vorliegend durchgeführten gerundeten Schätzungen des HHI auf dem nationalen Absatzmarkt sowie der durch die Übernahme induzierten Veränderung des HHI, den sog. Delta-Wert, wieder.

Tabelle 15: HHI und Delta-Wert auf dem nationalen Absatzmarkt

HHI vor Zusammenschluss 3’000

HHI nach Zusammenschluss [3600-3700]

Delta-Wert [600-700]

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

320. Gemäss Praxis der EU-Kommission stellen sich in der Regel keine horizontalen Wettbewerbsbedenken in einem Markt, dessen HHI nach dem Zusammenschluss unterhalb von 1'000 liegt. Derartige Märkte bedürfen in der Regel keiner genaueren Untersuchung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen – wie beispielsweise die Übernahme eines potenziellen Konkurrenten oder Anhaltspunkte für Marktkoordinierung – gilt dasselbe für Zusammenschlussvorhaben, bei denen der HHI zwischen 1’000 und 2’000 und der Delta-Wert unterhalb von 250 liegt, oder wenn der HHI oberhalb von 2’000 und der Delta-Wert unter 150 liegt.

321. Wie Tabelle 15 zu entnehmen ist, liegt der HHI auf dem nationalen Absatzmarkt nach dem Zusammenschluss im vorliegenden Fall mit [3'600-3'700] bedeutend über 2’000. Der Delta-Wert beträgt [600-700] und ist somit deutlich höher als 150. Der HHI nach dem Zusammenschluss und der Delta-Wert widerspiegeln die hohe Konzentration im Schweizer Detailhandelsmarkt und deren gewichtige Zunahme durch das Zusammenschlussvorhaben.

322. Aufgrund der genannten Marktkonzentration befürchten die befragten Konsumentenorganisationen insbesondere eine tiefere Sortimentsauswahl sowie eine Reduktion des Preiswettbewerbs.

323. Die befragten Konkurrenten beurteilen die zunehmende Konzentration mehrheitlich als kritisch. Insbesondere für kleine Konkurrenten im Markt werde es durch die zunehmende Konzentration schwieriger, im Wettbewerb bestehen zu können. Zudem wird befürchtet, dass der Zusammenschluss Auswirkungen auf den Markt für Immobilien hinsichtlich höherer Mietpreise haben würde, was die Wettbewerbsposition der weniger finanzkräftigen Konkurrenten weiter schwächen würde.

Dynamische Betrachtung: Marktanteils- und Konzentrationsentwicklung

324. Anhang A1 illustriert die Umsatz- und Marktanteilsentwicklung der Schweizer Detailhändler zwischen 2000 und 2006.

325. Die nachfolgende Abbildung 2 illustriert die Marktanteilsentwicklung von 2000 bis 2006 grafisch:

Abbildung 2: Marktanteilsentwicklung 2000 bis 2006

[Abbildung]

326. Abbildung 2 zeigt, dass sich die Marktanteile von Migros und Coop in den vergangenen Jahren angenähert haben, was namentlich auf die Übernahmen von EPA und Waro durch Coop zurückgeführt werden kann. Denner hat in der betrachteten Periode namentlich auch durch die Übernahme von Pick Pay kontinuierlich Marktanteile gewonnen. Die Gruppe der übrigen Marktteilnehmer hat an Marktanteilen eingebüsst, was insbesondere auch wiederum auf die genannten Übernahmen zurückzuführen ist. Somit haben sich die Marktanteile vor allem infolge von Übernahmen verändert. Daneben sind in casu keine starken Marktanteilsschwankungen zu beobachten. Dies deutet auf stabile Marktstrukturen hin, die meist in gesättigten Märkten wie dem Detailhandel anzutreffen sind.

327. Das Sekretariat hat zudem die Umsätze und Marktanteile der Detailhandelsunternehmen für die Jahre 2009 und 2012 geschätzt. Im Folgenden wird die Herleitung der Prognosewerte erläutert. Anschliessend werden die Ergebnisse erklärt.

328. Der Umsatz der Migros im Jahre 2006 betrug CHF [...]. Gemäss Prognose des Marktforschungsinstituts IHA-GfK dürfte der Markt für Güter des täglichen Bedarfs bis ins Jahr 2010 nur um 0.2% pro Jahr wachsen.50 Unterstellt man dieses Wachstum für den Umsatz der Migros, so ergeben sich (ohne Berücksichtigung des Markteintritts von Aldi und Lidl) erwartete Umsätze von CHF [...] (2009) bzw. CHF [...] (2012).

329. Die Schätzung der Umsätze von Aldi und Lidl basieren auf den Prognosen des Parteigutachtens Roeb. Daraus ergeben sich für Aldi in den Jahren 2009 bzw. 2012 erwartete Umsätze von CHF [...] resp. CHF […]. Für Lidl betragen die erwarteten Umsätze CHF [...] (2009) bzw. CHF […] (2012).51 Aus Sicht der Weko sind diese hohen Umsatzpotenziale als Höchstwerte anzusehen: Die IHA-GfK prognostiziert im Gegensatz zum Parteigutachten

49 Der HHI variiert zwischen 0 (in einem fragmentierten Markt) und 10'000 (im Falle eines Monopols).

50 Detailhandel Schweiz 2006, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 79.

51 Im Parteigutachten Roeb sind die entsprechenden Werte für 2010 und 2017 ausgewiesen. Die dazugehörigen Wachstumsraten betragen 11.4% (Aldi) und 14.3% (Lidl).

einen gemeinsamen Umsatz von Aldi und Lidl von rund CHF 2 Mia. im Jahre 2010.52 Zudem erreichen Aldi und Lidl die Milliarden-Umsatz-Schwelle gemäss dem ehemaligen Lidl-Manager Andreas Kosanke (Immosuisse) im Jahr 2010 bzw. 2013.53 Die Schätzungen von Roeb sind weit optimistischer.

330. Laut den Parteien ist es falsch, die vom Gutachter Roeb prognostizierten Umsätze als Höchstwerte zu bezeichnen. Roeb habe für seine Prognosen nämlich gerade nicht den Höchstwert, sondern den Mittelwert verwendet. Weiter hätten die Gutachter Fuhrer/Hotz nach einer Analyse des Gutachtens Roeb dieselben Schlussfolgerungen gezogen. Dem ist zu entgegnen, dass Prognosen stets mit Unsicherheiten behaftet sind. Da die Prognosen des Marktforschungsinstituts IHA-GfK und von Immosuisse bedeutend konservativer ausfallen als jene des Parteigutachtens, und die Gutachter die Prognosen von Roeb zwar als plausibel, jedoch schwierig abschätzbar beurteilen, betrachtet die Weko die Prognosen von Roeb trotz der Vorbringen der Parteien als Höchstwerte (vgl. hierzu auch Rz. 432 ff.).

331. Die IHA-GfK schätzt, dass [30-40]% des Umsatzes von Aldi auf Kosten der Migros gehen.54 Unterstellt man den gleichen Umsatzgewinn durch Lidl auf Kosten der Migros, so ergeben sich für Migros (unter Berücksichtigung des Markteintritts von Aldi und Lidl) erwartete Umsätze von CHF [...] (2009) und CHF [...] (2012).

332. Die Schätzung des Umsatzes von Denner basiert ebenfalls auf den Prognosen des Parteigutachtens Roeb. Die erwarteten Umsätze betragen CHF [...] (2009) und CHF [...] (2012).55 Aus Sicht der Weko ist der prognostizierte Umsatzrückgang wiederum als Maximalwert zu betrachten.

333. Der Umsatz von Coop im Jahre 2006 beträgt CHF [...]. Unterstellt man analog zur Migros eine Umsatzwachstumsrate von 0.2%, so ergeben sich (ohne Berücksichtigung des Markteintritts von Aldi und Lidl) erwartete Umsätze von CHF [...] (2009) bzw. CHF [...] (2012). Die IHA-GfK schätzt, dass 28% des Umsatzes von Aldi auf Kosten von Coop gehen.56 Unterstellt man (analog zum Vorgehen für die Migros) den gleichen Umsatzgewinn durch Lidl auf Kosten von Coop, so ergeben sich (unter Berücksichtigung des Markteintritts von Aldi und Lidl) erwartete Umsätze von CHF [...] (2009) und CHF [...] (2012).

334. Die Umsätze der übrigen Marktteilnehmer ergeben sich wie folgt: Die erwarteten Umsätze von Carrefour (2009: CHF [1’000-2’000] Mio.; 2012: CHF [1'000-2’000] Mio.) und Casino (2009: CHF [0-1’000] Mio.; 2012: CHF [0-1’000] Mio.) wurden durch das Sekretariat erhoben. Die erwarteten Umsätze von Globus (2009: CHF [0-1’000] Mio.; 2012: CHF [0-1’000] Mio.) und Loeb (2009: CHF [0-1’000] Mio.; 2012: CHF [0-1’000] Mio.) basieren auf den Umsatzzahlen von 2006 und wurden analog zu Migros und Coop mit der von der IHA-GfK prognostizierten Marktwachstumsrate von 0.2% ermittelt. Die erwarteten Umsätze von Manor (2009: CHF [0-1’000] Mio.; 2012: CHF [0-1’000] Mio.) und Spar (2009: CHF [0-1’000] Mio.; 2012: CHF [0-1’000] Mio.) wurden durch das Sekretariat erhoben. Die erwarteten Umsätze von Volg (2009: CHF [1’000-2’000] Mio.; 2012: CHF [1’000-2’000] Mio.) basieren wiederum auf den Umsatzzahlen von

2006 und wurden analog zu Migros und Coop mit der von der IHA-GfK prognostizierten Marktwachstumsrate von 0.2% ermittelt. Die erwarteten Umsätze der Valrhône (2009: CHF [0-1’000] Mio.; 2012: [1’000-2’000] Mio. CHF) wurden durch das Sekretariat erhoben.

335. Tabelle 1 im Anhang A1 fasst die erwarteten Umsätze zusammen, während Tabelle 2 in Anhang A1 einen Überblick über die erwarteten Marktanteile für die Jahre 2009 und 2012 gibt.

336. Die nachfolgende Abbildung 3 fasst die Entwicklung grafisch zusammen.

Abbildung 3: Marktanteilsentwicklung 2000 bis 2012

[Abbildung]

337. Tabelle 2 in Anhang A1 sowie der Abbildung 3 ist zu entnehmen, dass der erwartete gemeinsame Marktanteil von Aldi und Lidl im Jahr 2009 unter 10% liegen wird. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Marktanteilsprognose aus Sicht der Weko als Höchstwert zu interpretieren ist (vgl. Rz. 329). Auch ohne Zusammenschluss wird Migros der grösste Anbieter bleiben. Allerdings wird ein Rückgang und eine zunehmende Angleichung der Marktanteile von Migros und Coop erwartet (vgl. Rz. 524).

338. Mit Hilfe der Zahlen in Anhang A1 wurden die Konzentrationsmasse K1, K2 und K3 berechnet. Diese geben den Marktanteil des grössten Unternehmens (K1) bzw. die Summe der Markanteile der zwei und drei grössten Unternehmen (K2 bzw. K3) an. Abbildung 4 zeigt die Konzentrationsentwicklung grafisch.

Abbildung 4: Entwicklung K1, K2 und K3

[Abbildung]

339. Mit Hilfe der Zahlen in Anhang A1 berechnete das Sekretariat auch die HHI und die dazugehörigen Delta-Werte für die Jahre 2000 bis 2012. Abbildung 5 zeigt den Verlauf der Konzentration grafisch.

Abbildung 5: Entwicklung HHI und Delta-Wert

[Abbildung]

340. Den Abbildungen 4 und 5 ist zu entnehmen, dass die Konzentration im Schweizer Detailhandel in den Jahren 2000 bis 2006 kontinuierlich angestiegen ist. Ein Zusammenschluss würde diesen Trend signifikant verstärken. Trotz der (zu) optimistischen Wachstumsprognosen für Aldi und Lidl (vgl. Rz. 329) sinkt die Konzentration ohne Zusammenschluss nur moderat. Diese Abnahme der Konzentration wird durch die Übernahme von Denner jedoch verlangsamt: Der HHI im Jahr 2012 mit Zusammenschluss entspricht dem HHI im Jahr 2009 ohne Zusammenschluss. Dadurch wird der Effekt des Markteintritts von Aldi und des erwarteten Markteintritts von Lidl auf die Industriekonzentration um volle drei Jahre verzögert.

52 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 95.

53 Lidl verstärkt den Aldi-Effekt, NZZ, 29. August 2007, Nr. 199, S. 19.

54 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 99.

55 Im Parteigutachten Roeb sind die entsprechenden Werte für 2010 und 2017 ausgewiesen. Die dazugehörige Wachstumsrate beträgt - 4.5%.

56 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK, Hergiswil, S. 99.

341. Dieses Resulat wird von den Parteien anders interpretiert. Ihres Erachtens zeigt es, dass die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Konzentration trotz falscher und massiv überhöhter Marktanteile von Migros und Denner gemäss Weko schon in drei Jahren durch die Expansion von Aldi und Lidl kompensiert würden.

Unilaterale Effekte

342. In der einschlägigen ökonomischen Literatur geht man davon aus, dass eine Fusion in einer oligopolistischen Industrie mit differenzierten Produkten zu höheren Preisen führt, da der Zusammenschluss den direkten Wettbewerb zwischen den Fusionsparteien eliminiert ("unilateraler Effekt").57 Dieser Effekt ist sowohl in der theoretischen Literatur als auch in der wettbewerbspolitischen Praxis unumstritten.58

343. Intuitiv lässt sich dieser unilaterale Effekt des Zusammenschlussvorhabens wie folgt veranschaulichen: Die Verkaufsstandorte von Migros und Denner befinden sich typischerweise in unmittelbarer Nähe, oft sogar in der gleichen Liegenschaft. Aufgrund der Standortnähe können die Konsumenten die Preise bei den beiden Anbietern sehr genau vergleichen, weshalb die beiden Konkurrenten versuchen, mit tieferen Preisen die Nachfrage an sich zu ziehen. Als Folge dieses Verhaltens setzen beide Firmen einen Preis, der relativ zum Preis, welcher den gemeinsamen Gewinn maximiert, zu tief ist. Schliessen sich nun diese beiden Firmen zusammen, so werden sie den gemeinsamen Gewinn maximieren und deshalb die Preise anheben. Die anderen sich im gleichen Markt befindenden Firmen werden den Preis – auch bei Vorliegen intensiven Preiswettbewerbs – als Folge davon ebenfalls erhöhen.59

344. In der wettbewerbspolitischen Praxis wird der mutmassliche Preisanstieg durch einen Zusammenschluss mittels empirischer Methoden quantifiziert.60 Für diese Analyse müsste jedoch umfangreiches Datenmaterial erhoben werden, welches Preise und Absatzmengen für jeden Marktteilnehmer und sämtliche Produkte umfasst.

345. Mangels Verfügbarkeit dieses umfangreichen Datenmaterials und der Tatsache, dass Migros, Denner und Coop eine nationale Preispolitik betreiben, soll in casu an Stelle des Preises die Sortimentsgestaltung in lokalen

Märkten als strategische Variable herangezogen werden. Die Sortimentsgestaltung einer beliebigen Migros-Verkaufsstelle wird mit der Anzahl der geführten M-Budget Artikel abgebildet. Die Anzahl M-Budget Artikel wird als "Proxy" für das Preisniveau in einer Verkaufsstelle interpretiert, da ein gegebener Warenkorb in einer Verkaufsstelle mit einer hohen Anzahl M-Budget Produkte ceteris paribus billiger eingekauft werden kann als in einer Verkaufsstelle, in der diese Anzahl tief ist. Bei dieser Analyse geht es um die Frage, ob in lokalen Märkten, in denen Denner und andere Konkurrenten aktiv sind, die Sortimentsgestaltung der Migros anders ausfällt als in lokalen Märkten, in der die Migros keiner oder schwächerer Konkurrenz durch Denner ausgesetzt ist.

346. Diese Analyse konnte vorliegend nicht umfassend vorgenommen werden, weil die Parteien die hierfür erforderlichen Daten nicht erhoben haben mit der Begründung, dass dies mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich sei. Aus diesem Grund hat das Sekretariat eine Auswahl von 21 Verkaufsstellen der Migros der Grösse M getroffen.61 Die Auswahl erfolgte unter der Voraussetzung, dass im entsprechenden Postleitzahl-Gebiet neben Migros (und möglicherweise Aldi bzw. Denner) immer eine alternative Verkaufsstelle von Coop angesiedelt ist.

347. Basierend auf diesen Daten wurde untersucht, ob die Anzahl M-Budget Artikel in Postleitzahl-Gebieten, in denen Denner und Aldi aktiv sind, grösser ist als in Postleitzahl-Gebieten, in denen die Migros keiner Konkurrenz von Denner (bzw. Aldi und Denner) ausgesetzt ist.

348. Die Ergebnisse der Analyse sind in Tabelle 16 illustriert und lassen sich wie folgt zusammenfassen: In M-Filialen, in deren Postleitzahl-Gebiet sich lediglich eine Coop-Verkaufsstelle befindet, werden durchschnittlich [...] M-Budget Artikel verkauft. Diese mittlere Anzahl der verkauften M-Budget Artikel erhöht sich um [...] Artikel auf [...] Artikel, wenn nebst der Coop-Verkaufsstelle zusätzlich eine Denner-Verkaufsstelle im gleichen Postleitzahl-Gebiet liegt. Diese mittlere Anzahl verkaufter M-Budget Artikel erhöht sich um [...] Artikel auf [...] Artikel, wenn sich nebst der Coop-Verkaufsstelle sowohl eine Aldials auch eine Denner-Verkaufsstelle im gleichen Postleitzahl-Gebiet befinden.

Tabelle 16: Analyse der Sortimentsgestaltung

Konkurrenzumfeld Durchschnittliche Anzahl

M-Budget Artikel

Differenz zu Konkurrenzumfeld Coop

Coop [...] [...]

Denner, Coop [...] [...]

Aldi, Denner, Coop [...] [...]

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

5 7 Vgl. DENECKERE, R. J. und C. DAVIDSON (1985): "Incentives to Form Coalitions with Bertrand Competition", Rand Journal of Economics 16, 473-486.

58 Das ist der Grund, weshalb die 1992 DOJ und FTC Merger Guidelines ein grosses Gewicht auf die Untersuchung unilateraler Effekte legen. Eine Illustration der Praxis findet sich in WERDEN G. J. (1996): "A Robust Test for Consumer Welfare Enhancing Mergers Among Sellers of Differentiated Products", Journal of Industrial Economics 44, 409-413.

59 Dies aus dem Grund, weil Preise strategische Komplemente sind. Vgl. dazu BULOW, J., J. GEANAKOPLOS und P. KLEMPERER (1985): “Multimarket Oligopoly: Strategic Substitutes and Complements”, Journal of Political Economy 93(3), 488-511.

60 Die klassische Referenz ist SHAPIRO, C. (1996): “Mergers with Differentiated Products”, Antitrust Magazine, Spring, 23-30. 6 1 Die durch das Sekretariat bestimmten M-Filialen befinden sich: […].

349. Diese Resultate könnten dahingehend interpretiert werden, dass sich die Anzahl der im Sortiment geführten M-Budget Artikel infolge einer Intensivierung des Wettbewerbs erhöht, und dass die Migros durch die Integration von Denner die Anzahl M-Budget-Artikel in M-Filialen um [...] Artikel senkt. Dies wäre äquivalent zu einer Preissteigerung auf dem Gesamtsortiment.

350. Möglicherweise ist bei der vorliegenden Analyse aber weniger das Konkurrenzumfeld, sondern vielmehr die Grösse der Sortimente in den verschiedenen Verkaufsstellen der Grund für die Resultate in Tabelle 16: Obwohl die ausgewählten Verkaufsstellen allesamt die Grösse M aufweisen, variiert die Gesamtanzahl der geführten Artikel beträchtlich. Die kleinste Verkaufsstelle der Stichprobe verkauft insgesamt [...] Artikel und die grösste Verkaufsstelle [...].

351. Dementsprechend bestreiten die Parteien, dass die Anzahl M-Budget Artikel vom Konkurrenzumfeld abhänge. Auch das Parteigutachten Roeb geht davon aus, dass das Zusammenschlussvorhaben den Wettbewerbsdruck zwischen Migros und Denner aufgrund der Komplementarität der jeweiligen Sortimente unbeeinflusst lässt.

352. Bei diesem Vorbringen wird aber ignoriert, dass Denner die Migros mit [...]% des Sortiments direkt konkurrenziert. [...].

353. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass jedes Zusammenschlussvorhaben einen unilateralen Effekt zur Folge hat (vgl. Rz. 342). In casu war es allerdings nicht möglich, diese Preiseffekte empirisch zu quantifizieren.

Wettbewerb durch Randsubstitution

354. Der Verhaltensspielraum von marktmächtigen Unternehmen kann in beschränktem Umfang von Unternehmen diszipliniert werden, die Waren oder Dienstleistungen anbieten, die mit denen des betroffenen Markts zwar nicht marktgleichwertig sind, sie jedoch in eingeschränktem Umfang oder unter bestimmten Bedingungen ersetzen können (Randsubstitution). Vorliegend stellt sich die Frage, ob vom Einkaufstourismus, dem Internethandel, dem Spezial- und Fachhandel, den Convenience-Shops, den Near Food- und Non Food-Abteilungen der Warenhäuser sowie der nicht berücksichtigten unabhängigen Lebensmitteldetaillisten allenfalls eine disziplinierende Wirkung infolge von Randsubstitution ausgeht.

355. Es ist anzunehmen, dass der Einkaufstourismus einen gewissen Wettbewerbsdruck auf die Schweizer Detailhändler ausübt. Dieser vermag die Schweizer Detailhändler infolge deren nationalen Preispolitik jedoch nur in geringem Umfang zu disziplinieren: Um wenige Kunden an der Grenze zurückzugewinnen, müssten die Preise des gesamten Sortiments auf nationaler Ebene gesenkt werden.

356. Der Restwettbewerb, der allenfalls vom Internethandel ausgeht, vermag aufgrund des – relativ zum gesamten Detailhandelsmarkt – geringen Umsatzes von rund CHF 110 Mio. im Jahr 2006 keine spürbar disziplinierende Wirkung auszuüben.62 Im Übrigen gehören LeShop und coop@home den beiden Marktführern im Detailhandel, welche in ihren Onlineshops dieselbe Preispolitik verfolgen wie in anderen Verkaufsstellen.

Auch langfristig scheint sich dies nicht zu ändern: Gemäss dem E-Market Spezialist Michael Schrage (Direktor des Media Lab am Massachussetts Institute of Technology) werden in zehn Jahren nur zehn Prozent der Konsumenten die Artikel ihres täglichen Bedarfs zum grossen Teil über Onlineshops besorgen.63 Somit ist damit zu rechnen, dass der Online-Einkauf weiterhin nur eine Ergänzung zum Einkauf in Verkaufsstellen des Detailhandels darstellt.

357. Es ist nicht auszuschliessen, dass Spezial- und Fachgeschäfte sowie Convenience-Shops einen gewissen Wettbewerbsdruck ausüben. Aufgrund deren tendenziell höheren Preisniveaus sowie der nationalen Preispolitik der Schweizer Detailhändler ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie die Schweizer Detailhändler spürbar disziplinieren können.

358. Ferner besteht die Möglichkeit, dass Warenhäuser, die weniger als ein Drittel ihres Umsatzes mit Lebensmitteln erzielen, mit ihren Near Food und Non Food-Abteilungen einen Wettbewerbsdruck auf die Detailhändler ausüben können. Allerdings gehen die Konsumenten in erster Linie in ein Warenhaus mit der Absicht, Non Food-Artikel einzukaufen. Bei dieser Gelegenheit kaufen sie allenfalls gleichzeitig Lebensmittel. Bei Supermärkten verhält es sich gerade umgekehrt: Die Konsumenten suchen Supermärkte in der Regel auf, um Lebensmittel einzukaufen, wobei sie ihren Einkauf bei dieser Gelegenheit um Non Food-Artikel ergänzen. Aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass die Near Food- und Non Food-Abteilungen der Warenhäuser, die weniger als ein Drittel des Umsatzes mit Lebensmittel erzielen, den Wettbewerb im Detailhandelsmarkt spürbar disziplinieren können.

359. Die unabhängigen Lebensmitteldetaillisten erzielten im Jahr 2006 gemäss Schätzungen von IHA-GfK einen gemeinsamen Umsatz von CHF 520 Mio. Wird dieser Betrag zum Marktvolumen des Detailhandels gezählt, ergibt sich ein gemeinsamer Marktanteil von weniger als 2%. Dieser Marktanteil muss insofern relativiert werden, als die Umsätze der von Spar, Valrhône und Volg belieferten unabhängigen Detaillisten bereits im Marktvolumen enthalten sind (vgl. Rz. 290 ff.). Dabei handelt es sich um CHF [0-1’000] Mio.64 Zudem stehen die unabhängigen Detaillisten zueinander in Konkurrenz und treten keineswegs unter einem gemeinsamen Logo auf. Es handelt sich mit anderen Worten um Marktteilnehmer mit einer unbedeutenden Grösse, die sich darüber hinaus noch gegenseitig konkurrieren. Somit ist unwahrscheinlich, dass die unabhängigen Detaillisten einen disziplinierenden Effekt auf den Detailhandelsmarkt ausüben können.

360. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vom Einkaufstourismus, dem Internethandel, dem Spezi-

6 2 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil.

63 CASHdaily, Online-Einkauf bleibt nur eine Ergänzung, 14. Juni 2007, Nr. 112, S. 1 und 6.

64 Der Betrag ergibt sich aus der Summe der Unterschiede zwischen den bei den Unternehmen erhobenen Zahlen für das Jahr 2006 durch das Sekretariat und den Zahlen von IHA-GfK (Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 42), in welchen die Umsätze der unabhängigen Lebensmitteldetaillisten bei Valrhône und Volg nicht enthalten sind.

Marktradius

4

1

2 3 5

A B

Markt Verkaufsstelle A Markt Verkaufsstelle B

6

Marktradius

4

1

2 3 5

A B

Markt Verkaufsstelle A Markt Verkaufsstelle B

6

al- und Fachhandel, den Convenience-Shops, den Near Food- und Non Food-Abteilungen der Warenhäuser sowie der nicht berücksichtigten unabhängigen Lebensmitteldetaillisten ein gewisser Wettbewerbsdruck auf die Lebensmitteldetailhändler ausgeübt wird. Dieser Wettbewerbsdruck vermag die Schweizer Detailhändler insgesamt jedoch nur in geringem Umfang zu disziplinieren.

Fazit

361. Die Analyse der Marktanteile, der Rolle der Marktteilnehmer, der Marktanteilsverteilung und der Konzentration zeigt, dass die aktuelle Konkurrenz auf dem Schweizer Detailhandelsmarkt durch den Zusammenschluss substanziell geschwächt wird.

C.2.2.2.2 Aktueller Wettbewerb lokale Ebene

Lokale Märkte

362. Auf der lokalen Ebene könnten sich die Wettbewerbsverhältnisse zwischen verschiedenen lokalen Märkten deutlich unterscheiden. Zur Beurteilung der lokalen Wettbewerbsverhältnisse ist gemäss bisheriger Praxis um jede Verkaufsstelle der Zusammenschlussparteien ein Marktkreis zu ziehen.65 Wie in Rz. 239 ff. dargelegt, betragen die Marktradien ca. 10 Minuten für kleine Supermärkte, 15 Minuten für Supermärkte und 20 Minuten für Hypermärkte.

363. Deshalb wurde geprüft, welche anderen Wettbewerber sich in den Marktkreisen um die Verkaufsstellen von Migros und Denner befinden. Dabei zeigte sich, dass in lokalen Märkten, in welchen durch den Zusammenschluss eine Marktanteilsaddition induziert würde, in den meisten Fällen eine Coop-Verkaufsstelle lokalisiert ist. Grund hierfür ist das dichte und flächendeckende Verkaufstellennetz von Coop mit insgesamt 844 Verkaufsstellen (vgl. Tabelle 12). Daraus folgt, dass auf den lokalen Märkten, in welchen der Zusammenschluss zu einer Veränderung führen würde, eine ähnliche Wettbewerbssituation vorherrscht wie auf dem nationalen Absatzmarkt.

364. Allerdings lassen sich die Marktanteile auf den lokalen Märkten aus folgendem Grund nicht eindeutig bestimmen: Die flächendeckenden und dichten Verkaufsstellennetze von Migros und Denner führen dazu, dass sich viele Verkaufsstellen in mehreren, sich überlappenden lokalen Märkten befinden. Verkaufsstellen, die im überlappenden Bereich der Marktkreise liegen, lassen sich jedoch nicht eindeutig einem lokalen Markt zuordnen. Diese Problematik wird in nachfolgender Abbildung 6 illustriert.

Abbildung 6: Überlappende Marktkreise

365. Wie Abbildung 6 für die Verkaufsstellen A und B veranschaulicht, lässt die Definition der Weko offen, welche der Konkurrenten 4 und 6 welchem lokalen Markt zuzuordnen sind. Als Folge davon können auf lokalen Märkten keine eindeutigen Marktanteile ausgewiesen werden. Dieses Problem lässt sich anhand des Beispiels – unter Annahme identischer Umsätze aller Firmen – in Tabelle 17 illustrieren.

65 Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 505 ff.

Tabelle 17: Marktanteile je nach Zuordnung der Konkurrenten 4 und 6

Lokaler Markt A Lokaler Markt B Marktanteil A Marktanteil B

A,1,2,3,4,6 B,5 1/6 1/2

A,1,2,3 B,4,5,6 1/4 1/4

A,1,2,3,4 B,5,6 1/5 1/3

366. Je nach Zuordnung der Verkaufsstellen, im Beispiel die Verkaufsstellen 4 und 6, zu den lokalen Märkten A und B, ergeben sich Marktanteile der beiden Firmen, die deutlich voneinander abweichen.

367. Dieses Problem der fehlendenden eindeutigen Zuordnung der Verkaufsstellen zu lokalen Märkten kann unter Zuhilfenahme der sogenannten MS-Regionen (MS: Mobilité Spatiale) gelöst werden. Die MS-Regionen gliedern die Schweiz flächendeckend in 106 Regionen und gehören heute zu den wichtigsten Analyseeinheiten der Schweiz auf mikroregionaler Ebene (vgl. Abbildung 1 in Anhang A2).66

368. Die Zuordnung der einzelnen Verkaufsstellen zu den MS-Regionen wird wie folgt vorgenommen: In einem ersten Schritt werden die Verkaufsstellen unter Verwendung des Postleitzahlenverzeichnisses der DCL Data Care67 eindeutig so genannten Gemeindenummern zugeordnet. Diese Gemeindenummern, welche durch das Bundesamt für Statistik zur Verfügung gestellt werden, ermöglichen in einem zweiten Schritt wiederum eine eindeutige Zuordnung der Verkaufsstellen auf die entsprechende MS-Region. Eine Übersicht über die Anzahl Verkaufsstellen pro MS-Region befindet sich in Tabelle 1 in Anhang A2.

369. Für die Verwendung der MS-Regionen spricht einerseits, dass sie eine systematische Zuordnung der Verkaufsstellen auf die lokalen Märkte erlauben. Andererseits reflektieren sie das räumliche Mobilitätsverhalten und damit auch das Einkaufsverhalten. Insofern kann eine MS-Region als Approximation an die bisher zugrunde gelegten Marktkreise interpretiert werden.

370. Gegen die Verwendung der MS-Regionen machen die Parteien im Wesentlichen Folgendes geltend: Die MS-Regionen seien deutlich kleiner als der von der Weko definierte Umkreis von 20 Minuten. Durchschnittlich werde mit einer Autofahrt von 20 Minuten eine Distanz von 20 km zurückgelegt, was Luftlinie einer Distanz von ca. 15 km entspreche. Ein Kreis mit einem Radius von 15 km ergebe eine Fläche von ca. 706 km2. Die Schweiz habe eine produktive Fläche von 30'700 km2. Damit hätten in der Schweiz maximal 43 solche Regionen Platz und nicht deren 106. Das Abstellen auf 106 Regionen grenze somit Märkte ab, die im Durchschnitt nicht einmal halb so gross seien wie in der bisherigen Praxis der Weko. Ferner hätten die MS-Regionen keinerlei Bezug zum Detailhandel, sondern wären zur Analyse des Arbeitsmarkts erstellt worden. Die Anwendung dieses Konzepts auf den Detailhandel sei methodisch nicht haltbar. Weiter bestünden keinerlei Studien, die belegen würden, dass

sich das Einkaufsverhalten mit den MS-Regionen abbilden lasse. Schliesslich würden die MS-Regionen der bisherigen Weko-Praxis, jener der europäischen Wettbewerbsbehörden sowie der wirtschaftlichen Wirklichkeit widersprechen, weil das Konzept unterstellen würde, dass die 106 Miniregionen hermetisch abgeschlossene Märkte bilden würden, unter denen keinerlei Austausch bestehe.

371. Den Vorbringen der Parteien ist Folgendes entgegenzuhalten:

- Das Argument betreffend die Grösse der MS-Regionen stösst ins Leere, weil erstens fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass sich die lokalen Märkte nicht überlappen können. Dies ist nachweislich nicht der Fall. Aufgrund überlappender lokaler Märkte wurde das Konzept der MS-Regionen vorliegend überhaupt erst angewendet. Zweitens können die Marktkreise um die Verkaufsstellen je nach Verkaufsstellenformat auch kleiner als 15 km sein (vgl. Rz. 240).

- Ferner ist der Einwand der Parteien, die MS-Regionen seien zur Analyse des Arbeitsmarkts entwickelt worden, unzutreffend. Die MS-Regionen werden durch das Bundesamt für Statistik unter anderem in Arbeitsmarktgebiete aggregiert. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine mögliche Anwendung des Konzepts.68

- Die Verwendung der MS-Regionen führt zu keiner Praxisänderung der Weko. Es handelt sich lediglich um ein erstmalig angewandtes Konzept zur Analyse der Konzentration in lokalen Märkten (vgl. Rz. 369).

Marktanteile

372. Tabelle 2 in Anhang A2 gibt die vom Sekretariat geschätzten Marktanteile der Detailhändler in den MS-Regionen wieder. Bevor die Marktanteile interpretiert werden, soll deren Herleitung erläutert werden.

66 SCHULER, MARTIN, PIERRE DESSEMONTET und DOMINIQUE JOYE (2005): Die Raumgliederungen der Schweiz, Eidgenössische Volkszählung 2000, Bundesamt für Statistik, Neuenburg. Diese funktionale Raumgliederung ist dokumentiert in: SCHULER MARTIN und ROLF NEF (1983): Räumliche Typologien des schweizerischen Zentren-Peripherien-Musters, Nationales Forschungsprogramm "Regionalprobleme in der Schweiz", NFP 5, Arbeitsbericht 35, Bern. 6 7 DCL Data Care AG ist ein Unternehmen der Schweizerischen Post. 68 Vgl. SCHULER ET AL., a.a.O., 13.

373. Zunächst wird die Zuordnung der Verkaufsstellen auf die MS-Regionen wie in Rz. 368 dargelegt vorgenommen. Danach wird für jede Verkaufsstelle ein durchschnittlicher Umsatz pro Vertriebskanal für das Jahr 2006 ermittelt, wobei nach den verschiedenen Verkaufsstellenformaten (z.B. M-, MM-, MMM-Verkaufsstellen) unterschieden wird.69 Daraus ergibt sich unter Verwendung der Anzahl Standorte pro MS-Region der geschätzte Umsatz pro Detailhändler in jeder MS-Region. Schliesslich lassen sich mittels dieser Umsatzzahlen die (geschätzten) Marktanteile pro Detailhändler in jeder MS-Region angeben.

374. Gemäss Auffassung der Parteien ist das Abstellen auf Durchschnittsumsätze je Verkaufsstellentyp unhaltbar, da aufgrund der grossen Unterschiede der Umsätze in den verschiedenen Verkaufsstellentypen massive Verzerrungen resultierten. Die Umsätze der M-Verkaufsstellen könnten zwischen weniger als CHF [...] und mehr als CHF [...] variieren.

375. Gemäss Ansicht der Weko ist dieser Einwand insofern unbegründet, als die Verkaufsstellen in gut frequentierten lokalen Märkten in der Regel höhere Umsätze generieren als Verkaufsstellen mit einer tieferen Bevölkerungsdichte in ihrem Einzugsgebiet. Vom höheren Marktvolumen in gewissen lokalen Märkten profitieren alle darin gelegenen Verkaufsstellen,70 ohne dass dies die Marktanteile der Anbieter in diesem Markt beeinflusst. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass der Umsatz von einzelnen Migros-Filialen in ländlichen Regionen etwas überschätzt wird, da Volg und Valrhône vor allem dort tätig sind, und diese infolge der fehlenden Verkaufsstellen in gut frequentierten lokalen Märkten tiefere Durchschnittsumsätze aufweisen. Diese Möglichkeit spielt vorliegend insofern eine untergeordnete Rolle, als die Schlussfolgerungen der Weko durch die vorgenommene Approximation nicht tangiert werden.

376. Der Tabelle 2 in Anhang A2 ist zu entnehmen, dass die gemeinsamen Marktanteile von Migros und Denner in zahlreichen Regionen deutlich über [...]% betragen werden. Somit liegt in den lokalen Märkten eine vergleichbare oder sogar noch höhere Konzentration vor als auf dem nationalen Absatzmarkt. Die dortigen Aussagen lassen sich somit auf die lokale Ebene übertragen.

Herfindahl-Hirschman Konzentrationsindizes

377. Die Tabelle 2 in Anhang A2 enthält ebenfalls die HHI sowie den zugehörigen Delta-Wert pro MS-Region. Die Berechnung der HHI basiert auf den geschätzten Marktanteilen in jeder MS-Region.

378. Tabelle 2 in Anhang A2 zeigt, dass der HHI nach dem Zusammenschluss auf sämtlichen Märkten bedeutend höher ist als 2'000. Die Delta-Werte liegen abgesehen von 13 regionalen Märkten, auf denen Denner nicht präsent ist, deutlich über 150. Wie auch auf dem nationalen Absatzmarkt widerspiegeln die vorliegenden HHI- und Delta-Werte die hohe Konzentration im Schweizer Detailhandelsmarkt und deren Verstärkung durch das Zusammenschlussvorhaben.

379. Gegen die geschätzten Marktanteile und die Herfindahl-Hirschman Konzentrationsindizes wenden die Parteien im Wesentlichen ein, dass bei den Schätzungen ein Drittel der Verkaufsstellen (insbesondere jene der unabhängigen Lebensmitteldetaillisten), die Spezialgeschäfte und der Einkaufstourismus unberücksichtigt blieben und mit Durchschnittsumsätzen gerechnet würde, welche massive Verzerrungen zur Folge hätten. Auf diese Vorbringen wird an dieser Stelle nicht eingegangen, weil das nachfolgende Fazit unabhängig von diesen Resultaten Gültigkeit hat (vgl. Rz. 363).

Fazit

380. Die auf dem nationalen Absatzmarkt identifizierten Wettbewerbsverhältnisse widerspiegeln sich auf den lokalen Absatzmärkten. Zur abschliessenden Beurteilung der Wettbewerbssituation auf den lokalen Absatzmärkten muss die potenzielle Konkurrenz analysiert werden.

C.2.2.2.3 Potenzieller Wettbewerb

Nationale Ebene

381. Die Abklärungen des Sekretariats haben ergeben, dass auf dem nationalen Detailhandelsmarkt hohe Marktzutrittsschranken existieren. Diese Abklärungen bestätigen die Ergebnisse im Entscheid Coop/EPA (RPW 2002/3, S. 519, Rz. 57). Der Befund hoher Markteintrittsbarrieren in nationale Detailhandelsmärkte deckt sich mit der Rechtsprechung der europäischen Wettbewerbsbehörden.71

382. Im Entscheid Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 601, Rz. 162) wurde die disziplinierende Wirkung der potenziellen Konkurrenz – vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Expansion von Carrefour – durch die Eröffnung neuer Verkaufsstellen bejaht. Die nachfolgende Begründung macht deutlich, dass die Beurteilung der potenziellen Konkurrenz im Fall Coop/Waro heute nicht mehr zutrifft.

383.Im Folgenden wird zwischen drei Arten von Marktzutrittsschranken unterschieden:72

- Strukturelle Marktzutrittsschranken: Es handelt sich dabei namentlich um Kostenvorteile (z.B. in den Bereichen Logistik/Distribution, Einkauf und Werbung), die auf der Realisierung von Skalenerträgen und Verbundsvorteilen beruhen, sowie um Sprachbarrieren. Strukturelle Barrieren werden in der Regel nicht absichtlich geschaffen, um einen Marktzutritt abzuwehren.

- Administrative Marktzutrittsschranken: Diese bestehen in Form von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungspraktiken. Vorliegend ist insbesondere an Baubewilligungsverfahren zu denken, die kostspielig und zeitaufwändig sein können.

- Strategische Marktzutrittsschranken: Die etablierten Unternehmen können durch ihr Marktverhalten faktische Zutrittsschranken für potenzielle Konkurrenten errichten und ihnen dadurch den Markein-

69 Beispielsweise wird der Umsatz, der in Verkaufsstellen der Grösse M erzielt wird, durch die Anzahl Verkaufsstellen der Grösse M dividiert. Für die Datenquellen vgl. Anhang A2.

70 Der Einfachheit halber wird vorliegend unterstellt, dass alle Verkaufsstellen in gleichem Ausmass von einem höheren Marktvolumen profitieren können. 7 1 Vgl. Rewe/Meinl EU IV/M.1221. 72 Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 518 f., Rz. 56.

tritt erschweren oder sogar verunmöglichen. Zu den strategischen Barrieren gehören Vorteile, über welche die etablierten Detailhandelsketten mit ihrer Positionierung an strategisch wichtigen Standorten verfügen, die Behinderung beim Zugang zu Beschaffungsmärkten sowie Investitionen in die Reputation, durch die eine grosse Produkt- und Markentreue der Kunden erreicht werden kann.

384. Diese Markteintrittsbarrieren werden nachfolgend, gestützt auf Aussagen der Konkurrenten, ausführlich dargelegt. Anschliessend folgen Ausführungen zu den Erfolgsaussichten und dem disziplinierenden Effekt von Aldi und Lidl.

Strukturelle Marktzutrittsschranken

385. Die Schweiz verfügt über ein dichtes Verkaufsstellennetz. Es ist kostspielig und zeitaufwändig, parallel zu den bestehenden Netzen ein neues (flächendeckendes) Vertriebsnetz aufzubauen.

386. Nebst einem gewissen Bekanntheitsgrad muss ein Newcomer zudem eine kritische Grösse erreichen können, da Grössen- und Verbundsvorteile im Detailhandel von zentraler Bedeutung sind.73

387. Zu den strukturellen Markteintrittsbarrieren gehören auch Sprachbarrieren, insbesondere die Mehrsprachigkeit. Beispielsweise müssten das Verteilzentrum von Aldi bei Avenches und dessen Filialen im Wallis zweisprachig geführt werden. Auch müssten die Verpackungen für die Schweiz u.a. wegen der Mehrsprachigkeit speziell gedruckt werden.

Administrative Marktzutrittsbarrieren

388. Gewichtige Eintrittskosten in den Detailhandelsmarkt entstehen durch strenge kantonale und kommunale raumplanerische Vorschriften, die Möglichkeit der Einsprache beim Bau von Filialen sowie durch die Bau- und Zonenordnung für grosse Lagerhallen.74 Gemäss Aussagen von Aldi nimmt die Eröffnung von Verteilzentralen fünf bis zehn Jahre in Anspruch.

389 Die administrativen Hürden für den Bau von Verkaufsstellen variieren je nach Grösse. Eine strenge Umweltverträglichkeitsprüfung braucht es für Verkaufsflächen von mehr als 5000m2 oder 300 Parkplätze, sprich für Hypermärkte. An die Umweltverträglichkeitsprüfung geknüpft ist gemäss Art. 55 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) die Möglichkeit der Verbandsbeschwerde, welche geplante Bauten weiter verzögern oder gar verunmöglichen kann.

390. Gemäss Internetseite sucht Aldi Verkaufsflächen ab 650m2 mit einer optimalen Parkplatzanzahl von 130.75 Lidl sucht Verkaufsflächen zwischen 500 und 1500m2 mit einer ausreichenden Anzahl an Parkplätzen.76 Laut Parteien umfasst die typische Aldi und Lidl-Verkaufsstelle 1000m2 und hat 60 bis 100 Parkplätze. Somit sind die strengen umweltrechtlichen Auflagen und insbesondere das Verbandsbeschwerderecht auf die Verkaufsformate von Aldi und Lidl nicht anwendbar. Folglich sind die administrativen Hürden für den Bau von Verkaufsstellen für Hypermärkte namentlich im Vergleich zu den Verkaufsformaten, die Aldi und Lidl suchen, als bedeutend höher zu beurteilen. Laut Angaben von Aldi nimmt die Grundstückbeschaffung in der Schweiz vom Erstkontakt mit

dem Eigentümer bis zur Eröffnung der Filiale ca. 18 Monate in Anspruch. Hierbei werde davon ausgegangen, dass das Grundstück bereits eingezont sei und keine Einsprachen bearbeitet werden müssten. In anderen Fällen verlängere sich die Realisierungszeit um ein Vielfaches. Sie variiere zudem je nach Kanton. Für die Standortsuche würde üblicherweise ein Monat benötigt, für die Verhandlungen mit den Eigentümern zwei Monate, für das Baubewilligungsverfahren neun Monate und für den Bau sechs Monate.

391. Nicht-tarifäre Handelshemmnisse – insbesondere in Form spezieller schweizerischer Normierungs- und Produktdeklarationsvorschriften – erschweren den Markteintritt zusätzlich, da ausländische Handelsketten die Produkte aus ihrem ausländischen Angebot zuerst den inländischen Vorschriften anpassen müssen. In diesem Sinn hat auch Aldi auf die Schwierigkeit hingewiesen, bei einem geringen Verkaufsvolumen die notwendigen Verpackungen beschaffen zu können. Es lohne sich bei den geringen Mengen für die Hersteller nicht, die Produktionsmaschinen umzustellen.

392. Zu den Normierungs- und Deklarationsvorschriften halten die Parteien erstens fest, dass die genau gleichen Vorschriften auch für die bestehenden Anbieter gelten würden. Somit handle es sich nicht um eine Schranke, die nur für die neuen Anbieter gelte. Zweitens seien im Bereich der Detailhandelsprodukte nur wenige spezielle Deklarationsvorschriften zu beachten; der Grossteil der Produkte könne direkt importiert werden. Drittens handle es sich bei Aldi und Lidl um europäische Giganten, die in einer Vielzahl von Ländern tätig und deshalb gewohnt seien, unterschiedliche Vorschriften zu beachten.

393. Diesen Vorbringen kann sich die Weko nicht anschliessen. Normierungs- und Deklarationsvorschriften gelten zwar für alle Detailhänder, allerdings sind die etablierten Marktteilnehmer davon weniger tangiert als Neueintreter, weil sie ihr Bezugsnetz in der Schweiz schon aufgebaut haben. Das Vorbringen der Parteien, dass Aldi und Lidl gewohnt seien, unterschiedliche Vorschriften zu beachten, ändert zudem nichts an der Tatsache, dass Normierungs- und Deklarationsvorschriften eine Markteintrittsbarriere darstellen.

394. Weiter können ausländische Handelsketten ihre Agrarprodukte infolge der Agrargesetzgebung grösstenteils nicht über ihre bisherigen Einkaufskanäle beziehen und in die Schweiz importieren, sondern müssen sie in der Schweiz beziehen, was mit zusätzlichen Problemen verbunden sein kann (vgl. auch Rz. 408).77 Im Übrigen

7 3 Vgl. MARIO A. LOPEZ (2007): The Locational Efficiencies that Drive Geographic Expansion, NERA, Antitrust Insights; THOMAS J. HOLMES (2006): The Diffusion of Wal-Mart and Economies of Density, Working Paper University of Minnesota. 7 4 Siehe auch NZZ am Sonntag, Hindernisse für das Bauprojekt, 20. Mai 2007, S. 47.

75 Vgl. http://suisse.aldi.com/ch/html/3061_DEU_HTML.htm [1. September 2007].

76 Vgl. http://www.lidl.ch/ch/home.nsf/pages/c.p.ps.immobiliengesuch [1. September 2007].

77 Vgl. REINER EICHENBERGER (2005): Hochpreisinsel Schweiz: Ursachen, Folgen, wirkungsvolle Rezepte, Agrarwirtschaft und Agrarsoziologie, 02/05, 41-54, hier: S. 42 f.

wurde der hohe Grenzschutz im Agrarbereich im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle Emmi AG/Aargauer Zentralmolkerei AG AZM (RPW 2006/2, S. 261 ff.) von der Weko als Markteintrittsbarriere qualifiziert.

395. Hiergegen bringen die Parteien vor, die im Bereich der Agrarprodukte zurzeit noch bestehenden Importrestriktionen würden für alle Detailhändler gleichermassen gelten. Dies werde durch die beiden Expertengutachten Senti und Fuhrer/Hotz ausdrücklich bestätigt. Es sei daher falsch, davon auszugehen, diese Restriktionen würden allein die neuen Wettbewerber treffen. Die aktuellen Inserate von Aldi in der Tagespresse würden denn auch beweisen, dass Aldi ohne Weiteres in der Lage sei, jene Produkte, für die zurzeit noch Importrestriktionen gelten würden, in der Schweiz zu beschaffen.

396. Wie die Parteien richtig festhalten, gelten die Importrestriktionen für alle Detailhändler. Wie auch bei den Normierungs- und Deklarationsvorschriften sind die etablierten Anbieter davon jedoch weniger tangiert als Neueintreter, weil sie ihr Bezugsnetz in der Schweiz bereits aufgebaut haben. Infolge der Restriktionen im Agrarbereich können ausländische Handelsketten ihre bisherigen Einkaufskanäle nicht nutzen, sondern müssen in der Schweiz neue aufbauen, was zeitintensiv und mit erheblichen Kosten verbunden ist. Aus diesem Grund erweist sich die Landwirtschaftspolitik gemäss Eichenberger "als eigentliches protektionistisches Schutzschild für die Schweizer Detailhandelsketten. Unter diesem Schutzschild ist der Wettbewerb weniger intensiv als bei freiem Markteintritt für ausländische Detailhandelsketten."78 Im Übrigen konnte Aldi entgegen der Aussagen der Parteien gewisse Produkte nur mit Schwierigkeiten beschaffen, die allerdings überwunden werden konnten.

397. Infolge der genannten Marktzutrittsbarrieren (Importrestriktionen, Zollsystem, Produktanforderungen und –deklarationen) gestaltet sich der Markteintritt gemäss Aussagen von Aldi in der Schweiz schwieriger als in anderen europäischen Ländern. Demgegenüber ist die Realisierung von Bauvorhaben gemäss Lidl nicht schwieriger oder leichter als in anderen europäischen Ländern. Allerdings sei damit zu rechnen, dass infolge der Zollproblematik nicht alle Produkte seines internationalen Standardsortiments in der Schweiz angeboten werden könnten. Eine Folge der administrativen Marktzutrittsbarrieren ist somit eine Reduktion an potenziellen Lieferanten (vgl. Rz. 408).

Strategische Marktzutrittsschranken

(i) Schwierigkeiten beim Aufbau eines flächendeckenden Vertriebsnetzes

398. Strategisch wichtige Lagen von Verkaufstellen sind oft bereits durch Migros und Coop, aber auch durch Denner besetzt. Verkaufslokale an Top-Lagen in Grosstädten sind deshalb knapp. Gemäss dem "Immo-Monitoring"79 der Immobilien-Beratungsfirma Wüest & Partner (W&P) sind internationale Ladenketten – die in die Schweiz expandieren – bereit, für die Übernahme von solchen Verkaufsflächen nebst hohen Mieten erhebliche Handgelder zu zahlen. In Einzelfällen könnten diese "Ablösesummen" über die Dauer des Mietvertrags verteilt bis zur Hälfte der bereits hohen Quadratmetermieten ausmachen.80 Der Mangel an geeigneten Standorten

wird auch von den befragten Konkurrenten als Markteintrittsbarriere genannt. Dies gelte insbesondere in Zentrumsnähe und Gewerbegebieten. Shopping-Center seien zudem belegt oder durch Konkurrenzklauseln unzugänglich. Weiter gestalte sich die Ansiedlung in einigen Gemeinden sehr schwierig, da Migros und Coop regional und national gut verankert seien.81 Die Bedeutung der beschriebenen Markteintrittschranken wird durch die Tatsache verdeutlicht, dass die befragten Konkurrenten den Wettbewerbsparameter "Standort" nebst "Preis", "Aktionen" und "Qualität" als sehr wichtig qualifizieren.

399. Ferner treiben Migros und Coop gemäss Aussagen von Konkurrenten die bereits hohen Investitionskosten bei der Erschliessung neuer Standorte weiter in die Höhe, indem sie ihre Wettbewerber bei wichtigen Projekten bzw. Standorten überbieten. Weiter würden strategisch wichtige Standorte sofort besetzt. Für solche Standorte würden Migros und Coop jeden Preis bezahlen. Dies erschwere die Expansion der Schweizer Detailhändler.

400. Betreffend die Verfügbarkeit von strategisch wichtigen Lagen halten die Parteien fest, dass sich diese heute nicht in der Innenstadt, sondern ausserhalb an verkehrsgünstigen Lagen befänden. Solche Standorte seien ausreichend vorhanden. Dass in der Schweiz genügend geeignete Standorte zur Verfügung stehen würden, beweise nicht nur die Expansion von Aldi und Lidl, sondern auch jene von Spar. Spar habe im Jahr 2006 sechs neue Standorte eröffnet. Im Jahr 2007 würden es sogar acht sein.

401. Tatsache ist, dass Aldi z.B. in der Innenstadt von Basel eine Filiale eröffnet hat.82 Weiter ist der Internetseite von Aldi zu entnehmen, dass Aldi – nebst den Standorten an gut frequentierten Strassen – auch an innenstädtischen Zentrumslagen sehr interessiert ist.83 Folglich sind für Aldi auch solche Standorte von Interesse (vgl. hierzu auch Rz. 439). Zudem haben potenzielle Marktteilnehmer im Immobilienbereich gemäss Aussagen von Aldi mit grösseren Schwierigkeiten zu kämpfen, als dies zum Zeitpunkt des Markteintritts von Aldi noch der Fall war. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Aufbau eines flächendeckenden Vertriebsnetzes für die Ladenformate, die Aldi und Lidl suchen, bedeutend einfacher sein dürfte als für eine klassische Supermarktkette wie beispielsweise Tesco, die ein umfassenderes Sortiment auf einer grösseren Verkaufsfläche anbietet (vgl. Rz. 445).

402. Die Parteien machen ferner geltend, internationale Detailhändler im Bereich Non Food hätten schon längst bewiesen, dass die Schwierigkeiten beim Aufbau eines Vertriebsnetzes überwunden werden könnten. Im Bereich Textil hätten z.B. Ketten wie H&M, Zara etc. und im Bereich Elektronik namentlich Media Markt in wenigen Jahren ein grosses Vertriebsnetz aufgebaut. Dem ist zu

7 8 REINER EICHENBERGER, a.a.O., 43. 79 WÜEST & PARTNER AG, Immo-Monitoring 2007; Bände 3 und 4: Geschäftsflächenmarkt, Zürich. 80 NZZ, Grosse Einkaufszentren boomen – Zunehmender Verdrängungswettbewerb im Detailhandel, 25. April 2007, Nr. 95, S. 27. 81 Beispielsweise seien gewisse Gemeinden der Ansicht, dass je eine Verkaufsstelle von Coop und Migros auf ihrem Gebiet ausreiche. 82 NZZ am Sonntag, Lidl kommt flächendeckend, 20. Mai 2007, S. 31. 83 Vgl. http://suisse.aldi.com/locations/index.html [21. Juli 2007].

entgegnen, dass Non Food-Anbieter im Vergleich zu Lebensmittel-Detailhändlern infolge anderer Kostenstrukturen mehr Freiheitsgrade beim Aufbau ihres Vertriebsnetzes haben. Beispielsweise können Non Food-Artikel im Vergleich zu Lebensmitteln, die rasch verderben, länger gelagert werden. Folglich können die Lieferungen sporadischer stattfinden. Solche Unterschiede in der Logistik relativieren die Notwendigkeit eines flächendeckenden Vertriebsnetzes.

(ii) Strategischer Kauf von Denner zur Erhöhung der Markteintrittsbarrieren

403. Der Detailhandelsmarkt ist weitgehend gesättigt (vgl. Rz. 497). In Folge dieser Situation ist ein signifikantes Marktanteilswachstum für kleinere oder neue Wettbewerber vorwiegend über Akquisitionen möglich. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass mit der geplanten Übernahme durch die Blockierung von Standorten endogene Markteintrittsbarrieren geschaffen würden. Somit würden die bereits bestehenden Eintrittshürden weiter erhöht.

404. Die Parteien bestreiten aus folgenden Gründen, dass der Zusammenschluss zu einer Blockierung von Standorten führe: Wegen der Kleinräumigkeit der Denner-Verkaufsstellen würden Aldi und Lidl ihr Konzept in den Denner-Verkaufsstellen gar nicht umsetzen können. Die Tatsache, dass Aldi und Lidl an den Standorten von Denner gar nicht interessiert seien, impliziere, dass die Expansion von Aldi und Lidl von der Übernahme nicht tangiert werde. Im Übrigen seien Aldi und Lidl, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, nie durch Zukäufe in einen Markt eingetreten. Ihr Desinteresse am Kauf von Denner hätten diese denn auch öffentlich sowie gegenüber der Weko bekundet.

405. Gemäss Aussagen von Aldi und Lidl können sie durch die Übernahme in zweierlei Hinsicht sehr wohl tangiert werden: Erstens befürchten Aldi und Lidl, dass Denner seine Strategie ändern und mit grösseren Flächen an gut erschlossene Standorte expandieren könnte. Dann wäre Migros/Denner ein direkter Konkurrent von Aldi bei der Suche nach Standorten, was die Expansion entgegen der Aussage der Parteien verlangsamen könnte. Eine solche Strategie hatte Denner in der Vergangenheit bereits begonnen und wegen fehlenden finanziellen Mitteln nicht weiter ausgebaut. Laut Denner würden Standorte auf der "grünen Wiese" die Innenstadt-Standorte gut ergänzen. Falls Migros hierzu die finanziellen Mittel bereitstellen könne, sei dies eine mögliche Expansionsstrategie.

406. Zweitens könnten sich negative Konsequenzen auf die Expansion von Aldi ergeben, wenn Denner nach der Übernahme nicht Denner bleiben würde, d.h. weniger auf Alkohol und Tabak setzte, sondern mehr M-Budget Produkte im Sortiment anbieten würde. In diesem Sinne könnte sich der Kauf von Denner negativ auf potenzielle Konkurrenten auswirken.

407. Mit den Auflagen 2b und 5 betreffend die eigenständige Sortimentspolitik von Denner und das Verbot der Eröffnung von M-Budget Geschäften (vgl. Dispositiv) können letztere Bedenken aus dem Weg geräumt werden.

(iii) Behinderung beim Zugang zu Beschaffungsmärkten

408. Es bestehen die folgenden Schwierigkeiten beim Zugang zu den Beschaffungsmärkten:

- Gemäss Aussagen von Konkurrenten schränken Schwierigkeiten beim Import (Zollsystem, andere Gesetzgebung als in der EU) die Auswahl an Lieferanten in der Schweiz wesentlich stärker ein als in anderen europäischen Ländern.

- Gleichzeitig sorge die Konzentration im Detailhandel für ein starkes Abhängigkeitsverhältnis der Schweizer Lieferanten von den wenigen Detailhändlern. Dies betreffe unter anderem Lieferanten von Agrarprodukten wie Milchprodukte, Fleisch, Obst und Gemüse. Dieses Abhängigkeitsverhältnis wird gemäss Aussagen von Marktteilnehmern durch formelle und informelle Exklusivitätsvereinbarungen (vgl. Rz. 557) zwischen Migros und Coop einerseits und den Lieferanten andererseits zementiert.84 Dies wirkt sich für neue Marktteilnehmer negativ auf den Zugang zu den Beschaffungsmärkten aus. Ein Zusammenschluss würde die bestehenden Abhängigkeitsverhältnisse weiter verstärken.

- Durch die Grösse ihrer Beschaffungsvolumina kaufen Migros und Coop in gewissen Märkten einen Grossteil der schweizerischen Produktion. Diese Unternehmen seien beispielsweise die grössten Einkäufer von Milch- und Fleischkontingenten.

- Aufgrund der geringen Beschaffungsvolumina sind neu eintretende Unternehmen vorerst keine attraktiven Geschäftspartner für viele Lieferanten. Daraus können Nachteile hinsichtlich der Konditionen oder ein gänzlicher Lieferverzicht resultieren.

409. Die Parteien können die Aussage, die Abhängigkeit der Lieferanten würde eine Eintrittshürde darstellen, nicht nachvollziehen. Abhängige Lieferanten hätten gerade ein besonderes Interesse daran, diese Abhängigkeit zu reduzieren, indem sie neu eintretende Detailhändler beliefern.

410. Gemäss eigenen Angaben hatte Aldi aber Schwierigkeiten bei der Beschaffung gewisser Produkte, die aber überwunden werden konnten. Die Schwierigkeiten seien erstens auf Importrestriktionen zurückzuführen gewesen (vgl. Rz. 388). Zweitens verfügten die etablierten Detailhändler in der Schweiz über historisch gewachsene, enge Lieferantenbeziehungen. Migros und Coop hätten gegenüber den Lieferanten eine starke Position. Die Belieferung von Konkurrenten werde eher ungern gesehen. Für die Lieferanten stelle sich die Frage, ob sie das Risiko eingehen wollen, einen grossen Teil ihres Umsatzes zu verlieren. Dieselbe Frage stelle sich bei Logistik-Dienstleistern (Lagerflächen, Umschlag, Auslieferung). Auch bei diesen sei die Auswahl von Aldi eingeschränkt. Drittens könne die Belieferung zweier Konkurrenten in gewissen Situationen zu einem Interessenkonflikt führen.

8 4 Vgl. z.B. La Liberté, Linda Bourget, Evian-Volvic: On ne peut pas se permettre de froisser Migros ou Coop, 20.06.07.

411. Vor diesem Hintergrund bezweckt Auflage 6, künstliche Markteintrittsbarrieren, die sich durch exklusive Vertriebsverträge zwischen Migros und Lieferanten ergeben können, zu eliminieren (vgl. Dispositiv).

(iv) Kundenbindungen

412. Heute tätigen [70-80]% der Privathaushalte jede Woche einen Einkauf von Gütern des täglichen Bedarfs in einer Migros-Verkaufsstelle. Bei Coop beträgt dieser Wert [50-60]%, bei Denner [10-20]%, bei Spar [0-10]%, bei Carrefour [0-10]%, bei Manor [0-10]% und bei Volg [0-10]%.85 Die hohe Kundenbindung könnte namentlich dadurch zu erklären sein, dass Migros durch ihre Entstehungsgeschichte sowie ihrer Rechtsform mit ihren Kunden als Genossenschafter traditionell stark verankert ist. Werbeausgaben, Investitionen in Reputation (z.B. das Kulturprozent von Migros) sowie die Kundenkarten Cumulus und Supercard könnten dazu dienen, die bereits treue Kundschaft noch mehr an sich zu binden und dadurch Marktzutrittsschranken aufzubauen.

413. Hinsichtlich der Werbeausgaben ist festzustellen, dass Migros und Coop eine umfassende Werbung betreiben, welche die ganze Schweiz mit fast allen Printmedien abdeckt und auch die TV-Sender umfasst. Dazu gehören auch die Wochenzeitungen von Migros und Coop, die allen Genossenschaftern gratis zugestellt werden, und die eine ideale Marketing-Plattform darstellen. Solche Werbeausgaben seien für Neueintreter allein durch die zugrunde liegenden Fixkosten nicht finanzierbar.

414. Zu den Kundenkarten ist Folgendes festzuhalten: Laut IHA-GfK laufen bei Migros bereits 75% und bei Coop 77% des jeweiligen Gesamtumsatzes über die Kundenkarten. Sowohl Migros als auch Coop sei es noch im Jahr 2006 gelungen, die Zahl der Karteninhaber zu erhöhen. Beide hätten inzwischen 2.4 Mio. Karten und mehr im Umlauf.86

415. Gemäss Konsumentenschutzorganisationen und konkurrierenden Detailhändlern gelingt es Migros und Coop, die Konsumenten mit den Treueprogrammen an sich zu binden. Mit Ausnahme von Spar und Volg gaben Carrefour, Casino, Valrhône und Aldi an, die Treueprogramme würden ihre Wettbewerbsposition tangieren. Insbesondere würden sich Aktionen, bei denen Migros und Coop die doppelte Anzahl Punkte gewähren, spürbar auf die Kundenfrequenz auswirken.

416. Weiter sei es Neueintretern nicht möglich, ähnlich attraktive Kundenbindungsprogramme anzubieten, weil Migros und Coop auf zahlreichen weiteren Märkten tätig seien und die Treueprogramme dort auch greifen würden (z.B. Cumulus-Punkte als Preisgeld für M-Budget Golfturniere87). Dadurch entstehe ein Wettbewerbsnachteil. Mit der Übernahme von Denner erhielte die Migros ein weiteres Geschäftsfeld für die Gewährung von Cumulus-Punkten und damit zur Kundenbindung.

417. Diese Ergebnisse werden von Schiller und Walker88 bestätigt. Die Autoren nehmen eine vergleichende Analyse der Jahresabschlüsse von Migros und Coop mit internationalen Gegenspielern vor. Diese Analyse legt nahe, dass in der Schweiz starke Indizien vorhanden sind, dass Migros und Coop erfolgreich endogene Marktzutrittschranken in Form hoher Kundenbindungen aufgebaut haben.

418. Den wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Kundenbindungen trägt Auflage 2d Rechnung (vgl. Dispositiv).

Erfolgsaussichten und disziplinierender Effekt von Aldi und Lidl

419. Laut den Parteien zeigt die Präsenz von Aldi in der Schweiz und der erwartete Markteintritt von Lidl, dass die oben identifizierten Markteintrittsbarrieren überwindbar sind. Ferner haben sie wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich bei Aldi und Lidl um äusserst zahlungskräftige europäische Giganten handle, die je nahezu vier Mal grösser seien als die Migros und somit bessere Einkaufskonditionen erhielten, was wiederum für die Verkaufspreise zentral sei.

420. Die optimistischen Prognosen der Parteien betreffend die Erfolgsaussichten und den disziplinierenden Effekt von Aldi und Lidl sind aus Sicht der Weko aus unten aufgeführten Gründen stark zu relativieren.

(i) Expansion von Aldi und Lidl

421. Gemäss Tabelle 10 ist die Schweiz – gemessen am Konzentrationsindex K2 – im internationalen Vergleich das Land mit dem zweithöchsten Konzentrationsgrad.89 Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Lidl in Finnland, dem einzigen Land mit noch höherer Konzentration als die Schweiz, offenbar ernsthafte Schwierigkeiten mit der Expansion hat. Zudem gab Lidl den Markteintritt im Baltikum auf. Auch in Grossbritannien konnten Aldi und Lidl mit einem Marktanteil in Höhe von 4% (kumuliert) keine nennenswerte Marktanteile gewinnen. Dasselbe könnte auch für die Schweiz zutreffen, da die nordischen Länder nebst der hohen Konzentration die folgenden Parallelen mit der Schweiz aufweisen: Zum einen sind die Lebensmittelpreise in den nordischen Ländern im Schnitt 16% bis 46% höher, und zum anderen ist das Sortiment schmaler als im europäischen Durchschnitt (vgl. Rz. 271).90

422. Ein Grund für die fehlenden Expansionsmöglichkeiten des Markteintritts der Harddiscounter in Grossbritannien wird in den defensiven Strategien der etablierten Detailhändler gesehen. Diese bestanden in der Einführung von Billiglinien, welche das Sortiment der Harddiscounter direkt konkurrenzierten, sowie dem Ausbau von

85 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil. 8 6 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 53. 87 Tages-Anzeiger, Und der Sieger erhält … Cumulus-Punkte, 4. Juli 2007, S. 34. 88 ULF SCHILLER, BJÖRN WALKER (Juli 2006): Marktzutrittsbarrieren, Preistreiberei oder Kostendruck? Vergleichende Analyse der Jahresabschlüsse Schweizer Detailhändler mit internationalen Gegenspielern, Universität Bern, verfügbar unter http://www.iuc.unibe.ch /lehre/forschung/paper/Preistreiberei%20oder%20Kostendruck%20(Neue%20Ve rsion%2020-07-06).pdf [26. April 2007]. 89 Gemäss den Schätzungen des Sekretariats beträgt der K2 im Jahr 2006 in der Schweiz sogar 75.7% (vgl. Rz. 260). Basierend auf dieser Schätzung ist der Konzentrationsgrad in der Schweiz als einzigartig hoch zu qualifizieren. 9 0 Danish Competition Authority et al., Nordic Food Markets – A Taste for Competition, November 2005, S. 7, verfügbar unter http://www. kilpailuvirasto.fi/tiedostot/Nordic_Food_Markets.pdf [23. Juli 2007].

Edelproduktlinien und Markenartikeln, um die eigenen Verkaufsstellen durch Differenzierung attraktiver zu machen. Ähnliche Strategien sind auch bei Migros und Coop zu beobachten: Als Reaktion auf die (angekündigten) Markteintritte von Aldi und Lidl führte Coop die Billiglinie Prix Garantie ein und Migros baute die M-Budgetlinie aus. Auch ist bei Migros eine Erhöhung der Anzahl Markenartikel zu beobachten. Die Übernahme von Denner könnte ein zusätzliches Element in dieser Abwehrstrategie darstellen.

423. Laut einer schriftlichen Stellungnahme des Parteigutachters Roeb dürfen die Erfahrungen in Grossbritannien und Finnland nicht auf die Schweiz übertragen werden. Der entscheidende Unterschied zwischen der Schweiz und Grossbritannien bestehe darin, dass in Grossbritannien mit Tesco und in geringerem Masse auch Asda/Walmart zwei Unternehmen fähig seien, die zu den weltweit führenden Handelsunternehmen gehörten und international wettbewerbsfähig seien. Eine solche Wettbewerbsfähigkeit lasse sich Migros und Coop nicht attestieren. Der zweite wichtige Unterschied bestehe darin, dass Aldi und Lidl in der Schweiz bereits vor deren Markteintritt durch den Einkaufstourismus bekannt gewesen seien, während die Engländer Aldi und Lidl überhaupt nicht gekannt hätten. Dieser Nachteil sei in Grossbritannien noch durch einen strategischen Anfängerfehler von Aldi und Lidl verschärft worden. Dieser habe darin bestanden, dass sie sich mit ihrem preisaggressiven Konzept vorrangig an sozial schwächere Bevölkerungsgruppen gewandt hätten. Damit hätten sie sich für die breite Masse der Bevölkerung disqualifiziert. Die ärmeren Bevölkerungsgruppen seien nämlich besonders darauf bedacht, ihre soziale Schwäche zumindest beim Lebensmitteleinkauf durch gezielten Kauf eher höherwertiger Produkte zu kompensieren. Weiter sei der finnische Markt aufgrund seiner extremen geografischen Ausdehnung und der sich daraus ergebenden geringen Bevölkerungsdichte überhaupt nicht mit der Schweiz zu vergleichen. Die Verkaufsstellen der Discounter seien zudem keineswegs besonders billig. Die Parteien dementieren des Weiteren, dass das Baltikum mit der Schweiz vergleichbar sei. Die nationalen Märkte seien klein und würden nur ca. 1.5 bis 2 Mio. Einwohner umfassen, die gleichzeitig über sehr niedrige Einkommen verfügten. Damit werde die kritische Grenze des Mittelstandes nicht erreicht.

424. Zu den angeblichen Unterschieden ist zunächst festzuhalten, dass Aldi in der Schweiz mit einem um 36% höheren Preisniveau als in Deutschland wie in Finnland keineswegs besonders billig ist (vgl. Rz. 441). Auch unter Berücksichtigung der weiteren von den Parteien vorgebrachten Gründe ist nach Ansicht der Weko nicht auszuschliessen, dass Aldi und Lidl in der Schweiz keine bedeutenden Marktanteile gewinnen können.

425. Es ist denn in der Vergangenheit auch tatsächlich keinem der grossen europäischen Detailhandelsunternehmen gelungen, in der Schweiz nennenswerte Marktanteile zu gewinnen. Carrefour begründet seine Expansionsschwierigkeiten insbesondere mit der fehlenden Verfügbarkeit von bezahlbaren Standorten. Die Preise von wichtigen Standorten würden von Migros und Coop in die Höhe getrieben (vgl. Rz. 399). Aus Rentabilitätsgründen und infolge mangelndem Wachstumspotenzial

will sich Carrefour nun sogar aus dem Schweizer Markt zurückzuziehen. Damit der potenzielle Wettbewerb eine disziplinierende Wirkung haben kann, müssten Neuanbieter jedoch in der Lage sein, bedeutende Marktanteile zu erobern.

426. Laut den Parteien darf die Expansion von Aldi und Lidl jedoch nicht mit jener von Carrefour verglichen werden. Aldi und Lidl würden viel kleinere Flächen suchen als Carrefour und die finanziellen Mittel der beiden Unternehmen seien sehr hoch. Die beiden Discounter würden in der Schweiz durchaus Grundstücke finden, da sie viel dafür bezahlen könnten. Diesen Vorbringen ist insofern zuzustimmen, als sich die Suche nach Standorten für Hypermärkte bedeutend schwieriger gestaltet als für die Verkaufsformate von Aldi und Lidl (vgl. Rz. 390).

427. Zum heutigen Zeitpunkt verfügt Aldi über 33 Verkaufsstellen (Stand Juni 2007) während der Markteintritt von Lidl zwar wahrscheinlich, aber nicht definitiv gesichert ist.91 Gemäss Angaben der Parteien wohnen heute [...]% der Bevölkerung im Einzugsgebiet einer Aldi-Verkaufsstelle. Diese Angabe basiert auf Daten zur Bevölkerungsdichte des Bundesamts für Statistik und einem zugrunde gelegten Einzugsgebiet mit einem Radius von 15 km. In einigen Jahren würde sich der Bevölkerungsanteil im Einzugsgebiet einer Aldi-Verkaufsstelle sogar auf [...]% erhöhen.

428. Aldi erwartet in fünf Jahren gemäss eigenen Aussagen einen Marktanteil von [...]% und Ende 2008 ungefähr 100 Verkaufspunkte. Langfristig möchte Aldi um die 300 Filialen betreiben. Es würden jedoch nur Filialen eröffnet, die sich auch rechnen. Die Expansionsgeschwindigkeit werde inskünftig abnehmen, da die einfacher zu realisierenden Standorte zuerst erschlossen würden.

429. Laut eigenen Angaben plant Lidl den Markteintritt frühestens für das Jahr [...]. Bei den Prognosen, die in der Presse zu lesen seien, handle es sich um Spekulationen und Vermutungen, die von Lidl nicht kommentiert worden seien. Lidl plane langfristig rund 150-250 Standorte. Die ersten 50 bis 100 Baubewilligungen seien einfacher zu erhalten als die darauffolgenden. Deshalb sei nicht auszuschliessen, dass es eine Phase geben werde, in der die Expansion stagniere. Einen Zeithorizont zum Aufbau eines flächendeckenden Vertriebsnetzes gäbe es nicht. Dies könne 20 bis 30 Jahre dauern. Bei der Suche nach Standorten stosse Lidl in der Westschweiz auf Schwierigkeiten, weil er aus politischen Gründen nicht willkommen sei. Deshalb würden die Gesetze in diesen Regionen noch restriktiver gehandhabt.

430. Nebst den zunehmenden Schwierigkeiten bei der Erschliessung von Standorten geben Aldi und Lidl an, dass ihre Expansion zusätzlich verlangsamt werden könnte, wenn Denner sein bereits begonnenes Konzept der Verkaufsflächen "auf der grünen Wiese" wieder aufnehmen und somit ähnliche Verkaufsstellenformate suchen würde wie Aldi und Lidl. In der Folge würde Denner mit Aldi und Lidl um dieselben Standorte konkurrieren. Wie bereits in Rz. 406 festgehalten, befürchtet Aldi zudem eine Verlangsamung der eigenen Expansion, wenn Denner nach der Übernahme nicht Denner bleiben würde.

9 1 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 95.

431. Demgegenüber gehen das Parteigutachten Roeb sowie das Sachverständigengutachten von Fuhrer/Hotz davon aus, dass das Zusammenschlussvorhaben die Markteintrittshürden und somit die Expansionsgeschwindigkeit der beiden Harddiscounter nicht tangiert. Die Experten Fuhrer/Hotz beurteilen die Akzeptanz von Aldi in der Schweiz zudem als sehr gut und sehen keine Hinweise darauf, dass Aldi die Expansion stoppen oder massiv verlangsamen oder dass sich Lidl aus der Schweiz zurückziehen könnte. Vor diesem Hintergrund rechnet der Parteigutachter Roeb im Jahr 2010 mit einem gemeinsamen Umsatz von ca. CHF [...] bis CHF [...]. Lidl werde in diesem Jahr schätzungsgemäss [...] Verkaufstellen haben. Bei Aldi würden rund [...] Verkaufsstellen in Betrieb sein. Hinsichtlich dieser Prognosen halten die Experten Fuhrer/Hotz fest, dass die Geschwindigkeit der Expansion für sie nur schwierig abzuschätzen sei. Allerdings würden die diesbezüglichen Szenarien von Roeb plausibel erscheinen.

432. Gemäss Schätzungen des Marktforschungsinstituts IHA-GfK dürften Aldi und Lidl im Jahr 2010 zusammen

über 220 Filialen in der Schweiz verfügen und einen gemeinsamen Umsatz von rund CHF 2 Mia. erzielen.92

Der ehemalige Lidl-Manager Andreas Kosanke (Immosuisse) prognostiziert für das Jahr 2010 75 Verkaufsstellen von Lidl und 120 von Aldi. Er erwartet, dass Aldi und Lidl die Milliarden-Umsatz-Schwelle im Jahr 2010 bzw. 2013 erreichen, was im Jahr 2013 einem gemeinsamen Anteil der beiden Discounter am Schweizer Lebensmittelhandel in Höhe von 6% entsprechen würde.93

433. Ein Vergleich dieser Prognosen mit jener des Parteigutachtens Roeb in Tabelle 18 zeigt, dass sich dessen Aussagen hinsichtlich der Anzahl Filialen in etwa mit jenen des Marktforschungsinstituts IHA-GfK decken. Die Prognose von Kosanke liegt diesbezüglich tiefer. Jedoch schätzt das Parteigutachten Roeb das Umsatzpotenzial von Aldi und Lidl deutlich höher ein als die IHA-GfK. Die Umsatzprognose der IHA-GfK ist wiederum deutlich optimistischer als jene von Kosanke: Das Umsatzvolumen, welches die IHA-GfK für das Jahr 2010 erwartet, prognostiziert Kosanke erst für das Jahr 2013.

Tabelle 18: Vergleich der prognostizierten Entwicklung von Aldi und Lidl

Roeb/Fuhrer/Hotz IHA-GfK Kosanke (Immosuisse)

Anzahl Standorte 2010 [...] 220 195

Kumulierter Umsatz 2010 in Mia. CHF [...] 2 <2

Quellen: Parteigutachten Roeb, IHA-GfK, Kosanke (Immosuisse).

434. Die Parteien bestreiten, dass es sich bei der Prognose vom Parteigutachter Roeb um optimistische Höchstwerte handle. Die Aussagen von Aldi in Rz. 428 hinsichtlich der 300 Verkaufspunkte würden sich voll und ganz mit den Prognosen von Roeb decken. Aus den Akten ergäbe sich ferner, dass Aldi gar mit dem Gedanken von 375 bis 380 Verkaufsstellen spiele. Denn Aldi berücksichtige in seiner Planung nicht nur Einwohnerzahlen, sondern auch die Übernachtungen von Gästen, die nicht in Hotels wohnen würden.

435. Dem ist entgegenzuhalten, dass Aldi langfristig zwar 300 Filialen anstrebt. "Langfristig" kann aber auf viele Jahre zutreffen. Für Lidl bedeutet dies 20 bis 30 Jahre. Wie bereits in Rz. 428 festgehalten, erwartet Aldi zudem eine Verlangsamung der Expansionsgeschwindigkeit. Im Übrigen weisen auch die Prognosen von IHA-GfK sowie von Immosuisse darauf hin, dass es sich bei jenen von Roeb um Höchstwerte handelt. Weiter bezeichnet Aldi die genannten 375 bis 380 Verkaufsstellen als theoretische rechnerische Grösse, die sich ergeben würde, wenn sich die verfügbaren Flächen an Standorten befinden würden, wo Aldi eine Filiale eröffnen möchte. Gemäss dieser Rechnung müssten in der Stadt Zürich 15 Filialen eröffnet werden. Allerdings seien die Flächen in den nächsten Jahren de facto nicht vorhanden. Deshalb werde von einer rechnerischen Grösse gesprochen. Somit handelt es sich bei den 375 bis 380 Verkaufsstellen nicht um eine realistische Prognose.

436. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die optimistischen Expansionsprognosen des Parteigutachters Roeb aus Sicht der Weko stark zu relativieren sind. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass die Expansion von Aldi und Lidl durch den Zusammenschluss verlangsamt werden könnte (vgl. Rz. 430 f.).

(ii) Disziplinierende Wirkung von Aldi und Lidl

437. Der Weko ist nicht entgangen, dass der Markteintritt von Aldi u.a. zur Einführung der Billiglinie Prix Garantie bei Coop sowie zu einer Erweiterung der M-Budgetlinie bei Migros führte. Ferner investieren die hiesigen Marktführer seither werbewirksam in Preisabschläge. Diese Auswirkungen sind nicht zu vernachlässigen und werden in der nachfolgenden Würdigung auch berücksichtigt. Gleichzeitig wird dabei der Tasache Rechnung getragen, dass die genannten Auswirkungen zum heutigen Zeitpunkt zum grössten Teil bereits im Marktgeschehen integriert sind.

438. Aufgrund des gesättigten Markts erzielt Aldi seine Umsätze primär auf Kosten der etablierten Anbieter. Gemäss IHA-GfK gehen [30-40]% der Umsätze zu Lasten von Migros, [20-30]% zu Lasten von Coop, [10-20]%

92 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 95.

93 Vgl NZZ, Lidl verstärkt den Aldi-Effekt, 29. August 2007, Nr. 199, S. 19.

auf Kosten von Denner und [20-30]% auf Kosten des Resthandels.94 Die entsprechenden Umsatzverluste bzw. Marktanteilsverluste von Migros, Coop, Denner und des Resthandels sind in nachfolgender Tabelle 19 abgebildet. Die Tabelle illustriert, dass Aldi bisher keinen spürbaren Effekt auf die Marktanteile der etablierten Anbieter hatte.

Tabelle 19: Effekt von Aldi auf etablierte Anbieter im Jahr 2006

Anbieter Umsatzverlust in Mio. CHF Marktanteilsverlust in %

Migros [0-100] [<5.0]

Coop [0-100] [<5.0]

Denner [0-100] [<5.0]

Resthandel [0-100] [<5.0]

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

439. Weiter ist der Einfluss von Aldi aus folgenden Gründen zu relativieren: Erstens wären die vergangenen Preissenkungsrunden laut Aussagen von Coop ohne jeden Zweifel auch ohne die (erwartete) Präsenz von Aldi und Lidl durchgeführt worden. Man orientiere sich an Migros, nicht an Aldi und Lidl.95 Gemäss Angaben der Parteien sind die Preissenkungen von Migros als Reaktion auf Aldi zu betrachten. Somit würde die Preispolitik von Coop zumindest indirekt durch Aldi beeinflusst. Diese Möglichkeit ist nicht von der Hand zu weisen. Allerdings beschränkt sich dieser Preiseffekt lediglich auf ein beschränktes Sortiment. Es ist fraglich, ob Aldi und Lidl mit ihrem eingeschränkten Sortiment – in welchem sie allenfalls Preisführer sein werden – einen massgeblichen Einfluss auf das Preisniveau des um zahlreiche Artikel grösseren Sortiments der anderen Detailhändler haben können. Dies wird auch vom Experten Senti bestätigt, welcher Aldi und Lidl als Nischenanbieter qualifiziert. Laut den Parteien gelingt Aldi und Lidl die Einflussnahme auf das Preisniveau in Deutschland, Österreich und anderen Ländern seit Jahrzehnten trotz des eingeschränkten Sortiments.

440. Zweitens werden gewisse Kundengruppen (z.B. Bewohner in Stadtzentren) vom zusätzlichen Angebot durch Aldi keinen oder nur einen marginalen Gebrauch machen, da dessen Filialen mehrheitlich in gut erschlossenen Agglomerationen und nicht in den Stadtzentren stehen werden und die Konsumenten oft in der nächstgelegenen Verkaufsstelle einkaufen.

441. Drittens besteht für Aldi eine Schwierigkeit darin, die Konsumenten zu überzeugen, in einem neuen Detailhandelskanal bisher wenig bekannte Produkte zu kaufen (Aldi führt nur ca. [...]% Markenartikel). Laut Parteien lässt sich von den extrem hohen Durchschnittsumsätzen der Aldi-Verkaufsstellen jedoch ableiten, dass Aldi diese Schwierigkeit überwinden kann.

442. Viertens ist das Preisniveau bei Aldi Suisse 36% höher als in Deutschland.96 Eine mögliche Erklärung hierfür könnte sein, dass Aldi seine Preise dem hiesigen Preisniveau anpasst. Dies erlaubt Aldi, mittels hoher Margen von den – gemäss dem Parteigutachter Roeb – nicht wettbewerbsfähigen Handelsstrukturen der Schweiz zu profitieren. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass dieses Preisniveau nach einem erfolgreichen

Markteintritt von Lidl ins Rutschen geraten wird. Die Parteien beurteilen den Vergleich der Preise von Aldi in der Schweiz mit jenen in Deutschland als irrelevant. Relevant sei einzig der Vergleich mit den Preisen anderer Schweizer Detailhändler. Dabei sei festzustellen, dass Aldi einen massiven Preisabstand zu Migros, Coop und Denner habe. [...]. Zudem liege Aldi in der Schweiz erheblich tiefer unter dem Schweizer Preisniveau als in Deutschland unter dem deutschen Preisniveau.

443. Abschliessend soll die disziplinierende Wirkung von Aldi und Lidl grafisch illustriert und mit Blick auf die Zukunft dargelegt werden. Während Abbildung 1 in Anhang A3 die Verkaufsstellen von Aldi per Juni 2007 zeigt, illustrieren die Abbildungen 2 und 3 die prognostizierten Verkaufsstellen von Aldi und Lidl gemäss Angaben von Migros in den Jahren 2009 und 2012. Ein Vergleich der Abbildung 1 mit Abbildungen 2 bzw. 3 verdeutlicht die wachsende Präsenz von Aldi und Lidl. Hierzu ist allerdings festzuhalten, dass die zugrunde gelegten Expansionsszenarien betreffend Aldi und Lidl als optimistisch zu beurteilen sind, da die Standortentwicklung auf heute noch ungesicherten Plänen basiert: Die Prognosen für das Jahr 2009 setzen voraus, dass alle heute baubewilligten Projekte realisiert sein werden. Bei den für das Jahr 2012 projektierten Standorten besteht die zusätzliche Unsicherheit darin, dass die Baubewilligungen zuerst noch gewährt werden müssen. Laut den Parteien beruht die Beurteilung der Expansionspläne von Aldi und Lidl durch die Weko auf unrealistischen Annahmen. Es sei nicht einzusehen, warum baubewilligte Pojekte nicht realisiert werden, oder weshalb bis 2009 zu den bereits vorhandenen Baubewilligungen keine weiteren hinzukommen sollten.

444. Schliesslich ist nochmals festzuhalten, dass sich die prognostizierten Marktanteile von Aldi und Lidl – selbst bei der sehr optimistischen Einschätzung des Parteigutachtens Roeb – in den nächsten zwei Jahren unter 10%

94 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 99.

95 L’Hebdo, Hansueli Loosli, "Les discounters allemands profitent à Coop", 5 juillet 2007, p. 54.

96 Vgl. NZZ Online, Keine deutschen Preise bei Aldi Suisse, 21. Juni 2006.

bewegen werden (vgl. Rz. 329 und 337). Gemäss dem ehemaligen Lidl-Manager Andreas Kosanke (Immosuisse) wird dieser Wert im Jahr 2013 gar lediglich 6% betragen.97

Weitere Markteintritte

445. Es stellt sich die Frage, ob nebst Lidl weitere Detailhändler einen Markteintritt in die Schweiz planen. Die befragten Konkurrenten rechnen im Lebensmittelhandel grundsätzlich nicht damit. Klassische Supermarktketten würden nicht in die Schweiz kommen wollen, weil es für diese nebst den bestehenden Marktteilnehmern keinen Platz habe. Dies sei einerseits mit der Grösse von Migros und Coop und andererseits mit der Kleinheit des Schweizer Markts zu begründen. Markteintritte seien allenfalls im Non Food-Bereich zu erwarten.

Fazit

446. Gegen die Erwägungen zum potenziellen Wettbewerb wenden die Parteien insbesondere ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Marktzutrittsschranken seit dem Entscheid Coop/Waro zugenommen und der potenzielle Wettbewerb abgenommen haben solle. Tatsachen seien, dass die Märkte weiter liberalisiert worden seien, mit Casino und Aldi zwei weitere europäische Anbieter den Markteintritt vollzogen hätten und der Markteintritt von Lidl unmittelbar bevorstehe.

447. Wie in Rz. 382 erwähnt, wurde die disziplinierende Wirkung der potenziellen Konkurrenz im Fall Coop/Waro vor dem Hintergrund der zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Expansion von Carrefour bejaht. Jedoch gelang es Carrefour entgegen den damaligen Erwartungen nicht, in der Schweiz nennenswerte Marktanteile zu gewinnen. Heute plant Carrefour sogar, sich aus dem Schweizer Markt zurückzuziehen (vgl. Rz. 425). Wie die Parteien richtig festhalten, fand mit Casino ein weiterer Markteintritt statt. Casino ist mit seinen 16 Verkaufsstellen allerdings nur in der Romandie aktiv. Eine Expansion in die Deutschschweiz sei infolge von Markteintrittsbarrieren in Form eines mangelnden Bekanntheitsgrades der Marke Casino in der Deutschschweiz sowie der Produktbeschriftung in deutscher Sprache nicht geplant. Somit ist in den nächsten Jahren nicht mit einem flächendeckenden Markteintritt von Casino zu rechnen. Aufgrund der Konzentration im Markt und der Kleinheit des Schweizer Markts werden in der Branche nach Lidl auch keine neuen Markteintritte erwartet.

448. Allerdings muss bei der Beurteilung der Markteintrittsbarrieren und der potenziellen Konkurrenz je nach dem Konzept der Neueintreter unterschieden werden: Für klassische Supermarktketten wie beispielsweise Tesco sind die Markteintrittsbarrieren insbesondere wegen den Schwierigkeiten beim Aufbau eines flächendeckenden Vertriebsnetzes als hoch zu beurteilen. Dies wird durch den geplanten Rückzug von Carrefour aus der Schweiz eindrücklich verdeutlicht (vgl. Rz. 425). Für Discounter wie Aldi und Lidl, die kleinere Ladenformate an verkehrsgünstigen Lagen suchen, sind die Markteintrittsbarrieren bedeutend tiefer.

449. Basierend auf die dargelegten Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die potenzielle Konkurrenz durch klassische Supermarktketten wegen der hohen Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beurteilen ist. Die disziplinierende Wirkung der Discounter Aldi (mittels Expansion) und Lidl (mittels Markteintritt) ist zwar vorhanden, darf aber nicht überschätzt werden, da der Preisdruck lediglich von einem beschränkten Sortiment ausgeht.

Lokale Ebene

450. Im Prüfungsverfahren Coop/EPA wurde die potenzielle Konkurrenz auf der lokalen Ebene summarisch analysiert.98 Dabei wurde festgestellt, dass die Zutrittsschranken auf der lokalen Ebene im Vergleich zur nationalen Ebene deutlich tiefer liegen. Die hauptsächliche Schwierigkeit bestehe im Auffinden eines geeigneten Standortes sowie im Auf- bzw. Umbau der erforderlichen Infrastruktur. Damals wurde die erforderliche Zeit für die Neueröffnung einer Filiale auf einige Monate bis einige Jahre geschätzt. Insgesamt wurde auf der lokalen Ebene eine ausreichende potenzielle Konkurrenz konstatiert.

451. In Rahmen der Ermittlungen gaben sämtliche Schweizer Detailhändler denn auch an, Expansionspläne zu haben. Beispielsweise plant Spar, in der Deutschschweiz [...]. Der Zuwachs an Einzelhändlern sei allerdings schwierig zu prognostizieren, da es sich dabei um eigenständige Unternehmen handle. Carrefour plant Projekte in St. Gallen und Chur, welche – vorbehältlich der Zustimmung der Weko – nun von Coop übernommen werden sollen. Casino plant die Eröffnung von zwei Verkaufsstellen in Genf [...]. Volg rechnet mit 50 bis 60 weiteren Läden in den nächsten fünf Jahren. Allerdings habe Volg die Expansion nicht selber in der Hand. Diese hänge von der Bezugswahl der unabhängigen Detaillisten ab.

452. Das Fazit aus dem Entscheid Coop/Epa ist in casu dennoch aus nachfolgend dargelegten Gründen zu relativieren:

- Durch die zunehmende Dichte von Verkaufsstellen und das Verhalten von Migros und Coop (vgl. Rz. 399) ist die Standortsuche generell schwieriger und deren Akquisition teurer geworden (vgl. Rz. 428 f.).

- Weiter ist die Wahrscheinlichkeit von Marktzutritten in gewissen lokalen Märkten gering, da sich Volg, Casino und Spar wegen Sprachbarrieren und aus logistischen Gründen bei ihren Expansionsplänen auf die Regionen konzentrieren, in denen sie bereits tätig sind. Zudem konzentriert sich Volg gemäss eigenen Aussagen auf ländliche Gebiete, um Migros und Coop (die Kunden der Fenaco-Gesellschaften sind) nicht unnötig zu konkurrenzieren.

- Ferner variieren die Expansionsbarrieren je nach Detailhandelstyp. Beispielsweise gestaltet sich die Suche nach neuen Standorten für Hypermärkte (Carrefour) schwieriger als für kleinere Verkaufsflächen. Franchisegeber wie Valrhône, Volg und Spar können ihre Expansion nicht direkt steuern, weil die Franchisenehmer entscheiden, welches

97 Vgl. NZZ, Lidl verstärkt den Aldi-Effekt, 29. August 2007, Nr. 199, S. 19.

98 Coop/Epa, RPW 2002/3, S. 519, Rz. 58 ff.

Ladenkonzept sie führen wollen. Da die verschiedenen Detailhandelstypen unterschiedliche räumliche Expansionsstrategien haben (städtische bzw. ländliche Gebiete, Agglomeration), variieren die Markteintrittsbarrieren je nach lokalem Markt.

C.2.2.2.4 Fazit

453. Die Analyse der Marktanteile, der Rolle der Marktteilnehmer, der Marktanteilsverteilung und der Konzentration zeigt, dass die aktuelle Konkurrenz auf dem Schweizer Detailhandelsmarkt durch den Zusammenschluss substanziell geschwächt wird. Die potenzielle Konkurrenz durch klassische Supermarktketten ist wegen den hohen Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beurteilen. Die disziplinierende Wirkung der Discounter Aldi (mittels Expansion) und Lidl (mittels Markteintritt) ist zwar vorhanden, darf aber nicht überschätzt werden, da der Preisdruck lediglich von einem beschränkten Sortiment ausgeht.

454. Vorliegend ergaben sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Aufgrund der starken Stellung von Coop wird eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von Migros/Denner und Coop fokussiert.

C.2.2.3 Kollektive Marktbeherrschung

455. Ein Zusammenschluss kann eine marktbeherrschende Stellung durch mehrere Unternehmen – als kollektive Marktbeherrschung – begründen oder verstärken (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG). Zu prüfen ist, ob erstens Anreize zu kollusivem Verhalten gegeben sind, und ob zweitens ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird.99

C.2.2.3.1 Begriff

456. Vor der Untersuchung einer allfälligen kollektiven Marktbeherrschung von Migros/Denner und Coop werden zunächst einige in der ökonomischen Literatur etablierte Erkenntnisse zu stillschweigender Kollusion und kollektiver Marktbeherrschung erläutert.

457. Als stillschweigend kollusives Verhalten von Unternehmen werden rechtlich formlose Aktivitäten der Koordinierung und Kooperation bezeichnet, die zum Ziel haben, den Wettbewerb in irgendeiner Form zu beschränken.100 In der einschlägigen ökonomischen Literatur101 und der wettbewerbspolitischen Praxis102 ist das Konzept des stillschweigend kollusiven Verhaltens ("Tacit Collusion") akzeptiert und breit abgestützt.

458. Wenn die Firmen in einer Folge von Perioden im Markt aktiv sind, erhält die Konkurrenzsituation eine zeitliche Dimension. Dadurch kommt es aus Sicht der Firmen zu einer dynamischen Betrachtungsweise des Wettbewerbsgeschehens. Daraus können sich Anreize ergeben, welche stillschweigend kollusive Verhaltensweisen stabilisieren. Beispielsweise können die Firmen in einem Duopol ihr Verhalten in jeder Periode davon abhängig machen, ob sich die andere Firma in den Vorperioden an das stillschweigende kollusive Verhalten gehalten hat oder nicht. Eine relativ einfache Verhaltensweise besteht darin, sich kollusiv zu verhalten, solange die andere Firma in der Vergangenheit nicht vom stillschweigend kollusiven Verhalten abgewichen ist. Sobald aber eine der Firmen in einer bestimmten Periode vom kollusiven Verhalten abweicht, verhalten sich die beiden Duopolisten der Zukunft als Konkurrenten (Sanktionsmechanismus).103

459. Diese Verhaltensweise lässt sich in einem Duopol bei Preiswettbewerb wie folgt veranschaulichen: Nimmt man an, dass beide Firmen ein substitutierbares Produkt zu den gleichen Kosten beschaffen und vertreiben, so entspricht der resultierende Marktpreis bei vollständiger Konkurrenz den Grenzkosten. Weil die Marge in diesem Fall Null ist, erzielen die beiden Firmen einen Gewinn von Null. Wenn sich nun die Firmen mittels stillschweigend abgestimmten Preissetzungsverhalten auf einen kollusiven Preis über den Grenzkosten koordinieren, so können sie positive Gewinne erzielen. Der kurzfristige Anreiz für eine Firma von diesem kollusiven Preis abzuweichen besteht darin, in einer Periode den Konkurrenten leicht zu unterbieten, um damit die Nachfrage an sich zu ziehen und den Industriegewinn zu erzielen. Aufgrund des Sanktionsmechanismus führt das zukünftig zu Konkurrenzverhalten und damit zu Nullgewinnen (vgl. Rz. 458), so dass dem kurzfristigen Abweichungsgewinn die langfristig entgangenen Gewinne aus dem Zusammenbruch der stillschweigenden Kollusion entgegenzuhalten sind. Beim Vorliegen gewisser Kollusion begünstigenden Faktoren104 übersteigen letztere typischerweise

99 Die Wettbewerbsbehörde habe im Sinne einer dynamischen Betrachtungsweise auch die voraussehbare Marktentwicklung in den auf die Entscheidung folgenden Jahre mit zu berücksichtigen (vgl. Botschaft zum KG vom 23. November 1994, S. 117).

100 Stillschweigend kollusive Marktergebnisse sind typischerweise charakterisiert durch überhöhte Preise und exzessive Unternehmensgewinne.

101 Klassische Referenzen sind SHAPIRO, CARL (1989): “Theories of Oligopoly Behavior”, in: Schmalensee, R. und R. Willig (Hrsg.): Handbook of Industrial Organization, Vol. I, S. 329-414 (Amsterdam: Elsevier) und JACQUEMIN, ALEXIS und MARGARET E. SLADE (1989): “Cartels, Collusion, and Horizontal Merger”, in: Schmalensee, R. und R. Willig (Hrsg.): Handbook of Industrial Organization, Vol. I, S. 415-473 (Amsterdam: Elsevier). Eine aktuelle Darstellung der ökonomischen Literatur findet sich in MOTTA, MASSIMO (2004): Competition Policy (Cambridge UK: Cambridge University Press). Für die wettbewerbspolitische Praxis sei verwiesen auf IVALDI M., B. JULLIEN, P. REY, P. SEABRIGHT und J. TIROLE (2003): “The Economics of Tacit Collusion”, Final Report for DG Competition, European Commission, IDEI, Toulouse.

102 Die wettbewerbspolitische Praxis der Schweiz ist ausführlich diskutiert in GANZ, ELIANE, E. (2004): Die Beurteilung von Fusionen kollektiv marktbeherrschender Unternehmen im schweizerischen und europäischen Wettbewerbsrecht, S. 61-165 (Zürich: Schulthess). Eine aktuelle und umfassende Darstellung der wettbewerbspolitischen Praxis in der EU findet sich in MOSSO, CARLES E., STEPHEN A. RYAN, SVEND ALBAEK und MARIA L.T. CENTELLA (2007): “Article 82“ in: Faull J. und A. Nikpay (Hrsg.) The EC Law of Competition (2. Aufl.), S. 338-344 (New York: Oxford University Press).

103 In der ökonomischen Literatur werden solche Strategien als “Trigger-Strategien“ bezeichnet, da eine einmalige Abweichung vom kollusiven Verhalten zum Zusammenbruch der Koordination führt. Vgl. SCHERER, FREDERIC M. und DAVID ROSS (1990): Industrial Market Structure and Economic Performance (Boston: Houghton Mifflin Company, 3. Aufl.). Eine ausführliche Darstellung alternativer Strategien zur Stabilisierung von stillschweigend kollusiven Verhaltensregeln findet sich in MARTIN, STEPHEN (1993): Advanced Industrial Organization (Oxford: Oxford University Press).

104 Rz. 470 listet die Faktoren auf, welche praxisgemäss zur Beurteilung der Wettbewerbsbedingungen und des Wettbewerbsgeschehens auf dem relevanten Markt herangezogen werden, um die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit eines stillschweigend kollusiven Verhaltens zu prüfen.

den kurzfristigen Abweichungsgewinn, so dass stillschweigende Kollusion stabil ist.

460. Im Zusammenhang mit kollusivem Preissetzungsverhalten ist auf einen zentralen Aspekt hinzuweisen: Um von stillschweigend kollusivem Preissetzungsverhalten sprechen zu können, bedarf es keiner Koordination auf den Monopolpreis. Vielmehr können sich die Firmen auf einen beliebigen Preis zwischen dem Kosten- und dem Monopolpreis koordinieren.105 Unabhängig von der Wahl des Preises führt dieses Verhalten für die beteiligten Unternehmen zu exzessiven Unternehmensgewinnen im Vergleich zu einer Situation ohne stillschweigende Kollusion.

461. In einer oligopolistischen Industrie mit zwei bis drei grossen Anbietern und einer Gruppe kleinerer Anbieter (Randwettbewerber) kann stillschweigend kollusives Verhalten der grossen Anbieter zu einer kollektiven Marktbeherrschung führen. Koordinieren sich die grossen Anbieter stillschweigend auf ein Verhalten, das den Wettbewerb in irgendeiner Form beschränkt, hängt es für die Frage, ob dieses Verhalten zu einer kollektiven Marktbeherrschung führt, davon ab, ob die Randwettbewerber willens und in der Lage sind, das kollusive Verhalten der grossen Firmen zu destabilisieren. Ist dies nicht der Fall, so resultiert das stillschweigend kollusive Verhalten der grossen Anbieter in einer kollektiven Marktbeherrschung.

462. Diese Erkenntnisse der einschlägigen ökonomischen Literatur haben auch Eingang in die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BG) i.S. Swissgrid106 und BZ/20 Minuten107 gefunden. Gemäss diesen Entscheiden kann wirksamer Wettbewerb auf dem fraglichen Markt beseitigt werden, wenn sich die restlichen Marktteilnehmer (Randwettbewerber) nach dem Zusammenschluss nicht mehr als Konkurrenten verhalten können.108

C.2.2.3.2 Eingriffskriterien

463. Ein Zusammenschluss kann eine marktbeherrschende Stellung durch mehrere Unternehmen – als kollektive Marktbeherrschung – begründen oder verstärken (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG). Die Parteien wenden ein, eine Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG komme bei kollektiver Marktbeherrschung nie in Frage.

464. Das schweizerische Kartellgesetz anerkennt in Art. 4 Abs. 2 explizit, dass eine marktbeherrschende Stellung durch mehrere Unternehmen – als kollektive Marktbeherrschung – begründet oder verstärkt werden kann (im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG). Der Wortlaut des Kartellgesetzes und die Weko folgen in dieser Frage im Wesentlichen der Praxis der ausländischen Wettbewerbsbehörden. Bereits im Jahr 1998 hat die Weko i.S. Revisuisse Price Waterhouse/STG Cooper & Lybrand festgestellt, dass eine genügende gesetzliche Grundlage für die Anwendung des Konzepts der kollektiven Marktbeherrschung vorhanden ist (RPW 1998/2, S. 242 Rz. 130 f.). Das Bestehen einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung wurde seither in einigen Fällen untersucht und in den Fällen Bell AG/SEG Poulets AG (RPW 1998/3, S. 392 ff.) sowie Emmi AG/Aargauer Zentralmolkerei AG AZM (RPW 2006/2, S. 261 ff.) bejaht. Dies bedeutet, dass die in Art. 10 KG vorausgesetzte marktbeherrschende Stellung auch eine kollektive sein kann (erste Eingriffsvoraussetzung).

465. Mit Verweis auf die Bundesgerichtsentscheide BZ/20 Minuten109 und Swissgrid110 bringen die Parteien ferner vor, dass bei einer kollektiven Marktbeherrschung stets ein Restwettbewerb (Innenwettbewerb) bestehen bleibe, bei dem wirksamer Wettbewerb nicht beseitigt werden könne. Damit entfalle auch die zweite Eingriffsvoraussetzung. Die Parteien verkennen zunächst, dass in den von ihnen genannten höchstrichterlichen Fällen bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben kein wirksamer Wettbewerb bestand. Im vorliegenden Fall wird aber mit dem Zusammenschluss die kollektiv marktbeherrschende Stellung erst begründet. Schliesslich ist den Parteien entgegenzuhalten, dass es der kollektiven Marktbeherrschung immanent ist, dass die fraglichen Duopolisten gerade in die Lage versetzt werden, andere Unternehmen daran zu hindern, als wirksame Konkurrenten am Markt zu bestehen.

466. Steht fest, dass zwei Unternehmen kollektiv marktbeherrschend werden bzw. sind, liegt – wie im vorliegenden Fall – die Gefahr auf der Hand, dass diese den wirksamen Wettbewerb beseitigen können.

C.2.2.3.3 Rechtssprechung und Wettbewerbssituation

467. Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Coop/Waro hat die Weko das Vorliegen einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Coop und Migros geprüft und insbesondere wegen der Existenz von Denner vorläufig verneint.111 Die Weko hat aber an gleicher Stelle festgehalten, dass sich als Folge des Zusammenschlusses die Tendenz zum Vorliegen einer kollektiven Marktmacht auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt verstärkt.112 Zu prüfen bleibt demnach, ob durch den Zusammenschluss von Migros und Denner ein signifikantes Potenzial für kollusives Verhalten im Sinne einer kollektiven Marktbeherrschung vorhanden ist.

468. Die Parteien bringen diesbezüglich vor, die Weko habe im Entscheid Coop/Waro eine kollektiv marktbeherrschende Stellung verneint. Zum gleichen Ergebnis sei sie ein Jahr später im Rahmen der Untersuchung auf dem Markt für Schlachtschweine (RPW 2004/3, S. 674 ff.) gelangt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Anlysen zum heutigen Zeitpunkt überholt sein sollen. Dies erstaune umso mehr, als die Wettbewerbsintensität im Detailhandel gerade in den letzten zwei bis drei Jahren massiv zugenommen habe, was die sinkenden Preise deutlich zeigen würden. Diese Wettbewerbsdynamik

105 Hierbei handelt es sich um eine Variante des so genannten Folk Theorems. Eine ausführliche Darstellung findet sich in FUDENBERG, DREW und JEAN TIROLE (1989): “Noncooperative Game Theory“, in: Schmalensee, R. und R. Willig (Hrsg.): Handbook of Industrial Organization, Vol. I, S. 259-327 (Amsterdam: Elsevier).

106 BGE 2A.325/2006.

107 BGE 2A.327/2006.

108 BGE 2A.327/2006, Erwägung 6.4.

109 BGE 2A.327/2006.

110 BGE 2A.325/2006.

111 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 587, Rz. 117.

112 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 587, Rz. 114.

habe die Weko in ihren Entscheiden CoopForte (2005/1, S. 153 f., Rz. 49-51 und 53) sowie Denner/Pick Pay (RPW 2006/1, S. 135, Rz. 45) denn auch festgestellt. Auch die Gutachter Fuhrer/Hotz würden bestätigen, dass die Wettbewerbsintensität im Schweizer Markt heute so gross sei wie nie zuvor. Aufgrund der Erfahrungen im Ausland sei von einer weiter zunehmenden Wettbewerbsintensität auszugehen, was sich auch mit den Erwartungen der Experten ihrer Online-Befragung decke. Ferner würden zahlreiche der befragten Marktteilnehmer – Konkurrenten, Lieferanten, Branchenverbände und das Konsumentenforum kf – das Verhältnis von Coop und Migros als kompetitiv bis sehr kompetitiv beurteilen. Namentlich seien die hohen Ausgaben für Werbung von Migros und Coop (vgl. Rz. 413) ein Beweis für besonders intensiven Wettbewerb, weshalb die These der kollektiven Marktbeherrschung durch Migros und Coop widerlegt sei.

469. Den Vorbringen der Parteien ist Folgendes entgegenzuhalten:

- Im Zusammenschlussverfahren Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 587, Rz. 114) wurde festgehalten, dass die Kriterien für eine kollektive Marktbeherrschung zwar noch nicht erfüllt seien, sich die Verhältnisse durch den Zusammenschluss aber insoweit ändern würden, dass die Kriterien eher erfüllt werden können. Aufgrund der Untersuchungsmaxime ist die Weko verpflichtet, die betroffenen Märkte bei jedem gemeldeten Zusammenschlussvorhaben von Neuem eingehend zu untersuchen. Diese Analyse umfasst insbesondere auch die Möglichkeit des Vorliegens einer kollektiven Marktbeherrschung. Dies gilt umso mehr, wenn der Marktführer plant, die Nummer drei im Markt zu übernehmen.

- Ferner wurde bei der von den Parteien genannten Untersuchung i.S. Schlachtschweine der Markt für die Beschaffung schlachtreifer Schweine und nicht wie in casu der Absatzmarkt des Detailhandels analysiert. Somit können die Ergebnisse in dieser Untersuchung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.

- Wie die Parteien richtig festhalten, stellte die Weko in vergangenen Entscheiden auf dem Detailhandelsmarkt einen dynamischen Wettbewerb fest. Bei der nachfolgenden Analyse der kollektiven Marktbeherrschung wird unter anderem untersucht, ob diese Dynamik nach dem Kauf von Denner durch die Migros immer noch vorhanden wäre. Dies wird vorliegend verneint (vgl. Rz. 517 f.). Im Übrigen sind die Aussagen der Marktteilnehmer, welche das Wettbewerbsverhältnis zwischen Migros und Coop als kompetitiv beurteilen, aufgrund gegensätzlicher Aussagen anderer Marktteilnehmer, die eine solche Konkurrenz verneinen, zu relativeren.

- Der von den Parteien behauptete Zusammenhang zwischen Werbung und Wettbewerbsintensität (und damit dem Vorliegen von kollektiver Marktbeherrschung) ist zu relativieren, da Werbung den Unternehmen ermöglicht, ihre Produkte in Marktnischen zu positionieren. Die dadurch resultierenden Gewinne dämpfen den Preiswettbewerb.113

C.2.2.3.4 Prüfkriterien

470. Um die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop klären zu können, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbedingungen und des Wettbewerbsgeschehens auf dem relevanten Absatzmarkt. Folgende Kriterien sind praxisgemäss für die Beurteilung heranzuziehen:114 Die Anzahl der beteiligten Unternehmen, deren Marktanteile, die Marktkonzentration, die Symmetrien, das Marktwachstum, die Markttransparenz, die Multimarktbeziehungen, die Stellung der Marktgegenseite und die potenzielle Konkurrenz.

Anzahl beteiligter Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

471. Im relevanten Markt gibt es wenige Wettbewerber (vgl. Tabelle 13 in Rz. 294), weshalb man von einer oligopolistischen Industriestruktur spricht.

472. Die Umsatzzahlen von Migros/Denner und Coop im Jahr 2006 betrugen CHF [...] und CHF [...], was einem Marktanteil von rund [40-50]% bzw. [30-40]% entspricht. Mit dem Zusammenschluss wird der bedeutendste Randwettbewerber mit einem Marktanteil von [0-10]% übernommen (vgl. Rz. 461). Dieser vereint [30-40]% des Markvolumens auf sich, welches nebst Migros und Coop für die übrigen im Markt aktiven Anbieter verbleibt. Nach dem Zusammenschluss verfügen die beiden grossen Anbieter über einen gemeinsamen Marktanteil (K2) von [...]%. Die prognostizierte Entwicklung des K2 für die Jahre 2009 und 2012 beträgt rund [...]% bzw. [...]% (vgl. Tabelle 2 in Anhang A1).

473. Nebst Migros, Denner und Coop gibt es zurzeit noch eine Reihe kleiner Anbieter mit individuellen Marktanteilen zwischen [0-10]% und [0-10]%.115 Eine solche oligopolistische Industriestruktur wird in der ökonomischen Literatur mit dem Begriff "Oligopoly of Small and Large Firms" präzisiert.116 Ein zentraler Aspekt einer solchen Industriestruktur ist, dass ein einzelner der kleinen Anbieter keinen disziplinierenden Effekt auf die "Lar ge Firms" und demnach auch nicht auf eine allfällige kollektive Marktbeherrschung dieser "Large Firms" ausüben kann.

113 Vgl. TIROLE, J. (1988): "The Theory of Industrial Organization" (Cambridge, MA: MIT Press), S. 290.

114 Revisuisse Price Waterhouse/STGCoopers & Lybrand, RPW 1998/2, S. 242 ff.; UBS/SBV, RPW 1998/2, S. 309 ff.; Bell/SEG, RPW 1998/3, S. 400 ff.; Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 134 ff. Bundeskartellamt (2000): Auslegungsgrundsätze zur Prüfung von Marktbeherrschung in der deutschen Fusionskontrolle, S. 41 ff.

115 Der gemeinsame Marktanteil der beiden finanziell und personell verflochtenen Unternehmen Carrefour und Manor beträgt [0-10]% und ist somit kleiner als der Marktanteil von Denner mit [0-10]% (vgl. Tabelle 13).

116 Vgl. PERRY, MARTIN, K. und ROBERT H. PORTER (1985): "Oligopoly and the Incentive for Horizontal Merger”, American Economic Review 75(1), 219-227.

474. Im Lichte dieses Arguments ist das Vorbringen der Parteien, dass eine kollektive Marktbeherrschung nie wettbewerbsbeseitigend sein könne, da immer Aussenwettbewerb bestehe, nicht stichhaltig.

475. Damit von kollektiver Marktbeherrschung gesprochen werden kann, dürfte erforderlich sein, dass die Summe der Marktanteile der beteiligten Unternehmen 50-60% oder mehr beträgt.117 Auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt überschreiten Migros/Denner und Coop nach dem Zusammenschluss aufgrund der hohen Marktkonzentration (kumulierter Marktanteil [...]%) die Schwelle von 50-60%. Deshalb ist es naheliegend, die Prüfung des Vorliegens einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung auf Migros/Denner und Coop zu beschränken.118

476. In Übereinstimmung mit der einschlägigen ökonomischen Literatur lässt sich aufgrund der Tatsachen, dass nur zwei Unternehmen an der allfälligen kollektiven Marktbeherrschung beteiligt sind und dass der Markt darüber hinaus eine starke Konzentration aufweist, schliessen, dass die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen stillschweigender Kollusion hoch ist und durch den Zusammenschluss signifikant erhöht wird. 119

477. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der hohe gemeinsame Marktanteil von Migros/Denner und Coop nicht nur auf dem nationalen Niveau die kritische Schwelle von 50-60% übersteigt, sondern in 103 der 106 MS-Regionen. Daraus lässt sich analog zu Rz. 476 schliessen, dass die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen stillschweigender Kollusion in allen MS-Regionen hoch ist und durch den Zusammenschluss signifikant erhöht wird. Einen Überblick über die gemeinsamen Marktanteile in den MS-Regionen geben die Tabelle 2 in Anhang A2 und die grafische Darstellung in Abbildung 3 in Anhang A3.

478. Gegen diese Erwägungen machen die Parteien geltend, es sei unhaltbar, den Detailhandelsmarkt als Oligopol zu bezeichnen und zu argumentieren, dass Denner allein für den Wettbewerb verantwortlich sei. Zudem blieben wichtige Anbieter wie der Einkaufstourismus und Manor (in den Bereichen Near-Food und Non-Food) als weitere wichtige Anbieter unberücksichtigt. Ferner würden die Marktanteile auf einer falschen Marktabgrenzung basieren.

479. Die Vorbringen der Parteien stossen aus Sicht der Weko aus folgenden Gründen ins Leere:

- Aufgrund der Markstruktur (vgl. Tabelle 13) ist ersichtlich, dass eine beschränkte Anzahl von Anbietern miteinander konkurriert. Diese Anbieter berücksichtigen bei der Wahl ihrer Entscheidungen gemäss eigenen Aussagen auch die Entscheidungen ihrer Konkurrenten. Folglich lässt sich diese Marktstruktur in Übereinstimmung mit der ökonomischen Literatur als eine oligopolistische bezeichnen, da die beschränkte Firmenzahl und die strategische Interaktion der Marktteilnehmer die definierenden Charakteristika einer solchen sind.120 Die Weko präzisiert diese oligopolistische Industriestruktur aufgrund der gegebenen Marktanteilsverhältnisse zudem weiter als "Oligopoly of Small and Large Firms" (vgl. Rz. 473).

- Die Weko hat an keiner Stelle argumentiert, dass Denner allein für den Wettbewerb verantwortlich war. Vielmehr hat sie die zentrale Rolle von Denner als grössten Anbieter unter den Randwettbewerbern hervorgehoben (vgl. Rz. 298 ff. und 473).

- Hinsichtlich der Kritik der Parteien zum Einkaufstourismus, der fehlenden Berücksichtigung von Manor und den ausgewiesenen Marktanteilen wird auf die Ausführungen zur Marktabgrenzung und jenen zur Marktanteilsberechnung (vgl. Rz. 297) hingewiesen.

Symmetrien

480. Der Grad der Symmetrien zwischen Unternehmen wird als zentraler Indikator für eine mögliche kollektive Marktbeherrschung angeschaut.121 Das Kräftegleichgewicht von Migros/Denner und Coop bei ähnlichen Marktanteilen (vgl. Rz. 472) kann durch weitere Symmetrien bei der Sortimentsgestaltung und unternehmensstrukturellen Merkmalen (Kundentreueprogramme, Rechtsform, Absatzgebiete und Vertriebsstrukturen) sowie Interessensymmetrien verstärkt werden.

481. Laut den befragten Marktteilnehmern nehmen die Konsumenten die Warenkörbe von Migros und Coop bereits heute als homogen wahr. Ferner führt die jeweils schnelle Imitation der Produktinnovationen zu einer parallelen Entwicklung der Sortimente. Zu denken ist beispielsweise an die Edelproduktlinien Migros Sélection und Coop Fine Food oder an die Kinderlinien Lilibiggs von Migros und JaMaDu von Coop.

482. Da Migros und Denner heute teilweise komplementäre Sortimente anbieten, wird durch den Zusammenschluss das von Migros/Denner angebotene Vollsortiment (Alkohol, Frische, Markenartikel und Eigenmarken) in einem noch höheren Grad substituierbar mit dem Vollsortiment von Coop. Diese Homogenität der Sortimente macht den Markt zuträglich für kollektive Marktbeherrschung. 122

483. Darüber hinaus will Coop gemäss eigenen Angaben mehr Eigenmarken ins Sortiment aufnehmen. Demgegenüber würde die Migros auf Konzernstufe nach dem

117 Vgl. Markt für Schlachtschweine – Teil A, RPW 2004/3, S. 701, Rz. 71.

118 Im Übrigen wurde in der bisherigen kartellrechtlichen Praxis nur selten eine kollektiv marktbeherrschende Stellung durch mehr als zwei Unternehmen festgestellt. Vgl. Kreditkarten-Akzeptanzgeschäft, RPW 2003/1, S. 106 ff.; NOK/Watt, RPW 2002/2, S. 355 ff.; Airtours/First Choice, EU IV/M.1524.

119 Vgl. TIROLE, J. (1988): "The Theory of Industrial Organization" (Cambridge, MA: MIT Press).

120 Vgl. SHAPIRO, CARL (1989): “Theories of Oligopoly Behavior”, in: Schmalensee, R. und R. Willig (Hrsg.): Handbook of Industrial Organization, Vol. I, S. 329-414 (Amsterdam: Elsevier). 1 2 1 Vgl. IVALDI M., B. JULLIEN, P. REY, P. SEABRIGHT J. TIROLE (2003): “The Economics of Tacit Collusion”, Final Report for DG Competition, European Commission, IDEI, Toulouse. Für die wettbewerbsrechtliche Praxis sei anstelle vieler verwiesen auf den Entscheid der EU-Kommission vom 22.7.1992 in Sachen Nestlé/Perrier, Nr. IV/M.190, Rz. 123. 122 Vgl. Bell AG/SEG-Poulets AG, RPW 1998/3, S. 405 ff. Eine theoretische Analyse findet sich in RAITH, MICHAEL (1996): "Product Differentiaton, Uncertainty and the Stability of Collusion“, London School of Economics-STICERD Discussion Paper Series EI 16. Vgl. dazu auch GANZ, ELIAN E. (2004), a.a.O., S. 97 ff.; IVALDI ET AL. (2003), a.a.O.

Zusammenschluss über die Denner-Tochter mehr Markenartikel im Sortiment führen, weshalb sich die Sortimente aus Sicht der Konsumenten weiter angleichen würden. Insofern findet durch den Zusammenschluss eine Annäherung betreffend der Sortimentsstrategien statt.

484. Die Parteien wenden ein, diese Ausführungen zur Sortimentshomogenität würden die Tatsache ignorieren, dass sich Migros und Coop in mehreren Punkten deutlich unterscheiden. Migros führe primär Eigenmarken und würde dies auch nach der Übernahme von Denner tun. Die Aussage, Migros würde mehr Markenartikel im Sortiment führen, sei deshalb falsch. Ebenenfalls ausgeblendet würde die Tatsache, dass Migros einen grossen Teil der Produkte selbst herstelle, während Coop praktisch alle Produkte bei Dritten beziehe. Damit bestehe auf den Beschaffungsmärkten eine klare Asymmetrie.

485. Dieses Vorbringen basiert auf einer falschen Prämisse: Die Sortimentshomogenität ergibt sich aus der Sicht der Konsumenten und nicht aus Sicht der Unternehmen auf dem Beschaffungsmarkt. Weshalb das von Migros/Denner angebotene Vollsortiment nach dem Zusammenschluss mit dem Vollsortiment von Coop in einem noch höheren Grad substituierbar wird, wird in Rz. 481 f. ausführlich begründet. Für die Konsumenten sind die Sortimente von Migros/Denner und Coop hinsichtlich ihre Eigenschaften und Verwendungszweckes vergleichbare Güterbündel und damit im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU austauschbar.

486. Die Parteien machen ferner geltend, es sei überraschend, dass die Einführung neuer Produktlinien als Indiz für das Vorliegen von kollektiver Marktbeherrschung qualifiziert werde. Im Entscheid Coop/Waro sei genau dieser Punkt als Beweis für den besonders intensiven Wettbewerb zwischen Coop und Migros und gegen eine marktbeherrschende Stellung angeführt worden. Dass Produktinnovationen in kurzer Zeit von den Konkurrenten übernommen würden, sei ein Zeichen intensiven Wettbewerbs.

487. Entgegen der Ansicht der Parteien qualifiziert die Weko die Einführung neuer Produktlinien nicht als Indizien für das Vorliegen von kollektiver Marktbeherrschung (vgl. Rz. 481). Das Argument lautet hingegen, dass die aufgeführten Symmetrien insgesamt die durch die hohe Konzentration wahrscheinliche Tendenz zu kollektiv marktbeherrschendem Verhalten zusätzlich in einem signifikanten Ausmass verstärken (vgl. Rz. 496). Diese Argumentation wird auch durch die ökonomische Literatur gestützt: "The received wisdom about tacit collusion is that it is more likely the fewer leading players there are in a market, and the more symmetric they are".123

488. Nebst den Symmetrien hinsichtlich der Sortimentsgestaltung bestehen in casu Symmetrien betreffend unternehmensstrukturellen Merkmalen. Diese ergeben sich erstens bei den Kundetreueprogrammen SUPERCARD (Coop) und M-CUMULUS (Migros), die praktisch identisch sind. Gemäss IHA-GfK laufen [70-80]% (Migros) bzw. [70-80]% (Coop) des Gesamtumsatzes über Kundenkarten. Weiter gelang es sowohl Migros als auch Coop, die Zahl der Karteninhaber im Jahre 2006 zu erhöhen. Beide haben inzwischen über 2.4 Millionen Karten im Umlauf.124 Dies stellt eine wesentliche Symmetrie hinsichtlich der Kundenbindung dar.

489. Laut den Parteien sind Kundenbindungsprogramme kein Indiz für das Vorliegen kollektiver Marktbeherrschung, sondern Ausdruck intensiven Wettbewerbs. Zu diesem Vorbringen wird auf die Ausführungen in Rz. 485 verwiesen, die hier analog gelten.

490. Zweitens besteht eine unternehmensstrukturelle Symmetrie in der Rechtsform und somit im Bereich der Corporate Governance. Sowohl Migros als auch Coop sind Genossenschaften, die keiner zwingenden Verpflichtung zur Gewinnausschüttung unterliegen. Zudem verfügen ihre Eigentümer über weniger Mitbestimmungsrechte beispielsweise im Vergleich zu Aktionären.

491. Drittens besteht eine unternehmensstrukturelle Symmetrie betreffend die Absatzgebiete von Migros und Coop im Detailhandel, da beide Unternehmen praktisch ausschliesslich auf dem schweizerischen Markt tätig sind. Auch wenn die Migros im Gegensatz zu Coop fünf Standorte im grenznahen Ausland hat, sind diese gemessen am Umsatzbeitrag von CHF [...] (rund [0-10] % des Gesamtumsatzes) vernachlässigbar.125 Weiter verfügen die beiden Anbieter im Detailhandelsmarkt in der Schweiz mit wenigen Ausnahmen über Verkaufsstellen in allen MS-Regionen (vgl. Tabelle 1 in Anhang A2).

492. Viertens ergibt sich durch das Zusammenschlussvorhaben eine Angleichung der Vertriebsstrukturen von Migros/Denner und Coop im Segment kleine Supermärkte. Ohne Berücksichtigung der Denner-Satelliten beträgt die Differenz der Anzahl Standorte vor dem Zusammenschluss [...] (vgl. Tabelle 12). Diese Asymmetrie von Migros und Coop bezüglich der Anzahl Verkaufsstellen würde durch die Fusion um [...] Standorte abnehmen, was einer Reduktion von rund [20-30]% entspricht.

493. Schliesslich sind die Interessensymmetrien ein weiterer Faktor für die Stabilität einer kollektiven Marktbeherrschung. Eine solche besteht vorliegend in der Fernhaltung von Lidl bzw. der Verlangsamung der Expansion von Aldi. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Aussage des Parteigutachters Roeb, der die Schweiz als besonders profitträchtiges Land mit international nicht wettbewerbsfähigen Handelsstrukturen charakterisiert.

494. Die Parteien machen geltend, dass die vom Gutachter Roeb attestierte mangelnde Wettbewerbsfähigkeit den schweizerischen Markt für ausländische Anbieter gerade besonders angreifbar mache. Schliesslich sei die Behauptung, Migros und Coop seien bestrebt, Aldi und Lidl fernzuhalten, unhaltbar und auch in keiner Art und Weise belegt.

495. Es wird von der Weko nicht bestritten, dass mangelnde Wettbewerbsfähigkeit einen Markt für ausländische Anbieter besonders angreifbar macht. In diesem

123 DAVIES, STEPHEN, MATTHEW OLCZAK und HEATHER COLES: ”Tacit Collusion, Firm Asymmetries and Numbers: Evidence from EC Merger Cases”, Centre for Competition Policy Working Paper, 07-2007.

124 Detailhandel Schweiz 2007, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 53.

125 Migros Jahresbericht 2006, Finanzteil, S. 92.

Zusammenhang spielen Markteintrittsbarrieren eine zentrale Rolle. Nach Ansicht der Weko begründet diese mangelnde Wettbewerbsfähigkeit sowohl für Migros als auch für Coop einen gewichtigen ökonomischen Anreiz, die zusätzliche Konkurrenz vom Markt fernzuhalten. Sodann wird der Erwerb von Denner seitens der Migros von der Presse "gerade mit Blick auf erfolgte oder bevorstehende Markteintritte [als] ein Abwehrkauf" eingeschätzt.126

496. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die aufgeführten Symmetrien die durch die hohe Konzentration wahrscheinliche Tendenz zu kollektiv marktbeherrschendem Verhalten zusätzlich in einem signifikanten Ausmass verstärken.

Marktwachstum

497. Der schweizerische Detailhandelsmarkt wird in Zukunft gemäss Prognose des Marktforschungsinstituts IHA-GfK bis ins Jahr 2010 um durchschnittlich 0.2% pro Jahr wachsen.127 Folglich sind die Verhältnisse auf dem Gesamtmarkt als stabil zu betrachten.

498. In der ökonomischen Literatur herrscht Konsens darüber, dass stabile Marktverhältnisse die Wahrscheinlichkeit für eine kollektive Marktbeherrschung erhöhen.128, 129

499. Gegen diese Erwägungen führen die Parteien an, aus dem geringen Wachstum des Detailhandelsmarkts könne nicht geschlossen werden, dass auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt stabile Marktanteilsverhältnisse bestünden. Zudem würde bezüglich des Marktwachstums lediglich ein oberflächlicher Blick in die Zukunft vorgenommen. Ferner habe die Weko im Entscheid CoopForte sogar explizit festgehalten, die beachtlichen Veränderungen bei den Marktanteilen würden auf einen intensiven Wettbewerb hindeuten.

500. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die jährlichen Marktanteilsschwankungen von Migros und Coop in den letzten sieben Jahren liegen im tiefen einstelligen Prozentbereich (in der Regel sogar unter einem Prozentpunkt), weshalb die Weko der Ansicht ist, dass die Marktanteile dieser Unternehmen als stabil zu bezeichnen sind (vgl. Tabelle 3 in Anhang A1). Zudem hat die Weko ihre Einschätzung über das Marktwachstum ausführlich dargelegt und begründet (vgl. Rz. 324 ff.).

Markttransparenz

501. Ist der Markt hinreichend transparent in Bezug auf den Schlüsselparameter "Preis", erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer kollektiven Marktbeherrschung von Migros/Denner und Coop.130

502. Die Preise der Anbieter im schweizerischen Detailhandelsmarkt, vor allem diejenigen von Migros und Coop, sind transparent. Einerseits können die Preise im Internet unter LeShop.ch (Migros) bzw. coop@home.ch (Coop) verglichen werden. Andererseits publizieren Migros und Coop relevante Preisinformation für die Konsumenten auch in ihren wöchentlichen Publikationen (Migros-Magazin bzw. Coopzeitung).

503. Die hohe Markttransparenz erleichtert kollusives Verhalten. Darüber hinaus verstärken häufige Interaktion auf den Produktmärkten und häufige Preisanpassungen

das Potenzial für kollusives Verhalten.131 Die beiden Faktoren häufige Interaktion (täglich) wie auch häufige Preisanpassungen (je nach Produktgruppe täglich) sind im schweizerischen Detailhandelsmarkt als gegeben zu betrachten.

504. Aus Sicht der Parteien bedeute die hohe Markttransparenz keine Gefahr für den Wettbewerb, sondern würde diesen gerade sicherstellen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine hohe Markttransparenz eine notwendige Voraussetzung ist, damit ein Abweichen vom allfällig stillschweigend vereinbarten kollusiven Preis überhaupt von den Unternehmen beobachtet und mittels Setzen des Konkurrenzpreises sanktioniert werden kann (vgl. Rz. 458). Dass eine hohe Markttransparenz per se eine Gefahr für den Wettbewerb darstellt, hat die Weko an keiner Stelle angeführt.

Multimarktbeziehungen

505. In der ökonomischen Literatur herrscht Konsens darüber, dass die Stabilität von kollusivem Verhalten erhöht wird, wenn die Firmen auf mehreren Märkten interagieren:132 Die Verluste, welche durch den Zusammenbruch der impliziten Kollusion entstehen, sind beim Vorliegen von Multimarktbeziehungen grösser, als wenn man den Detailhandelsmarkt isoliert betrachtet.

506. Die Geschäftstätigkeit der Migros-Gruppe umfasst namentlich den Detailhandel (wo diese zusätzlich über die Globus-Gruppe präsent ist), den Grosshandel (Scana, Beteiligung an CCA), die Migros-Industrien (Jowa, Micarna, Estavayer Lait, Bischofszell Nahrungsmittel, Chocolat Frey, Midor, Optigal, Mifa, Mibelle, Seba Aproz), den Freizeit- und Wellnessbereich, die Migros Bank, Migrol und die Hotelplan Reisegruppe (vgl. Rz. 2). Die Geschäftstätigkeit der Coop Gruppe umfasst namentlich den Detailhandel, den Elektronikfachhandel (Interdiscount), die Baumärkte (Bau+Hobby), die Produktionsbetriebe (Bell Holding AG, CWK, Chocolats Halba, Nutrex, Pasta Gala, Reismühle Brunnen, Steinfels Cleaning Systems, Swissmill, Sunray), die Gastronomie

126 NZZ, Verschärfter Wettbewerb im Lebensmittelhandel, 1./2. September 2007, S. 23. 127 Detailhandel Schweiz 2006, IHA-GfK AG, Hergiswil, S. 79. 128 TIROLE, JEAN (1988): "The Theory of Industrial Organization" Cambridge, MA: MIT Press.

129 Vgl. Pilkington-Techint/SIV EU IV/M.358. In UBS/SBV wurden die bescheidenen Wachstumsraten des Markts für Kredite an Firmenkunden als förderlich für wettbewerbswidriges Verhalten angesehen (RPW 1998/2, S. 311). In Bell AG/SEG-Poulets AG erachtete die Weko die Wahrscheinlichkeit von Kollusion (unter den gleichen Voraussetzungen) ebenfalls als erhöht (RPW, 1998/3, S. 405).

130 Die klassische Referenz ist STIGLER, GEORGE J. (1964): “A Theory of Oligopoly”, Journal of Political Economy 72, 44-61. Eine neuere Darstellung findet sich in GREEN, R. J. und R.H. PORTER (1984): "Noncooperative Collusion under Imperfect Information“, Econometrica 52, 87-100.

131 Vgl. SCHERER, M. (1980): "Industrial Market Structure and Economic Performance" (Chicago: Rand-McNally) und IVALDI M., B. JULLIEN, P. REY, P. SEABRIGHT, J. TIROLE (2003): “The Economics of Tacit Collusion”, Final Report for DG Competition, European Commission, IDEI, Toulouse.

132 Die klassische Referenz ist BERNHEIM, D. und M. WHINSTON (1990): ”Multimarket Contact and Collusive Behavior“, Rand Journal of Economics 21, 1-26. Für emprische Evidenz sei stellvertretend verwiesen auf PARKER, P. H. und L. H. RÖLLER (1997): ”Oligopoly and the Incentive for Horizontal Merger“, American Economic Review 75, 219-227.

(Coop Restaurants) und den Betrieb von Tankstellen (Coop Mineraloel AG).

507. Bei Migros und Coop gibt es aufgrund der Geschäftstätigkeiten eine Vielzahl von Multimarktbeziehungen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien hier, nebst den Beziehungen im Detailhandelsmarkt, die Beziehungen in folgenden Märkten genannt: Im Fleischmarkt (Bell AG und Micarna), im Gastronomiemarkt (Coop Restaurants und M-Restaurants), im Grosshandel (TransGourmet und CCA), bei den Baumärkten (Coop Bau+Hobby und Migros DO IT+GARDEN), im Kreditkartenmarkt (SUPERCARDPlus und M-Budget Kreditkarte) und im Treibstoff- und Convenience-Markt (Coop Pronto Shop mit Tankstelle und Migrol Tankstellen mit avec-Läden).133

508. Diese Multimarktbeziehungen sind ein weiteres Indiz dafür, dass hinreichende Sanktionsmechanismen bestehen (durch die Möglichkeit von Retorsionsmassnahmen in anderen Märkten), um kollusives Verhalten auf dem Detailhandelsmarkt zu stabilisieren.

509. Die Parteien bestreiten zunächst, dass Migros und Coop auf mehreren Märkten interagieren würden. Es bestünden keine Multimarktbeziehungen. Die Tatsache, dass Migros und Coop auf den verschiedensten Märkten tätig seien (z.B. Bereich der Tankstellen, Reisen, Gastronomie), spreche gerade gegen eine kollektiv marktbeherrschende Stellung. Denn es sei ausgeschlossen, dass Migros und Coop sich auf all diesen Märkten wie ein Monopol verhalten könnten. Damit fehle aber auch die Möglichkeit, durch gleichförmiges Verhalten den Wettbewerb zu unterbinden.

510. Diese Vorbringen stossen aus folgenden Gründen ins Leere: Migros und Coop interagieren unbestrittenermassen auf mehreren Märkten (z.B. Bereich der Tankstellen, Reisen, Gastronomie). Die Weko hat ferner an keiner Stelle angeführt, die beiden Unternehmen würden sich auf allen Märkten, auf denen sie gemeinsam tätig sind, wie ein Monopol verhalten. Zudem vertritt die Weko in Übereinstimmung mit der ökonomischen Literatur die Ansicht, dass das Potenzial für kollusives Verhalten auf dem Detailhandelsmarkt durch mögliche Sanktionen in anderen Märkten stabilisiert werden kann (vgl. Rz. 507 f.).134

Stellung der Marktgegenseite

511. Wenn Käufer über eine ausgleichende Marktmacht verfügen ("Countervailing Buyer Power"), ist kollektive Marktbeherrschung mit grosser Wahrscheinlichkeit kein Thema. Auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt haben aber die Konsumenten keine Marktmacht, weshalb eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von Migros/Denner und Coop durch diese nicht destabilisiert werden könnte.

512. Gegen diese Ausführungen wenden die Parteien ein, dass aus der schwachen Stellung der einzelnen Konsumenten nicht der Schluss gezogen werden könne, Konsumenten würden als Ganzes über keine Marktmacht verfügen, da Konsumentenorganisationen, Sendungen wie der Kassensturz und Publikationen wie der K-Tipp die Konsumenteninteressen bündeln würden. Als Folge davon seien die Anbieter gezwungen, die Preise kontinuierlich zu senken und die Qualität laufend zu verbessern.

513. Interessenbündelung der Konsumenten durch Konsumentenorganisationen, Sendungen wie den Kassensturz und Publikationen wie den K-Tipp, welche zum Ziel haben, punktuell auf überhöhte Preise und/oder zu tiefe Produktqualität hinzuweisen, ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu begrüssen. Allerdings verfügen die Konsumenten auch dann nicht über eine ausgleichende Marktmacht, um eine allfällige kollektive Marktbeherrschung zu destabilisieren, wenn ihre Interessen durch gewisse Organisationen vertreten werden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei den Konsumenten um eine grosse heterogene Gruppe handelt, die schwierig zu organisieren ist bzw. deren Interessen schwierig zu bündeln sind.135

Potenzielle Konkurrenz

514. Die Existenz von Marktzutrittsschranken stellt einen weiteren wichtigen Faktor für die Möglichkeit stillschweigender Koordination dar, da durch sie die beiden "Large Firms" Migros/Denner und Coop vor neu eintretenden Anbietern geschützt werden (und damit Wettbewerbsdruck durch potenzielle Wettbewerber fehlt).136

515. Die Erwägungen in Abschnitt C.2.2.2.3 ergaben, dass bei der Beurteilung der Markteintrittsbarrieren und der potenziellen Konkurrenz je nach dem Konzept der Neueintreter unterschieden werden muss: Für klassische Supermarktketten sind die Markteintrittsbarrieren insbesondere wegen den Schwierigkeiten beim Aufbau eines flächendeckenden Vertriebsnetzes als hoch zu beurteilen. Dies wird durch den geplanten Rückzug von Carrefour aus der Schweiz eindrücklich verdeutlicht (vgl. Rz. 425). Für Discounter wie Aldi und Lidl, die kleinere Ladenformate an verkehrsgünstigen Lagen suchen, sind die Markteintrittsbarrieren bedeutend tiefer.

516. Dementsprechend ist die potenzielle Konkurrenz durch klassische Supermarktketten wegen der hohen Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beurteilen. Die disziplinierende Wirkung der Discounter Aldi (mittels Expansion) und Lidl (mittels Markteintritt) ist zwar vorhanden, darf aber nicht überschätzt werden, da der Preisdruck lediglich von einem beschränkten Sortiment ausgeht. Deshalb werden Aldi und Lidl ein kollusives Verhalten zwischen Migros und Coop einstweilen nicht destabilisieren können.

C.2.2.3.5 Fazit

517. Der Zusammenschluss verstärkt das bereits im Fall Coop/Waro (RPW 2003/3, S. 687, Rz. 114) festgestellte Potenzial für kollusives Verhalten im Sinne einer kollektiven Marktbeherrschung signifikant, weil jeder der geprüften Faktoren (Anzahl der beteiligten Unternehmen, deren

133 Die Beziehungen von Coop (über die Bell AG) und Migros (Micarna) wurden von der Weko vertieft analysiert. Vgl. Bell AG/SEG-Poulets AG, RPW 1998/3, S. 392 ff. 134 PARKER, PHILIP und LARS-HENDRIK RÖLLER (1997): ”Collusive Conduct in Duopolies: Multimarket Contact and Cross-Ownership in the Mobile Telephone Industry”, Rand Journal of Economics 14(2), 304-322.

135 Vgl. OLSON, MANCUR (1965): "The Logic of Collective Action" (Cambridge).

136 Vgl. IVALDI M., B. JULLIEN, P. REY, P. SEABRIGHT J. TIROLE (2003): “The Economics of Tacit Collusion”, Final Report for DG Competition, European Commission, IDEI, Toulouse.

Marktanteile und die Marktkonzentration, die Symmetrien, das Marktwachstum, die Markttransparenz, die Multimarktbeziehungen, die Stellung der Marktgegenseite und die potenzielle Konkurrenz) die Wahrscheinlichkeit für kollusives Verhalten erhöht.

518. Durch den Zusammenschluss des Marktführers Migros mit dem grössten Randwettbewerber Denner sind die Kriterien für das Vorliegen einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt als erfüllt zu betrachten, weil erstens die Anreize zu kollusivem Verhalten gegeben sind und zweitens ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird. Somit wird durch den Zusammenschluss eine kollektiv marktbeherrschende Stellung von Migros/Denner und Coop begründet, durch die wirksamer Wettbewerb im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt werden kann.

C.2.2.4 Zwischenergebnis und Abhilfemassnahmen

Einzelmarktbeherrschung

519. Die Analyse der Marktanteile, der Rolle der Marktteilnehmer, der Marktanteilsverteilung und der Konzentration zeigt, dass die aktuelle Konkurrenz auf den Absatzmärkten durch den Zusammenschluss substanziell geschwächt wird. Die potenzielle Konkurrenz durch klassische Supermarktketten ist wegen den hohen Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beurteilen. Die disziplinierende Wirkung der Discounter Aldi (mittels Expansion) und Lidl (mittels Markteintritt) ist zwar vorhanden, darf aber nicht überschätzt werden, da der Preisdruck lediglich von einem beschränkten Sortiment ausgeht.

520. Allerdings ergaben sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Aufgrund der starken Stellung von Coop wird eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von Migros und Coop fokussiert.

Kollektive Marktbeherrschung

521. Durch den Zusammenschluss des Marktführers Migros mit dem grössten Randwettbewerber Denner sind die Kriterien für das Vorliegen einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt als erfüllt zu betrachten, weil erstens die Anreize zu kollusivem Verhalten gegeben sind und zweitens ein solches Verhalten mit grosser Wahrscheinlichkeit stabil bzw. dauerhaft sein wird. Somit wird durch den Zusammenschluss eine kollektiv marktbeherrschende Stellung von Migros/Denner und Coop begründet, durch die wirksamer Wettbewerb im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt werden kann.

522. Deshalb kann der Zusammenschluss in der gemeldeten Form nicht zugelassen werden. Falls die Tatbestandsmerkmale von Art. 10 Abs. 2 KG erfüllt sind, kann die Weko den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen.

Auflagen

523. Gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzips im Sinne von Art. 5. Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) muss der Staat (hier: die Weko) immer die mildeste zur Verfügung stehende Massnahme treffen, um das zur Diskussion stehende öffentliche Interesse zu erreichen. Die Zusammenschlussparteien haben Anspruch darauf, dass ein Zusammenschlussvorhaben, das als solches zu untersagen wäre, nicht untersagt, sondern unter Bedingungen und Auflagen zugelassen wird.137

524. Wie in Rz. 516 festgehalten, vermögen Aldi und Lidl ein kollusives Verhalten zwischen Migros/Denner und Coop einstweilen nicht zu destabilisieren. Es ist aber damit zu rechnen, dass Aldi und Lidl nach einem erfolgreichen Markteintritt die heutige Rolle von Denner als bedeutendster Randwettbewerber übernehmen und somit ein kollektives Verhalten von Migros/Denner und Coop destabilisieren können. Dies ergibt sich namentlich vor dem Hintergrund eines Vergleichs der Abbildungen 3 und 4 in Anhang A3. Diese Abbildungen illustrieren die (prognostizierten) gemeinsamen Marktanteile von Migros/Denner und Coop im Jahr 2007 und 2012. Der Vergleich zeigt, dass das Duopol erwartungsgemäss Marktanteile verlieren wird.

525. Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die heutige Rolle von Denner durch andere Anbieter im Markt übernommen werden kann, verhindern die folgenden Auflagen im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips, dass der Zusammenschluss die Wettbewerbssituation auf dem Absatzmarkt substanziell verschlechtert: Gemäss Auflage 1 wird Migros verpflichtet, Denner juristisch, organisatorisch und operationell selbstständig zu belassen. Die operative Selbstständigkeit umfasst namentlich eine eigene Preis-, Sortiments- und Standortpolitik (Auflage 2). Auch darf Migros in der Schweiz keinen anderen Lebensmitteldetailhändler erwerben und muss inskünftig sämtliche Zusammenschlüsse analog zu Art. 9 Abs. 4 KG melden (Auflagen 3 und 4). Weiter sollen mit den Auflagen 5 und 6 betreffend das Verbot der Eröffnung von M-Budget Geschäften und dem Verzicht auf exklusive Vertriebsverträge künstliche Markteintrittsbarrieren eliminiert werden (vgl. Dispositiv).

526. Prognosen betreffend den Zeitpunkt, in welchem andere Anbieter die heutige Rolle von Denner werden übernehmen können, sind stets mit Unsicherheiten verbunden. In casu werden die Auflagen für eine Dauer von sieben Jahren erlassen. Laut optimistischeren Prognosen – etwa vom Parteigutachter Roeb – können namentlich Aldi und Lidl die Rolle von Denner bereits in den nächsten drei bis fünf Jahren übernehmen. Um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen, hat die Migros gemäss Auflage 12 das Recht, ab 1. Januar 2010 bei der Weko die Abänderung bzw. die Aufhebung der Auflagen zu beantragen, wenn sich die Verhältnisse im Schweizer Detailhandelsmarkt in wesentlichem Masse ändern sollten. Als Indiz für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt etwa der Nachweis, dass Aldi zusammen mit Lidl in der Schweiz insgesamt mindestens 250 Verkaufsstellen eröffnet hat und in allen Landesteilen vertreten

137 ZÄCH, ROGER (2005): "Schweizerisches Kartellrecht", 2. Aufl., Stämpfli Verlag AG Bern, Rz. 823.

ist bzw. sind. Die Weko ist in ihrem Entscheid in jedem Fall frei (vgl. Dispositiv).

527. Schliesslich bleibt anzumerken, dass eine Teilveräusserung der Denner-Filialen als Auflage nicht in Frage kam und auch von den Parteien ausgeschlossen wurde. [...].

C.2.3 Beschaffungsmärkte

C.2.3.1 Vorbemerkungen

528. Die Entwicklung des Detailhandels zeichnet sich durch eine sehr starke Konzentration aus. Dies zeitigt Auswirkungen auf die Beziehungen zwischen Lieferanten und Händlern, weshalb die Problematik der Nachfragemacht ein entscheidendes Kriterium in der Prüfung des Zusammenschlussvorhabens ist. Deshalb sollen einführend ausgewählte ökonomische Aspekte betreffend die Nachfragemacht (Buyer Power) dargelegt werden.

529. Der Begriff der Nachfragemacht wird in der einschlägigen ökonomischen Literatur in der Regel im Zusammenhang mit zwei Situationen verwendet:

- Erstens das "klassische" Monopson, in dem viele Anbieter eines Gutes oder einer Dienstleistung einem einzelnen Nachfrager gegenüberstehen, wobei sich am Markt für alle Anbieter der gleiche Preis einspielt. Das Monopson kann als die spiegelbildliche Situation des Monopols bezeichnet werden, in der es der Anbieter ist, welcher über Marktmacht verfügt.

- Zweitens kann Nachfragemacht bestehen, wenn eine relativ geringe Anzahl von Unternehmen auf einem vor- und nachgelagerten Markt bilateral interagieren. In einem solchen Umfeld können sich substanzielle Unterschiede in den durchschnittlichen Preisen ergeben, welche ein Nachfrager bezahlen muss. Nachfragemacht manifestiert sich in diesem Falle durch das Ausmass der individuell ausgehandelten Rabatte. Im Bereich des Kartellrechts ist insbesondere dieses Konzept der Nachfragemacht von Relevanz.138

530. Namentlich im Bereich des Detailhandels stellt sich die Frage des Vorliegens von Nachfragemacht. So führte z.B. die OECD bereits 1999 einen Roundtable mit dem Titel "Buying Power of Multiproduct Retailers" durch.139 Auch die Generaldirektion Wettbewerb befasste sich mit diesem Thema und liess dazu eine detaillierte Studie erstellen.140 Dass das Thema nicht nur von theoretischer Bedeutung ist, zeigen auch verschiedene Unternehmenszusammenschlüsse im Detailhandelsbereich, bei welchen die Frage der Nachfragemacht eine zentrale Rolle spielte.141

531. Vor allem im Zusammenhang mit dem zweiten Konzept stellt sich die Frage, welche Faktoren die Nachfragemacht bestimmen. Grundsätzlich kann in diesem Szenario Nachfragemacht mit Verhandlungsmacht gleichgesetzt werden, welche von den so genannten "Outside Options" abhängt oder, anders ausgedrückt, von den potenziellen Kosten einer nicht erfolgreichen Verhandlung für die beiden Parteien. So ist z.B. die Verhandlungsmacht für einen Detailhändler umso höher, je einfacher es ist, ein bestimmtes Produkt aus dem Sortiment zu streichen. Umgekehrt nimmt die Verhandlungsmacht

des Detailhändlers ab, je mehr Absatzkanäle dem Anbieter zur Verfügung stehen, je weniger der Anbieter folglich von einem bestimmten Detailhändler abhängig ist. Faktoren, welche die Verhandlungsmacht beeinflussen können, sind u.a. die absolute Grösse des Anbieters und des Detailhändlers, die Grösse des Anbieters im Verhältnis zum Detailhändler, der Anteil am Gesamtumsatz, der ein Anbieter mit einem bestimmten Detailhändler erwirtschaftet, das Vorhandensein von Eigenmarken etc.142

532. Die Wohlfahrtseffekte von bestehender Nachfragemacht sind nicht eindeutig und bedingen eine sorgfältige Analyse. Werden ausgehandelte Rabatte bei der Beschaffung den Endkonsumenten in Form von tieferen Preisen weitergegeben, wirkt sich dies in der Regel wohlfahrtssteigernd aus. Zwingt der Wettbewerb im Detailhandel auch andere Detailhändler, die Preise zu senken, kann dieser Wohlfahrtseffekt sogar noch gesteigert werden.

533. In der Literatur werden auch Effekte von Nachfragemacht identifiziert, welche sich anti-kompetitiv, also wohlfahrtsvermindernd, auswirken können. Ein Beispiel hierzu betrifft Investitionen und Innovationen:143 Falls zu erwarten ist, dass in Folge bestehender Nachfragemacht die zukünftigen Gewinne der Anbieter vermindert werden, könnte dies dazu führen, dass weniger Investitionen in Prozess- und Produktentwicklung vorgenommen werden. Ein solcher Effekt ist sowohl im Monopsonals auch im Verhandlungsmacht-Szenario denkbar. Der negative Wohlfahrtseffekt besteht in diesem Fall in einer tieferen Innovationsrate und Produktqualität.

C.2.3.2 Marktstruktur

534. Die Beschaffungsmärkte sind auf der Nachfrageseite hoch konzentriert. Die Lieferanten haben im Detailhandel zwar mehrere Absatzkanäle, davon decken aber nur zwei (Migros und Coop) das gesamte Gebiet der Schweiz in sämtlichen Segmenten (Hypermärkte, Supermärkte, kleine Supermärkte) ab.

535. Ein Spezifikum des grössten Absatzkanals Migros ist dessen vertikale Integration. Tabelle 20 illustriert den Anteil, den die Migros in den verschiedenen Produktgruppen konzernintern beschafft. Die Kategorisierung der Produktgruppen in Tabelle 20 entspricht zwar nicht jener

138 So wird z.B. Nachfragemacht im ”Glossary of Terms used in Competition related matters” der Europäischen Kommisison (http://ec.europa. eu/comm/competition/general_info/glossary_en.html) dann auch nur in diesem Sinne definiert: ”Ability of one or more buyers, based on their economic importance on the market in question, to obtain favourable purchasing terms from their suppliers”.

139 Vgl. http://www.oecd.org/dataoecd/1/18/2379299.pdf. 140 DOBSON CONSULTING (1999): ”Buyer Power and its Impact on Competition in the Food Retail Distribution Sector of the European Union”, European Commission DGIV (IV/98/ETD/078), erhältlich unter http://ec. europa.eu/comm/competition/publications/studies/bpifrs/.

141 So z.B. Rewe/Meinl EU IV/M. 1221; Kesko/Tuko EU IV/M. 784; Carrefour/Promodes EU IV/M. 1684.

142 Vgl. zu den Determinanten von Nachfragemacht im Detailhandel z.B. auch DOYLE, CH. and R. INDERST (2007): “Some Economics on the Treatment of Buyer Power in Antitrust“, E.C.L.R., 210-219, 2007.

143 Vgl. dazu insbesondere das UK Competition Commission „Working Paper on Buyer Power“, erhältlich unter http://www.competitioncommission.org.uk/inquiries/ref2006/ grocery/emerging_thinking_work ing_papers.htm [27. Juli 2007].

der Weko (vgl. Rz. 207). Dennoch kann daraus abgeleitet werden, dass der Integrationsgrad der Migros in vielen Produktgruppen, die auch der Definition der Weko entsprechen, hoch ist. Als Beispiele sind Milchprodukte/Eier,144 Brot/Brotbackwaren,145 Erfrischungsgetränke,146 sowie Traiteur/Convenience147 zu nennen. Ein weiteres Charakteristikum der Migros besteht darin, dass

ihr Sortiment durch einen hohen Anteil an Eigenmarken ([...]%) geprägt ist. Die restlichen [...]% des Sortiments bestehen aus Markenartikeln. Diese werden laut Angaben der Migros ins Sortiment aufgenommen, wenn die Attraktivität des Sortiments dadurch erhöht werden kann. Dabei handelt es sich typischerweise um Leadermarken.

Tabelle 20: Konzerninterne Beschaffung der Migros

Produktgruppe Migros total

Mio. CHF

M-Industrie

Mio. CHF

Anteil in %

Total Food und Near Food [...] [...] [40-60]

Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke [...] [...] [40-60]

Brot, Konditorei- und Dauerbackwaren [...] [...] [...]

Milch, Käse, Eier [...] [...] [...]

Fleisch frisch oder tiefgekühlt [...] [...] [...]

Fleisch/Wurstwaren [...] [...] [...]

Fisch frisch oder tiefgekühlt [...] [...] [...]

Früchte [...] [...] [...]

Gemüse und Kartoffeln [...] [...] [...]

Mehl [...] [...] [...]

Reis [...] [...] [...]

Teigwaren [...] [...] [...]

Speisefette und Oele [...] [...] [...]

Suppen, Gewürze, Saucen [...] [...] [...]

Heimtiere und Heimtierartikel [...] [...] [...]

Küchenfertige Nahrungsmittel [...] [...] [...]

Zucker, Konfitüren, Honig, Schokolade, Süsswaren [...] [...] [...]

Kaffee, Tee, Kakao und Nährgetränke [...] [...] [...]

Andere Getreideprodukte [...] [...] [...]

Alkoholfreie Getränke [...] [...] [...]

Near Food [...] [...] [20-40]

Wasch-, Reinigungsmittel und Putzmaterial [...] [...] [...]

Toilettenartikel [...] [...] [...]

Quelle: Angaben der Parteien.

536. Coop ist der zweitgrösste Absatzkanal im Schweizer Detailhandel. In den letzten Jahren hat Coop sein Sortiment in drei Kategorien aufgeteilt: Eigenmarken (Prix Garantie, JaMaDu, Fine Food etc.), Kompetenzmarken (Weight Watchers, Betty Bossy etc.) und Markenartikel, wobei das Sortiment zu [...]% aus Markenartikeln besteht. Coop ist für die Markenartikelhersteller infolge des flächendeckenden Vertriebsnetzes und der gesamtschweizerischen Werbeaktivitäten von besonderer Bedeutung. Insbesondere spielt der Absatzkanal Coop für die flächendeckende Einführung eines neuen Markenproduktes eine entscheidende Rolle.148

537. Neben diesen beiden gesamtschweizerisch tätigen Hauptabsatzkanälen bestehen noch weitere Vertriebskanäle, von denen allerdings lediglich Denner über ein Filialnetz verfügt, das sich über die gesamte Schweiz erstreckt. Die übrigen Händler unterscheiden sich von

Migros, Coop und Denner dahingehend, dass sie entweder nicht in der ganzen Schweiz vertreten sind, wie Casino, Spar und Volg, nicht alle Segmente abdecken, wie Valrhône (nur kleine Supermärkte), oder kein vergleichbares Sortiment anbieten, wie Aldi (nur ca. 800 Artikel), und somit grundsätzlich nicht dasselbe Absatzvolumen erzielen können.

144 Dies entspricht der Produktgruppe “Milch, Käse, Eier“ in Tabelle 20.

145 Dies entspricht der Produktgruppe “Brot, Konditorei- und Dauerbackwaren“ in Tabelle 20.

146 Dies entspricht der Produktgruppe “Alkoholfreie Getränke“ in Tabelle 20.

147 Dies entspricht der Produktgruppe “Küchenfertige Nahrungsmittel“ in Tabelle 20.

148 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 597, Rz. 148.

C.2.3.3 Einzelmarktbeherrschung

538. Vorab soll auf ein grundsätzliches Vorbringen der Parteien zur Einzelmarktbeherrschung eingegangen werden. Die Parteien machen geltend, dass die Weko ihre Argumentation hauptsächlich auf Aussagen von Lieferanten stützen würde, die sich zum Zusammenschluss negativ äusserten. Positive Aussagen würden hingegen ignoriert. In der Tat begrüssen gewisse Lieferanten den Zusammenschluss. Jedoch sind die positiven Äusserungen aus folgenden Gründen zu relativieren:

- Bei den Lieferanten, die sich vorwiegend positiv zum Zusammenschluss geäussert haben, handelt es sich meistens um Lieferanten, die langjährige Geschäftsbeziehungen zu Migros pflegen. Sie sehen die Übernahme von Denner als Chance zur Erhöhung ihres Verkaufspotenzials.

- Andere Lieferanten bevorzugen die Übernahme durch Migros gegenüber einer Übernahme durch ein ausländisches Unternehmen. Der Grund hierfür besteht vor allem darin, dass die Lieferanten das Risiko einer Auslistung bei einer Übernahme durch Migros geringer einschätzen. Andere haben Angst vor eventuellen Retorsionen der Migros und ziehen es deshalb vor, nicht das zu sagen, was sie wirklich denken.

- Die positiven Äusserungen von einigen Lieferanten vermögen die negative Haltung einer Mehrheit von befragten Lieferanten nicht zu untergraben. Es ist aber nicht auszuschliessen, dass einige Lieferanten strategisch auf die Fragebögen antworteten und ihre Situation schlechter darstellten, als diese tatsächlich ist. Dieser Möglichkeit wird in nachfolgenden Erwägungen Rechnung getragen.

C.2.3.3.1 Aktuelle Konkurrenz

539. Wie in Rz. 205 festgehalten, werden nach Produktgruppen verschiedene Beschaffungsmärkte unterschieden. Aufgrund der zahlreichen Produktgruppen wird nicht jeder Markt einzeln untersucht. Stattdessen werden die Beschaffungsmärkte gemeinsam analysiert. Weisen Märkte Eigenheiten auf, wird in der nachfolgenden Analyse darauf hingewiesen.

540. Laut den Parteien müsste jedoch jeder Beschaffungsmarkt einzeln analysiert werden. Ansonsten verstosse die Weko gegen die Untersuchungspflicht. Diesem Vorbringen ist Folgendes entgegenzuhalten: Die gewählte Methode erlaubt, Märkte mit einer vergleichbaren Struktur gemeinsam zu prüfen, ohne deren Eigenheiten zu vernachlässigen, und gleichzeitig auch den Ressourcen des Sekretariats im Rahmen eines Zusammenschlussverfahrens Rechnung zu tragen.

541. Um die Stellung der Migros auf den Beschaffungsmärkten beurteilen zu können, wird zunächst die Bedeutung des Absatzkanals von Migros und Denner beim Produktvertrieb anhand deren Marktanteile und dem Einfluss der Integration der Migros auf den Zugang zum Absatzmarkt untersucht. Anschliessend wird die Substituierbarkeit der Absatzkanäle im Detailhandel analysiert.

Marktanteile

542. Im Rahmen des Prüfungsverfahrens ist das Sekretariat der Frage nachgegangen, ob für die Festlegung der Marktanteile der Migros auf den Beschaffungsmärkten auch die Einkaufsvolumina der Migros-Unternehmen CC Angehrn, Cevanova AG, Globus, LeShop und Migrol-Tankstellenshops berücksichtigt werden müssen. Die Parteien sind der Ansicht, dass die Berücksichtigung dieser Einkaufsvolumina aufgrund des selbstständigen Einkaufs dieser Unternehmen nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegelt. Die befragten Lieferanten bestätigten den selbstständigen Einkauf der Migros-Gesellschaften im Wesentlichen. Deshalb sind die Beschaffungsvolumina der genannten Migros-Unternehmen in den Marktanteilen in Tabelle 21 nicht enthalten.

543. Die nachfolgende Tabelle 21 illustriert die Marktanteile von Migros und Denner im Jahr 2006 auf den Beschaffungsmärkten. Die Marktanteile basieren auf Daten von IHA-GfK. Die darin verwendete Klassifizierung der Produktgruppen (BoSS-ID-Produktgruppen149) stimmt allerdings nicht mit derjenigen der Weko überein. Deshalb mussten die BoSS-ID-Produktgruppen den von der Weko definierten Produktgruppen (vgl. Rz. 207) zugeordnet werden. Wenn mehrere BoSS-ID-Produktgruppen unter eine Weko-Produktgruppe fallen, sind in Tabelle 21 Durchschnittswerte angegeben.

149 BoSS = Bedarfsorientierte Sortimentsstruktur.

Tabelle 21: Marktanteile der Parteien auf den Beschaffungsmärkten

Produktgruppe Migros Denner Migros/Denner

Food

Frischprodukte

Milchprodukte/Eier [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Brot/Backwaren 150 [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Fleisch/Geflügel/Fisch [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Tiefkühlprodukte [50-60]% [0-10]% [50-60]%

Traiteur/Convenience (frisch und gekühlt) 151 [40-50]% [0-10]% [40-50]%

Gemüse/Salate [50-60]% [0-10]% [50-60]%

Obst/Früchte [50-60]% [0-10]% [50-60]%

Kolonialwaren

Konserven/Saucen [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Beilagen/Suppen/Kochzutaten 152 [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Grundnahrungsmittel/Backzutaten 153 [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Frühstück/Warmgetränke/Cerealien (Getreide) [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Süsswaren/Biscuits [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Snacks/Apéro [40-50]% [10-20]% [50-60]%

Tiernahrung/Tierbedarf [40-50]% [0-10]% [50-60]%

Babybedarf [40-50]% [0-10]% [40-50]%

Getränke

Alkoholische Getränke [0-10]% [20-30]% 154 [20-30]%

Erfrischungsgetränke [30-40]% [10-20]% [50-60]%

Near Food

Körperpflege/Kosmetik [30-40]% [0-10]% [40-50]%

Wasch-/Reinigungsmittel [30-40]% [10-20]% [40-50]%

Papier-/Hygieneprodukte 155 [30-40]% [0-10]% [30-40]%

Quelle: Angaben der Parteien.

544. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Parteien mit den ausgewiesenen Marktanteilen nicht einverstanden sind, da diese erstens auf einem Gesamtmarktvolumen basierten, welches die Beschaffungsmarktvolumina von Aldi, Casino und Valrhône nicht berücksichtigen würde. Zweitens würde den Vertriebskanälen ausserhalb des Detailhandels, wie beispielsweise dem Export und der Gastronomie, nicht Rechnung getragen. Drittens würden konzerninterne Lieferanten nicht zur Marktgegenseite gehören. Aus diesen Gründen seien die Marktanteile der Migros in Tabelle 21 um die Faktoren [...] zu hoch ausgewiesen. Dementsprechend gibt die Migros in der Meldung des Zusammenschlussvorhabens Marktanteile für die jeweiligen Produktgruppen an, die – mit Ausnahme der Produktgruppen [...] und [...] – die 20%-Schwelle gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht überschreiten. Deshalb liegen aus Sicht der Parteien lediglich zwei betroffene Beschaffungsmärkte vor. Dieser Argumentation kann die Weko aufgrund der vorgenommenen Marktabgrenzung nicht folgen (vgl. Rz. 205 ff.).

545. Der Tabelle 21 ist zu entnehmen, dass die Migros auf den Beschaffungsmärkten über [...] Marktanteile verfügt. Jedoch sind die Marktanteile aus den von den Parteien vorgebrachten Gründen hinsichtlich der fehlenden

Berücksichtigung der Beschaffungsmarktvolumina von Aldi, Casino und Valrhône sowie der für einzelne Produkte möglicherweise vorhandenen Absatzkanälen ausserhalb des Detailhandels stark zu relativieren. Demnach sind die angegebenen Marktanteile nicht absolut, sondern lediglich als Indikatoren für die Stellung der Migros auf den Beschaffungsmärkten zu betrachten.

546. Die Parteien machen in diesem Zusammenhang geltend, die Weko dürfe aufgrund der Untersuchungsmaxime nicht auf Indikatoren abstellen, sondern müsse den relevanten Sachverhalt präzise erheben. Es ist unbestritten, dass die Weko die erforderlichen Daten für die Beurteilung eines Zusammenschlussvorhabens erheben muss. Jedoch kann sich die Weko nicht auf Daten stützen, welche der vorgenommenen Marktabgrenzung nicht entsprechen. Gemäss Angaben der Parteien wären lediglich die Produktgruppen [...] sowie [...] mit gemeinsamen Marktanteilen in Höhe von [20-30]% und [20-30]%

150 […]

151 […] 152 […] 153 […]

154 […]

155 […]

betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Die Schwelle von 20% würde des Weiteren fast erreicht in den Produktgruppen [...] und [...] mit gemeinsamen Marktanteilen von [10-20]% bzw. [10-20]%. Die Unterschiede zu den Angaben in Tabelle 21 lassen sich dadurch erklären, dass die Parteien bei ihrer Schätzung im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Weko zum einen auch die Ausgaben der Konsumenten in Spezialgeschäften, Convenience-Shops und der Gastronomie berücksichtigen. Zum anderen wurde das konzerninterne Beschaffungsvolumen der Migros von ihrem Beschaffungsvolumen und vom Volumen des Gesamtmarkts subtrahiert.

547. Tabelle 21 illustriert, dass die geplante Übernahme in praktisch allen Produktgruppen Marktanteilsadditionen generiert. Eine Ausnahme bildet die Produktgruppe alkoholische Getränke, in welcher die Migros nicht tätig ist. Zu geringen Marktanteilsadditionen kommt es in der Produktgruppen Obst/Früchte und Salat/Gemüse, in welchen Migros bereits vor dem Zusammenschluss hohe Marktanteile inne hat. Beachtliche Marktanteilsadditionen in Höhe von mehr als [10-20]% ergeben sich zudem in den Produktgruppen Wasch-/Reinigungsmittel sowie Erfrischungsgetränke. Dabei handelt es sich jedoch um Produktgruppen, in welchen der Marktanteil von Migros weniger hoch ist als in anderen. Diese Elemente bestätigen das Vorliegen einer gewissen beschaffungsseitigen Komplementarität von Migros und Denner in dem Sinne, als Denner die Position von Migros vor allem in den Produktgruppen stärken wird, in welchen Migros relativ tiefe Marktanteile hat.

548. Die beschaffungsseitige Komplementarität von Migros und Denner wird im Übrigen dadurch illustriert, dass Denner rund [...]% seines Umsatzes mit Alkohol und Tabak erzielt. Für diese Produkte steht die Migros wegen des statutarischen Alkohol- und Tabakverbots nicht als Absatzkanal zur Verfügung. Umgekehrt sind die Frische-Produkte mit über [...]% des Umsatzvolumens der wichtigste Geschäftsbereich der Migros. Denner erzielt in diesem Bereich lediglich [...]% des Umsatzes.

Einfluss der Integration der Migros auf den Zugang zum Absatzmarkt

549. Wie bereits erwähnt, ist Migros in zahlreichen vorgelagerten Märkten tätig (vgl. Rz. 535). Damit stehen integrierte Hersteller der Migros und (nicht integrierte) Drittlieferanten im Wettbewerb um den Regalplatz in den Migros-Filialen. Laut der Migros verfügen die Eigenindustrien dabei über gewisse Vorteile gegenüber Drittlieferanten (vgl. Rz. 226).

550. Im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme erschwert die vertikale Integration den Zugang zum Absatzkanal Migros aus folgenden Gründen:

- Das Absatzpotenzial über den Kanal Migros wird durch die Eigenindustrien geschmälert. Je höher der Integrationsgrad in einem Beschaffungsmarkt ist, desto schwieriger gestaltet sich für Drittlieferanten der Zugang zum Migros-Kanal.

- Die Markenartikelindustrie befürchtet, dass ihre Produkte inskünftig im Wettbewerb um den Regalplatz aus dem Denner-Sortiment gestrichen werden könnten, oder dass das Markenartikelsortiment von Denner zumindest gestrafft werde, um die Kapazitäten der Migros-Industrien besser auslasten zu können.

- In aller Regel bestimmen die Detailhändler über den Standort und die Präsentation der Produkte in den Regalen. Gemäss Aussagen von Marktteilnehmern platziert Migros Eigenmarken bevorzugt. Somit haben die Eigenmarken in der Regel ein besseres Absatzpotenzial. Dies impliziert jedoch nicht, dass die Eigenmarken stets bessere Standorte in den Regalen erhalten, da Leadermarken die Attraktivität des Gesamtsortiments erhöhen können.

551. Vor diesem Hintergrund kann die geplante Übernahme einen Marktverschliessungseffekt ergeben, indem der Zugang zum Migros/Denner-Kanal für Lieferanten erschwert oder verhindert wird. Diese Problematik wird akzentuiert, wenn die Eigenprodukte von Denner nach der Übernahme vermehrt durch die Migros-Industriebetriebe produziert werden. Gemäss Angaben der Parteien sind die Kapazitäten in den Migros-Industrien für die Produktion der Eigenmarken von Denner vorhanden. Da die Parteien tiefere Herstellungskosten der Migros-Industrien dank höherer Auslastung als Effizienzsteigerung des Zusammenschlusses aufführen, ist davon auszugehen, dass Denner nach dem Zusammenschluss Produkte der Migros-Industriebetriebe listen wird.

552. Dadurch kann es insbesondere zu einer Verdrängung der bisherigen Eigenmarkenlieferanten von Denner kommen. Diese befürchten denn auch, infolge der Übernahme die mit Denner generierten Absatzvolumina an die Migros-Industrien zu verlieren.

553. Vom genannten Marktverschliessungseffekt sind möglicherweise auch Markenartikelhersteller betroffen. Zwar werden die Lieferanten von Markenartikeln keinen Absatzkanal verlieren, solange Denner nach dem Zusammenschluss tatsächlich auf dem Markt bleibt. Jedoch ist aus oben aufgeführten Gründen davon auszugehen, dass der Zugang zu diesem Kanal erschwert wird. Zudem ändert für diese Lieferanten der Verhandlungspartner, wenn die Verhandlungen nicht mehr mit Denner alleine, sondern gemeinsam mit der Migros geführt werden (vgl. Rz. 8). Gemeinsam werden Migros und Denner über eine spürbar stärkere Nachfragemacht verfügen.

554. Dies hat namentlich zur Folge, dass die Bedeutung des Vertriebkanals Coop für die Markenartikelindustrie zunehmen wird. Gegen die Ausführungen zum Einfluss der Integration der Migros auf den Zugang zum Absatzmarkt machen die Parteien im Wesentlichen geltend, dass die Migros auf den Beschaffungsmärkten nicht als Nachfrager auftrete und somit für die Lieferanten keinen Absatzkanal darstelle. Die Weko kann diesen Vorbringen aus den in Rz. 224 ff. dargelegten Gründen nicht folgen.

Substituierbarkeit der Absatzkanäle im Detailhandel

555. Wie oben dargelegt, ist nicht auszuschliessen, dass gewisse Lieferanten infolge des Zusammenschlusses einen Absatzkanal verlieren. Im Falle eines Abbruchs der Lieferbeziehung mit Migros/Denner könnte ein Lieferant

den Verlust des Verkaufsvolumens entweder durch die Erschliessung neuer Absatzkanäle oder durch die Erhöhung des Absatzvolumens bei bestehenden Kunden ausgleichen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Substituierbarkeit der Absatzkanäle im Detailhandel.

556. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sowohl die internationalen als auch die Schweizer Lieferanten in der Regel bereits einen sehr hohen Distributionsgrad über alle Absatzkanäle erreicht haben und bei allen grossen Detailhändlern vertreten sind, sofern dies nicht durch Exklusivitätsvereinbarungen verhindert wird (vgl. Rz. 558). Somit gestaltet sich die Kompensation eines verlorenen Absatzkanals durch einen anderen grundsätzlich als schwierig. Auch ist eine Kompensation der Umsatzverluste durch eine Erhöhung des Absatzvolumens bei bestehenden Kunden infolge gesättigter Märkte nicht zu erwarten.

557. Im Folgenden wird die Substituierbarkeit der Absatzkanäle Migros und Coop sowie jene zwischen den Absatzkanälen Migros bzw. Coop auf der einen Seite und jenen der übrigen Detailhändlern auf der anderen Seite genauer betrachtet.

558. Vor dem Hintergrund der Vertriebsstruktur und des Sortiments stellen die Absatzkanäle Migros und Coop grundsätzlich gute Substitute dar. Diese Substituierbarkeit wird laut Aussagen von Marktteilnehmern allerdings durch formelle und informelle exklusive Vertriebsvereinbarungen beeinträchtigt. Laut Migros gibt es grundsätzlich keine Exklusivitätsvereinbarungen. Zum Teil würden aber Produkte und Rezepturen im Sinne einer strategischen Partnerschaft mit den Lieferanten zusammen entwickelt, weshalb in diesen Fällen eine Exklusivität seitens der Migros erwünscht sei.

559. Gemäss Aussagen von Lieferanten können Migros oder Coop nur mit grössten Schwierigkeiten mit anderen Absatzkanälen im Detailhandel substituiert werden. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich die beiden wichtigsten Absatzkanäle im Schweizer Detailhandel von den anderen Vertriebskanälen aus folgenden Gründen deutlich unterscheiden würden:

- Erstens seien die Verkaufsvolumina der anderen Detailhändler nicht annähernd mit denjenigen von Migros und Coop vergleichbar.

- Zweitens seien die von Migros und Coop angebotenen Sortimente viel breiter als diejenigen der anderen Detailhändler, sodass ein bei Migros oder Coop ausgelisteter Lieferant nicht ohne Weiteres bei einem anderen Detailhändler aufgenommen werden könne.

560. Gemäss den Parteien ist die Sortimentsbreite für die Beurteilung der Substituierbarkeit der Absatzkanäle irrelevant, da jeder Lieferant nur ein paar wenige Artikel und nicht das ganze Sortiment eines Detailhändlers liefert. Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Es ist zwar zutreffend, dass ein Lieferant nicht das gesamte Sortiment eines Detailhändlers anbieten kann, jedoch mindestens eine Auswahl an verschiedenen Produkten. Beispielweise umfasst die Kinder-Produktpalette von Ferrero namentlich die Kinder-Milchschnitte, die Kinder-Schokolade, Kinder-Bueno, Kinder-Schoko-Bons, Kinder-

Riegel sowie Kinder-Überraschung. Migros und Coop können im Gegensatz zu anderen Detailhändlern wie Volg oder Aldi eine ganze solche Produktpalette – möglicherweise mit unterschiedlichen Verpackungsgrössen – in ihr Sortiment aufnehmen, da sie über den hierfür notwendigen Regal- und Kühlplatz verfügen. Wenn nun Migros die Produktpalette von Ferrero nicht mehr abnehmen würde, könnte Ferrero diese nicht zwingend über andere Kanäle absetzen.

561. Aus diesen Ausführungen folgt, dass die Substituierbarkeit zwischen Migros und Coop in Abwesenheit von Exklusivitäten als gut, jene zwischen Migros bzw. Coop und den anderen Vertriebskanälen als schwach zu beurteilen ist.

Fazit

562. Nach dem Zusammenschluss werden Migros und Denner auf allen Beschaffungsmärkten über eine starke Stellung verfügen. Auf fast allen Märkten ergeben sich Marktanteilsadditionen. Ausnahmen hierzu bilden die Märkte alkoholische Getränke sowie Obst/Früchte und Salat/Gemüse.

563. Da die Migros in wichtigen vorgelagerten Märkten tätig ist (vertikale Integration), kann der Zusammenschluss einen Marktverschliessungseffekt ergeben, indem der Zugang zum Migros/Denner-Kanal für Lieferanten erschwert oder verhindert wird. Diese Problematik wird akzentuiert, wenn die Eigenprodukte von Denner nach dem Zusammenschluss vermehrt durch die Migros-Industriebetriebe produziert werden. Gemäss Angaben der Parteien sind die Kapazitäten in den Migros-Industriebetrieben vorhanden, um in Zukunft die Eigenmarken von Denner zu produzieren. Dadurch kann es insbesondere zu einer Verdrängung der bisherigen Eigenmarkenlieferanten von Denner kommen. Von diesem Marktverschliessungseffekt sind möglicherweise auch Markenartikelhersteller betroffen.

564. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, wie die Absatzalternativen der Lieferanten innerhalb des Detailhandels zu beurteilen sind. Die Ermittlungen des Sekretariats ergaben, dass die Substituierbarkeit zwischen Coop und Migros in Abwesenheit von Exklusivitäten als gut, jene zwischen Migros bzw. Coop und den anderen Vertriebskanälen als schwach zu beurteilen ist.

565. Somit ist die aktuelle Konkurrenz unter den verschiedenen Vertriebskanälen des Detailhandels nach dem Zusammenschluss als ungenügend zu qualifizieren.

566. Im Rahmen des Verfahrens schlugen die Parteien Auflagen vor, welche die dargelegten wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Weko substanziell reduzieren konnten (vgl. Dispositiv): So reduzieren die Auflagen 2b und 7 betreffend die eigenständige Sortimentspolitik und des grundsätzlich getrennten Einkaufs von Migros und Denner die Bedenken hinsichtlich der Marktanteilsadditionen auf den Beschaffungsmärkten. Die Auflage zur eigenständigen Sortimentspolitik (Auflage 2b) trägt dem möglichen Marktverschliessungseffekt Rechnung. Ferner darf Denner laut Auflage 9 Eigenmarkenlieferanten grundsätzlich nur dann durch Migros-Industrien ersetzen, wenn diese das Produkt in einer vergleichbaren Qualität zu günstigeren Preisen liefern. Die so erzielten Netto-

Einsparungen müssen an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergegeben werden.

567. Um die Substituierbarkeit zwischen den Absatzkanälen und damit den Wettbewerb zwischen den Detailhändlern beschaffungsseitig zu erhöhen, verpflichtet sich Migros laut Auflage 6 dauerhaft, gegenüber allen Produkte-Lieferanten auf Exklusivität zu verzichten. [...].

C.2.3.3.2 Potenzielle Konkurrenz

Potenzielle Absatzkanäle innerhalb des Detailhandels

568. Die Parteien führen ins Feld, dass mit Aldi und Lidl neue Absatzkanäle entstünden, die – im Falle von Aldi – von zahlreichen Lieferanten auch schon genutzt würden. Es handle sich dabei nicht bloss um eine theoretische Möglichkeit, was allein schon die aktuellen Inserate belegten.

569. Vor diesem Hintergrund prüfte das Sekretariat, ob Aldi und/oder Lidl in der Lage wären, sich als flächendeckende Absatzkanäle zu etablieren. Hierzu wurden die Lieferanten danach gefragt, ob Aldi innerhalb von drei Jahren zu einem Absatzkanal werden könnte, welcher eine valable Alternative zu Migros und Coop darstelle. Die Lieferanten wurden aufgefordert, diese Frage mit einer Zahl zwischen 1 (valable Alternative) bis 5 (keine Alternative) zu beantworten. Es resultierte ein Wert in Höhe von 3.8. Folglich ist die Frage tendenziell zu verneinen.

570. Laut den Parteien ist irrelevant, ob Aldi und Lidl valable Alternativen zu Coop darstellen. Vielmehr müsse die Frage gestellt werden, ob den heutigen Lieferanten von Denner ein alternativer Absatzkanal zur Verfügung stehe und ob Aldi und Lidl valable Alternativen zu Denner seien. Nach Ansicht der Weko muss hingegen eruiert werden, ob Aldi eine Alternative zu Migros und Coop darstellen kann. Nach dem Zusammenschluss kann Denner nicht mehr als unabhängige Alternative angesehen werden. Es muss deshalb untersucht werden, ob nebst den bestehenden Anbietern im Markt noch weitere Absatzalternativen zur Verfügung stehen.

571. Im Übrigen wurde die Frage, ob Denner eine valable Alternative zu Aldi und Lidl darstellen könnte, anlässlich von mündlichen Befragungen von Lieferanten erörtert. Dies wurde aus folgenden Gründen verneint:

- Aldi führe im Vergleich zu Denner ein reduziertes Sortiment. Aus Sicht der Markenartikelindustrie wird insbesondere ins Feld geführt, Aldi liste im Gegensatz zu Denner weniger Markenartikel. Eine diesbezügliche Änderung werde nicht erwartet.

- Zudem sei das Absatzvolumen über Aldi momentan zu klein, um Migros oder Denner ersetzen zu können.

- Schliesslich sei der Markteintritt von Lidl bisher noch nicht erfolgt und werde in den nächsten zwei Jahren auch nicht erwartet. Sollte der Markteintritt trotz bestehender Eintrittsbarrieren (vgl. Abschnitt C.2.2.2.3) erfolgen, sei die Expansion langsam, weshalb Lidl in den nächsten Jahren den Denner-Kanal nicht ersetzen könne.

572. Tatsächlich entspricht das Aldi-Sortiment mit ca. 800 Artikeln – unter Ausklammerung des Bereichs Obst

und Gemüse – laut Angaben des Parteigutachters nur [0-10]% des Sortiments eines gleich grossen Migros-Markts.

573. Eine bessere Substituierbarkeit könnte im Bereich Obst und Gemüse vorliegen: Laut Angaben der Parteien führt Aldi mit ca. 50 Artikeln immerhin [30-40]% des Sortiments eines gleich grossen Migros-Markts. Zudem werbe Aldi mit Agrarprodukten schweizerischer Herkunft.

574. Schliesslich ist festzuhalten, dass Aldi und Lidl (nach dem erwarteten Markteintritt) ihre Nachfrage vorwiegend über ein konzerninternes Beschaffungswesen auf internationalen Beschaffungsmärkten befriedigen (werden). Bei Aldi sind lediglich [...]% der Lieferanten inländischer und [...]% ausländischer Herkunft. Somit sind diese Absatzkanäle – selbst wenn sich die beiden Discounter schneller als erwartet etablieren – für viele Schweizer Lieferanten schwer zugänglich. Im Übrigen bleibt zu erwähnen, dass Lidl seinen Markteintritt frühestens für das Jahr [...] plant.

575. Die Parteien bringen vor, die Weko stütze sich bei ihren Ausführungen, nach welchen Aldi kein alternativer Absatzkanal sein solle, zu sehr auf die Angaben der (anonymen) IG gegen übermässige Marktmacht. Dieser Vorwurf ist unbegründet, da sich die Aussagen des Verbandes mit jenen anderer Lieferanten decken. Zudem repräsentiert die IG gegen übermässige Marktmacht eine Gruppe von Lieferanten, die anonym bleiben möchte, weil sie sich vor den Repressionen der Migros fürchtet. Schon allein die Gründung der Interessensgesellschaft infolge der Ankündigung des Zusammenschlusses ist bisher einzigartig und reflektiert die Stimmung in der Branche.

576. Die Parteien machen ferner geltend, die Weko vertrete die Lieferantenmeinung, nach welcher Aldi und Lidl hauptsächlich auf ausländische Lieferanten zurückgreifen würden. Die Weko sollte in diesem Zusammenhang jedoch der Frage nachgehen, ob nicht die Unwilligkeit und Unfähigkeit der Lieferanten, Aldi zu international wettbewerbsfähigen Konditionen zu beliefern, die Ursache, und Aldis internationale Beschaffung nur die Wirkung sei.

577. Es ist nicht auszuschliessen, dass Aldi im Ausland beschafft, weil die ausländischen Lieferanten effizienter sind als die schweizerischen. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, würde der Absatzkanal Aldi für Schweizer Lieferanten nicht zugänglicher werden.

Potenzielle Absatzkanäle ausserhalb des Detailhandels

578. Die Parteien vertreten die Ansicht, dass den Lieferanten nebst den Vertriebkanälen des Detailhandels andere Absatzkanäle wie die Gastronomie, der Spezial- und Fachhandel sowie der Export zur Verfügung stünden (vgl. Rz. 219).

579. Dies mag für Lieferanten gewisser Produktgruppen zutreffend sein. Als Beispiel sei der Export für Lieferanten von Süsswaren genannt.156 Für die meisten Lieferanten stellen aber die Absatzalternativen ausserhalb des Detailhandels kein gutes Substitut zu den Vertriebskanälen im Detailhandel dar, sondern können diese lediglich ergänzen. Dies trifft aus den in Rz. 220 aufgeführten

Gründen beispielsweise für den Absatzkanal Gastronomie im Getränkemarkt zu.

580. Grundsätzlich gilt jedoch, dass sich der Wechsel auf Absatzkanäle ausserhalb des Detailhandels schwierig und kostenaufwendig gestaltet und zumindest kurzfristig in der Regel nicht möglich ist (vgl. Rz. 213 ff.). Namentlich ist ein Ausweichen auf den Export – wie von den Parteien als Alternative angeführt – kurzfristig nicht realisierbar. Um Exportmärkte aufzubauen, ist normalerweise eine Präsenz vor Ort und eine intensive, kostenaufwändige Marktbearbeitung notwendig.157 Eine besondere Schwierigkeit stellt hier der Aufbau von Geschäftsbeziehungen dar, der laut den befragten Lieferanten in vielen Produktgruppen die gewichtigsten Umstellungskosten generiert (vgl. Tabelle 6). Auch Spezialgeschäfte vermögen die Umsatzverluste durch den Abbruch der Lieferbeziehung mit Migros/Denner nicht zu ersetzen, was insbesondere mit den unterschiedlichen Absatzvolumina zu tun hat.158

Fazit

581. Aus Sicht der Lieferanten ist wenig wahrscheinlich, dass Aldi und Lidl sich in den nächsten Jahren als flächendeckende Anbieter etablieren und somit valable Absatzalternativen zu Migros, Coop und Denner werden können. Dies entspricht dem Ergebnis der Analyse der potenziellen Konkurrenz in Abschnitt C.2.2.2.3, welches festhielt, dass die potenzielle Konkurrenz wegen der hohen Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beurteilen ist (vgl. Rz. 441). Ferner befriedigen Aldi und Lidl (nach dem erwarteten Markteintritt) ihre Nachfrage vorwiegend über ein konzerninternes Beschaffungswesen auf internationalen Beschaffungsmärkten, wobei festzuhalten ist, dass Lidl seinen Markteintritt frühestens für das Jahr [...] plant.

582. Schliesslich ist für eine Mehrheit von Lieferanten ein Wechsel auf Absatzkanäle ausserhalb des Detailhandels als schwierig und kostenaufwändig zu beurteilen und ist in der Regel zumindest kurzfristig nicht möglich. Daraus lässt sich schliessen, dass die potenzielle Konkurrenz die Schweizer Detailhändler auf den Beschaffungsmärkten zumindest während den nächsten Jahren nicht genügend zu disziplinieren vermag.

583. Aufgrund der von den Parteien vorgeschlagenen Auflage 6 betreffend den Verzicht auf exklusive Vertriebsverträge ist jedoch nicht auszuschliessen, dass durch solche Exklusivitäten heute gebundene Lieferanten inskünftig mit Aldi und zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls mit Lidl weitere Absatzkanäle finden könnten.

C.2.3.3.3 Stellung der Marktgegenseite

584. Bei der Analyse der Stellung der Marktgegenseite geht es um die Frage, ob und in welchem Ausmass die Marktgegenseite – vorliegend die Anbieter – in der Lage ist, die Verhaltensspielräume der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen einzuschränken. Die Stellung der Marktgegenseite hängt von der Struktur der Angebotsseite, von der vertikalen Integration der Migros, der Verhandlungsmacht der Lieferanten sowie von den Abhängigkeitsverhältnissen zwischen Lieferant und Detailhändler ab. Diese Einflussfaktoren sollen im Folgenden analysiert werden.

Struktur der Angebotseite

585. Wie in Rz. 534 erwähnt, weist die Struktur der Beschaffungsmärkte auf der Nachfrageseite eine hohe Konzentration auf. Nachstehend wird untersucht, ob die Angebotsseite genügend konzentriert ist, um ein Gegengewicht zur Nachfrageseite zu schaffen.

586. Die Struktur der Angebotsseite variiert je nach Produktgruppen:

(i) Oligopolistische Märkte mit grossen international tätigen Unternehmen

587. Grosse international tätige Unternehmen in oligopolistischen Märkten verfügen meistens über die notwendige Marktmacht, um ein Gegengewicht zur Nachfrageseite zu bilden. Dies im Wesentlichen aus folgenden zwei Gründen:

- Sie produzieren bzw. vertreiben international stark verankerte Markenprodukte (sog. Leadermarken) oder bieten ein Portfolio an, welches solche umfasst.

- Der Umstand, dass es pro Produktgruppe nur wenige solche Unternehmen gibt, führt dazu, dass ein Detailhändler, der ein Vollsortiment anbieten möchte, nur schwerlich auf einen solchen Lieferanten verzichten kann.

Somit sind die Detailhändler und die Hersteller gegenseitig aufeinander angewiesen.

588. Ein oligopolistischer Markt mit grossen international tätigen Firmen wurde namentlich auf den Märkten Körperpflege/Kosmetik (Procter&Gamble, Beiersdorf, Lever-Fabergé) und Tiernahrung (Masterfoods, Vitakraft) festgestellt. Die Angebotsseite scheint in diesen Märkten genügend konzentriert zu sein, um gegenüber den Detailhändlern ein Gegengewicht zu bilden.159

(ii) Atomistische Märkte

589. In atomistischen Märkten hat jeder Lieferant zahlreiche Konkurrenten. Die Produkte solcher Unternehmen sind homogen. Deshalb können Hersteller eines Produkts ohne Schwierigkeiten substituiert werden. Im Allgemeinen sind solche Lieferanten nicht in der Lage, eine tatsächliche Gegenmacht zum Detailhandel auszuüben. Diese Marktstruktur trifft insbesondere für die Beschaffungsmärkte Obst/Früchte sowie Gemüse/Salate zu.

(iii) Gemischte Märkte

590. In gemischten Märkten gibt es sowohl Grossunternehmen als auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Auf solchen Märkten können Grossunternehmen – wie in oligopolistischen Märkten – eine Gegenmacht zur Nachfragemacht des Detailhandels ausüben. KMU hingegen sind hierzu weniger in der Lage, sofern sie

156 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 590, Rz. 127. 157 Rewe/Meinl EU IV M.1221.

158 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 593, Rz. 237.

159 CoopForte, RPW 2005/1, S. 157, Rz. 80.

nicht auf einem Nischenmarkt tätig sind oder Leadermarken verkaufen. Diese Marktstruktur trifft auf die übrigen, oben nicht genannten Produktgruppen zu.

Einfluss der vertikalen Integration der Migros auf die Verhandlungsposition der Lieferanten

591. Die vertikale Integration der Migros wirkt sich aus folgenden Gründen positiv auf ihre Verhandlungsposition gegenüber den Lieferanten aus:

- Obwohl die Herstellungskosten nicht nur von der Art des hergestellten Produktes, sondern auch von der produzierten Menge, den eingesetzten Maschinen, Rohstoffen und von lokalen Kostenfaktoren abhängen, sollte die Migros die Herstellungskosten gewisser (Marken-)Produkte dank ihrer Industriebetriebe besser abschätzen können. Dies könnte allfällige Informationsasymmetrien in Verhandlungen reduzieren.

- Ohne in Frage zu stellen, dass Migros von vielen Lieferanten als fairer Partner angesehen wird, ist nicht auszuschliessen, dass die Migros dank ihrer Eigenindustrien Drittlieferanten glaubhaft mit der Auslistung ihrer Produkte drohen kann. Zur Verstärkung dieses Drohpotenzials ist auch ein möglicher Kapazitätsausbau der Eigenindustrien denkbar. Gemäss Aussagen von Marktteilnehmern wird diese Drohung in gewissen Fällen in Preisverhandlungen von der Migros ins Feld geführt. Viele Lieferanten fürchten sich daher, von Migros-Industriebetrieben verdrängt zu werden. Sollten die Migros-Industrien inskünftig auch Denner beliefern, dehnt sich diese Problematik auf diesen Absatzkanal aus. Aufgrund des hohen Anteils an Eigenmarken ([...]%) kann die Migros insbesondere auch den Markenartikelherstellern glaubhaft drohen, ihre Produkte durch Eigenmarken zu ersetzen (vgl. Rz. 549).

- Gemäss Aussagen von Marktteilnehmern imitiert die Migros ausgewählte erfolgreiche Produkte und spart damit Produktentwicklungs- und Markteinführungskosten. Die Lancierung eines neuen Markenproduktes gestalte sich aber namentlich infolge dieser Kosten als sehr teuer und risikoreich. In der Folge könne Migros ihre Nachahmerprodukte bedeutend unter dem Preis des Markenprodukts verkaufen. Dies erlaubt der Migros, die Akzeptanz ihrer Eigenmarken bei den Kunden zu stärken. Damit wird die Drohung einer allfälligen Auslistung glaubwürdiger. Wie in Rz. 533 erläutert, kann die fehlende Möglichkeit des Investitionsschutzes dazu führen, dass weniger Investitionen in Prozess- und Produktentwicklung vorgenommen werden. Daraus resultiert ein negativer Wohlfahrtseffekt in Form einer tieferen Innovationsrate und Produktqualität. Dieses Problem könnte sich nach der Übernahme auf den Denner-Kanal ausdehnen.

Verhandlungsmacht der Lieferanten

592. Zunächst wird die Verhandlungsmacht der Lieferanten mit derjenigen der Detailhändler verglichen. Anschliessend wird auf die Verhandlungsposition der Markenartikelhersteller sowie jener der Eigenmarkenhersteller eingegangen.

(i) Vergleich Verhandlungsmacht Lieferanten vs. Detailhändler

593. Im Allgemeinen ist die Position der Lieferanten gegenüber den Detailhändlern aus folgenden Gründen schwächer als diejenige der Detailhändler gegenüber den Lieferanten:

- Der Umsatzanteil, den die Lieferanten mit Detailhändlern erzielen, ist beträchtlich höher als der Umsatzanteil, den die Detailhändler mit den Produkten der jeweiligen Lieferanten generieren. Demnach ist ein Lieferant für den Detailhändler einfacher zu ersetzen als umgekehrt.

- Die Umstellungskosten für einen Lieferanten, der den Absatzkanal wechseln muss, sind in der Regel höher als für einen Detailhändler, der den Lieferanten wechseln muss. Dies gilt namentlich dann, wenn den Detailhändlern eine Auswahl von alternativen Lieferanten mit genügend Kapazitäten zur Verfügung steht. Kündigt hingegen ein (grosser) Detailhändler den Vertrag mit einem Lieferanten, kann dieser das verlorene Absatzvolumen, zumindest kurzfristig, nur schwerlich durch andere Absatzkanäle ersetzen.

(ii) Verhandlungsposition der Markenartikelhersteller

594. Die Position der Markenartikelhersteller gegenüber den Detailhändlern wird durch die Stärke der Marke determiniert. Die Stärke eines Markenartikels hängt davon ab, welche Auswirkungen eine fehlende Verfügbarkeit des Artikels für einen Detailhändler hat. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, wie die Endkunden auf die fehlende Verfügbarkeit dieses Produktes reagieren.

595. Gerade bei Lebensmitteleinkäufen ist der Zeitbedarf für die Kunden ein wesentlicher Faktor. Wie bereits in Rz. 164 erwähnt, erwarten die Konsumenten in den Detailhandelsverkaufsstellen ein umfassendes Angebot an Gütern des täglichen Bedarfs (Konzept des "One-Stop-Shopping"). Sollte in einer Verkaufsstelle ein vom Konsumenten nachgefragter Markenartikel nicht vorrätig sein, lautet die Frage, ob der Kunde

- das Produkt in einer Verkaufstelle eines anderen Detailhändlers kauft;

- ein anderes Marken- oder Eigenmarkenprodukt beim gleichen Detailhändler kauft;

- auf lange Sicht den Detailhändler wechselt;

- ganz vom Kauf des Produktes absieht.

Die Antwort auf diese Frage hängt von der Stärke der Marke ab.160

596. Im Rahmen der Ermittlungen hat das Sekretariat diese Frage rund 70 Lieferanten gestellt. Aufgrund der Antworten lassen sich Leadermarken, Nicht-Leadermarken und Mitnahmeprodukte unterscheiden. Im Folgenden werden diese Produktkategorien beschrieben.

1 6 0 Vgl. OECD, (1991): Buying Power of Multiproduct Retailers, S. 78 f. Verfügbar unter http://www.oecd.org/dataoecd/1/18/2379299. pdf [29. Juli 2007].

597. Leadermarken haben einen grossen Bekanntheitsgrad. Wird ein solches Produkt ausgelistet, werden viele Konsumenten eine Verkaufsstelle eines anderen Detailhändlers aufsuchen, anstatt auf ein Substitut auszuweichen. Dies generiert beim (ursprünglichen) Detailhändler einen Umsatzverlust, welcher durch die weniger markentreuen Konsumenten, die sich bei fehlender Verfügbarkeit des Markenprodukts für ein Substitut entscheiden, reduziert werden kann. Für den Hersteller der Leadermarke käme es durch den Kaufverzicht der weniger treuen Kunden ebenfalls zu einem Umsatzverlust. Ein Teil davon kann er aber mit den zusätzlichen Verkäufen in anderen Vertriebskanälen kompensieren. Vor diesem Hintergrund ist die Verhandlungsposition der Hersteller von Leadermarken gegenüber jener der Detailhändler in der meistens Fällen als ausgeglichen zu beurteilen.

598. Im Falle einer Auslistung von Nicht-Leadermarken werden die meisten Konsumenten ein anderes Markenprodukt oder eine Eigenmarke kaufen. Gerade Migros-Eigenmarken stellen infolge deren hohen Akzeptanz ein gutes Substitut dar. Aufgrund dieser Substitutionsvorgänge kann der Hersteller den verlorenen Umsatz nicht anderweitig kompensieren. In diesem Fall muss lediglich der Lieferant eine Umsatzeinbusse hinnehmen, wohingegen der Detailhändler den verlorenen Umsatz mit dem Verkauf von anderen Markenprodukten und Eigenmarken kompensieren kann. Laut Aussagen eines Marktteilnehmers sind viele solche Markenartikelhersteller notgedrungen zu Eigenmarkenherstellern geworden, weil sie mit ihren Markenartikeln ausgelistet oder mit einer Auslistung bedroht wurden, nicht die Nummer Eins oder Zwei im Markt waren und/oder keine Spitzenqualität produzieren konnten. Die Verhandlungsmacht von solchen Markenherstellern ist deshalb als schwach zu beurteilen.

599. Mitnahmeprodukte sind Markenartikel, die beim Einkauf der übrigen Güter des täglichen Bedarfs "impulsartig" in den Einkaufskorb gelangen. Im Falle einer Auslistung solcher Produkte sehen die Konsumenten vom Kauf gänzlich ab, wodurch sowohl der Detailhändler als auch der Hersteller eine Umsatzeinbusse hinnehmen müssen. Der Detailhändler wird diese Umsatzeinbusse aber weniger zu spüren bekommen, weil der Umsatzverlust gemessen am Verkaufsvolumen beim Detailhändler infolge seines Vollsortiments erheblich kleiner sein wird als beim Hersteller. Aus diesem Grund haben Hersteller von Mitnahmeprodukten nur eine schwache Verhandlungsmacht gegenüber den Detailhändlern.

600. Zusammenfassend wird die Verhandlungsposition der Markenartikelhersteller von der Stärke der produzierten bzw. vertriebenen Markenprodukte beeinflusst. Während die Verhandlungsposition der Hersteller von Leadermarken gegenüber jener der Detailhändler in den meisten Fälle als ausgeglichen zu qualifizieren ist, wird die Verhandlungsmacht der Lieferanten von Nicht-Leadermarken und Mitnahmeprodukten grundsätzlich als schwach beurteilt.

(iii) Verhandlungsposition der Eigenmarkenhersteller

601. Eigenmarken werden entweder durch Eigenindustriebetriebe oder durch Drittlieferanten hergestellt. Sie dienen gemäss Aussagen von Migros und Coop in erster Linie dazu, sich von den Konkurrenten zu differenzieren.

602. Drittlieferanten, die Eigenmarken herstellen, müssen hierzu in der Regel erhebliche Investitionen – namentlich betreffend die Rezeptur, Produktionsanlagen und Verpackung – tätigen. Laut den Lieferanten sind diese Investitionen risikoreich, weil Hersteller von Eigenmarken einfach zu ersetzen seien. Die Konsumenten würden einen Ersatz von Eigenmarkenlieferanten denn auch gar nicht wahrnehmen, weil diese gegenüber den Konsumenten nicht sichtbar in Erscheinung treten würden. Wenn sich eine Eigenmarke einmal etabliert habe, würde diese mit dem Detailhändler assoziiert und nicht mit dem Hersteller.161 Infolge von Exklusivitäten hätten Drittlieferanten zudem das Problem, dass sie meist nur den einen oder den anderen Kanal (Migros oder Coop) beliefern könnten. Dementsprechend würden sich solche Lieferanten in einer schwachen Position befinden.

603. Ferner wird die Position der Eigenmarkenhersteller dadurch geschwächt, dass die Migros bei Verhandlungen zur Durchsetzung der gewünschten Konditionen drohen könnte, die fraglichen Produkte durch die eigenen Industriebetriebe herzustellen (vgl. Rz. 591). Folglich befinden sich Eigenmarkenhersteller in einer schwachen Verhandlungsposition. Diese Schlussfolgerung gilt allerdings nicht für Lieferanten, die nebst der Produktion von Eigenmarken auch starke Markenprodukte führen, wie beispielsweise Hero, BIC, Kimberly-Clark oder Emmi.

Abhängigkeitsverhältnisse

604. Im Rahmen der Ermittlungen wurde ebenfalls untersucht, ob Lieferanten durch den Zusammenschluss von der Migros individuell abhängig werden bzw. ob allfällig bestehende individuelle Abhängigkeiten verstärkt werden.

605. Dabei wurde auf die im Rahmen der Untersuchung CoopForte (RPW 2005/1, S. 146 ff.) entwickelten Kriterien zur Prüfung individueller Abhängigkeiten zurückgegriffen. Die erste Gruppe von Kriterien betrifft die Absatzalternativen und gilt insbesondere für Lieferanten von Markenartikeln. Die zweite Gruppe von Kriterien betrifft spezifische Investitionen und wurde insbesondere für Lieferanten von Eigenmarken erstellt.

606. In der Untersuchung CoopForte (RPW 2005/1, S. 161, Rz. 98) wurde nicht explizit festgehalten, ob die beiden Gruppen von Kriterien kumulativ oder alternativ zur Anwendung gelangen. Beim Zusammenschlussvorhaben Denner/Pick Pay (RPW 2006/1, S. 138, Rz. 57) wurde hingegen spezifiziert, dass die Kriterien alternativ zur Anwendung kommen.

607. Die beiden Gruppen von Kriterien A.1 und B.1 bis B.3 lauten wie folgt:162

A: Kriterien insbesondere für Lieferanten von Markenprodukten

A.1 Der Lieferant erzielt auf dem Detailhandelsmarkt mehr als 30% des Umsatzes mit Migros und Denner.

A.2 Die Verhandlungsmacht des Lieferanten gegenüber Migros/Denner ist nicht ausreichend, um zu verhindern, dass Migros/Denner die Bedingungen einseitig durchsetzen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

- der Lieferant kein wichtiger Akteur auf dem Markt ist;

161 Siehe Rewe/Meinl EU IV/M.1221.

162 Denner/Pick Pay, RPW 2006/1, S. 138, Rz. 57.

- der Lieferant die Produkte nicht exportieren kann;

- der Lieferant keine Leadermarken oder kein schwer ersetzbares Produktsortiment anbietet.

A.3 Der Lieferant hat nebst Migros und Denner keine alternativen Absatzkanäle innerhalb und ausserhalb des Detailhandels. Mit anderen Worten ist seine Existenz gefährdet, wenn er den Absatzkanal Migros/Denner innerhalb eines Jahres verlieren würde.

B: Kriterien insbesondere für Lieferanten von Eigenmarken

B.1 Der Lieferant hat für die Absatzkanäle Migros und/oder Denner spezifische Investitionen getätigt, beispielsweise im Zusammenhang mit den Eigenmarken der Detailhändler.

B.2 Der Lieferant hat mit Migros und/oder Denner keine exklusiven und/oder langfristigen Verträge abgeschlossen, die ihm erlauben, allfällige spezifische Investitionen zu amortisieren.

B.3 Die Umstellungskosten auf andere Märkte oder Absatzkanäle sind so hoch, dass eine Umstellung die wirtschaftliche Existenz des Lieferanten gefährden würde.

608. Damit ein Lieferant als individuell abhängig qualifiziert werden kann, muss er erstens entweder die Kriterien A.1 bis A.3 oder B.1 bis B.3 erfüllen. Zweitens darf die Abhängigkeit keine Konsequenz einer strategischen Entscheidung des Lieferanten sein, die sich im Nachhinein als unvorteilhaft erwies. Mit anderen Worten muss die Abhängigkeit ohne Selbstverschulden des Lieferanten aufgrund bestimmter Marktgegebenheiten entstanden sein. Ergibt oder verstärkt sich die Abhängigkeit durch ein Zusammenschlussvorhaben, kann es sich allerdings nicht um eine strategische Fehlentscheidung des Lieferanten handeln.

609. Eine durch den Zusammenschluss induzierte individuelle Abhängigkeit kann sich für Lieferanten ergeben, die vor dem Zusammenschluss lediglich Denner oder sowohl Denner als auch Migros beliefern und die oben genannten Kriterien erfüllen.

610. Die Parteien bemängeln, dass Abhängigkeitsverhältnisse im Rahmen der Fusionskontrolle überhaupt analysiert werden. Zudem kritisieren sie die angewendete Methode und die Resultate. Diese Vorbringen werden zur Kenntnis genommen und in den folgenden Ausführungen berücksichtigt.

611. Im Rahmen der Ermittlungen hat das Sekretariat rund 70 Lieferanten zu individuellen Abhängigkeiten befragt (vgl. Rz. 19). Bei den befragten Lieferanten handelt

es sich um Grosslieferanten, kleinere Lieferanten sowie Eigenmarkenhersteller von Migros und Denner. Insgesamt haben 60 Lieferanten geantwortet, wovon zwei Antworten unbrauchbar waren. Aufgrund der kurzen Frist der Zusammenschlusskontrolle konnte das Sekretariat die fehlenden Antworten nicht einfordern. Aus diesen Gründen wurden die oben genannten Kriterien nur für 58 Lieferanten summarisch geprüft.

612. Laut den Parteien ist zwingend anzunehmen, dass sich die Lieferanten, welche die Fragebögen nicht beantworteten, nicht in einer individuellen Abhängigkeit befinden. Anderenfalls hätten sie die Gelegenheit nicht ausgelassen, die Weko darüber in Kenntnis zu setzen. Tabelle 22 sei dahingehend zu ergänzen.

613. Die Weko kann sich diesem Argument nicht anschliessen, da die Gründe der Auskunftsverweigerung unbekannt sind. Es ist nicht auszuschliessen, dass einige dieser Lieferanten die Kriterien nicht erfüllen und deshalb den Fragebogen unbeantwortet liessen. Möglicherweise befürchteten sie jedoch Retorsionen. Aus diesem Grund wünschten denn auch zahlreiche Lieferanten Anonymität im Verfahren. Einige Lieferanten gründeten deswegen die IG gegen übermässige Marktmacht.

614. In Tabelle 22 werden die Resultate der Befragung wiedergegeben. Diese Resultate müssen insofern mit Vorsicht interpretiert werden, als sie auf Angaben von Lieferanten basieren, die von der Weko innerhalb der kurzen Verfahrensfrist nicht verifiziert werden konnten. Es ist nicht auszuschliessen, dass einige Lieferanten auf die Fragen strategisch oder fehlerhaft antworteten. Aus diesen Gründen sind die Angaben in Tabelle 22 lediglich als Indikatoren für den Einfluss des Zusammenschlusses auf die Lieferanten zu lesen.

615. Der Tabelle 22 ist zu entnehmen, dass sich 18 der 58 Lieferanten bereits vor dem Zusammenschluss als von Migros und/oder Denner abhängig betrachten. Für 6 dieser 18 Lieferanten induziert der Zusammenschluss keine Veränderung. Bei den restlichen 12 Lieferanten wird die Abhängigkeit durch den Zusammenschluss verstärkt. Nebst diesen 12 Lieferanten kommen weitere 13 Lieferanten hinzu, die infolge des Zusammenschlusses in eine individuelle Abhängigkeit geraten. Somit begründet oder verstärkt der Zusammenschluss für 25 der 58 eine individuelle Abhängigkeit.

Tabelle 22: Auswertung individuelle Abhängigkeiten

Anzahl abhängige Lieferanten Anzahl unabhängige Lieferanten Total

Vor Zusammenschluss 18 40 58

Änderung durch Zusammenschluss 12 13 25

Keine Änderung durch Zusammenschluss 6 27 33

Nach Zusammenschluss 31 (=18+13) 27 (=40-13) 58

Quelle: Erhebungen des Sekretariats.

616. Illustrativ sei das Beispiel eines Eigenmarkenlieferanten von Denner aufgeführt, der mehr als 70% seines Umsatzes mit Denner in einem Markt erzielt, in welchem Migros und Coop vertikal integriert sind. Dieses Unternehmen hat für die Belieferung des Absatzkanals Denner wichtige Investitionen getätigt, welche heute noch nicht amortisiert sind. Es besteht auch kein Vertrag zu deren Schutz. Laut Angaben des Lieferanten wäre er infolge eines Verlusts des Absatzkanals Denner gezwungen, seine Aktivitäten einzustellen.

617. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich basierend auf die Anzahl Antworten bereits heute 31% der Lieferanten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Migros und/oder Denner befinden. Es ist nicht auszuschliessen, dass durch den Zusammenschluss weitere Lieferanten unverschuldet in eine solche Situation geraten oder dass sich die bestehenden Abhängigkeiten durch den Zusammenschluss verstärken. Individuell abhängige Lieferanten haben keine Verhandlungsmacht gegenüber den Detailhändlern, da Migros und Denner in der Lage sind, sich von ihnen in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

Fazit

618. Die Konzentration der Angebotsseite variiert je nach Beschaffungsmarkt. Je konzentrierter die Angebotsseite ist, desto eher können die Lieferanten ein Gegengewicht zur Nachfrageseite schaffen.

619. Ferner wirkt sich die vertikale Integration der Migros positiv auf ihre Verhandlungsposition gegenüber den Lieferanten aus, weil die Integration namentlich Informationsasymmetrien reduziert und die Möglichkeit eröffnet, Drittlieferanten glaubwürdig mit der Auslistung zu drohen.

620. Zudem kann sich die Stellung der Hersteller und Lieferanten in Abhängigkeit der produzierten bzw. vertriebenen Produkte unterscheiden. Während die Hersteller von Leaderprodukten am ehesten ein Gegengewicht zum Detailhandel bilden können, trifft dies für Hersteller von weniger bekannten Marken und Mitnahmeprodukten sowie für Eigenmarkenhersteller in einem weit geringeren Ausmass zu. Keine Verhandlungsmacht haben individuell abhängige Lieferanten.

621. Weiter ergab die Analyse der Abhängigkeitsverhältnisse, dass sich bereits heute gewisse Lieferanten in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Migros und/oder Denner befinden und durch den Zusammenschluss möglicherweise weitere Lieferanten unverschuldet in eine solche Situation geraten. Im Übrigen könnten sich bestehende Abhängigkeiten durch den Zusammenschluss verstärken.

622. Insgesamt ist die Stellung der Marktgegenseite – mit Ausnahme von international tätigen Unternehmen und grossen schweizerischen Firmen, die stark verankerte Markenprodukte oder ein Portfolio anbieten, welches solche umfasst – als schwach zu beurteilen. Durch den Zusammenschluss wird die Marktgegenseite zusätzlich geschwächt, da für die Lieferanten ein unabhängiger Absatzkanal wegfällt.

623. Die obigen Erwägungen zeigen, dass sich die durch das Zusammenschlussvorhaben induzierten wettbewerbsrechtlichen Probleme nicht auf einzelne Märkte

beziehen, sondern auf allen Beschaffungsmärkten auftreten können. Aufgrund der Auflagen muss diese Frage nicht für jeden Beschaffungsmarkt abschliessend beantwortet werden.

624. Die folgenden von den Parteien vorgeschlagenen Auflagen vermögen den Bedenken der Weko Rechnung zu tragen:

- Migros und Denner werden verpflichtet, die Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind, getrennt zu beschaffen (Auflage 7, Dispositiv).

- Lieferanten, die in den Jahren 2004-2006 im Durchschnitt mehr als 30% ihres Umsatzes mit Denner erzielt haben, können Denner im bisherigen Umfang (Toleranz: 10% der im Vorjahr abgenommenen Menge) weiterhin beliefern, sofern der Lieferant die Produkte in einer marktüblichen Qualität und zu einem konkurrenzfähigen Preis liefert (als konkurrenzfähiger Preis gilt der Durchschnittspreis von zwei Konkurrenzofferten). Listet Denner ein Produkt aus dem Sortiment aus, obwohl der 30%-Lieferant bereit ist, das Produkt in marktüblicher Qualität und zu einem konkurrenzfähigen Preis zu liefern, verpflichtet sich Denner/Migros, für den betroffenen 30%-Lieferanten eine individuelle Lösung zu finden, wenn der 30%-Lieferant sonst als unmittelbare Folge der Auslistung seine wirtschaftliche Existenz verlieren würde. Diese Auflage gilt für drei Jahre (Auflage 8, Dispositiv).

Diese Auflagen gelten nicht für multinationale Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und für grosse Schweizer Unternehmen, weil diese Unternehmen über eine genügende Verhandlungsmacht gegenüber der Migros verfügen.

C.2.3.3.4 Auswirkungen des Zusammenschlusses auf Lieferanten

625. Aufgrund der obigen Analyse lassen sich vier Gruppen von Lieferanten identifizieren, auf welche die geplante Übernahme unterschiedliche Auswirkungen zeitigt.

Hersteller von Leadermarken

626. Ein Grossteil der Lieferanten von Leadermarken beliefert bereits heute sowohl Migros als auch Denner. Falls Denner nach dem Zusammenschluss beschaffungsseitig tatsächlich Denner bleibt, sind keine erheblichen negativen Konsequenzen auf diese Lieferanten zu erwarten. Selbst wenn ein Lieferant von Leadermarken heute nur einen der beiden Kanäle beliefert, hat er infolge der hohen Akzeptanz seiner Marken auch nach dem Zusammenschluss die nötige Verhandlungsmacht zur Schaffung eines Gegengewichts zu Migros und Denner.

Hersteller von Nicht-Leadermarken

627. Markenhersteller, die keine Leaderprodukte führen, beliefern in der Regel Denner, nicht aber die Migros. Für diese Gruppe von Lieferanten könnte der Zusammenschluss einen Marktverschliessungseffekt zur Folge haben (vgl. Rz. 552). Sollte Denner beschaffungsseitig nicht Denner bleiben, droht ihnen, durch Eigenindustrien der Migros ersetzt zu werden (vgl. Rz. 597). Die von den Parteien vorgeschlagenen Auflagen, namentlich hinsichtlich der eigenständigen Sortimentspolitik von Denner

(Auflage 2b) und der getrennten Beschaffung (Auflage 7), vermögen diese möglichen negativen Konsequenzen in einem wesentlichen Umfang zu reduzieren (vgl. Dispositiv).

Eigenmarkenhersteller von Denner

628. Eigenmarkenherstellern von Denner droht die Gefahr, nach dem Zusammenschluss durch Migros-Industriebetriebe ersetzt zu werden. Gemäss Angaben der Parteien sind die Kapazitäten in den Migros-Industriebetrieben dafür vorhanden.

629. Laut den Parteien wird Denner seine Eigenmarken bei den Migros-Industrien beschaffen, wenn diese die Produkte günstiger liefern können als andere Hersteller. Wenn Denner seine Eigenmarken tatsächlich nur dann bei den Migros-Industrien beschafft, wenn diese die Produkte (ohne Quersubventionen) günstiger liefern können, stellen sich grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

630. Ausnahmen hierzu bilden die folgenden Konstellationen:

- Erstens besteht die Gefahr, dass die Migros-Industriebetriebe über einen gewissen Zeitraum ihre Produkte zu künstlich tiefen Preisen liefern, um nicht mehr erwünschte Drittlieferanten aus dem Migros/Denner-Kanal zu verdrängen. Im Anschluss daran könnten die Preise wieder angehoben werden, um die erlittenen Verluste wettzumachen. Dieses Problem stellt sich besonders in Märkten, in denen Anbieter und Nachfrager nicht oft aufeinandertreffen bzw. in welchen Lieferbeziehungen üblicherweise durch langfristige Verträge gesichert sind. Ansonsten dürften die Migros-Industrien keinen grossen Spielraum zur nachgängigen Preiserhöhung haben.

- Zweitens könnte es für die Migros letztlich profitabler sein, ihre Industriebetriebe mittelbis langfristig so gut wie möglich auszulasten und Denner deshalb beim Einkauf die zusätzliche Restriktion einer möglichst guten Auslastung der Migros-Industrien aufzuerlegen.

- Drittens besteht infolge der auf dem Absatzmarkt festgestellten kollektiven Marktbeherrschung eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Kosteneinsparungen auf der Beschaffungsseite nicht an die Endkonsumenten weitergegeben werden.

631. Um den aufgeworfenen wettbewerbsrechtlichen Bedenken entgegen zu treten, verpflichten sich die Parteien mit der Auflage 9, Eigenmarkenhersteller nur dann durch Migros-Industrien zu ersetzen, wenn diese das Produkt in einer vergleichbaren Qualität zu günstigeren Preisen liefern. Die so erzielten netto Einsparungen müssen an die Konsumenten weitergegeben werden (vgl. Dispositiv). Diese Auflage gilt nicht für multinationale Unternehmen, ihre Tochtergesellschaften und für grosse Schweizer Unternehmen, weil diese Unternehmen über eine genügende Verhandlungsmacht gegenüber der Migros verfügen.

C.2.3.3.5 Fazit

632. Infolge der starken Stellung von Migros und Denner auf allen Beschaffungsmärkten, der Behinderung des Zugangs zu den Absatzmärkten (Marktverschliessungseffekt) sowie der grundsätzlich schwachen Substituierbarkeit der Absatzkanäle innerhalb des Detailhandels ist die aktuelle Konkurrenz unter den verschiedenen Vertriebskanälen des Detailhandels nach dem Zusammenschluss als ungenügend zu qualifizieren.

633. Aus Sicht der Lieferanten ist es zudem wenig wahrscheinlich, dass sich Aldi und Lidl in den nächsten Jahren als flächendeckende Anbieter etablieren können. Weiter ist für die meisten Lieferanten ein Wechsel auf Absatzkanäle ausserhalb des Detailhandels als schwierig und kostenaufwändig zu beurteilen. Daraus lässt sich schliessen, dass die potenzielle Konkurrenz die Schweizer Detailhändler während den nächsten Jahren auf den Beschaffungsmärkten nicht genügend zu disziplinieren vermag.

634. Die Analyse der Einflussfaktoren auf die Stellung der Marktgegenseite zeigte, dass sich die Position der Hersteller und Lieferanten in Abhängigkeit der Konzentration auf den Beschaffungsmärkten sowie der produzierten bzw. vertriebenen Produkte unterscheiden kann. Hersteller von Leaderprodukten können am ehesten ein Gegengewicht zum Detailhandel schaffen. Dies trifft für Hersteller von weniger bekannten Marken und Mitnahmeprodukten sowie für Eigenmarkenhersteller in einem weit geringeren Ausmass zu. Keine Verhandlungsmacht haben individuell abhängige Lieferanten. Insgesamt ist die Stellung der Marktgegenseite – mit Ausnahme von Unternehmen, die Leadermarken anbieten – als schwach zu beurteilen.

635. Es ist davon auszugehen, dass sich die durch das Zusammenschlussvorhaben induzierten wettbewerbsrechtlichen Probleme nicht auf einzelne Märkte beziehen, sondern auf mehreren Beschaffungsmärkten auftreten können.

636. Die Frage, ob das Zusammenschlussvorhaben auf gewissen Beschaffungsmärkten eine marktbeherrschende Stellung begründet, kann infolge der Auflagen (vgl. Dispositiv) jedoch offen gelassen werden.

C.2.3.4 Kollektive Marktbeherrschung

637. Beschaffungsseitig gilt analog zum Vorgehen auf dem Absatzmarkt zu prüfen, ob die Integration von Denner durch die Migros ein Potenzial für kollusives Verhalten hat und dadurch eine kollektive Marktbeherrschung von Migros/Denner und Coop im Sinne von Art. 10 Abs. 2 KG auf den Beschaffungsmärkten begründet.

638. Um die Möglichkeit, Wahrscheinlichkeit und Nachhaltigkeit einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop klären zu können, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der Wettbewerbsbedingungen und des Wettbewerbsgeschehens auf jedem Beschaffungsmarkt. Dazu werden folgende Kriterien herangezogen: Die Anzahl der beteiligten Unternehmen, deren Marktanteile, die Marktkonzentration, die Symmetrien,

das Marktwachstum, die Markttransparenz, die Multimarktbeziehungen, die Stellung der Marktgegenseite und die potenzielle Konkurrenz (vgl. Rz. 467).163

639. Diese Kriterien müssten im Folgenden für jeden Beschaffungsmarkt einzeln geprüft werden. Eine solch umfassende Analyse kann aufgrund der knappen Frist der Fusionskontrolle jedoch nicht durchgeführt werden. Deshalb werden die Beschaffungsmärkte nachfolgend gemeinsam auf das Vorliegen einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop geprüft. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr vor dem Hintergrund, als die Frage der Begründung oder Verstärkung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop auf den Beschaffungsmärkten mangels genügenden Anhaltspunkten nicht abschliessend beantwortet werden kann.

Anzahl beteiligter Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

640. Die Anzahl der an einer allfälligen, kollektiven Marktbeherrschung beteiligten Unternehmen ist auf jedem Beschaffungsmarkt klein (Migros/Denner und Coop) und die Marktstärke der nicht beteiligten Wettbewerber gering.

641. Damit von kollektiver Marktbeherrschung auf einem Beschaffungsmarkt gesprochen werden kann, dürfte erforderlich sein, dass der gemeinsame Marktanteil der beteiligten Unternehmen die Schwelle von 50-60% übersteigt (vgl. Rz. 475).

642. Die Weko hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erhebung exakter Daten zur Berechung der Marktanteile auf den Beschaffungsmärkten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, weshalb die Marktanteile der Detailhändler auf den einzelnen Beschaffungsmärkten als annähernd so gross wie jene auf dem entsprechenden Absatzmarkt anzunehmen sind, wobei der Absatzmarkt gemäss Weko-Definition den Spezialhandel, die Gastronomie, Convenience-Shops und den Export nicht umfasst.164 Ein Vergleich des gemeinsamen Marktanteils von Migros und Denner auf dem Absatzmarkt von [40-50]% (vgl. Tabelle 13) mit den Marktanteilen auf den Beschaffungsmärkten in Tabelle 21 legt nahe, dass diese Annahme in casu gerechtfertigt ist, obwohl es sich bei den Angaben in Tabelle 21 um Höchstwerte handelt (vgl. Rz. 545).

643. Addiert man zu den in Tabelle 21 ausgewiesenen Marktanteilen der Zusammenschlussparteien auf den Beschaffungsmärkten die Marktanteile von Coop, welche pro Produktgruppe gemäss dem Marktanteil auf dem Absatzmarkt etwa [30-40]% (vgl. Tabelle 13) betragen dürften, so folgt, dass der gemeinsame Marktanteil von Migros/Denner und Coop auf allen Beschaffungsmärkten die Schwelle von 50-60% deutlich übersteigt. Dieses Ergebnis ergibt sich auch unter der Berücksichtigung der in Rz. 642 erwähnten Vorbehalte zu den Angaben in Tabelle 21.

644. Aufgrund der hohen Marktanteile von Migros und Coop sind die Vertriebskanäle des Detailhandels bereits vor dem Zusammenschluss stark konzentriert. Als Folge der Übernahme wird die bereits heute hohe Konzentration zunehmen.

Symmetrien

645. Beschaffungsseitig unterscheiden sich Migros und Coop grundsätzlich im Grad ihrer vertikalen Integration. Auf gewissen Märkten sind jedoch beide vertikal integriert oder nicht bzw. schwach integriert. Zu nennen ist beispielsweise der Fleischmarkt mit Micarna und Bell, in welchem sowohl Migros als auch Coop vertikal integriert sind. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Migros im Gegensatz zu Coop primär Eigenmarken führt: Während der Eigenmarkenanteil im Sortiment von Migros [...]% der Produkte umfasst, sind es bei Coop [...]%. Allerdings wird Migros nach dem Zusammenschluss – für den Denner-Kanal – vermehrt Markenartikel beschaffen. Somit erhöht sich die Symmetrie durch den Zusammenschluss.

Marktwachstum

646. Es ist von stabilen Verhältnissen auf den Beschaffungsmärkten auszugehen; erstens infolge des gesättigten Absatzmarkts (vgl. Rz. 497 f.) und zweitens, weil Aldi und Lidl aus oben genannten Gründen in den nächsten Jahren keine valablen Absatzalternativen zu Migros, Coop und Denner darstellen können (vgl. Rz. 568 ff.).

Markttransparenz

647. Gemäss Angaben von Marktteilnehmern kennen die Detailhändler die Konditionen ihrer Konkurrenten bei den verschiedenen Lieferanten grundsätzlich nicht. Allerdings liesse sich der Einstandspreis basierend auf den Endverkaufspreis schätzen. Zudem würden Preissenkungsrunden auf der Beschaffungsseite über die Presse kommuniziert. Der heute bestehende Grad an Transparenz würde durch den Zusammenschluss erhöht, da nach der Transaktion ein Marktteilnehmer weniger beobachtet werden muss.

Multimarktbeziehungen

648. Wie in Rz. 119 dargelegt, wird die Stabilität von kollusivem Verhalten erhöht, wenn die Firmen auf mehreren Märkten agieren. Aufgrund des Zusammenschlusses ergeben sich zusätzliche Interaktionen auf den Beschaffungsmärkten, beispielsweise in den Produktgruppen alkoholische Getränke und Tabak. Somit erhöht sich die Anzahl der Mulitmarktbeziehungen von Migros/Denner und Coop durch den Zusammenschluss.

Stellung der Marktgegenseite

649. Wie oben ausführlich dargelegt wurde (vgl. Abschnitt C.2.3.3.3), ist die Stellung der Marktgegenseite – mit Ausnahme von Unternehmen, die Leadermarken anbieten – als schwach zu beurteilen. Durch den Zusammenschluss wird die Marktgegenseite zusätzlich geschwächt, da für die Lieferanten ein unabhängiger Absatzkanal wegfällt.

Potenzielle Konkurrenz

650. Wie oben ausführlich dargelegt wurde (vgl. Abschnitt C.2.3.3.2), ist die potenzielle Konkurrenz auf den

163 Für die relevante ökonomische Literatur sei auf die entsprechenden Quellen in Kapitel C.2.2.3 verwiesen.

164 Coop/Waro, RPW 2003/3, S. 591, Rz. 128; Denner/Pick Pay, RPW 2006/1, S. 136, Rz. 131.

nationalen Beschaffungsmärkten als schwach zu bezeichnen, da Aldi und Lidl (nach dem erwarteten Markteintritt) – ausser auf einzelnen Märkten wie Gemüse/Salate und Obst/Früchte – ihre Nachfrage vorwiegend über ein konzerninternes Beschaffungswesen auf internationalen Beschaffungsmärkten befriedigen (werden).

Fazit

651. Es ist nicht auszuschliessen, dass infolge des Zusammenschlusses auf gewissen Beschaffungsmärkten ein signifikantes Potential für kollusives Verhalten im Sinne einer kollektiven Marktbeherrschung begründet wird, weil jeder der geprüften Faktoren für sich alleine betrachtet kollusionsfördernd ist. Allerdings ergaben sich aufgrund der vorliegenden Informationen keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer allfällig kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop auf den Beschaffungsmärkten.

C.2.3.5 Zwischenergebnis

Einzelmarktbeherrschung

652. Infolge der starken Stellung von Migros und Denner auf allen Beschaffungsmärkten, der Behinderung des Zugangs zu den Absatzmärkten (Marktverschliessungseffekt) sowie der grundsätzlich schwachen Substituierbarkeit der Absatzkanäle innerhalb des Detailhandels ist die aktuelle Konkurrenz unter den verschiedenen Vertriebskanälen des Detailhandels nach dem Zusammenschluss als ungenügend zu qualifizieren.

653. Aus Sicht der Lieferanten ist es zudem wenig wahrscheinlich, dass sich Aldi und Lidl in den nächsten Jahren als flächendeckende Anbieter etablieren können. Weiter ist für die meisten Lieferanten ein Wechsel auf Absatzkanäle ausserhalb des Detailhandels als schwierig und kostenaufwändig zu beurteilen. Daraus lässt sich schliessen, dass die potenzielle Konkurrenz die Schweizer Detailhändler während den nächsten Jahren auf den Beschaffungsmärkten nicht genügend zu disziplinieren vermag.

654. Die Analyse der Einflussfaktoren auf die Stellung der Marktgegenseite zeigte, dass sich die Position der Hersteller und Lieferanten in Abhängigkeit der Konzentration auf den Beschaffungsmärkten sowie der produzierten bzw. vertriebenen Produkte unterscheiden kann. Hersteller von Leaderprodukten können am ehesten ein Gegengewicht zum Detailhandel schaffen. Dies trifft für Hersteller von weniger bekannten Marken und Mitnahmeprodukten sowie für Eigenmarkenhersteller in einem weit geringeren Ausmass zu. Keine Verhandlungsmacht haben individuell abhängige Lieferanten. Insgesamt ist die Stellung der Marktgegenseite – mit Ausnahme von Unternehmen, die Leadermarken anbieten – als schwach zu beurteilen. Durch den Zusammenschluss wird die Marktgegenseite zusätzlich geschwächt, da für die Lieferanten ein unabhängiger Absatzkanal wegfällt.

655. Es ist davon auszugehen, dass sich die durch das Zusammenschlussvorhaben induzierten wettbewerbsrechtlichen Probleme nicht auf einzelne Märkte beziehen, sondern auf mehreren Beschaffungsmärkten auftreten können.

656. Die Frage, ob das Zusammenschlussvorhaben auf gewissen Beschaffungsmärkten eine marktbeherrschende Stellung begründet, kann infolge der Auflagen (vgl. Dispositiv) jedoch offen gelassen werden.

Kollektive Marktbeherrschung

657. Es ist nicht auszuschliessen, dass infolge des Zusammenschlusses auf gewissen Beschaffungsmärkten ein signifikantes Potential für kollusives Verhalten im Sinne einer kollektiven Marktbeherrschung begründet wird, weil jeder der geprüften Faktoren für sich alleine betrachtet kollusionsfördernd ist. Allerdings ergaben sich aufgrund der vorliegenden Informationen keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer allfällig kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop auf den Beschaffungsmärkten.

C.3 Ergebnis

658. Die Analyse der Marktanteile, der Rolle der Marktteilnehmer, der Marktanteilsverteilung und der Konzentration zeigt, dass die aktuelle Konkurrenz auf dem Schweizer Detailhandelsmarkt durch den Zusammenschluss substanziell geschwächt wird. Die potenzielle Konkurrenz durch klassische Supermarktketten ist wegen den hohen Markteintritts- und Expansionsbarrieren als schwach zu beurteilen. Die disziplinierende Wirkung der Discounter Aldi (mittels Expansion) und Lidl (mittels Markteintritt) ist zwar vorhanden, darf aber nicht überschätzt werden, da der Preisdruck lediglich von einem beschränkten Sortiment ausgeht.

659. Allerdings ergaben sich keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer marktbeherrschenden Stellung der Zusammenschlussparteien, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Aufgrund der starken Stellung von Coop wurde eine allfällige kollektive Marktbeherrschung von Migros/Denner und Coop fokussiert.

660. Der Zusammenschluss begründet auf dem schweizerischen Detailhandelsmarkt eine kollektiv marktbeherrschende Stellung zwischen Migros/Denner und Coop, durch die wirksamer Wettbewerb im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG beseitigt werden kann. Deshalb kann der Zusammenschluss in der gemeldeten Form nicht zugelassen werden. Im Rahmen des Verfahrens haben die Parteien Auflagen vorgeschlagen, welche ein Verbot des Zusammenschlusses aus Gründen der Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 5. Abs. 2 BV nicht mehr rechtfertigen. Die im Dispositiv genannten Auflagen tragen den wettbewerbsrechtlichen Bedenken zur kollektiven Marktbeherrschung von Migros/Denner und Coop insofern Rechnung, als sie bis zum Zeitpunkt, in welchem die heutige Rolle von Denner durch andere Anbieter im Markt übernommen werden kann, eine substanzielle Verschlechterung der Wettbewerbssituation auf dem Absatzmarkt verhindern.

661. Die Analyse der Beschaffungsmärkte führte zum Ergebnis, dass sich die durch das Zusammenschlussvorhaben induzierten wettbewerbsrechtlichen Probleme nicht auf einzelne Märkte beziehen, sondern auf mehreren Beschaffungsmärkten auftreten können. Die Frage, ob das Zusammenschlussvorhaben auf gewissen Beschaffungsmärkten eine marktbeherrschende Stellung der Zusammenschlussparteien begründet, kann infolge der Auflagen offen gelassen werden.

662. Weiter ist nicht auszuschliessen, dass infolge des Zusammenschlusses auf gewissen Beschaffungsmärkten ein signifikantes Potential für kollusives Verhalten im Sinne einer kollektiven Marktbeherrschung begründet wird. Allerdings ergaben sich aufgrund der vorliegenden Informationen keine genügenden Anhaltspunkte für die Begründung einer allfällig kollektiv marktbeherrschenden Stellung von Migros/Denner und Coop auf den Beschaffungsmärkten.

663. Namentlich unter Berücksichtigung der Stellung der Unternehmen im internationalen Wettbewerb sowie der obigen Erwägungen wird das vorliegende Zusammenschlussvorhaben unter den im Dispositiv dargelegten Auflagen genehmigt.

D. KOSTEN

[...]

E

Dispositiv

DISPOSITIV

Aufgrund des Sachverhalts und der vorangegangenen Erwägungen verfügt die Wettbewerbskommission (Weko):

1. Das Zusammenschlussvorhaben Migros/Denner wird mit folgenden Auflagen zugelassen:

1. Der Migros-Genossenschafts-Bund wird verpflichtet, Denner juristisch, organisatorisch und operationell selbständig zu belassen.

2. Diese Selbständigkeit umfasst in operationeller Hinsicht insbesondere folgende Elemente:

a) Denner betreibt eine eigenständige Preis- und Aktionspolitik.

b) Denner betreibt eine eigenständige Sortimentspolitik [...]:

- [...].

- [...].

- [...].

- [...].

- [...].

c) Denner bestimmt selbständig die Öffnung und Schliessung seiner Verkaufsstellen mit folgenden Eckpunkten:

- Denner-Verkaufsstellen werden nicht in Migros-Verkaufsstellen (oranges M, MM, MMM) umgewandelt.

- Denner wird die Verträge mit den Denner-Satelliten nicht ohne wichtigen Grund (bspw. Verletzung Partnerschaftsvertrag) künden und diese Verträge weiterhin erfüllen. (2)

d) [...]

e) Denner nimmt nicht am Kundenbindungsprogramm der Migros (Cumulus) und Migros

nicht an einem allfälligen Kundenbindungsprogramm von Denner teil.

f) Die Marke Denner bleibt im Markt erhalten und wird als solche selbständig beworben. Denner betreibt einen eigenen Internetauftritt.

g) Die Mehrheit des Verwaltungsrates, einschliesslich des Präsidenten von Denner, sind von Migros unabhängige Dritte. Als unabhängig gelten Personen, die weder in einem Anstellungsverhältnis zu einem Unternehmen der Migros-Gemeinschaft stehen, noch in einer solchen Gesellschaft eine Organfunktion inne haben.

3. Die Migros-Gemeinschaft ("Migros") darf in der Schweiz keinen anderen Lebensmitteldetailhändler erwerben. [...]:

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

- [...]

4. Migros wird verpflichtet, sämtliche Zusammenschlüsse analog zu Art. 9 Abs. 4 KG zu melden. Als relevanter Markt gilt der Lebensmitteldetailhandel (Absatzmarkt). (3)

5. Migros darf keine M-Budget Geschäfte eröffnen. (3)

6. Migros wird dauerhaft verpflichtet, gegenüber allen Produkte-Lieferanten auf Exklusivität zu verzichten. [...].

7. Migros und Denner werden verpflichtet, die Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind, getrennt zu beschaffen.

8. Lieferanten, die in den Jahren 2004-2006 im Durchschnitt mehr als 30% ihres Umsatzes mit Denner erzielt haben ("30%-Lieferanten"), können Denner im bisherigen Umfang (Toleranz: 10% der im Vorjahr abgenommenen Menge) weiterhin beliefern, sofern der Lieferant die Produkte in einer marktüblichen Qualität und zu einem konkurrenzfähigen Preis liefert (als konkurrenzfähiger Preis gilt der Durchschnittspreis von zwei Konkurrenzofferten). Listet Denner ein Produkt aus dem Sortiment aus, obwohl der 30%-Lieferant bereit ist, das Produkt in marktüblicher Qualität und zu konkurrenzfähigen Preis zu liefern, verpflichtet sich Denner/Migros, für den betroffenen 30%-Lieferanten eine individuelle Lösung zu finden, wenn der 30%-

Lieferant sonst als unmittelbare Folge der Auslistung seine wirtschaftliche Existenz verlieren würde.

9. Denner darf Eigenmarkenlieferanten nur dann durch Migros-Industrien ersetzen, wenn diese das Produkt in einer vergleichbaren Qualität zu günstigeren Preisen liefern. Ziffer 8 geht vor. Die so erzielten netto Einsparungen werden an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeben.

10. Die Auflagen bleiben sieben Jahre in Kraft. Für gewisse Auflagen gelten abweichende Fristen. Diese sind in Klammern nach der jeweiligen Auflage festgelegt. Der Stichtag zur Bestimmung der Basis für numerisch formulierte Auflagen ist der 4. September 2007.

11. Die Denner-Satelliten werden von den Auflagen nicht erfasst. Vorbehalten bleiben Auflagen, die explizit die Denner-Satelliten miteinbeziehen. Die Auflagen 7, 8 und 9 gelten nicht für multinationale Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften sowie für grosse Schweizer Unternehmen gemäss [...].

12. Sollten sich die Verhältnisse im Schweizer Detailhandelsmarkt in wesentlichem Masse ändern, hat Migros das Recht, ab 1. Januar 2010 bei der Weko die Abänderung bzw. die Aufhebung der Auflagen zu beantragen. Als Indiz für eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt etwa der Nachweis, dass Aldi zusammen mit Lidl in der Schweiz insgesamt mindestens 250 Verkaufstellen eröffnet haben und in allen Landesteilen vertreten ist bzw. sind. Die Weko ist in ihrem Entscheid in jedem Fall frei.

13. Eine durch die Weko zu bestimmende unabhängige Revisionsgesellschaft wird mit der Überwachung der Einhaltung der Auflagen betraut. Bei Vorliegen von wichtigen Gründen steht der Migros bei der Bezeichnung der Revisionsstelle ein Vetorecht zu. Die bestimmte Revisionsgesellschaft rapportiert der Weko unter Inkenntnissetzen der Migros jährlich. Die Kosten der Revisionsgesellschaft werden von Migros bezahlt.

2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können – ausser den in Art. 37 KG vorgesehenen Massnahmen – mit Sanktionen gemäss Art. 51 und 55 KG belegt werden.

3. [Kosten]

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Eröffnung]

ANHÄNGE

A1 Umsatz- und Marktanteilsentwicklung

Tabelle 1: Umsatzentwicklung in Mio. CHF

Tabelle 2: Marktanteilsentwicklung

Tabelle 3: Marktanteilsdynamik

A2 Standorte, Marktanteile, Konzentration

Abbildung 1: 106 MS-Regionen der Schweiz

Tabelle 1: [...]

Tabelle 2: [...]

A3 Karten

Abbildung 1: Expansion Aldi (Stand Juni 2007)

Abbildung 2: [...]

Abbildung 3: Marktanteile Migros/Denner und Coop (Stand Dezember 2006)

Abbildung 4: [...]

Umsatz- und Marktanteilsentwicklung

106 MS-Regionen der Schweiz

Karte 14

Expansion Verkaufsstellen Aldi: Stand per 30. Juni 2007

Kumulierte Marktanteile Migros/Denner und Coop (K2)