Funtauna: weko.admin.ch

RPW 2014/2 S. 418

Coop/Marché

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 25. Februar 2014

Erwägungen

1. Am 31. Januar 2014 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Coop-Gruppe Genossenschaft (nachfolgend: Coop) die alleinige Kontrolle über die Marché Restaurants Schweiz AG (nachfolgend: MRS AG) zu übernehmen.

2. Coop mit Sitz in Basel ist die Dachgesellschaft der schweizerischen Coop-Gruppe, zu welcher Produktions-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen gehören, darunter – nebst Supermärkten und Warenhäusern – auch Convenience-Shops (Coop Pronto – welche von Franchisenehmern betrieben werden) und Restaurants (Coop Restaurants und weitere Gastronomieformate).

3. Die MRS AG mit Sitz in Lindau ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Mövenpick Holding AG (nachfolgend: MH AG) mit Sitz in Baar und hat Geschäftsaktivitäten im In- und Ausland. Nach gewissen Umstrukturierungen verbleiben bei der MRS AG Gastronomiebetriebe (inkl. Catering-Service) und Shops an 20 Autobahnraststätten in der Schweiz sowie drei Betriebe am Flughafen Zürich zur Übernahme durch Coop.

4. Zur absatzseitigen Marktabgrenzung der Gastronomie liegt noch keine Praxis der WEKO vor. Der Gastronomiemarkt ist zumindest in verschiedene Preissegmente resp. danach, wie formell ein Restaurant ist (z.B. mit oder ohne Bedienung), zu unterscheiden. So dürften insbesondere Konsumenten, die eine günstige Mahlzeit (oft verbunden mit dem Wunsch einer raschen Verpflegung) nachfragen, Restaurants im gehobenen Segment nicht als adäquate Alternative für ihr Bedürfnis erachten. Auch ist es denkbar, dass weitere Charakteristiken der Anbieter von Ausserhaus-Verpflegung für den Entscheid des Konsumenten, welche anderen Ausserhaus-Verpflegungsangebote er bei seiner Entscheidung berücksichtigt, eine Rolle spielen, so beispielsweise die Lage des Restaurants (z.B. Autobahnraststätten).

5. Nachfolgend wird von einem eigenen sachlich relevanten Markt für Schnellverpflegungsgastronomie ausgegangen, der weiter in folgende Kategorien unterteilt werden kann: Schnellverpflegungsrestaurants (Selbstbedienung, Selbstwahl), Fast Food-Restaurants, Take-Away/Imbiss-Stände, Regalentnahme/Theke und andere Schnellverpflegung (z.B. Cafebars, Verpflegungsautomaten, Home Delivery).1 Denkbar ist, dass diese Kategorien jeweils eigene sachlich relevante Märkte darstellen. Denkbar ist auch, den Markt für Schnellverpflegungsgastronomie etwas enger zu fassen und die Kategorie Regalentnahme/Theke davon auszunehmen. Als weiterer möglicher sachlich relevanter Markt im Bereich der Gastronomie wird vorliegend ein Markt für Verkehrsgastronomie abgegrenzt, zu welchem z.B. Drive-Ins und Autobahnraststätten gehören (inkl. gewisse Betriebe der Schnellverpflegungsgastronomie), aber von welchem Gastronomiebetriebe an Flughäfen und Bahnhöfen ausgenommen sind. Schliesslich kann die genaue sachliche Marktabgrenzung bezüglich Schnellverpflegungsgastronomie als auch die Frage, ob ein eigener Markt für Verkehrsgastronomie abzugrenzen ist, offen gelassen werden, da das Ergebnis der vorläufigen Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens durch die genaue Abgrenzung dieser beiden Punkte nicht verändert wird.

6. Aus Sicht der Gäste von Gastronomiebetrieben sind die einzelnen Absatzmärkte im Gastronomiebereich lokal. Bei der nachfolgenden Analyse wird der Einfachheit halber von nationalen Gastronomiemärkten ausgegangen, da das Resultat der Analyse des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auch bei enger gefassten lokalen Märkten unverändert bleibt.

7. Im Entscheid Valora AG/cevanova AG2 wurde davon ausgegangen, dass Convenience-Shops einen eigenständigen Markt darstellen – also nicht zum Lebensmitteldetailhandel gehören. Es ist nicht auszuschliessen, dass Convenience-Shops an bestimmten Lagen, insbesondere an Autobahnraststätten und Flughäfen, einen oder mehrere gesonderte sachlich relevante Märkte darstellen. Diese Frage sowie die genaue sachliche

1 Diese Unterkategorien der Schnellverpflegungsgastronomie sind im State-of-the-Art-Bericht „Fast Food und Gesundheit“ (Schweizerische Gesellschaft für Ernährung, Januar 2005, 19, http://www.sgessn.ch/media/medialibrary/pdf/100-ernaehrungsthemen/60-ernaehrungsformen_lebensstil/State-of-the-Art-Bericht_Fast_Food.pdf [20.02.2014]) zu finden, welcher für diese Unterkategorien auf folgende Quelle verweist: Marketingold AG, Münsingen, Schlüssel A – Bezugsquellen, Version 2003, www.marketingold.ch. 2 RPW 2009/1, 78 Rz 19, mit Verweis auf RPW 2005/3, 476 ff., Migros/Valora.

Marktabgrenzung bezüglich Convenience-Shops im Allgemeinen soll vorliegend aber offen gelassen werden, da bei jeder denkbaren sachlichen Marktabgrenzung das Ergebnis der Analyse dieses Zusammenschlussvorhabens unverändert bleibt. Ein dem Markt für Convenience-Shops benachbarter Markt ist der Lebensmitteldetailhandel.3

8. Aus Sicht der Konsumenten ist der Markt für Convenience-Shops als auch der Lebensmitteldetailhandelsmarkt lokal. Gemäss Coop/Carrefour4 kann sich die Wettbewerbsbehörde bei homogenen Wettbewerbsbedingungen auf die nationale Ebene konzentrieren. Bezüglich Convenience-Shops und den Lebensmitteldetailhandel kann die genaue räumliche Marktabgrenzung offen gelassen werden, da diese das Ergebnis der Analyse nicht beeinflusst.5

9. Für die Abgrenzung der Beschaffungsmärkte sind vorliegend die Absatzkanäle relevant, welche den jeweiligen Lieferanten der Gastronomie resp. der Convenience-Shop-Betreiber und der Lebensmitteldetailhändler zur Verfügung stehen. Die Gastronomie bezieht Produkte teilweise direkt beim Hersteller, teilweise auch bei Händlern. Es ist denkbar, dass den Lieferanten gewisser Produkte resp. Produktgruppen, die den Gastronomiekanal beliefern, auch andere Absatzkanäle zur Verfügung stehen, so beispielsweise die Hotellerie oder der Lebensmitteldetailhandel. Zu vermuten ist, dass viele Gastronomen mehrere Lieferanten berücksichtigen und sich z.B. Getränke von einem auf Getränke spezialisierten Händler oder direkt von einem Getränkehersteller liefern lassen, während sie für Esswaren auf einen oder mehrere andere Lieferanten zurückgreifen. So ist es denkbar, dass der Beschaffungsmarkt nach Produktgruppen zu unterteilen ist, wobei diese Unterteilung nicht mit derjenigen für die Beschaffung im Lebensmitteldetailhandel gemäss Praxis der WEKO übereinstimmen muss.6

10. In Übereinstimmung mit der Praxis der WEKO7 wird vorliegend davon ausgegangen, dass zumindest der Detailhandelskanal zu den jeweiligen Beschaffungsmärkten (nach Produktgruppen) der Convenience-Shops hinzuzurechnen ist.8 Letztendlich kann die genaue sachliche Marktabgrenzung der Beschaffung im Gastronomiesektor offen gelassen werden, das das Ergebnis der Analyse dieses Zusammenschlussvorhabens bei jeder denkbaren Marktabgrenzung unverändert bleibt. Auch diejenige der Beschaffung der Convenience-Shops kann offen gelassen werden, da das vorliegende Zusammenschlussvorhaben selbst bei der engst möglichen Marktabgrenzung nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

11. Im vorliegenden Fall wird für die Beschaffungsmärkte der Gastronomie jeweils von einem nationalen Markt ausgegangen, denkbar ist aber auch eine engere oder weitere räumliche Marktabgrenzung. Diese Frage kann aber vorliegend offen gelassen werden. Gemäss der bisherigen Praxis der WEKO sind die Beschaffungsmärkte der Convenience-Shops als auch die Beschaffungsmärkte des Lebensmitteldetailhandels mindestens schweizweit abzugrenzen.9 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die einzelnen Beschaffungsmärkte der Convenience-Shops und die Beschaffungsmärkte einzelner Produktgruppen des Lebensmitteldetailhandels in räumlicher Sicht weiter abzugrenzen sind, da die nachfolgende Analyse des Zusammenschlussvorhabens dadurch nicht verändert wird.

12. In der Schnellverpflegungsgastronomie10 erreichten die beiden Zusammenschlussparteien 2012 absatzseitig schweizweit einen kumulierten Marktanteil von [10– 20] %. Auch bei den in Rz 5 erwähnten Unterkategorien der Schnellverpflegungsgastronomie handelt es sich bei keinem der Märkte um einen betroffenen Markt. Der Markt für Schnellverpflegungsrestaurants ist mit einem kumulierten Marktanteil der Zusammenschlussparteien von [10–20] % relativ knapp nicht betroffen. Auch bei der Verkehrsgastronomie handelt es sich nicht um einen betroffenen Markt im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. In diesem Markt ist von den Zusammenschlussparteien lediglich die MRS AG mit einem schweizweiten Marktanteil 2012 von [10–20] % tätig.

13. Sowohl mit als auch ohne Einbezug der Umsätze der Franchise-Nehmer Coops ist der Absatzmarkt für Convenience-Shops kein betroffener Markt.11 Dagegen ist der Absatzmarkt für Convenience-Shops an Tankstellen (inkl. solcher an Autobahnraststätten) sowohl mit als auch ohne Einbezug der Umsätze der Franchise-Nehmer Coops ein betroffener Markt. So beträgt der schweizweite Marktanteil von Coop 2012 ohne Umsätze seiner Franchise-Nehmer [20–30] und mit [20–30] %. Da der Marktanteil der MRS AG aber nur [0–10] % beträgt, ist die Addition gering.

14. Ein weiterer betroffener Absatzmarkt dürfte der Lebensmitteldetailhandel sein. In diesem hat Coop einen vom Sekretariat geschätzten schweizweiten Marktanteil für 2012 von > 30 %, während die MRS AG in diesem Markt nicht tätig ist.12

3 Vgl. RPW 2008/4, 598 Rz 55, Coop/Carrefour. Zur sachlichen Abgrenzung des Lebensmitteldetailhandels siehe auch RPW 2008/1, 144 ff. Rz 162 ff., Migros/Denner. 4 RPW 2008/4, 606 Rz 112, Coop/Carrefour.

5 Vgl. hierzu RPW 2009/1, 83 Rz 27 f., Migros-Genossenschafts-Bund/cevanova AG.

6 Vgl. z.B. RPW 2009/1, 83 Rz 22, Valora AG/cevanova AG; RPW 2008/4, 601 Rz 80–83, Coop/Carrefour; RPW 2008/1, 150 f. Rz 206– 209, Migros/Denner. 7 RPW 2009/1, 79 Rz 21, Valora AG/cevanova AG; RPW 2005/3, 478 Rz 25, Migros/Valora.

8 Im Fall Migros/Denner wurde offen gelassen, ob den Lieferanten des Detailhandels weitere gleichwertige Absatzkanäle zur Verfügung stehen. RPW 2008/1, 156 Rz 233 f., Migros/Denner.

9 Vgl. u.a. RPW 2005/3, 479 Rz 33, Migros/Valora; RPW 2009/1, 83 Rz 29, Migros-Genossenschafts-Bund/cevanova AG; RPW 2008/4, 607– 609 Rz 117 ff., Coop/Carrefour.

10 Ohne Regalentnahme/Theke. Coop gab an, nicht schätzen zu können, welcher Anteil der Regalentnahme in Coop Supermärkten durch den Kunden dem direkten Verzehr diene. Somit konnte für die Unterkategorie Regalentnahme/Theke kein kumulierter Marktanteil geschätzt werden. Marché ist in diesem Bereich nicht tätig.

11 Miteingerechnet ist in beiden Fällen der Umsatz, den Coop mit dem Verkauf von Produkten an die Franchise-Nehmer erzielt.

12 Gemäss Migros/Denner gehören Convenience-Shops nicht zum Lebensmitteldetailhandel. RPW 2008/1, 150 Rz 204, Migros/Denner.

15. Beim Verfahren Coop/Carrefour13 zeigte sich, dass Coop (inkl. Carrefour) auf verschiedenen Beschaffungsmärkten des Lebensmitteldetailhandels schweizweit einen Marktanteil von > 30 % hatte. Dies dürfte für den einen oder anderen Beschaffungsmarkt auch aktuell resp. für 2012 zutreffen, womit im Bereich der Beschaffung des Lebensmitteldetailhandels betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU vorliegen dürften. Im Falle von Überschneidungen von Beschaffungsmärkten im Bereich der Gastronomie und von solchen der Convenience-Shops mit solchen des Lebensmitteldetailhandels gibt es zwar Marktanteilsadditionen, allerdings nur in einem sehr geringen Ausmass. So betrug der Warenaufwand der MRS AG 2012 brutto und vor Rückvergütungen rund CHF […] Mio., was im Vergleich zum Warenaufwand von Coop sehr gering ist. Auch wenn man die Beschaffungsmärkte der Convenience-Shops als vom Lebensmitteldetailhandel unabhängig betrachten würde, wären die Marktanteilsadditionen gering.

16. Geringe Marktanteiladditionen sind auch zu erwarten, wenn die Beschaffungsmärkte der Gastronomie als vom Lebensmitteldetailhandel unabhängig definiert werden. Gemäss Berechnungen der Parteien betrug der Marktanteil von Coop im Bereich der Beschaffung für die Gastronomie 2012 [0–10] %, derjenige der MRS AG [0– 10] %.

17. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

13 RPW 2008/4, 649 Tabelle 40, Coop/Carrefour.