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RPW 2017/1 S. 119

Computer Sciences Corporation/Hewlett Packard Enterprise Services

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 6. Oktober 2016

A

Sachverhalt

1. Am 12. September 2016 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Computer Sciences Corporation die alleinige Kontrolle über die Hewlett Packard Enterprise Services, die Division für Unternehmensdienstleistungen der Hewlett Packard Enterprise Company, zu erwerben.

2. Die Computer Sciences Corporation (nachfolgend CSC) ist eine nach US Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Tysons, USA. CSC ist ein multinationales Unternehmen mit 66‘000 Angestellten und ist an der New Yorker Börse kotiert.

3. CSC bietet branchenübergreifende Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie an. Zu den Kunden von CSC gehören private Unternehmen sowie Staaten und Behörden.

4. Die Hewlett Packard Enterprise Company (nachfolgend HPE) ist eine nach US Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Palo Alto, USA.

5. HPE ist ein führender globaler Anbieter von Technologielösungen zur Optimierung traditioneller IT durch sichere, cloud-fähige und mobile Lösungen. Am 1. November 2015 trennte sich HP Inc. (früher bekannt als “Hewlett-Packard Company” oder “HP Co”.) von HPE, die nun als unabhängige börsenkotierte Gesellschaft figuriert. Abgesehen vom Zielgeschäft der Enterprise Services hat HPE Geschäftsaktivitäten in den Segmenten Enterprise Group, Software, Finanzdienstleistungen und Corporate Investments.

6. Hewlett Packard Enterprise Services (nachfolgend HPES) ist die Division für Unternehmensdienstleistungen der HPE. HPES ist eine nach US Recht konstituierte Gesellschaft mit Sitz in Palo Alto, USA.

7. HPES erbringt Dienstleistungen im Bereich Technologieberatung, -outsourcing und -support über verschiedene Infrastrukturen, Anwendungen und Businessprozessdomains an im Rahmen von traditionellen und strategischen Angeboten von Unternehmensdienstleistungen. Zu diesen Dienstleistungen gehören Analyse, Datenmanagement, Sicherheit und Cloud-Dienstleistungen.

8. Vor Vollzug des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird HPES auf eine neu zu gründende Tochtergesellschaft der HPE, die HP Sub, übertragen. CSC hat für die Zwecke des Zusammenschlussvorhabens eine neue

hundertprozentige Tochtergesellschaft (NewCo) gegründet. Bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wird NewCo mit der HP Sub fusionieren. Nach der Fusion von HP Sub und NewCo wird die fortbestehende Gesellschaft, NewCo, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der CSC darstellen.

9. Bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens werden Aktionäre von HPE (von denen einige bereits Aktien an CSC halten) mindestens 50.1 % der Aktien von CSC als Gegenleistung erhalten. Es ist die Absicht der Parteien, dass – nach Berücksichtigung von Überlappungen bei der Eigentümerschaft1 – sowohl die Aktionäre von CSC wie diejenigen von HPE nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens mehr als 50 % des ausgegebenen und ausstehenden Aktienkapitals von CSC halten werden. Dies wird allerdings nicht zum Erwerb der Kontrolle über CSC durch Aktionäre von HPE führen, da die Aktien von HPE auf eine Vielzahl von Aktionären verteilt sind.

10. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wird kein Unternehmen alleinige oder gemeinsame Kontrolle über CSC i.S. von Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4) ausüben.

11. Als Gründe für den Zusammenschluss geben die Parteien an, dass die Geschäfte von CSC und HPES komplementär seien und Kunden daher effizienter bedient werden könnten. Des Weiteren würden auch der Kundendienst und IT Operations, Anwendungsentwicklung und Modernisierung gestärkt sowie in Innovation, Forschung und Entwicklung investiert.

12. Das Zusammenschlussvorhaben wurde am 17. August 2016 der Europäischen Kommission im vereinfachten Verfahren gemeldet. Mit Entscheid vom 19. September 2016 hat die Europäische Kommission das Zusammenschlussvorhaben bewilligt.

13. Mit Schreiben vom 21. November 2016 haben die Parteien informiert, dass das Zusammenschlussvorhaben bislang nicht vollzogen und dass eine Änderung der Transaktionsstruktur beschlossen worden ist. Ursprünglich war geplant, dass HPE vor Vollzug des Zusammenschlusses eine Reorganisation vornimmt, im Rahmen derer HPES an eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, HP Spinco (HP Spinco entspricht der oben beschriebenen HP Sub), übertragen wird.

1 Verschiedene Aktionäre werden zum Zeitpunkt des Vollzugs des Zusammenschlussvorhabens Aktien sowohl von HPE als auch von CSC halten. Aufgrund dieser Überlappungen können (bisherige) Aktionäre von HPE und CSC nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens kumuliert je über 50 % der Anteile an CSC halten.

14. Nach alter Transaktionsstruktur war vorgesehen, dass bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens HPES eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von CSC würde. Nach neuer Transaktionsstruktur wird nun nicht mehr HPES eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von CSC werden, sondern CSC ihrerseits eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von HPES.

15. Nach der neuen Transaktionsstruktur wird die Organisation der Leitung genau so bleiben wie bisher. Der einzige Unterschied ist, dass die oberste Gesellschaft des Unternehmens nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens HP Spinco statt CSC sein wird. Nach wie vor wird Folgendes zutreffen: (i) HPE wird keinen Einfluss und keine Kontrolle über diejenigen Direktoren haben, die HP Spinco anfänglich auswählt; und (ii) die Unternehmensleitung von CSC und HPES nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wird durch den CEO von CSC bestimmt.

16. Die endgültige Eigentümerstruktur wird auch genau so bleiben wie bisher. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens werden 100 % des ausstehenden Aktienkapitals von HP Spinco von den bestehenden Aktionären von CSC und HPE gehalten. CSC-Aktionäre werden bei Vollzug höchstens 49.9 % der Anteile an HPES als Entschädigung für das Zusammenschlussvorhaben erwerben, soweit Überlappungen in der Aktionärseigenschaft vor Vollzug des Zusammenschlussvorhabens nicht berücksichtigt werden.

17. Schliesslich wird die neue Transaktionsstruktur die Überschneidungen und Marktanteile (die bereits alle Überschneidungen zwischen CSC und HPES berücksichtigen) nicht verändern. Die Änderung der Transaktionsstruktur führt zu keinen neuen betroffenen Märkten und hat auch anderweitig keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

18. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

19. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

20. Als Unternehmenszusammenschluss gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen (Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG).

21. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmten Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben. Mittel zur Kontrolle können, einzeln oder in Kombination, insbesondere Rechte oder Verträge sein, die einen bestimmten Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratung oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren (Art. 1 VKU).

22. Aufgrund des oben geschilderten Zusammenschlussvorhaben (vgl. Rz 8 ff.) wird CSC alleinige Kontrolle über HPES im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i.V.m. Art. 1 VKU übernehmen.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

23. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

24. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG).

25. CSC und HPES erzielten 2015 folgende Umsätze:

2015 CSC HPES Zusammen

Schweiz CHF […] CHF […] CHF […]

Weltweit CHF […] CHF […] CHF […]

Quelle: Angabe der Parteien

26. Die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind erreicht, weshalb das Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

27. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1

KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

28. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Sachlich relevante/r Markt/Märkte

29. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

30. Die vom Zusammenschluss betroffenen Parteien erbringen beide IT-Dienstleistungen. CSC ist zusätzlich im Bereich der Software tätig. HPES bietet hingegen keine Software an.

B.4.1.1 IT-Dienstleistungen

31. In Anlehnung an die Praxis der Europäischen Kommission und des „IT Service Market Definition Guide“ des Industrieanalysten Gartner Inc. hat die WEKO erwogen den IT-Sektor in Teilmärkte nach der Funktionalität der IT-Dienstleistungen sowie der Branche der Kunden zu unterteilen. Von einer definitiven Marktabgrenzung wurde jedoch abgesehen.2

32. Die Teilmärkte nach der Funktionalität gemäss aktuellem Gartner IT-Dienstleistungsbericht werden nachfolgend aufgeführt und kurz erklärt:

- IT Consulting bezieht sich auf Beratungsdienstleistungen für Kunden, um diese darin zu unterstützen, die Effektivität von Geschäftsprozessen und Technologien zu verbessern, um definierte Geschäftsziele zu erreichen.

- Implementierung bezieht sich auf die Umsetzung einer bestimmten IT-Strategie (z.B. Design und Management von Datenumwandlungsprojekten und Softwareprüfung).

- IT Outsourcing Services bezieht sich auf den Prozess des Managements, der Implementierung und Verwaltung eines IT-Systems im Auftrag eines Kunden.3

- Business Process Outsourcing ist die Vergabe von einem oder mehreren IT-intensiven Geschäftsprozessen an einen Drittanbieter. Der Drittanbieter wird den ausgegliederten Geschäftsprozess besitzen, leiten und verwalten. Normalerweise geschieht dies als Massnahme zur Kostensenkung für Aufgaben, die ein Unternehmen zwar benötigt, auf die es aber nicht angewiesen ist, um seine Marktposition zu erhalten.

- Software Support umfasst technischen Support oder Wiederherstellungsdienstleistungen (break/fix services) für bestimmte Softwareprodukte. Softwaresupport kann als ein Teil eines langfristigen

Technologievertrages oder in Form der ereignisbasierten Unterstützung zur Verfügung gestellt werden. Die Dienstleistungen schliessen normalerweise die Fehlerbeseitigung auf Distanz (entweder über das Telefon oder durch Onlinekommunikationen), Installationen neuer Produkte und Installationen von Produktaktualisierungen ein.

- Hardware Support bezieht sich auf Dienstleistungen für die physische Reparatur oder die Optimierung der Hardware einschliesslich der Installation, Vertragswartung und ereignisbasierten Unterstützung.

33. Die Branchen werden durch den aktuellen Gartner IT-Dienstleistungsbericht wie folgt unterteilt:

- Bankwesen und Wertpapiere

- Kommunikation

- Medien und Dienstleistungen

- Ausbildung

- Behörden

- Gesundheitsdienstleister

- Versicherung

- Herstellung und Bodenschätze

- Einzelhandel

- Transport

- Energie

- Grosshandel

34. Die definitive Marktabgrenzung im Bereich IT-Dienstleistungen und seiner Teilmärkte kann vorliegend offen gelassen werden, da das Zusammenschlussvorhaben unabhängig von der Marktabgrenzung im IT-Dienstleistungsbereich zu keinem betroffenen Markt führt.

B.4.1.2 Software

35. Die WEKO hat in der Vorabklärung SAP Wartungspreiserhöhung den Markt ERP-Software erwogen, hat von einer definitiven Marktabgrenzung jedoch abgesehen.

2 RPW 2013/2, 265 Rz 28, Swisscom IT Services AG/Entris Banking AG. 3 Die EU Kommission versteht unter IT Outsourcing die auf täglicher Basis erfolgte Bereitstellung des Managements und des Betriebs von Datenverarbeitung und Prozessen einschliesslich der Infrastruktur und Geschäftsanwendungen (COMP/M.7458, IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa).

37. Auch vorliegend kann die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes offen gelassen werden, da lediglich CSC im Softwarebereich tätig ist. Somit kommt es zu keinen Marktanteilsadditionen und die Marktanteile von CSC liegen auch bei engst möglicher Abgrenzung unter 30 %, so dass keine betroffenen Märkte vorliegen.

B.4.2 Räumlich relevante/r Markt/Märkte

38. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.2.1 IT-Dienstleistungen

39. Im Bereich IT-Services ist die WEKO bisher grundsätzlich von nationalen Märkten ausgegangen.7 Im Fall Accenture AG/Systor AG hielt die WEKO fest, dass aufgrund des nachfrageseitigen Verhaltens der räumlich relevante Markt unter Umständen auch weiter abgegrenzt werden könnte.8 Die definitive Marktabgrenzung wurde in diesem wie auch im Fall Hewlett-Packard Company/Electronic Data Systems Corporation9 jedoch offen gelassen.10

40. Auch im vorliegenden Fall kann von einer definitiven räumlichen Marktabgrenzung abgesehen werden, da das Zusammenschlussvorhaben selbst bei einer engen Marktabgrenzung unbedenklich ist.

B.4.2.2 Software

41. Obwohl Anzeichen für eine Internationalisierung bestehen, hat die WEKO im Fall SAP Wartungspreiserhöhung einen nationalen Markt erwogen.11

42. Vorliegend kann die räumliche Marktabgrenzung wiederum offen gelassen werden, da selbst bei einer nationalen Marktabgrenzung davon ausgegangen werden kann, dass das Zusammenschlussvorhaben unproblematisch ist.

B.4.3 Märkte im Bereich der IT-Dienstleistungen

43. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

44. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Parteien vor und nach dem Zusammenschluss für den Bereich der IT-Dienstleistungen insgesamt und für die verschiedenen Segmentierungen nach Funktionalität und Branche:

4 COMP/M.7458, IBM/INF Business of Deutsche Lufthansa; COMP/M.6237, Computer Sciences Corporation/iSoft Group. 5 COMP/M.6237, Computer Sciences Corporation/iSoft Group; COMP/M.5904, SAP/Sybase; COMP/M.5763, Dassault Systems/IBM DS PLM Softwaregeschäft. 6 COMP/M.5763, Dassault Systems/IBM DS PLM Software Business; COMP/M.5904, SAP/Sybase. 7 RPW 2001/4, 757 Rz 25 f., Swisscom/AGI IT Services; RPW 2002/4, 633 Rz 21 f., IBM Deutschland GmbH, Berlin et PwC Consulting AG, Zürich. 8 RPW 2003/2, 301 Rz 25, Accenture AG/Systor AG. 9 RPW 2009/2, 162 Rz 47 f., Hewlett-Packard Company/Electronic Data Systems Corporation. 10 RPW 2013/2, 268 Rz 48, Swisscom IT Services AG/Entris Banking AG. 11 RPW 2010/3, 440 Rz 46, SAP Wartungspreiserhöhung.

Tabelle 1: Geschätzte Marktanteile in % im Bereich der IT-Dienstleistungen in der Schweiz im Jahr 2015

Sachlich relevanter Markt

Mögliche Segmentierungs-kriterien

Mögliche Segmentierung CSC

(%)

HPES

(%)

Addierte Marktanteile

(%)

IT Dienstleistungen

Alle Segmente [0−5] [0−5] [0−5]

Funktionalität IT Consulting [0−5] [0−5] [0−5]

Implementierung [0−5] [0−5] [0−5]

IT Outsourcing [0−5] [0−5] [0−5]

Business Process Outsourcing [0−5] [0−5] [0−5]

Software Support nicht aktiv [0−5] [0−5]

Hardware Support nicht aktiv [10−20] [10−20]

Bereich Bankwesen und Wertpapier [0−5] [0−5] [0−5]

Kommunikationen, Medien und Dienstleistungen

[0−5] [0−5] [0−5]

Ausbildung nicht aktiv [0−10] [0−10]

Behörden [0−5] [0−10] [0−10]

Gesundheitsdienstleister [0−5] [0−10] [0−10]

Versicherung [0−5] [0−5] [0−5]

Herstellung und Bodenschätze [0−5] [0−5] [0−5]

Einzelhandel [0−5] [0−5] [0−5]

Transport [0−5] [0−5] [0−5]

Energie [0−5] [0−5] [0−5]

Grosshandel nicht aktiv [0−5] [0−5]

Quelle: Gartner IT-Dienstleistungsbericht 2015

45. Der Tabelle kann entnommen werden, dass die Marktanteilsadditionen im Bereich der IT-Dienstleistungen eher gering sind. Des Weiteren liegen die Marktanteile unter 20 %, weshalb im Bereich von IT-Dienstleistungen keine betroffenen Märkte vorliegen.

B.4.4 Märkte im Bereich von Software

46. Der nachfolgenden Tabelle können die Marktanteile von CSC im Softwarebereich im Jahr 2015 in der Schweiz in den möglichen Segmentierungen entnommen werden.12 HPES bietet keine Software an und somit kommt es auch zu keinen Marktanteilsadditionen.

12 Die Marktanteile von CSC 2015 beziehen sich auf den EWR Raum. Die Parteien geben an, nicht über Marktanteile in der Schweiz zu verfügen. Sie bestätigen jedoch, dass sich die Marktanteile in der Schweiz nicht wesentlich von den Marktanteilen im EWR unterscheiden.

Tabelle 2: Geschätzte Marktanteile im Softwarebereich in % in der Schweiz im Jahr 2015, basierend auf den Marktanteilen im EWR Raum:

Unterteilung nach Funktionalität und Branche im Softwarebereich

Mögliche Segmentierung CSC

(%)

Funktionalität Infrastructure software [0−5]

Middleware [0−5]

Application software and office software

[0−5]

Operating/browser software [0−5]

Branche Gesundheitsdienstleistungen [10−20]

Versicherung [0−5]

Bankdienstleistungen [0−5]

Quelle: Gartner Enterprise IT Spending 2014 und Schätzungen der Parteien

47. Wie unter Rz 46 erwähnt, ist lediglich CSC im Bereich von Software tätig. Es liegen somit keine Marktanteiladditionen vor. Zudem liegen die Marktanteile von CSC unter 30 %. Es liegen somit wiederum keine betroffenen Märkte vor.

48. Zu erwähnen bleibt noch, dass zwischen CSC als Softwareanbieter und HPES als IT-Dienstleister eine Vertikalbeziehung besteht. IT-Dienstleister arbeiten oft mit Anbietern von Software zusammen, um ihre globalen Dienstleistungen anzubieten. Der IT-Dienstleister schliesst einen Vertrag mit einem Kunden über die Erbringung bestimmter IT-Dienstleistungen ab und wird dann einen Vertrag mit einem Softwareanbieter abschliessen müssen, um den Vertrag mit seinem Kunden erfüllen zu können.

49. Vorliegend gibt die Vertikalbeziehung keinen Anlass zu wettbewerblichen Bedenken, da die Marktanteile von CSC im Softwarebereich und HPES im Bereich von IT-Dienstleistungen tief sind.

B.4.4.1 Zwischenergebnis

50. Selbst bei engster Marktabgrenzung sind die kumulierten Marktanteile der Parteien im IT-Dienstleistungsbereich unter 20 %. Im Softwarebereich ist nur CSC tätig. Deren Marktanteile liegen selbst bei engster Marktabgrenzung weit unter 30 %. Somit liegt in keinem der beiden Märkte ein betroffener Markt vor.

51. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf den Märkten der IT-Dienstleistungen und im Bereich Software eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

52. Zwischen CSC und HPES bestehen vertikale Beziehungen, welche jedoch aufgrund der tiefen Marktanteile nicht zu Abschottungen führen.

B.5 Nebenabrede – Konkurrenzverbot

53. Zu prüfen ist weiter, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.

54. Bezüglich Nebenabreden in Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen hat die Wettbewerbskommission ihre Praxis zu Konkurrenzverboten grundsätzlich an die Bekanntmachung der Europäischen Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind13, angelehnt.14

13 ABl. C 56/24 vom 5.3.2005. 14 RPW 2014/1, 312 f. Rz 44 ff., Debrunner Koenig Holding AG/BST Holding AG; RPW 2013/1, 99 Rz 54 f., Publigroup/ImproveDigital.

55. Der räumliche Geltungsbereich von Wettbewerbsverboten muss sich auf das Gebiet beschränken, in dem der Veräusserer die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bereits vor der Unternehmensübertragung angeboten hat, da der Erwerber in Gebieten, in denen der Veräusserer zuvor nicht präsent war, nicht geschützt zu werden braucht. Der räumliche Geltungsbereich kann auf Gebiete erstreckt werden, in denen der Veräusserer zum Zeitpunkt der Unternehmensübertragung geschäftlich tätig zu werden plante, sofern er bereits entsprechende Investitionen getätigt hat.15

56. In sachlicher Hinsicht müssen sich Wettbewerbsverbote auf die Waren – einschliesslich verbesserter oder aktualisierter Versionen sowie Nachfolgemodelle – und Dienstleistungen beschränken, die den Geschäftsgegenstand des übertragenen Unternehmens bilden. Hierzu können auch Waren und Dienstleistungen zählen, die sich zum Zeitpunkt der Übertragung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, oder fertig entwickelte Erzeugnisse, die noch nicht auf den Markt gebracht wurden. Der Schutz des Erwerbers vor dem Wettbewerb des Veräusserers in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, in denen das zu übertragende Unternehmen vor der Übertragung noch nicht tätig war, wird als unnötig erachtet.16

57. Zeitlich erachten die EU-Wettbewerbsbehörden Konkurrenzverbote bis drei Jahre als unmittelbar mit dem Zusammenschluss verbunden und für dessen Durchführung notwendig, wenn mit dem Unternehmen sowohl der Geschäftswert als auch das Know-how übertragen werden.17

58. Zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens vereinbarte Einschränkungen können entweder den Erwerber oder den Veräusserer begünstigen. Allgemein hat der Erwerber ein grösseres Schutzinteresse als der Veräusserer, weil er die Sicherheit braucht, dass er den vollen Wert des übernommenen Geschäfts erwirbt. Es gilt grundsätzlich die Regel, dass Einschränkungen, welche den Veräusserer begünstigen, entweder nicht mit dem Zusammenschlusses unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind oder von ihrem Geltungsbereich und/oder ihrer Geltungsdauer her stärker eingegrenzt werden müssen als den Erwerber begünstigende Klauseln.18

59. Die Parteien haben folgende Nebenabreden getroffen:

60. CSC und HPES verpflichten sich und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften während […] nach dem Distribution Date19 HPE nicht in Bezug auf Aktivitäten zu konkurrieren, die vor dem Distribution Datum ausschliesslich durch HPE ausgeübt wurden (mit Ausnahme des HPES-Geschäfts) (die HPE Exklusivitäten).

61. Zudem sollen HPE und ihre Tochtergesellschaften während […] keine Tätigkeiten ausüben, die unmittelbar vor dem Distribution Date ausschliesslich durch HPES ausgeübt wurden.20

62. Das Wettbewerbsverbot sieht auch gewisse Ausnahmen vor. So werden CSC und HPE und ihre jeweiligen verbundenen Gesellschaften nicht daran gehindert, Geschäftstätigkeiten auszuüben, die CSC und HPE und ihre jeweiligen Tochtergesellschaften vor dem Distribution Date bereits ausübten (abgesehen von den HPE/HPES

Exklusivaktivitäten), oder Akquisitionen zu tätigen von (a) […] % oder weniger der Anteile an irgendeiner Gesellschaft oder (ii) jeder Gesellschaft, die weniger als […] % ihrer Umsätze mit HPE resp. HPES Exklusivaktivitäten erzielt oder (iii) jeder Gesellschaft, deren Umsätze mit HPE resp. HPES Exklusivaktivitäten weniger als […] % der Umsätze von CSC resp. HPE betragen, sofern die Umsätze von HPE/HPES Aktivitäten aller Gesellschaften, die von CSC oder HPE erworben werden, während dieser Zeit von […] insgesamt nicht […] % der Konzernumsätze der jeweiligen Käuferin betragen.

63. Unabhängig vom Vorstehenden findet das Wettbewerbsverbot zudem keine Anwendung auf Partnerschaften, Allianzen oder ähnliche Vereinbarungen mit irgendwelchen Gesellschaften, die den gegenwärtig bestehenden gleichen.

64. Die Parteien begründen das Konkurrenzverbot damit, dass Interessen der Aktionäre sowohl von HPE als auch von CSC dadurch geschützt würden. Nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens würden die Aktionäre von HPE und CSC je mindestens 50,1 % der Aktien an CSC halten (nach Berücksichtigung von Überlappungen in der Aktionärseigenschaft). Vor diesem Hintergrund gleiche das Zusammenschlussvorhaben eher einer Fusion als einer Kontrollübernahme. Aufgrund der Tatsache, dass das Wettbewerbsverbot zweiseitig sei, spiegle sich darin die Tatsache wieder, dass die berechtigten Interessen der gegenwärtigen Aktionäre beider „fusionierenden“ Unternehmen geschützt würden, wie es bei Fusionen dem üblichen Vorgehen entsprechen würde:

- Berechtigte Interessen der gegenwärtigen Aktionäre von HPE würden dadurch geschützt, dass bestimmte Tätigkeiten von CSC/HPES nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens beschränkt würden (HPE-Exklusivitäten);

- Berechtigte Interessen der gegenwärtigen Aktionäre von CSC würden dadurch geschützt, indem bestimmte Tätigkeiten von HPE nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens beschränkt würden (HPES-Exklusivitäten).

15 EU-Bekanntmachung, Rz 22. 16 EU-Bekanntmachung, Rz 23. 17 EU-Bekanntmachung, Rz 20. 18 EU-Bekanntmachung, Rz 17.

19 Das Distribution Date ist definiert als das Datum, an dem HPE alle ausgegebenen und ausstehenden Aktien von HPES an die Inhaber von ausstehenden HPE Aktien verteilt.

20 Einschliesslich (i) Unterhalt und Erstellung resp. Wiedererstellung von massgeschneiderten Kundenapplikationen (ausschliesslich Cloud-Anwendungen und solche Anwendungsdienstleistungen, in denen HPE – durch andere Unternehmensteile als HPES – heute tätig ist), (ii) Outsourcing von Geschäftsprozessen und Dienstleistungen mit Bezug zu Geschäftsprozessen, (iii) IT-Outsourcing und Hosten von Cloud-Infrastruktur für Unternehmenskunden und (iv) Arbeitsplatzdienstleistungen wie sie gegenwärtig durch HPES erbracht werden (die HPES Exklusivaktivitäten; im Separation and Distribution Agreement bezeichnet als Everett Exclusive Activities).

65. Das Wettbewerbsverbot sei auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt, die zur Zeit ausschliesslich von HPE bzw. HPES ausgeübt würden. Es beziehe sich nicht auf Tätigkeiten, in denen die Parteien bei Vollzug des Zusammenschlusses nicht aktiv seien. Das zweiseitige Konkurrenzverbot erlaube eine klare Trennung von HPE und HPES und würde die Unternehmen in ihren Tätigkeiten nicht darüber hinaus beschränken. Zudem sei das Konkurrenzverbot lediglich auf […] beschränkt.

66. Das zwischen den Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot ist in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Nebenabreden sind mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbunden und notwendig und fallen für die Dauer von […] unter das Konzentrationsprivileg.

C Ergebnis

67. Auch nach engst möglicher Marktabgrenzung liegen keine betroffenen Märkte vor. Die gemeinsamen Marktanteile der Parteien im IT-Dienstleistungsbereich liegen unter 20 %. Im Bereich der Software ist HPES nicht tätig und die Marktanteile von CSC liegen weit unter 30 %. Zwar liegen vertikale Beziehungen zwischen CSC und HPES vor, diese geben jedoch keinen Anlass zu Marktverschliessungseffekten.

68. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.