Funtauna: weko.admin.ch

RPW 2019/2 S. 535

Swisscom Directories/Websheep

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 7. Januar 2019

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 7. Januar 2019

A

Sachverhalt

1.

Am 14. Dezember 2018 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Swisscom Directories AG (nachfolgend: Swisscom Directories) von der Swissvit AG (nachfolgend: Swissvit) 100 % der Stammanteile der Websheep GmbH (nachfolgend: Websheep) zu übernehmen.

2.

Swisscom Directories war ein Tochterunternehmen der Swisscom AG, an welchem auch die Tamedia AG eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte von 31 % der Aktien hielt. Swisscom AG übte über ihren Aktienanteil von 69 % der Aktien an Swisscom Directories die alleinige Kontrolle über diese aus. [Im Dezember 2018 hat Swisscom die Minderheitsanteile an Swisscom Directories übernommen, so dass Swisscom Directories seither unter alleiniger Kontrolle von Swisscom steht.] Swisscom Directories betreibt im Search & Find-Bereich die Webseiten www.local.ch und www.search.ch. Diese Seiten ermöglichen die Suche nach Kontaktinformationen über Privatpersonen und Unternehmen und nach weiteren Informationen über Unternehmen (Geschäftstätigkeit, Angebote, Öffnungszeiten, Ortsmarkierungen auf einer Karte mit Routenplanung, Bilder, Videos). Daneben bietet Swisscom Directories verschiedene Zusatzdienstleistungen im Bereich Restaurants und Managed Webseite Services an. Swisscom Directories ist zudem Herausgeberin von gedruckten Adressverzeichnissen. Weiter ist Swisscom Directories in der Aufbereitung und im Handel mit Verzeichnisdaten tätig. Im Rahmen dieser verschiedenen Tätigkeiten vermarktet Swisscom Directories zudem Werberaum an Werbetreibende.

3.

Websheep betreibt schweizweit fünf Online-Plattformen (Anwaltvergleich.ch, Coiffeurvergleich.ch, Fahrlehrervergleich.ch, Treuhandvergleich.ch und Zahnarztvergleich.ch). Hierbei handelt es sich um branchenbezogene Verzeichnis-, Vergleichs- und Inserateplattformen. Sie umfassen geografisch geordnet Vergleichsinformationen zu den aufgeführten Dienstleistungsanbietern in den fünf Bereichen, in denen jeweils eine solche Online-Plattform betrieben wird.

4.

Swisscom Directories beabsichtigt mit der Übernahme von Websheep im Rahmen einer Vertikalisierungsstrategie die Relevanz ihrer eigenen Plattformen mit Zusatzdienstleistungen für den Nutzer zu erhöhen. Zudem sollen hierdurch neue Umsatzquellen erschlossen werden. Die mit Websheep gewonnenen Kompetenzen sollen zudem auch auf andere Bereiche ausgedehnt werden. Websheep stellt daher für Swisscom Directories eine Ergänzung ihrer bestehenden Plattformen dar. Der derzeitige Alleinaktionär Swissvit will sich im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit hautsächlich mit strategischen Belangen befassen und sich aus dem operativen Geschäft von Websheep zurückziehen.

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

5.

Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

6.

Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Swisscom und Websheep sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

7.

Als Unternehmenszusammenschluss gilt gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Als Kontrollerlangung wird gemäss Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; 251.4) der Erwerb von Beteiligungsrechten qualifiziert.

8.

Swisscom beabsichtigt über Swisscom Directories 100 % der Stammanteile von Websheep zu übernehmen. Die Übertragung der Stammanteile stellt daher einen Unternehmenszusammenschluss dar.

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

9.

In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

10.

Gemäss Art. 9 Abs. 1 KG sind Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen vor ihrem Vollzug der Wettbewerbskommission zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten und mindestens zwei der

beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten.

11.

Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen erzielen den nachfolgenden Umsatz:

Weltweit Schweizweit

Swisscom CHF 11'662 Mio. CHF 9’507 Mio.

Websheep CHF […] CHF […]

Gesamt CHF […]. CHF […].

Tabelle 1: Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen.

12.

Aufgrund der in der Schweiz erzielten Umsätze sind die Meldeschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht. Ungeachtet des Erreichens der Meldeschwellen besteht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG die Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach dem Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat, und der Zusammenschluss diesen Markt oder einen solchen betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

13.

Die Wettbewerbskommission hat rechtskräftig festgestellt, dass die Telecom PTT (heute: Swisscom) auf dem schweizerischen Markt für Festnetztelefonie als marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG gilt.1 Die marktbeherrschende Stellung bezieht sich gemäss den damaligen Erwägungen auf das Netz und die Dienste.2 Im selben Entscheid wurde ein Missbrauch im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. b KG auf dem dem Telefoniemarkt nachgelagerten Internet-Provider-Markt festgestellt.3

14.

Gemäss Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts liegen nachgelagerte Märkte vor, wenn Produkte oder Leistungen, bezüglich derer Marktbeherrschung besteht, in die auf dem Markt vertriebenen Produkte einfliesst.4

15.

Verzeichnisdaten fallen beim Abschluss eines Vertrages über Festnetztelefonie an und werden in der Regel mit Vertragsabschluss erhoben.5 Diese Daten sind der Input für die Verzeichnisdaten und sind damit der direkte Rohstoff für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdienste. Damit ist der Markt für Festnetztelefonie den Märkten für Verzeichnisdaten, für Verzeichniseinträge sowie den Märkten für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten direkt vorgelagert.

16.

Websheep ist im Bereich Search & Find tätig und betreibt für die von ihr bedienten Branchen einen Verzeichnisdienst. Hierzu bezieht Websheep die von ihr verwendeten Daten aus diversen öffentlich zugänglichen Verzeichnissen von Berufsorganisationen, diversen Branchenverzeichnissen sowie horizontalen Verzeichnissen wie beispielsweise local.ch. Mit den Daten aus Verzeichnissen fliessen somit Leistungen aus dem Bereich Festnetztelefonie, bezüglich derer Marktbeherrschung besteht, in die Leistungen von Websheep ein. Der Markt, auf welchem Websheep tätig ist, ist dem Markt für Festnetztelefonie daher nachgelagert. Somit ergibt sich auch nach den im zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts definierten Kriterien eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.6

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

17.

Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

18.

Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.

B.4.1 Relevante Märkte

19.

Aufgrund des engen auf Vergleichsplattformen beschränkten Tätigkeitsbereichs von Websheep sind keine indirekten Wettbewerbseffekte auf die anderen Tätigkeitsbereiche von Swisscom zu erwarten. Daher werden für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens lediglich diejenigen Märkte betrachtet, auf welchen sich die Geschäftstätigkeiten von Swisscom und Websheep überschneiden.

1 RPW 1997/2, 174 Disp-Ziff. 1, Telecom PTT/Blue Window. 2 RPW 1997/2, 167 Rz 38, Telecom PTT/Blue Window. 3 RPW 1997/2, 174 Disp-Ziff. 2 und 3, Telecom PTT/Blue Window. 4 Urteil BVGer B-6180/2013 vom 29.04.2014, E. 2.2.4, The Swatch Group AG/WEKO. 5 RPW 2015/3, 386 Rz 171, Swisscom Directories AG/Search.ch AG. 6 Vgl. auch RPW 2015/3, 386 Rz 172, Swisscom Directories AG/Search.ch AG und RPW 2010/4, 785 Rz 5, Swisscom Directories AG/PubliDirect Holding AG.

20.

Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

B.4.1.1 Markt für Online-Werbung

21.

Auf dem Markt für Online-Werbung stehen sich auf der Anbieterseite Betreiber von Webseiten, welche Werberaum für Online-Werbung zur Verfügung stellen und

auf der Nachfrageseite Werbetreibende, welche ihre Online-Werbung auf entsprechenden Webseiten platzieren möchten, gegenüber. In der Praxis der Wettbewerbsbehörden wird zwischen statischen und dynamischen Werbeformen unterschieden. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird aufgrund der für die beteiligten Unternehmen vergleichsweise geringen Bedeutung von Online-Werbung auf eine separate Betrachtung der Werbeformen verzichtet.

22.

Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:

Markt Swisscom Websheep Betroffener

Markt

MA-Addition

Markt für Online-Werbung [0-10] % [0-10] % Nein Ja

Tabelle 2: Marktanteile im Markt für Online-Werbung.

23.

Auf dem Markt für Online-Werbung werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht erreicht. Es liegt kein betroffener Markt vor.

B.4.1.2 Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten

24.

Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten stehen sich auf der Anbieterseite Herausgeber von Adressverzeichnissen und Betreiber von Adressverzeichnisdiensten, welche den

Inhabern von Einträgen im Adressverzeichnis bzw. Adressverzeichnisdienst die Möglichkeit geben Zusatzinformationen, Werbung und Dienstleistungen zu ihren Einträgen hinzuzufügen, und auf der Nachfrageseite, Inhaber von Einträgen in Adressverzeichnissen, welche diese Zusatzleistungen nachfragen, gegenüber.

25.

Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:

Markt Swisscom Websheep Betroffener

Markt

MA-Addition

Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten [80-90] % [0-10] % Ja Ja

Tabelle 3: Marktanteile der Zusammenschlussparteien im Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten.

26.

Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU erreicht. Es liegt ein betroffener Markt vor.

B.4.1.3 Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdienste für Unternehmen

27.

Auf dem Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten stehen sich auf der Anbieterseite Herausgeber von Adressverzeichnissen und Betreiber von Adressverzeichnisdiensten über Unternehmen und auf der Nachfrageseite Nutzer, welche nach Unternehmen suchen, gegenüber.

28.

Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen geben die nachfolgenden Marktanteile an:

Markt Swisscom Websheep Betroffener

Markt

MA-Addition

Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten für Unternehmen

[10-20] % [0-10] % Nein Ja

Tabelle 4: Marktanteile im Markt für Nutzer von Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten für Unternehmen.

29.

Gemäss den Marktanteilsangaben der meldenden Unternehmen werden die Marktanteilsschwellen von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU nicht erreicht. Demnach liegt kein betroffener Markt vor.

B.4.1.4 Weitere Märkte, auf welche der Zusammenschluss keine Auswirkungen hat

30.

Die nachfolgenden Märkte, auf welchen Swisscom Directories tätig ist und welche lediglich das Verzeichnisdatengeschäft betreffen, nicht betrachtet:

Markt Swisscom Websheep Betroffener

Markt

MA-Addition

Markt für Verzeichniseinträge von Privatpersonen [90-100] % 0 % Ja Nein

Markt für Verzeichniseinträge von Unternehmen [90-100] % 0 % Ja Nein

Markt für regulierte Verzeichnisdaten [30-40] % 0 % Ja Nein

Markt für veredelte Verzeichnisdaten [70-80] % 0 % Ja Nein

Outsourcing-Markt „Data-Agent“ [90-100] % 0 % Ja Nein

Markt für Werbung in horizontalen Verzeichnissen [80-90] % 0 % Ja Nein

Nutzermarkt für Adressverzeichnisse und Adressverzeichnisdiensten von Privatpersonen

[90-100] % 0 % Ja Nein

Markt für Managed Websites [0-10] % 0 % Nein Nein

Markt für Direktwerbung für das Segment „kürzlich umgezogene Haushalte“ [20-30] % 0 % Nein Nein

Markt für Werbebeilgen Dritter7 [0-10] % 0 % Nein Nein

Markt für Contact Management Services [0-10] % 0 % Nein Nein

Tabelle 5: Märkte von Swisscom Directories, welche nicht näher betrachtet werden.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

31.

Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte

werden vorliegend als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

7 Swisscom Directories bietet nur Werbebeilagen in den gedruckten Adressverzeichnissen (Local Guide) an. Diese werden in der Regel einmal jährlich verschickt, während Werbebeilagen in Zeitungen und Zeitschriften täglich oder wöchentlich ausgeliefert werden können.

32.

Aufgrund der von den meldenden Unternehmen angegebenen Marktanteilen ergibt sich der Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten als betroffener Markt.

B.4.2.1 Aktueller Wettbewerb

33.

Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten sind neben den Zusammenschlussparteien die nachfolgenden Unternehmen tätig:

Gesamtm

arkt

Swisscom Directories

Websheep Zip.ch Gate24.ch Swissguide

2015

# […] […] […] […] […] […]

% 100 % [70-80] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %

2016

# […] […] […] […] […] […]

% 100 % [80-90] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %

2017

# […] […] […] […] […] […]

% 100 % [80-90] % [0-10] % [0-10] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 6: Marktanteile und Marktanteilsentwicklung im Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten.

34.

Auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten hat Swisscom Directories eine überragende Marktstellung und kann grundsätzlich als marktbeherrschend qualifiziert werden. Durch die Übernahme von Websheep kommt es zu geringfügigen Marktanteilsadditionen, wobei die von Websheep generierten Werbeeinnahmen mit komplementären Dienstleistungen erzielt werden. Dies bedeutet, dass Websheep mit den Vergleichsportalen Dienstleistungen auf dem Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten erbringt, welche von Swisscom Directories heute nicht erbracht werden.

35.

Neben Swisscom Directories sind mit Zip.ch, Gate24.ch und Swissguide noch weitere Marktteilnehmer tätig. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien konnten diese drei Unternehmen in den letzten Jahren ihre Marktanteile leicht steigern. Bemerkenswert ist hierbei, dass Zip.ch ein relativ neuer Marktteilnehmer ist, der sich innerhalb von wenigen Jahren im Markt hat etablieren können. Dies deutet zumindest auf ein gewisses Mass an Wettbewerb hin.

B.4.2.2 Potentieller Wettbewerb

36.

Um in den Markt für Werbung in Adressverzeichnissen und Adressverzeichnisdiensten einzutreten, können von den FDA die regulierten Verzeichnisdaten zu kostenorientierten Preisen eingekauft und auf einer Webplattform oder einem anderen Medium (z.B. DVD wie Twixtel) Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Damit ist die Erstellung eines Adressverzeichnisses bzw. Adressverzeichnisdienstes mit überschaubarem finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen.

37.

Das Erreichen von Nutzerzahlen, welche das Adressverzeichnis bzw. den Adressverzeichnisdienst nutzen, dürfte hingegen mit einem hohen Marketingaufwand verbunden sein, um eine entsprechende Reichweite, die dann für Werbetreibende interessant ist, zu erreichen. Daneben ist es aber auch möglich mit verschiedenen Zusatzdienstleistungen (wie dies beispielsweise Websheep mit Vergleichsplattformen oder Twixtel mit Geo-Informationsdienstleistungen getan hat) für Nutzer einen Zusatznutzen zu generieren. Hierdurch kann die Attraktivität des Adressverzeichnisses oder des Adressverzeichnisdienstes weiter erhöht werden.

38.

Das Beispiel von Zip.ch zeigt zudem, dass ein Markteintritt grundsätzlich möglich ist, so dass auch von einem gewissen Mass an potenziellem Wettbewerb auszugehen ist.

B.4.2.3 Zwischenergebnis

39.

Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass sich aufgrund geringfügiger Marktanteilsadditionen die bereits im Zusammenschlussvorhaben 41-0751 festgestellte marktbeherrschende Stellung von Swisscom Directories weiter jedoch nur geringfügig verstärken wird. Dennoch ist aufgrund des Zusammenschlussvorhabens nicht zu erwarten, dass hierdurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. Dies insbesondere deshalb nicht, weil auf der einen Seite heute Wettbewerber im Markt bestehen, die in der Vergangenheit an Marktanteilen hinzugewinnen konnten und Markteintritte Dritter nach wie vor möglich sind.

B.4.3 Nebenabreden

40.

Swisscom Directories und die Verkäuferin sowie [deren Inhaber] haben im Kaufvertrag ein Verbot der direkten oder indirekten Konkurrenzierung während dreier Jahre ab dem Vollzug des Zusammenschlussvorhabens vereinbart.

41.

Ferner verpflichten sich die Verkäuferin und [deren Inhaber] während einer Dauer von drei Jahren ab dem Vollzug des Vorhabens keine in den derzeitigen Tätigkeitsfeldern von Websheep tätigen Mitarbeiter der Gesellschaft abzuwerben oder zu einer Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zu veranlassen. Zur Durchsetzung des Konkurrenz- und Abwerbeverbots wurde im Falle einer Verletzung eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 300'000 vereinbart. Die Parteien machen geltend, dass diese Vereinbarungen zur Wahrung der Interessen der Käuferin an einer geordneten Übernahme und Weiterentwicklung der Tätigkeiten von Websheep erforderlich seien.

42.

Konkurrenzverbote und andere ähnliche Klauseln – z. B. Abwerbungsverbote – schliessen einen oder mehrere potenzielle Wettbewerber insofern vom Wettbewerb aus, als diese bei Beachtung des Verbots auf die Aufnahme von Wettbewerb verzichten.8 Konkurrenzverbote und andere ähnliche Klauseln, die der Ausfüllung und Konkretisierung eines Wettbewerbsverbotes dienen, kommen – wie vorliegend – im Rahmen von Zusammenschlussvorhaben häufig vor und sollen den Wert des verkauften Unternehmens, der sich regelmässig aus materiellen wie immateriellen Werten (z.B. das Know-how des Veräusserers oder Goodwill) zusammensetzt, sichern.9 Würde auf ein Konkurrenzverbot verzichtet, bestünde im Gegenzug die Gefahr, dass Unternehmensverkäufe unattraktiv oder ganz unterbleiben würden, weil der Verkäufer seine frühere Kundschaft unmittelbar nach dem Verkauf wieder zurückgewinnen und dem veräusserten Unternehmen die Existenzgrundlage entziehen könnte.10

43.

Konkurrenzverbote gelten als Nebenabreden, wenn sie mit der Durchführung eines Zusammenschlussvorhabens unmittelbar verbunden und dafür in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht notwendig sind.11 In zeitlicher Hinsicht geht die EU-Kommission von einer zulässigen Zeitdauer von maximal zwei Jahren (Übertragung Geschäftswert) resp. maximal drei Jahren (Übertragung Geschäftswert inkl. Know-How) aus.12 Die WEKO lehnt sich diesbezüglich an die EU-Bekanntmachung an.

44.

Das vorliegend gemeldete Konkurrenzverbot und Abwerbeverbot ist mit der Durchführung des Zusammenschlussvorhabens unmittelbar verbunden und können in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht als notwendig angesehen werden, um den Unternehmenswert zu sichern. Die beiden Vereinbarungen sind daher vom Zusammenschlussvorhaben umfasst.

B.4.4 Ergebnis

45.

Die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat ergeben, dass sich aufgrund geringfügiger Marktanteilsadditionen die bereits im Zusammenschlussvorhaben 41-0751 festgestellte marktbeherrschende Stellung von Swisscom Directories weiter geringfügig verstärken wird. Dennoch ist aufgrund des Zusammenschlussvorhabens nicht zu erwarten, dass hierdurch wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.

46.

Obwohl damit die Voraussetzungen für eine Prüfung gemäss Art. 10 Abs. 1 KG gegeben wären, verzichtet die Wettbewerbskommission aufgrund der klaren Sachlage

aus verfahrensökonomischen Gründen eine Prüfung durchzuführen.

8 Vgl. ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, Bern 2005, Rz. 248. 9 MICHAEL LEUPOLD, Die Beurteilung von Konkurrenzverboten bei Unternehmensverkäufen im Lichte des neuen schweizerischen Kartellgesetzes, SZW 1998, S. 183 f.; Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl 2005/C 56/03, Rz 18; ULRICH IMMEN-GA/THORSTEN KÖRBER, Kommentar zu Art. 8 FKVO, in: Immenga/Mestmäcker (Hrsg.), Wettbewerbsrecht, Bd. 1. EG / Teil 2, Kommentar zum Europäischen Kartellrecht, München 2007, Rz 46. 10 BORIS ETTER, Konkurrenzverbote beim Unternehmenskauf und Wettbewerbsrecht, in: sic! 2001, S. 481 ff. 11 RPW 2006/4, 690 Rz 41, ISS/Edelweissfm. 12 Bekanntmachung der Kommission über Einschränkungen des Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind, ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 27.