RPW 2021/1 S. 263
Volvo/Daimler/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG1
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. Dezember 2020
Mitteilung gemäss Art. 16 VKU2 vom 15. Dezember 2020
Erwägungen
1. Am 27. November 2020 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (nachfolgend: GU oder Gemeinschaftsunternehmen) durch die Daimler AG (nachfolgend: Daimler) einerseits und die Aktiebolaget Volvo (nachfolgend: Volvo) andererseits.
2. Daimler ist eine in Deutschland ansässige, börsenkotierte Gesellschaft mit Sitz in Stuttgart und entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Automobilprodukte, darunter hauptsächlich Personenwagen, Lastwagen, Transporter und Busse. Zudem ist sie im Bereich der Finanz- und Mobilitätsdienstleistungen tätig.
3. Volvo ist eine börsenkotierte Gesellschaft mit Hauptsitz in Göteborg (Schweden) und weltweit im Bereich der Herstellung und des Verkaufs von Lastwagen, Bussen, Baumaschinen sowie Schiffs-, Strassen- und Industriemotoren tätig. Zudem vertreibt sie Dieselgeneratoren für stationäre Anwendungen und bietet in der Schweiz auch Finanzierungsdienstleistungen für ihre Produkte an.
4. Das Gemeinschaftsunternehmen soll in den Bereichen Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Nachverkaufsdienstleistungen von Brennstoffzellenantrieben3 tätig werden. Das Hauptziel des GU sei in einer ersten Phase die Entwicklung von Brennstoffzellenantriebe für schwere Nutzfahrzeuge. Zudem werde es Brennstoffzellenantriebe für stationäre Anwendungen entwickeln und vertreiben. In einer zweiten Phase soll das GU Brennstoffzellenantriebe auch für andere Anwendungsfälle entwickeln und vertreiben, dies z.B. auch für Busse.
5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bezwecken Volvo und Daimler (nachfolgend gemeinsam: die Parteien), über das GU die Investitionsrisiken zu senken, die notwendigen Grösseneffekte zu erzielen, die Entwicklung und Markteinführung zu beschleunigen und das Vertrauen in die neue Technologie zu fördern.
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wird demnächst auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.4
7. Die Parteien beabsichtigen, dass sie jeweils eine Beteiligung von 50 % am GU halten werden und über gleiche Stimmrechte verfügen. Daimler wird seine bestehenden Aktivitäten im Bereich Brennstoffzellen für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge sowie bestehende Rechte an der entsprechenden Brennstoffzellentechnologie in das GU einbringen. Beide Parteien werden berechtigt sein, die gleiche Anzahl von Mitgliedern der Geschäftsführung und im Verwaltungsrat zu stellen. Zudem sind alle Ernennungen gemeinsam zu vereinbaren. Volvo und Daimler werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.
8. Das GU hat eine eigene Marktpräsenz, d.h. es wird als unabhängiger Anbieter auf dem Markt auftreten. Es wird seine Produkte nicht nur an die Parteien, sondern auch an Dritte verkaufen und tritt als selbständige (autonome) wirtschaftliche Einheit auf. Das GU wird über ein sich dem Tagesgeschäft widmendes Management und ausreichend Ressourcen verfügen. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt.5
9. Erlangen zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen, welches sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, so stellt dies einen Unternehmenszusammenschluss dar, sofern das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (vgl. Art. 2 VKU). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.
10. Daimler und Volvo erzielten im Geschäftsjahr 2019 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).
3 Vgl. RPW 2019/4, 1207 Rz 7 und Fn 2, Michelin/Faurecia/Symbio, zu den Ausführungen der verwendeten Begriffsdefinitionen. 4 Case COMP M.9857 – Volvo/Daimler/JV.
5 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
11. Die Parteien sind bereits unabhängig voneinander in Bereichen tätig, welche den künftigen Aktivitäten des GU nachgelagert sind (vgl. Rz 2 f.). Konkret handelt es sich um den Bereich der Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen, zu welchen insbesondere die (Teil-)Bereiche von schweren Nutzfahrzeugen (>16 Tonnen) sowie Busse (City-Busse, Inter-City-Busse und Reisebusse) gehören. In diesen Bereichen kommt es aufgrund von Marktanteilen der Parteien zu betroffenen Märkten mit und ohne Marktanteilsadditionen. Die Parteien geben an, dass sich die (geplante) Zusammenarbeit im GU einzig auf die Brennstoffzelle als solches beziehe (vgl. Rz 4 f.). Die Nutzung der Brennstoffzellenantriebe erfolge in ihren jeweiligen Fahrzeugen voneinander unabhängig. Zudem würden diese Fahrzeuge weiterhin getrennt voneinander entwickelt, produziert und vermarktet werden. Auch die Antriebssysteme als solche würden weiterhin sehr unterschiedlich sein, da die Parteien hier individuelle Ansätze verfolgen würden. Das Zusammenschlussvorhaben werde daher keinen spürbaren Einfluss auf die oben bezeichneten Bereiche haben. Zudem sind in diesen Bereichen weitere etablierte Wettbewerber (wie MAN/Scania, DAF, Iveco, Solaris und VDL) mit entsprechender Marktpräsenz und Markenbekanntheit tätig.
12. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Bereiche, in welchen das GU künftige Aktivitäten plant und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte. Konkret handelt es sich um die Bereiche Brennstoffzellenantriebe für die Automobilbranche und Brennstoffzellen für stationäre Anwendungen.
13. Gemäss Angaben der Parteien würden Brennstoffzellenantriebe heute erst am Anfang ihrer Vermarktung stehen. Eine künftige Entwicklung lasse sich daher kaum vorhersagen. Nach Auffassung der Parteien lasse sich jedoch voraussagen, dass sich Brennstoffzellenantriebe in Fahrzeugen und Brennstoffzellenantriebe für stationäre Anwendungen künftig kaum wesentlich unterscheiden würden, dies allerdings mit der Notwendigkeit für gewisse Anpassungen am Brennstoffzellenantrieb in Abhängigkeit vom jeweiligen Anwendungsbereich. Die Parteien führen weiter aus, dass es etwas grössere Unterschiede hinsichtlich des Wasserstoffspeichersystems (dem «Tank») im Wasserstoff-Brennstoffzellensystem geben könne, da sich hier Sicherheitsanforderungen in verschiedenen Anwendungsbereichen (z.B. stationär oder nicht-stationär) unterscheiden könnten. Letztlich sind die Parteien der Auffassung, dass sich eine Unterscheidung der Brennstoffzellenantriebe in weitere Märkte, konkret in Teilmärkte für stationäre Anwendungen und für die Automobilindustrie, nicht rechtfertige.
14. Die WEKO ist in ihrer bisherigen Praxis, insbesondere aufgrund von spezifischen Anforderungen der Nachfrager (Fahrzeughersteller) an die Produkteigenschaften und die Anforderungen an Wasserstoff Brennstoffzellensysteme und antriebe im Sinne einer Arbeitshypothese, von einem sachlichen Markt für die Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe zur Integration in Wasserstoff Brennstoffzellensysteme für die Automobilbranche ausgegangen, lies aber letztlich eine genaue sachliche Abgrenzung offen.6
15. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe zur Integration in Wasserstoff Brennstoffzellensysteme für die Automobilbranche ausgegangen. Zudem wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe für stationäre Notstromaggregate ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung für beide Märkte kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
16. Gemäss Angaben der Parteien bestehen aus Nachfrager- und Anbietersicht keine räumlichen Einschränkungen bei der Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe zur Integration in Wasserstoff Brennstoffzellensysteme, da die Transportkosten gering seien. Deshalb sei von einem weltweiten Markt auszugehen. Betreffend Brennstoffzellenantriebe für stationäre Notstromaggregate sei der der räumliche Markt zumindest EWR-weit. Auch die WEKO ist im Zusammenschlussentscheid im Fall Michelin/Faurecia/Symbio (RPW 2019/4, 1208 Rz 17) insbesondere aufgrund vernachlässigbarer Transportkosten und der aktuellen Nachfrage der Fahrzeughersteller von (mindestens) europaweiten Märkten (EWR+CH-weit) für Brennstoffzellenantriebe ausgegangen.
17. In räumlicher Hinsicht ist entsprechend der bisherigen Praxis der WEKO für den Markt für die Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe zur Integration in Wasserstoff Brennstoffzellensysteme für die Automobilbranche und entsprechend auch für den Markt für die Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe für stationäre Notstromaggregate von (mindestens) europaweiten Märkten (EWR+CH-weit) auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
18. Die Marktanteile für das GU auf einem europaweiten Markt für die Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe zur Integration in Wasserstoff-Brennstoffzellensysteme für die Automobilbranche und einem europaweiten Markt für die Herstellung und Lieferung von Brennstoffzellenantriebe für stationäre Notstromaggregate geben die Parteien jeweils mit [0-10] %. an.
19. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten im Tätigkeitsbereich des GU. In den Bereichen, die dem Tätigkeitsbereich des GU nachgelagert sind, kommt es durch die (bisherigen) Tätigkeiten der Parteien zu betroffenen Märkten. Allerdings ändern sich die Wettbewerbsverhältnisse auf diesen Märkten nicht, da diese Tätigkeiten der Parteien in diesen nachgelagerten Bereichen auch zukünftig unabhängig voneinander fortgeführt werden sollen, dies umfasst sowohl die Nutzung der Brennstoffzellenantriebe in den jeweiligen Fahrzeugen und Antriebssystemen, als auch die unabhängige Entwicklung, Produktion und Vermarktung der Fahrzeuge (vgl. Rz 11), daher führt das Zusammenschlussvorhaben im Ergebnis zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
6 RPW 2019/4, 1208 Rz 13 ff., Michelin/Faurecia/Symbio.
20. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.