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RPW 2021/1 S. 90

Dauer-ARGE Graubünden

Rubrum

Schlussbericht des Sekretariats der WEKO vom 6. Oktober 2020 in Sachen Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend Dauer-ARGE Graubünden wegen allenfalls unzulässiger Wettbewerbsabreden gemäss Art. 5 KG

A Hintergrund der Vorabklärung und Verfahrensablauf

A.1 Hintergrund und Inhalt der Vorabklärung

1. Im Rahmen der Untersuchung «Bauleistungen Graubünden» (22-0457) stiessen die Wettbewerbsbehörden beiläufig auf Anhaltspunkte dafür, dass diverse Strassenbauunternehmen im Kanton Graubünden in auf Dauer angelegten Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiteten, was kartellrechtswidrig sein könnte. In ihrer Sanktionsverfügung vom 19. August 2019 stellte die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) klar, dass diese Thematik nicht Gegenstand der Untersuchung «Bauleistungen Graubünden» (22-0457) ist. Sie ging entsprechend auch nicht weiter darauf ein, sondern hielt fest, dass dies in einem separaten Verfahren abgeklärt werden müsse.1

2. Vor diesem Hintergrund eröffnete das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) am 11. März 2019 die vorliegende Vorabklärung «Dauer-ARGE Graubünden» (22-0499). Diese beschränkt sich auf zwei Fälle von Zusammenarbeiten, in denen jeweils dieselben zwei Strassenbauunternehmen wiederholt und vergleichsweise häufig als ARGE auftraten und das auch im Zeitpunkt der Eröffnung der Vorabklärung noch taten. Dies sind zum einen ARGE zwischen A AG (nachfolgend: A) und B AG (nachfolgend: B), die stets unter der Bezeichnung ARGE AB auftraten. Sie sind im Bezirk2 4 (Scuol) des Kantons Graubünden aktiv. Zum anderen sind dies ARGE zwischen A und C AG (nachfolgend: C), die verschiedene Namen trugen3 (nachfolgend wird die Zusammenarbeit von A und C der Einfachheit halber zusammenfassend als ARGE AC bezeichnet4) und in den Bezirken 6 (Ilanz) und 7 (Thusis) des Kantons Graubünden aktiv sind.

3. Die zwei betrachteten Zusammenarbeiten sind unterschiedlich intensiv. Bei der einen, der ARGE AB, wurde der Tätigkeitsbereich, das heisst, die gemeinsam zu offerierenden Projekte, im Voraus festgelegt.5 Bei der anderen, der ARGE AC, wurden im Voraus verschiedene Konditionen festgelegt, die bei einer ARGE gelten sollen (z.B. Erfolgsbeteiligung, Zuschläge, Organisatorisches). Ob als ARGE eingegeben wird, wurde hingegen projektspezifisch, also im Einzelfall, entschieden.6 Um diese Zusammenarbeiten beurteilen zu können, wurden die jeweils bestehenden konkreten Rahmenbedingungen wie etwa geografische Gegebenheiten oder die Ausschreibungspraxis aufgearbeitet.

A.2 Verfahrensablauf

4. Das Sekretariat eröffnete am 11. März 2019 die Vorabklärung «Dauer-ARGE Graubünden» (22-0499) gemäss Art. 26 KG7. Ein Teil der Akten, insbesondere Offertöffnungsprotokolle des Kantons Graubünden und graubündnerischer Gemeinden, wurden aus der Untersuchung «Bauleistungen Graubünden» (22-0457) in die vorliegende Vorabklärung übernommen.

5. Am 16. Mai 2019 stellte das Sekretariat ein Amtshilfegesuch an das Tiefbauamt des Kantons Graubünden,8 um die Offertöffnungsprotokolle des Kantons Graubünden im Bereich Strassenbau ab Mai 2017 zu erhalten. Der Kanton kam dieser Aufforderung nach und lieferte am 17. Juni 2019 die ersuchten Daten.9

6. Aufgrund der Auswertung der Offertöffnungsprotokolle sowie weiterer Akten aus der Untersuchung «Bauleistungen Graubünden» (22-0457) entschied das Sekretariat, die Vorabklärung auf die vergleichsweise deutlich aktivsten ARGE, nämlich die ARGE AC und ARGE AB, zu beschränken. Auf eine nähere Betrachtung von weniger häufig auftretenden ARGE verzichtete es. Mit Schreiben vom 5. August 2019 informierte es die betroffenen Unternehmen, namentlich A, C und B, über die Eröffnung der Vorabklärung.10

7. Zwischen dem 9. und dem 18. September11 sowie am 10. Dezember 201912 führte das Sekretariat mit den drei involvierten Strassenbauunternehmen eine erste Serie von formellen Parteieinvernahmen gemäss Art. 42 Abs. 1 KG durch. Die Einvernahmen mit der A waren jeweils etwas umfangreicher, da sie sowohl an der ARGE AC als auch an der ARGE AB beteiligt ist. Folgende natürlichen Personen haben für die Unternehmen ausgesagt:

• A: [G], Mitglied des VR und der GL, und [H], Geschäftsleiter Region Graubünden, (jeweils einzeln);

• C: [I], Abteilungsleiter Strassenbau und Mitglied der GL;

• B: [J], Mitglied des VR, und [K], Leiter Tiefbau und Mitglied der GL, (gemeinsam).

1 Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 358 und 426, publiziert im Internet unter <www.weko.admin.ch/weko/de/home/aktuell/letzte-entscheide.html>, zuletzt abgerufen am 18. November 2020. 2 Nähere Informationen zur Bezirkseinteilung vgl. Rz. 47. 3 Z.B. ARGE […], ARGE []… oder ARGE […]. 4 «ARGE AC» wird in diesem Schlussbericht als Oberbegriff für die gesamte, aus mehreren Aspekten bestehende Zusammenarbeit zwischen A und C und damit u.a. auch für alle ARGE zwischen ihnen verwendet. 5 Rz 53 ff. 6 Rz 94 ff. 7 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251). 8 Act. I.2. 9 Act. I.3 und I.4. 10 Act. I.6–8. 11 Act. III.1–4. 12 Act. III.5.

8. Nach Abschluss der Einvernahmeserie sowie erfolgter Geschäftsgeheimnisbereinigung brachte das Sekretariat die Protokollstellen zu ARGE der jeweils anderen an der betroffenen ARGE beteiligten Unternehmung zur Kenntnis.13 Ebenso ging es auch bezüglich der Protokolle der später durchgeführten Parteieinvernahmen vor.14

9. Das Sekretariat ersuchte mit Auskunftsbegehren vom 12. November 201915 die betroffenen Unternehmen um zusätzliche Informationen und Unterlagen betreffend

• die betrauten Bauführer und Poliere bei offen ausgeschriebenen Projekten des Kantons Graubünden in den Jahren 2016 bis 2019, für welche die ARGE den Zuschlag erhalten hat,

• Offerteingaben als ARGE bei Projekten in den Jahren 2016 bis 2019, welche nicht vom Kanton Graubünden offen ausgeschrieben worden sind,

• Kostenträgerrechnungen aller ausgeführten ARGE-Projekte zwischen 2016 und 2019,

• Verhältnis Umsatz und Erfolg in der ARGE und bei alleiniger Tätigkeit (lediglich ARGE AB) in den Jahren 2014 bis 2018, und

• konkrete Beispiele aus den Jahren 2016 bis 2019 für tiefere Preise bei einer Offerte als ARGE anstatt alleine (lediglich ARGE AB).

10. Nach jeweils einer bewilligten Fristerstreckung16 an A und B reichten bis Mitte Dezember 2019 alle drei Unternehmen die ersuchten Informationen ein,17 welche das Sekretariat anschliessend auswertete.

11. Betreffend ARGE AB fand am 21. Januar 2020 mit A respektive am 22. Januar 2020 mit B jeweils zunächst eine weitere formelle Parteieinvernahme18 und anschliessend ein Gespräch im Hinblick auf die mögliche Beseitigung resp. Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen durch die ARGE AB statt. Im Gespräch präsentierte das Sekretariat den bis dahin erhobenen Sachverhalt sowie seine wettbewerbsrechtlichen Bedenken. Im Anschluss daran erhielten A und B die Gelegenheit, mögliche Vorschläge zur Beseitigung der kartellrechtlichen Bedenken auszuarbeiten und diese bis am 6. Februar 2020 dem Sekretariat schriftlich einzureichen. Beide Unternehmen nahmen diese Möglichkeit fristgerecht wahr,19 wobei sie umgehend auch die weiteren vom Sekretariat im Nachgang zu ihren Eingaben ersuchten20 Unterlagen einreichten.21 Am 11. Februar 2020 fand sodann ein gemeinsames Gespräch zwischen A, B und dem Sekretariat statt. Seitens des Sekretariats wurden dabei unter Berücksichtigung der Eingaben der Unternehmen mögliche Massnahmen zur Beseitigung resp. Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen dargelegt, mit deren Umsetzung sich die beiden Unternehmen einverstanden erklärten. Da der Kanton Graubünden allerdings gerade zur selben Zeit seine bisherige Ausschreibungspraxis änderte, auf der die erwähnten Massnahmen fussten, wurde diesen die Grundlage entzogen und das Sekretariat musste sich mangels Erfahrungswerten bezüglich der neuen Ausschreibungspraxis vorerst mit Ratschlägen an die Unternehmen bezüglich ihres künftigen Verhaltens begnügen.22 Im Einverständnis mit den Unternehmen und mit Blick auf die laufenden Ausschreibungsverfahren teilte das Sekretariat diesen

vorläufigen Stand des Verfahrens auch dem Kanton Graubünden mit.23

12. Betreffend ARGE AC ersuchte das Sekretariat C um weitere Unterlagen, namentlich die an der ersten Einvernahme erwähnten Antragsformulare zur Bildung von ARGE, welche am 16. Januar 2020 für das Jahr 2019 eingereicht wurden.24 Weiter führte das Sekretariat am 30. Januar 2020 eine zweite Parteieinvernahme mit C durch,25 um Unklarheiten und Ungereimtheiten zwischen Aussagen anlässlich der ersten Parteieinvernahme vom 16. September 201926 und den ausgewerteten Informationen und Unterlagen, die C gestützt auf das Auskunftsbegehren einreichte,27 zu klären. Am 11. Februar 2020 stellte das Sekretariat sodann den an der ARGE AC beteiligten Unternehmen die bereinigten Protokolle der Parteieinvernahmen des jeweils anderen Unternehmens zu. Zugleich räumte es ausdrücklich die Möglichkeit zur Stellungnahme – insbesondere zu Aussagen, die von eigenen Aussagen abweichen oder diesen gar widersprechen – ein.28 Die C nahm am 27. Februar 2020 Stellung und beantragte dabei auch, das Verfahren sei einzustellen.29 Die A reichte am 28. Februar 2020 ebenfalls eine Stellungnahme ein.30

B

Sachverhalt

B.1 Die drei Unternehmen

13. Die Vorabklärung «Dauer-ARGE Graubünden» (22-0499) umfasst einerseits die ARGE AB zwischen A und B sowie andererseits die ARGE AC zwischen A und C. Die Vorabklärung betrifft somit zwei Zweier-ARGE, an denen insgesamt drei Unternehmen beteiligt sind.

B.1.1 A

14. Die A ist eine operativ tätige Tochtergesellschaft der A-Gruppe. Bei dieser handelt es sich gemäss Selbstbeschreibung um ein […] Unternehmen, das im Jahr 2018 einen Umsatz von rund CHF […] Mio. erwirtschaftete.31

15. Die A hat ihren Sitz in […]. Gemäss Handelsregister bezweckt sie die Ausführung von Bauarbeiten, insbesondere von Strassen- und Tiefbauarbeiten aller Art. Insgesamt verfügt sie über […] Zweigniederlassungen, wovon […] im Kanton Graubünden ([…]) liegen.32

13 Act. I.40, I.41, I.59 und I.60. 14 Act. I.79 und I.80. 15 Act. I.17–19. 16 Act. I.26 und I.28. 17 Act. I.30, I.31 und I.33. 18 Act. III.6 und III.7. 19 Act. I.51 und I.52. 20 Vgl. Act. I.53 und I.54. 21 Act. I.55–57. 22 Act. I.69 und I.70. 23 Act. I.71. 24 Act. I.34 und Act. I.45. 25 Act. III.8. 26 Act. III.3. 27 Act. I.30. 28 Act. I.59 und Act. I.60. 29 Act. I.68. 30 Act. I.72.

31 Vgl. zu diesem Absatz […], zuletzt abgerufen am 18. November 2020. 32 Siehe Handelsregistereintrag zu A.

16. In der ARGE AB ist die Zweigniederlassung in […] engagiert. Diese Zweigniederlassung beschäftigt […] Bauführer […], […] Polier, […] Vorarbeiter, […] und je nach Saison zwischen […] weitere Bauarbeiter.33 Für den Einbau von Strassenbelag im Unterengadin steht […] zur Verfügung.34 Die Zweigniederlassung […] erwirtschaftete im Jahr 2018 unter Ausklammerung des im Rahmen der ARGE AB erzielten Umsatzes und Erfolgs einen Umsatz von […] und einen Gewinn von […].35

17. In der ARGE AC sind von Seiten der A – je nach Ausführungsort des Projekts – die Zweigniederlassungen in […] involviert sowie diejenige in […].36 Im Gebiet Mittelbünden und Surselva, d.h. dort, wo die ARGE AC vorwiegend tätig ist, erwirtschaftete die A im Jahr 2018 unter Ausklammerung des im Rahmen der ARGE AC erzielten Umsatzes und Erfolgs einen Umsatz von ca. CHF [7–12] Mio.37

B.1.2 B

18. Die B beschäftigt rund […] Mitarbeiter. Sie ist im Hoch-, Tief- und Belagsbau im Kanton Graubünden tätig […].38 Neben dem Hauptsitz in […] umfasst sie […] Zweigniederlassungen im Kanton Graubünden, und zwar in […].39

19. In der ARGE AB [ist die Zweigniederlassung] in […] engagiert, […].40 Die Zweigniederlassung […]41 beschäftigt […] Bauführer, […] Poliere und etwa [10–20] weitere Bauarbeiter, wobei die letztgenannte Zahl während dem Jahr variiert.42 Für die Belagsarbeiten [verfügt die Zweigniederlassung] im Unterengadin […].43 Im Jahr 2018 [erwirtschaftete die Zweigniederlassung] unter Ausklammerung des im Rahmen der ARGE AB erzielten Umsatzes und Erfolgs einen Umsatz von […] sowie einen Gewinn von […].44

B.1.3 C

20. Die C ist eine Tochtergesellschaft der D AG und gehört zur D-Gruppe. Diese umfasst mehrere Tochtergesellschaften und bietet diverse Bauleistungen an. Mit der D-Gruppe verbunden ist ferner die D Holding AG, eine […] im Kanton Graubünden.45

21. Die C ist im Bereich Hoch-, Tief- und Strassenbau tätig.46 Neben dem Hauptsitz in […] hat sie […] Zweigniederlassungen im Kanton Graubünden ([…]) sowie seit Dezember 2017 eine weitere in […].47

22. In der ARGE AC sind von Seiten C – je nach Ausführungsort des Projekts – deren Zweigniederlassungen in […] involviert.48 Für die Belagsarbeiten steht C in diesem Gebiet […] zur Verfügung.49

B.2 Die zwei Dauer-ARGE

B.2.1 Begriffsdefinitionen

23. Der Oberbegriff Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bezeichnet die Kooperation zwischen zwei oder mehr unabhängigen Unternehmen für die gemeinsame Ausführung eines (Bau)Projekts – vorliegend im Bereich Strassenbau. Wesensgemäss führen ARGE dazu, dass sich die ARGE-Partner beim entsprechenden Projekt respektive der entsprechenden Ausschreibung nicht konkurrenzieren, sondern kooperieren.

24. Unterschieden wird unter anderem zwischen offenen und stillen ARGE.50 Bei offenen ARGE wird gegenüber dem (potentiellen) Vertragspartner offengelegt, dass mehrere unabhängige Unternehmen gemeinsam offerieren, einen allfälligen Vertrag gemeinsam abschliessen und entsprechend auch die Projektausführung gemeinsam verantworten würden. Bei stillen ARGE wird die Kooperation dem (potentiellen) Vertragspartner hingegen nicht offenbart; vielmehr tritt ein einzelnes Unternehmen als Offerent und gegebenenfalls Vertragspartner gegenüber dem Bauherrn auf.51 Auf stille ARGE, die wegen der durch die Nichtoffenlegung entstehenden Aussenwahrnehmung eigene wettbewerbsrechtliche Bedenken aufwerfen und denen ein diesbezügliches Missbrauchspotenzial innewohnt,52 wird nachfolgend nicht weiter eingegangen, da hier stets offene ARGE vorlagen.

25. In einer ARGE kooperieren zwei oder mehr unabhängige Unternehmen zusammen. Solche ARGE können abhängig von der Anzahl Partner als Zweier-ARGE, Dreier-ARGE etc. bezeichnet werden. Die Anzahl Partner ist bei der kartellrechtlichen Beurteilung mit von Bedeutung, wobei letztlich das konkret betroffene Projekt und die entsprechenden Rahmenbedingungen (z.B. Konkurrenzsituation) entscheidend sind; eine maximale Anzahl an Partnern kann nicht abstrakt festgelegt werden.53 ARGE mit mehr als zwei Partnern und damit ver-

33 Act. III.6, Rz 34–42. 34 Act. III.6, Rz 43–48. 35 Act. I. 31, D., Anhang 3.

36 Act. III.1, Rz 82–85; Act. III.2, Rz 406 f. 37 Act. III.5, Rz 433–438.

38 Vgl. zum Vorangehenden […], zuletzt abgerufen am 18. November 2020. 39 Handelsregistereintrag B. 40 Act. III.4, Rz 105–107 und 115–119. 41 Act. III.4, Rz 103 f. 42 Act. III.7, Rz 30–38. 43 Act. III.7, Rz 44 f. 44 Act. I.33, Anhang D.

45 Vgl. zu diesem Absatz […], zuletzt abgerufen am 18. November 2020.

46 […], zuletzt abgerufen am 18. November 2020. 47 Handelsregistereintrag C. 48 Act. III.3, Rz 366–370.

49 Act. III.3, Rz 371–375. 50 RPW 2009/3, 199 Rz 12, Elektroinstallationsbetriebe Bern; RPW 2013/4, 528 Rz 11, Strassen- und Tiefbau Kanton Zürich.

51 Im Rahmen dieser Vorabklärung ebenfalls den stillen ARGE zugerechnet wird die besonders gelagerte Situation, in der ein Unternehmen einerseits alleine offeriert und auch alleine den allfälligen Vertrag abschliessen würde, es andererseits aber gleichzeitig die Vergabestelle darüber informiert, dass es im Innenverhältnis eine ARGE mit anderen Unternehmen eingegangen ist. Eine solche Situation lag hier nicht zur Beurteilung vor, weshalb darauf – wie auch auf damit verbundene vergaberechtliche Fragen – nicht weiter eingegangen wird.

52 Vgl. dazu RPW 2013/4, 640 Rz 1020, Strassen- und Tiefbau Kanton Zürich.

53 In Richtlinien ausländischer Behörden zu gemeinsamen Angeboten wird allerdings zu Recht betont, dass es kartellrechtlich ausgesprochen heikel ist, wenn sich mehr Unternehmen als erforderlich an einem gemeinsamen Angebot beteiligen (so etwa die irische Behörde Competition and Consumer Protection Commission, Consortium Bidding, How to comply with competition law when tendering as part of a consortium, Dezember 2014, Ziff. 2.8 S. 9, Ziff. 3.5 S. 14 und Ziff. 3.7 S. 15, oder die dänische Behörde Konkurrence- OG Forbrugerstyrelsen, Joint bidding under competition law, Guidelines, 2018, Ziff. 2.3 S. 22 f.). Die dänischen Richtlinien werden derzeit aktualisiert und überarbeitet (vgl. <www.en.kfst.dk/nyheder/kfst/english/news/2020/202 00507-public-hearing-on-guidelines-on-joint-bidding>, zuletzt abgerufen am 18. November 2020).

bundene Fragen werden nachfolgend nicht behandelt, da hier stets Zweier-ARGE vorlagen.

26. Weiter können die in einer ARGE kooperierenden Unternehmen auf derselben Marktstufe tätig sein oder auf unterschiedlichen. Im ersten Fall handelt es sich um horizontale ARGE, im zweiten Fall je nach betroffenen Marktstufen um vertikale oder konglomerale ARGE. Möglich sind ferner ARGE, in denen gleichzeitig mehrere dieser Varianten vereint sind, welche als gemischte ARGE bezeichnet werden können. Je nach diesbezüglicher Konstellation können Kooperationen in Form einer ARGE unterschiedliche Folgen für den Wettbewerb zeitigen und damit andere wettbewerbsrechtliche Fragen aufwerfen. Da an den hier betrachteten Zweier-ARGE stets Unternehmen beteiligt waren, die auf derselben Marktstufe tätig sind, werden nachfolgend einzig horizontale ARGE betrachtet – die weiteren möglichen Konstellationen und damit verbundene Fragen sind nicht Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.

27. Die Kooperation in einer offenen ARGE kann in zeitlicher Dimension in zwei Kategorien eingeteilt werden:

• Bietergemeinschaft (BIEGE): Eine BIEGE liegt während der Offertphase vor, bis der Zuschlag erteilt resp. der Vertrag zur Realisierung des Projekts abgeschlossen wird. In dieser Phase bilden mehrere unabhängige Unternehmen, die ein gemeinsames Angebot für die Ausführung des Projekts unterbreiten, eine BIEGE.

• ARGE im engeren Sinn (ARGE i.e.S.): Eine ARGE i.e.S. liegt ab Zuschlagserteilung resp. Vertragsschluss vor, wenn sich mehrere unabhängige Unternehmen gegenüber dem Vertragspartner gemeinsam zur Realisierung des Projekts verpflichten. Eine BIEGE wandelt sich somit ab Zuschlagserteilung resp. Vertragsschluss in eine ARGE i.e.S. um. Für das Vorliegen einer ARGE i.e.S. spielt es dabei keine Rolle, wie die ARGE-Partner intern die Arbeitsausführung aufteilen. Denn selbst wenn bloss ein ARGE-Partner alleine die gesamten Arbeiten ausführen sollte, bleiben alle ARGE-Partner gemeinsam gegenüber dem Vertragspartner für die Projektausführung verantwortlich, liegt also eine ARGE i.e.S. vor. Was eine Zuweisung der gesamten Arbeitsausführung an einen ARGE-Partner allenfalls für die kartellrechtliche Würdigung heisst, ist eine andere Frage.

28. Im Regelfall werden ARGE ad hoc für Einzelprojekte gebildet. Nach Bekanntwerden resp. Ausschreibung eines Projekts entscheiden die unabhängigen Unternehmen in einem ersten Schritt intern jeweils für sich, ob sie das Projekt alleine, als ARGE oder allenfalls gar nicht offerieren wollen. Hat ein Unternehmen Interesse, das Projekt gemeinsam mit einem anderen Unternehmen als ARGE zu offerieren und auszuführen, so nimmt es in einem zweiten Schritt Kontakt mit dem potentiellen ARGE-Partner auf, um dies zu besprechen. Ist jener ebenfalls an einer ARGE interessiert, handeln die beiden Unternehmen die zwischen ihnen geltenden Konditionen wie etwa die Beteiligung, die anwendbaren Ansätze und die Mandate (z.B. kaufmännische oder technische Leitung) aus und vereinbaren diese hinsichtlich dem konkreten ARGE-Projekt. Sie arbeiten das gemeinsame Angebot aus und reichen dieses mit dem von ihnen zusammen bestimmten Angebotspreis ein. Erhalten sie den Zuschlag, führen sie das Projekt schliesslich entsprechend der von ihnen intern festgelegten Arbeitsaufteilung aus. Die Vereinbarung zwischen den Unternehmen betrifft nur dieses eine konkrete Projekt und geht nicht darüber hinaus.

29. Möglich ist aber auch, dass sich zwei unabhängige Unternehmen darüber einig sind, wiederholt Projekte zusammen als ARGE offerieren und ausführen zu wollen. Eine solche über ein konkretes Projekt hinausgehende Einigung bezüglich ARGE-Kooperation kann vom Inhalt und von der Intensität her sehr unterschiedlich sein – ihr Gegenstand muss im jeweiligen Fall sachverhaltsmässig abgeklärt werden. Die Einigung kann beispielsweise von einer allgemeinen Festsetzung der bei ARGE-Offerten anwendbaren Konditionen und Ansätze, vergleichbar einer Rahmenvereinbarung, über die Einigkeit, bei Bildung einer BIEGE immer denselben Partner anzufragen, bis hin zu einer generell-abstrakten Bestimmung der als BIEGE zu offerierenden Projekte im Voraus und womöglich gar der Aufteilung der Arbeitsausführung im Voraus reichen. Sobald eine Einigung bezüglich wiederholter, über ein konkretes Projekt hinausgehender Kooperation als ARGE vorliegt, wird dies in der vorliegenden Vorabklärung als Dauer-ARGE bezeichnet – und zwar unabhängig vom weiteren Inhalt dieser Einigung sowie der Regelungsdichte und - intensität. Die Bezeichnung Dauer-ARGE ist somit kein Rechtsbegriff. Vielmehr soll damit bloss schlagwortartig zum Ausdruck gebracht werden, dass sachverhaltsmässig eine Einigung bezüglich wiederholter, über einen konkreten Einzelfall hinausgehender ARGE-Kooperation vorliegt. Unbedeutend ist hierbei, ob die Partner jeweils unter demselben oder unterschiedlichen ARGE-Namen auftreten; entscheidend ist nur, dass eine über ein Einzelprojekt hinausgehende Einigung besteht. Für die kartellrechtliche Beurteilung einer Dauer-ARGE ist alsdann entscheidend, worüber sich die Partner im konkreten Fall im Einzelnen geeinigt haben, also der Inhalt der konkret vorliegenden Dauer-ARGE und deren Wirkung.

B.2.2 ARGE zwischen A und B (ARGE AB)

30. Die ARGE AB, welche im Jahr 200754 gegründet wurde, ist eine Kooperation für Strassenbauprojekte im Bezirk 4 (Scuol), d.h. im Unterengadin, zwischen

• der Zweigniederlassung der A in […] (Geschäftsleiter Graubünden [H] / Regionalleiter in […] [L]) und

• [der Zweigniederlassung der B] in […] (Leiter Tiefbau [K] / Regionalleiter in […] [M]).

31. Spätestens ab 2016 waren sich A und B einig, alle offen ausgeschriebenen Projekte im Strassenbau im Unterengadin gemeinsam als ARGE AB einzugeben.55 Im Jahr 2018 offerierte die ARGE AB denn auch für alle derartigen Projekte und zudem noch für einzelne Projekte von Gemeinden und als Subunternehmerin für andere Unternehmen. Dabei erwirtschaftete die ARGE AB einen Umsatz von […] und einen Gewinn von […].56

54 Act. III.1, Rz 119 f.

55 Act. III.1, Rz 125 ff., 159 ff.; Act. III.4, Rz 140 ff.

56 Act. I.33, Anhang D.

B.2.3 ARGE zwischen A und C (ARGE AC)

32. Unter der vereinfachenden Bezeichnung ARGE AC wird die Kooperation in Form von ARGE mit unterschiedlichen Namen erfasst, z.B. ARGE […], ARGE […] und ARGE […], für Strassenbauarbeiten in den Bezirken 6 (Ilanz) und 7 (Thusis) zwischen

• den Zweigniederlassungen der A in […] und

• [den Zweigniederlassungen] der C in […].

33. Die Partner der ARGE AC haben nicht im Voraus abgemacht, bei was für Projekten sie als BIEGE eingeben werden; vielmehr prüfen sie dies einzeln im konkreten Fall und geben bei Einigkeit als BIEGE ein.57 Anwendung fanden dabei aber, zumindest bis Februar 2019, stets dieselben vertraglichen Konditionen, also ein inhaltsgleicher ARGE-Grundvertrag. Im Jahr 2018 erwirtschaftete die ARGE AC im Gebiet Mittelbünden und in der Surselva einen Umsatz von ca. […].58

B.3 Strassenbau

34. Die vorliegende Vorabklärung umfasst zwei Dauer-ARGE, welche ausschliesslich im Strassenbau tätig sind. «Strassenbauleistungen» werden z.T. auch als «Belagsarbeiten» bezeichnet. Gemäss Normpositionen-Katalog (NPK) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung CRB umfasst der Strassenbau die Herstellung und den Erhalt von Strassen und Wegen für den Fahrzeug- und Fussgängerverkehr. Dazu gehören insbesondere Belagsarbeiten (Asphaltarbeiten, Pflästerungen, Abschlüsse beim Verkehrswegebau) sowie der Bau und Unterhalt der oberen Fundationsschicht.59 Abzugrenzen ist der Strassenbau zum Tiefbau oder sonstigen Baumeisterarbeiten sowie zum Hochbau.60

35. Bei der Realisation von Strassenbauprojekten fallen typischerweise neben den Materialkosten, welche rund 30 bis 50 % der gesamten Kosten ausmachen, weitere Kosten für Inventar/Maschinen (rund 20 %), Personal (rund 20 %) und zusätzliche Fremdleistungen (rund 10 %) an.61 Für den Einbau von Belag benötigen die Strassenbauunternehmen insbesondere einen kompletten Einbauzug bestehend aus einem Belagsfertiger und den entsprechenden Walzen, z.B. Vibrowalze, Pneuradwalze und Glattradwalze.62 […] Genügend Personal, insbesondere im Kaderbereich (Bauführer/in und Polier/in), sowie genügend Kapazität an Maschinen ist entscheidend, damit die Strassenbauleistungen termingerecht fertiggestellt werden können.

36. Die zusätzlichen Fremdleistungen sind im Wesentlichen Transportleistungen. Die Erbringung von Strassenbauleistungen erfordert nämlich von Strassenbauunternehmen stets die Verschiebung von Material, Inventar/Maschinen und Personal von deren Standort (Materialstandort, Werkhof, Lagerplatz oder gegebenenfalls von einer anderen Baustelle) an den Ort, wo das konkrete Strassenbauprojekt realisiert werden soll. Die anfallenden Transportkosten hängen wesentlich von der Distanz (d.h. den Transportwegen etc.) und der Fahrzeit ab. Folglich haben die Strassenbauunternehmen in «ihrem» Gebiet einen Kostenvorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen, welche erst Material, Inventar/Maschinen und Personal in dieses Gebiet verschieben müssen. Die Strassenbauunternehmen geniessen also einen nicht

unerheblichen Distanzschutz. Umgekehrt ist es für Strassenbauunternehmen schwierig, in entfernteren Gebieten zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten, da die Kostenvorteile in diesem Fall bei den dort ansässigen Unternehmen liegen.63

B.4 Beschaffungsprozess im Strassenbau

37. Strassenbauleistungen werden im Kanton Graubünden mehrheitlich vom Kanton, teilweise von den Gemeinden und nur vereinzelt von Privaten nachgefragt. Kantone und Gemeinden unterstehen bei der Vergabe von Strassenbauprojekten dem öffentlichen Beschaffungsrecht.

38. Das öffentliche Beschaffungsrecht des Kantons Graubünden sieht – abhängig von der Auftragsart und dem Auftragswert (dem sogenannten Schwellenwert) – folgende Vergabeverfahren vor:64

• Freihändiges Verfahren: Die Beschaffungsstelle kann den Auftrag direkt und ohne Ausschreibung an ein Unternehmen vergeben, wobei das Einholen von Konkurrenzofferten zulässig ist.

• Einladungsverfahren: Die Beschaffungsstelle bestimmt ohne Ausschreibung, welche Anbieter sie einlädt, eine Offerte einzureichen. Wenn möglich sollte sie dabei mindestens drei Angebote einholen.

• Offenes Verfahren: Die Beschaffungsstelle schreibt den Auftrag öffentlich aus und alle interessierten Unternehmen können eine Offerte einreichen.

• Selektives Verfahren: Dabei handelt es sich um eine Variation eines offenen Verfahrens. Die Beschaffungsstelle schreibt den Auftrag öffentlich aus und alle interessierten Unternehmen können ihre Teilnahme beantragen. Anhand der Eignungskriterien bestimmt die Beschaffungsstelle, welche Anbieter in einer zweiten Phase eine Offerte einreichen dürfen.

39. Je «höherrangig» ein Verfahren ist, desto strengeren Anforderungen muss es genügen. Folglich kann insbesondere die freihändige Vergabe, in einem gewissen Ausmass auch das Einladungsverfahren, mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung des Auftrages und auch bei den Ausführungsterminen bieten als das offene Verfahren. Gleichzeitig sind «höherrangige» Verfahren grundsätzlich besser für den Wettbewerb, da das Teilnehmerfeld dort entweder gar nicht oder zumindest weniger

57 Act. III.3, Rz 150 ff.; Act. III.5, Rz 105 ff. 58 Act. III.5, Rz 433–438. 59 Vgl. NPK 221 ff.

60 Vgl. zum Ganzen auch Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 121 f. (Quellenangabe in Fn 1).

61 Act. III.1, Rz 232–235, Act. III.4, Rz 390–398.

62 Act. III.6, Rz 43–46, Act. III.7, Rz 39–43.

63 Vgl. auch Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 125 m.w.H. in Fn 218 (Quellenangabe in Fn 1).

64 Siehe etwa Art. 12 und Anhänge 1 und 2 der Interkantonale Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510); Art. 13 f. Submissionsgesetz [des Kantons Graubünden] vom 10. Februar 2004 (SubG [GR]; BR 803.300).

eingeschränkt ist als bei «niederrangigeren» Verfahren. Den Beschaffungsstellen ist es daher unbenommen, freiwillig ein «höherrangiges» Verfahren durchzuführen, als es aufgrund des Auftragswerts erforderlich wäre. Umgekehrt können sie aber nicht freiwillig auf ein «niederrangigeres» Verfahren wechseln, wenn die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind resp. der entsprechende Schwellenwert überschritten ist.

40. In zeitlicher Hinsicht erfolgt zunächst – je nach Verfahren – die Ausschreibung resp. Einladung oder Offertanfrage seitens der Beschaffungsstelle. In den Ausschreibungsunterlagen werden die zu erbringenden Strassenbauleistungen inklusive dem Ausführungszeitraum definiert. Die Unternehmen haben alsdann bis zu einem bestimmten Tag Frist, ein Angebot auszuarbeiten und einzureichen.65 Dieses Angebot können sie nach Fristablauf nicht mehr einseitig zurückziehen; vielmehr sind sie für die in den Ausschreibungsunterlagen angegebene Zeit (oder mangels einer solchen gemäss dem hier subsidiär anwendbarem graubündnerischem Recht während sechs Monaten ab Eingabefrist)66 daran gebunden. Die Beschaffungsstelle öffnet nach Fristablauf alle eingegangenen Angebote gleichzeitig und erstellt ein Offertöffnungsprotokoll, in dem sie insbesondere die Anbieter und deren Angebotspreise festhält. Die Anbieter können Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll nehmen.67 Im Anschluss an die Offertöffnung prüft und bereinigt die Beschaffungsstelle die Angebote und erteilt gestützt auf die Bewertung den Zuschlag, der die Grundlage für den entsprechenden Vertragsschluss bildet.68

41. Die Unternehmen sind in der zeitlichen Abfolge also während einer gewissen Dauer an ihr Angebot gebunden, ohne zu wissen, ob sie bei diesem Projekt zum Zuge kommen werden oder nicht. Bei ihrer Planung müssen sie daher einerseits sicherstellen, dass sie im Falle der Zuschlagserteilung über die notwendigen Ressourcen im vorgesehenen Ausführungszeitraum verfügen. Andererseits werden sie versuchen zu vermeiden, dass sie unausgelastet sind, falls sie den Zuschlag nicht erhalten. Erst nach Zuschlagserteilung besteht für die Unternehmen Gewissheit darüber, ob sie bei einer bestimmten Beschaffung die Arbeiten ausführen werden oder nicht; mithin ob ihre Ressourcen entsprechend gebunden sind oder nicht. Je grösser allerdings die Bedeutung des Angebotspreises als Zuschlagskriterium bei einer Ausschreibung ist, desto besser dürften die Unternehmen bereits nach Kenntnisnahme des Offertöffnungsprotokolls das Bewertungsergebnis und damit auch ihre Zuschlagschancen abschätzen können, was sie bei ihrer weiteren Planung berücksichtigen können. Diese «Einschätzungsmöglichkeit» ab Kenntnis des Offertöffnungsprotokolls ist vorliegend relevant, weil bei Strassenbauprojekten regelmässig das Unternehmen mit dem preislich tiefsten Angebot auch den Zuschlag erhält.69

B.5 Generelle Rahmenbedingungen im öffentlichen Beschaffungswesen im Kanton Graubünden

B.5.1 Beachtenswerte Rahmenbedingungen

42. Im Zusammenhang mit der Vorabklärung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen des graubündnerischen Submissionsrechts von speziellem Interesse:

43. Für Untervergaben gelten im Kanton Graubünden gemäss Art. 16 Abs. 1 SubG GR folgende Bedingungen: Erstens dürfen Untervergaben von Aufträgen in der Regel nur mit Zustimmung des Auftragsgebers und nur für untergeordnete (z.B. Fräsarbeiten70) oder spezielle Leistungen (z.B. Spezialisierungen im Bereich von Pflästerungen71) erfolgen. Gemäss Angabe einer Partei dürfen aufgrund dieser Bestimmung maximal 50 % der Arbeiten von Subunternehmen ausgeführt werden.72 Zweitens muss die charakteristische Leistung grundsätzlich durch die Anbieterin selber erbracht werden. Im Strassenbau stellen regelmässig die Belagsarbeiten selbst die charakteristische Leistung dar.73 Folglich ist es im Strassenbau grundsätzlich nicht möglich, Subunternehmen für Belagsarbeiten beizuziehen oder «zu viel» akquirierte Projekte an ein Subunternehmen weiterzugeben. Mit «zu viel» ist gemeint, dass eine Anbieterin mehr Projekte zu einem gewissen Zeitpunkt auszuführen hat, als sie mit den eigenen Ressourcen – insbesondere Personal und Maschinen – bewerkstelligen kann. Dass eine Auslagerung «zu viel» akquirierter Projekte grundsätzlich nicht möglich ist, müssen die Anbieterinnen bei ihrem Angebotsverhalten und ihren diesbezüglichen Überlegungen mitberücksichtigen.

44. Zudem verlangt der Kanton, dass bei kantonalen Projekten ein Bauführer vor Ort bei der Baustelle ist, während Belag eingebaut wird.74 Damit hängt die Ausführbarkeit von Strassenbauprojekten von der Verfügbarkeit eines Bauführers ab. Diese Kaderstelle ist dementsprechend für die Anzahl parallel möglicher Projekte von zentraler Bedeutung und der Ausfall eines Bauführers hat weitreichende Konsequenzen.

45. Der Auftraggeber (z.B. der Kanton) kann gemäss Art. 22 Bst. j SubG GR Offerten von Anbieterinnen, welche in der Vergangenheit andere Projekte nicht fachgemäss oder fristgerecht ausgeführt haben bzw. weiterhin Anlass zu Beanstandungen geben, vom Wettbewerb ausschliessen. Eine solche Ausschlussmöglichkeit steigert aus Sicht der Unternehmen die Wichtigkeit, auch in Spitzenzeiten nicht über die eigenen Kapazitätsgrenzen an fachkundigem Personal und Maschinen ausgelastet zu sein. Denn bei «zu vielen» parallelen Projekten

65 Vgl. Art. 14 ff. der Submissionsverordnung [des Kantons Graubünden] vom 25. Mai 2004 (SubV [GR]; BR 803.310). 66 Art. 18 Abs. 2 SubG GR.

67 Zur Offertöffnung siehe Art. 23 SubV GR.

68 Die Beschaffungsstellen sind trotz Zuschlagserteilung nicht verpflichtet, das Projekt zu realisieren und entsprechend einen Vertrag abzuschliessen. Doch wenn sie dies tun, müssen sie es mit dem Zuschlagsempfänger machen. Da Beschaffungsstellen ihren Bedarf regelmässig im Voraus abklären und nicht unbedacht Beschaffungsverfahren durchführen, ohne das Projekt anschliessend auch realisieren zu wollen, ist dieser Vorbehalt allerdings von geringer praktischer Relevanz.

69 Siehe zum Preis als wichtigstem Zuschlagskriterium bei Strassenbauprojekten nachfolgend Rz 50 und Act. I.33, Rz 44. 70 Act. III.4, Rz 508–509. 71 Act. I.33, Rz 13. 72 Act. III.1, Rz 313 f.

73 Vgl. auch Handbuch öffentliches Beschaffungswesen im Kanton Graubünden des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden, S. 68, Kapitel 8.4, Beispiel b, Stand 1. Januar 2014.

74 Act. III.4, Rz 191–193 und Act. I.33, Rz 5, S. 3.

kommt es häufiger zu Verspätungen oder die Qualitätsanforderungen des Kantons werden aufgrund des Zeitdrucks nicht erreicht, zumal solche Projekte, wie ausgeführt, nicht an Subunternehmen ausgelagert werden können. Das Akquirieren von «zu vielen» Projekten resp. die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der frist- und fachgerechten Arbeitsausführung können daher möglicherweise einen Ausschluss bei zukünftigen Ausschreibungen zur Folge haben.75

B.5.2 Ausschreibungspraxis

46. In der Verfügung «Bauleistungen Graubünden» (22-0457) wurde bezüglich der Ausschreibungspraxis bei Strassenbauarbeiten im Kanton Graubünden u.a. Folgendes festgestellt: Der Kanton Graubünden und die graubündnerischen Gemeinden schreiben Strassenbauarbeiten häufig zu Beginn der jeweiligen Bausaison aus. Tabelle 1 in Rz 140 der genannten Verfügung zeigt, dass in den Jahren 2004 bis 2010 in der jeweils ersten Jahreshälfte sowohl anzahlals und volumenmässig stets 80 % oder mehr der Strassenbauarbeiten vergeben wurden. In der Regel handelt es sich bei diesen Strassenbauarbeiten um «Jahresarbeiten». Mit andern Worten vergeben der Kanton respektive die Gemeinden die Aufträge primär anfangs Bausaison und diese werden meist innerhalb einer Bausaison abgeschlossen. Für die Strassenbauunternehmen hat dies zur Folge, dass sie die Auftragsbücher respektive freien Kapazitäten im Bereich Strassenbau vor allem zu Beginn eines jeden Jahres von Neuem füllen müssen. Weiter wird in der Verfügung festgehalten, dass der Kanton Graubünden im Bereich Strassen- und Tiefbau76 der mit Abstand wichtigste Auftraggeber ist.77

47. Das Tiefbauamt des Kantons Graubünden verfügt nebst der Zentralverwaltung über Standorte in sieben Bezirken des Kantons. Strassenbauprojekte werden jeweils entweder dem Bezirk, in dem sich das Projekt befindet, oder der «zentralen» Beschaffungsstelle (resp. der dort für diese Projektart zuständigen Unterabteilung) als zuständige Abteilung zugeteilt. Für die vorliegende Vorabklärung sind für die ARGE AB der Bezirk 4 (Scuol) und für die ARGE AC die Bezirke 6 (Ilanz) und 7 (Thusis) von Interesse (unabhängig davon, ob der jeweilige Bezirk oder die Zentralverwaltung für die Beschaffung zuständig ist).

Abbildung 1: Bezirkseinteilung des Kantons Graubünden78

48. Die kantonalen Ausschreibungen, die sich, wie ausgeführt,79 vor allem auf die erste Jahreshälfte konzentrieren, erfolgen meist tranchenweise.80 D.h., der Kanton resp. der zuständige Bezirk schreibt mehrere Projekte auf einmal mit demselben Eingabe- und Offertöffnungsdatum aus. Pro Jahr und Bezirk gibt es meist mehrere solcher Ausschreibungstranchen, wobei sich diese in zeitlicher Hinsicht eng folgen oder teilweise sogar überlappen können. Wer das preislich tiefste Angebot unterbreitet hat und deshalb voraussichtlich den Zuschlag erhalten wird, zeigt sich für alle Ausschreibungen einer Tranche auf einmal anlässlich der gleichentags erfolgenden Offertöffnungen.

75 Act. III.4, Rz 171–177.

76 Die vorliegende Vorabklärung umfasst nur den Strassenbau, jedoch wird in der Verfügung nicht zwischen Tief- und Strassenbau unterschieden.

77 Vgl. Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 149 (Quellenangabe in Fn 1).

78 Website des Kanton Graubünden unter: <www.gr.ch/DE/insti tutionen/verwaltung/diem/tba/ueberuns/standort-adressen/Seiten/Bezirk-1-Chur.aspx>, zuletzt abgerufen am 18. November 2020. 79 Rz 46 hiervor.

80 So bereits die Feststellung in Rz 139 der Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 135 ff. (Quellenangabe in Fn 1). Die einvernommenen Parteien bestätigen diese Praxis, siehe Act. III.1, Rz 238; Act. III.3, Rz 227–230 und Act. III.4; Rz 186–188.

49. Gemäss einschlägigem Beschaffungsrecht sind im Bauhauptgewerbe freihändige Verfahren bis zu einem Schwellenwert von CHF 300'000.– zulässig, Einladungsverfahren bis zu einem solchen von CHF 500'000.–, während bei einem höheren Wert offene Verfahren durchzuführen sind.81 Die Auftragswerte von Strassenbauprojekten von graubündnerischen Gemeinden sind im Vergleich zu denjenigen kantonaler Projekte im Durchschnitt tiefer. Entsprechend oft erfolgen Ausschreibungen von Gemeinden in Einladungs- oder freihändigen Verfahren.82 Die Auftragswerte kantonaler Projekte sind, wie ausgeführt, durchschnittlich höher. Die Offertöffnungsprotokolle und die damit übereinstimmenden Aussagen anlässlich der Einvernahmen zeigen sodann, dass der Kanton resp. dessen Bezirke in den vergangenen Jahren Strassenbauprojekte ungeachtet des Auftragswerts jeweils in offenen Verfahren ausgeschrieben hat, also auch dann, wenn er vergaberechtlich nicht dazu verpflichtet gewesen wäre, und so das Feld potenzieller Anbieter möglichst weit öffnete.83 Bei der Ausschreibungstranche vom 11. Februar 2020 im Bezirk 4 ist der Kanton allerdings von dieser bisherigen Praxis zumindest in diesem Bezirk abgewichen und er hat Strassenbauprojekte abhängig vom Schwellenwert auch in Einladungs- oder freihändigen Verfahren ausgeschrieben. Demgegenüber sind die Ausschreibungen der Tranche vom 9. April 2020 im Bezirk 4 sowie einzelner späterer Projekte in diesem Bezirk wiederum in offenen Verfahren durchgeführt worden, obwohl vergaberechtlich aufgrund der Schwellenwerte zumindest teilweise keine Pflicht dazu bestanden hat. Ob der Kanton damit wieder zu seiner früheren, langjährigen Praxis zurückgekehrt ist, werden die künftigen Ausschreibungen zeigen. Zu ergänzen bleibt an dieser Stelle, dass die Gemeinden und auch der Kanton gemäss Angaben der Unternehmen bisher in Einladungs- und in freihändigen Verfahren jeweils die einzelnen Unternehmen einluden, ein Angebot einzureichen; ihre Anfragen richteten sie nicht an ARGE.84

50. Sowohl für den Kanton als auch für die Gemeinden ist der Preis für die Erbringung einer bestimmten Strassenbauleistung, die ja inhaltlich durch die Ausschreibung vorgegeben und standardisiert ist, das wichtigste Zuschlagskriterium.85 Dies wiederspiegelt sich auch in den Aussagen der Parteien.86 Die Offertöffnungsprotokolle des Kantons zeigen denn auch, dass der Zuschlag in den allermeisten Fällen an das Unternehmen ging, welches die Offerte mit der niedrigsten Angebotssumme einreichte.

B.5.3 Konsequenzen für die Strassenbauunternehmen

51. Nach dem Gesagten ist für die anbietenden Strassenbauunternehmen die intensive Ausschreibungs- und Angebotsphase in der ersten Jahreshälfte entscheidend für ihre Auslastung während der Bausaison. Sie müssen in dieser Phase entscheiden, bei welchen Projekten sie zu welchem Preis offerieren wollen und ob sie die Offerte allenfalls zusammen mit einem anderen Unternehmen als BIEGE abgeben wollen. Bei diesen Entscheiden müssen sie zum einen berücksichtigen, dass ihnen im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Ressourcen im Ausführungszeitraum zur Verfügung stehen, schliesslich sind Untervergaben im Strassenbau nicht möglich. Akquirieren sie im Verhältnis zu ihren Ressourcen «zu viele» zur selben Zeit auszuführende Projekte, gefährdet oder verunmöglicht dies eine frist- und fachgerechte Ausführung, was unter anderem einen möglichen Ausschluss bei zukünftigen Ausschreibungen bedeuten kann. Zum anderen müssen die Strassenbauunternehmen dafür besorgt sein, ihre Ressourcen ausreichend auslasten zu können, um aus den akquirierten Projekten Einnahmen zu generieren und damit u.a. die Fixkosten der entsprechenden Ressourcen zu decken. Dies setzt voraus, dass die Unternehmen Zuschläge für ein gewisses Ausführungsvolumen erhalten. Bei ihrem Offertverhalten haben die Unternehmen somit auf der einen Seite das Risiko von «zu vielen» Zuschlägen und entsprechend zu wenig Ressourcen und auf der anderen Seite das Risiko von «zu wenig» Zuschlägen und entsprechend Kosten ohne Einnahmen zu berücksichtigen. Ihr Ziel ist es, eine optimale Auslastung zu erreichen.

52. Die Einschätzung in der Offertphase, wieviel freie Kapazitäten zu einem bestimmten Ausführungszeitpunkt verfügbar sein werden, wird durch zwei Aspekte erschwert: Erstens laufen im Zeitpunkt der Offertabgabe häufig noch andere Ausschreibungsverfahren, bei denen die Unternehmen Angebote eingereicht haben, aber noch nicht wissen, ob sie den Zuschlag erhalten werden oder nicht. Die entsprechenden Ressourcen sind somit potenziell beansprucht. Je mehr Ausschreibungsverfahren gleichzeitig offen sind, desto grösser ist der Umfang der potenziell beanspruchten Ressourcen. Werden mehrere Projekte gleichzeitig in einer Tranche ausgeschrieben, besteht diese Ungewissheit wechselseitig für die einzelnen Projekte dieser Tranche. Zweitens erscheint die Wahrscheinlichkeit im hier betrachteten Gebiet beachtenswert hoch,87 dass sich der ursprünglich beabsichtigte Ausführungszeitraum später noch verschiebt; und zwar aus Gründen, die nicht in der Hand der Strassenbauunternehmen liegen (z.B. Verschiebungen durch den Bauherrn88, wetterbedingte Verschiebungen89 oder Verschiebungen aufgrund von verspäteten Vorarbeiten90). Dies bedingt, dass die Unternehmen ihre Ressourcenplanung laufend den neuen Gegebenheiten anpassen, was erfordert, dass sie einen gewissen Spielraum haben, um reagieren zu können.

81 Art. 14 Abs. 1 SubG GR.

82 So bezüglich der Gemeinden im Bezirk 4 die Aussagen von B und A, vgl. Act. III.1, Rz 189 f. und Act. III.4, Rz 166, was von der Tendenz her verallgemeinerungsfähig sein dürfte.

83 Act. III.1, Rz 184–187, Act. III.3, Rz 103–106 und Act. III.4, Rz 166.

84 Act. III.6, Rz 113–116 und Act. III.7, Rz 169–171.

85 Vgl. Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 135 ff. (Quellenangabe in Fn 1). 86 Vgl. z.B. Act. III.1, Rz 171–176.

87 Im Falle einer Untersuchung müsste dieser Punkt noch vertieft abgeklärt werden. Denn diese Einschätzung basiert nicht auf einer umfassenden Erhebung, sondern bloss auf einer geringen Anzahl Beobachtungen: A wurde unter anderem bezüglich 13 kantonaler Projekte befragt, bei welchen die ARGE AC in den Jahren 2016–2019 den Zuschlag erhalten hat. Bei sechs dieser Projekte, also fast der Hälfte, verschob sich der ursprünglich beabsichtigte Ausführungszeitpunkt aus Gründen, die nicht in der Hand der Strassenbauunternehmen lagen (Act. III.5, Rz 253–334). 88 Act. III.5, Rz 281 f., Rz 333 f. 89 Act. III.3, Rz 313–316.

90 Act. III.5, Rz 317 f.

B.6 ARGE AB im Detail

53. Wie einleitend ausgeführt, betrifft diese Vorabklärung zwei unterschiedliche Zusammenarbeiten. In diesem Kapitel wird die als ARGE AB bezeichnete Zusammenarbeit behandelt, bei der die gemeinsam zu offerierenden Projekte im Voraus festgelegt sind. Es werden nachfolgend die Umstände dargestellt, die für die Beurteilung von Relevanz sind. Unter anderem werden die örtlichen Gegebenheiten im Bezirk 4, z.B. die geografische Lage und die Nachfrage- und Konkurrenzsituation, sowie der Werdegang der ARGE AB aufgezeigt. Damit verbunden werden auch die Gründe für die Bildung der ARGE AB wiedergegeben.

B.6.1 Besondere geografische Ausgangslage

54. Das Unterengadin ist ein von Gebirgen umgebenes Tal, das ausser vom Oberengadin und von der österreichischen Grenze in Martina her weitgehend nur über die Pässe (sofern befahrbar) und den Autoverlad Vereina zu erreichen ist. Die Transportwege, welche in dieser Branche eine wesentliche Kostenrolle spielen, sind weit und Transporte von ausserhalb des Engadins, z.B. von anderen, ausserhalb des Engadins gelegenen Zweigniederlassungen der Unternehmen, sind wirtschaftlich nicht sinnvoll. Müssen temporär Personal oder Inventar von ausserhalb des Engadins beigezogen werden, ist dies schwierig und rechnet sich nicht.91

55. Im Bezirk 4 ansässigen Strassenbauunternehmen ist es nur beschränkt möglich, ihre Leistungen erfolgreich ausserhalb des Bezirks 4 anzubieten; dies aufgrund der geografischen Situation und den mit weiteren Transportwegen verbundenen Kostennachteilen gegenüber den ausserhalb lokal ansässigen Unternehmen92. Mitentscheidend ist dabei auch, wo sich ihr Werkhof im Bezirk 4 genau befindet, beeinflusst dessen Entfernung zur Baustelle doch in wesentlichem Ausmass die Transportkosten. Dass im Bezirk 4 ansässige Strassenbauunternehmen vereinzelt auch Aufträge im Bezirk 3 erhalten, vor allem wenn die Baustellen in der Randregion zum Bezirk 4 liegen, erscheint daher ebenso möglich wie ein vereinzelter Auftragserhalt im Bezirk 5 beim Flüelapass (Grenzgebiet zwischen den Bezirken 4 und 5), während erfolgreiche Angebote an weiter entfernten Orten weitgehend unrealistisch sind.

56. Das Tal ist hoch gelegen, was sich auf die Temperaturen auswirkt.93 Der Einbau von Strassenbelag, insbesondere Deckbelag, erfordert eine ausreichende Bodentemperatur sowie trockene Witterung.94 Entsprechend ist die Strassenbauphase im Bezirk 4 im Vergleich zu andern Regionen (z.B. Chur) eingeschränkt.95 Für Deckbeläge verkürzt sich die Bausaison nochmals stark.96 Dies führt dazu, dass sich die Ausführungszeitraume von Strassenbauprojekten meist überschneiden resp. gleichzeitig sind.97

57. Der Bezirk 4 umfasst rund 9’200 Einwohner. Gut 2/3 der Bevölkerung ist erwerbstätig, davon im Jahr 2017 1’317 Personen im zweiten Wirtschaftssektor.98 Das Angebot an geeigneten Mitarbeitenden und insbesondere von Kaderpersonal (Bauführer, Poliere) ist daher sehr beschränkt. Gleiches gilt für Temporärmitarbeitende.

B.6.2 Nachfragesituation

58. Das Gesamtvolumen des Marktes für Strassenbauarbeiten im Bezirk 4 ist jährlich schwankend und eher bescheiden. Das Sekretariat schätzt das Marktvolumen über die Zeit hinweg gesehen in etwa auf eine Grössenordnung zwischen CHF 8 und 10 Mio. pro Jahr. Diese Schätzung basiert auf den Offertöffnungsprotokollen des Kantons aus den vergangenen Jahren, den spontanen Schätzungen der befragten Personen zur Aufteilung des Auftragsvolumens zwischen Kanton und Gemeinden99 sowie den dem Sekretariat teilweise bekannten Umsätzen.100

59. Der grösste Auftraggeber für Strassenbauarbeiten ist der Kanton, der deutlich mehr als die Hälfte aller derartigen Leistungen im Bezirk 4 nachfragt.101 Die restliche Nachfrage verteilt sich auf die Gemeinden und Private. Der Bezirk 4 des kantonalen Tiefbauamtes schreibt zwischen zwei und drei Ausschreibungstranchen pro Jahr aus, wobei die Unternehmen nicht im Voraus wissen, ob es zwei oder drei sein werden. Diese Tranchen umfassen im Schnitt 3 bis 6 Strassenbauprojekte, die meist einen Umfang zwischen CHF 100'000.– und CHF 500'000.– haben. Zusätzlich schreibt die zentrale Beschaffungsstelle des Kantons Projekte aus, die im Bezirk 4 gelegen sind. Diese Projekte haben vergleichsweise eher ein etwas grösseres Volumen, jedoch sind es zahlenmässig deutlich weniger Projekte pro Jahr.

91 Act. III.1, Rz 345–348, und Act. III.4, Rz 305–315. 92 Hiervor Rz 36.

93 Das Unterengadin erstreckt sich von Zernez (1457 M.ü.M.) bis Martina (1035 M.ü.M.). Die einzige Messstation von MeteoSchweiz im Unterengadin liegt in Scuol auf 1304 M.ü.M. Die jährliche Durchschnittstemperatur in Scuol (Normperiode 1981 bis 2010) liegt bei 5.5 Grad Celsius, wobei zwischen November bis März dieser Durchschnittswert im Mittel nicht erreicht wurde (vgl. Klimanormwerte Scuol – Normperiode 1981–2010, publiziert im Internet unter <https:// www.meteoschweiz.admin.ch/product/output/climate-data/climate-dia grams-normal-values-station-processing/SCU/climsheet_SCU_np8110 _d.pdf>, zuletzt abgerufen am 18. November 2020).

94 Vgl. Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 138 (Quellenangabe in Fn 1).

95 Act. III.1, Rz 342 f. («Mai bis Oktober»); Act. III.2, Rz 425 f. («5–6 Monate») und Act. III.4, Rz 188 («sehr kurz»); für Belags- und Tiefbauarbeiten vgl. auch Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 138 (Quellenangabe in Fn 1).

96 Die Bausaison für Deckbelag wird von A auf 4 Monate geschätzt (Act. III.1, Rz 344) und von B auf 2–2.5 Monate (Act. III.4, Rz 189).

97 Act. III.2, Rz 200 und 303, und Act.III.4, Rz 197 f.

98 Eigene Berechnungen für den Bezirk 4 (Gemeinden: Samnaun, Scuol, Valsot, Val Müstair und Zernez) anhand des Regionalportrait 2020: Kennzahlen aller Gemeinden des BFS, publiziert im Internet unter: <www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/regionalstatistik/re gionale-portraets-kennzahlen/gemeinden/daten-erlaeuterungen.asset detail.11587763.html>, zuletzt abgerufen am 18. November 2020.

99 Act. III.7, Rz 28 f.; Act. III.6, Rz 24 f.

100 Spontan und ohne dies vorgängig abzuklären, vermochten die befragten Personen an den Einvernahmen keine resp. keine zuverlässigeren Schätzungen abzugeben (vgl. Act. III.7, Rz 16–25 resp. Act. III.6, Rz 22–33). Die Schätzung von etwa CHF 5 Mio. pro Jahr könnte ohne Materialkosten gemeint sein, die ca. 30–50 % ausmachen (vgl. Rz 35), womit diese Schätzung in etwa mit der vorliegenden übereinstimmen würde. Andernfalls erscheint diese Schätzung in Anbetracht der aus den Offertöffnungsprotokollen des Kantons bekannten Summen zu tief.

101 Die Unternehmen schätzten den Anteil des Kanton Graubündens am Gesamtvolumen aller Strassenbauprojekte im Bezirk 4 bei den Einvernahmen auf etwa 3/5 (Act. III.6, Rz 24 f.) respektive ca. 2/3 (Act. III.7, Rz 28 f.).

60. Wie ausgeführt, können im Bezirk 4 ansässige Strassenbauunternehmen zur Leistungserbringung nur sehr beschränkt auf andere Gebiete ausweichen.102 Um ihre Ressourcen auszulasten, sind sie also primär auf Aufträge im Bezirk 4 angewiesen. In Anbetracht der dortigen Nachfragesituation ist dabei unumgänglich, Projekte des Kantons zu akquirieren. Das nebst dem Kanton verbleibende Marktvolumen ist schlicht zu gering, als dass Strassenbauunternehmen allein dadurch eine ausreichende Auslastung erzielen könnten.

B.6.3 Konkurrenzsituation

61. Das Marktvolumen im Strassenbau im Bezirk 4 ist relativ bescheiden.103 Die Anzahl von Ausschreibungen, vor allem von solchen mit einem hohen Auftragswert,104 ist entsprechend gering. Dies bedeutet auch, dass der Zuschlag oder Nichtzuschlag bei einem einzelnen grösseren Projekt die Marktverhältnisse in einem bestimmten Jahr wesentlich verändern kann.105 Die Marktanteile der Strassenbauunternehmen sind daher nur bedingt aussagekräftig. Anhand der ausgewerteten Offertöffnungsprotokolle von 2013 bis Mai 2019 wird nachfolgend aufgezeigt, welche Unternehmen in dieser Zeitspanne für offen ausgeschriebene Strassenbauarbeiten in Bezirk 4 offeriert haben und welche Unternehmen dabei erfolgreich waren:106

62. Die Z AG (nachfolgend Z), ein grosses, schweizweit tätiges Bauunternehmen, ist sowohl im Bezirk 3 als auch im Bezirk 4 im Strassenbau tätig. Personell verfügt die Zweigniederlassung der Z im Engadin über mindestens drei bis vier Bauführer und die entsprechenden Maschinen, womit sie genügend gross ist, um jede beliebige Arbeit in den Bezirken 3 und 4 selbstständig auszuführen.107 So reichte die Z denn auch zwischen 2013 und Mai 2019 bei sämtlichen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten im Bezirk 4 Offerten ein.108 Die Anzahl und das Volumen der von ihr im Bezirk 4 akquirierten Aufträge variierte von Jahr zu Jahr. Insgesamt erhielt Z nebst B und A respektive deren ARGE AB in bedeutendem Ausmass Zuschläge. Dies deckt sich auch mit der Aussage der B, wonach Z die grösste Konkurrentin für die ARGE AB im Strassenbau im Bezirk 4 darstelle.109

63. Sodann reichten zwischen 2013 und Mai 2019 drei weitere Strassenbauunternehmen aus den angrenzenden Bezirken 3 und 5, namentlich Y, C und X, jeweils mehr als fünf Offerten für offen ausgeschriebene Strassenbauprojekte im Bezirk 4 ein. C, welche in Davos eine Zweigniederlassung hat,110 offerierte unter anderem bei sämtlichen Strassenbauarbeiten auf der H28b, der Flüelapassstrasse. Bei den beiden anderen Unternehmen konnte das Sekretariat kein klares Muster feststellen, bei welchen Ausschreibungen diese Unternehmen in der Vergangenheit offeriert haben und bei welchen nicht. Zudem haben noch weitere Strassenbauunternehmen aus den Bezirken 3 und 5 vereinzelt offeriert. Folglich müssen B, A und Z eigentlich bei allen Ausschreibungen mit Angeboten von Strassenbauunternehmen aus angrenzenden Gebieten rechnen.111 Allerdings haben solche Bauunternehmen in den vergangenen Jahren nur ausgesprochen selten auch den Zuschlag erhalten; einzig die C und die X haben im untersuchten Zeitraum jeweils zweimal erfolgreich für offen

ausgeschriebene Strassenbauprojekte im Bezirk 4 offeriert.

64. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei Ausschreibungen im Bezirk 4 mit Z ein sehr starker Konkurrent vorhanden ist, der bei allen offen ausgeschriebenen Submissionen in den letzten Jahren mit kompetitiven Angeboten eingegeben hat. Von weiteren Straussenbauunternehmen ging in den letzten Jahren ein gewisser, allerdings nicht besonders starker Druck aus, indem diese zwar bei einigen Ausschreibungen im Bezirk 4 ebenfalls Angebote einreichten, damit jedoch höchst selten erfolgreich waren.

B.6.4 Werdegang und heutige Tätigkeit der ARGE AB

65. Gegründet wurde die ARGE AB im Jahr 2007112, jedoch kam diese anfangs nur sehr selten zum Einsatz. Erst ab dem Jahr 2011 ist eine bemerkbare, aber nicht eklatante Zunahme der Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE AB im Vergleich zu vorher zu beobachten.

66. Ab dem Jahr 2012 intensivierten die beiden Unternehmen die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE AB deutlich, […].113 Dank der ARGE konnten die Arbeiten trotz dieser Ausfälle von Kaderpersonen ausgeführt werden. […].114

67. Im Jahr 2013 zeigte Z die beiden Unternehmen beim Kanton an und warf ihnen vor, bei einem Projekt aus einer Ausschreibungstranche unnötigerweise eine ARGE gebildet zu haben und gleichzeitig auch die weiteren Projekte aus dieser Tranche unter sich aufgeteilt zu haben.115 Der Kanton verwarf die Anzeige nach einer Prüfung.116

68. In den Jahren 2014 und 2015 folgte ein markanter Einbruch der Zusammenarbeit als ARGE. Zumindest teilweise verantwortlich für diesen Rückgang ist eine in dieser Zeit vom Kanton Graubünden eingeführte Vorgabe, wonach bei Projekten mit einem Wert von weniger als CHF 500'000.– Angebote von ARGE nicht zugelassen sind.117 Bereits im Jahr 2016 hob der Kanton Graubünden diese Restriktion wieder auf.118

102 Rz 55. 103 Vgl. Rz 58.

104 B erachtet im Unterengadin eine Baustelle von CHF 100'000.– bereits als gross, während im Mittelland eine Baustelle erst im siebenstelligen Bereich gross sei (Act. III.4, Rz 154–158).

105 Die ausgewerteten Daten von Ausschreibungen des kantonalen Tiefbauamts des Bezirks 4 zeigen etwa, dass im Jahr 2014 A 5 Zuschläge erhielt, was anzahlmässig 63 % der Ausschreibungen dieses Bezirks ausmachte, volumenmässig 38 %. B erhielt demgegenüber bloss einen Zuschlag dieses Bezirks, anzahlmässig ausmachend 13 %. Dieser eine Zuschlag machte volumenmässig jedoch 39 % aus.

106 Act. I.5 sowie die im Rahmen der Untersuchung Bauleistungen Graubünden (22-0457) erhobenen Offertöffnungsprotokolle (vgl. die dortige Rz 142).

107 Act. III.1, Rz 366 f. und Act. III.4, Rz 298–300. 108 Vgl. auch Act. III.4, Rz 615. 109 Act. III.4, Rz 615. 110 Handelsregistereintrag C.

111 Act. III.1, Rz 419–421 und Act. III.4, Rz 615–619. 112 Act. III.1, Rz 119 f.

113 Act. III.1, Rz 364–374; Act. III.4, Rz 472–476.

114 Act. III.4, Rz 316 ff.; Act. III.1, Rz 354–356; Act. III.2, Rz 172–176.

115 Act. III.1, Rz 127 f., Act. III.2, Rz 115 f. und Act. III.4, Rz 148–150.

116 Act. III.1, Rz 128, Act. III.2, Rz 180 f. und Act. III.4, Rz 151. 117 Act. III.1, Rz 136–141. 118 Act. III.1, Rz 142–144.

69. A und B begegneten dem Vorwurf der Z des Informationsaustauschs (und der Submissionsabreden) bei der Besprechung zur Bildung einer BIEGE damit, dass sie beschlossen, den Tätigkeitsbereich der ARGE AB künftig auf alle offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekte im Bezirk 4 auszudehnen.119 Diesen gemeinsamen Entscheid setzten sie jedenfalls ab dem Jahr 2016 auch konsequent um und gaben bei allen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten im Bezirk 4 ein gemeinsames Angebot als ARGE AB ab.

70. Darüber hinaus haben die beiden Unternehmen in den letzten Jahren verschiedentlich auch bei Projekten von Gemeinden und als Subunternehmen für andere Unternehmen gemeinsam als ARGE AB offeriert. Die Anzahl solcher Offerten beläuft sich auf etwa [1-10] Stück pro Jahr in der Zeit von 2016–2018.120 Der derzeit gelebte Tätigkeitsbereich geht somit über den ursprünglich abgemachten Tätigkeitsbereich, alle offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekte im Bezirk 4 als BIEGE einzugeben, hinaus.

71. Die ausgewerteten Umsatzzahlen der Zweigniederlassungen im Bezirk 4 von A und B für den Zeitraum von 2016 bis 2018121 zeigen, dass bei diesen […] Zweigniederlassungen der je hälftige Anteil am ARGE-Umsatz jeweils [mehr als die Hälfte] des Gesamtumsatzes dieser Zweigniederlassungen ausmacht und [weniger als die Hälfte] des jeweiligen Gesamtumsatzes aus alleinigen Angeboten der entsprechenden [Zweigniederlassungen] stammt. Der ARGE-Anteil am gesamten Umsatz dieser Zweigniederlassungen schwankte je nach Jahr und Unternehmen zwischen […] und […].

B.6.5 Gründe, um als ARGE AB und nicht alleine zu offerieren

B.6.5.1 Projektspezifische Gründe

72. Gemäss Angaben der A und B lägen primär bei Strassenbauprojekten von Gemeinden und Privaten, welche hauptsächlich im freihändigen Verfahren oder im Einladungsverfahren vergeben werden, projektspezifische Gründe für die Bildung der BIEGE vor.122

73. Als projektspezifische Gründe nennen A und B unter anderem Kapazitätsüberlegungen – ähnlich denjenigen bei projektübergreifenden Gründen123. Aufgrund der Vielzahl kantonaler, kommunaler und privater Projekte und der kurzen Bauzeit zeichne sich teilweise bereits im Zeitpunkt der Offertstellung ein Kapazitätsengpass (Personal und/oder Maschinen) im Ausführungszeitpunkt ab.124 Hinzu käme bei gewissen Projekten die Unsicherheiten über den genauen Ausführungszeitraum, beispielsweise weil dieser noch nicht feststeht oder weil es regelmässig zu Verspätungen (z.B. aufgrund von vorgängigen Baumeisterarbeiten) kommt.125 Kapazitätsengpässe würden schliesslich auch die Gefahr der Nichterfüllung von Eignungskriterien, namentlich der Leistungsfähigkeit, und dem daraus folgenden Ausschluss von – insbesondere kantonalen – Vergabeverfahren bergen und könnten mit weiteren Folgekosten aufgrund nicht fristgerechter Ausführung verbunden sein.126

74. Als weitere Gründe, aufgrund welcher eine alleinige Offerte nicht möglich oder nicht erstrebenswert sei, nennen die Unternehmen:

• Spezialitäten:127 Die Zweigniederlassungen von A und B würden in den Bereichen Maschinen und Personal teilweise über unterschiedliche Spezialisierungen verfügen, die für die Ausführung von bestimmten Strassenbauprojekten notwendig seien. […].

• Referenzen:128 Fehlende Referenzen resp. eine ungenügende Anzahl davon könnten einen Grund für die Nichterfüllung von Eignungskriterien darstellen und einen entsprechenden Ausschluss eines Unternehmen aus dem Vergabeprozess zur Folge haben. Mit der Bildung einer BIEGE könnten die erforderlichen Referenzen erbracht und damit dieses Eignungskriterium erfüllt werden.

• Anfrage an ARGE:129 Wenn ein Bauherr direkt die ARGE AB zur Offerteingabe auffordere, so wünsche dieser damit, eine Offerte der ARGE zu erhalten und nicht zwei einzelne Offerten von B und A. Die ARGE AB sei in der Vergangenheit teilweise von Bauunternehmen […] als Subunternehmen für die Strassenbauarbeiten angefragt worden. Entsprechend habe auch die ARGE offeriert. Gemeinden würden demgegenüber die einzelnen Unternehmen zur Offertstellung einladen, nicht die ARGE.130

• Teilnahme am Vergabeprozess:131 In gewissen Fällen sei im Rahmen von freihändigen Vergaben oder Einladungsverfahren nur entweder B oder A zur Offertstellung eingeladen worden. […]. Erst die Bildung der BIEGE ermögliche dem nicht eingeladenen Unternehmen, sich doch an einer Offertstellung zu beteiligen. […].

B.6.5.2 Projektübergreifende Gründe

75. Es sind hauptsächlich projektübergreifende Überlegungen, weshalb A und B entschieden haben, bei allen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten im Bezirk 4 gemeinsam als ARGE AB zu offerieren.132 Erst die Zusammenarbeit in der ARGE AB ermögliche A und B, das projektübergreifende Risiko der Akquisition von «zu viel»133 resp. «zu wenig» Projekten im Bezirk 4 so zu optimieren, dass sie einen tieferen Preis offerieren könnten134 und dadurch preislich konkurrenzfähig gegenüber den andern Strassenbauunternehmen135 seien.136

119 Act. III.1, Rz 125–130, III.2 102–105 und III.4 140–142.

120 Act. I.31 Anhang A; Act. I.33 Anhang A.

121 Act. I.31 Anhang D; Act I.33 Anhang D.

122 Act. I.33, Rz 4 und Act. I.31, S. 2–4. 123 Siehe zu diesen Rz 75 ff.

124 Act. I.51, S. 4 und Act. I.33, S. 3, Rz 5 f.

125 Act. I.31, S. 3 und Act. 33., Rz 13. 126 Act. I.33, Rz 6 und 12.

127 Act. I.31, S. 3, zweites Lemma und Act. I.33, Rz 13.

128 Act. I.51, S. 4 und Act. I.52, S. 1.

129 Act. I.33, Rz 7 und Act. I.51, S.4 und Act. I.52, S. 1.

130 Act. III.6, Rz 113–116, Act. III.7, 177–182.

131 Act. I.31, S. 3 f. und Act. I.33, Rz 13. 132 Zu diesem Beschluss vgl. Rz 69.

133 Siehe Rz 43 dazu, was damit gemeint ist. 134 Dazu Rz 85 ff. 135 Siehe dazu auch Rz 90.

136 Act. III.1, Rz 317 f., und Act. III.4, Rz 228, 287–389.

76. Im Grundsatz ist das projektübergreifende Risiko, «zu viel» resp. «zu wenig» Projekte zu akquirieren, geradezu typisch für die Beschaffungsmärkte im Strassenbau. Dem Risiko von «zu wenig» kann ein Unternehmen vor allem durch das Offerieren von tiefen Preisen – dem bei Strassenbauprojekten zentralen Zuschlagskriterium – begegnen; allenfalls auch durch qualitative Besserstellungen. Dadurch erhöhen sich seine Zuschlagschancen, jedoch erhöht sich gleichzeitig die Gefahr, letztlich «zu viele» Projekte zu akquirieren. Strassenbauunternehmen kommen somit nicht umhin, bei ihrem Offertverhalten dieses gegenläufige Risiko von «zu viel» und «zu wenig» abzuwägen und auszutarieren. Zu beobachten ist sodann, dass die Strassenbauunternehmen im Kanton Graubünden, namentlich auch B und A, bereit sind, dieses im Grundsatz branchenimmanente Risiko alleine resp. weitgehend alleine zu tragen. Gemäss Angaben von A und B soll dieses Risiko bzw. die nachteiligen Folgen bei dessen Eintritt im Bezirk 4 jedoch grösser sein als sonstwo, weshalb sie dort nicht bereit resp. in der Lage seien, dieses Risiko alleine zu tragen, anderswo aber schon.137

77. Die generellen Rahmenbedingungen im öffentlichen Beschaffungswesen im Kanton Graubünden kommen selbstverständlich auch im Bezirk 4 zum Tragen:138 So hat die tranchenweise Ausschreibung des Kantons Graubünden zur Folge, dass mehrere Projekte zeitgleich vergeben werden, wodurch die Ungewissheit über die Auftragslage nicht nach und nach aufgelöst wird, sondern für mehrere Projekte gleichzeitig.139 Da anzahl- und volumenmässig der grösste Teil der Ausschreibungen in der ersten Jahreshälfte erfolgt, kann eine ungenügende Projektakquisition während dieser Zeit in der zweiten Jahreshälfte höchstens noch beschränkt aufgeholt werden. Wurden «zu viele» Projekte akquiriert, ist eine wesentliche Entlastung durch Subunternehmen bei Strassenbauprojekten nicht möglich, insbesondere können solche Projekte nicht auf Subunternehmen ausgelagert werden. «Zu viele» Projekte gefährden die frist- und sachgemässe Ausführung, was möglicherweise einen Ausschluss bei künftigen Vergaben nach sich ziehen kann. Diese Ausgangslage besteht allerdings im gesamten Kanton und ist nicht eine Besonderheit des Bezirks 4.

78. Besonders am Bezirk 4 sind mit Blick auf das Risiko von «zu viel» insbesondere der enge Ausführungszeitraum140 und die abgeschottete Lage141 verbunden mit dem Volumen der dortigen Nachfrage:

• Aufgrund des engen Ausführungszeitraums konzentriert sich die Strassenbausaison auf wenige Monate, in denen im Wesentlichen der Umsatz für das gesamte Jahr erzielt werden muss. Etliche Strassenbauprojekte müssen zeitgleich ausgeführt werden, da insbesondere der Einbau von Deckbelag temperaturbedingt nur während einer kurzen Periode möglich ist. Kommt es bei einem Projekt zu zeitlichen Verschiebungen, ist der Ausweichzeitraum beschränkt, was zu zusätzlichen Überschneidungen führt und eine rollende Planung erfordert.142 Die Folgen von Verschiebungen sind hier also gravierender als anderswo. Während einer vergleichsweise kurzen Zeit ist daher der Bedarf an Personal, insbesondere Kaderpersonal, sowie Maschinen hoch, in der übrigen Zeit jedoch gering.

• Die Zweigniederlassungen von B und A im Bezirk 4 verfügen über eine sehr schlanke Mindeststruktur […].143 Der Aufbau von zusätzlichen Kapazitäten ist, jedenfalls in bedeutendem Umfang, faktisch sehr schwierig,144 da nicht genügend Fachkräfte vorhanden sind,145 und wirtschaftlich kaum sinnvoll, da das Marktvolumen im Bezirk 4 dafür (zu) klein ist146. Temporäre Mitarbeitende – erst recht solche mit ausreichenden Fähigkeiten im Umgang mit Strassenbaumaschinen – zu finden, um Spitzenauslastungen abzudecken, ist im Bezirk 4 sehr schwierig.147 Ebenso wenig besteht aufgrund der langen Anfahrtswege – teils über Pässe – eine finanziell tragbare Möglichkeit, Mitarbeitende und Maschinen von anderen Werkhöfen beizuziehen.148 Eine mehrfache Haltung des Inventars vor Ort wäre für ein Unternehmen in Anbetracht des Marktvolumens zu kostenintensiv.149 Aufgrund der beschränkten Maschinen- und Personalressourcen vor Ort sowie mangels kurzfristiger Ausweichmöglichkeiten wiegt sodann der Ausfall einer Kaderperson oder einer Maschine umso schwerer und ist «klumpenartig»,150 zumal beim Deckbelagseinbau ein Bauführer vor Ort sein muss.

79. All diese Punkte spielen zusammen und führen in ihrer Gesamtheit dazu, dass das Risiko von «zu vielen» Projekten im Bezirk 4 bedeutend grösser und die nachteiligen Folgen bei dessen Eintritt deutlich schwerwiegender sind als sonstwo. Da dies strukturell bedingt ist, bleibt diese Situation in zeitlicher Hinsicht stabil.

80. Auch auf das Risiko von «zu wenig» Aufträgen wirken sich die Eigenheiten im Bezirk 4 aus. Der Kanton ist der mit Abstand grösste Bauherr,151 weshalb dortige Strassenbauunternehmen ihre Fixkosten selbst für eine Minimalstruktur ohne Erhalt von Projekten von ihm nicht decken können. In Anbetracht der beschränkten Anzahl kantonaler Ausschreibungen, erst recht solcher mit einem hohen Auftragswert, kann der Erhalt resp. Nichterhalt eines einzelnen grösseren Kantonsprojekts die Auftragslage eines Unternehmens massgeblich beeinflussen.152 Priorisiert ein Unternehmen bei seinen Offerten etwa ein grosses Projekt gegenüber mehreren kleinen, hat es das Problem einer zu geringen Auslastung, wenn es das grosse Projekt gleichwohl nicht erhält, sondern

137 Act. III.2, Rz 167–171, und Act. III.4, Rz 302–315. 138 Vgl. auch Kapitel B.5. 139 Act. III.1, Rz 276–279. 140 Vgl. Rz 56. 141 Vgl. Rz 54 f. 142 Act. III.1, Rz 243–245, 262 f. 143 Siehe Rz 16 und 19.

144 Act. III.1, Rz 345; Act. III.2, Rz 169 f., und Act. III.4, Rz 307 f.

145 Act. III.1, Rz 228–230, und sinngemäss auch Act. III.4, Rz 516–518.

146 Act. III.2, Rz 154, und Act. III.4, Rz 307 f.

147 Act. III.4, Rz 512–518, ferner 519–525.

148 Act. III.1, Rz 306–308, 345 f.; Act. III.2, Rz 229–231, und Act. III.4, Rz 310–314. 149 Act. III.4, Rz 490–492.

150 Act. III.1, Rz 368–374; Act. III.4, Rz 472–476. 151 Rz 59.

152 Siehe dazu Rz 61 und insbesondere das Beispiel aus dem Jahre 2014 in Fn 105.

höchstens ein, zwei kleinere. Umgekehrt übersteigen die akquirierten Projekte seine Kapazitäten, wenn es nebst dem grossen Projekt zusätzlich einige kleinere erhält. Durch die geringe Anzahl von kantonalen Projekten, insbesondere von Grösseren, und dem bedeutenden Anteil am gesamten Nachfragevolumen, den ein einzelnes Projekt haben kann, akzentuiert sich das Risiko von «zu wenig», aber auch von «zu viel». Das Nachfragevolumen anderer Bauherren in der Region ist nicht bedeutend genug, um damit eine ausreichende Auslastung zu erreichen.153 Und aufgrund der abgeschotteten Lage erscheinen für im Bezirk 4 ansässige Unternehmen höchstens noch in den Randregionen der Bezirke 3 und 5 auszuführende Projekte wirtschaftlich sinnvoll; weiter entfernte Projekte in diesen Bezirken und erst recht solche in anderen Bezirken stellen wirtschaftlich keine echte Ausweichmöglichkeit dar.154 Kurzum, um im Bezirk 4 bestehen zu können, ist ein Strassenbauunternehmen auf Projekte des Kantons angewiesen, wobei das Risiko von «zu wenig» solchen Aufträgen aufgrund der beschränkten Anzahl kantonaler Ausschreibungen, insbesondere von grösseren, konzentriert ist und nicht breit gestreut werden kann. Das Risiko von «zu wenig» akquirierten Projekten bleibt auch bei einer Zusammenarbeit in der ARGE AB im Grundsatz bestehen.155 Reduzieren lässt es sich primär durch das Offerieren von tiefen Preisen, worauf an anderer Stelle näher einzugehen ist.156 Abgesehen davon reduziert es sich für die einzelnen Unternehmen aufgrund der Zusammenarbeit in der ARGE in zweierlei Hinsicht: zum einen kann die Arbeitsausführung der gemeinsam akquirierten Projekte auf die ARGE-Partner aufgeteilt werden, wodurch eine «gleichmässigere», planbarere Auslastung erreicht wird.157 Zum anderen können so auch Arbeiten akquiriert werden, bei denen ein einzelnes Unternehmen von einer alleinigen Offerte aus Risikoüberlegungen abgesehen hätte,158 etwa wenn es mehrere kleine Projekte gegenüber einem grossen priorisiert hätte.159

81. Durch die Zusammenarbeit in der ARGE AB kann vor allem das Risiko von «zu viel» Projekten sowie den damit verbundenen negativen Folgen gesenkt werden. Es stehen mehr Personal, insbesondere Kaderpersonal, und Maschinen zur Verfügung. Fällt etwa eine essentielle Maschine oder ein Bauführer aus, führt dies nicht zwangsläufig zu einem vorübergehenden Stillstand der Arbeiten, sondern der Ausfall kann dank weiterer Maschinen resp. Kaderpersonal überbrückt und (Übergangs)Lösungen können gefunden werden. Weiter steht mehr Personal zur Verfügung, das zwischen Baustellen verschoben werden kann, um so Spitzenauslastungen abzudecken. Auf Verschiebungen von Projektausführungen kann flexibler reagiert werden, da dank der grösseren Kapazitäten mehr Baustellen parallel betrieben und Mehrfachbelastungen besser abgefedert und aufgeteilt werden können. Da die Gesamtkapazität grösser ist, wird diese auch bei Akquisition eines grossen Projekts und zusätzlich mehrerer kleinerer nicht überstiegen, wodurch sich eine Priorisierung im Ausschreibungszeitpunkt erübrigt. Besser sichergestellt ist schliesslich auch die frist- und sachgerechte Projektausführung. Die Reduktion des Risikos von «zu viel» hat einen wirtschaftlichen Wert.160 Der Optimierungskonflikt zwischen «zu viel» und «zu wenig» ist aufgrund des geringeren Risikos von «zu viel» und der Reduktion von dessen nachteiligen Folgen deutlich entschärft resp. es verschiebt sich die Balance. Das Hauptaugenmerk gilt nunmehr der Reduktion des Risikos von «zu wenig» – und dieses Risiko kann, wie ausgeführt, vor allem durch das Offerieren von tieferen Preisen reduziert werden. Die Optimierung des – hier besonders ausgeprägten161 – Risikos von «zu viel» resp. «zu wenig» Projekten durch die Zusammenarbeit in der ARGE führt somit letztlich dazu, dass bei unveränderter Risikoneigung tiefere Preise offeriert werden können162 und die frist- und sachgerechte Ausführung gleichwohl besser sichergestellt ist – der tiefere Preis geht also nicht zu Lasten der Qualität der Arbeitsausführung.

B.6.6 Offerten der ARGE AB im Vergleich zu hypothetischen Einzelofferten von B und A

B.6.6.1 Hinsichtlich der Anzahl Offerten

82. Wenn A und B gemeinsam als ARGE AB offerieren, reichen sie bei der entsprechenden Ausschreibung zusammen eine Offerte ein. Ob beide, eines oder keines der Unternehmen bei dieser Ausschreibung eine Offerte eingereicht hätte/n, falls sie nicht gemeinsam als ARGE AB offeriert hätten, ist eine hypothetische Frage. Hypothetische Geschehensabläufe lassen sich aufgrund ihrer hypothetischen Natur nicht strikt beweisen. Gestützt auf Beweismittel bezüglich der konkreten Umstände, Erfahrungswerte aus vergleichbaren Situationen, Indizien sowie die allgemeine Lebenserfahrung erscheint es jedoch möglich, den Eintritt (oder das Ausbleiben) eines bestimmten hypothetischen Geschehensablaufs als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten.163 Da es vor allem projektübergreifende Gründe sind, die für eine Offertstellung durch die ARGE AB anstatt durch die einzelnen Unternehmen sprechen, erübrigt sich, hinsichtlich spezifischer einzelner Ausschreibungen prüfen zu wollen, wie sich die Unternehmen genau bei dieser oder jener Ausschreibung verhalten hätten. Wesentlich ist, wie ihr Angebotsverhalten insgesamt wäre.

153 Act. III.1, Rz 154–156, 186–188, 227–229; Act. III.2, Rz 416–418, im Ergebnis auch Act. III.4, Rz 166, 210–214, 485 f., 542. 154 Vgl. Rz 36 und insbesondere 55. 155 So auch Act. III.2, Rz 217 f. 156 Vgl. Rz 85 ff.

157 Dahingehend im Ergebnis Act. III.1, Rz 277–283 und 376; Act. III.4, Rz 383 f. und 542. 158 Siehe dazu auch Rz 82 ff.

159 Siehe dazu die in Rz 83 geschilderte Situation aus der Vergangenheit.

160 Was bereits ein Blick auf die Versicherungsbranche belegt, in der für die Absicherung gegen den Eintritt diverser Risiken resp. die Folgen bei deren Eintreten Prämien bezahlt werden, welche durch Präventionsmassnahmen sinken. 161 Vgl. Rz 78 f. 162 Vgl. 85 ff.

163 Für den Nachweis etwa der hypothetischen Kausalität ist denn auch anerkannt, dass das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (so die Formulierung im Zivilrecht, BGE 124 III 155 E. 3d, und im öffentlichen Recht, Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19.10.2010 E. 2.3) resp. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (so die Formulierung im Kernstrafrecht, BGE 140 II 7 E. 3.4) ausreichend ist. Beruht die Schlussfolgerung bezüglich des hypothetischen Kausalverlaufs allerdings einzig auf der allgemeinen Lebenserfahrung und nicht auf Beweismitteln, wird dies als Rechtsfrage behandelt (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_120/2019 vom 17.09.2019 E. 4.3;2C_834/2009 vom 19.10.2010 E. 2.3; je m.w.H.) – diese Situation liegt hier aber nicht vor.

83. In den Jahren 2014 und 2015 haben B und A bloss vereinzelt in der ARGE AB zusammengearbeitet.164 Die ausgewerteten Offertöffnungsprotokolle des Tiefbauamts Bezirk 4 zeigen, dass B und A in dieser Zeit nahezu bei allen Ausschreibungen jeweils alleine eine Offerte eingereicht haben.165 Bloss in einem Fall hat ein Unternehmen keine Offerte eingereicht, wobei es sich um die Ausschreibung für ein grosses Projekt handelte. Dieses Verhalten in der Vergangenheit spricht grundsätzlich dafür, dass B und A bei den meisten Ausschreibungen je alleine eine Offerte einreichen würden, wenn sie nicht gemeinsam als BIEGE offerieren würden. Allerdings macht ein Unternehmen in einer Eingabe auf Beweismittel gestützte Ausführungen,166 aus denen sich überzeugend schliessen lässt, dass es dieses «breite» Eingabeverhalten längerfristig nicht beibehalten, sondern reduziert hätte. Schliesslich gaben sowohl B als auch A anlässlich ihrer Einvernahmen auf diese hypothetische Frage an, dass sie alleine weniger Offerten einreichen würden als in der ARGE, d.h., dass sie diesfalls nicht mehr bei allen offen ausgeschriebenen Aufträgen Offerten einreichen würden, sondern nur noch bei ausgewählten.167

84. Nach dem Gesagten erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass B und A alleine, d.h. ohne gemeinsame Offerten als BIEGE, nicht bei allen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten je eine Offerte einreichen würden. Gleichzeitig ist daraus, insbesondere aus dem Verhalten in der Vergangenheit, aber auch zu schliessen, dass sowohl B als auch A je bei weit mehr als der Hälfte der offenen Ausschreibungen ein alleiniges Angebot einreichen würden. Über das Gesamte betrachtet führt das gemeinsame Anbieten in der BIEGE daher zu einer Reduktion der Anzahl Offerten im Vergleich zur Situation, wenn B und A alleine anbieten würden. Dass es vereinzelte Ausschreibungen geben könnte, bei denen weder B noch A ein alleiniges Angebot einreichen würden und daher bei dieser einen spezifischen Ausschreibung die BIEGE zu einer Angebotszunahme führt, ändert nichts daran, dass in der Gesamtheit aufgrund der BIEGE anzahlmässig weniger Angebote eingereicht werden.

B.6.6.2 Hinsichtlich des Preises

85. Sowohl A als auch B bringen vor, dass der von der ARGE AB für die Ausführung eines Strassenbauprojekts offerierte Preis tiefer sei als derjenige, den sie bei einem alleinigen Angebot offeriert hätten.168 Sie berufen sich dafür im Wesentlichen auf zwei Argumente.

86. Einerseits könne abhängig vom Ausführungsort des Projekts in der ARGE verglichen mit einem alleinigen Angebot ein tieferer Preis offeriert werden […].169 Die Distanz vom Werkhof zum Ausführungsort habe etwa Einfluss auf die Personalkosten (z.B. Kosten für Transport der Mitarbeitenden, zusätzliche Lohnkosten, Mittagszulagen) sowie die Kosten für den Transport (z.B. Kosten für Lieferwagen und Maschinentransporte).170 Handle es sich beim eigenen Werkhof um den von der Baustelle weiter entfernt gelegenen, seien die entsprechenden Kosten in der ARGE geringer, weshalb diese einen tieferen Preis anbieten könne als es bei einem alleinigen Angebot der Fall wäre.

87. Diese Ausführungen sind an sich stimmig und einleuchtend. Sie treffen allerdings stets nur auf einen der beiden ARGE-Partner zu, nämlich denjenigen, der beim konkreten Projekt über den weiter entfernten Werkhof verfügt. Im Verhältnis zu ihm sind die distanz- und fahrzeitabhängigen Kosten in der ARGE i.e.S. geringer. […]. Es handelt sich dabei also nicht um Synergien, die aus der Zusammenarbeit resultieren und die genutzt werden, sondern um «einseitige» Kostenvorteile. Mit anderen Worten mag aus diesen Gründen zwar das alleinige Angebot des einen ARGE-Partners höher sein als dasjenige der ARGE, nicht aber das Angebot des anderen ARGE-Partners. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für andere Kostenvorteile, die ein ARGE-Partner gegenüber dem anderen hat, z.B. Vorzugskonditionen beim Materialbezug171. Ähnlich172 verhält es sich auch mit dem Kostenvorteil, der sich bei einzelnen Projekten daraus ergibt, dass sich in unmittelbarer Nähe zum ausgeschriebenen Projekt eine Baustelle befindet, für die ein Unternehmen bereits den Zuschlag erhalten hat und die kurz vor- oder nachher auszuführen ist, wodurch Verschiebungskosten von Maschinen und Personal tiefer ausfallen.173 Anders verhielte es sich nur, wenn bei einem konkreten Projekt jeder ARGE-Partner jeweils über «einseitige» Kostenvorteile verfügen würde und sich diese in der ARGE i.e.S. addieren liessen. In Anbetracht der Natur der geltend gemachten Kostenvorteile dürfte das allerdings höchstens ausnahmsweise der Fall sein; diese Kostenvorteile dürften vielmehr einseitig entweder nur beim einen oder nun beim anderen ARGE-Partner liegen. Dass der Angebotspreis der ARGE wegen solchen Kostenvorteilen regelmässig tiefer ist als derjenige beider alleinigen Angebote der ARGE-Partner (und nicht bloss eines ARGE-Partners), ist deshalb nicht der Fall.

88. Andererseits könne die ARGE AB tiefere Preise offerieren als es die ARGE-Partner bei alleinigen Offerten je tun könnten, da in der ARGE die Risiken optimiert würden.174 Welche Preise B und A für eine bestimmte Ausschreibung je alleine angeboten hätten, ist wiederum eine hypothetische Frage.175

164 Siehe Rz 68. 165 Vgl. Offertöffnungsprotokolle. 166 Siehe Act. I.33 Rz 26.

167 Act. III.1, Rz 392–397; Act. III.2, Rz 298–300; Act. III.4, Rz 484– 486, 494–498 und 550–555.

168 Act. III.1, Rz 215–218; Act. III.2, Rz 250–256 und Act. III.4, Rz 387– 389.

169 Act. I.31, S.7 ff., und Act. I.33, Rz 36.

170 Act. I.31, S.7 ff., und Act. I.33, Rz 36 ff.

171 Vgl. Act. I.31, S. 7 ff. für ein Beispiel eines solchen Kostenvorteils.

172 Diesen Kostenvorteil hat dasjenige Unternehmen, das bereits den Zuschlag für das nahegelegene Projekt erhalten hat. Handelt es sich dabei um die ARGE, hat jene diesen Kostenvorteil. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Kostenvorteil, der sich aus der Zusammenarbeit in der ARGE selbst ergibt.

173 Zu diesem Argument in Bezug auf Baustellen der ARGE Act. I.51, S. 4, Act. I.52, S.1, und Act. I.33, Rz 10. 174 Vgl. 75. 175 Siehe dazu bereits Rz 82.

89. Um darzutun, worin, d.h. in welchen Positionen, sich der tiefere Preis in einem Angebot der ARGE AB rechnerisch manifestiert, haben A und B mehrere Vergleichsberechnungen angestellt, diesbezügliche Unterlagen eingereicht und diese erläutert.176 Sie haben einerseits die von der ARGE AB offerierten Preise dargelegt, andererseits die Preise, die sich ergeben hätten, wenn sie bei diesen Ausschreibungen mit den Berechnungsansätzen und -methoden gerechnet hätten, die sie bei ihren alleinigen Eingaben üblicherweise anwenden. Das Sekretariat hat dies kritisch hinterfragt, detailliert überprüft und letztlich vorliegend für überzeugend befunden. Es zeigte sich, dass die alleinigen, hypothetischen Offerten der ARGE-Partner nicht aufgrund derselben Unterschiede von den ARGE-Offerten abweichen – die verschiedenen Berechnungsansätze und -methoden der beteiligten Unternehmen treten an unterschiedlichen Stellen zum Vorschein. Da es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse der beteiligten Unternehmen handelt, wird hier auf deren Wiedergabe im Einzelnen verzichtet. Beiden Fällen ist jedoch gemein, dass die hypothetische alleinige Berechnung jeweils zu höheren Preisen geführt hätte als die von der ARGE AB tatsächlich offerierten. Dies steht im Einklang mit der Feststellung, dass dank der ARGE AB insbesondere das Risiko von «zu viel» verringert wird, was einen wirtschaftlichen Wert hat, wodurch es den Unternehmen möglich ist, sich auf eine Reduktion des Risikos von «zu wenig» zu konzentrieren, was primär durch das Offerieren von tieferen Preisen geschieht.177 Diese tieferen Offertpreise in der ARGE AB im Vergleich zu den alleinigen Offerten können rechnerisch auf mehreren Wege erreicht werden, wobei beide von den Unternehmen dargelegten Vorgehensweisen dafür geeignet scheinen. In Anbetracht der Beweismittel und Indizien sowie der gemachten wirtschaftlichen Überlegungen ist vorliegend überwiegend wahrscheinlich,178 dass die Zusammenarbeit grundsätzlich dazu führt, dass die ARGE AB tiefere Preis offerieren kann als es B und A jeweils in alleinigen Eingaben tun würden.

90. Ob die ARGE AB «bloss» tiefere Preise offerieren kann oder ob sie dies auch tut, hängt vor allem von der Wettbewerbssituation ab, dem entsprechenden Druck durch Konkurrenten. Bei Ausschreibungsverfahren weiss ein Bietender – vorbehältlich einem diesbezüglichen, kartellrechtlich kritischen Austausch mit Konkurrenten – nicht im Voraus mit Sicherheit, wer nebst ihm noch ein Angebot einreichen wird. Zudem ist das Teilnehmerfeld bei offenen Ausschreibungsverfahren theoretisch unbeschränkt. Realistischerweise muss jedoch nicht mit Angeboten jedwelcher Strassenbauunternehmen bei einem spezifischen Strassenbauprojekt gerechnet werden, jedenfalls nicht mit kompetitiven179. Ein Bietender wird die Konkurrenzsituation bei einem konkreten Projekt vielmehr gestützt auf seine Branchenkenntnis und früheren Erfahrungen einzuschätzen versuchen. Entscheidend ist somit die ex ante Erwartung bezüglich der Konkurrenzsituation bei einem bestimmten Projekt, die ein Branchenkenner hat. In der Vergangenheit hat nun ein sehr starker Konkurrent, Z, bei allen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten des Kantons im Bezirk 4 stets ebenfalls ein kompetitives Angebot eingereicht.180 Bei dieser Ausgangslage muss ein Branchenkenner und damit ein Bietender ohne Weiteres bei jeder offenen Ausschreibung von Strassenbauprojekten im Bezirk 4

mit einem solchen Angebot rechnen. Die ARGE AB war deshalb gezwungen, die ihr möglichen tieferen Preise auch tatsächlich zu offerieren, um sich im Wettbewerb behaupten zu können. Wie es sich mit der (aus Sicht eines Bietenden zu erwartenden) Konkurrenzsituation bei anderen Verfahren, etwa Einladungsverfahren, verhält, bedürfte zusätzlicher Abklärungen und Auswertungen. In Anbetracht der angeregten Massnahmen erübrigen sich solche Ermittlungen aber.

91. Noch nicht restlos geklärt ist nach dem Gesagten sodann, in welchem Ausmass die Kooperation in der ARGE AB erforderlich ist, um das Risiko von «zu viel» zu optimieren und dadurch das Offerieren tieferer Preise zu ermöglichen. Ab einem gewissen Punkt geht die Kooperation bezüglich eines zusätzlichen Projekts nämlich nicht mehr mit einer im Verhältnis dazu stehenden Reduktion des Risikos von «zu viel» und folglich einem dadurch möglichen Spielraum für Preissenkungen einher. Dies im Detail abzuklären, bedürfte zusätzlicher Ermittlungen und einer verfeinerten Risikobewertung. In Anbetracht der angeregten Massnahmen erübrigen sich solche Abklärungen jedoch.

B.6.7 Aufteilung bei der Arbeitsausführung

92. Um festzustellen, wie die Ausführung bei den von der ARGE AB akquirierten Projekten bezüglich Personal und Maschinen zwischen den ARGE-Partnern jeweils aufgeteilt worden ist, hat das Sekretariat die entsprechenden Kostenträgerrechnungen für die Jahre 2016– 2018 bei den Unternehmen eingefordert. Die Auswertung der aufforderungsgemäss eingereichten181 Kostenträgerrechnungen ergibt folgendes Bild: Geringfügig mehr als ein Drittel der betrachteten Projekte wurden bezüglich Personal und Maschinen mehr oder weniger «gemischt» ausgeführt, d.h. von beiden ARGE-Partnern gemeinsam. Bei knapp einem Drittel der Projekte war der Kostenanteil eines ARGE-Partners an den addierten Personal- und Maschinenkosten nur, aber immerhin, noch bescheiden, wobei der Anteil innerhalb einer Kategorie bedeutungsvoller sein konnte als in der anderen182. Ob die in bescheidenem Masse beigesteuerten Leistungen für die frist- und sachgemässe Projektausführung unabdingbar waren oder hierfür bloss hilfreich, bedürfte weiterer projektspezifischer Abklärungen, auf die in Anbetracht der angeregten Massnahmen aber verzichtet werden kann. Wiederum geringfügig mehr als ein Drittel der Projekte wurde von einem ARGE-Partner alleine ausgeführt.

176 Act. I.31, S. 7 und 9; Act. I.33, Rz 31–35 und Anhang E. 177 Hiervor Rz 81.

178 In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des BGer 2A.430/2006 vom 6. Februar 2007, E. 10.4, hinzuweisen, wonach bezüglich Effizienzgründen das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Anwendung findet.

179 Vgl. Rz 36 bezüglich der Transportkosten bei Strassenbauprojekten. 180 Siehe Rz 62 ff.

181 Act. I.31, Anhang C.1; vgl. auch Act. I.33, Rz 20.

182 Bei einem Projekt machte beispielsweise der Anteil des einen ARGE-Partners an den gesamten Personal- und Maschinenkosten bloss 2 % aus. Bei den Maschinenkosten allein, also ohne Einbezug der Personalkosten, betrug sein Anteil aber immerhin 17 %.

93. Diese effektive Arbeitsaufteilung belegt, dass auch Projekte gemeinsam als ARGE akquiriert worden sind, die – für sich alleine betrachtet – von einem ARGE-Partner alleine ausgeführt werden konnten. Dies ist unbestritten.183 Die Unternehmen machen im Einklang damit denn auch geltend, Grund für das Offerieren als BIEGE sei regelmässig, insbesondere bei den offenen Ausschreibungsverfahren, eben nicht die einzelne Ausschreibung, sondern deren Summe. Je nach Zuschlagserteilung würde sich bei alleiniger Offerteingabe das Risiko von «zu viel» verwirklichen, wodurch ein einzelnes Unternehmen für die akquirierten Projekte in ihrer Gesamtheit die personellen, logistischen und finanziellen Anforderungen nicht mehr erfüllen würde.184 Ebenfalls im Einklang damit steht die Angabe der Unternehmen, dass es vermehrt zu alleinigen Ausführungen kommt, wenn die ARGE für eher wenig Projekte den Zuschlag erhalten hat, während bei einer Vielzahl von der ARGE akquirierten Projekten eine gemeinsame Ausführung häufiger ist.185 Die Aufteilung bei der Arbeitsausführung wird laufend an die veränderten Verhältnisse angepasst, wobei unter anderem die Witterung und Projektverschiebungen zu berücksichtigen sind.186 Letztlich hängt die konkrete Aufteilung bei der Arbeitsausführung insbesondere davon ab, wie sehr sich das Risiko von «zu viel» für die einzelnen Unternehmen – aus welchen Gründen auch immer, beispielsweise aufgrund der Anzahl akquirierter Projekte oder dem Ausfall einer Schlüsselperson – realisiert.187

B.7 ARGE AC im Detail

94. Wie einleitend ausgeführt, betrifft diese Vorabklärung zwei unterschiedliche Zusammenarbeiten. In diesem Kapitel wird die hier als ARGE AC bezeichnete Zusammenarbeit, d.h. die Zusammenarbeit zwischen A und C, behandelt. Bei ihr wurden im Voraus verschiedene Konditionen festgelegt, die bei einer gemeinsamen Offerte als BIEGE gelten sollen. Ob als BIEGE eingegeben wird, wurde projektspezifisch entschieden. Dabei liegt das Augenmerk auf den für die Beurteilung dieser wiederholten Zusammenarbeit relevanten Punkten und Rahmenbedingungen.

B.7.1 Geografische Ausgangslage

95. Das Tätigkeitsgebiet der ARGE AC ist räumlich nicht klar eingegrenzt. Ebenso wenig haben es die Unternehmen unter sich näher definiert. Aufgrund des Distanzschutzes im Strassenbau188 hängt das Tätigkeitsgebiet faktisch davon ab, welche Standorte der Unternehmen in der ARGE AC involviert sind – seitens A sind dies die Standorte in […], seitens C diejenigen in […].189 In den letzten Jahren war die ARGE AC mehrheitlich in den Bezirken 6 (Ilanz) und 7 (Thusis) tätig.190

96. Der Bezirk 6 umfasst die Region Surselva (exkl. Safiental) sowie die Gemeinden Flims, Trin und Tamins. Das Haupttal mit den Seitentälern Val Medel, Val Sumvitg, Val Lumnezia und das Valser Tal erstreckt sich vom Oberalppass im Westen bis nach Tamins im Osten. Vom Kanton Uri her ist der Bezirk 6 über den Oberalppass erreichbar; im Winter lediglich mit dem (Auto-)Zug. Über den Lukmanierpass (Verbindung zum Tessin) und von Tamins her ist der Bezirk 6 ganzjährig erreichbar.

97. Der Bezirk 7 umfasst die Region Viamala sowie die Gemeinden Bonaduz und Rhäzüns. Das Tal beginnt südlich von Tamins und folgt dem Hinterrhein in Richtung San Bernardino. Der Bezirk 7 ist aufgrund der Wintersperre des Splügenpasses nur vom südlichen Misox via San Bernardino Tunnel oder via Tamins ganzjährig erreichbar.

98. Im Vergleich zur Ausgangslage im Bezirk 4191 sind diese Haupttäler zu einem grossen Teil – insbesondere die Hauptstrasse ab Disentis bis Tamins (Bezirk 6) sowie ab Andeer bis Tamins (Bezirk 7) – tiefer gelegen, wodurch die Durchschnittstemperatur höher und damit auch die Strassenbauperiode wesentlich länger ist.192 Verkehrstechnisch sind die Bezirke 6 und 7 besser von «ausserhalb» erreichbar, insbesondere auch von der Hauptstadt Chur aus, die im Jahr 2018 35’897 Einwohner hatte.193 Die Transportdistanzen und -zeiten sind entsprechend kürzer, und zwar insbesondere auch zwischen den einzelnen Zweigniederlassungen der Unternehmen. Zusätzliches Personal oder Inventar zur Überbrückung von vorübergehenden Kapazitätsengpässen kann hier wesentlich kostengünstiger zwischen den einzelnen Zweigniederlassungen verschoben werden. Weiter ist das Angebot an Fachpersonal für den Strassenbau hier, wiederum auch aufgrund der Nähe zur Hauptstadt Chur, grösser als im Bezirk 4.194 Und auch der Beizug von Temporärmitarbeitenden ist, gerade in Anbetracht der Nähe zur Hauptstadt Chur und der dortigen Einwohnerzahl, weit eher möglich.

B.7.2 Nachfragesituation

99. Im Jahr 2018 schrieb allein das kantonale Tiefbauamt des Bezirks 6 Strassenbauarbeiten im Umfang von CHF 5'824’355.– in drei Tranchen à drei bis fünf Projekten sowie drei einzelne Projekte aus. Dasjenige des Bezirks 7 schrieb im Jahr 2018 Strassenbauarbeiten im Umfang von CHF 3'307’089.– in drei Tranchen à zwei bis drei Projekten sowie ein einzelnes Projekt aus.195 Hinzu kommen jeweils noch die in diesen Bezirken auszuführenden Strassenbauarbeiten der zentralen Beschaffungsstelle des Kantons (deren einzelne Projekte durchschnittlich einen höheren Auftragswert haben als diejenigen der kantonalen Tiefbauämter der Bezirke) sowie die Ausschreibungen der Gemeinden in diesen Bezirken und die Projekte von Privaten.

183 Act. III.1, Rz 270–273, und Act. III.4, Rz 438–444. 184 Act. III.4, Rz 191–196.

185 Act. III.1, Rz 276–279; sinngemäss ebenso Act. III.4, Rz 448–450.

186 Act. III.1, Rz 262 f.; Act. III.4, Rz 430–437; Act. III.6, Rz 170–176. 187 Act. III.7, Rz 140–144. 188 Dazu Rz 36. 189 Rz 17 resp. 22.

190 Siehe Rz 47 für eine Karte zur Bezirkseinteilung. 191 Siehe dazu Rz 54 ff.

192 Act. III.2, Rz 425–430. 193 BFS, Regionalportrait 2020: Kennzahlen aller Gemeinden (Fn 98). 194 Act. III.2, Rz 436–439.

195 Eigene Auswertungen, Daten: Act. I.4.

B.7.3 Konkurrenzsituation

100. Der Konkurrenzdruck im Strassenbau in den Bezirken 6 und 7 ist im Vergleich zum Bezirk 4 merklich grösser, wobei die Anzahl Konkurrenzofferten je nach Ausschreibung schwankt. Nachfolgend werden diejenigen Ausschreibungen näher betrachtet, bei welchen die ARGE AC in den vergangenen Jahren offeriert hat.

101. Die ARGE AC hat primär bei offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten des Kanton Graubünden offeriert. Vereinzelt hat sie auch offeriert bei Ausschreibungen anderer Bauherren, die ebenfalls dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen. Hierbei handelte es sich meist um offene Verfahren, isoliert auch um Einladungsverfahren.196 Bloss ausnahmsweise offerierte die ARGE AC bei Projekten von privaten Bauherren, die dem öffentlichen Beschaffungsrecht nicht unterstehen.

102. Aus den ausgewerteten Offertöffnungsprotokolle von 2015 bis April 2019 ist ersichtlich, dass bei einer Offerte der ARGE AC bei kantonalen Strassenbauprojekten im Durchschnitt fünf bis sechs weitere Konkurrenzofferten eingingen. Die Spannbreite an Offerten reichte von 4 bis 11 Offerten pro Projekt (die Offerte der ARGE AC mitenthalten). Z, W, X und Y haben bei mindestens 75 % aller Projekte offeriert, für welche die ARGE AC ein Angebot abgegeben hat. Weiter haben die V sowie die B bei rund 50 % dieser Projekte mitgeboten und die U, die T, die R und die S bei rund 25 %. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass ein Branchenkenner bei Ausschreibungen der betrachteten Art ex ante mit mehreren Konkurrenzofferten rechnen musste. Insbesondere musste ein Branchenkenner bei solchen Projekten grundsätzlich damit rechnen, dass mehrere der vier erstgenannten Konkurrenten eine Offerte einreichen.

103. Die Erfolgsquote der ARGE AC belief sich auf gut einen Drittel.

B.7.4 Werdegang und heutige Tätigkeit der ARGE AC

104. Aus den ausgewerteten Offertöffnungsprotokollen ist ersichtlich, dass A und C erstmals im Jahre 2010197 gemeinsam als Zweier-ARGE bei Ausschreibungen des kantonalen Tiefbauamts der Bezirke 6 und 7 auftraten, damals unter der Bezeichnung ARGE […]. Gemäss Parteiangaben wurde die ARGE [...] für ein grosses Projekt auf der Oberalpstrasse zwischen Trun und Rabius geschaffen.198 Es folgten weitere gemeinsame Offerten als ARGE [...], wobei der ARGE-Grundvertrag sowie die weiteren Rahmenkonditionen jeweils beibehalten wurden.199 Im ARGE-Grundvertrag sind u.a. die Erfolgsbeteiligung, die Abrechnung (Zuschläge auf die Lohnabrechnung, Leistungen für Einkauf), Organisation, Geschäftsführung und Administration geregelt.200 Um den internen Überblick und die Kontrolle zu behalten, schufen A und C später zudem die ARGE […], bei der ebenfalls der Inhalt des ARGE-Grundvertrag und die weiteren Rahmenkonditionen der ARGE [...] übernommen wurde.201 C und A tragen übereinstimmend vor, die «Wiederverwendung» einer einmal geschaffenen ARGE und auch die Beibehaltung ihrer Bezeichnung für weitere Projekte habe grosse Vorteile. Denn so müssten sie nicht bei jedem gemeinsam als BIEGE zu offerierenden Projekt einen neuen Vorvertrag und ARGE-Vertrag verhandeln, eine neue Mehrwertsteuernummer besorgen, eine Haftpflichtversicherung abschliessen, ein Bankkonto inklusive Unterschriften eröffnen sowie interne Eröffnungen (z.B. Kostenstellen) vornehmen.202 Der administrative, zeitliche und finanzielle Aufwand könne entsprechend tief gehalten werden.203 Diese erwähnten Vorteile liegen auf der Hand und sind einleuchtend. Sowohl C als auch A sprechen in diesem Zusammenhang von den einmal gebildeten ARGE als einem (wiederverwendbaren) «Gefäss».204 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich A und C eine Exklusivität bei der Bildung von Zweier-ARGE oder eine Bevorzugung bei der Wahl als ARGE-Partner zugesichert hätten.

105. Als Reaktion auf den Antrag des Sekretariats vom Februar 2019 in der Untersuchung «Bauleistungen Graubünden» (22-0457) haben C und A diese Vorgehensweise aufgegeben und weitere ARGE geschaffen, z.B. die ARGE […], die ARGE [...] und die ARGE [...].205 Ob bei diesen weiteren ARGE die gleichen Konditionen gelten wie bei den ARGE [...]/ARGE [...] oder ob diese jeweils neu verhandelt werden, ist unklar geblieben.206 Die beiden Beteiligten haben ihre Vorgehensweise geändert, weil nach ihrer Auffassung aus dem erwähnten Antrag ersichtlich sei, dass die Wettbewerbsbehörden «Dauer-ARGE» «nicht gerne sehen» würden. C und A seien jedoch keine «Dauer-ARGE», sondern würden projektspezifisch entscheiden, ob bei einem Objekt eine gemeinsame Offerte erfolgen soll. Es solle nicht der Anschein entstehen, dass sie dauerhaft zusammenarbeiten würden, das sei nicht der Fall.207

106. Inhaltlich anders als bei der ARGE AB ist der Tätigkeitsbereich der ARGE AC nicht im Voraus definiert.208 Beide Beteiligten tragen übereinstimmend vor, dass sie jeweils unabhängig voneinander und projektspezifisch entscheiden, ob sie alleine oder als BIEGE offerieren wollen.209 Gemäss Parteiangaben bestehen keinerlei Abmachungen dazu, welche Projekte gemeinsam als BIEGE offeriert werden, welche Projekte überhaupt für eine gemeinsame Offerte in Frage kommen oder bei welchen Projekten eine gemeinsame Offerte von vornherein ausgeschlossen wäre.210 Entscheidend sei stets die einzelfallbezogene Prüfung eines konkreten Projekts,

196 Act. I.30, Beilage A; Act. I.31, Anhang A.

197 Gemäss Act. III.5, Rz 37, war der Ursprung im Jahr 2007. Dabei könnte es sich um ein Projekt der zentralen Beschaffungsstelle des Kantons gehandelt haben, das im Bezirk 6 oder 7 lag. 198 Act. III.3, Rz 338–341.

199 Act. III.1, Rz 69–81; III.2, Rz 352–384, insbesondere Rz 375–378; III.3, Rz 333–337, 342–355. 200 Act. III.3, Rz 343 f.

201 Act. III.3, Rz 333–337; auch Act. III.2, Rz 375 f.

202 Act. III.2, Rz 358–361; III.3, Rz 76–81.

203 Act. III.3, Rz 331 f.; Act. III.1, Rz 74 f.

204 Vgl. etwa Act. III.3, Rz 75; Act. III.3, Rz 77.

205 Act. III.1, Rz 86 ff.; Act. III.3, Rz 82–85, 356–360; Act. III.5, Rz 34– 41.

206 Vgl. Act. III.3, Rz 345–347 einerseits, Act. III.5, Rz 27–29 andererseits und schliesslich auch Act. III.2, Rz 378 und 381–384.

207 Act. III.1, Rz 86–93; Act. III.2, Rz 354–365, 369–378; Act. III.3, Rz 356–360.

208 Deutlich etwa Act. III.1, Rz 440 f.; Act. III.2, Rz 382–384.

209 Act. III.3, Rz 150 ff.; Act. III.5, Rz 105 ff., auch Act. III.2, Rz 356– 358, 364 f.

210 Act. III.3, Rz 150–169; Act. III.5, Rz 105–113.

welche die Beteiligten unabhängig voneinander vornehmen würden.211 Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen würden, liegen nicht vor. Aus den ausgewerteten kantonalen Offertöffnungsprotokollen für in den Bezirken 6 und 7 zu realisierende Strassenbauprojekte zwischen 2017 und 2019 ist immerhin ersichtlich, dass gemeinsame Angebote eher bei grösseren Projekten erfolgten. Das durchschnittliche Offertvolumen von Offerten der ARGE AC liegt deutlich über demjenigen alleiniger Offerte von A respektive C.212

107. Zum Ablauf bei der einzelprojektbezogenen Prüfung und Abmachung von gemeinsam als BIEGE zu offerierenden Projekten führten C und A Folgendes aus: Zuerst prüfe jeder für sich intern, ob er ein ausgeschriebenes Projekt alleine offeriere oder ob er (aus noch zu behandelnden Gründen)213 gemeinsam als BIEGE eingeben möchte.214 Erst nach dem internen Entscheid zur BIEGE-Bildung werde Kontakt zum (möglichen) ARGE-Partner aufgenommen.215 Die Anfrage zur BIEGE-Bildung beziehe sich stets auf ein konkretes Projekt, wobei dies auch mehrere Projekte einer Ausschreibungstranche sein könnten.216 Während C kategorisch ausschliesst, dass bei einer Tranche letztlich bei einem anderen Projekt eine BIEGE-Offerte erfolgte als C ursprünglich beabsichtigte, räumt A ein, dass dies auch schon vorgekommen ist.217 Sowohl C als auch A schätzen, dass die Kontaktaufnahme dabei etwa hälftig von beiden Seiten erfolgt sei.218 Auf beiden Seiten habe der jeweils Angefragte auch schon Absagen zur BIEGE-Bildung gegeben.219 Beide Beteiligten geben an, die Grössenordnung des Verhältnisses zwischen Zu- und Absagen nicht einschätzen zu können. A präzisiert immerhin, sicher mehr Zu- als Absagen erhalten und gegeben zu haben.220 Da beide Beteiligten Absagen, die sie erhalten oder erteilt haben, intern nicht festhalten,221 lässt sich diese Grössenordnung nicht mehr rekonstruieren.

108. Bei einer erhaltenen Absage gaben sowohl A als auch C an, anschliessend im Regelfall keine alleinige Offerte eingereicht zu haben.222 A fügte diesbezüglich weiter an, dass eine alleinige Offerte meist keinen Sinn mache, weil das Risiko zu gross sei, das Projekt mangels Ressourcen nicht ausführen zu können.223 Manchmal riskierten A und C aber trotz erhaltener Absage zur BIEGE-Bildung eine alleinige Offerte.224 C präzisierte dazu, dass sie dies allenfalls mache, wenn es sich um ein interessantes Projekt handle. Im Gegenzug zu dieser alleinigen Offerte müsse sie dann aber bei anderen Projekten darauf verzichten, eine Offerte einzureichen, weil sie diese nicht mehr ausführen könnte.225

B.7.5 Gründe, um als ARGE AC und nicht alleine zu offerieren

B.7.5.1 Vorgetragene Gründe

109. A respektive C entscheiden jeweils unabhängig voneinander und projektspezifisch, ob sie alleine oder als BIEGE offerieren wollen.226

110. Allgemein hält A fest, sie prüfe die ausgeschriebenen Projekte danach, ob sie interessant seien und ob A alleine offerieren könne – müssten beispielsweise drei Projekte zum gleichen Zeitpunkt ausgeführt werden, merke sie etwa an, dass sie diese zwar gerne machen

möchte, aber vermutlich nicht alle alleine ausführen könnte.227 Als Kriterien, nach denen sie entscheidet, ob sie gemeinsam mit C offerieren möchte, nennt A den Ausführungstermin (ob sie das Projekt zu dieser Zeit alleine ausführen kann), die Risikoverteilung (ob sie einen allfälligen Verlust alleine tragen kann) und die Ressourcen (ob sie zum Ausführungszeitpunkt genügend Ressourcen hat).228 Spezifisch nach den Gründen für eine Offerte als BIEGE gefragt, zählt A fehlende Ressourcen, die Risikominimierung (Aufteilung des Risikos) und die bessere Planbarkeit auf.229 Neben dem finanziellen Risiko könne in der ARGE AC auch das Risiko von zu vielen Aufträgen und entsprechenden Problemen bei der Termineinhaltung entschärft werden. Zudem sei es wichtig, bei komplexen Sachen, die über mehrere Jahre oder Etappen in einem Jahr gingen, einen Partner an der Seite zu haben, da das Ganze nicht planbar sei.230

111. Gemäss Angaben der C ziehe sie eine gemeinsame Offerte in Erwägung, wenn sie in der internen Vorprüfung der Ausschreibungen bemerke, dass sie ein konkretes Projekt nicht alleine machen könne.231 Das könne sein, weil Ressourcen (Inventar, Personal) fehlen würden, wegen den Ausführungszeiten, der Konzentration von Offerteingaben und der Abgabetermine.232 C präzisierte dies weiter, in der Ausschreibungsphase (v.a. Februar bis April) sei es sehr konzentriert. Es gebe viele Ausschreibungen auf einmal. Sie müsse sich Überlegungen zu den Zeiträumen, Kapazitäten und dem Personal machen und entscheiden, ob sie alles alleine machen könnte oder nicht. Bei Offerten auf wenige Projekte riskiere sie, zu wenig Aufträge zu haben. Wenn sie aber alles gewinne, habe sie zu viel.233 Erhalte sie beispielsweise ein Projekt für den Juni, könne sie dies ausführen; erhalte sie aber fünf Projekte für den Juni, könne sie diese nicht alleine ausführen.234

211 Act. III.1, Rz 445 f.; Act. III.2, Rz 356–358; Act. III.3, Rz 164–169. 212 ARGE AC: CHF 425’907.–, A alleine: CHF 344’637.– und C alleine: CHF 307’818.–. 213 Nachfolgend Rz 109 ff.

214 Act. III.3, Rz 115–127; Act. III.5, Rz 53–63.

215 Act. III.3, Rz 136–139; Act. III.5, Rz 61–63 und 75 f.

216 Act. III.3, Rz 234–239, 242–245; Act. III.5, Rz 202–246.

217 Act. III.3, Rz 246–260; Act. III.5, Rz 229–233.

218 Act. III.3, Rz 224–226; Act. III.5, Rz 196–198.

219 Act. III.3, Rz143 f., 202–204, 206, 218–221; Act. III. 5, Rz 163–165, 181–183.

220 Act. III.3, Rz 202–207, 218–221; III.5, Rz 184 f., 166–169.

221 Act. III.3, Rz 263 f.; Act. III.5, Rz 178–180, 193–195.

222 Act. III.3, Rz 215–217; Act. III.5, Rz 73–84. 223 Act. III.5, Rz 79–81.

224 Act. III.3, Rz 215–217; Act. III.5, Rz 76 f.; Act. III.8, Rz 106–115. 225 Act. III.8, Rz 213–216. 226 Hiervor Rz 106 f. 227 Act. III.5, Rz 53–58, auch Rz 61. 228 Act. III.5, Rz 155–160. 229 Act. III.5, Rz 145 f. 230 Act. III.5, Rz 402–408.

231 Act. III.3, Rz 71–73, 121–124, 127, 193 f.

232 Act. III.3, Rz 69–71, auch Rz 193 f.

233 Act. III.8, Rz 28–35. Zum Risiko bei einer Konzentration auf einzelne Ausschreibungen auch Act. III.8, Rz 47–49.

234 Act. III.8, Rz 38–41. Zum Risiko, mehrere Projekte im selben Ausführungszeitraum zu erhalten und diese aufgrund der Häufung nicht mehr ausführen zu können, vgl. auch Act. III.8, Rz 68–70.

112. C ergänzte, sie habe ein internes Antragsformular, in dem ausgefüllt werden müsse, warum C das Projekt nicht alleine machen könne und eine BIEGE bilden wolle. Dieses Formular werde von der zuständigen Person und vom Geschäftsführer visiert und in den internen Unterlagen abgelegt.235 Die Formulare führen die wichtigsten Angaben zum Projekt auf, z.B. um welches Projekt es sich handelt, den Kalkulator und das Eingabedatum, sowie vier Kriterien – 1) […], 2) […], 3) […] und 4) […] –, die mit ja oder nein angekreuzt werden können. Raum für Bemerkungen oder nähere Ausführungen zu diesen Kriterien ist im Formular nicht vorgesehen. Weiter hält das Formular den Entscheid über die BIEGE-Bildung fest, indem ein Kreuzchen gesetzt wird, und wer als ARGE-Partner angefragt wird. Auf den drei eingereichten, ausgefüllten Antragsformularen sind jeweils sowohl die Kategorie […] als auch die Kategorie […] angekreuzt worden. Auf einem Formular ist zudem handschriftlich festgehalten worden, […].236 Anlässlich der Einvernahme von C wurde die Person, die diese Formulare ausgefüllt hat, zu den angekreuzten Kriterien befragt, insbesondere wie sie diese verstehe und wie sich die beiden angekreuzten Kriterien unterscheiden würden.237

B.7.5.2 Einordnung der vorgetragenen Gründe

113. Mit Blick auf das einzelne Projekt und die Unternehmensgrösse dürfte es beiden ARGE-Partnern – objektiv gesehen – möglich gewesen sein, zumindest nahezu jedes Strassenbauprojekt, für das sie in den letzten Jahren gemeinsam als ARGE AC eine Offerte eingegeben haben,238 alleine auszuführen. Diese Einschätzung stimmt mit der Angabe von C und A überein, wonach sie zuweilen bei gewissen konkreten Projekt alleine offeriert haben, nachdem ihre Anfrage zur Bildung einer BIEGE abgelehnt wurde.239 Vor allem aber wird diese Einschätzung durch die tatsächlich erfolgte Arbeitsaufteilung bei den gemeinsam akquirierten Projekten bekräftigt.240

114. Insbesondere C, aber auch A tragen jedoch vor, sie würden BIEGE bilden, wenn sie ein Projekt nicht alleine machen könnten.241 Damit können sie nach dem Vorangehenden nicht eine objektive Unmöglichkeit der alleinigen Ausführung eines konkreten Projekts meinen,242 denn eine solche liegt (jedenfalls in den allermeisten Fällen) im Offertzeitpunkt gerade nicht vor. Eine objektive Unmöglichkeit ist in diesem Zeitpunkt höchstens potenziell vorhanden, abhängig von zahlreichen weiteren Umständen (wie etwa anderweitigen Zuschlägen oder künftigen Verschiebungen). In diesem Zusammenhang ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Vertreter von C an der Einvernahme bezüglich eines konkreten Projekts eine objektive Unmöglichkeit behauptete. Beim fraglichen Projekt sollen […] notwendig gewesen sein, wobei C nur über […] verfüge.243 Aus der Kostenträgerrechnung dieses Projekts wird jedoch ersichtlich, dass 100 % der Personal-, Inventar- und Transportkosten auf C entfielen, A also insbesondere kein Inventar zu diesem Projekt beisteuerte.244 Die Behauptung von C bezüglich dieses Projekts ist demnach schlicht unzutreffend – eine objektive Unmöglichkeit lag nicht vor.

115. Den übrigen Ausführungen der beiden Beteiligten kann aber der primäre Grund für gemeinsame Offerten entnommen werden. In der intensiven Ausschreibungsphase während wenigen Monaten laufen zahlreiche Ausschreibungen parallel.245 Im Zeitpunkt, in dem C und A für ein Projekt eine Offerte einreichen müssen, wissen sie bei etlichen weiteren Projekten nicht, ob sie den Zuschlag erhalten werden oder nicht. Erhalten sie für (zu) viele Projekte mit demselben Ausführungszeitraum den Zuschlag, können sie die Arbeiten nicht ausschreibungskonform und termingerecht ausführen. Dasselbe droht, wenn zwar die geplanten Ausführungszeiträume der erhaltenen Projekte zunächst miteinander aufgehen, es später aber von aussen zu Verschiebungen kommt.246 Diese Sorge um mögliche Kapazitätsengpässe halten sowohl A als auch C davon ab, alle «interessanten» Projekte alleine zu offerieren. Stattdessen offerieren sie einige, meist etwas grössere247 Projekte gemeinsam als ARGE AC. Diese Projekte dienen alsdann als «Puffer». Beide ARGE-Partner tragen für deren Ausführung die Verantwortung und diese Projekte erlauben ihnen, die im Ausführungszeitraum vorhandenen Ressourcen optimal einzusetzen bzw. mögliche Kapazitätsengpässe im Ausführungszeitraum über gemeinsame grössere Kapazitäten zu stemmen. Zudem helfen die gemeinsamen Projekte A und C, auf Verschiebungen zu reagieren und andere Unvorhersehbarkeiten abzufedern. Vor diesem Hintergrund ist es denn auch nachvollziehbar, wenn von der ARGE AC akquirierte Projekte teilweise von einem ARGE-Partner alleine ausgeführt werden.248 Dies insbesondere dann, wenn im Ausführungszeitraum beim einen ARGE-Partner Kapazitätsengpässe bestehen, beim anderen jedoch nicht.

116. Stutzig macht allerdings das Ausmass der einseitigen Ausführung gemeinsam akquirierter Projekte.249 Gerade in Anbetracht der Anzahl erfolgter Verschiebungen des Ausführungszeitraums250 sowie der weiteren Umstände ergeben sich daraus vorliegend aber noch nicht hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass gemeinsame Offerten vor allem erfolgten, um den Wettbewerbsdruck zu beseitigen, der andernfalls vom ARGE-Partner ausgegangen wäre. Hiergegen spricht weiter, dass ein Branchenkenner bei den jeweiligen Ausschreibungen stets noch mit mehreren Konkurrenzofferten,

235 Act. III.3, Rz 122–124.

236 Vgl. Anhang zur Einvernahme Act. III.8. 237 Act. III.8, Rz 71–105.

238 Gemäss den ausgewerteten Offertöffnungsprotokollen des Kantons Graubünden hatten die Projekte, bei denen die ARGE AC zwischen 2015 und Mai 2019 eine Offerte einreicht hat, im Durchschnitt eine Grösse von rund CHF 625'000.– und bloss vier Projekte überstiegen die 1-Millionen-Grenze. 239 Hiervor Rz 108. 240 Hiernach Rz 134 ff. 241 Rz 110 f.

242 Siehe dazu, was hierunter zu verstehen ist, Rz 122. 243 Act. III.3, Rz 415–418. 244 Act. I.30, Beilage C. 245 Siehe auch Rz 46 ff.

246 Rz 52, insbesondere Fn 87, wonach es bei sechs der 13 näher betrachteten Projekten, für welche die ARGE AC den Zuschlag erhalten hat, zu solchen Verschiebungen kam. 247 Siehe Rz 106. 248 Dazu Rz 134 ff. 249 Rz 134 ff.

250 Rz 52, insbesondere Fn 87, wonach es bei sechs der 13 näher betrachteten Projekten, für welche die ARGE AC den Zuschlag erhalten hat, zu solchen Verschiebungen kam.

und zwar auch grösserer Bauunternehmen, rechnen musste.251 Würden die Begleitumstände anders liegen, könnte diese Einschätzung beim festgestellten Ausmass an einseitigen Ausführungen in der ARGE i.e.S. aber ohne Weiteres anders ausfallen.

117. Ebenfalls hellhörig macht die Angabe der Beteiligten, ausnahmsweise trotz Ablehnung ihrer Anfrage zur gemeinsamen Offerte alleine eingegeben zu haben.252 In Anbetracht der Umstände, insbesondere der Gründe für eine gemeinsame Offerte, sowie der Erläuterungen erscheint jedoch nachvollziehbar, dass in solchen Fällen das als ARGE-Projekt anvisierte Projekt priorisiert und dafür bei anderen Ausschreibungen auf ein alleiniges Angebot verzichtet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Anfrage erfolgte, um insbesondere den Wettbewerbsdruck durch den anvisierten ARGE-Partner zu beseitigen, bestehen nicht. Hinzu kommt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dazu vorliegen, bei welchen Ausschreibungen diese Konstellation vorlag, so dass weitere Abklärungen dazu fruchtlos erscheinen.

118. Nicht weiter hilfreich waren in vorliegendem Zusammenhang übrigens die erwähnten Antragsformulare von C. Durch das blosse Ankreuzen vorgedruckter (zulässiger) Kriterien für eine BIEGE-Bildung wird nicht ansatzweise dargetan, wie die Umstände damals waren, weshalb dieses und nicht jenes Kriterium angekreuzt wurde und ob das angekreuzte Kriterium für den Wunsch zur BIEGE-Bildung effektiv ausschlaggebend war. Kommt hinzu, dass die Person, die diese Formulare ausfüllte, nicht nachvollziehbar erklären konnte, worin sich die zwei jeweils angekreuzten Kriterien unterscheiden.253 Das Sekretariat kann sich daher des Eindrucks nicht erwehren, dass die Formulare primär pro forma existieren. Sofern Unternehmen BIEGE-Bildungen für eine interne Konformitätsprüfung und eine allfällige spätere Rekonstruktion dokumentieren, erschiene es wenn schon hilfreicher, wenn die zuständige Person stichwortartig in eigenen Worten ihre Überlegungen festhalten würde, weshalb und aufgrund welcher Umstände sie bei einem konkreten Projekt gemeinsam und nicht alleine offerieren wollte.

B.7.6 Offerten der ARGE AC im Vergleich zu hypothetischen Einzelofferten von C und A

B.7.6.1 Hinsichtlich der Anzahl Offerten

119. Anders als bei der ARGE AB, die auf Dauer angelegt ist und eine unbestimmte Anzahl von Projekten betrifft,254 geht es bei der ARGE AC um eine einzelprojektbezogene Bildungen von BIEGE. Infolgedessen interessiert hier, ob A und C bezüglich dieser einzelnen Projekte ohne Bildung einer BIEGE alleine offeriert hätten oder nicht. Dies im Unterschied zur ARGE AB, bei der das jetzige Angebotsverhalten der Beteiligten insgesamt über alle Projekte hinweg mit ihrem früheren Verhalten verglichen werden konnte.255

120. Damit stellt sich die Frage, wie zu ermitteln ist, ob A und C bei den einzelnen damaligen Ausschreibungsverfahren alleine, also ohne Bildung einer BIEGE, offeriert hätten oder nicht. Nachfolgend wird zunächst das hierfür anwendbare Prüfschema dargelegt (Rz 121–128), bevor der Sachverhalt im konkreten Fall in Anwendung dieses Prüfschemas festgestellt wird (Rz 129–131).

121. Beim damaligen (fehlenden) Willen der BIEGE-Partner bezüglich einer alleinigen Offertstellung handelt es sich um eine innere Tatsache. Zudem betrifft dies eine hypothetische Situation, nämlich wie sich die BIEGE-Partner verhalten hätten, wenn sie – anders als es eben gerade der Fall war – die BIEGE nicht gebildet hätten. Bloss die heutige Beteuerung der BIEGE-Partner, sie hätten damals alleine, also ohne BIEGE, kein Angebot eingereicht, kann nicht ausschlaggebend sein. Da die BIEGE-Partner erwiesenermassen im Rahmen der BIEGE eine (wenn auch gemeinsame) Offerte für das fragliche Projekt eingereicht haben, ist es angebracht, ihnen grundsätzlich ein Interesse am Erhalt des Zuschlags und an der Ausführung dieses konkreten Projekts zu unterstellen. Es ist also von einem diesbezüglichen Wettbewerbswillen auszugehen. Deshalb muss anhand der damaligen Umstände verifiziert werden, ob es überzeugend ist, dass die Partner zwar bereit und in der Lage waren, im Rahmen einer BIEGE ein gemeinsames Angebot abzugeben, von alleinigen Angeboten aber abgesehen hätten.

122. Einerseits ist nachgewiesen, dass ein Unternehmen kein eigenständiges Angebot abgegeben hätte, wenn ihm dies resp. die anschliessende Ausführung des Projekts alleine objektiv unmöglich gewesen wäre.256 Diese objektive Unmöglichkeit kann auf unterschiedlichen Gründen beruhen, etwa weil das Unternehmen Eignungskriterien allein nicht erfüllt, weil es bei einem Einladungsverfahren nicht eingeladen ist oder weil ihm Spezialfähigkeiten (z.B. Know-How) in einem spezifischen Bereich fehlen.257 Eine objektive Unmöglichkeit liegt auch vor, wenn ein Unternehmen objektiv betrachtet nicht über ausreichende Ressourcen verfügt, insbesondere über das erforderliche (Fach)Personal und/oder die erforderlichen Maschinen, die notwendig sind, um das Projekt ausschreibungskonform auszuführen.258 Bei der Feststellung der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Ressourcen sind auf der einen Seite diejenigen Ressourcen nicht einzubeziehen, die aufgrund im Offertzeitpunkt bereits geschlossener Verträge resp. erhaltener Zuschläge während dem Ausführungszeitraum schon gebunden waren.259 Auf der anderen Seite können aber auch Ressourcen einbezogen werden, die

251 Siehe Rz 102. 252 Rz 108. 253 Vgl. Act. III.8, Rz 71–105. 254 Rz 69 f.; ferner Rz 174. 255 Siehe Rz 82 ff., ferner Rz 174.

256 Im Ergebnis ebenso irische Richtlinien (Fn 53), 13 f. Rz 3.5; dänische Richtlinien (Fn 53), 9; Urteil des EFTA-Gerichts E-3/16 vom 22. Dezember 2016 Ski Taxi et al./Norwegen, Rz 97.

257 Diese und weitere Beispiele nennend SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: Dike-Kommentar KG, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, Art. 5 KG N 556. Das Beispiel der Nicht-Einladung bei Einladungsverfahren nennen auch die dänischen Richtlinien (Fn 53), 13.

258 Dänische Richtlinien (Fn 53), 9, in denen diese Thematik unter dem Gesichtspunkt des fehlenden Konkurrenzverhältnisses behandelt wird.

259 Dänische Richtlinien (Fn 53), 17. Wohl ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen Vergabekontrollsenat Wien, Bescheid VKS-4093/07 vom 18. Oktober 2007. Vgl. ferner die dänischen Richtlinien (Fn 53), 18, bezüglich Ressourcen für zu erwartende, sich wiederholende Aufgaben.

tatsächlich nicht vorhanden waren. Dies, sofern vom Unternehmen realistischerweise erwartet werden durfte, dass es sich diese bei Erhalt des Zuschlags bis zur Auftragsausführung beschafft hätte.260 Das setzt u.a. voraus, dass eine Beschaffung überhaupt rechtzeitig möglich gewesen wäre, dafür keine allzu hohen Hürden bestanden hätten und eine solche Beschaffung betriebswirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre.

123. Andererseits ist als erwiesen anzusehen, dass ein Unternehmen ohne BIEGE alleine offeriert hätte, wenn es dazu sowie zur Ausführung des Projekts objektiv in der Lage gewesen wäre und es keine Gründe nennt, weshalb es gleichwohl eine BIEGE gebildet hat. Dasselbe gilt erst recht, wenn erwiesen ist, dass ein Unternehmen die BIEGE bildete, um so ein für den Auftraggeber wirtschaftlich schlechteres Angebot einreichen zu können. So beispielsweise, wenn erstellt ist, dass ein Unternehmen eine BIEGE bildete, um dadurch den andernfalls vom BIEGE-Partner ausgehenden Wettbewerbsdruck zu beseitigen resp. um dank der BIEGE das Preisniveau heben zu können.

124. Weniger offensichtlich ist, wie die Situation zu beurteilen ist, wenn ein Unternehmen zwar objektiv in der Lage gewesen wäre, alleine zu offerieren und das Projekt auszuführen, es aber andere Gründe als den in der vorangehenden Rz Genannten vorträgt, weshalb es von einer alleinigen Offerte abgesehen hätte.261 Wie etwa ist zu bewerten, wenn ein Unternehmen vorbringt, im Offertzeitpunkt seien bereits zahlreiche andere Ausschreibungsverfahren am Laufen gewesen, bei denen es schon offeriert habe. Ob und gegebenenfalls bei welchen dieser hängigen Verfahren es den Zuschlag erhalten würde, habe es im Offertzeitpunkt nicht gewusst. Zusätzlich auch noch bei der fraglichen Ausschreibung alleine zu offerieren, sei ihm aufgrund dieser Ungewissheit und in Anbetracht seiner Ressourcen zu riskant gewesen, da die Gefahr zu gross geworden wäre, mehr als die ihm mögliche Anzahl Projekte zum selben Zeitpunkt ausführen zu müssen. Bei einem gemeinsamen Angebot sei die Flexibilität dank des BIEGE-Partners grösser und beide würden zusammen die Verantwortung für die ausschreibungskonforme Ausführung des Projekts tragen262 – nur, aber immerhin, dieses geringere Risiko sei es bereit gewesen, auf sich zu nehmen.263

125. Das in Deutschland diesbezüglich entwickelte Prüfschema erweist sich auch im schweizerischen Rechtsraum als sachgerecht:264 Unternehmen ist zuzugestehen, dass sie bei ihrem Geschäftsgebaren wirtschaftlich zweckmässige und kaufmännisch vernünftige Entscheide treffen.265 Auch wenn es einem Unternehmen objektiv möglich wäre, für ein Projekt alleine zu offerieren und dieses auch auszuführen, kann es für das Unternehmen – je nach den Umständen des konkreten Falls – dennoch wirtschaftlich zweckmässig und kaufmännisch vernünftig sein, von einem eigenständigen Angebot abzusehen und einzig zur Abgabe eines gemeinsamen Angebots bereit zu sein.266 Mit anderen Worten verfügen Unternehmen über einen Entscheidungsspielraum und die daraus resultierende unternehmerische Entscheidung ist nur begrenzt einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich.267 Dass Unternehmen bei Geschäftsentscheiden ein nachträglich nur beschränkt gerichtlich überprüfbarer Beurteilungsspielraum zugestanden wird, ist dem schweizerischen Recht nicht etwa fremd, sondern vielmehr bereits in anderem Zusammenhang unter dem Schlagwort der Business Judgment Rule bekannt.268 Denn es gibt ex ante nicht nur den einen richtigen Geschäftsentscheid, sondern eine Bandbreite möglicher, geschäftsmässig vernünftiger Entscheide. Es wäre unangebracht, wenn letztlich eine Behörde ihre eigene, erst noch ex post vorgenommene Ermessensausübung an Stelle derjenigen des Unternehmens setzen würde, welches das mit dem (ex ante zu treffenden) Geschäftsentscheid verbundene Risiko trägt.269

260 Dänische Richtlinien (Fn 53), 11 f. und 16, in denen diese Thematik unter dem Gesichtspunkt des potenziellen Konkurrenten behandelt wird.

261 Ohne dies zu vertiefen diesfalls implizit einen Verzicht auf ein alleiniges Angebot unterstellend FRANK STÜSSI/BENDICHT LÜTHI, Zulässige ARGE im Kartellrecht, BR/DC 2015, 205–207, 206; dahingehend auch RPW 2014/1, 6 Ziff. 3.1.3, Jahresbericht der WEKO 2013; ebenfalls ohne dies zu vertiefen diesfalls implizit ein alleiniges Angebot unterstellend BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 557.

262 Dies wurde vom französischen Conseil de la concurrence in seinem Urteil 05-D-24 vom 31. Mai 2005, Rz 64 f., u.a. als wesentlicher Gesichtspunkt berücksichtigt.

263 Das Beispiel ist angelehnt an den Sachverhalt, den das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss VII-Verg 17/15 vom 1. Juli 2015 zu beurteilen hatte; siehe insbesondere die dortigen Rz 23–26.

264 Andeutungsweise dahingehend auch Urteil des BVGer, RPW 2020/1, 347 E. 9.3.4.3, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau (Erne), in dem das BVGer die in Deutschland verwendete Terminologie aufgreift (so auch Urteil des BVGer B-880/2012 vom 25. Juni 2018, E. 8.7.3.5.e). Eine Anlehnung an die deutsche Praxis befürwortend Mani Reinert, zusammengefasst wiedergegeben bei CYRILL SCHÄKE, Aktuelle Fragen des Schweizer Kartellrechts, Jusletter vom 22. September 2014, Rz 21; ohne Stellungnahme ANDREA GRABER CARDINAUX/ANDREAS MASCHEMER, in: Dike-Kommentar KG, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, Art. 6 KG N 98.

265 Siehe dazu etwa ULRICH IMMENGA, Bietergemeinschaften im Kartellrecht – ein Problem potentiellen Wettbewerbs, Der Betrieb 1984, 385– 394, 392, bezüglich Überlegungen in der Baubranche sowie die vorangehenden Seiten bezüglich der US-amerikanischen Praxis.

266 Grundlegend BGH, Urteil KRB 3/83 vom 13. Dezember 1983, Bauvorhaben Schramberg; bestätigt etwa in BGH, Urteil KZR 3/01 vom 5. Februar 2001, Jugendnachtfahrten. Weitere Nachweise bei GRABER CARDINAUX/MASCHEMER (Fn 264), Art. 6 KG N 97, Fn 270; JÜRGEN BENINCA/NICOLE GEBAUER, Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften, WuW 2018, 451–458, 453, Fn 30–32. Wohl anders nunmehr Bundeskartellamt, Abschlussbericht Sektoruntersuchung Zement und Transportbeton, Juli 2017, Rz 557 ff., abrufbar unter <www.bundeskartellamt.de> Über uns > Wirtschaftsbereiche > Sektoruntersuchungen > Zement und Transportbeton (zuletzt besucht am 18. November 2020); kritisch dazu BENINCA/GEBAUER, 453 ff.

267 Deutlich etwa Urteil des OLG Düsseldorf, Beschluss VII-Verg 35/11 vom 9. November 2011, E. 2.c.aa m.w.H.

268 Gemäss dieser Business Judgment Rule auferlegen sich die Gerichte bei aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen Zurückhaltung bei der nachträglichen Überprüfung von Geschäftsentscheiden, die in einem einwandfreien, auf angemessener Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustandegekommen sind (statt anderer BGE 139 III 24 E. 3.2). Unter diesen Voraussetzungen prüfen sie nur, ob der Entscheid in inhaltlicher Hinsicht vertretbar erscheint (statt anderer Urteil des BGer 4A_259/2016 vom 13. Dezember 2016, E. 5.1).

269 Im Ergebnis ähnlich der französische Conseil de la concurrence in seinem Urteil 05-D-24 vom 31. Mai 2005, Rz 67. Dort wurde sogar festgehalten, dass «même si la formation de groupements n’apparaît pas la solution la plus adaptée aux problèmes soulevés (…), les éléments du dossier ne permettent pas de démontrer que la constitution des vingt-trois groupements mis en cause a eu pour objet ou a pu avoir pour effet d’empêcher, de restreindre ou de fausser le jeu de la concurrence lors des appels d’offres examinés» (Hervorhebung hinzugefügt). Wie hier ferner etwa BENINCA/GEBAUER (Fn 266), 455.

126. Konkret bedeutet diese zurückhaltende Überprüfung des Geschäftsentscheids, dass in einem ersten Schritt das Vorliegen der objektiven Umstände im Offertzeitpunkt, die gemäss Angaben des Unternehmens für den von ihm getroffenen Geschäftsentscheid massgeblich gewesen sein sollen, zu verifizieren ist. In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob der vom Unternehmen getroffene Geschäftsentscheid, kein alleiniges Angebot zu unterbreiten, unter Zugrundelegung der festgestellten objektiven Umstände mit Blick auf die – objektiviert zu verstehende270 – wirtschaftliche Zweckmässigkeit und kaufmännische Vernunft als vertretbar erscheint. Beim zuvor geschilderten Beispiel271 wäre also zunächst zu ermitteln, bei welchen anderen Ausschreibungsverfahren das Unternehmen im Offertzeitpunkt bereits Angebote eingereicht hat, was für Projekte dies sind (benötigte Ressourcen, Auftragsvolumen, etc.) und wann die Ausführungszeiträume dieser Projekte gemäss Ausschreibungsunterlagen im Falle eines Zuschlags wären. Feststellen lassen sich ferner etwa Eigenschaften des Unternehmens wie zum Beispiel dessen Ressourcen, weiter Erfahrungswerte aus der Vergangenheit zum Verhältnis von Zuschlägen und Absagen sowie zur Häufigkeit von Projektverschiebungen und sodann auch die Eigenheiten des gemeinsam offerierten Projekts (benötigte Ressourcen, vorgesehener Ausführungszeitraum, etc.). Unter Zugrundelegung der ermittelten objektiven Umstände wäre alsdann zu prüfen, ob der Entscheid gegen ein alleiniges Angebot aus Risiko- resp. Kapazitätsüberlegungen bei dieser Ausgangslage mit Blick auf die wirtschaftliche Zweckmässigkeit und die kaufmännische Vernunft vertretbar ist, sich also in der Bandbreite geschäftsmässig vernünftiger Entscheide bewegt. Ist dies der Fall, ist als erstellt zu erachten, dass das Unternehmen kein eigenständiges Angebot unterbreitet hätte; andernfalls ist als erwiesen zu erachten, dass das Unternehmen ohne BIEGE alleine ein Angebot abgegeben hätte.

127. Schliesslich sei ein weiterer Punkt hervorgehoben, der bei der diesbezüglichen Beweiswürdigung eine Rolle spielen kann. Es ist dies die Arbeitsaufteilung bei der Projektausführung des gemeinsam akquirierten Projekts im Falle des Zuschlags. Vor allem wenn ein ARGE-Partner das gemeinsam akquirierte Projekt alleine ausgeführt hat, kann dies Gründe, die für die BIEGE-Bildung angeführt werden, in Frage stellen bzw. gar widerlegen. Denn etliche Gründe, die für die Bildung von BIEGE in Frage kommen, sind mit einer alleinigen Projektausführung nicht zu vereinbaren. So ist beispielsweise die Behauptung widerlegt, einem Unternehmen sei es wegen ungenügender Ressourcen objektiv unmöglich gewesen, das Projekt alleine zu realisieren, wenn es dies letztlich getan hat.272 Durch eine alleinige Ausführung widerlegt wäre auch etwa das Vorbringen, die BIEGE sei gebildet worden, um von unterschiedlichen Spezialfähigkeiten der beiden BIEGE-Partner zu profitieren. Andere Gründe, die für die Bildung einer BIEGE in Frage kommen, sind hingegen mit einer alleinigen Projektausführung durch einen ARGE-Partner zu vereinbaren. Dies ist etwa der Fall bei «Puffer»-Projekten, also bei Kapazitäts- und Risikoüberlegungen, die im Zusammenhang mit zahlreichen parallelen Ausschreibungsverfahren mit ungewissem Ausgang angestrengt werden.273

128. Abgesehen davon stimmt eine alleinige Ausführung, zumindest im Grundsatz, auch nicht mit dem typischen Kernanliegen von ARGE überein. Dieses besteht nicht in der blossen Unterbreitung eines gemeinsamen Angebots, sondern vielmehr primär in der anschliessenden gemeinsamen Projektausführung. Bei alleiniger Ausführung gemeinsam akquirierter Projekte, vor allem wenn dies wiederholt vorkommt, wird denn auch die Gefahr augenfällig, dass ARGE als Mittel zweckentfremdet werden könnten, um Projekte zwischen den BIEGE-Partnern aufzuteilen;274 dass also unter dem Deckmantel ARGE in Tat und Wahrheit Submissionsabreden getroffen werden. Als Grundsatz lässt sich daher festhalten, dass eine wiederholt alleinige Ausführung gemeinsam akquirierter Projekte Anlass geben kann, diese gemeinsamen Angebote genauer zu prüfen.

129. Dieses Prüfschema ist nun im konkreten Fall anzuwenden: Eine objektive Unmöglichkeit275 lag jedenfalls bezüglich der allermeisten als ARGE AC offerierten Projekte nicht vor.276 Ebenso wenig ist erwiesen, dass die gemeinsamen Offerten erfolgt sind, um dem Auftraggeber ein wirtschaftlich schlechteres Angebot unterbreiten zu können.277 Der Hauptgrund für A und C, um gemeinsam als ARGE AC zu offerieren und trotz objektiv gegebener alleiniger Ausführungsmöglichkeit bezüglich eines konkreten Projekts von einer alleinigen Offerte abzusehen,278 lag vielmehr in einer unternehmerischen Entscheidung.279 Mit dem Hauptgrund von A und C ist zu vereinbaren, dass gemeinsam akquirierte Projekte teilweise von einem ARGE-Partner alleine ausgeführt worden sind; der Grund wird dadurch nicht widerlegt.280 Wesentliche objektive Umstände, die diesen Geschäftsentscheidungen zu Grunde lagen, wie etwa die parallelen Ausschreibungen oder die häufigen Verschiebungen der Ausführungszeiträume, sind dargetan. Die Entscheide gegen ein alleiniges Angebot erscheinen in globo mit Blick auf die wirtschaftliche Zweckmässigkeit und die kaufmännische Vernunft gerade noch vertretbar. Allerdings dürften sie sich in Anbetracht des Verhältnisses zwischen alleinigen und gemeinsamen Offerten281 sowie vor allem der Aufteilung der Arbeitsausführung bei den

270 Treffend etwa IMMENGA (Fn 265), 393. 271 Rz 124.

272 Freilich vorbehaltlich massgeblicher Veränderungen zwischen dem Offert- und dem Ausführungszeitpunkt. 273 Siehe dazu Rz 115.

274 So ging etwa der Højesteret (Oberstes Gericht von Dänemark) von einer «restriction by object» aus in einem Fall, in dem eine Zweier-ARGE ein gemeinsames Angebot für drei einzeln offerierbare, geografische Lose unterbreitete und dabei im Voraus die Arbeitsausführung in geografischer Hinsicht zwischen den ARGE-Partnern aufteilte, wobei in den einzelnen Gebieten keine eigentliche Bündelung der Ressourcen der ARGE-Partner vorgesehen war (vgl. zu diesem Urteil und den vorinstanzlichen Svein Terje Tveit, Joint bidding: a smelly looking fish or a rockpool goby? An update from the Nordics, E.C.L.R. 2020, 335– 344, 338 f.). 275 Dazu Rz 122. 276 Hiervor Rz 114.

277 Dazu Rz 123 und Rz 114 f. e contrario. 278 Hiervor Rz 115. 279 Dazu Rz 124 f. 280 Hierzu Rz 127.

281 Dazu Act. III.5, Rz 426–438; Act. III.8, Rz 260–263.

ARGE i.e.S.282 an der oberen Grenze bewegen und diese selbst bei einer bloss noch geringfügigen weiteren Intensivierung der gemeinsamen Offerttätigkeit überschreiten.

130. Bei den vorgenannten Projekten, bei denen der unternehmerische Entscheid für ein gemeinsames Angebot hinsichtlich der wirtschaftlichen Zweckmässigkeit und der kaufmännischen Vernunft vertretbar ist, ist in Anwendung des dargelegten Prüfschemas davon auszugehen, dass das anfragende Unternehmen im Alleingang nicht eingegeben hätte.283 Die gemeinsame Offerte der ARGE AC hat diesfalls die Anzahl Angebote nicht reduziert, da höchstens das angefragte Unternehmen alleine eine Offerte eingereicht hätte. Sofern auch dieses alleine nicht offeriert hätte (was zu prüfen wäre), hätte die gemeinsame Offerte der BIEGE die Anzahl Angebote sogar erhöht.

131. Schliesslich ist noch auf einen Sonderfall hinzuweisen: C und A gaben an, bei Projekten, bei welchen das andere Unternehmen ihre Anfrage zur Bildung einer BIEGE ablehnte, ausnahmsweise dennoch alleine offeriert zu haben.284 Denkbar ist nun, dass sie ausnahmsweise ebenso vorgegangen wären bei Projekten, bei denen ihre Anfrage zur BIEGE-Bildung angenommen wurde und daher ein gemeinsames Angebot erfolgte. Sie hätten diesfalls also ausnahmsweise auch ohne Bildung einer BIEGE ein Angebot eingereicht. Damit steht aber noch nicht fest, dass die gemeinsame Offerte als BIEGE die Anzahl Angebote reduzierte. Zu prüfen bliebe, ob auch das angefragte Unternehmen alleine eingegeben hätte, ansonsten die Anzahl Angebote mit oder ohne BIEGE gleichgeblieben ist. Hinzu kommt, dass das anfragende Unternehmen ohne Bildung der BIEGE dafür regelmässig bei anderen Ausschreibungen auf alleinige Offerten hätte verzichten müssen.285 Bei diesen anderen Ausschreibungen hätten also weniger Offerten vorgelegen, wenn die gemeinsame Offerte nicht erfolgt wäre. Die gemeinsame Offerte der BIEGE hat demnach bei diesen anderen Ausschreibungen die Anzahl Offerten erhöht, bei der von der gemeinsamen Offerte betroffenen Ausschreibung aber womöglich reduziert. Vertieft zu werden braucht dies letztlich nicht, da keine Indizien ersichtlich sind, aus denen abgeleitet werden könnte, ob und bei welchen gemeinsamen Angeboten dieser – jedenfalls nicht ohne Weiteres unproblematische – Sonderfall vorgelegen haben könnte.

B.7.6.2 Hinsichtlich des Preises

132. Weder C noch A führten als Grund, eine gemeinsame Offerte als ARGE AC einzureichen, an, dadurch ein für den Auftraggeber wirtschaftlich besseres Angebot als bei einem Angebot alleine unterbreiten zu können.286 C beantwortete die Frage, ob sie anders rechne, wenn sie eine Offerte alleine rechne als wenn sie eine Offerte für die ARGE rechne, mit Nein.287 A hielt bloss pauschal fest, dass sie in der ARGE sehr «scharf» unterwegs seien.288 Näher begründet hat A dies nicht und sie hat auch nicht dargelegt, weshalb und inwiefern dies der Fall sein soll.

133. In Anbetracht der Vorbringen von A und C bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei den gemeinsamen Angeboten Synergien entstehen, die genutzt werden könnten. Ebenso wenig bestehen tragfähige Indizien

dafür, dass der Preis der gemeinsamen Angebote aus anderen Gründen tiefer ausgefallen ist als es derjenige der beiden hypothetischen alleinigen Angebote von A und C gewesen wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der von der ARGE AC für die Ausführung eines Strassenbauprojekts offerierte Preis nicht tiefer war als diejenigen, die A respektive C bei ihren jeweiligen alleinigen Angeboten offeriert hätten.

B.7.7 Aufteilung bei der Arbeitsausführung

134. A beantwortete die Frage, ob gewisse Projekte der ARGE AC ausschliesslich oder zu mehr als 95 % von einem ARGE-Partner ausgeführt worden seien, mit «Ja, definitiv».289 Demgegenüber beantwortete C an ihrer ersten Einvernahme die Frage, ob gewisse Projekte der ARGE AC nur von einem ARGE-Partner alleine ausgeführt worden seien, mit das könne es «öpä gä». So etwa, wenn durch drittverursachte Verschiebungen mehrere Projekte nunmehr parallel laufen würden und die ursprünglich eingeplanten Ressourcen anderweitig zum Einsatz kämen. Beispiele konnte die aussagende Person keine nennen.290 Auf Nachfrage des Rechtsvertreters, wie häufig alleinige Ausführungen durch einen ARGE-Partner seien, hielt C fest, geplant sei es immer anders und dies sei «eine seltene Ausnahme».291 Nachdem das Sekretariat Kostenträgerrechnungen von Projekten der ARGE AC eingefordert hatte,292 kam C anlässlich der zweiten Parteieinvernahme auf ihre anfängliche Aussage zurück und relativierte diese. Sie habe sich anhand der Auswertungen eines Besseren belehren lassen müssen. Die damalige Aussage aus dem Bauch heraus stimme wohl nicht ganz und der Anteil sei wohl ein bisschen anders. Es sei aber nie der Wille, dass ein ARGE-Partner zu 100 % alleine ausführe.293

135. Auch die Antworten von A und C dazu, ob eine «durchmischte» Ausführung in der ARGE AC angestrebt werde, fielen sehr unterschiedlich aus. A hielt fest, Ziel sei, dass ein Bauführer mit seinem Polier und seinen Mitarbeitern zusammenarbeite. Auf Führungsebene würden sie keine Durchmischung wollen. Bei der weiteren Belegschaft könne eine Durchmischung stattfinden, je nach Bedarf.294 Sie hätten ja nicht eine ARGE, um zu vermischen und gemeinsam mit fünf Mann von A und fünf Mann von C auszuführen, sondern um Risiken abzudecken und bei Engpässen einzuspringen.295 Demgegenüber gab C an, Ziel sei immer, ein Projekt zusammen zu machen. Durch Verschiebungen sei es teilweise nicht mehr möglich, «gemischt» zu arbeiten. Dann könne es vorkommen, dass man nicht «gemischt» arbeiten

282 Hiernach Rz 134 ff. 283 Siehe Rz 126. 284 Rz 108. 285 Siehe Rz 117. 286 Vgl. Rz 110 f. 287 Act. III.8, Rz 120–122. 288 Act. III.5, Rz 439 f. 289 Act. III.5, Rz 372–375. 290 Act. III.3, Rz 303–312. 291 Act. III.3, Rz 44–451. 292 Dazu Rz 136. 293 Act. III.8, Rz 180–184. 294 Act. III.5, Rz 347–353.

295 Act. III.5, Rz 399–401.

könne.296 Konfrontiert mit der Aussage von A hielt C fest, das Effizienteste sei, wenn eine Gruppe zusammenbleibe, das sei so. Aber sie hätten eine Beteiligung von 50:50 und die aussagende Person hielt ausdrücklich an ihren ursprünglichen Ausführungen fest. Sie möchte, dass beide Partner Leistungen erbringen würden.297 Nach Vorhalt der Auswertung der Kostenträgerrechnungen präzisierte sie dies dahingehend, dass wenn sie im «Konzentrat» seien, es keinen Sinn machen würde, die Gruppen zu durchmischen.298 In der ARGE i.e.S. hätten sie die Pflicht, das Kostengünstigste zu machen. Eine unsinnige Durchmischung der Gruppen würde bloss Kosten verursachen. Es sei aber nicht im Vornherein beabsichtigt, dass ein ARGE-Partner alleine die Arbeiten ausführe. Wenn die Ausführungen nicht zum selben Zeitpunkt seien, wolle C auch daran beteiligt sein.299

136. Die Aufteilung der Arbeitsausführung zwischen A und C lässt sich anhand der eingereichten Kostenträgerrechnungen300 für die Jahre 2016–2018 für jedes einzelne Projekt auswerten. Die aggregierte Auswertung für diesen Zeitraum zeigt, dass knapp ein Sechstel der als ARGE AC akquirierten Projekte bezüglich der Positionen Personal und Inventar mehr oder weniger «gemischt» ausgeführt wurden. Bei gut einem Drittel der Projekte der ARGE AC machte der Kostenanteil bezüglich Personal und Inventar des einen ARGE-Partners nur, aber immerhin, noch ein bescheidenes Ausmass aus. Rund die Hälfte der gemeinsam akquirierten Projekte wurden von einem ARGE-Partner bezüglich der Positionen Personal und Inventar alleine ausgeführt.

137. Insgesamt erfolgte die Arbeitsausführung somit häufig – in etwa der Hälfte der betrachteten Fälle – nicht gemeinsam, sondern durch einen ARGE-Partner alleine. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen von A als stimmig und überzeugend. Nicht überzeugend sind demgegenüber die Aussagen von C – von seltenen Ausnahmen kann nicht die Rede sein. Auch wenn diese Schätzung spontan und ohne Zuhilfenahme von Unterlagen erfolgte, ist nicht glaubwürdig, dass die zuständige Person die Zusammenarbeit der letzten Jahre derart falsch einschätzte – naheliegender ist, dass es sich dabei um eine (versuchte) Schutzbehauptung handelte. Die weiteren Aussagen bestätigen dieses Bild denn auch, versuchte die befragte Person doch weiterhin zu relativieren («[…] meine damalige Aussage aus dem Bauch heraus wohl nicht ganz stimmt und der Anteil wohl ein bisschen anders ist.»).301

138. Die Aufteilung der Arbeitsausführung ist mit Blick auf die vorgebrachten Gründe für die gemeinsamen Offerten nachvollziehbar. Sowohl C als auch A halten – wohl zu Recht – fest, dass der Einsatz einer eingespielten Gruppe effizienter ist als wenn ohne Grund Gruppen durchmischt werden. Die konkrete Arbeitsaufteilung bei den jeweiligen ARGE i.e.S. dürfte letztlich davon abhängen, wie viel freie Kapazität (insbesondere Inventar und Personal) A und C im definitiven Ausführungszeitraum zur Verfügung haben – was wiederum abhängig davon ist, wie viele Zuschläge C und A bei parallellaufenden Ausschreibungen erhalten, ob und bei welchen Projekten es zu Verschiebungen kommt und welche weiteren Unvorhersehbarkeiten eintreten. Kurzum davon, welche im Offerteingabezeitpunkt bestehenden Ungewissheiten und Risiken, z.B. bezüglich Kapazitätsengpässen, sich

letztlich realisieren und welche nicht. Wenn möglich, dürften die ARGE-Partner alsdann aus Kosten- und Effizienzgründen eher bestrebt sein, nicht «unnötigerweise» Durchmischungen von eingespielten Gruppen vorzunehmen. Erfordern die Entwicklung (etwa Kapazitätsengpässe, weil sich die Ausführungszeiträume zu vieler Projekte aufgrund von Verschiebungen oder Zuschlägen überschneiden) oder Eigenheiten eines konkreten Projekts aber eine gemeinsame Ausführung in der ARGE i.e.S., erfolgt diese selbstverständlich. Die Angabe von C, Ziel der ARGE AC sei immer, ein Projekt gemeinsam auszuführen, vermag in Anbetracht dessen nicht zu überzeugen. Allerdings bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ARGE-Partner umgekehrt von Anfang die alleinige Ausführung durch einen bestimmten ARGE-Partner fixiert haben, also bereits vorgängig eine eigentliche Projektzuteilung unter sich vorgenommen haben.

C

Erwägungen

C.1 ARGE AB

C.1.1 Geltungsbereich

139. Das KG gilt in persönlicher Hinsicht für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts (Art. 2 Abs. 1 KG). Als Unternehmen gelten dabei sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das KG geht somit von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus; bezüglich der Adressaten der materiell-kartellrechtlichen Normen erfolgt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Deshalb gilt bei Konzernen, d.h. bei einer Zusammenfassung mehrerer juristisch selbstständiger Gesellschaften zu einer wirtschaftlichen Einheit, der Konzern in seiner Gesamtheit als Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG und nicht die einzelnen Konzerngesellschaften. Noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist diesbezüglich, ob für die Zwecke des KG von einem Konzern auszugehen ist, wenn die Konzernobergesellschaft tatsächlich die Kontrolle ausübt (Leitungsprinzip), oder ob es ausreicht, wenn sie über eine solche Kontrollmöglichkeit verfügt (Kontrollprinzip).302 Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden.

140. A und B treten als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess auf.303 A ist Teil eines Konzerns, während dies bei B soweit ersichtlich nicht der Fall ist.304 Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG sind demnach die A-Gruppe (der Konzern) sowie B. Es sind somit zwei verschiedene Unternehmen vorhanden. Der persönliche Geltungsbereich des KG ist eröffnet.

296 Act. III.3, Rz 321–323. 297 Act. III.8, Rz 133–151. 298 Act. III.8, Rz 188. 299 Act. III.8, Rz 199–202.

300 Act. I.30, Beilage C und Act. I.31, Anhang C.2.

301 Act. III.8, Rz 182 f., Hervorhebung hinzugefügt.

302 Siehe zu diesem Thema Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18. Dezember 2018, Rz 44 ff., DCC. 303 Rz 14 f. resp. 18. 304 Rz 14 resp. 18.

141. In sachlicher Hinsicht findet das KG auf getroffene Wettbewerbsabreden, ausgeübte Marktmacht sowie die Beteiligung an Unternehmenszusammenschlüssen Anwendung (Art. 2 Abs. 1 KG).

142. Hier geht es einzig um Wettbewerbsabreden. Ob solche vorliegen, wird nachstehend behandelt, worauf verwiesen sei.305

143. In räumlicher Hinsicht ist das KG auf alle Sachverhalte anwendbar, die sich in der Schweiz auswirken, unabhängig davon, ob sie im In- oder im Ausland veranlasst worden sind (Art. 2 Abs. 2 KG; sog. Auswirkungsprinzip). Eine bestimmte Intensität, die im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 KG zu prüfen wäre, müssen diese Auswirkungen nicht erreichen.306

144. In zeitlicher Hinsicht ist das geltende KG seit 1. Juli 1996 in Kraft. Insbesondere die Sanktionsnorm von Art. 49a KG ist erst später, nämlich am 1. April 2004 in Kraft getreten, wobei die diesbezügliche Übergangsbestimmung am 1. April 2005 abgelaufen ist.

145. Der zu beurteilende Sachverhalt307 spielt im Kanton Graubünden, wo er sich auch auswirkt, und hat seinen Ursprung im Jahr 2007. Er fällt damit in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unter das geltende KG.

C.1.2 Vorbehaltene Vorschriften

146. Dem KG sind Vorschriften vorbehalten, die auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen, und solche, die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Rechten ausstatten (Art. 3 Abs. 1 KG). Ebenfalls nicht unter das KG fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben (Art. 3 Abs. 2 KG).

147. Dass die Normen des öffentlichen Beschaffungsrechts Wettbewerb nicht etwa ausschliessen, sondern im Gegenteil unter anderem dessen Stärkung anstreben, wurde bereits mehrfach festgehalten.308 Insofern wird in beiden Regelungsbereichen dasselbe Ziel verfolgt. Die Anwendbarkeit der einen Vorschriften schliesst diejenige der anderen nicht aus, vielmehr sind sie gleichzeitig anwendbar und ergänzen sich. Besonders deutlich wird das Zusammenspiel von Kartellrecht und öffentlichem Beschaffungsrecht daran, dass gemäss den jüngst revidierten Beschaffungsrechtsnormen die Beschaffungsstelle eine Anbieterin vom Verfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen bereits erteilten Zuschlag widerrufen kann, wenn «hinreichende Anhaltspunkte» dafür vorliegen, dass die Anbieterin «unzulässige Wettbewerbsabreden309 getroffen» hat.310 Wie ARGE kartellrechtlich zu beurteilen sind, kann dementsprechend direkte Rückwirkungen auch auf die vergaberechtlichen Verfahren haben. Je nachdem könnte sich sogar die Frage stellen, ob bereits ein Angebot als ARGE ein hinreichender Anhaltspunkt für eine unzulässige Wettbewerbsabrede sein könnte.

148. Auch anderweitige Bestimmungen, die Wettbewerb nicht zulassen würden, bestehen im zu beurteilenden Tätigkeitsbereich der Unternehmen nicht. Vorbehaltene

Vorschriften gemäss Art. 3 Abs. 1 KG sind somit keine vorhanden.

149. Um Immaterialgüterrechte und sich daraus ergebende Wettbewerbswirkungen geht es hier nicht – der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 KG ist vorliegend ohne Belang.

C.1.3 Überblick unzulässige Wettbewerbsabreden

150. Das KG enthält keine Regeln spezifisch für ARGE. Rechtsprechung dazu, wie ARGE kartellrechtlich einzuordnen sind, besteht bislang ebenfalls nicht. Dass die Wettbewerbsbehörden bisher keine ARGE-Fälle aufgegriffen haben, liegt vor allem daran, dass dafür kein Grund bestand, erachten sie ARGE doch als typischerweise kartellrechtlich zulässig. Das hat die WEKO in der Vergangenheit denn auch verschiedentlich betont.311

151. Bei horizontalen Zweier-ARGE kommen zwei Gesellschaften überein, hinsichtlich einer bestimmten Ausschreibung ein gemeinsames Angebot zu unterbreiten. Sie verpflichten sich insofern zu einem gemeinsamen Marktauftritt. Zugleich verpflichten sie sich, in der Regel implizit (was jedoch keinen Unterschied macht312), bei dieser Ausschreibung keine eigenständigen Angebote einzureichen. Diese Einschränkung der Möglichkeit einer individuellen Marktpositionierung bei der fraglichen Ausschreibung könnte auf den ersten Blick bereits für sich als Beschränkung des Wettbewerbs angesehen werden. Mit einer derartigen Betrachtungsweise würde aber der Komplexität dieser Kooperationsform sowie der Vielzahl verschiedener Konstellationen, in denen ARGE gebildet werden, zu wenig Rechnung getragen. In allgemeiner Hinsicht lässt sich nämlich feststellen, dass offene horizontale Zweier-ARGE einerseits positiv und andererseits negativ für den Wettbewerb sein können. Positiv können solche ARGE etwa sein, indem sie überhaupt erst zu einem Angebot führen oder zu einem besseren Angebot als es die alleinigen Angebote gewesen wären. Negativ können solche ARGE etwa sein, wenn damit ein Konkurrenzangebot unterbunden werden soll oder wenn im Rahmen ihrer Bildung unnötigerweise strategisch wichtige, geheime Informationen (z.B. hinsichtlich dem Interesse oder Desinteresse bei anderen Ausschreibungen)

305 Rz 150 ff.

306 Zusammenfassend BGE 143 II 297 E. 3.7. 307 Siehe Rz 65 ff.

308 Statt anderer Urteil des BVGer, RPW 2020/1, 297 f. E. 4 m.w.H., Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau (Erne).

309 Dass in den beschaffungsrechtlichen Erlassen mit «unzulässigen Wettbewerbsabreden» unzulässige Wettbewerbsabreden gemäss KG gemeint sind, zeigt die Botschaft, in der in diesem Zusammenhang auf WEKO-Verfahren hingewiesen wird (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 1851, 1963).

310 Art. 44 Abs. 2 Bst. b des revidierten Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 641), das auf 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt wird. Gleichlautend Art. 44 Abs. 2 Bst. b der revidierten Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

311 Siehe etwa WEKO, RPW 2014/1, 5, Ziff. 3.1.3.

312 So bereits 1984 IMMENGA (Fn 265), 386.

ausgetauscht werden. Aufgrund der Ambivalenz von ARGE313 kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine solche Kooperation an sich generell den Wettbewerb beschränkt resp. hinreichend beeinträchtigt. Vielmehr besteht Einigkeit darüber, dass ARGE oftmals prokompetitiv und kartellrechtlich nicht zu beanstanden sind.314

152. Vereinfachend lässt sich die allgemeingültige kartellrechtliche Regelung von Kooperationen zwischen Unternehmen und damit auch von (Dauer-)ARGE und deren (Un)Zulässigkeit wie folgt darstellen: Art. 4 Abs. 1 KG definiert, was im KG unter einer Wettbewerbsabrede zu verstehen ist. Ist eine Kooperation zwischen Unternehmen nicht als Wettbewerbsabrede im Sinne des KG zu qualifizieren, hat es damit sein Bewenden. Liegt hingegen eine Wettbewerbsabrede im Sinne des KG vor, regelt Art. 5 KG, unter welchen Voraussetzungen diese unzulässig ist. Den Grundsatz hält Art. 5 Abs. 1 KG fest: Eine Wettbewerbsabrede ist zum einen unzulässig, wenn sie den wirksamen Wettbewerb beseitigt, wobei das Gesetz bei bestimmten Abredegegenständen eine solche Beseitigung vermutet (Art. 5 Abs. 3 und 4 KG). Eine Wettbewerbsabrede ist zum anderen unzulässig, wenn sie den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und sie nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt ist. Art. 5 Abs. 2 KG befasst sich näher mit diesen Effizienzgründen. Erachten die Wettbewerbsbehörden eine Wettbewerbsabrede als unzulässig, kann der Bundesrat sie auf Antrag der Beteiligten zulassen, sollte dies für die Verwirklichung überwiegender öffentlicher Interessen ausnahmsweise erforderlich sein (Art. 8 KG).

C.1.4 ARGE AB als Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG

153. Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (Art. 4 Abs. 1 KG). Eine Wettbewerbsabrede im Sinne des KG definiert sich daher durch drei Tatbestandsmerkmale: (1) ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken von (2) mindestens zwei Unternehmen, das (3) eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

C.1.4.1 Bewusstes und gewolltes Zusammenwirken

154. Eine Variante des vom KG erfassten bewussten und gewollten Zusammenwirkens sind Vereinbarungen. Diese kommen durch Konsens zustande, also durch gegenseitige übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR315). Die entsprechenden Erklärungen können entweder ausdrücklich oder konkludent erfolgen (Art. 1 Abs. 2 OR), wobei unter gewissen Umständen sogar ein Stillschweigen als zustimmende Erklärung zu deuten ist (vgl. Art. 6 OR). Das Vorliegen eines natürlichen Konsenses (auch: tatsächlicher Konsens) ist eine Tatfrage.316

155. Gemäss Sachverhaltsfeststellung einigten sich A und B darüber, bei allen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten im Bezirk 4 und zudem bei im Einzelfall zu bestimmenden Projekten von Gemeinden oder Anfragen Privater, insbesondere Subunternehmeranfragen

von anderen Unternehmen, gemeinsam als ARGE AB zu offerieren.317 A und B haben damit bewusst und gewollt zusammengewirkt. Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist demnach erfüllt.

C.1.4.2 Mehrzahl von beteiligten Unternehmen

156. Bereits das bewusste und gewollte Zusammenwirken setzt begriffsnotwendigerweise voraus, dass eine Mehrzahl von (natürlichen oder juristischen) Personen beteiligt ist. Das Tatbestandsmerkmal der Mehrzahl von beteiligten Unternehmen ist trotzdem nicht obsolet. Seine Berechtigung findet es in der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die im KG herrscht: Ein Konzern, der sich definitionsgemäss aus mehreren juristischen Personen zusammensetzt, ist in seiner Gesamtheit als ein einziges Unternehmen im Sinne des KG zu betrachten.318 Entsprechend sind an ausschliesslich konzerninternen Vereinbarungen zwar mehrere Gesellschaften, also mehrere juristische Personen, beteiligt, jedoch nur ein einziges Unternehmen im Sinne des KG. Mangels einer Mehrzahl beteiligter Unternehmen handelt es sich bei ausschliesslich konzerninternen Vereinbarungen nicht um Wettbewerbsabreden nach Art. 4 Abs. 1 KG.

157. Ob die beteiligten Unternehmen auf derselben oder unterschiedlichen Marktstufen tätig sind, ist bezüglich dieses Tatbestandsmerkmals einerlei. Gemäss ausdrücklichem Wortlaut des Gesetzes erfasst die Definition von Art. 4 Abs. 1 KG jedwelche Konstellationen.319

313 Von ambivalenten Auswirkungen sprechen etwa BENINCA/GEBAUER (Fn 266), 451. 314 WEKO, RPW 2014/1, 5, Ziff. 3.1.3; «ARGE sind und bleiben grundsätzlich kartellrechtlich unproblematisch» und «Viele Gründe, weshalb ARGE gebildet werden, sind kartellrechtlich unbedenklich». BANGER-TER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 549 (Hervorhebung hinzugefügt): «Grundsätzlich besteht Einigkeit darüber, dass sowohl Arbeitsals auch Einkaufsgemeinschaften häufig prokompetitiv wirken (…)». MI-CHAEL TSCHUDIN, Bau-Kartellrecht: wie die Dinge stehen, in: Schweizerische Baurechtstagung 2019, 213–227, 224 (Hervorhebung hinzugefügt): «ARGE beleben in der Regel den Wettbewerb (…)». ANDREAS HEINEMANN/FRANK STÜSSI, Submissionskartelle, in: Le droit public en mouvement, Mélanges en l’honneur du Professeur Etienne Poltier, Boillet et al. (Hrsg.), 2020, 633–660, 645 (Hervorhebung hinzugefügt): «BIEGE und ARGE ermöglichen es Unternehmen oftmals erst, überhaupt für eine Beschaffung offerieren und ein Projekt ausführen zu können. Sie fördern damit regelmässig den Wettbewerb (…)». Vgl. ferner FRANZ BÖNI/ALEX WASSMER, Über-/Unterpreisofferten im Umfeld von Arbeitsgemeinschaften, Jusletter 11. November 2013, Rz 68. Auch etwa Konkurrence- OG Forbrugerstyrelsen (Fn 53), 4 (Hervorhebung hinzugefügt): «Many consortia agreements will therefore be beneficial for competition». Weiter etwa, primär aus vergaberechtlicher Sicht, MARTIN BEYELER, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, Probleme und Lösungsansätze im Anwendungsbereich und im Verhältnis zum Vertragsrecht, Zürich 2012, Rz 1471 f.

315 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR; SR 220).

316 Statt anderer Urteil des BGer 4A_659/2017 vom 18. Mai 2018, E. 4.1 m.w.H. Beim Vorliegen eines normativen Konsenses handelt es sich demgegenüber um eine Rechtsfrage. 317 Rz 69 f. 318 Hiervor Rz 139.

319 So auch Urteil des BVGer, RPW 2016/4, 1133 Rz 299.

158. Bei A (resp. der A-Gruppe, zu der A gehört) und B handelt es sich um zwei unterschiedliche Unternehmen.320 Am bewussten und gewollten Zusammenwirken ist damit eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt. Das zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenfalls erfüllt.

C.1.4.3 Bezwecken oder Bewirken einer Wettbewerbsbeschränkung

159. Als drittes Tatbestandsmerkmal muss das bewusste und gewollte Zusammenwirken mehrerer Unternehmen «eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken». Es ist dasjenige Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG, das für ARGE die grösste Bedeutung hat. Die WEKO hat bereits festgehalten, dass ARGE typischerweise keine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, dieses Tatbestandsmerkmal typischerweise also nicht erfüllen.321 Dies ist nachfolgend etwas zu vertiefen.

160. In der Botschaft wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht erörtert.322 Eine dahingehende Voraussetzung ist aber auch dem Recht der Europäischen Union bekannt. In Art. 101 Abs. 1 AEUV323 ist von «Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs (…) bezwecken oder bewirken» die Rede. Diese Voraussetzung wird, trotz etwas anderem Wortlaut, als mit derjenigen im schweizerischen KG übereinstimmend betrachtet.324 In der Tat ist naheliegend, dass sich der schweizerische Gesetzgeber bei diesem Tatbestandsmerkmal eng am europäischen Recht orientiert hat. Einerseits hält er ausdrücklich fest, sich in gewissen Bereichen an die Vorgaben des europäischen Rechts angelehnt zu haben.325 Und andererseits wäre unverständlich, wie er der Auffassung sein konnte, in der Botschaft auf jegliche Erläuterung dieses Tatbestandsmerkmals verzichten zu können, wenn es nicht bereits aus dem europäischen Recht bekannt wäre. Es ist daher angebracht, die Interpretation, welche diese Voraussetzung bei Art. 101 Abs. 1 AEUV erfährt, bei der Auslegung des schweizerischen Pendants zu berücksichtigen.326

C.1.4.3.1. Wettbewerbsbeschränkung

161. Leitbild des gesamten KG ist der wirksame Wettbewerb.327 Mit «Wettbewerbsbeschränkung» ist daher – leicht verkürzt – die Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs gemeint.328

162. Was unter einer Beschränkung zu verstehen ist, veranschaulicht die Aufzählung im europäischen Recht «Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung» – es ist dies eine negative, d.h. nachteilige Einwirkung.329 Vereinfacht ausgedrückt liegt eine Beschränkung vor, wenn es bei einem Vergleich der Wettbewerbssituation mit Abrede und der hypothetischen Wettbewerbssituation ohne Abrede «ein Minus gibt».330

163. Schwieriger positiv greifbar zu machen ist demgegenüber der Begriff des «wirksamen Wettbewerbs», um dessen Beschränkung es geht. Ersatzweise werden daher negativ Situationen beschrieben, die mit wirksamem Wettbewerb grundsätzlich nicht zu vereinbaren sind. Das BGer umschreibt dies beispielsweise damit, dass «die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter beschränkt

wird».331 Gemein ist derartigen negativen Umschreibungen, dass sie auf Einschränkungen der eigenständigen Marktpositionierung von Wettbewerbsteilnehmern – und zwar regelmässig der zusammenwirkenden Unternehmen selbst – fokussieren, die sich aus dem bewussten und gewollten Zusammenwirken ergeben. Diese «negative» Herangehensweise ist insofern zutreffend, als dass mit einer solchen Einschränkung der eigenständigen Marktpositionierung in der Regel auch eine Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs einhergeht.332

164. Allerdings wäre es unzutreffend, daraus abzuleiten, die Einschränkung der Handlungsfreiheit bezüglich Wettbewerbsparametern stelle bereits für sich stets eine Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs dar.333 Mit einer solchen Gleichsetzung würde auch übergangen, dass es bei Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 KG nicht darum geht, die Abredeteilnehmer vor sich selbst zu schützen,334 namentlich vor einem von ihnen selbst gewählten Verzicht auf eigenständige Marktpositionierung. Vielmehr geht es darum, die übrigen Wettbewerbsteilnehmer von der damit in der Regel einhergehenden Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs zu bewahren. Die Prüfung, ob Wettbewerbsteilnehmer durch ein Zusammenwirken in ihrer eigenständigen Marktpositionierung eingeschränkt werden, ist also nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck, um eine Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs ausmachen zu können. Wird durch ein Zusammenwirken zwar die Möglichkeit der eigenständigen Marktpositionierung der Abredeteilnehmer eingeschränkt, führt dies aber im konkreten Fall

320 Rz 140. 321 WEKO, RPW 2014/1, 5, Ziff. 3.1.3, Jahresbericht der WEKO 2013.

322 Botschaft vom 23. November 1994 zu einem Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG), BBl 1995 468, 544 ff., Ziff. 224.1 e contrario.

323 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 324 BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 15; MARC AMSTUTZ/BLAISE CARRON/MANI REINERT, in: Commentaire Romand, Droit de la concurrence, Martenet/Bovet/Tercier (Hrsg.), 2. Aufl. 2013, Art. 4 Abs. 1 KG N 7.

325 Botschaft KG (Fn 322), 471, Übersicht, und 531, Ziff. 17.

326 So bereits RPW 2019/3a, 954 Rz 2276, Badezimmer; RPW 2011/4, 583 f. Rz 388, Ascopa; beide bezüglich der Begriffe «bezwecken» und «bewirken».

327 Botschaft KG (Fn 322), 511, Ziff. 143.3. Ferner etwa BANGER-TER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 114 m.w.H.

328 In dem Sinne auch etwa THOMAS NYDEGGER/WERNER NADIG, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 4 Abs. 1 KG N 45.

329 «Nachteilige Einwirkung» wird auch vom BVGer zur Umschreibung verwendet, vgl. Urteil des BVGer, RPW 2016/4, 1134 Rz 301, Hallenstadion.

330 So die Formulierung von BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 119 und 130. 331 BGE 129 II 18 E. 5.1. Vgl. auch etwa Urteil des BVGer, RPW 2016/4, 1134 Rz 301, Hallenstadion.

332 Vgl. auch die Beratung des Sekretariats in RPW 2018/4, 722 Rz 31, SBB, SOB und Thurbo.

333 So aber OLIVIER SCHALLER/PATRICK L. KRAUSKOPF, Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) im Schweizer Kartellrecht, in: Mélanges en l’honneur de Walter A. Stoffel, Amstutz et al. (Hrsg.), 2014, 175–200, 182–184; womöglich auch NYDEGGER/NADIG (Fn 328), Art. 4 Abs. 1 KG N 50. Zutreffend hingegen BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 124; ROGER ZÄCH, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. 2005, Rz 351.

334 Anders etwa als z.B. bei Art. 21 OR oder Art. 27 ZGB.

nicht zugleich auch zu einer Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs, so liegt letztlich keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.335

165. Da mit Einschränkungen der Handlungsfreiheit bezüglich relevanter Wettbewerbsparameter in der Regel eine Beschränkung des wirksamen Wettbewerbs einhergeht, ist aber nicht leichthin von einem Auseinanderfallen dieser beiden Punkte auszugehen. Eine Wettbewerbsbeschränkung ist bei Art. 4 Abs. 1 KG deshalb nur, aber immerhin, dann zu verneinen, wenn ein solches Auseinanderfallen offenkundig ist, d.h., wenn der wirksame Wettbewerb trotz Einschränkung der Möglichkeit einer eigenständigen Marktpositionierung offensichtlich nicht beschränkt ist.336 Die Wettbewerbsbehörden gingen in ihrer bisherigen Praxis im Ergebnis ebenfalls bereits in diesem Sinne vor.337

C.1.4.3.2. Bezwecken oder Bewirken

166. Wie bereits der Gesetzestext mit dem Wort «oder» zum Ausdruck bringt, sind «bezwecken» resp. «bewirken» Alternativen.338 Sie stimmen wörtlich mit der Regelung im europäischen Recht überein. Es ist angebracht, das dortige Verständnis bei der Auslegung zu berücksichtigen, zumal eine reichhaltige Praxis dazu besteht und die Begriffe in Leitlinien339 näher erörtert werden.

167. Das «Bezwecken» ist objektiv zu verstehen, also nicht anhand der Ansichten oder Absichten der beteiligten Unternehmen.340 Ein Zusammenwirken «bezweckt» eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn es bereits von seiner Natur her als schädlich für den wirksamen Wettbewerb angesehen werden kann, ohne dass hierfür noch die tatsächlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden müssten.341 Mit anderen Worten muss dem fraglichen Zusammenwirken ein ausreichend grosses Potenzial für negative Auswirkungen auf den Wettbewerb immanent sein.342 Um dieses Potenzial zu beurteilen, sind eine Reihe von Faktoren relevant:343 Zuvorderst sind dies der Inhalt des Zusammenwirkens und die damit verfolgten Ziele. Des Weiteren sind die wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge von Relevanz, in dem das Ganze eingebettet ist.344 Sofern nachweisbar, stellt die subjektive Absicht der Abredeteilnehmer, mit ihrem Zusammenwirken den Wettbewerb beschränken zu wollen, ein gewichtiges Indiz für ein «Bezwecken» dar.345 Denn es kann davon ausgegangen werden, dass sie als Branchenkenner ein für die Verfolgung ihrer Absicht taugliches Mittel wählen. Weiter sind auch bisherige Erfahrungen bei dieser Beurteilung einzubeziehen. Nebst bereits beurteilten Fällen gehören dazu auch Kodifizierungen von Erfahrungen und Erkenntnissen in Normen.346 Deshalb ist beispielsweise bei einem unter die Vermutungstatbestände von Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallenden Zusammenwirken in der Regel von einem «Bezwecken» auszugehen; das gilt jedenfalls für typische Kernbeschränkungen.347 Submissionsabreden etwa, d.h., wenn Abredeteilnehmer übereinkommen, wer von ihnen bei einer Ausschreibung den Zuschlag erhalten soll und sie hierfür ihr Angebotsverhalten und ihre Angebotspreise aufeinander abstimmen, sind typische Kernbeschränkungen und bezwecken dementsprechend eine Wettbewerbsbeschränkung.348

168. Das «Bewirken» einer Wettbewerbsbeschränkung ist anhand der tatsächlichen und erwarteten künftigen

Auswirkungen zu beurteilen, die das Zusammenwirken im konkreten Fall zeitigt.349 Zwischen dem Zusammenwirken und der Wettbewerbsbeschränkung muss dabei ein Kausalzusammenhang bestehen.350

C.1.4.3.3. Prüfung einer Wettbewerbsbeschränkung durch BIEGE primär anhand der Anzahl Angebote

169. Bei BIEGE verpflichten sich die Partner zu einem gemeinsamen Angebot. Damit verzichten sie (meist implizit) gleichzeitig darauf, eigenständige Angebote oder Angebote mit anderen Unternehmen abzugeben. Bezüglich der betroffenen Ausschreibung verzichten die BIEGE-Partner somit auf einen eigenständigen Marktauftritt. Allein aufgrund dessen steht bei BIEGE allerdings noch nicht fest, dass sie den wirksamen Wettbewerb beschränken und folglich eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vorliegt.351 Der wirksame Wettbewerb wird durch eine BIEGE nämlich trotz Einschränkung der eigenständigen Marktpositionierung offensichtlich nicht beschränkt, wenn zwischen der Wettbewerbssituation mit BIEGE und derjenigen ohne BIEGE kein «Minus»352 besteht. Wie es sich damit

335 A.A. ZÄCH (Fn 333), Rz 350–354.

336 Im Ergebnis ebenso BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 130. Ferner auch AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 324), Art. 4 Abs. 1 KG N 72, wobei diese Autoren allenfalls eine noch weitergehende Berücksichtigung prokompetitiver Aspekte bei Art. 4 Abs. 1 KG befürworten.

337 Für eine Übersicht vgl. BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 129.

338 Statt aller RPW 2019/3a, 954 Rz 2276, Badezimmer.

339 V.a. in den Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (2004/C 101/08) [Allgemeine Leitlinien] und spezifisch bezogen auf bestimmte horizontale Kooperationen in den Leitlinien zur Anwendung von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (2011/C 11/01) [Horizontal-Leitlinien].

340 Statt anderer RPW 2019/3a, 954 Rz 2278 f. m.w.H., Badezimmer; BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 138 m.w.H.

341 Statt anderer etwa Urteil des EuGH C-228/18 vom 2. April 2020 Gazdasági Versenyhivatal/ Budapest Bank Nyrt. et al., Rz 37 m.w.H.

342 Allgemeine Leitlinien (Fn 339), Rz. 21.

343 Siehe dazu auch etwa Urteil des EFTA-Gerichts E-3/16 vom 22. Dezember 2016 Ski Taxi et al./ Norwegen, Rz 56–66.

344 Urteil des EuGH C-307/18 vom 30. Januar 2020 Generics et al./Competition and Markets Authority, Rz 67 m.w.H.; Allgemeine Leitlinien (Fn 339), Rz 22.

345 Urteil des EuGH C-228/18 vom 2. April 2020 Gazdasági Versenyhivatal/ Budapest Bank Nyrt. et al., Rz 53 m.w.H.; Allgemeine Leitlinien (Fn 339), Rz 22 in fine.

346 Allgemeine Leitlinien (Fn 339), Rz 23.

347 Zu einschränkend AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 324), Art. 4 Abs. 1 KG N 80, die dies nur in Bezug auf Art. 5 Abs. 3 KG festhalten (nicht auch bezüglich Art. 5 Abs. 4 KG), wenn zudem noch die Vermutung nicht widerlegt ist. Zu weitgehend NYDEGGER/NADIG (Fn 328), Art. 4 Abs. 1 KG N 72; BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 139, die dies als Automatismus verstehen. Für typische Kernbeschränkungen mag ein solcher Rückschluss zwar zutreffend sein, nicht aber für sämtliche unter Art. 5 Abs. 3 und 4 KG fallende Kooperationen. 348 RPW 2019/2, 444 Rz 591 und 455 Rz 670, Engadin I. 349 RPW 2019/3a, 954 Rz 2277 m.w.H., Badezimmer; BANGER-TER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 4 Abs. 1 KG N 142 f.; Allgemeine Leitlinien (Fn 339), Rz 24. 350 Statt anderer Urteil des BVGer, RPW 2014/3, 632 E. 6.3.2.10, Baubeschläge Paul Koch AG. 351 RPW 2014/1, 5 Ziff. 3.1.3, Jahresbericht der WEKO 2013; BANGER-TER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 556; STÜSSI/LÜTHI (Fn 261), 206 m.w.H. A.A. SCHALLER/KRAUSKOPF (Fn 333), 182 f. 352 Vgl. zur Herkunft dieses Begriffs Rz 162.

verhält, lässt sich primär daran festmachen, wie die BIEGE die Anzahl Angebote bei der betroffenen Ausschreibung beeinflusst, wobei ergänzend auch die Qualität der Offerten zu berücksichtigen ist.353

170. Kein «Minus» im Vergleich zur Situation ohne BIEGE liegt insbesondere dann vor, wenn die BIEGE die Anzahl Angebote erhöht;354 diesfalls liegt sogar ein «Plus» vor. Bei den hier betrachteten horizontalen Zweier-ARGE bedeutet dies, dass der Wettbewerb offensichtlich nicht beschränkt wird, wenn dank der BIEGE ein Angebot unterbreitet wird, während ohne BIEGE keine Angebote der beiden beteiligten Unternehmen eingegangen wären. Das Tatbestandsmerkmal der Wettbewerbsbeschränkung von Art. 4 Abs. 1 KG ist diesfalls nicht erfüllt.

171. Mit Blick auf die Anzahl Angebote ebenfalls kein «Minus» im Vergleich zur Situation ohne BIEGE liegt vor, wenn die Bildung der BIEGE die Anzahl Angebote unverändert lässt. Bei den hier betrachteten horizontalen Zweier-ARGE ist dies der Fall, wenn ein BIEGE-Partner auch ohne BIEGE alleine ein Angebot eingereicht hätte, der andere BIEGE-Partner hingegen nicht. Bei gleichbleibender Anzahl Angebote verhält sich das Zusammenwirken mit Bezug auf den wirksamen Wettbewerb üblicherweise zumindest neutral. Bloss ausnahmsweise verhält es sich anders, nämlich vor allem dann, wenn die Offerte der BIEGE für den Auftraggeber wirtschaftlich schlechter ist als es die alleinige Offerte gewesen wäre.355 Bei unveränderter Anzahl Angebote liegt somit im Regelfall keine Wettbewerbsbeschränkung vor und das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist nicht erfüllt.356

172. Mit Blick auf die Anzahl Angebote liegt demgegenüber ein «Minus» im Vergleich zur Situation ohne BIEGE vor, wenn die Bildung der BIEGE die Anzahl Angebote reduziert. Bei den hier betrachteten horizontalen Zweier-ARGE ist dies der Fall, wenn beide BIEGE-Partner auch ohne BIEGE alleine je ein Angebot eingereicht hätten. In der Regel wird diesfalls der wirksame Wettbewerb beschränkt und das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt.

173. In der Lehre umstritten ist, ob trotz reduzierter Anzahl von Angeboten von einer Wettbewerbsbeschränkung auszugehen ist, wenn das gemeinsame Angebot für den Auftraggeber wirtschaftlich besser ist als es die je alleinigen Angebote der BIEGE-Partner gewesen wären.357 Nominell – also hinsichtlich der Anzahl Angebote – wird der Wettbewerb diesfalls zwar beschränkt, materiell – also hinsichtlich der Qualität der Angebote – hingegen gestärkt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei öffentlichen Ausschreibungen jeweils das für den Auftraggeber wirtschaftlich beste («vorteilhafteste») Angebot den Zuschlag erhält und die übrigen Angebote Absagen erhalten. Anders gewendet ist der Wettbewerbsdruck grösser, der von einem einzigen, für den Auftraggeber wirtschaftlich sehr guten Angebot ausgeht, als derjenige von zehn mittelmässigen Angeboten. Im Einklang mit den vorangegangenen Ausführungen358 ist bei dieser Konstellation eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG nur, aber immerhin dann zu verneinen, wenn das gemeinsame Angebot als BIEGE für den Auftraggeber offenkundig wirtschaftlich besser

(«vorteilhafter») ist als es die je alleinigen Angebote gewesen wären. Das kann etwa der Fall sein, wenn die lokalen Zweigniederlassungen zweier Unternehmen eine BIEGE bilden, um für ein arbeitsintensives Projekt zu bieten, dass sie je alleine nicht mit ihren vor Ort beschäftigten Mitarbeitenden realisieren könnten, wohl aber unter Beizug von zusätzlichen Mitarbeitenden von anderen, weit entfernten Zweigniederlassungen ihres Unternehmens. Durch die Zusammenlegung der vor Ort beschäftigten Mitarbeitenden beider Zweigniederlassungen im Rahmen des gemeinsamen Angebots lassen sich die Personalkosten, die bei diesem Projekt einen massgeblichen Kostenpunkt darstellen, im Vergleich zu den je alleinigen Angeboten offenkundig erheblich reduzieren.359 Schlägt sich diese Kostenreduktion im Offertpreis der BIEGE nieder, liegt dank der offenkundigen materiellen Stärkung des wirksamen Wettbewerbs trotz nomineller Reduktion der Anzahl Angebote keine Wettbewerbsbeschränkung vor. Ist das Angebot der BIEGE jedoch nicht derart offenkundig wirtschaftlich besser für den Auftraggeber als es die je alleinigen Angebote wären, ist vom Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung auszugehen und das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist erfüllt. Die (nicht offenkundige) Verbesserung des Angebots ist allerdings anschliessend bei der Rechtfertigung gemäss Art. 5 Abs. 2 KG zu beachten.

174. Die ARGE AB ist auf Dauer angelegt und betrifft eine unbestimmte Anzahl von Projekten. Wie sie sich auf die Anzahl Angebote auswirkte, interessiert deshalb weniger bezüglich eines einzelnen Projekts, sondern vielmehr primär hinsichtlich der Gesamtheit der von ihr erfassten Projekte. Da im hier interessierenden Bezirk 4 des Kantons Graubünden während einer gewissen Zeit Angebote von BIEGE bei Projekten mit einem Beschaffungsvolumen von weniger als CHF 500'000.– nicht gestattet waren, kann das damalige alleinige Verhalten der Beteiligten festgestellt und Rückschlüsse daraus gezogen werden.360 Im Sachverhaltsteil wird insbesondere gestützt darauf festgehalten, dass die gemeinsame Offerttätigkeit im Rahmen der ARGE AB die Anzahl Angebote im Vergleich zur hypothetischen Situation ohne

353 Vgl. Rz 171 und 173. 354 RPW 2014/1, 5 Ziff. 3.1.3, Jahresbericht der WEKO 2013; RPW 2013/4, 528 Rz 12 Fn 15, Strassen- und Tiefbau Kanton Zürich. 355 Ebenso CHRISTIAN KOENIG/JÜRGEN KÜHLING/CHRISTOPH MÜLLER, Marktfähigkeit, Arbeitsgemeinschaften und das Kartellverbot, WuW 2005, 126–136, 136, die als Beispiel Abschottungsprobleme gegenüber Dritten nennen. Eine solche Ausnahmesituation ist bei horizontalen Zweier-ARGE vor allem dann denkbar, wenn dasjenige Unternehmen zur Bildung der BIEGE anfragt, das auch ohne BIEGE offerieren würde, und es ihm nur darum geht, mit der BIEGE den von ihm wahrgenommenen Wettbewerbsdruck seitens des angefragten Unternehmens zu beseitigen. 356 In dem Sinne auch STÜSSI/LÜTHI (Fn 261), 206; KOENIG/KÜHLING/MÜLLER (Fn 355), 135; ohne Stellungnahme zu der Situation BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 553 ff. e contrario.

357 Diesfalls eine Wettbewerbsbeschränkung befürwortend BANGER-TER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 557; verneinend hingegen STÜSSI/LÜTHI (Fn 261), 206; MANI REINERT, zusammengefasst wiedergegeben bei SCHÄKE (Fn 264), Rz 20. 358 Rz 161 ff.

359 Das Beispiel ist angelehnt an den Sachverhalt, der dem BGH in seinem Urteil KRB 3/83 vom 13. Dezember 1983, Bauvorhaben Schramberg, zur Beurteilung vorlag.

360 Siehe insbesondere Rz 83.

ARGE reduziert.361 In nomineller Hinsicht, d.h. bezüglich der Anzahl Offerten, hat die ARGE AB also den Wettbewerb verringert. Die ARGE-Partner haben demzufolge gemeinsam Projekte akquiriert, für die sie auch je alleine offeriert hätten, und bei Zuschlagserhalt haben sie die Ausführung dieser Projekte unter sich aufgeteilt. Dabei handelt es sich um eine Art von Marktaufteilung zwischen den ARGE-Partnern. Dass die Angebote der ARGE AB für den Auftraggeber wirtschaftlich besser («vorteilhafter») waren als es je alleinige Angebote der beteiligten Unternehmen gewesen wären, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand, sondern bedurfte vertiefter Abklärungen.362 Dass die ARGE AB den Wettbewerb trotz nomineller Reduktion der Anzahl Angebote materiell gestärkt hat, ist somit nicht offenkundig. Die ARGE AB hat in Anbetracht dessen – objektiv betrachtet – eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt. Das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist demnach bei der ARGE AB ebenfalls erfüllt.

C.1.4.4 Fazit

175. Die ARGE AB erfüllt nach dem Gesagten alle drei Tatbestandsmerkmale von Art. 4 Abs. 1 KG. Sie ist somit als Wettbewerbsabrede im Sinne des KG zu qualifizieren. Zu beurteilen bleibt, ob diese kartellrechtlich zulässig ist oder nicht.

C.1.5 Zulässigkeit resp. Unzulässigkeit der ARGE AB nach Art. 5 KG

C.1.5.1 Vorliegen eines Vermutungstatbestands (Art. 5 Abs. 3 KG)

176. Für drei Typen von horizontalen Wettbewerbsabreden vermutet Art. 5 Abs. 3 KG, dass durch sie der wirksame Wettbewerb beseitigt wird. Um horizontale Wettbewerbsabreden handelt es sich, wenn diese zwischen Unternehmen getroffen werden, die aktuell oder potenziell miteinander im Wettbewerb stehen, die also auf derselben Marktstufe (potenziell) aktiv sind. Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG greift diese Vermutung für Wettbewerbsabreden «über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen». Gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG greift sie ferner bei Wettbewerbsabreden «über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern».

177. Bei der ARGE AB handelt es sich um eine horizontale Vereinbarung, sind die beiden Beteiligten doch in derselben Region im selben Bereich tätig, namentlich im Strassenbau.363

178. Wie ausgeführt,364 war Gegenstand der ARGE AB, bei allen offen ausgeschriebenen Strassenbauprojekten im Bezirk 4 und zudem bei im Einzelfall festzulegenden Projekten von Gemeinden oder Anfragen Privater gemeinsam zu offerieren. Bei der ARGE AB werden also unter anderem gemeinsam einzugebende Projekte im Voraus festgelegt.365 Bei den gemeinsamen Angeboten von A und B als ARGE AB setzten diese zwei Unternehmen den zu offerierenden Preis zwangsläufig zusammen fest. Damit liegt eine Wettbewerbsabrede gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG vor.366 Zudem haben A und B die Ausführung der gemeinsam akquirierten Projekte unter sich aufgeteilt und dabei in nicht vernachlässigbarem Ausmass gemeinsam akquirierte Projekte alleine ausgeführt,367 weshalb auch die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG erfüllt sein dürften. Gemäss Gesetz ist deshalb zu vermuten, dass der wirksame Wettbewerb beseitigt wird.

C.1.5.2 Widerlegung der Vermutung

179. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 5 Abs. 3 KG erfüllt, wird vermutet, dass die Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb beseitigt. Diese Vermutungsfolge ist widerlegbar. Um zu beurteilen, wie es sich damit verhält, ist in einem ersten Schritt der relevante Markt abzugrenzen. In einem zweiten Schritt ist die Wettbewerbssituation zu bewerten, wie sie sich trotz der Wettbewerbsabrede auf dem relevanten Markt noch darstellt.

C.1.5.2.1. Marktabgrenzung

180. Der relevante Markt bestimmt sich in Analogie zu Art. 11 Abs. 3 VKU368 danach, welche Waren oder Dienstleistungen für die Marktgegenseite in sachlicher und örtlicher Hinsicht austauschbar sind, wozu noch die zeitliche Dimension kommt.369 Auszugehen ist vom Gegenstand der konkreten Untersuchung.370

181. Gegenstand der ARGE AB sind Strassenbauarbeiten im Bezirk 4. Marktgegenseite sind der Kanton, Gemeinden und Private (insbesondere in Form von Subunternehmeranfragen von anderen Unternehmen). Der sachlich relevante Markt umfasst dementsprechend Strassenbauarbeiten, deren Ausführungsstandort im Bezirk 4 ist. Für den Bauherrn ist an sich irrelevant, woher ein Bauunternehmen anfährt, um das Bauprojekt auszuführen. Da im Bauwesen die Transportkosten eine nicht unbedeutende Rolle spielen, besteht aber insofern ein gewisser Distanzschutz. Näher gelegene Bauunternehmen haben einen Kostenvorteil gegenüber weiter entfernteren und ab einer gewissen Entfernung ist aufgrund der zunehmenden Transportkosten ein kompetitives Angebot kaum mehr realistisch. Der räumlich relevante Markt besteht daher aus dem Gebiet, aus dem in Anbetracht der Distanz und der geografischen Situation die Marktgegenseite noch konkurrenzfähige Angebote erwarten kann. Je nach Grösse und Standort eines konkreten Projekts mag dieser Bereich etwas unterschiedlich ausfallen. Über die gesamten Strassenbauarbeiten im Bezirk 4 hinweg betrachtet erscheint aufgrund der geografischen Situation eine Abgrenzung des Engadins (Bezirke 3 und 4) als räumlich relevanten Markt als angebracht, wobei dies nicht als «harte» Grenze zu ver-

361 Rz 84.

362 Dazu Rz 85 ff., vgl. auch Rz 196 ff. 363 Rz 16 resp. 19. 364 Rz 69 f. 365 Vgl. dazu bereits Rz 29.

366 Ebenso bezüglich BIEGE BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 558; SCHALLER/KRAUSKOPF (Fn 333), 189; STÜSSI/LÜTHI (Fn 261), 206; TSCHUDIN (Fn 314), 224. 367 Rz 92 f.

368 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (SR 251.4). 369 BGE 139 I 72 E. 9.1; 129 II 18 E. 7. Vgl. ausführlicher zu diesem Thema etwa Verfügung der WEKO vom 19. August 2019 i.S. Bauleistungen Graubünden (22-0457), Rz 439 ff. (Quellenangabe in Fn 1). 370 BGE 139 I 72 E. 9.2.3.1.

stehen ist.371 In zeitlicher Hinsicht sind bezüglich der einzelnen Projekte zwei Phasen zu unterscheiden, einerseits die Offertphase, andererseits die Ausführungsphase. Vor allem bei offenen Verfahren des öffentlichen Beschaffungsrechts ist der spätmöglichste Eingabetermin der Offerten im Voraus festgelegt. Nur während der Offertphase besteht Wettbewerb um den Zuschlag, danach nicht mehr. Da die ARGE AB auf Dauer angelegt ist und eine unbestimmte Anzahl von Projekten betrifft, ist die zeitliche Dimension vorliegend hinsichtlich der Marktabgrenzung nicht weiter von Belang.

C.1.5.2.2. Widerlegung der vermuteten Wettbewerbsbeseitigung

182. Hinsichtlich der Wettbewerbssituation ist einerseits der Innenwettbewerb (d.h., der zwischen den Abredeteilnehmern verbliebene Wettbewerb, etwa bezüglich von der Wettbewerbsabrede nicht betroffener Wettbewerbsparameter), andererseits der Aussenwettbewerb (d.h., der Wettbewerb durch nicht an der Abrede beteiligte Unternehmen) zu würdigen, der trotz der Wettbewerbsabrede weiterbesteht. Dies hat im Kontext des jeweiligen Marktes zu erfolgen, d.h., dessen Funktionsweise, die rechtlichen Rahmenbedingungen, etc. sind mit zu berücksichtigen.372

183. Der verbleibende Innen- und Aussenwettbewerb ist sodann dahingehend zu würdigen, ob er die Vermutung der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu widerlegen vermag oder nicht. Nicht ausreichend für eine Vermutungswiderlegung ist, wenn bloss irgendein minimaler Restwettbewerb bestehen bleibt – vielmehr muss es sich bei diesem um grundsätzlich wirksamen (wenn auch allenfalls erheblich beeinträchtigten) Wettbewerb handeln.373

184. Zunächst zum Innenwettbewerb: Die ARGE AB beschlägt pro beteiligte Zweigniederlassung (je hälftiger Anteil am ARGE Umsatz) [mehr als die Hälfte] des Gesamtumsatzes, den die ARGE-Partner im sachlich relevanten Markt erzielen.374 Bei ihren gemeinsamen Angeboten konkurrenzieren sich die ARGE-Partner nicht, weshalb in diesem Umfang zwischen ihnen kein Innenwettbewerb mehr besteht. Innenwettbewerb spielt zwischen den ARGE-Partnern nur, aber immerhin, noch bei den Projekten, die nicht von der ARGE AB erfasst werden, die sie also alleine anbieten. Allein dieser verbleibende Innenwettbewerb dürfte die Vermutungsfolge noch nicht zu widerlegen vermögen.375 Abschliessend braucht dies jedoch nicht beantwortet zu werden.

185. Sodann zum Aussenwettbewerb: Dieser besteht aus denjenigen Unternehmen, die nicht an der ARGE AB beteiligt sind und die ebenfalls ein Angebot einreichen (aktuelle Aussenwettbewerber) oder einreichen können (potenzielle Aussenwettbewerber). Hinsichtlich des Aussenwettbewerbs ist nun die Funktionsweise von Beschaffungsverfahren, die dem öffentlichen Vergaberecht unterstehen, von zentraler Bedeutung. Diese Verfahren beruhen u.a. auf dem Grundsatz des Geheimwettbewerbs, dass also die Anbieter während der Offertphase die Angebote der übrigen Anbieter nicht kennen, ja, sogar grundsätzlich – insbesondere vorbehältlich wettbewerbsrechtlich heiklem Informationsaustausch – im Ungewissen darüber sind, welche anderen Unternehmen offerieren werden.376 Der Wettbewerbsdruck,

der bei solchen Beschaffungsverfahren für ein Unternehmen bei der Offerterstellung besteht, geht damit von allen Aussenwettbewerbern aus, die ein Angebot einreichen können, unabhängig davon, ob sie es letztlich tun oder nicht. Der Kreis der Anbieter, die überhaupt ein Angebot einreichen können, ist bei freihändigen Vergaben und Einladungsverfahren von vornherein zahlenmässig beschränkt, nämlich auf die eingeladenen Unternehmen, wobei die eingeladenen Unternehmen nicht wissen, welche anderen Unternehmen ebenfalls zur Offertstellung eingeladen wurden. Bei offenen Vergabeverfahren steht demgegenüber grundsätzlich allen Unternehmen eine Angebotseinreichung offen. Dennoch sind nicht einfach alle denkbaren Unternehmen als potenzielle Aussenwettbewerber zu betrachten, wie bereits die Ausführungen bezüglich Transportkosten im Zusammenhang mit dem räumlich relevanten Markt377 nahelegen. Es sind nur, aber immerhin, diejenigen Unternehmen als potenzielle Aussenwettbewerber zu betrachten, mit deren Teilnahme am konkreten Ausschreibungsverfahren ein Branchenkenner mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Wer letztlich tatsächlich offerierte und dadurch aktueller Aussenwettbewerber wurde, ist dem Offertöffnungsprotokoll zu entnehmen.

186. Bei den Vergabeverfahren, die von der ARGE AB betroffen sind, überwiegen die offenen Verfahren umsatzmässig sehr deutlich und machen auch anzahlmässig den grösseren Teil aus.378 Festgestellt wurde sodann, dass bei den offenen Verfahren in der Vergangenheit zumindest ein sehr starker Konkurrent, Z, jeweils ebenfalls ein kompetitives Angebot eingereicht hat. Andere Unternehmen haben bei offenen Ausschreibungen teilweise auch Angebote eingereicht, waren damit jedoch nur selten erfolgreich.379 Beim Aussenwettbewerb geht der Wettbewerbsdruck primär von den Anbietern aus, mit deren Teilnahme ein Branchenkenner mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit rechnen musste.380 Dass bei Vergabeverfahren der Zuschlag einem einzigen Angebot erteilt wird und alle weiteren Anbieter leer

371 So hat sich beispielsweise gezeigt, dass – je nach Standort des Projekts im Bezirk 4 – auch Unternehmen aus dem Bezirk 5 mitgeboten haben, und zwar erfolgreich (vgl. Rz 63). 372 BGE 129 II 18 E. 8.1.

373 Urteil des BVGer RPW 2010/2, 385 E. 9.2.2.3, Strassenbau Tessin. Das BVGer bestätigte, dass die Vermutung nicht widerlegt ist, obwohl die Vereinbarung nicht den gesamten relevanten Markt erfasste, sondern «nur» mindestens 62 % der vergebenen Aufträge. 374 Rz 71.

375 Siehe auch Fn 373. Allerdings betraf die Wettbewerbsabrede dort ca. 2/3 des gesamten sachlich relevanten Marktes, während sie hier [mehr als die Hälfte] des Umsatzes, den die ARGE-Partner auf diesem Markt erzielen, betrifft. Da neben den ARGE-Partnern auch noch andere Unternehmen Umsatz auf diesem Markt generieren, ist der vom sachlich relevanten Markt betroffene Anteil im vorliegenden Fall geringer als in dem vom BVGer beurteilten.

376 Vgl. etwa BEYELER (Fn 314), Rz 1525. 377 Rz 181.

378 Siehe Rz 59 zur Bedeutung des Kantons als Auftraggeber im sachlich relevanten Markt sowie Rz 49 dazu, dass dieser in den letzten Jahren – mit der Ausnahme einer Ausschreibungstranche – ungeachtet der Auftragssumme stets offene Verfahren durchführte. 379 Zusammenfassend Rz 64.

380 Vorangehende Rz.

ausgehen,381 spielt diesbezüglich ebenfalls eine Rolle. Zu bedenken ist schliesslich auch, dass der wirksame Wettbewerb, nicht der vollkommene Wettbewerb, im Fokus steht382 – eine möglichst grosse Anzahl von kompetitiven Offerten mag zwar wünschenswert sein, jedoch kann dieses Ideal nicht zu Grunde gelegt werden, wenn die Anzahl kompetitiver Offerten bei der konkreten Ausgangslage nur eine bescheidene sein kann. Bei offenen Verfahren war in der hier gegebenen Situation der Wettbewerbsdruck, der bestand, weil ein Branchenkenner zumindest mit einem kompetitiven Angebot (demjenigen von Z) rechnen musste, genügend gross, um zu verhindern, dass durch die Wettbewerbsabrede der wirksame Wettbewerb beseitigt wird. Die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung ist daher aufgrund des verbleibenden Aussenwettbewerbs widerlegt.

C.1.5.3 Erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs (Art. 5 Abs. 1 KG)

187. Wird die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung umgestossen, ist zu beurteilen, ob die Wettbewerbsabrede den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt oder nicht. Gemäss Bundesgericht reicht bereits ein geringes Mass an Beeinträchtigung, um als erheblich qualifiziert zu werden – beim Kriterium der Erheblichkeit handelt es sich um eine Bagatellklausel.383 Die Erheblichkeit kann dabei anhand qualitativer und quantitativer Kriterien bestimmt werden. Diese verhalten sich wie zwei kommunizierende Röhren: je gewichtiger das eine Element ist, desto weniger kommt es auf das andere an.384 Qualitativen Kriterien, die sich aus dem Gesetzestext ergeben, ist dabei der Vorzug zu geben.385

188. Bei Wettbewerbsabreden, die unter Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG fallen, sieht nun das Gesetz ein solch qualitatives Kriterium vor – eben den die Vermutungsbasis bildenden Inhalt der Wettbewerbsabrede. Diesem sei gemäss Bundesgericht eine besonders schädliche Qualität zu attestieren,386 weshalb solche Wettbewerbsabreden in der Regel die Erheblichkeitsschwelle erreichen würden.387 Mit anderen Worten seien diese Wettbewerbsabreden grundsätzlich bereits aufgrund ihres Gegenstands erheblich, eines quantitativen Elements bedürfe es dafür regelmässig nicht.388 Wie das Bundesgericht mit den Worten «grundsätzlich» und «in der Regel» zum Ausdruck bringt, handelt es sich dabei aber nicht um einen Automatismus.389 HEINEMANN weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine als Grundsatz gegebene Erheblichkeit angemessen sei, wenn die Koordination in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs erkennen lasse, was bei typischen Kernbeschränkungen der Fall sei.390 Anders verhalte es sich beispielsweise bei Einkaufsgemeinschaften.391 In Bezug auf eine Einkaufskooperation folgte das Sekretariat dieser Ansicht von HEINEMANN und stützte sich als Orientierungspunkt zudem auf die diesbezüglichen Leitlinien der EU-Kommission zur Frage, ob eine «restriction by object» vorliegt.392

189. Bezüglich ARGE besteht in der Schweiz Einigkeit, dass diese oftmals prokompetitiv sind.393 Dies deutet darauf hin, dass es sich bei ARGE nicht um eine Kooperationsform handelt, der typischerweise eine hinreichende Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs immanent ist. Ob es deshalb angemessen ist, bei ARGE,

die als Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG einzustufen sind, trotz Erfüllung von Art. 5 Abs. 3 KG von der im Grundsatz gegebenen Erheblichkeit abzuweichen, oder ob ihrer oftmals prokompetitiven Natur bereits im Rahmen von Art. 4 Abs. 1 KG hinreichend Rechnung getragen werden kann, braucht hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn die ARGE AB betrifft nicht eine ARGE bei einem einzelnen Projekt. Sie ist vielmehr auf Dauer angelegt und betrifft eine unbestimmte Anzahl von Projekten. Die ARGE-Partner haben gemeinsam Projekte akquiriert, für die sie auch je alleine offeriert hätten. Bei Zuschlagserhalt haben sie die Ausführung dieser Projekte unter sich aufgeteilt. Geringfügig mehr als ein Drittel der gemeinsam akquirierten Projekte wurde von einem ARGE-Partner alleine ausgeführt. Bei knapp einem weiteren Drittel der Projekte hat sich ein ARGE-Partner nur, aber immerhin, noch in bescheidenem Umfang an der Ausführung beteiligt.394 Dabei handelt es sich letztlich um eine Art von Marktaufteilung zwischen den ARGE-Partnern. Bei einer derartigen Kooperation erscheint die im Grundsatz gegebene Erheblichkeit angemessen, lässt sie doch in sich eine hinreichende Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs erkennen. Um einen Bagatellfall handelt es sich bei der ARGE AB in Anbetracht des Ausmasses der Zusammenarbeit ebenfalls nicht. Damit ist eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu bejahen.

C.1.5.4 Rechtfertigung aus Effizienzgründen

190. Nach dem Gesagten ist die ARGE AB als Wettbewerbsabrede im Sinne des KG zu qualifizieren, die den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigt. Zu prüfen bleibt, ob sie aus Effizienzgründen gerechtfertigt ist.

191. Gemäss Art. 5 Abs. 2 KG sind (den wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigende) Wettbewerbsabreden aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie kumulativ I) notwendig sind, um II) die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG), und sie III) den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG).395

381 Rz 173. 382 Rz 161.

383 Zusammenfassend BGE 143 II 297 E. 5.1.6, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1. 384 BGE 143 II 297 E. 5.2.2. 385 BGE 143 II 297 E. 5.2.1, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1. 386 BGE 143 II 297 E. 5.2.4, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1. 387 BGE 143 II 297 E. 5.2.5, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1. 388 BGE 143 II 297 E. 5.2.5, bestätigt in BGE 144 II 194 E. 4.3.1. 389 Ebenso ANDREAS HEINEMANN, Das Gaba-Urteil des Bundesgerichts: Ein Meilenstein des Kartellrechts, ZSR 2018 I 103 ff., 111, insbesondere Fn 39. 390 HEINEMANN (Fn 389), 112. 391 HEINEMANN (Fn 389), 112.

392 Beratung des Sekretariats, RPW 2020/2, 413 Rz 62, Einkaufskooperation. 393 Nachweise in Fn 314.

394 Rz 92. 395 BGE 144 II 246 E. 13 m.w.H.

192. Die Notwendigkeit (I) lässt sich in drei Elemente aufschlüsseln, die kumulativ vorliegen müssen: eine Wettbewerbsabrede muss I.i) geeignet, I.ii) das mildeste geeignete Mittel und I.iii) verhältnismässig i.e.S. (d.h. keine übermässige Einschränkung des Wettbewerbs zum angestrebten Ziel) sein, um die Effizienzvorteile zu erreichen.396

193. Die in Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG aufgeführten Effizienzgründe (II) sind alternativ zu verstehen.397 Gemäss Bundesgericht ist die Liste abschliessend.398 Aufgrund der breiten Formulierung und den unbestimmten Begriffen wirkt dies allerdings kaum einschränkend, zumal gestützt auf eine teleologische Auslegung ein sehr weites Verständnis befürwortet wird.399

194. Der Begriff der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs (III) ist bereits aus den Vermutungstatbeständen und Art. 5 Abs. 1 KG bekannt und hier gleich zu verstehen wie dort. Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG setzt jedoch nicht voraus, dass eine Beseitigung vorliegt, vielmehr genügt es, wenn die Möglichkeit dazu eröffnet wird.400 Es reicht also aus, wenn die Wettbewerbsabrede den Abredepartnern die Möglichkeit verschafft, den wirksamen Wettbewerb in der Zukunft zu beseitigen. Ob diese Möglichkeit besteht, bestimmt sich aus objektiver Sicht401 und hängt von den gesamten Umständen des konkreten Falls ab.402 Gemäss Wortlaut des Gesetzes muss es die Wettbewerbsabrede sein, die diese Möglichkeit zur Wettbewerbsbeseitigung verschafft.403 Schliesslich deutet der Wortlaut des Gesetzes darauf hin, dass bereits eine eher geringfügige Möglichkeit zur Wettbewerbsbeseitigung ausreicht, um eine Rechtfertigung auszuschliessen, soll doch die Beseitigungsmöglichkeit «in keinem Fall» eröffnet werden. Die Möglichkeit muss also nicht etwa naheliegend sein; zu verlangen ist jedoch, dass sie realistisch erscheint.404

195. Sodann ist auf den Zusammenhang hinzuweisen, der bei der Beurteilung von ARGE zwischen dem Verständnis des Begriffs der Wettbewerbsabrede im Sinne des KG und der Notwendigkeit einer Rechtfertigung aus Effizienzgründen besteht. Je weniger eine Stärkung des wirksamen Wettbewerbs bereits auf Ebene des Begriffs der Wettbewerbsabrede im Sinne des KG berücksichtigt wird, desto häufiger unterliegen ARGE einer Prüfung nach Art. 5 KG und umso häufiger wird auch eine Rechtfertigung aus Effizienzgründen – eben wegen dieser Stärkung des wirksamen Wettbewerbs – zu bejahen sein; und vice versa.405 Bei einer ARGE, welche die Anzahl Angebote reduziert, ist eine Wettbewerbsabrede im Sinne des KG gleichwohl zu verneinen, wenn das gemeinsame Angebot offensichtlich wirtschaftlich besser («vorteilhafter») ist als es die je alleinigen Angebote gewesen wären.406 Eine Effizienzprüfung nach Art. 5 Abs. 2 KG hat daher insbesondere dann zu erfolgen, wenn – wie hier – das gemeinsame Angebot zwar wirtschaftlich besser sein soll, dies aber nicht geradezu offensichtlich ist und daher nicht bereits bei Art. 4 Abs. 1 KG berücksichtigt werden konnte.

196. Gemäss Sachverhaltsfeststellung führt die ARGE AB vor allem zu Risikoreduktionen. Einerseits reduziert sie das Risiko von «zu wenig» Aufträgen, indem zum einen die Arbeitsausführung der gemeinsam akquirierten Projekte auf die ARGE-Partner aufgeteilt werden kann

und zum anderen können so teilweise auch Arbeiten akquiriert werden, bei denen ein einzelnes Unternehmen von einer alleinigen Offerte abgesehen hätte.407 Andererseits reduziert die ARGE AB das Risiko von «zu vielen» Aufträgen.408 Dies führt grundsätzlich dazu, dass die ARGE bei mindestens gleichguter Qualität tiefere Preis offerieren kann als es B und A jeweils in alleinigen Eingaben tun würden.409 Aufgrund des Aussenwettbewerbs kam die ARGE zudem nicht umhin, diesen tieferen Preis auch tatsächlich anzubieten.410

197. Bei der besser planbaren, gleichmässigeren Auslastung und der dadurch ermöglichten Reduktion des Risikos von «zu wenig» Aufträgen, die dank der Dauer-ARGE erreicht werden kann, handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Effizienzgrund im Sinne von Art. 5 Abs. 2 KG. Denn dies ist geradezu ein typischer Vorteil, der mit einer Aufteilung von Kunden einhergeht. Für die einzelnen beteiligten Unternehmen mag dies zwar vorteilhaft sein, volkswirtschaftlich ist dieser Verzicht auf Wettbewerb allerdings in der Regel nicht effizienzsteigernd (ansonsten gäbe es Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG und die entsprechende Vermutung nicht).

198. Dass die Dauer-ARGE teilweise zu einem Angebot bei einem Projekt geführt haben mag, für das beide ARGE-Partner bei alleiniger Offertstellung jeweils kein Angebot eingereicht hätten, vermag nicht zu ändern, dass die Dauer-ARGE insgesamt, also bei Betrachtung aller betroffener Projekte, die Anzahl Angebote reduzierte.411

396 BGE 143 II 297 E. 7.1; zu I.i) auch BGE 129 II 18 E. 10.4. 397 BGE 144 II 246 E. 13.2; 143 II 297 E. 7.1. m.w.H. 398 BGE 129 II 18 E. 10.3.

399 Siehe BGE 144 II 246 E. 13.2. Aus der Literatur etwa BANGER-TER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 284 m.w.H.

400 Ebenso BGE 129 II 18 E. 10.4 in fine; BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 328. Diese Differenz übergehend BGE 144 II 246 E. 13.1; AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 324), Art. 5 KG N 341, die eine Prüfung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b KG als überflüssig erachten, wenn – wie hier – die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung bei den Vermutungstatbeständen widerlegt worden ist.

401 Gl.A. AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 324), Art. 5 KG N 337. Anders wohl PATRICK L. KRAUSKOPF/OLIVIER SCHALLER, in: Basler Kommentar, Kartellgesetz, Amstutz/Reinert (Hrsg.), 2010, Art. 5 KG N 360, gemäss welchen sich dies «aus Sicht der Abredeparteien» bestimmt.

402 Gl.A. BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 328; a.A. KRAUS-KOPF/SCHALLER (Fn 401), Art. 5 KG N 360, die objektive Kriterien unberücksichtigt lassen wollen.

403 «(…) wenn sie [Wettbewerbsabreden] (…) Möglichkeiten eröffnen». Noch deutlicher die französischsprachige Fassung «lorsque cet accord ne permettra (…)». Das dürfte insbesondere bei Wettbewerbsabreden der Fall sein, die eine (gemeinsame) Infrastruktur schaffen (exemplarisch Schlussbericht des Sekretariats in RPW 2012/2, 258 Rz 466, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel).

404 Ähnlich AMSTUTZ/CARRON/REINERT (Fn 324), Art. 5 KG N 337. Zu weitgehend Schlussbericht des Sekretariats in RPW 2012/2, 257 f. Rz 459, Glasfaser St. Gallen, Zürich, Bern, Luzern, Basel, wonach bereits eine «im entferntesten» bestehende Möglichkeit für den Ausschluss einer Rechtfertigung aus Effizienzgründen ausreichen soll (kritisch BANGERTER/ZIRLICK [Fn 257], Art. 5 KG N 328). 405 BANGERTER/ZIRLICK (Fn 257), Art. 5 KG N 557 und 559; STÜSSI/LÜTHI (Fn 261), 206. 406 Rz 173. 407 Rz 80. 408 Rz 81. 409 Rz 89. 410 Rz 90.

411 Rz 84.

Die Dauer-ARGE hat also anzahlmässig in mehr Ausschreibungen zu einer Reduktion der Angebote geführt als zu einer Erhöhung. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Ausschreibungen, bei denen die Dauer-ARGE zu einem zusätzlichen Angebot führte, inhaltlich dergestalt wären, dass sie trotz geringerer Zahl diejenigen mit einer reduzierten Anzahl insbesondere in Bezug auf ihre Bedeutung aufzuwiegen vermöchten. Damit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insofern ein Effizienzgrund nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a. KG vorliegen könnte.

199. Anders verhält es sich bezüglich der Reduktion des Risikos von «zu viel», das hier bedeutend grösser und die nachteiligen Folgen bei dessen Eintritt deutlich schwerwiegender sind als sonstwo. Dank der Zusammenarbeit in der ARGE AB fällt der Risikozuschlag bei einer gemeinsamen Offerte geringer aus als es bei alleinigen Angeboten der ARGE-Partner jeweils der Fall wäre. Dadurch können sie günstiger offerieren412 und erhalten entsprechend mehr Zuschläge, wodurch die vorhandenen freien Kapazitäten besser ausgelastet sind. Kurzum: die Herstellungskosten werden gesenkt. Dies ist ein Effizienzgrund gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a KG.413 Ergänzend ist festzuhalten, dass noch kein solcher Effizienzgrund vorläge, wenn die Zusammenarbeit in der ARGE bloss im Vergleich zum einen ARGE-Partner reduzierte Kosten aufweisen würde, im Vergleich zum anderen aber nicht – die Zusammenarbeit muss insgesamt effizienter sein, also im Vergleich zu beiden ARGE-Partnern.414

200. Die ARGE AB ist geeignet, um diesen Effizienzvorteil zu erzielen. Ob es sich dabei um das mildeste geeignete Mittel handelt und ob sie auch verhältnismässig i.e.S. ist, müsste hingegen noch vertieft abgeklärt werden. Dabei geht es primär um das Ausmass der Zusammenarbeit. Das Risiko von «zu viel» ist hier aufgrund zahlreicher Besonderheiten bedeutend grösser und die nachteiligen Folgen bei dessen Eintritt deutlich schwerwiegender als anderswo.415 Sogar eine umfangreiche Zusammenarbeit der ARGE AB ist hier deshalb noch als erforderlich anzusehen, während dies anderswo nicht der Fall wäre. Aber auch vorliegend wird das Risiko mit der Aufnahme eines zusätzlichen Projekts in die Dauer-ARGE in zusehends geringerem Ausmass reduziert. Gleichzeitig aber steigt mit jedem zusätzlichen Projekt die Gefahr der Projektaufteilung. Diese Punkte müssten noch detaillierter abgeklärt und insbesondere quantifiziert werden. Mit Blick hierauf erschiene wünschenswert, wenn die Risiken jeder einzelnen Ausschreibung genau bewertet, in Relation zueinander gesetzt und austariert würden, um so das Ausmass der Zusammenarbeit fortlaufend zu optimieren. Vor jeder einzelnen Offerteingabe minutiös und zeitgerecht so vorzugehen, dürfte für die beteiligten Unternehmen in Anbetracht aller Umstände jedoch höchstens annäherungsweise möglich und mit einem sehr grossen Aufwand verbunden sein.

201. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein solches Vorgehen einen stetig sich wiederholenden gegenseitigen Austausch über die als BIEGE einzugebenden resp. nicht einzugebenden Projekte bedingen würde. Die ausgetauschten Informationen würden sich kumulieren und könnten sich zu einem Gesamtbild hinsichtlich des generellen Offertverhaltens, der Interessenlage an Zuschlägen bei einzelnen Ausschreibungsverfahren, der Kapazitätsauslastung sowie der Strategie des anderen Unternehmens verdichten. Diese Kenntnisse wiederum könnten zu einer Anpassung des eigenen Offertverhaltens führen, indem dieses darauf abgestimmt würde.416 Mit Blick darauf erscheint eine generell-abstrakte Bestimmung der von der ARGE AB umfassten Projekte grundsätzlich erstrebenswert, um das Ausmass der notwendigerweise auszutauschenden Informationen deutlich zu reduzieren. Dies auch in Anbetracht der Geschehnisse in der Vergangenheit, als B und A einzelprojektbezogen die gemeinsam einzugebenden Projekte bestimmten; namentlich der vom Kanton Graubünden verworfenen Anzeige von Z, dass es an diesen Besprechungen zu einem unzulässigen Informationsaustausch (und Submissionsabreden) gekommen sei.417

202. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ferner, dass die Wettbewerbsabrede nicht die Möglichkeit eröffnen darf, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Aktuell ist der wirksame Wettbewerb nicht beseitigt.418 Dies vor allem aufgrund der Wettbewerbssituation, wie sie sich bei offenen Verfahren präsentiert, die den Grossteil der Zusammenarbeit ausmachen. Wie der Wettbewerbsdruck bei freihändigen Vergaben, solchen in Einladungsverfahren und bei privaten Aufträgen ist, wäre im Einzelnen noch abzuklären. Anders als bei offenen Verfahren ist der Kreis der möglichen Offerenten bei freihändigen Vergaben und solchen in Einladungsverfahren beschränkt, der Wettbewerbsdruck daher grundsätzlich tendenziell geringer.419 Mitentscheidend dürfte letztlich sein, mit der Einladung welcher weiteren Unternehmen ein Branchenkenner aufgrund der bisherigen Erfahrungen rechnen müsste. Gerade bezüglich des Kantons fehlen aber verlässliche Erfahrungswerte dazu, da er in den vergangenen Jahren unabhängig des Auftragswerts offene Verfahren durchführte und in letzter Zeit bloss in einer Tranche davon abgewichen ist.420 Nur wenn die Dauer-ARGE primär Projekte betrifft, bei denen ein Branchenkenner mit kompetitiven Angeboten anderer Unternehmen rechnen muss, eröffnet die Wettbewerbsabrede nicht die Möglichkeit, den wirksamen Wettbewerb zu beseitigen. Denn es ist letztlich dieser Wettbewerbsdruck, der die ARGE-Partner dazu zwingt, die durch die Zusammenarbeit erlangten Effizienzvorteile in ihre gemeinsame Offerte einfliessen zu lassen und gemeinsam ein für den Auftraggeber wirtschaftlich besseres («vorteilhafteres») Angebot einzureichen als es ihre alleinigen Angebote gewesen wären.421 Bei offenen Verfahren des Kantons ist dies bislang der Fall gewesen. Wie es sich bei den übrigen Verfahren verhält, müsste

412 Rz 89 f. 413 Rz 193.

414 Die in Rz 86 f. geschilderten Vorteile vermögen deshalb die Zusammenarbeit noch nicht zu rechtfertigen. 415 Rz 78 ff.

416 Siehe ausführlicher dazu Rz 229 ff., insbesondere Rz 237. 417 Siehe Rz 67 und 69. 418 Rz 186. 419 Rz 185. 420 Siehe Rz 49.

421 Siehe Rz 90.

noch vertiefter abgeklärt werden, wobei sich gerade bezüglich des Kantons verlässliche Erfahrungswerte erst noch herausbilden müssten.

C.1.6 Anregung

203. In Anbetracht der teilweise widerstrebenden Gesichtspunkte422 und unter Berücksichtigung der wertvollen Einbringen von B und A an den Gesprächen mit ihnen423 sowie ihrem Wunsch nach einer möglichst klaren, einfach handhabbaren Vorgabe regt das Sekretariat gemäss Art. 26 Abs. 2 KG die nachfolgenden Massnahmen an, bei deren Einhaltung es davon ausgeht, dass die Zusammenarbeit im Rahmen der ARGE AB und deren Ausmass notwendig sind, um die Effizienzvorteile zu erlangen. Wird die Anregung eingehalten, besteht aus Sicht des Sekretariats kein Anlass, eine Untersuchung gegenüber A und B zu eröffnen. Allerdings ist zu beachten, dass diese Anregung von den zahlreichen Besonderheiten des Sachverhalts getragen wird. Sollten sich wesentliche Punkte ändern, beispielsweise dass ein Branchenkenner bei offenen Verfahren nicht mehr mit einem kompetitiven Konkurrenzangebot rechnen müsste, kann dies auch Einfluss auf die Zulässigkeit der ARGE AB haben. A und B sind deshalb gehalten, regelmässig zu prüfen, ob wesentliche Veränderungen eingetreten sind und gegebenenfalls ob und inwiefern die ARGE AB an und für sich respektive das Ausmass der Zusammenarbeit zu überdenken ist.

204. Die Anregung lautet wie folgt: A und B können bei allen in offenen oder selektiven Verfahren ausgeschriebenen Projekten des Kantons im Unterengadin (Bezirk 4) gemeinsam als ARGE offerieren. Bei allen übrigen Projekten im Bezirk 4, insbesondere allen von Gemeinden und Privaten ausgeschriebenen, geben sie – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen – nicht gemeinsam als ARGE ein. Gemeinsam als ARGE offerieren können sie bei Strassenbauprojekten von Gemeinden und Privaten, wenn 1) eines oder beide Unternehmen nicht alle Eignungskriterien erfüllen und ein aussenstehender Branchenkenner dies ohne Abklärungen (also insbesondere ohne bei den Unternehmen nachzufragen) weiss oder 2) einem oder beiden Unternehmen objektiv unmöglich ist, das Projekt alleine auszuführen, und ein aussenstehender Branchenkenner dies ohne Abklärungen (also insbesondere ohne bei den Unternehmen nachzufragen) weiss.

205. Diese Anregung beruht auf den Umständen, wie sie im Sachverhaltsteil festgehalten worden sind. Bezüglich der Ausschreibungspraxis des Kantons basiert sie auf dessen Vorgehen während der letzten Jahre, namentlich, dass sämtliche Strassenbauprojekte im Bezirk 4 unabhängig des Auftragswerts in offenen Verfahren ausgeschrieben werden. Dem Sekretariat ist nicht bekannt, wie die Ausschreibungspraxis des Kantons künftig sein wird. Insbesondere ist ihm nicht bekannt, ob die abweichende Handhabung einer Tranche im Jahr 2020 eine Ausnahme war oder nicht, zumal die nächste Tranche wieder entsprechend der bisherigen Praxis gehandhabt wurde.

206. Für den Fall, dass der Kanton seine bisherige Ausschreibungspraxis nicht fortführen und offene Verfahren für Strassenbauprojekte im Bezirk 4 nur noch manchmal, z.B. bei Überschreitung des einschlägigen Schwellenwerts, durchführen würde, erweist sich die Anregung als zu restriktiv. Gleichzeitig fehlen derzeit zuverlässige Erfahrungswerte bezüglich des Wettbewerbsdrucks, der in freihändigen Vergaben oder Einladungsverfahren des Kantons bei Strassenbauprojekten im Bezirk 4 besteht. Entsprechend ist es zurzeit nicht möglich, auch für diesen Fall einen weitergehenden, generell-abstrakten Zusammenarbeitsbereich zu umschreiben, diesen etwa auf alle kantonalen Projekte ungeachtet der Verfahrensart auszudehnen. Für diesen Fall lautet die Anregung dahingehend, dass die Unternehmen bezüglich der einzelnen Ausschreibungen prüfen, ob eine gemeinsame Offerte als ARGE angezeigt ist oder nicht. Bei dieser Prüfung können sie nicht nur einzelfallspezifische Gründe für die ARGE-Bildung berücksichtigen, sondern vielmehr auch ihre projektübergreifenden Risikoüberlegungen einfliessen lassen, die, wie ausgeführt, zu Effizienzvorteilen führen und eine relativ umfangreiche Zusammenarbeit rechtfertigen.424 Zu berücksichtigen sind von den Unternehmen aber auch die nach und nach gewonnenen Erkenntnisse bezüglich der Konkurrenzsituation bei den verschiedenen Vergabeverfahren. Dass der notwendige Informationsaustausch bei einer solch relativ umfangreichen Zusammenarbeit und gleichzeitig einer projektspezifischen Beurteilung zunimmt,425 lässt sich nicht vermeiden und ist als Folge der angeregten Massnahme von dieser abgedeckt.

C.2 ARGE AC

C.2.1 Geltungsbereich

207. Hinsichtlich des Geltungsbereichs des KG kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der ARGE AB verwiesen werden,426 die mutatis mutandis auch bezüglich der ARGE AC zutreffen. Zu ergänzen bleiben zwei Punkte:

208. Hier sind es A und C, die als Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess auftreten.427 A und C sind jeweils Teil eines Konzerns.428 Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG sind demnach die A-Gruppe (der Konzern) sowie die D-Gruppe (der Konzern). Es sind also auch bei der ARGE AC zwei verschiedene Unternehmen vorhanden.

209. Der zu beurteilende Sachverhalt429 spielt auch bei der ARGE AC im Kanton Graubünden, wo er sich auch auswirkt. Seinen Ursprung hat er hier im Jahr 2010.

210. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt demnach auch bei der ARGE AC im Geltungsbereich des KG.

422 Siehe Rz 200 f. 423 Siehe Rz 11.

424 Klarzustellen ist, dass es B und A trotz Anregung (Rz 204) freisteht, zu einer einzelprojektbezogenen Beurteilung zurückzukehren, auch wenn der Kanton seine bisherige Ausschreibungspraxis weiterführen sollte. Damit einhergehen dürfte für sie allerdings eine gewisse Unwägbarkeit bezüglich dem nicht zu beanstandenden Ausmass der Zusammenarbeit.

425 Ausführlicher zur Problematik des Informationsaustauschs Rz 232 ff., insbesondere Rz 237. 426 Rz 139 ff. 427 Rz 14 f. resp. 20 f. 428 Rz 14 resp. 20.

429 Siehe Rz 104 ff.

C.2.2 Vorbehaltene Vorschriften

211. Bezüglich vorbehaltender Vorschriften kann vollumfänglich auf die Ausführungen zur ARGE AB verweisen werden.430 Ebenso wenig wie dort bestehen hier solche Vorschriften.

C.2.3 ARGE AC als Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG

C.2.3.1 Vorbemerkungen

212. Die rechtlichen Ausführungen zu den drei Tatbestandsmerkmalen von Art. 4 Abs. 1 KG, die bezüglich der ARGE AB erfolgten, treffen auch bezüglich der ARGE AC zu. Diese werden nachfolgend nicht im Einzelnen wiederholt, stattdessen sei generell auf die diesbezüglichen Ausführungen bei der ARGE AB verwiesen.431 Soweit für die Beurteilung der ARGE AC erforderlich, erfolgen hiernach nur, aber immerhin, noch Ergänzungen.

213. Die ARGE AC umfasst mehrere Aspekte, die unterschiedliche kartellrechtliche Fragen aufwerfen. Entsprechend erfolgt die Beurteilung nachfolgend in drei Schritten: In einem ersten Schritt wird der Aspekt der Dauer-ARGE beurteilt, also die über ein konkretes Projekt hinausgehende Einigung bezüglich ARGE. In einem zweiten Schritt folgt die kartellrechtliche Beurteilung der Projekte, bei denen A und C einzelfallbezogen gemeinsam als BIEGE offeriert haben. In einem dritten Schritt wird der mit dieser Zusammenarbeit einhergehende Informationsaustausch behandelt.

C.2.3.2 Dauer-ARGE von A und C

C.2.3.2.1. Kurzfassung des zu beurteilenden Sachverhalts

214. A und C waren sich darüber einig, stets denselben ARGE-Grundvertrag und die weiteren Rahmenkonditionen für ihre gemeinsamen Offerten zu verwenden. Ob diese Einigkeit nach dem Februar 2019 weiterhin besteht, ist unklar geblieben. Sie waren sich zudem darüber einig, für ihre gemeinsamen Offerten stets dieselben ARGE-«Gefässe» zu verwenden, um dadurch Errichtungskosten zu sparen. Dies haben sie nach dem Februar 2019 aufgegeben.432

215. Diese Einigung betrifft eine wiederholte, über ein konkretes Projekt hinausgehende Kooperation als ARGE, weshalb sie als Dauer-ARGE zu bezeichnen ist (dazu, wie dieser Begriff hier verwendet wird, vgl. Rz 29). Anhaltspunkte dafür, dass sich A und C noch bezüglich weiterer, über ein konkretes Projekt hinausgehender Punkte geeinigt hätten, etwa eine Exklusivität bei der Bildung von Zweier-ARGE oder eine Bevorzugung bei der Wahl als ARGE-Partner zugesichert hätten oder die gemeinsam zu offerierenden Projekte irgendwie – und sei es auch nur teilweise (z.B. durch eine angestrebte Anzahl, feste periodische Besprechungstermine, Kriterien für in Frage kommende oder gerade nicht in Frage kommende Projekte) – geregelt hätten, bestehen nicht.433

C.2.3.2.2. Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG

216. Bei der vorgenannten Einigung handelt es sich um eine Art Rahmenvertrag. Dass A und C dadurch bewusst

und gewollt zusammengewirkt haben,434 bedarf keiner Weiterungen. Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist damit erfüllt.

217. Bei A (resp. der A-Gruppe, zu der A gehört) und C (resp. der D-Gruppe, zu der C gehört) handelt es sich um zwei unterschiedliche Unternehmen.435 Am bewussten und gewollten Zusammenwirken ist damit eine Mehrzahl von Unternehmen beteiligt.436 Das zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist ebenfalls erfüllt. Zu ergänzen bleibt, dass beide Unternehmen in derselben Region im selben Bereich, namentlich im Strassenbau, tätig sind.437 Es handelt sich also um eine Vereinbarung zwischen Unternehmen derselben Marktstufe.

218. Inhalt der Dauer-ARGE von A und C ist die allgemeine Festlegung einiger interner Konditionen und organisatorischer Belange, die im Falle einer gemeinsamen Offerte als BIEGE gelten sollen, sowie die «Wiederverwendung» der bereits geschaffenen ARGE-«Gefässe». Die Partner haben sich keine Exklusivität oder auch nur eine Bevorzugung bei der Bildung von BIEGE eingeräumt. Ferner enthält die Abmachung auch keine Vorgaben bezüglich der gemeinsam einzugebenden Projekte. Offenbleiben kann, ob diese Rahmenvereinbarung überhaupt als Einschränkung der Handlungsfreiheit von A und C bezüglich relevanter Wettbewerbsparameter einzustufen ist.438 Denn aufgrund der damit verbundenen Vorteile439 ist offenkundig, dass sie den wirksamen Wettbewerb – trotz einer allfälligen (minimen) Einschränkung der Handlungsfreiheit – nicht beschränkt.440 Das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG, namentlich dass eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt sein muss, ist demnach bezüglich dieses Rahmenvertrags nicht erfüllt.

C.2.3.2.3. Fazit

219. Es bestehen bezüglich der konkreten Dauer-ARGE, bei der es sich um eine Art Rahmenvertrag handelt, keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.

430 Rz 146 ff. 431 Rz 150 ff. 432 Rz 104 f. 433 Rz 104 ff. 434 Rz 154. 435 Rz 208. 436 Rz 156 f. 437 Rz 17 resp. 22. 438 Siehe dazu Rz 161 ff. 439 Siehe dazu Rz 104.

440 Hierzu 165.

C.2.3.3 Von C und A gemeinsam als BIEGE offerierte Projekte

C.2.3.3.1. Kurzfassung des zu beurteilenden Sachverhalts

220. A und C haben bei zahlreichen Projekten gemeinsam als BIEGE offeriert.441 Die hiervor behandelte Dauer-ARGE von A und C regelt oder konkretisiert die gemeinsam als BIEGE einzugebenden Projekte nicht – sie befasst sich nicht mit diesem Thema.442 Der Entscheid, welche konkreten Projekte gemeinsam offeriert werden, wird von A und C vielmehr projektspezifisch getroffen. Es sind daher die einzelnen Projekte zu betrachten, bei denen A und C gemeinsam als BIEGE offeriert haben.

C.2.3.3.2. Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG

221. Reichen mehrere Unternehmen eine gemeinsame Offerte als BIEGE ein, setzt dies zwangsläufig eine vorgängige Koordination zwischen diesen Unternehmen voraus. Mit anderen Worten liegt einer BIEGE unweigerlich ein Konsens der beteiligten Unternehmen zu Grunde, zumindest gemeinsam zu offerieren. Damit liegt bei jeder einzelnen der gemeinsamen Offerten von A und C ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vor. Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist demnach bei allen gemeinsamen Eingaben von A und C erfüllt.

222. Bezüglich des zweiten Tatbestandsmerkmals von Art. 4 Abs. 1 KG kann auf vorangehende Ausführungen verwiesen werden.443 Diese treffen hier ebenso zu, womit auch das zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist.

223. Ob eine gemeinsame Offerte, also eine Eingabe als BIEGE, eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt, zeigt sich – wie ausgeführt – primär anhand der Folgen, die sie auf die Anzahl Angebote hat.444 Anders als bei der ARGE AB, die auf Dauer angelegt ist und eine unbestimmte Anzahl von Projekten betrifft,445 geht es bei der ARGE AC um eine hohe Anzahl einzelprojektbezogener Bildungen von BIEGE. Infolgedessen interessiert hier, ob A und C bezüglich dieser einzelnen Projekte ohne Bildung einer BIEGE alleine offeriert hätten oder nicht. Dies im Unterschied zur ARGE AB, bei der das jetzige Angebotsverhalten der Beteiligten insgesamt über alle Projekte hinweg mit ihrem früheren Verhalten verglichen werden konnte.446

224. Das Sekretariat hat im Sachverhaltsteil anhand des anwendbaren Prüfschemas447 geprüft, wie die gemeinsamen Angebote von A und C die Anzahl Offerten bei den fraglichen Ausschreibungen beeinflussten. Dabei sind die Gründe entscheidend, weshalb sie BIEGE bildeten. Hier waren dies unternehmerische Überlegungen.448 Da es – insbesondere ex ante – regelmässig nicht nur einen richtigen Geschäftsentscheid gibt, sondern eine Bandbreite möglicher Entscheide, ist den Unternehmen diesbezüglich ein Entscheidungsspielraum zuzugestehen. Solange Geschäftsentscheide bezüglich Bildung von BIEGE aufgrund der konkreten Umstände mit Blick auf die wirtschaftliche Zweckmässigkeit und die kaufmännische Vernunft vertretbar sind, sind sie zu respektieren und ist davon auszugehen, dass auf ein alleiniges Angebot verzichtet worden wäre.449

225. Das Sekretariat kam gestützt darauf zum Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass resp. gegebenenfalls bei welchen konkreten Projekten die gemeinsame Offerte die Anzahl Angebote reduziert hätte.450 Nicht näher geprüft wurden die einzelnen Projekte dahingehend, ob die gemeinsame Offerte die Anzahl Angebote erhöhte oder sich insofern neutral verhielt. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bei den gemeinsamen Offerten darum ging, eine für den Auftraggeber wirtschaftlich schlechtere Offerte einreichen zu können. Selbst wenn die gemeinsamen Angebote von A und C die Anzahl Offerten bei Ausschreibungen nicht erhöht haben sollten, sondern sich insofern bloss neutral verhielten, liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gemeinsamen Offerten eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckten oder bewirkten.451 Das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist demnach nicht erfüllt.

C.2.3.3.3. Fazit

226. Es bestehen bezüglich der gemeinsamen Offerten von A und C als BIEGE bei etlichen Projekten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.

227. Allerdings ist auf die Ausführungen im Sachverhaltsteil hinzuweisen, wonach die gemeinsamen Offerten als BIEGE in Anbetracht ihrer Frequenz und der erfolgten Arbeitsaufteilung bei der Ausführung an der oberen Grenze des noch Vertretbaren liegen, wobei der Rahmen insbesondere auch wegen der hohen Anzahl von Verschiebungen der Ausführungszeiträume nicht gesprengt wurde. Selbst bei einer geringfügigen weiteren Intensivierung der gemeinsamen Offerttätigkeit dürfte die Grenze des Vertretbaren aber überschritten sein und die Wertung könnte entsprechend anders ausfallen,452 zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gemeinsamen Offerten als BIEGE zu für den Auftraggeber wirtschaftlich besseren Angeboten führten.453

C.2.3.4 Informationsaustausch zwischen A und C

C.2.3.4.1. Kurzfassung des zu beurteilenden Sachverhalts

228. A und C haben bei etlichen Projekten gemeinsam als BIEGE offeriert.454 Zudem haben sie bei weiteren Projekten das jeweils andere Bauunternehmen um die Bildung einer BIEGE angefragt, dieses hat jedoch abgelehnt. Wie häufig dies vorkam und wie das Verhältnis zwischen Zu- und Absagen ausfiel, konnte nicht festgestellt werden – ebenso wenig konnte festgestellt werden,

441 Rz 101 f. 442 Rz 214 f. 443 Rz 217. 444 Rz 169 ff. 445 Rz 174. 446 Siehe Rz 82 ff. und 174. 447 Rz 121 ff. 448 Rz 129. 449 Rz 125 f. 450 Rz 129 ff.

451 Siehe Rz 170 bezüglich einer Erhöhung der Anzahl Angebote und Rz 171 bezüglich einer Neutralität hinsichtlich der Anzahl Angebote. 452 Siehe Rz 129. 453 Rz 133.

454 Rz 101 f.

bei welchen Projekten es zu abgelehnten Anfragen kam.455 Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich dies noch feststellen liesse. Sodann räumten C und A ein, dass sie ausnahmsweise ein alleiniges Angebot einreichten, obwohl sie zuvor das andere Unternehmen erfolglos um die Bildung einer BIEGE bei diesem Projekt angefragt haben. Anhaltspunkte dafür, bei welchen Projekten dies der Fall gewesen war, liegen aber nicht vor und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich dies noch feststellen liesse.456 In all diesen Fällen ist es zu einem Austausch von Informationen zwischen C und A gekommen.

C.2.3.4.2. Wettbewerbsabrede nach Art. 4 Abs. 1 KG

229. Dass bei gemeinsamen Offerten, also der erfolgreichen Bildung einer BIEGE, ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vorliegt, wurde bereits ausgeführt.457 Zu betrachten bleibt, wie es sich mit dem bewussten und gewollten Zusammenwirken verhält, wenn sich Unternehmen über die Bildung einer BIEGE austauschten, letztlich jedoch keine BIEGE bildeten. Eine Vereinbarung über eine gemeinsame Offerte ist diesfalls gerade nicht zustande gekommen. Gleichwohl wird in der Regel auch in einem solchen Fall ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken gegeben sein, allerdings nur, aber immerhin, dahingehend, (vorvertragliche) Verhandlungen zu führen und insofern Informationen auszutauschen. Denn ein Unternehmen, welches ein anderes Unternehmen für eine BIEGE anfragt, gibt diesem zwangsläufig sein Interesse bekannt, bei der fraglichen Ausschreibung eine solche bilden zu wollen. Das angefragte Unternehmen wird regelmässig auf die Anfrage reagieren und bei seiner Antwort sein eigenes Interesse resp. Desinteresse an der BIEGE bekanntgeben. Schon dieser ganz am Anfang der Verhandlungen stehende Vorgang umfasst eine – meist implizite – Übereinkunft der Unternehmen, die entsprechenden Informationen auszutauschen.458 Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG ist demnach erfüllt.

230. Bezüglich des zweiten Tatbestandsmerkmals von Art. 4 Abs. 1 KG kann auf vorangehende Ausführungen verwiesen werden.459 Diese treffen hier ebenso zu, womit auch das zweite Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG erfüllt ist.

231. Zu beurteilen bleibt das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG, namentlich ob dieser Austausch von Informationen im Rahmen der (erfolgreichen oder - losen) Verhandlungen über die Bildung einer BIEGE eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

232. Um BIEGE bilden zu können, müssen sich die (potenziellen) Partner notwendigerweise austauschen und Gespräche miteinander führen. Vorgängig der Einreichung eines gemeinsamen Angebots müssen sie sich zwangsläufig über diejenigen Informationen austauschen, die für die Ausarbeitung eines gemeinsamen Angebots erforderlich sind. Bei den diesbezüglichen Verhandlungen und Gesprächen müssen umso mehr und umso detailliertere Informationen ausgetauscht werden, je fortgeschrittener sie sind. Bei diesen Informationen, die notwendigerweise ausgetauscht werden müssen, kann es sich unter anderem auch um sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse handeln.

233. Soweit ausschliesslich Informationen ausgetauscht werden, deren Austausch in der jeweiligen Verhandlungsphase erforderlich ist, um überhaupt eine BIEGE bilden resp. bei Zuschlagserhalt das Projekt gemeinsam ausführen zu können, ist dies kartellrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden.460 Dies unabhängig davon, ob die BIEGE zustande kommt oder deren Bildung letztlich scheitert.461 Eine Wettbewerbsbeschränkung wird durch den Austausch von Informationen, die für die (versuchte) Bildung der BIEGE in der jeweiligen Verhandlungsphase notwendig sind, grundsätzlich weder bezweckt noch bewirkt.

234. Anders verhält es sich jedoch, wenn bei den (erfolgreichen oder -losen) Verhandlungen über die Bildung einer BIEGE zudem Informationen ausgetauscht werden, die für die Bildung der BIEGE nicht erforderlich sind.462 Der Austausch solch weitergehender Informationen ist nicht von der (versuchten) BIEGE-Bildung «gedeckt»; vielmehr ist er gesondert auf seine kartellrechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen. Offenbaren Unternehmen im Rahmen der Gespräche über die Bildung einer BIEGE etwa ihr Interesse oder Desinteresse am Zuschlagserhalt bei anderen Projekten, ihre anderweitigen Offertabsichten463 oder gar ihre Geschäftsstrategie, verringert dies die strategische Ungewissheit auf dem Markt. Der Austausch derartiger Informationen, der für die Bildung einer BIEGE nicht erforderlich ist, kann eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, dessen kartellrechtliche Zulässigkeit alsdann nach Art. 5 KG zu beurteilen ist.464

235. Es liegen nun keine Anhaltspunkte dafür vor, dass C und A bei ihren (erfolgreichen und -losen) Gesprächen über die Bildung von BIEGE Informationen austauschten, die in der jeweiligen Verhandlungsphase für die Bildung der BIEGE nicht erforderlich waren. Wie ausgeführt,465 bezweckt oder bewirkt der Austausch von für die BIEGE-Bildung erforderlichen Informationen grundsätzlich keine Wettbewerbsbeschränkung. Dementspre-

455 Rz 107. 456 Rz 108. 457 Rz 221.

458 Die Beteiligung an einem Informationsaustausch ebenfalls als bewusstes und gewolltes Zusammenwirken qualifizierend etwa Urteil des BVGer, RPW 2020/1, 347 E. 9.3.4.3, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau (Erne); ferner RPW 2011/4, 583 Rz 385 m.w.H., Ascopa.

459 Rz 217. 460 BÖNI/WASSMER (Fn 314), Rz 14.

461 Dahingehend auch Urteil des BVGer, RPW 2020/1, 347 E. 9.3.4.3, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau (Erne).

462 Dieselbe Stossrichtung haben die dänischen und die irischen Richtlinien (Fn 53), in denen mehrfach betont wird, dass nur gerade die für die BIEGE-Bildung erforderlichen Informationen ausgetauscht werden dürfen (dänische Richtlinien, 7 und 37 ff.; irische Richtlinien, 18 ff.).

463 Im Kontext von öffentlichen Beschaffungsverfahren in der Baubranche gelten gemäss BVGer unter anderem generelle Offertabsichten oder das Interesse am Zuschlag bei einem bestimmten Projekt üblicherweise als Geschäftsgeheimnisse; vgl. Urteil des BVGer, RPW 2020/1, 344 f. E. 8.7.9.1.e, Wettbewerbsabreden im Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau (Erne).

464 In gleichem Sinne auch BÖNI/WASSMER (Fn 314), Rz 14, wenn sie festhalten, es bestünden dann «kartellrechtliche Bedenken».

465 Rz 233.

chend ist das dritte Tatbestandsmerkmal von Art. 4 Abs. 1 KG auch diesbezüglich nicht erfüllt. In zweierlei Hinsicht ist dieser Befund allerdings zu präzisieren:

236. Erstens bezüglich derjenigen Fälle, in welchen das anfragende Unternehmen ausnahmsweise trotz abgelehnter Anfrage ein alleiniges Angebot einreichte.466 Diesbezüglich könnte sich die Frage stellen, ob die Anfrage zur Bildung der BIEGE in guten Treuen erfolgte oder ob sie vielmehr dazu diente, die Offertabsichten und das Zuschlagsinteresse des anderen Unternehmens «auszukundschaften» und das eigene Verhalten darauf abzustimmen. Anhaltspunkte für Zweites bestehen vorliegend jedoch nicht,467 entsprechend braucht diese Überlegung nicht weiter vertieft zu werden.

237. Zweitens bezüglich der Kumulation der ausgetauschten Informationen aufgrund der wiederholten einzelfallbezogenen BIEGE-Bildungen. Wie bereits ausgeführt,468 addieren sich die ausgetauschten Informationen durch einen sich wiederholenden gegenseitigen Austausch über die als BIEGE einzugebenden resp. nicht einzugebenden Projekte. Die ausgetauschten Informationen können sich zu einem Gesamtbild hinsichtlich des generellen Offertverhaltens, der Interessenlage an Zuschlägen bei einzelnen Ausschreibungsverfahren, der Kapazitätsauslastung sowie der Strategie des anderen Unternehmens verdichten. Diese Kenntnisse wiederum könnten zu einer Anpassung des eigenen Offertverhaltens führen, indem dieses darauf abgestimmt wird. Eine derartige Kumulation von ausgetauschten Informationen kann letztlich wettbewerbsbeschränkend wirken; und zwar selbst dann, wenn der Informationsaustausch isoliert bezüglich der einzelnen BIEGE-Bildungen betrachtet als kartellrechtlich nicht zu beanstanden einzustufen ist. Wie ausgeführt,469 liegen bei der ARGE AC die erfolgreichen BIEGE-Bildungen an der oberen Grenze des Vertretbaren. Hinzu kommen noch die Fälle, in denen eine BIEGE-Bildung letztlich scheiterte. Dazu, wie häufig dies vorkam, liegen jedoch keine Indizien vor, und es ist nicht ersichtlich, wie sich dies noch feststellen liesse. Infolgedessen erscheint das Gesamtbild, dass die Unternehmen durch den erfolgten Informationsaustausch bezüglich des anderen Unternehmens gewonnen haben, nicht eruierbar. Es bleibt diesbezüglich zwar eine gewisse Befürchtung im Raume hängen, dass das Ausmass des Informationsaustauschs dergestalt sein könnte, dass er letztlich wettbewerbsbeschränkend wirkt, doch fehlt es an konkreten, weiter verfolgbaren Anhaltspunkten, dass dem in der Tat so ist.

C.2.3.4.3. Fazit

238. Es bestehen bezüglich des Informationsaustauschs keine konkreten, weiter verfolgbaren Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung.

D Ergebnis

239. In ihrer bisherigen Praxis haben sich die Wettbewerbsbehörden noch nicht vertieft mit ARGE auseinandergesetzt. Da ARGE typischerweise kartellrechtlich unbedenklich sind, weil sie keine Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG darstellen, bestand dazu auch kein Anlass. Die Wettbewerbsbehörden haben in der Vergangenheit denn auch bereits mehrfach betont, dass ARGE typischerweise kartellrechtlich unbedenklich

sind. Hier lag jedoch nicht eine solch alltägliche Situation vor, sondern zwei besondere Konstellationen, weshalb – für einmal – eine genauere Betrachtung im Rahmen einer Vorabklärung angezeigt war.

240. In der vorliegenden Vorabklärung betrachtete das Sekretariat zwei unterschiedliche ARGE-Kooperationen im Kanton Graubünden genauer, bei denen jeweils dieselben zwei ARGE-Partner wiederholt gemeinsam offerierten, einige der gemeinsam akquirierten Projekte alsdann aber alleine ausführten. Eine alleinige Ausführung trotz gemeinsamer Offerte stimmt, zumindest im Grundsatz, nicht mit dem typischen Kernanliegen von ARGE überein. Vor allem wenn eine alleinige Ausführung gemeinsam akquirierter Projekte wiederholt vorkommt, besteht die Gefahr, dass ARGE als Deckmantel zweckentfremdet werden könnten, um Projekte zwischen den ARGE-Partnern aufzuteilen.

241. Das Sekretariat stellte fest, dass bei der im Bezirk 4 tätigen Kooperation, der ARGE AB, der Tätigkeitsbereich der ARGE, das heisst, die gemeinsam zu offerierenden Projekte, im Voraus festgelegt wurde. Bei der anderen, in den Bezirken 6 und 7 tätigen Kooperation, der ARGE AC, wurden im Voraus verschiedene Konditionen festgelegt, die bei einer ARGE gelten sollen (z.B. Erfolgsbeteiligung, Zuschläge, Organisatorisches). Ob als ARGE eingegeben wird, wurde hingegen projektspezifisch, also im Einzelfall, entschieden. Die beiden Kooperationen sind daher unterschiedlich intensiv.

242. Um die zwei Kooperationen beurteilen zu können, wurden die jeweils bestehenden konkreten Rahmenbedingungen wie etwa die geografischen Gegebenheiten oder die Ausschreibungspraxis aufgearbeitet. Betrachtet wurden zudem insbesondere die Konkurrenzsituation und die Beschaffungsvolumina in den betroffenen Gebieten sowie die Eigenheiten der involvierten Zweigniederlassungen. Ein besonderes Augenmerk lag sodann auf den Gründen, welche die ARGE-Partner für ihre gemeinsamen Angeboten anführten.

243. Bezüglich der ARGE AB haben diese Abklärungen gezeigt, dass zahlreiche Besonderheiten in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass das Risiko von «zu vielen» Zuschlägen im Bezirk 4 für die ARGE-Partner bedeutend grösser und die nachteiligen Folgen von «zu vielen» gleichzeitigen Baustellen deutlich schwerwiegender sind als sonstwo. Über alle von der ARGE AB erfassten Projekte betrachtet, hätten die ARGE-Partner zwar zusammengerechnet mehr Angebote eingereicht, wenn sie jeweils alleine offeriert hätten anstatt gemeinsam als ARGE. Die ARGE AB führte somit zu einer Reduktion der Anzahl Angebote. Jedoch ermöglicht die ARGE AB den ARGE-Partnern, das genannte Risiko von «zu vielen» Projekten zu reduzieren und so bei einem gemeinsamen Angebot tiefere Preise zu offerieren, als sie dies bei je alleinigen Angeboten zu tun vermocht hätten. Jedenfalls bei offenen Vergabeverfahren ist die Wettbewerbssituation so, dass die ARGE-Partner diese tieferen Preise auch tatsächlich anbieten mussten resp. müssen.

466 Rz 108. 467 Rz 117. 468 Rz 201. 469 Rz 227.

244. Bezüglich der ARGE AC haben diese Abklärungen gezeigt, dass die Ausgangslage in den Bezirken 6 und 7 anders ist als im Tätigkeitsgebiet der ARGE AB. Grund für die einzelfallbezogenen ARGE-Bildungen sind primär Kapazitätsüberlegungen. Die ARGE-Projekte dienen als «Puffer» und erlauben den ARGE-Partnern, die im Ausführungszeitpunkt vorhandenen Ressourcen optimal einzusetzen bzw. mögliche Kapazitätsengpässe im Ausführungszeitpunkt über gemeinsame grössere Kapazitäten zu stemmen. Dies gerade auch in Anbetracht dessen, dass bei vielen der gemeinsam akquirierten Projekte die ursprünglich vom Bauherrn vorgesehenen Ausführungszeiträume verschoben wurden aus Gründen, die nicht bei den ARGE-Partnern liegen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Zweckmässigkeit und die kaufmännische Vernunft erscheinen hier die Geschäftsentscheide für eine ARGE-Bildung in globo als gerade noch vertretbar, wenn auch an der oberen Grenze liegend. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die ARGE-Partner alleine keine Angebote eingereicht hätten, weshalb die ARGE-Bildungen die Anzahl Angebote nicht reduzierten.

245. Die wesentlichsten Erkenntnisse zur Beurteilung dieser beiden Kooperationen, bei denen es um offene horizontale Zweier-ARGE geht, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

• Typischerweise erfüllen ARGE bereits den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 KG nicht. Sie sind keine Wettbewerbsabreden im Sinne des KG, weshalb ihre Zulässigkeit nach Art. 5 KG gar nicht erst geprüft werden muss – sie sind ohne weitere Prüfung zulässig. Denn eine Wettbewerbsabrede im Sinne des KG setzt unter anderem voraus, dass eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird. ARGE tun dies typischerweise nicht. Das zeigt sich primär an der Anzahl Angebote, die bei der Situation mit ARGE im Vergleich zur Situation ohne ARGE vorliegt.

• Für die Wettbewerbsbehörden gilt es daher auf Ebene des Sachverhalts insbesondere herauszufinden, ob die ARGE-Partner alleine Angebote eingereicht hätten oder nicht, wenn sie keine ARGE gebildet hätten. Geklärt wird dies anhand der Gründe, weshalb sie eine ARGE bildeten: Bei einigen Gründen ist ohne Weiteres klar, dass ein ARGE-Partner alleine nicht angeboten hätte (z.B. wenn ihm die alleinige Projektausführung objektiv gar nicht erst möglich war) resp. dass er dies getan hätte (z.B. wenn es ihm nur darum geht, den ARGE-Partner einzubinden, um so ein Angebot von diesem zu verhindern und gemeinsam einen höheren Preis offerieren zu können). Andere Gründe (z.B. Kapazitäts- oder Risikoüberlegungen) lassen sich jedoch nicht derart einfach kategorisieren. Es handelt sich dabei um Geschäftsentscheide, die auf unternehmerischen Überlegungen fussen, wobei es nicht den einen richtigen Geschäftsentscheid gibt. Vielmehr sind solche Geschäftsentscheide solange nicht zu beanstanden, als dass sie aufgrund der konkreten Umstände mit Blick auf die wirtschaftliche Zweckmässigkeit und die kaufmännische Vernunft vertretbar sind. Es ist also legitim, eine ARGE aus wirtschaftlich zweckmässigen und kaufmännisch vernünftigen Überlegungen zu bilden. Ein solcher Geschäftsentscheid ist von den Wettbewerbsbehörden nicht im Detail zu hinterfragen, sondern einzig zurückhaltend daraufhin zu prüfen, ob er geradezu den Rahmen des Vertretbaren sprengt. Tut er dies nicht, ist zu unterstellen, dass dieses Unternehmen alleine kein Angebot eingereicht hätte.

• Gestützt darauf ist alsdann die Anzahl Angebote bei einer Situation mit ARGE mit derjenigen ohne ARGE zu vergleichen: Wenn beide ARGE-Partner alleine kein Angebot eingereicht hätten, erhöht die ARGE die Anzahl Angebote. Eine solche ARGE beschränkt den Wettbewerb nicht; im Gegenteil, sie stärkt ihn. Hätte ein ARGE-Partner alleine ein Angebot eingereicht, der andere aber nicht, verhält sich die ARGE bezüglich der Anzahl Angebote neutral, d.h., sie führt weder zu mehr noch zu weniger Angeboten. Eine solche ARGE beschränkt den Wettbewerb für gewöhnlich ebenfalls nicht. Nur ausnahmsweise ist dies anders, nämlich dann, wenn die ARGE bloss gebildet wird, um so ein für den Auftraggeber wirtschaftlich schlechteres Angebot einreichen zu können. Hätten aber beide ARGE-Partner je alleine Angebote eingereicht, reduziert die ARGE die Anzahl Angebote. Diesfalls liegt in der Regel auch eine bezweckte oder bewirkte Wettbewerbsbeschränkung vor, ausser das ARGE-Angebot ist offenkundig wirtschaftlich besser als es die je alleinigen Angebote der ARGE-Partner gewesen wären.

• Da ARGE die Anzahl Angebote typischerweise nicht reduzieren, bezwecken oder bewirken sie typischerweise auch keine Wettbewerbsbeschränkung; sie erfüllen diesfalls den Tatbestand von Art. 4 Abs. 1 KG nicht. Damit hat die kartellrechtliche Prüfung im Regelfall ihr Bewenden.

• Liegt jedoch ein atypischer Fall vor, d.h., wenn eine ARGE für einmal als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren ist, ist deren kartellrechtliche Zulässigkeit nach Art. 5 KG zu beurteilen: Eine solche ARGE erfüllt zumindest den Vermutungstatbestand von Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG. Es hängt alsdann vom Aussenwettbewerb ab, ob sich die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung widerlegen lässt. Der Aussenwettbewerb besteht aus denjenigen Konkurrenten, mit deren Teilnahme am konkreten Ausschreibungsverfahren ein Branchenkenner mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit rechnen musste. Ist die Vermutung widerlegt, bleibt zu prüfen, ob eine solche ARGE den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und damit Art. 5 Abs. 1 KG erfüllt. Ist dies der Fall, kann diese ARGE aus Effizienzgründen gemäss Art. 5 Abs. 2 KG gerechtfertigt sein. Vor allem wenn das ARGE-Angebot für den Auftraggeber wirtschaftlich besser ist als es beide je alleinigen Angebote der ARGE-Partner gewesen wären, liegt ein Effizienzgrund vor (sofern dies nicht bereits bei der Prüfung, ob eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt ist, berücksichtigt werden konnte).

• Um ARGE bilden zu können, sind die (potenziellen) ARGE-Partner darauf angewiesen, miteinander zu verhandeln und dabei auch Informationen auszutauschen, die teilweise sensibler Natur sind. Soweit der Austausch von Informationen für die Verhandlungen über die Bildung der ARGE erforderlich ist, wird damit grundsätzlich weder eine Wettbewerbsbeschränkung

bezweckt noch bewirkt. Tauschen sich die (potenziellen) ARGE-Partner jedoch auch über Informationen aus, die für die Verhandlungen über die Bildung der ARGE nicht erforderlich sind, ist die kartellrechtliche Zulässigkeit dieses Informationsaustauschs separat zu prüfen. Legen sie etwa ihre generellen Offertabsichten oder ihr Zuschlagsinteresse bei anderen Projekten offen, verringert dies die strategische Ungewissheit auf dem Markt und kann eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken. Ein Austausch von solch nicht erforderlichen Informationen kann kartellrechtlich unzulässig sein. Die (potenziellen) ARGE-Partner haben entsprechend darauf bedacht zu sein, im Rahmen der Verhandlungen nur gerade die für die ARGE-Bildung erforderlichen Informationen offenzulegen.

246. Die ARGE AB ist nach dem Gesagten als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG zu qualifizieren, hat sie doch die Anzahl Angebote reduziert und ist nicht offenkundig, dass die gemeinsamen Angebote wirtschaftlich besser sind als es die je alleinigen Angebote beider ARGE-Partner wären. Die Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung nach Art. 5 Abs. 3 Bst. a KG ist aufgrund des Aussenwettbewerbs widerlegt. In Anbetracht dessen, dass die ARGE AB eine unbestimmte Anzahl von Projekten betrifft und die ARGE-Partner zuweilen gemeinsam akquirierte Projekte auch alleine ausgeführt haben, beeinträchtigt sie den Wettbewerb nach Art. 5 Abs. 1 KG erheblich. Es liegt aber ein Effizienzgrund nach Art. 5 Abs. 2 KG vor, da die Kooperation ermöglicht, gemeinsam tiefere Preise zu offerieren als dies die ARGE-Partner je alleine tun könnten. In welchem Ausmass die Kooperation jedoch erforderlich ist, um diese Effizienzvorteile zu erreichen, wäre noch vertieft zu untersuchen. Da das Sekretariat Massnahmen gemäss Art. 26 Abs. 2 KG anregt, bei deren Einhaltung es davon ausgeht, dass die Zusammenarbeit und deren Ausmass notwendig sind, um die Effizienzvorteile zu erlangen, kann dies aber offenbleiben. Diese Anregung wird von den zahlreichen Besonderheiten des Sachverhalts getragen. Die ARGE-Partner sind deshalb gehalten, regelmässig zu prüfen, ob wesentliche Veränderungen eingetreten sind und gegebenenfalls ob und inwiefern die ARGE AB an und für sich respektive das Ausmass der Kooperation zu überdenken ist. Werden die angeregten Massnahmen umgesetzt, besteht für das Sekretariat kein Grund, bei einem Mitglied des Präsidiums um das Einverständnis zur Eröffnung einer Untersuchung zu ersuchen; die Vorabklärung ist insofern einzustellen.

247. Die ARGE AC umfasst mehrere Aspekte, die unterschiedliche kartellrechtliche Fragen aufwerfen:

• Zunächst die Rahmenvereinbarung, wonach die ARGE-Partner für ihre gemeinsamen Offerten jeweils denselben ARGE-Grundvertrag und die weiteren Rahmenkonditionen (wieder)verwenden. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die ARGE-Partner noch bezüglich weiterer, über ein konkretes Projekt hinausgehender Punkte geeinigt hätten (etwa eine Exklusivität oder Bevorzugung bei der ARGE-Bildung oder eine nähere Bestimmung bezüglich der gemeinsam zu offerierenden Projekte), handelt es

sich dabei nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinne des KG.

• Sodann die einzelnen Projekte, bei denen die ARGE-Partner einzelfallbezogen eine ARGE gebildet haben. Da die Geschäftsentscheide für die ARGE-Bildungen hier mit Blick auf die wirtschaftliche Zweckmässigkeit und die kaufmännische Vernunft in globo als gerade noch vertretbar erscheinen, ist davon auszugehen, dass die ARGE-Partner auf alleinige Angebote verzichtet hätten. Die ARGE-Bildungen reduzierten infolgedessen die Anzahl Angebote nicht. Es liegen daher auch diesbezüglich keine Wettbewerbsabreden im Sinne des KG vor.

• Schliesslich der Informationsaustausch, der aufgrund der wiederholten Verhandlungen zur Bildung von ARGE erfolgte. Diesbezüglich bleibt zwar eine gewisse Befürchtung im Raume hängen, dass das Ausmass des Informationsaustauschs letztlich wettbewerbsbeschränkend wirken könnte, doch fehlt es an konkreten, weiter verfolgbaren Anhaltspunkten dafür, dass dem in der Tat so ist.

• Mangels (hinreichender, weiter verfolgbarer) Anhaltspunkte dafür, dass die verschiedenen Aspekte der ARGE AC eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken und damit eine Wettbewerbsabrede im Sinne des KG vorliegt, ist die Vorabklärung bezüglich dieser Kooperation ohne Folgen einzustellen.

E Kosten

248. Vorabklärungen nach Art. 26 KG sind gebührenpflichtig (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 26 KG). Nach Art. 2 Abs. 1 Gebührenverordnung KG470 ist gebührenpflichtig, wer das Verwaltungsverfahren verursacht hat. Dieses Verursacherprinzip wird durch das Unterliegerprinzip ergänzt und durchbrochen. Das kommt in Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung haben Beteiligte, die eine Vorabklärung verursacht haben, keine Gebühren zu bezahlen, wenn die Vorabklärung keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt.

249. Bezüglich der Zusammenarbeit zwischen A und B liegen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor. Das Sekretariat verzichtet trotz dieser Anhaltspunkte darauf, bei einem Mitglied des Präsidiums um das Einverständnis zur Eröffnung einer Untersuchung zu ersuchen, was auf die angeregten Massnahmen und deren Umsetzung zurückzuführen ist. Dass die Vorabklärung eingestellt wird, ändert deshalb nichts daran, dass A und B gebührenpflichtig sind.

250. Bezüglich der Zusammenarbeit zwischen A und C liegen demgegenüber keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b GebV-KG haben sie daher keine Gebühren zu bezahlen. C sind daher keine Gebühren aufzuerlegen und A einzig die auf die Zusammenarbeit zwischen ihr und B entfallenden.

470 Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2).

251. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach Zweitaufwand (Art. 4 Abs. 1 GebV-KG). Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von CHF 100.– bis CHF 400.–. Dieser richtet sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Auslagen für Porti sowie Telefon- und Kopierkosten sind in den Gebühren eingeschlossen (Art. 4 Abs. 4 GebV-KG).

252. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeitenden ist ein Stundenansatz von CHF 200.– bzw. CHF 290.– angemessen. Die aufgewendete verrechenbare Zeit beträgt vorliegend insgesamt 747 Stunden à CHF 200.– und 33.3 Stunden à CHF 290.–, ausmachend (geringfügig abgerundet) CHF 159’000.–.

253. Die Verfahrenskosten von CHF 159’000.– sind nun auf die zwei beurteilten Zusammenarbeiten aufzuteilen. Die Behandlung der Zusammenarbeit zwischen A und B erforderte einen bedeutend grösseren Zeitaufwand als diejenige der Zusammenarbeit zwischen A und C, weshalb es angemessen ist, die Kosten im Verhältnis zwei zu eins aufzuteilen. Die auf die Zusammenarbeit zwischen A und C entfallenden Verfahrenskosten von einem Drittel, ausmachend CHF 53'000.–, sind vom Staat zu tragen. Bezüglich der Zusammenarbeit zwischen A und B ist zu berücksichtigen, dass sich die Zusammenarbeit im Grundsatz als kartellrechtlich zulässig erwiesen hat und die Anregung sich daher «bloss» auf deren Ausmass bezieht. Es ist daher angemessen, A und B als zur Hälfte unterliegend zu erachten. Die Hälfte der auf die Zusammenarbeit zwischen A und B entfallenden Verfahrenskosten von CHF 106'000.–, also CHF 53'000.–, sind deshalb vom Staat zu tragen. Die andere Hälfte dieser Verfahrenskosten, also ebenfalls CHF 53'000.–, ist den beiden Beteiligten A und B je zur Hälfte aufzuerlegen, ausmachend je CHF 26'500.–.

F Schlussfolgerungen

Das Sekretariat der Wettbewerbskommission, gestützt auf den bekannten Sachverhalt und die vorangehenden Erwägungen,

1. regt bezüglich der Zusammenarbeit zwischen A und B folgende Massnahmen an:

A und B können bei allen in offenen oder selektiven Verfahren ausgeschriebenen Strassenbauprojekten des Kantons Graubünden im Unterengadin (Bezirk 4) gemeinsam als ARGE offerieren. Bei allen übrigen Strassenbauprojekten im Bezirk 4, insbesondere allen von Gemeinden und Privaten ausgeschriebenen, offerieren sie – unter Vorbehalt der nachfolgenden, alternativen Ausnahmen – nicht gemeinsam als ARGE. Gemeinsam offerieren können sie bei Strassenbauprojekten von Gemeinden und Privaten im Bezirk 4, wenn

1) eines oder beide Unternehmen nicht alle Eignungskriterien erfüllen und ein aussenstehender Branchenkenner dies ohne Abklärungen (also insbesondere ohne bei den Unternehmen nachzufragen) weiss, oder

2) einem oder beiden Unternehmen objektiv unmöglich ist, das Projekt alleine auszuführen, und ein aussenstehender Branchenkenner dies ohne Abklärungen (also insbesondere ohne bei den Unternehmen nachzufragen) weiss.

Diese Anregung gilt unter der Voraussetzung, dass der Kanton Graubünden sämtliche Strassenbauprojekte im Bezirk 4 offen oder selektiv ausschreibt, unabhängig davon, ob der dafür einschlägige Schwellenwert überschritten wird oder nicht.

Schreibt der Kanton Graubünden nicht sämtliche Strassenbauprojekte im Bezirk 4 unabhängig der Überschreitung des dafür einschlägigen Schwellenwerts offen oder selektiv aus, lautet die Anregung angepasst wie folgt:

A und B können bei allen in offenen oder selektiven Verfahren ausgeschriebenen Strassenbauprojekten des Kantons Graubünden im Bezirk 4 gemeinsam als ARGE offerieren. Bei allen übrigen Strassenbauprojekten im Bezirk 4 prüfen sie bezüglich der einzelnen Ausschreibungen, ob eine gemeinsame Offerte als ARGE angezeigt ist oder nicht, wobei sie bei dieser Prüfung auch ihre projektübergreifenden Risikoüberlegungen einfliessen lassen können, die eine relativ umfangreiche Zusammenarbeit rechtfertigen.

2. verzichtet vorläufig darauf, bei einem Mitglied des Präsidiums um das Einverständnis zur Eröffnung einer Untersuchung gegen A und B zu ersuchen, sofern A und B die angeregten Massnahmen gemäss Ziffer 1 umsetzen.

3. stellt die Vorabklärung bezüglich der Zusammenarbeit zwischen A und B ein.

4. stellt die Vorabklärung bezüglich der Zusammenarbeit zwischen A und C ohne Folgen ein.

5. stellt fest, dass die Verfahrenskosten CHF 159’000.– betragen. Davon sind CHF 106’000.– zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszuscheiden. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 53'000.– werden A und B je hälftig, ausmachend je CHF 26'500.–, auferlegt.

6. teilt diesen Schlussbericht nach Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse dem Kanton Graubünden mit.

7. publiziert diesen Schlussbericht nach Bereinigung der Geschäftsgeheimnisse.

8. teilt diesen Schlussbericht A, B und C mit.