RPW 2022/3 S. 641
DigitalBridge/Brookfield/Deutsche Telekom/DFMG
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 19. September 2022
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 19. September 2022
Erwägungen
1. Am 24. August 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung betrifft die Erlangung der gemeinsamen Kontrolle über die DFMG Holding GmbH, einschliesslich all ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend: DFMG) durch Investmentfonds, die von verbundenen Unternehmen der DigitalBridge Group Inc. (nachfolgend: DigitalBridge) verwaltet werden, durch Investmentfonds, die von verbundenen Unternehmen der Brookfield Asset Management Inc. (nachfolgend: Brookfield) verwaltet werden sowie durch die Deutsche Telekom AG (nachfolgend: DTAG).
2. DigitalBridge sei eine nach dem Recht von Maryland, USA, konstituierte Investmentgesellschaft mit Hauptsitz in den USA. DigitalBridge sei eine spezialisierte, weltweit tätige Private-Equity-Gesellschaft für digitale Infrastruktur, die direkt und über ihre Portfoliounternehmen in fünf Schlüsselbereiche investiere: (i) Rechenzentren, (ii) Funktürme, (iii) Glasfasernetze, (iv) Kleinzellen und (v) Edge-Infrastruktur.1 Aufgrund der Angaben in der Meldung sind DigitalBridge und die von ihr kontrollierten Gesellschaften vorliegend als Ganzes das erste kontrollerlangende Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG2 bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU3 und damit beteiligtes Unternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU.
3. Brookfield sei eine nach kanadischem Recht konstituierte Investmentgesellschaft mit Hauptsitz in Kanada. Brookfield sei ein globaler Vermögensverwalter, der eine Reihe von öffentlichen und privaten Anlageprodukten und -dienstleistungen anbiete. Der Investitionsschwerpunkt von Brookfield liege in den Bereichen Immobilien, Infrastruktur, erneuerbare Energien und Private Equity.4 Aufgrund der Angaben in der Meldung sind Brookfield und die von ihr kontrollierten Gesellschaften vorliegend als Ganzes das zweite kontrollerlangende Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU und damit beteiligtes Unternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU.
4. Die DTAG sei eine deutsche Aktiengesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland. DTAG sei ein integrierter Telekommunikations- und Informationstechnologie-Dienstleister mit weltweiten Aktivitäten in mehr als 50 Ländern. Die DTAG biete Telekommunikationsdienste im Fest-
und Mobilfunknetz, Internet- und IPTV-Produkte sowie IT-Produkte für Konsumenten vor allem in Europa und den USA an. Darüber hinaus biete die DTAG anderen Netzbetreibern und Internet Service Providern (ISPs) Telekommunikationsdienste auf Grosshandelsebene sowie Informations- und Kommunikationstechnologielösungen (ICT) für mittlere und grosse Kunden in aller Welt an.5 Aufgrund der Angaben in der Meldung sind DTAG und die von ihr kontrollierten Gesellschaften vorliegend als Ganzes das dritte kontrollerlangende Unternehmen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG bzw. Art. 9 Abs. 1 Bst. b VKU und damit beteiligtes Unternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU.
5. Die NewCo, die das Geschäft des Zielunternehmens DFMG vor dem Closing halten werde, werde eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein. Die DTAG sei gegenwärtig alleinige Eigentümerin des Zielunternehmens DFMG und übe die alleinige Kontrolle über dieses aus. DFMG besitze und betreibe passive drahtlose Telekommunikationsinfrastruktur (d.h. Türme, Dachstandorte und sogenannte kleine Zellen) in Deutschland und Österreich. DFMG biete Telekommunikationsinfrastruktur-Hospitality-Dienstleistungen (Vermietung von Flächen auf bestehenden und zukünftigen Mobilfunkstandorten) für Mobilfunknetzbetreiber und Rundfunkanstalten sowie für Digitalfunknetze von Behörden in Österreich und Deutschland an, und sei in der Schweiz nur im de minimis Umfang tätig. Die Geschäftstätigkeiten von DFMG umfassten keine aktiven Telekommunikationsinfrastrukturen wie installierte Funkanlagen oder Antennen. DFMG habe keine Schweizer Tochtergesellschaften.6 Aufgrund der Angaben in der Meldung sind NewCo bzw. DFMG und die von ihr kontrollierten Gesellschaften vorliegend als Ganzes das kontrollierte und damit beteiligtes Unternehmen gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU.
6. Der gemeldete Zusammenschluss hat die Erlangung der gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 VKU über einen Teil eines unabhängigen Unternehmens (NewCo bzw. DFMG als Teil der DTAG-Gruppe) zum Gegenstand.
7. Gemäss Meldung werde vor dem Closing die DTAG im Rahmen einer konzerninternen Reorganisation die DFMG (DFMG Holding AG zusammen mit allen ihren Tochtergesellschaften) in die neu gegründete 100 % Tochtergesellschaft (NewCo) der […], ihrerseits eine 100 % Tochtergesellschaft der DTAG, einbringen.7
1 Vgl. Meldung, Rz 11 und 13.
2 Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (Kartellgesetz, KG; SR 251).
3 Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4). 4 Vgl. Meldung, Rz 17 und 19. 5 Vgl. Meldung, Rz 24 und 26. 6 Vgl. Meldung, Rz 30 und 32 ff. 7 Vgl. Meldung, Rz 45 und 47.
8. Danach würden DigitalBridge und Brookfield indirekt über Zweckgesellschaften […] der Anteile an NewCo […] erwerben. Die verbleibenden […] der Anteile an NewCo und damit indirekt an der DFMG verblieben nach Abschluss der Transaktion bei […] DTAG.8
9. Die gemeinsame Kontrolle von DigitalBridge, Brookfield und DTAG über NewCo bzw. DFMG wird gemäss Meldung auf folgender Grundlage ausgeübt: […] Gemäss Meldung werden DigitalBridge, Brookfield und DTAG daher in der Lage sein, entscheidenden Einfluss auf die NewCo auszuüben, und damit eine gemeinsame Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 1 und 2 VKU innehaben.9
10. Ein Vorgang, durch den zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen erlangen, das sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, stellt einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar, wenn das Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (Art. 2 Abs. 1 VKU).
11. Die Kriterien der gemeinsamen Kontrolle und des Vollfunktionscharakters werden vorliegend erfüllt.10 Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass DFMG auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.11
12. Nach Angaben in der Meldung erzielten die beteiligten Unternehmen im Geschäftsjahr 2020 bzw. 2021 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über 2 Mrd. Franken und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Mio. Franken.12 Damit sind die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
13. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).13
14. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
15. Die Tätigkeiten von DFMG umfassen gemäss Meldung die Identifikation von geeigneten Standorten für den Aufbau einer passiven Netzinfrastruktur, die Planung des jeweiligen Standortes, die Realisierung des Standortes sowie den Betrieb und die Wartung der Standorte.14 Der Umsatz von DFMG in der Schweiz stamme von […] in der Schweiz, welche an der Grenze zu Deutschland lägen. Alle diese Standorte umfassten passive Netzinfrastruktur. […]
16. Gemäss Meldung umfasst der Betrieb passiver drahtloser Kommunikationsinfrastrukturen die Bereitstellung eines Portfolios von Standorten, auf denen Infrastrukturen (Masten oder Türme) errichtet werden, die für die Aufnahme aktiver drahtloser Kommunikationsgeräte geeignet sind. Die Netzbetreiber würden ihre aktive Ausrüstung an diesen Türmen anbringen, um ihren Kunden zellulare Sprach- und Datendienste sowie Rundfunkdienste anzubieten.15 Standorte könnten viele Formen annehmen, die je nach Lage bis zu einem gewissen Grad untereinander austauschbar seien. Kommunikationseinrichtungen könnten an fast jeder erhöhten Struktur angebracht werden, z. B. an eigens dafür errichteten Masten oder Türmen, Dächern, anderen Gebäudeteilen, Wassertürmen, Pylonen oder Laternenpfählen und anderem Stadtmobiliar.16 Es gebe zwei Hauptkategorien von Standorten, die passive Infrastruktur beherbergen: (i) Makrostandorte, die Makrozellen mit hoher Leistung beherbergen und für eine breite Abdeckung sorgen, und (ii) Mikrostandorte (auch als Submakrostandorte bezeichnet), die Mikrozellen mit geringerer Leistung beherbergen und in stark genutzten Gebieten (z. B. in städtischen Gebieten) für eine zusätzliche Abdeckung und Verdichtung sorgen und es den Mobilfunknetzbetreibern ermöglichen, die Netzabdeckung und Kapazität zu verbessern.17
17. Aufgrund der in der Meldung angegebenen Tätigkeiten von DFMG steht für die Abgrenzung der relevanten Märkte der Bereich der Erbringung von passiven Telekommunikationsinfrastrukturdiensten (sog. Hospitality Dienstleistungen) im Vordergrund.
18. Die WEKO hat in diesem Bereich bislang keine relevanten Märkte abgegrenzt. Die WEKO hat sich bisher nur mit den nachgelagerten eigentlichen Diensten der Netzbetreiber befasst, nicht aber mit den passiven Telekommunikationsinfrastrukturdiensten, die diese nachgelagerten Aktivitäten ermöglichen.18
19. Die Europäische Kommission hat in ihrer Praxis einen Markt für Standorte und Standort-infrastruktur für digitale Mobilfunk-Telekommunikationsgeräte identifiziert.19 Dieser Markt unterscheidet sich vom Markt für Hospitality-Dienstleistungen für Fernseh- und Rundfunkbetreiber.20 Die Europäische Kommission hat den relevanten Markt sodann unterteilt in einen Markt für Hospi-
8 Vgl. Meldung, Rz 43 f. und 50. 9 Vgl. Meldung, Rz 51 ff.
10 Vgl. dazu RPW 2020/2, 672 ff. Rz 144 ff., SBB/Hupac/Rethmann/ GBN. 11 Vgl. Meldung, Rz 68 ff. 12 Vgl. Meldung, Rz 103 ff.
13 Vgl. dazu auch RPW 2021/3, 659 Rz 39, TX Group/Acheter-Louer.ch, m.w.Hinw. 14 Vgl. Meldung, Rz 108. 15 Vgl. Meldung, Rz 131. 16 Vgl. Meldung, Rz 132. 17 Vgl. Meldung, Rz 133.
18 Vgl. bspw. RPW 2021/2, 441 ff. Rz 53 ff., Liberty Global/Sunrise. 19 EU-KOMM, M.9674 vom 6.3.2020, Rz 72, Vodafone Italia / TIM / INWIT JV. 20 EU-KOMM, M.9674 vom 6.3.2020, Rz 78, Vodafone Italia / TIM / INWIT JV.
tality-Dienstleistungen auf Makro-Standorten und einen Markt für Hospitality-Dienstleistungen auf Mikro-Standorten.21
20. Die Europäische Kommission betrachtet den räumlichen Umfang des Marktes für die Erbringung von Hospitality-Dienstleistungen als national. Dies weil diese Märkte durch national zugelassene Betreiber gekennzeichnet sind, sich die einschlägigen Planungsvorschriften nach nationalem Recht richten, und alle Hospitality-Aktivitäten dem nationalen Regulierungsumfeld unterliegen.22
21. Angesichts der äusserst beschränkten Aktivitäten von DFMG in der Schweiz kann für die Zwecke der Prüfung des vorliegend gemeldeten Zusammenschlussvorhabens die von der Europäischen Kommission vorgenommene Marktabgrenzung als Orientierungspunkt verwendet werden.
22. Gemäss Meldung betreibt DFMG in der Schweiz ausschliesslich Makro-Standorte. Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens ist daher von einem nationalen Markt für Makro-Standorte und-Standortinfrastruktur für digitale Mobilfunk-Telekommunikationsgeräte auszugehen, wobei die definitive Marktabgrenzung offengelassen werden kann.
23. Gestützt auf die mit der Meldung eingereichten Marktberichte ist von über 11 000 Makro-Standorten in der Schweiz auszugehen. Angesichts der von DFMG in der Schweiz betriebenen […] ist ungeachtet der Frage, ob die Marktanteile anhand des Umsatzes oder der Anzahl Standorte zu berechnen sind, der Marktanteil von DFMG auf [0 – 10 %] zu schätzen.
24. Die Angaben der Meldung zeigen, dass durch das Zusammenschlussvorhabens selbst bei einer engen Abgrenzung eines nationalen Marktes für Makro-Standorte und-Standortinfrastruktur für digitale Mobilfunk-Telekommunikationsgeräte keine Marktanteile von über 20 % im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU resultieren.
25. Gemäss Meldung bestehen nach expliziter Rückfrage durch das Sekretariat der WEKO auch weder Aktivitäten der kontrollerlangenden Unternehmen in vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Märkten in der Schweiz, noch sind solche Aktivitäten geplant.23
26. Die vorläufige Prüfung ergibt somit gestützt auf die Angaben der Parteien keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärkten wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
21 EU-KOMM, M.9674 vom 6.3.2020, Rz 78 ff., Vodafone Italia / TIM / INWIT JV. 22 EU-KOMM, M.9674 vom 6.3.2020, Rz 83, Vodafone Italia / TIM / INWIT JV. 23 Vgl. Meldung, Rz 124 ff.