RPW 2021/3 S. 656
TX Group/Acheter-Louer.ch
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. Juni 2021
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 17. Juni 2021
A
Sachverhalt
1. Am 19. Mai 2021 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die TX Group AG (nachfolgend: TX) die Acheter Louer.ch & Publimmo Sàrl (nachfolgend: Acheter-Louer) zu erwerben.
A.1 Beteiligte Unternehmen
A.1.1 TX-Gruppe (meldendes Unternehmen, kontrollierendes Unternehmen)
2. TX sei die Muttergesellschaft eines Medienunternehmens, das insbesondere in den Bereichen Print- und Online-Medien tätig sei. Die TX-Gruppe gliedere sich in
die vier Geschäftsbereiche Printmedien, Onlinemedien, Rubriken & Marktplätze und Werbung. Sie gebe Zeitungen und Zeitschriften heraus, betreibe digitale Marktplätze und vermarkte Werbung. Sie sei auch im Bereich Zeitungsdruck tätig. Die TX-Gruppe sei schwergewichtig in der Schweiz aktiv. Bei TX handelt es sich um die ehemalige Tamedia AG.
3. TX beabsichtige, Acheter-Louer indirekt über die TX Markets AG (vormals Homegate AG) (nachfolgend: TX Markets) zu übernehmen. TX Markets sei eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von TX. Unter ihrem Dach würden diverse Online-Aktivitäten der TX-Gruppe zusammengefasst. Dazu gehörten «Car For You», «jobs.ch», «jobup.ch», «JobCloud», «Ricardo», «tutti.ch» sowie «Immostreet» und «homegate.ch». Zu «homegate.ch» gehörten auch «alle-immobilien.ch», «anzeiger.ch», «home.ch» und «immo.ch». «Immostreet» und «homegate.ch» seien Online-Marktplätze für Immobilien-Rubrikanzeigen. Immobilien-Rubrikanzeigen fänden sich ferner auf «tutti.ch» und in Ausnahmefällen auf «Ricardo».
4. TX habe kürzlich das Schweizer Geschäft der immowelt AG (nachfolgend: Immowelt Schweiz) erworben. Immowelt Schweiz betreibe unter der Domain «immowelt.ch» primär in der Deutschschweiz einen Online-Marktplatz für Immobilien.
Tabelle 1: Online-Marktplätze (Marken/Plattformen) von TX Markets1
Online-Aktivität (Marke) Bemerkungen, Plattformen Homegate2 mit homegate.ch, alle-immobilien.ch, anzeiger.ch, home.ch, immo.ch, ImmoStreet.ch (auf allen diesen Immobilien-Plattformen sei die Aufschaltung einer Immobilien-Rubrikanzeige kostenpflichtig) Ricardo Bietet auch Immobilien-Anzeigen an. ricardo.ch tutti.ch Bietet auch Immobilien-Anzeigen an. Car For You carforyou.ch jobs.ch Teil von JobCloud. jobup.ch Teil von JobCloud. JobCloud3 mit alpha.ch, financejobs.ch, ictcareer.ch, ingjobs.ch, jobs.ch, jobs4sales.ch, jobscout24.ch, jobsuchmaschine.ch4, jobup.ch, jobwinner.ch, medtalents.ch, stellen.ch5, topjobs.ch.
A.1.2 Acheter-Louer.ch & Publimmo Sàrl (kontrolliertes Unternehmen)
5. Acheter-Louer betreibe unter der Domain «acheter-louer.ch» einen Online-Marktplatz für Immobilien mit einem klaren Fokus auf die französische Schweiz. Auf diesem Online-Marktplatz könnten gewerbliche Anbieter Rubrikanzeigen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien platzieren.
1 Vgl. <https://www.tx.markets/brands> (19.5.2021). 2 Vgl. auch Rz 3.
3 Bei JobCloud handelt es sich um ein Joint Venture von TX Markets und der Ringier AG, <https://www.tx.markets/brands#jobcloud> (19.5.2021). Vgl. auch <https://www.jobcloud.ch/c/de-ch/ueber-uns/> (19.5.2021).
4 Die URL jobsuchmaschine.ch führt zu jobscout24.ch (19.5.2021).
5 Die URL stellen.ch führt zu jobscout24.ch (19.5.2021).
6. Die deutschsprachige Version des Online-Marktplatzes sei unter der Domain «kaufen-mieten.ch» und die englischsprachige unter der Domain «buy-rent.ch» verfügbar. Weitere Domains von Acheter-Louer seien: «immomagazine.ch», «groupimmo.ch», «immoadvisor.com» und «swissfineproperties.com» (englisch)/«proprietes-de-suisse.ch» (französisch). Bei den Websites, die über diese Domains erreichbar seien, handle es sich nicht um eigenständige Online-Marktplätze: Das Angebot sei auf all diesen Online-Marktplätzen identisch. Die gebuchten Rubrikanzeigen würden immer auf allen acht Websites gemeinsam aufgeschaltet.
7. Ausdrücklich führt die Meldung aus, Acheter-Louer biete keinen Werberaum für Online-Werbung (Bannerwerbung oder Netzwerkwerbung) an und erziele in diesem Bereich daher auch keinen Umsatz.
8. Acheter-Louer halte lediglich eine kleine Minderheitsbeteiligung von weniger als […] % an der SwissRéseau SA, mit der keine Kontrollrechte verbunden seien.
9. Von Acheter-Louer hielten die beiden natürlichen Personen Astrid Hungerbühler Schyrr und Philippe Schyrr heute je 50 % der Stammanteile. Sie hätten das Unternehmen gegründet und aufgebaut und kontrollierten es gemeinsam.
A.2 Das Zusammenschlussvorhaben
10. TX beabsichtige, indirekt über die Tochtergesellschaft TX Markets 100 % der Stammanteile an Acheter-Louer – und damit die alleinige Kontrolle – von Astrid Hungerbühler Schyrr und Philippe Schyrr zu erwerben.
A.3 Gründe für das Zusammenschlussvorhaben
11. Als Grund für das Zusammenschlussvorhaben gibt die Meldung an, Astrid Hungerbühler Schyrr und Philippe Schyrr hätten Acheter-Louer gegründet und aufgebaut. Sie hätten sich entschieden, sich nun zur Ruhe zu setzen, ihr Unternehmen mangels einer eigenen Nachfolgeregelung zu veräussern und den Wert ihrer Stammanteile am Unternehmen zu realisieren.
12. Zu diesem Entscheid beigetragen hätten gemäss Meldung auch die tiefgreifenden Umwälzungen, mit denen die klassischen Online-Marktplätze konfrontiert seien: Ihr Angebot werde immer stärker durch die Angebote der internationalen Tech-Giganten wie Google und Facebook, Inc. (nachfolgend: Facebook) bedrängt, was zu einem enormen Wettbewerbsdruck geführt habe. Hinzu kämen laufend neue Anbieter von Gratis-Publikationsmöglichkeiten, was es für die klassischen Online-Marktplätze immer schwieriger mache, von den Inserenten noch einen kostendeckenden Preis für die Publikation zu verlangen.
13. Diese Entwicklungen würden die Betreiber von Online-Marktplätzen zwingen, ihre Kosten durch Synergien zu reduzieren, um im Markt künftig überhaupt noch bestehen zu können.
A.4 Ziele des Zusammenschlussvorhabens
14. TX bezwecke mit der Übernahme von Acheter-Louer, ihre Geschäftstätigkeit im Bereich der Online-Marktplätze auszubauen. Insbesondere strebe TX an, dank Synergieeffekten ihre Immobilien-Marktplätze künftig kostengünstiger betreiben zu können, um im Wettbewerb gegen die Tech-Giganten Google und Facebook bestehen zu können.
B
Erwägungen
B.1 Geltungsbereich
15. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).
B.1.1 Unternehmen
16. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Das Kartellgesetz geht damit bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs von einem funktionalen Unternehmensbegriff aus. Dies führt dazu, dass bei Konzernen die rechtlich selbstständigen Konzerngesellschaften mangels wirtschaftlicher Selbstständigkeit keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen. Als Unternehmen gilt in solchen Fällen der Konzern als Ganzes.6
17. Bei TX handelt es sich um die Muttergesellschaft der TX-Gruppe. Die TX-Gruppe ist gemäss Meldung ein Medienunternehmen mit verschiedenen Tätigkeiten in den Bereichen Print- und Online-Medien. Somit tritt die TX-Gruppe in verschiedenen Bereichen als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf.
18. Acheter-Louer betreibt einen Online-Marktplatz für Immobilien. Auf diesem Online-Marktplatz können gewerbliche Anbieter Rubrikanzeigen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien platzieren. Somit tritt Acheter-Louer als Nachfragerin und Anbieterin von Gütern und Dienstleistungen auf.
19. Acheter-Louer wird von den beiden natürlichen Personen Astrid Hungerbühler Schyrr und Philippe Schyrr kontrolliert, die ihrerseits keine Unternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 1bis KG darstellen.7 Bei Acheter-Louer handelt es sich daher nicht um einen Teil einer grösseren wirtschaftlichen Einheit.
20. Die TX-Gruppe und Acheter-Louer sind deshalb als Unternehmen gemäss Art. 2 Abs. 1bis KG zu qualifizieren.
6 Vgl. RETO HEIZMANN/MICHAEL MAYER, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 2 N 30 ff.; Samuel Jost, Die Parteien im verwaltungsrechtlichen Kartellverfahren in der Schweiz, Basel 2013, Rz 335 und 341. Vgl. auch Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/2, E. 3, Publigroupe SA et al./WEKO, und Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 335 E. 4.1 Publigroupe SA und Mitbeteiligte/WEKO.
7 Vgl. RPW 2015/3, 464 Rz 23, Kirschner/Valora Warenlogistik AG.
B.1.2 Unternehmenszusammenschluss
21. Gemäss Art. 4 Abs. 3 KG gilt als Unternehmenszusammenschluss:
a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen;
b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen.
22. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG hat damit grundsätzlich immer eine Änderung der Kontrollverhältnisse an einem oder mehreren Zielunternehmen zum Gegenstand.8
23. Die TX-Gruppe beabsichtigt gemäss Meldung indirekt über die Tochtergesellschaft TX Markets 100 % der Stammanteile an Acheter-Louer und damit die alleinige Kontrolle darüber zu erwerben (vgl. Rz 10). Es handelt sich somit um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG i. V. m. Art. 1 VKU.
B.2 Vorbehaltene Vorschriften
24. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.
B.3 Meldepflicht
25. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens 2 Milliarden Franken oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens 500 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Millionen Franken erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).
26. Bei einem Kontrollerwerb gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Bei diesem Zusammenschlussvorhaben beabsichtigt TX, die Kontrolle über Acheter-Louer zu erwerben.
27. Für die beteiligten Unternehmen gibt die Meldung für das letzte Geschäftsjahr 2020 folgende Umsätze in Tabelle 2 an.
Tabelle 2: Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr 2020 gemäss Meldung (in Mio. Franken)
TX-Gruppe Acheter-Louer
Schweiz < 935.8 […]
Weltweit 935.8 […]
28. Somit werden aufgrund der von der Meldung aufgeführten Umsätze die Schwellenwerte gemäss Art. 9 Abs. 1 KG nicht erreicht.
29. TX macht geltend, es liege aus den gleichen Gründen, die TX bereits in früheren Verfahren vorgebracht habe, bei bundesrechtkonformer Anwendung von Art. 9 Abs. 4 KG keine Meldepflicht vor. Art. 9 Abs. 4 KG sei eng auszulegen. Im Entscheid Le Temps habe die WEKO festgestellt, dass durch den damaligen Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung der Le Temps SA auf dem Markt für überregionale Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz begründet worden sei und dass die bestehende marktbeherrschende Stellung der Groupe Edipresse auf dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne verstärkt worden sei. Durch den Verkauf der Beteiligung an der Le Temps SA durch TX seien die von der WEKO damals gemachten Feststellungen im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 4 KG nur noch insofern relevant, als diese sich explizit auf Edipresse bezogen hätten. Gemäss dem damaligen Entscheid habe sich die Feststellung der Marktbeherrschung ausschliesslich auf die Lesermärkte bezogen.
30. Der in der Meldung vorgenommenen Auslegung von Art. 9 Abs. 4 KG kann nicht beigepflichtet werden. In ihrer ständigen, vom Bundesverwaltungsgericht gestützten9 Praxis geht die WEKO von einem weiten Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 KG aus.10
31. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Edipresse-Gruppe auf dem «marché des journaux quotidiens des régions de Genève et de Lausanne» (Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne) eine marktbeherrschende Stellung innehat.11 Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn die TX-Gruppe an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne betrifft, oder einen solchen Markt betrifft, der dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne vor-, nachgelagert oder benachbart ist.
8 Vgl. RPW 2020/4b, 1927 Rz 109, SBB Cargo; RPW 2018/4, 871 Rz 40, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1, 263 Rz 27 f., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
9 Vgl. BVGer B‑1471/2016 vom 6. Oktober 2020, TX Group AG (vormals Tamedia AG)/WEKO.
10 Vgl. RPW 2018/4, S. 717, Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG; RPW 2006/4, 622, Meldepflicht der Emmi AG.
11 Vgl. RPW 1998/1, 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps.
32. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der WEKO gilt ein Markt als einem anderen Markt benachbart, wenn er Güter umfasst, die mit den Gütern des betroffenen Marktes bis zu einem gewissen Grad substituierbar sind und deren Nachfrage parallel verläuft.12 Tageszeitungen richten sich nicht nur mit Informationen bzw. News an die Leserschaft, sondern bieten auch Insertionsmöglichkeiten für Immobilien-Rubrikanzeigen: Für den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie stünde gemäss Meldung die Insertionsmöglichkeit in einem Print-Titel oder über den Online-Kanal zur Verfügung. Natürlicherweise ist es dann bei Print-Titeln die Leserschaft, welche die Rubrikanzeigen liest. Ein Abweichen von der bisherigen Praxis der WEKO und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drängt sich nicht auf, auch wenn zu dieser Frage derzeit ein Verfahren vor Bundesgericht hängig ist. Der vorliegende Zusammenschluss betrifft insbesondere die Märkte für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen und die Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen. Es ist daher sowohl von einer Benachbartheit als auch einer Vor- oder Nachgelagertheit (je nach Betrachtungsweise aufgrund der Natur der vorliegenden zweiseitigen Märkte oder Plattformmärkte) der vorliegend relevanten Märkte zu dem Markt für regionale Tageszeitungen in den Regionen Genf und Lausanne auszugehen. Somit erweist sich das vorliegende Zusammenschlussvorhaben als meldepflichtig gemäss Art. 9 Abs. 4 KG.
B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
33. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
34. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
35. Zu den relevanten Märkten bemerkt die Meldung, dass relevante Marktanteilsadditionen als Folge dieses Zusammenschlusses – wenn überhaupt – nur in denjenigen Märkten zu erwarten seien, in denen Acheter-Louer tätig sei. Da Acheter-Louer keinen Werberaum für Online-Werbung (weder Bannerwerbung noch Netzwerkwerbung) anbiete, habe die geplante Transaktion auf diese Märkte keine Auswirkungen und es werde darauf verzichtet, diese Märkte darzustellen.
36. Im vorliegenden Fall kann auf die genaue Prüfung der genannten Werbemärkte verzichtet werden, weil die Wirkungen aufgrund der Angaben der Meldung als gering zu erwarten sind. Zu den Ausführungen der Meldung ist allerdings anzumerken, dass die Beurteilung von Zusammenschlussvorhaben grundsätzlich auch für Bereiche erfolgt, in denen nicht alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen tätig sind. Möglicherweise stellen bei einem Zusammenschlussvorhaben die
Beteiligten potenzielle Konkurrenz dar. In diesem Fall käme es zu keinen Marktanteilsadditionen. Allerdings hätte dort der Zusammenschluss durch den Wegfall potenzieller Konkurrenz gleichwohl einen Einfluss auf die Wettbewerbssituation in den betroffenen Bereichen. Deshalb prüft die WEKO je nachdem auch Bereiche, in denen keine Überlappungen in den Tätigkeiten der Beteiligten bestehen und keine Marktanteilsadditionen erfolgen oder zu erwarten sind.13
B.4.1 Relevante Märkte
37. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
38. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
39. Grundsätzlich ist dabei darauf hinzuweisen, dass sich die Marktabgrenzung somit gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU stets an der Marktgegenseite orientiert. Die Marktabgrenzung hat den konkreten Gegebenheiten des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens Rechnung zu tragen. Daher ist die Marktabgrenzung grundsätzlich in jedem Einzelfall von Neuem vorzunehmen. Hierbei kann zwar auf Marktabgrenzungen in ähnlich gelagerten Zusammenschlussvorhaben zurückgegriffen werden, dennoch sind übernommene Marktabgrenzungen im Hinblick auf die jeweils geltenden tatsächlichen Umstände zu prüfen und bei abweichenden Umständen den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen, um systematische Fehlentscheide zu vermieden.14 Dies bestätigt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, indem es ausführt, dass die Bestimmung des relevanten Marktes an die Sicht der Marktgegenseite anknüpft und somit auf einen strittigen Einzelfall fokussiert.15
40. Gemäss konstanter Praxis unterscheidet die WEKO im Medienbereich unter anderen zwischen Lesermärkten, Märkten für Nutzer von News-Sites, Hörermärkten, Zuschauermärkten, Werbemärkten (Unterscheidung Bereitstellung und Vermittlung von Werbung), Rubrik- und Ankündigungsanzeigenmärkten, Märkten für die Frühzustellung von Zeitungen, dem Markt für Dienstleistungen der Druckvorstufe sowie Druckereimärkten.16
12 Vgl. Urteil des BVGer, RPW 2014/2, 477 f. E.2.3., The Swatch Group AG/WEKO; RPW 2019/1, 180 Rz 28, Tamedia/Zattoo International; RPW 2006/4, 622 Rz 5, Meldepflicht der Emmi AG.
13 Vgl. RPW 2018/4, 873 Rz 65, AZ Medien/NZZ.
14 Vgl. RPW 2018/4, 873 Rz 68, AZ Medien/NZZ; RPW 2014/4, 762 Rz 33, Tamedia/home.ch; RPW 2015/3, 442 Rz 98, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2016/1, 268 Rz 68, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2017/4, 583 Rz 46, Tamedia/Tradono Switzerland.
15 Vgl. Urteil des BGer 2C_79/2014 vom 28. Januar 2015, E. 3.2.
16 Vgl. RPW 2018/4, 874 Rz 69, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 438 Rz 94, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 709 Rz 26, Ringier/Le Temps; RPW 2012/1, 117 Rz 53 f., Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 254 Rz 73, Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 606 f. Rz 29 ff., Tamedia AG/Espace Media Groupe.
41. Die WEKO grenzt praxisgemäss eigenständige Märkte für Rubrikanzeigen ab.17 Vor dem Hintergrund der abnehmenden Bedeutung des Printzugunsten des Online-Bereichs hat die WEKO unlängst die Frage aufgeworfen, ob an der Zusammenfassung des Print- und Online-Bereichs in einem einheitlichen Markt festgehalten werden kann. Die WEKO kam dabei zum Schluss, dass eine Berücksichtigung des Online-Bereichs alleine das Ergebnis in Bezug auf die Rubrikanzeigemärkte nicht ändert.18 Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Sachverhalt in der Zwischenzeit grundlegend geändert hat. Entsprechend wird auch im vorliegenden Verfahren darauf verzichtet, den Online-Bereich separat zu untersuchen. Die WEKO behält sich allerdings weiterhin vor, aufgrund von zukünftigen Entwicklungen im Online-Bereich, die Marktabgrenzung anders vorzunehmen.19
42. Die Märkte für (Print-/Online-) Rubrikanzeigen unterteilt die WEKO zunächst anhand der Marktgegenseite in einen Leser-/Nutzer-Markt und einen Inserenten-Markt. Sodann unterteilt die WEKO diese Märkte jeweils nach Inhalt der Rubrikanzeigen weiter. Praxisgemäss unterscheidet die WEKO zwischen Stellen-Rubrikanzeigen, Immobilien-Rubrikanzeigen, Fahrzeug-Rubrikanzeigen und anderen Rubrikanzeigen.20
43. Hinsichtlich der Frage, welche Arten von Rubrikanzeigen im jeweils sachlich relevanten Markt zu berücksichtigen sind, kann auf die Definition eines Marktes zurückgegriffen werden. Ein Markt wird als Ort definiert, auf dem Angebot und Nachfrage zusammentreffen, um durch eine Transaktionsbeziehung eine für beide Seiten günstigere Allokation der Dienstleistungen und Güter zu erreichen. Fehlt eine der beiden Seiten (Anbieter oder Nachfrager) oder kommt keine Austausch- bzw. Transaktionsbeziehung zustande, liegt kein Markt vor.21
44. Basierend auf der Marktdefinition werden Metaportale bei der Marktabgrenzung grundsätzlich nur nutzerseitig berücksichtigt. Leser/Nutzer fragen als Dienstleistung eine Übersicht über Inserate nach, welche eine Plattform bereitstellt. Hierbei werden dem Nutzer sowohl eigene wie auch übernommene Inserate angezeigt.22
45. Inserentenseitig gehören Metaportale bzw. gespiderte23 Inserate demgegenüber nicht zum selben Markt, da in diesem Fall die Inserate nicht direkt von den die Rubrikanzeige Ausschreibenden geschaltet werden. Vielmehr werden einfach Inserate von anderen Webseiten übernommen. Somit kommt es zu keinem Vertragsverhältnis bzw. zu keiner Transaktionsbeziehung zwischen dem Inserenten als Nachfrager nach Raum für die Schaltung eines Inserats und dem Portalbetreiber als Anbieter von Raum für die Schaltung eines Inserats.24
46. Ähnliches gilt auch für Rubrikanzeigen, welche auf einer Unternehmenswebseite geschaltet werden (vgl. auch Rz 65 ff.). Auch hier kommt es zu keinem Vertragsverhältnis bzw. zu keiner Transaktionsbeziehung zwischen dem Betreiber der Webseite und dem Nachfrager nach Raum für die Schaltung eines Inserats, da diese in einer Person zusammenfallen und daher nicht von einer Austausch- bzw. Transaktionsbeziehung zwischen Anbieter und Nachfrager gesprochen werden kann.25
47. Demgegenüber bringt die Meldung im Rahmen der Beschreibung der Vertriebs- und Nachfragestrukturen bei Immobilien-Rubrikanzeigen für alle drei Sprachregionen vor, die Inserenten von Immobilien-Rubrikanzeigen (Anbieter von Immobilien) seien dank Suchmaschinen (insb. Google) immer weniger auf spezialisierte Immobilien-Plattformen angewiesen. Insbesondere die grösseren Immobilienverwalter (z. B. wincasa.ch) würden auf ihren Websites eigentliche Immobilien-Plattformen betreiben und diese Plattformen und Inserate würden von den Nutzern dank Google problemlos gefunden. Diese Entwicklung habe den Anbietern von Immobilien in den vergangenen Jahren ermöglicht, vom «Fremdvertrieb» (Inserate auf Dritt-Plattformen) zum «Eigenvertrieb» überzugehen (Inserat auf der eigenen Website). Ein Ende dieses Trends sei nicht absehbar.
48. So würden die grossen Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler in ihre Webseiten investieren, um auf diesen Nutzern eine Datenbank mit Suchmaske anzubieten. Dann würden die Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler ihr Geld in Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung und in «Search Engine Optimization» (dies sei primär Google; nachfolgend: SEO) investieren, damit die Nutzer die Webseite finden würden. Dieses Vorgehen zeige sich zum Beispiel an
17 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 72, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 f. Rz 49 ff., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2012/3, 672 Rz 37, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 684 Rz 55, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 118 Rz 57, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 259 f. Rz 103 ff, Tamedia/PPSR. 18 Vgl. RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 Rz 47 f., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 482 Rz 111, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 517 Rz 99, JobCloud/JobScout24; 2014/4, 761 Rz 41, Tamedia/home.ch; RPW 2013/1, 82 Rz 14, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2011/3 411 Rz 6, Tamedia/car4you; RPW 2013/1, 83 Rz 10, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 42, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2009/3 262 Rz 104, Tamedia/PPSR; vgl. auch RPW 2006/2 382 E 8.3.2, Entscheid REKO/WEF Tamedia/BZ/20 Minuten. 19 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 72, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 107, AZ Medien/NZZ. 20 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 73, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 108, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 583 f. Rz 49 ff., Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 59, Ringier/Le Temps; RPW 2013/3, 361 Rz 54 ff., 715 Rz 61 und 63, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2012/3, 684 Rz 56, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2009/3, 259 Rz 103, Tamedia/PPSR.
21 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 74, Tamedia/Basler Zeitung.
22 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 75, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2009/4, 396 Rz 165, Post/NZZ/Tamedia und Post/Tamedia; RPW 2009/3, 260 Rz 108 ff., Tamedia/PPSR.
23 Mit Spidering kann das Internet oder eine Gesamtheit von Internetseiten bzw. Plattformen systematisch nach interessierenden Inhalten (z. B. Stelleninserate) durchsucht werden, um die Inhalte dann in die eigene Webseite oder das eigene Portal aufzunehmen und anzubieten (vgl. auch BGE 133 III 384, 392 f. E. 4.4.2).
24 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 76, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2015/3, 475 Rz 71, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 513 Rz 79, JobCloud/ JobScout24.
25 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 77, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2016/1, 268 f. Rz 92, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 476 Rz 74 ff., Tamedia/ricardo.ch.
der Google-Suche «Immobilie Zürich», welche die Webseiten der beiden lmmobilienmakler/-vermittler «Walde» und «Ginesta» als erste Suchergebnisse zeige. Erst danach folgten Online-Markplätze wie beispielsweise «immoscout24.ch».
49. Dank der Datenmacht von Google würden die Websites der Immobilienmakler/-vermittler sehr einfach gefunden. Google analysiere das Verhalten und die Interessen der Nutzer und könne deshalb die Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung der Immobilienmakler/-vermittler sehr gezielt an die immobilieninteressierten Nutzer ausliefern; dies nicht nur, wenn die Nutzer nach einer Immobilie suchten.
50. Die Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/- vermittler würden diese Investitionen in die eigene Webseite, die eigene Datenbank, in die Suchmaske und in die Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung sowie in SEO sicher nicht tätigen, wenn sie nicht der Überzeugung wären, dass sich diese Investitionen für sie lohnen würden. Diese Investitionen würden beweisen, dass die Immobilienverwalter und Immobilienmakler/-vermittler offensichtlich in der Lage seien, ihre Immobilien auch über diesen Kanal zu vermieten/zu verkaufen. Anderenfalls würden sie dafür kein Geld ausgeben. Mit dieser Möglichkeit sei für die Immobilienverwalter und Immobilienmakler/-vermittler eine attraktive Form der «Eigenvermarktung» entstanden, die effektiv und kostengünstig sei.
51. Deshalb seien die Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler je länger je weniger auf die klassischen Online-Marktplätze wie homegate.ch oder Acheter-Louer angewiesen, um ihre Objekte zu verkaufen/vermieten. Statt Immobilien-Rubrikanzeigen bei den Online-Marktplätzen zu buchen, setzten sie immer stärker auf «Eigenvermarktung» via Google, was zu einer direkten Umsatzverlagerung von Online-Marktplätzen wie homegate.ch oder Acheter-Louer hin zum Tech-Giganten Google führe.
52. Gemäss Meldung behaupteten die beteiligten Unternehmen nicht, dass die Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler ausschliesslich auf diese Form der «Eigenvermarktung» setzen würden. Fakt sei aber, dass ein klarer Trend hin zu einer solchen «Eigenvermarktung» bestehe. Wenn die WEKO dagegen vorbringe, dass «auf homegate.ch auch Immobilien-Anzeigen von Wincasa AG erscheinen» oder dass Wincasa für die eigene Website auf die Technologie von Immoscout24 zurückgreife, so spreche dies keineswegs gegen diesen Trend. Es bestätige lediglich, dass neben der «Eigenvermarktung», auch noch andere Kanäle genutzt würden. Und auch der Umstand, dass nicht jeder Nachfrager auf «Eigenvermarktung» würde setzen können, weil dafür eine gewisse Grösse des Immobilien-Portfolio erforderlich sei, spreche nicht gegen den stark disziplinierenden Effekt dieses Trends. Denn die Betreiber der Online-Marktplätze richteten ihr Verhalten in erster Linie auf die grossen Nachfrager aus, da mit diesen der grösste Teil des Umsatzes erzielt werde. Zudem zeigten zahlreiche Beispiele, dass diese Form der «Eigenvermarktung» sehr wohl auch von kleineren Unternehmen eingesetzt werde.
53. Dieser Trend führe dazu, dass die «Eigenvermarktung» als eigenständiger Absatzkanal betrachtet werden müsse, der im Wettbewerb zu den klassischen Online-Marktplätzen stehe. Und selbst wenn die WEKO dies – erneut und zu Unrecht – ablehnen sollte, so dürfe die stark disziplinierende Wirkung der «Eigenvermarktung» nicht ignoriert werden.
54. Zu diesem von der Meldung vorgebrachten Übergang von «Fremdvertrieb» zu «Eigenvertrieb» ist als Erstes ein Widerspruch festzustellen, indem die Meldung die beschriebene Form der «Eigenvermarktung» auf der einen Seite als «kostengünstig» und auf der anderen Seite als «aufwendig» bezeichnet. Somit ist unklar, ob die Meldung die beschriebenen Suchmöglichkeiten auf der eigenen Webseite der grossen Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler nun als mit geringen Kosten einhergehend oder als mit grossem Aufwand (und damit hohen Kosten) verbunden einschätzt.
55. Als Zweites ist erneut festzustellen, dass auf homegate.ch unbestrittenermassen auch Immobilien-Anzeigen der von der Meldung genannten Wincasa AG (nachfolgend: Wincasa) erscheinen. Es handelt sich dabei um Immobilien-Anzeigen, die Wincasa bei homegate.ch in Auftrag gibt. Dies, weil es sich bei homegate.ch unbestrittenermassen um kein Metaportal handelt, welches nach Immobilien-Angeboten auf anderen Internetseiten sucht und die Suchergebnisse veröffentlicht. Zudem erscheint auf wincasa.ch die Suchmaske für Mietangebote mit dem Hinweis «Provided by ImmoScout24».26 Aus diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Meldung fraglich, ob ein Wechsel von «Fremdvertrieb» zu ausschliesslichem «Eigenvertrieb» überhaupt lohnenswert und möglich ist. Unbestrittenermassen setzen die (grossen) Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler auf mehrere Kanäle und nicht ausschliesslich auf die in der Meldung dargestellten Form der «Eigenvermarktung» (vgl. Rz 52). Es stellt sich sodann die Folgefrage, warum die (grossen) Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler trotz ihrer, wie von der Meldung vorgebracht, «Investitionen» in die eigenen Webseiten weiterhin (kostenpflichtige) Inserate auf Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe (bspw. homegate.ch) schalten. Diesen Umstand zeigt auch das in der Meldung vorgebrachte Beispiel von Wincasa, die als Immobilien-Dienstleisterin ihre Immobilien-Angebote gegen Entgelt auf homegate.ch aufschaltet. Wären die (grossen) Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler nicht auf die die Aufschaltung von Inseraten auf Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe angewiesen, würden sie dafür kein Geld ausgeben. Daher ist nicht davon auszugehen, dass wegen des in der Meldung vorgebrachten «Eigenvertriebs» gegenwärtig auf «Fremdvertrieb» über die klassischen Online-Immobilien-Plattformen verzichtet werden kann. Dies umso mehr, als dass gemäss Meldung die Betreiber von Immobilien-Plattformen ihr Verhalten in erster Linie auf die grossen Nachfrager ausrichteten, da mit diesen der grösste Teil des Umsatzes erzielt werde (vgl. Rz 52).
26 Vgl. <https://www.wincasa.ch/de-ch/mietangebote/alle-angebote> (27.5.2021).
56. Als Drittes erscheint ein Wechsel zu ausschliesslichem «Eigenvertrieb» nur für Immobilien-Anbieter mit genügend grossem Immobilien-Portfolio möglich. Wobei gemäss Meldung die Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler nicht ausschliesslich auf «Eigenvermarktung» setzen würden (vgl. Rz 52). Die Fragestellung eines Wechsels von «Eigenvertrieb» zu «Fremdvertrieb» steht im Zusammenhang mit der Disziplinierung von Unternehmen durch Gegenmacht («buyers’ power» oder «countervailing power»). Disziplinierung durch Gegenmacht ist eher möglich, wenn dem fraglichen Unternehmen eine Käuferin oder wenige starke Käuferinnen gegenüberstehen. Wenn ein Unternehmen eine grosse Anzahl fein verteilter Käuferinnen als Marktgegenseite hat, dann kann es seine Marktmacht besser ausüben.27 Bei den vorliegend zu analysierenden Immobilien-Inserenten-Märkten liegt eine andere Situation vor als mit einer Käuferin oder wenigen starken Käuferinnen. Vielmehr stehen die Immobilien-Plattformen einer heterogenen Gruppe von privaten und kommerziellen Inserenten gegenüber. Die Anzahl der privaten und kommerziellen Inserenten ist als hoch zu qualifizieren. Beispielsweise zählt alleine der Schweizerische Verband der Immobilienwirtschaft mehr als 2500 Firmen- und Einzelmitglieder.28 Zudem schätzt die Meldung inserentenseitig den Anteil von privaten und kommerziellen Nachfragern für alle drei Sprachregionen als rund […] % private Nachfrager zu rund […] % kommerzielle Nachfrager. Wenn allenfalls einzelne grosse Immobilien-Inserenten eine Gegenmacht geltend machen können, dann wird das allerdings nicht auf alle Inserenten zutreffen. Die Gegenmacht dürfte sich nach der Grösse der Inserenten bzw. deren Anzahl in Auftrag gegebenen Inserate richten. Damit ist allerdings nicht mit einer generellen Disziplinierung der Immobilien-Rubrikanzeigen-Plattformen zu rechnen. Zudem scheint sich auch für die grossen Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/- vermittler aufgrund der Angaben der Meldung der Umfang von Gegenmacht zu relativieren: Die grossen Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler schalten trotz ihrer Webseiten mit eigenen Datenbanken und Suchmasken weiterhin Inserate auf Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe (bspw. homegate.ch) und grosse Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/- vermittler stellen, wie bereits erwähnt, gemäss Meldung
die Haupteinnahmequellen für Immobilien-Plattformen dar.
57. Das Gleiche gilt auch für die kleinen Immobilienverwalter, welche gemäss Meldung die «neuen» Medien gekonnt einsetzen würden, um ihre Immobilien zu vermieten und verkaufen. Wie für die grossen Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler anhand des von der Meldung vorgebrachten Beispiels gezeigt, erscheinen auch Immobilien-Anzeigen des von der Meldung genannten Beispiels eines kleinen Immobilienverwalters bspw. auf homegate.ch. Somit schalten kleine Immobilienverwalter trotz eines von der Meldung geltend gemachten Einsatzes «neuer» Medien weiterhin Inserate auf Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe (bspw. homegate.ch).
58. Dass die Gegenmacht allenfalls und höchstens einigen grossen Inserenten zukommt, zeigt auch der Anteil der beiden Gruppen der privaten und kommerziellen
Anbieter. Gemäss Meldung betrage der Anteil von privaten und kommerziellen Nachfragern in Bezug auf die Inserenten schätzungsweise rund […] % (private Nachfrager) zu rund […] % (kommerzielle Nachfrager). Das bedeute, dass rund […] % aller Nachfrager Privatpersonen und rund […] % Unternehmen seien. Der Anteil der von privaten Nachfragern gebuchten Rubrikanzeigen dürfte sich nach Schätzungen von TX auf rund […] % und der Anteil der von kommerziellen Nachfragern gebuchten Rubrikanzeigen auf rund […] % belaufen.
59. Spezifisch zu Immobilien-Plattformen hat das Sekretariat bei den Parteien angefragt, aus welchen Gründen bei gewissen Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe die Aufschaltung von Immobilien-Rubrikanzeigen kostenpflichtig ist und auf anderen Plattformen der TX-Gruppe oder unabhängigen Plattformen nicht. Gemäss Angaben der Meldung seien bei der TX-Gruppe alle Online-Immobilien-Plattformen kostenpflichtig, die zur Marke Homegate gehörten (vgl. Rz 3 und Tabelle 1). Bei den Print-Immobilien-Plattformen seien mit Ausnahme des Titels «Alpha» alle Titel kostenpflichtig, in denen Immobilien-Rubrikanzeigen platziert werden könnten. Zudem gibt die Meldung an, Immobilien-Rubrikanzeigen seien bei den auf Immobilien spezialisierten Online-Marktplätzen in der Regel kostenpflichtig. Diese würden häufig umfassende Möglichkeiten zur Darstellung (wie z. B. 3D-Bilder des Objekts, Kartendarstellung), weitere Informationen für die Nutzer (wie z. B. Angaben zu Demografie und Steuern der Standortgemeinden, Angaben zu Schulen, Einkaufsmöglichkeiten etc.), welche die Attraktivität der Anzeigen steigerten, sowie verfeinerte Suchmöglichkeiten bieten. Allgemeine, nicht auf Immobilien-Rubrikanzeigen ausgerichtete Online-Marktplätze würden diese Möglichkeiten nicht oder nur zum Teil anbieten und seien deshalb vielfach kostenlos.
60. Allerdings seien gemäss Meldung in jüngster Vergangenheit auch allgemeine Online-Marktplätze dazu übergegangen, die Möglichkeiten zur Darstellung auszubauen, weshalb dieser Unterschied zunehmend an Bedeutung verliere. Dies hänge damit zusammen, dass die Kosten, die den Betreibern der Online-Marktplätze für die Umsetzung einer verbesserten Darstellung und verbesserter Suchmöglichkeiten entstünden, konstant zurückgingen.
61. Die Meldung geht davon aus, dass im Moment sowohl für kostenpflichtige, spezialisierte Online-Marktplätze als auch für kostenlose Online-Marktplätze im Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen eine Nachfrage bestehe, weshalb sich die TX-Gruppe dazu entschieden habe, beide Modelle anzubieten, um die Erträge in diesem Bereich zu optimieren. Dabei spiele auch eine Rolle, dass im Moment noch nicht klar sei, ob sich eines dieser Modelle künftig durchsetzen werde und welches Modell dies werde sein können.
27 Vgl. MASSIMO MOTTA, Competition Policy – Theory and Practice, Cambridge University Press, 2004, 121 f.
28 Vgl. <https://www.svit.ch/de/members> (19.5.2021).
62. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass es gemäss Meldung beim Online-Marktplatz Ricardo aufgrund der «Verbotsliste» gar nicht erlaubt sei, Immobilien auf Ricardo zu inserieren. Die allgemeine Verbotsliste von Ricardo führt aus, dass Immobilien, Grundstücke und grundstücksähnliche Rechte nicht angeboten werden dürften. Aufgrund gesetzlicher Vorschriften könne über die Online-Plattform Ricardo kein rechtsgültiger Kaufvertrag über Immobilien, Grundstücke, Dienstbarkeiten (z. B. Baurechte), Pfandrechte und ähnliche Rechte geschlossen werden.29
63. Aufgrund dieser Ausführungen der Meldung könnte sich somit die Frage nach der Zuordnung der allgemeinen Online-Marktplätze ohne Ausrichtung auf Immobilien-Rubrikanzeigen zum relevanten Markt stellen: Sind die allgemeinen Online-Marktplätze wegen ihrer geringeren Möglichkeiten überhaupt dem gleichen relevanten Markt zuzuordnen wie die immobilienspezialisierten Plattformen? Mit dem geringeren Angebot an Möglichkeiten fällt die Disziplinierung gegenüber den auf Immobilien spezialisierten Online-Marktplätzen geringer aus. Wenn die disziplinierende Wirkung gering ist, dann stellen die allgemeinen Plattformen keine genügende Konkurrenz dar. Für einen Ausschluss von allgemeinen Online-Marktplätzen vom relevanten Markt oder weitere abzugrenzende Märkte (wie bspw. in kostenpflichtige und gebührenfreie Online-Marktplätze) scheinen auch die Umstände der Aufschaltung gegen Entgelt und der Spezialisierung zu sprechen.
64. Auch nutzer-/leserseitig bringt die Meldung im Rahmen der Beschreibung der Vertriebs- und Nachfragestrukturen für alle drei Sprachregionen vor, in Bezug auf Online-Plattformen würden Immobilien-Suchende nicht nur die eigentlichen Immobilien-Portale nutzen, sondern genauso die Websites der grossen Immobilienverwalter. Würde das nicht der Fall sein, so würden die Immobilienverwalter auf ihren Websites nicht aufwendige Suchplattformen betreiben.
65. Entgegen dieser Ansicht werden nutzer-/leserseitig Rubrikanzeigen auf den Unternehmenswebsites der ausschreibenden Unternehmen nicht berücksichtigt (vgl. auch Rz 46). Dies insbesondere, weil Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen, welche ein Rubrikanzeigenportal besuchen nicht einzig an Rubrikanzeigen eines einzelnen Anbieters interessiert sind. Nutzer/Leser, welche lediglich eine Unternehmenswebseite besuchen, sind an Rubrikanzeigen des jeweils spezifischen Unternehmens interessiert. Zwar können Nutzer/Leser oft einen Grossteil der Rubrikanzeigen eines spezifischen Unternehmens auch auf Rubrikanzeigenportalen finden. Somit kann für Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen von einem bestimmten Inserenten eine einseitige Substituierbarkeit durch Rubrikanzeigenportale gegeben sein. Hingegen dürften für einen Nutzer/Leser, der nicht nach Rubrikanzeigen eines bestimmten Unternehmens sucht, die verschiedenen einzelnen Unternehmenswebseiten kein Substitut darstellen, da die von einem Rubrikanzeigenportal erbrachte Aggregationsdienstleistung betreffend die Rubrikanzeigen verschiedener Inserenten in der Regel nicht von jedem einzelnen Nutzer/Leser durch den Besuch sämtlicher Unternehmenswebseiten möglicher inserierender Unternehmen erbracht werden kann. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich allerdings in den
Märkten für Nutzer/Leser von Rubrikanzeigen Metaportale zur Marktanteilsberechnung hinzuzuziehen (vgl. Rz 44).30
66. Daran ändert auch das Vorbringen der Meldung nichts, wonach Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler SEO einsetzten, damit die Nutzer ihre Webseiten finden würden (vgl. Rz 48 f.). Auch bei einer Suche über Google und Anzeige der Webseite, müssen die Nutzer die einzelnen Webseiten durchforsten und alle interessierenden Objekte zusammenstellen. Die Nutzer müssen die von einem Rubrikanzeigenportal erbrachte Aggregationsdienstleistung selber erbringen; dies unter der Voraussetzung, dass dies überhaupt möglich ist. Gerade diese Aggregationsleistung und Vereinfachung der Transaktion zwischen verschiedenen Kundengruppen einer Plattform ist eine der wesentlichen Eigenschaften von «zweiseitigen Märkten», Plattformen oder Intermediären (oder auch «matchmakers»).31 Ohne Plattformen fallen bei den verschiedenen Seiten Transaktionskosten an. Bei diesen Transaktionskosten kann es sich bspw. um Suchkosten, Abstimmungs-/Koordinationskosten, adverse Selektion oder moralisches Risiko handeln. Plattformen übernehmen dann die Funktion, Transaktionen zwischen verschiedenen Seiten zu bewältigen.32 Dadurch reduzieren Plattformen die Transaktionskosten der verschiedenen Seiten. Im Fall von Immobilien sind es u. a. die Kosten, die den Nutzern für die Suche nach Immobilien auf den Webseiten der verschiedenen Immobilienverwalter und lmmobilienmakler/-vermittler entstehen.
67. In Ergänzung zu vorangehenden Ausführungen kann die Bedeutung von Internetseiten grosser Immobilienverwalter anhand der Aufzählung der grössten Immobilien-Portale der Schweiz gemäss dem Vergleichsdienst comparis.ch überprüft werden. Die Aufzählung von comparis.ch erfasse nach deren eigenen Angaben die grössten Immobilien-Portale der Schweiz (vgl. Tabelle 3).33
29 Vgl. Ricardo – Allgemeine Verbotsliste (2.6.2021).
30 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 78, Tamedia/Basler Zeitung.
31 Vgl. z. B. OECD, The Economic and Social Role of Internet Intermediaries, April 2010, <https://www.oecd.org/digital/ieconomy/44949023. pdf> (20.5.2021).
32 Vgl. DANIEL F. SPULBER, The Economics of Markets and Platforms, Journal of Economics & Management Strategy, 28(1), 2019, 159-172.
33 Vgl. <https://www.comparis.ch/immobilien/portal/list> (20.5.2021).
Tabelle 3: Grösste schweizerische Immobilien-Portale gemäss comparis.ch34
Immobilien-Portal Anzahl Inserate
homegate.ch 72 281 TX-Gruppe
immostreet.ch 55 00035 TX-Gruppe
immowelt.ch 17 646 TX-Gruppe
Acheter-Louer.ch 8489 Acheter-Louer.ch & Publimmo Sàrl
aclado.ch 2760 aclado AG
anibis.ch 7914 Ringier AG
immoscout24.ch 64 074 Ringier AG
Betterhomes.ch 2049 BETTERHOMES (Schweiz) AG
iCasa.ch 24 898 Ringier AG (Casasoft AG)
immogalaxy.ch 744 Immogalaxy Sagl
immomig.ch 12 276 IMMOMIG AG
justimmo.ch 988 Truemedia
newhome.ch 31 344 newhome.ch AG
students.ch 212 Energy Schweiz AG
UrbanHome.ch 22 653 urban group gmbh
68. Unter den grössten schweizerischen Immobilien-Portalen finden sich somit keine Internetseiten von einzelnen grossen Immobilienverwaltern. Damit bestehen weiterhin keine Hinweise, nutzer-/leserseitig grosse Immobilienverwalter als Konkurrenz zu berücksichtigen.
69. In räumlicher Hinsicht führt die Meldung aus, dass im Einklang mit bisheriger WEKO-Praxis von sprachregionalen Märkten auszugehen sei.
70. Allerdings gibt die Meldung in dieser Hinsicht die Praxis der WEKO unvollständig wieder. Deshalb ist in Erinnerung zu rufen, dass die Märkte für (Print-/Online ) Rubrikanzeigen gemäss Praxis der WEKO je nach Umständen für das gleiche Zusammenschlussvorhaben sowohl sprachregional als auch nach Verbreitungs- bzw. WEMF-Wirtschaftsgebieten abgegrenzt werden.36 Vorliegend kann allerdings aufgrund des Zusammenschlussvorhabens auf eine Marktabgrenzung nach Verbreitungs- bzw. WEMF-Wirtschaftsgebieten verzichtet werden.
71. An dieser Stelle ist auch in Erinnerung zu rufen, dass die WEKO mit der Beschränkung auf sprachregionale räumliche Märkte keine Praxis begründet oder bestätigt, wonach für Rubrikanzeigen in nachfolgenden Zusammenschlussvorhaben keine Marktabgrenzungen nach Verbreitungs-/Wirtschaftsgebieten vorzunehmen sind. Eine weitere räumliche Unterteilung bei der Marktabgrenzung in einem anderen Fall ist nicht in Frage gestellt. Für jedes Zusammenschlussvorhaben ist gesondert auf die Frage der (räumlichen) Marktabgrenzung einzugehen.37 Dies gilt für alle Märkte im Bereich der Rubrikanzeigen.
72. Aufgrund der Angaben der Meldung zum vorliegenden Zusammenschlussvorhaben stehen für eine Analyse
die folgenden inserenten- und nutzer-/leserseitigen relevanten Märkte im Vordergrund.
34 Vgl. <https://www.comparis.ch/immobilien/portal/list> (20.5.2021). Die Anzahl Inserate widerspiegle den aktuellen Bestand auf comparis.ch. Dieser könne von der Gesamtzahl der verfügbaren Objekte auf den Portalen abweichen.
35 Vgl. <https://www.comparis.ch/immobilien/info/glossar/immostreet> (25.5.2021).
36 Vgl. RPW 2018/4, 945 Rz 80, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 879 Rz 109, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 584 Rz 58, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2016/1, 270 Rz 107 ff., Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2014/4, 714 Rz 60, Ringier/Le Temps; RPW 2015/3, 481 Rz 104 ff., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 762 Rz 45, Tamedia/home.ch; RPW 2014/3, 524 f. Rz 77, 79 und 81, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2014/1, 297 Rz 37, Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/3, 362 Rz 71 f., Tamedia AG/Schibsted/SCMS/ piazza.ch/car4you; RPW 2013/3, 383 Rz 42, Tamedia/Starticket; RPW 2013/1, 82 Rz 16, Tamedia/Ringier/Jobs.ch/Jobup; RPW 2013/1, 84 Rz 12, Tamedia/Ringier/Jobsuchmaschine; RPW 2012/3, 673 Rz 44 und 46, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 685 f. Rz 66, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 48 und 50, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2011/3, 412 Rz 8, car4you Schweiz AG (Tamedia)/www.auto-online.ch; RPW 2009/3, 260 Rz 106 f. (m. w. H. insbesondere auf die REKO/WEF, welche zumindest für die Inserenten einen lokalen/regionalen Rubrikenmarkt abgegrenzt hat), 260 f. Rz 113 ff., 262 Rz 132 ff., 263 f. Rz 139 und 141 f. sowie 264 Rz 144, Tamedia/PPSR.
37 Vgl. RPW 2015/3, 481 Rz 107, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2015/3, 518 Rz 111, JobCloud/JobScout24.
Tabelle 4: Relevante Märkte
Inserentenseitig Nutzer-/Leserseitig
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz
73. Unmittelbar vor dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben ist die vorläufige Prüfung des Zusammenschlussvorhabens TX Group/Immowelt Schweiz erfolgt.38 Im Rahmen dieser vorläufigen Prüfung ist eine Befragung von Marktteilnehmern durchgeführt worden. Zur Marktabgrenzung haben sich aus dieser Befragung keine Gründe dafür ergeben, von der bisherigen Praxis der WEKO abzuweichen. Insbesondere wurde die Befragung durchgeführt, um abzuklären, ob Facebook als Wettbewerber auf den relevanten Märkten anzusehen ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass bei einer erneuten Befragung innerhalb des kurzen Zeitraumes andere Resultate zu erwarten wären. Die Resultate und Folgerungen sind wegen der Bedeutung für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben untenstehend noch einmal aufgeführt (vgl. Rz 106 ff.).
B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
B.4.2.1 Vorbemerkungen
74. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung
75. Hinsichtlich der Wettbewerbsanalyse lässt sich allgemein feststellen, dass diesbezüglich nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist. So folgert die bisherige schweizerische Praxis und Lehre im Gegensatz zur Praxis in der EU aus einem hohen Marktanteil nicht per se auf eine marktbeherrschende Stellung.39 Allerdings bildet der Marktanteil von 50 % Indiz für eine marktbeherrschende Stellung.40 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Marktanteilen ab 50 % sogar von einer Vermutung einer marktbeherrschenden Stellung aus.41 Mit anderen Worten bestehen bei einem Marktanteil von 50 % und mehr zumindest Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer marktbeherrschenden Stellung.
76. In einem solchen Fall ist im Rahmen der vorläufigen Prüfung daher grundsätzlich nur noch zu untersuchen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese marktbeherrschende Stellung durch das Zusammenschlussvorhaben begründet oder verstärkt wird. Ob sich die Anhaltspunkte erhärten lassen und tatsächlich eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Bst. a KG vorliegt, ist Gegenstand einer Prüfung gemäss Art. 33 KG.
77. Obwohl nicht einzig auf die Marktanteile abzustellen ist, gibt die Analyse der Marktanteile einen ersten Überblick über die Situation. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass sich bei Plattformmärkten («two-sided markets» oder «multi-sided business») aufgrund der Zweiseitigkeit auch bei vergleichsweise tiefen Marktanteilen eine marktbeherrschende Stellung ergeben kann.42 Somit können bei Plattformmärkten auch bei Marktanteilen unter 50 % Anhaltspunkte für eine marktbeherrschende Stellung bestehen.
78. Da insbesondere bei zweiseitigen Märkten im Bereich der elektronischen Medien vielfältige Ertragsmöglichkeiten bestehen und diese in der Regel von dem über elektronische Medien realisierten Volumen (z. B. Nutzer, Anzahl Beiträge, etc.) abhängen, spielen für die Bedeutung und die Beurteilung der Marktstellung die basierend auf diesen Faktoren realisierbaren Umsätze eine wichtige Rolle. Daher sind zur Beurteilung der Marktstellung auch jeweils die Ertragsmöglichkeiten (meist gemessen am Umsatz) in den einzelnen Märkten zu berücksichtigen. Dies bedeutet insbesondere für Rubrikanzeigen, dass neben den Nutzerzahlen, der Anzahl Inserate auch der mit Inseraten und/oder Nutzern erzielte Umsatz zur Berechnung der Marktanteile heranzuziehen ist.43
38 In RPW noch nicht publiziert. 39 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 129 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO. 40 BGE 139 I 72 E. 9.3.3.2 (= RPW 2013/1, 130 E. 9.3.3.2), Publigroupe SA et al./WEKO; NEVEN J. DAMIEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control, in: Handbook of Antitrust Economics, Herausgeber Buccirossi Paolo, 2008 (zit. NEVEN, Analysis of Conglomerate Effects in EU Merger Control), S. 205.
41 Vgl. Urteil des BVGer B-831/2011 vom 18.12.2018, E. 442, Sanktionsverfügung – DCC.
42 Vgl. RPW 2018/4, 947 Rz 114, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 881 Rz 128, AZ Medien/NZZ; RPW 2017/4, 587 Rz 68, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2015/3 485 Rz 117, Tamedia/ricardo.ch.
43 Vgl. RPW 2018/4, 947 Rz 114, Tamedia/Basler Zeitung.
79. Weiter ist festzuhalten, dass eine marktbeherrschende Stellung nicht bloss durch Verschmelzung bzw. Addition von Marktanteilen entstehen oder verstärkt werden kann.44 Möglich ist beispielsweise auch, dass eine Marktbeherrschung durch die Übertragung einer marktbeherrschenden Stellung einer oder mehrerer der am Zusammenschlussvorhaben beteiligten Unternehmen auf den einem bestimmten Bereich vor- bzw. nachgelagerten Märkten entstehen kann.45
80. Es ist auch möglich, dass eine Marktbeherrschung durch den zusammenschlussbedingten Wegfall potenzieller Konkurrenz begründet oder verstärkt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, analog zu Konzernverhältnissen, nicht von Wettbewerbsdruck eines Mutterunternehmens auf ein Gemeinschaftsunternehmen ausgegangen werden kann.46 Selbst wenn also ein kontrollerlangendes Unternehmen auf einem Markt, auf welchem das kontrollierte Unternehmen tätig sein wird, bislang keine Tätigkeit ausgeübt hat, ist zu prüfen, ob dieses kontrollerlangende Unternehmen allenfalls als potenzielle Konkurrenz Wettbewerbsdruck auf dem fraglichen Markt ausgeübt hat, welcher durch das Zusammenschlussvorhaben wegfällt.47
81. Der potenziellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es aufgrund von Marktverhalten (z. B. einer Preiserhöhung) des allenfalls marktbeherrschenden Unternehmens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d. h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder nur von geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten des eingesessenen Unternehmens, da diesem nur beschränkt ausgewichen werden kann.48 In schrumpfenden Märkten sind Marktzutritte zudem weniger wahrscheinlich als in Märkten, bei welchen in Zukunft mit hohem Wachstum gerechnet werden kann.49
B.4.2.2 Marktanteile und betroffene Märkte gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU
82. Zur Bestimmung der Marktanteile nimmt die Meldung (wie in den früheren Meldungen auch) die Ansicht ein, die Marktanteile in den Werbemärkten seien auf der Grundlage der Anzahl Immobilien-Rubrikanzeigen (Objekte) zu berechnen. In einem Markt mit einer grossen und zunehmenden Zahl von Online-Marktplätzen, die sich ausschliesslich, primär oder teilweise via Werbung sowie anderer Dienstleistung finanzierten und den Inserenten eine kostenlose Publikation von Immobilien-Rubrikanzeigen anbieten würden, sei diese Methodik für eine sachgerechte Marktanteilsberechnung zwingend. Demgegenüber könnten mit Umsätzen keine korrekten Marktanteile in den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Rubrikanzeigen berechnet werden. Aus folgenden Gründen seien Marktanteile, nach Umsatz berechnet, untauglich, um die Markstellung der einzelnen Wettbewerber darzustellen:
- Wichtige Anbieter würden kostenlose Insertionsmöglichkeiten anbieten und finanzierten sich über Online-Werbung und/oder anderer Dienstleistungen.
- Andere Wettbewerber praktizierten eine Mischvariante, indem sie kostenlose Inserate anbieten würden und der Inserent lediglich für spezielle Dienstleistungen bezahlen müsse (z. B. für eine bessere Platzierung oder Hervorhebung der Inserate). Dabei wendeten sie unterschiedlichste Bezahlmodelle an.
- Weitere Anbieter offerierten privaten Inserenten die kostenlose Publikation während sie von professionellen Immobilienverwaltern Geld verlangten und/oder vom Bezug von Dienstleistungen abhängig machten.
- Sodann gäbe es Anbieter, bei denen eine gewisse Anzahl Inserate pro Monat kostenlos sei und ein Preis erst geschuldet sei, wenn diese Anzahl überschritten werde.
- Und nochmals andere Anbieter würden Inserenten (insb. Immobilienverwaltern) eine kostenpflichtige Softwarelösung zur Verwaltung der Immobilien anbieten, welche dann u. a. die (kostenlose) Publikation von Inseraten auf einem bestimmten Online-Marktplatz ermögliche. In diesem Fall bezahle der Immobilienverwalter eine Lizenzgebühr und erhalte als Teil der Leistung die Gratis-Insertionsmöglichkeit.
- Zusätzlich gäbe es beliebige Mischformen davon.
83. Deshalb seien Marktanteile, die gestützt auf Umsatz berechnet würden, untauglich, um die Markstellung der einzelnen Wettbewerber darzustellen. Die Marktstellung der Wettbewerber, die (überwiegend) bezahlte Rubrikanzeigen anbieten würden, werde bei diesem Vorgehen massiv überschätzt, während Wettbewerber, welche andere Finanzierungsformen nutzten (Werbung, Dienstleistungen etc.) massiv unterschätzt oder sogar gänzlich ignoriert. Es werde ausdrücklich daran festgehalten, «dass nur eine Berechnung nach Anzahl Objekten zu sachgerechten Ergebnissen führt».
84. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass wie bereits ausgeführt, insbesondere bei zweiseitigen Märkten im Bereich der elektronischen Medien vielfältige Ertragsmöglichkeiten bestehen und diese in der Regel von dem über elektronische Medien realisierten Volumen (z. B. Nutzer, Anzahl Beiträge, etc.) abhängen, womit für die Bedeutung und die Beurteilung der Marktstellung die
44 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 130, AZ Medien/NZZ. 45 Vgl. Stellungnahme WEKO vom 27.5.2019, Rz 412, SBB/Hupac/Rethmann/GBN.
46 Vgl. RPW 2016/1, 272 Rz 116, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland; RPW 2015/3, 433 Rz 33, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 717 Rz 80, Ringier/Le Temps; RPW 2013/3, 360 Rz 47, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you.
47 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 130, AZ Medien/NZZ.
48 Vgl. RPW 2018/4, 948 Rz 116, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 881 Rz 131, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 501 Rz 203, Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/1, 236 Rz 177, Swatch Group Lieferstopp; Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäss der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. C 31 vom 5.2.2004 (nachfolgend: EU-Horizontalleitlinien), S. 12 f., Rz 68 ff. 49 Vgl. RPW 2018/4, 881 Rz 131, AZ Medien/NZZ; EU-Horizontalleitlinien, Rz 72 (Fn 44).
basierend auf diesen Faktoren realisierbaren Umsätze eine wichtige Rolle spielen. Es sind zur Beurteilung der Marktstellung auch jeweils die Ertragsmöglichkeiten (meist gemessen am Umsatz) zu berücksichtigen (vgl. Rz 78). Weiter ist festzuhalten, dass die von der Meldung vorgebrachte anderweitige Finanzierung über Werbung oder andere Dienstleistungen für andere Fälle die Notwendigkeit belegt, weitere Märkte zu berücksichtigen und weitere Marktabgrenzungen vorzunehmen (vgl. Rz 36 und auch Rz 70); sei es im Print- oder Online-Bereich. Zudem wirft die Darstellung verschiedener Formen von Immobilien-Rubrikanzeigen die Frage auf, ob die Märkte für Immobilien-Rubrikanzeigen weiter unterteilt werden müssen: beispielsweise analog zu den Zeitungen in einen Markt für kostenlose Immobilien-Rubrikanzeigen und einen Markt für kostenpflichtige Immobilien-Rubrikanzeigen oder aufgrund unterschiedlicher Anforderungen an die Plattform, insbesondere hinsichtlich Schnittstellen, je separate Märkte für private und kommerzielle Inserenten (vgl. dazu auch nachfolgend Rz 103 ff.). Daher ist es nicht ausgeschlossen, in künftigen Fällen für den Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen weiter unterteilte Märkte abzugrenzen.
85. So wie von der Meldung geschildert, finanzierten sich die Anbieter mit den verschiedenen Formen durch Angebote an verschiedene Marktgegenseiten. Das Aufschalten von Immobilien-Rubrikanzeigen, das Angebot von Werberaum oder angebotene Softwarelösungen sprechen unterschiedliche Nachfragebedürfnisse an. Somit stellt sich die Frage, ob diese Angebote unterschiedlichen Märkten zuzuordnen sind bzw. ob von unterschiedlichen relevanten Märkten auszugehen ist (vgl. auch Rz 78). Wie bereits ausgeführt unterscheidet die WEKO nach konstanter Praxis im Medienbereich denn auch zwischen verschiedenen relevanten Märkten (vgl. Rz 40). Infolgedessen erfassen die unterschiedlichen Märkte auch die mit den unterschiedlichen Finanzierungsformen erzielten Umsätze.
86. Zudem ist festzustellen, dass selbst wenn das Abstellen auf die Umsätze gewisse Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten mit sich bringt, dies in mindestens ebenso grossem Umfang auch für die in der Meldung propagierte Berechnung anhand der Anzahl Objekte zutrifft. Diese Berechnungsweise wäre allenfalls denkbar, wenn sich die genaue Anzahl der inserierten Objekte feststellen liesse. In der Meldung wird die Anzahl der inserierten Objekte jedoch aufgrund der Umzugsquote des Umzugsreports der Zürcher Kantonalbank geschätzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Umzugsquote (gemäss Meldung die Anzahl Wohnungswechsel geteilt durch den Wohnungsbestand) nicht zwingend mit der Anzahl der inserierten Objekte korrespondieren muss. So können Objekte erfolglos, d. h. ohne nachfolgenden Wohnungswechsel inseriert werden. Beziehungsweise sie werden mehrfach inseriert, bis schliesslich ein Wohnungswechsel erfolgt. Auf der anderen Seite können Wohnungswechsel aber auch erfolgen, ohne dass das Objekt zuvor inseriert worden ist. Daher führt diese Methode zu keinen zuverlässigeren Ergebnissen als das Abstellen auf Umsätze. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die so geschätzte Anzahl der inserierten Objekte gänzlich unberücksichtigt bleiben würde.
87. Überdies ist zur von der Meldung als zwingend geforderten Berechnung der Marktanteile nach Anzahl inserierter Objekte festzustellen, dass keineswegs alleine diese Vorgehensweise sachgerechte Ergebnisse sicherstellt. Bei der von der Meldung geforderten Vorgehensweise werden die Marktanteile in den Werbemärkten auf der Grundlage der Anzahl Immobilien-Rubrikanzeigen (Objekte) berechnet. So wie die Meldung die Vorgehensweise für die Berechnung beschreibt, bestimmt die Meldung dabei die Anzahl Objekte der einzelnen Immobilien-Plattformen. Für den Marktanteil setzt die Meldung dann diese Anzahl Objekte ins Verhältnis zu einem Gesamtmarktvolumen. Das Gesamtmarktvolumen schätzt sich aus der Umzugsquote und Leerwohnungsquote. Dazu hält die Meldung für die Märkte für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen selber fest, dass bei diesen Märkten das Gesamtvolumen nach Objekten nicht auf einer Addition einzelner Plattformen beruhe, sondern mit einer von den einzelnen Plattformen unabhängigen Methode berechnet worden sei. Deshalb muss, anders als von der Meldung hervorgehoben, nicht nur eine Berechnung nach Anzahl Objekte zu sachgerechten Ergebnissen führen. Dies umso mehr, als dass sich nach der Vorgehensweise gemäss Meldung das Gesamtmarktvolumen bei einer Weglassung von Facebook nicht ändern würde. Unverzüglich stellt sich die Anschlussfrage, weshalb das Volumen des relevanten Marktes unverändert bleibt, wenn der von der Meldung als so gewichtig dargestellte Wettbewerber Facebook wegfällt. Bereits dies spricht gegen die in der Meldung vorgenommene Marktanteilsberechnung. Sollten doch die Marktanteile die Struktur widerspiegeln und Schlüsse darüber zulassen, wie einzelne Marktteilnehmer im Markt positioniert sind und ob sie sich allenfalls gar von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig verhalten können. Wenn es sich nun aber bei Facebook um einen gewichtigen Wettbewerber handelt, ist es unverständlich, dass dessen Berücksichtigung bzw. Nicht-Berücksichtigung keinen Einfluss auf den Marktanteil und damit die Marktstellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen hat.
88. Im Übrigen ist aus der Beschreibung in der Meldung zu folgern, dass die für die Immobilien-Plattformen berechnete Anzahl Objekte Doppelzählungen enthält. Es ist z. B. denkbar, wenn nicht sogar sehr wahrscheinlich, dass die gleichen Rubrikanzeigen auf mehreren Immobilien-Plattformen erscheinen, seien dies kostenpflichtige (z. B. homegate.ch) als auch kostenlose (z. B. newhome.ch50). Demgegenüber trägt die in der Meldung als einzig korrekt propagierte Vorgehensweise zur Gesamtmarktschätzung Doppelzählungen keine Rechnung. Doppelzählungen sind im Gesamtmarktvolumen nicht abgebildet, zumindest so wie die Meldung zu verstehen ist. Die in der Meldung angewendete Bestimmung der Anzahl Objekte pro Plattform scheint diesfalls eher mit einer «Reichweite» vergleichbar zu sein. Reichweiten
50 Vgl Für Privatkunden ist auf newhome.ch die Insertion von zwei Immobilien kostenlos (<https://www.newhome.ch/blog/de/inserieren/>, 26.5.2021).
dürften gemäss Meldung allerdings nicht mit Marktanteilen verwechselt werden: Gestützt auf Reichweiten könne kein sinnvoller Vergleich der Marktstellung von Marktteilnehmer vorgenommen werden. Auch aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, weshalb wie von der Meldung vorgetragen «nur eine Berechnung nach Anzahl Objekten zu sachgerechten Ergebnissen führt».
89. Sodann führt die Meldung zu den Marktanteilen wie bereits beim kürzlich gemeldeten Zusammenschlussvorhaben TX Group/Immowelt Schweiz aus, eine Marktanteilsberechnung ohne Facebook sei zwangsläufig falsch und gehe an der wirtschaftlichen Realität vorbei. Facebook sei in den letzten fünf Jahren mit Facebook Marketplace in den schweizerischen Markt eingetreten. Heute sei Facebook in der Schweiz ein etablierter und wichtiger Online-Marktplatz. Durch das Ignorieren von Facebook würde der Markt stark verzerrt und die Wettbewerbsverhältnisse falsch abgebildet. Dies gelte für die Nutzerwie auch für die Werbemärkte. Und dies gelte auch für die Marktanteilsberechnung nach Umsätzen.
90. Facebook Marketplace biete seit ungefähr November 2017 eine separate Kategorie für Immobilien an. Dadurch erhielten Immobilienanbieter die Möglichkeit, ihr Angebot in einer dedizierten Umgebung auf Facebook Marketplace zu platzieren. Die Suche nach Angeboten in Facebook Marketplace setze lediglich einen Facebook-Account voraus, was heute gemäss Schätzung der Meldung bei rund […] % der Haushalte in der Schweiz der Fall sei (gelte für alle Sprachregionen). Für Facebook würden gestützt auf eine Schätzung die Umsätze berücksichtigt, die Facebook mit Targeted-Werbung im Immobilienbereich erziele. Dabei handle es sich um zielgerichtete Netzwerkwerbung für Immobilienangebote, die Nutzer von Facebook erhielten, die sich für Immobilien interessierten.
91. Facebook Marketplace habe in kurzer Zeit in der Schweiz massiv an Bedeutung gewonnen. So sei die Anzahl Immobilien-Rubrikanzeigen auf Facebook Marketplace stark angestiegen und habe im Jahr 2020 bereits weit über 300 000 Objekte erreicht. Gesamtschweizerisch habe Facebook damit bereits an dritter Stelle gestanden – und dies nach rund drei Jahren Marktpräsenz. Im Bereich der von Privaten platzierten Immobilien-Rubrikanzeigen habe Facebook Marketplace Homegate bereits übertroffen.
92. Dank der ungeheuren Datenmacht werde Facebook seine Marktstellung künftig noch weiter ausbauen. So könnten die Nutzer von Facebook in ihrem Profil schon heute angeben, ob sie in Erwägung ziehen würden, umzuziehen. Dank dieser Daten – und den weiteren Präferenzen/Interessen der Nutzer – könne Facebook den Immobilienverwaltern eine gezielte Ansprache von Wohnungssuchenden anbieten («targeted advertising»). Da sich Facebook über solches «targeted advertising» finanziere, könne Facebook die Insertion der Immobilien auf Facebook Marketplace kostenlos anbieten. Damit greife Facebook das Geschäftsmodell der klassischen Immobilienportale, wie z. B. homegate.ch, frontal an. Mit «targeted advertising» generiere Facebook mit den Immobilienverwaltungen, Maklern und anderen Anbietern von Immobilien substanzielle Umsätze. Die Immobilienanbieter buchten diese Werbung auf Facebook, die dann
sehr gezielt («targeted») an Nutzer ausgeliefert würde, die sich – gemäss ihren Daten und ihrem Suchverhalten – für Immobilien interessierten und diese direkt zu den Angeboten leiteten. Facebook sei dank der enormen Menge an Nutzerdaten besser als jedes andere Unternehmen in der Lage, solches «targeted advertising» gezielt und effektiv auszuliefern. Mit den neuen Nutzungsbedingungen lasse sich Facebook von den Nutzern sogar das Recht einräumen, deren Posts inhaltlich auszuwerten. Damit eröffneten sich Facebook noch weitere Möglichkeiten. Facebook werde die an Immobilien interessierten Nutzer künftig nicht nur über ihr Profil und ihr Suchverhalten, sondern auch über den Inhalt ihrer Posts identifizieren können. Schreibe ein Nutzer z. B. den Post «Suche Nachmieter für Wohnung in St. Gallen» oder «Suche eine neue Wohnung in Bern» an seine Freunde, so könne ihm künftig auch gestützt darauf passende Immobilien-Werbung angezeigt werden. Facebook erziele im Immobilien-Werbemarkt schon heute substanzielle Umsätze, lediglich mit einem anderen Geschäftsmodell als die klassischen Immobilienportale. Diese Umsätze müssten zwingend berücksichtigt werden, wolle man die Bedeutung von Facebook auf dem Immobilien-Werbemarkt richtig einschätzen. Auf Facebook sei zudem die Immobilien-Suche im eigenen Freundeskreis über Suchanzeigen (sog. «Posts») möglich.
93. Stark an Bedeutung würden auch Gruppen von Facebook-Nutzern gewinnen, in denen Immobilien angeboten würden. So existierten allein in den fünf grossen Zentren Zürich, Basel, Bern, Genf und Lausanne 50 bis 60 Gruppen für Immobilien, welche zusammen rund 200 000 Mitglieder vereinten. Diese Gruppen würden Namen wie «WG & Wohnung Basel gesucht» oder «Wohnung, Zimmer, WG – Zürich» tragen. In Zürich verfüge die grösste Gruppe über mehr als 31 300 Mitglieder (Stand Dezember 2020) und verwalte ein Inventar von rund 1200 Immobilien-Objekten. Diese Objekte wechselten Mieter und Eigentümer, ohne dass sie auf einem Online-Marktplatz je ausgeschrieben würden.
94. Dass Facebook heute ein etablierter Online-Marktplatz für Immobilien sei, beweise auch der Umstand, dass Metaportale die Rubrikanzeigen von Facebook spiderten und genauso wie die Rubrikanzeigen der klassischen Online-Marktplätze darstellten. Mit anderen Worten werde Facebook in der Branche ganz selbstverständlich als Online-Marktplatz wahrgenommen und behandelt. Dies zeige das Beispiel des Metaportals woni.ch51, wo Rubrikanzeigen von Facebook unmittelbar neben denjenigen von homegate.ch erscheinen würden.
95. Es sei heute unbestritten, dass die «Big-Tech» (insb. Google und Facebook) den (Online-) Werbemarkt dominierten. Google hätte seinen Umsatz und Gewinn auch in jüngster Vergangenheit – im ersten Quartal 2021 – weiter massiv steigern können (Umsatz +34 %; Gewinn +162 %). Das Gleiche gelte für Facebook: Umsatz
51 Gemäss Meldung sei der Immobilien-Marktplatz woni.ch seit dem 1. Januar 2018 auf dem Markt. Das Portal spidere einerseits die Immobilien-Rubrikanzeigen anderer Online-Marktplätze, biete andererseits aber auch die Möglichkeit, Immobilien-Rubrikanzeigen direkt auf woni.ch zu schalten.
+48 %, Gewinn +93 %. Diese Dominanz habe in verschiedenen Ländern dazu geführt, dass die Wettbewerbsbehörden gegen Facebook Untersuchungen eingeleitet hätten. Die Entwicklung der vergangenen Jahre zeige, dass es diesen Anbietern dank ihrer «Daten-Dominanz» innert kurzer Zeit nicht nur gelinge, etablierte Anbieter anzugreifen, sondern diese weitgehend zu verdrängen. Der Bereich der Immobilien-Werbung stehe am Anfang dieser Entwicklung.
96. Es sei unverständlich, dass die WEKO diese Entwicklungen ignoriere. So sei sie im Entscheid TX Group/Immowelt nicht bereit gewesen, Facebook als Wettbewerber anzuerkennen und habe Facebook – zu Unrecht – aus den relevanten Märkten ausgeschlossen. Dafür stütze sie sich auf eine von ihr durchgeführte Befragung. Bei dieser Befragung falle auf, dass viele Aussagen der Befragten Facebook keineswegs grundsätzlich die Eignung als Immobilien-Plattform absprechen würden, sondern viel eher darauf Bezug nehmen würden, dass die Bedeutung von Facebook im Markt noch verhältnismässig gering sei. Viele der befragten Unternehmen argumentierten somit vor allem quantitativ. Diese quantitativen Aussagen könnten für die Frage, ob Facebook als Anbieter im Markt zu betrachten sei, aber nicht ausschlaggebend sein, würde dies doch bedeuten, generell nur die ganz grossen Plattformen als Wettbewerber anerkennen zu wollen (was weder richtig sei noch der Praxis der WEKO entspreche).
97. Hinzu komme, dass die WEKO offenbar keine privaten Nachfrager befragt habe. Diese nutzten Facebook aber offensichtlich sehr intensiv, um ihre Immobilien zu vermieten/verkaufen. Anders sei die enorm hohe Zahl von Objekten auf Facebook nicht zu erklären. Die privaten Nachfrager gehörten aber genauso zur Marktgegenseite – die gemäss WEKO für die Marktabgrenzung von Bedeutung sei – wie die professionellen Nachfrager. Denn jedes Objekt, das Private selber inserierten und auf diesem Weg vermieten/verkaufen würden, gelange nicht zu einem professionellen lmmobilienverwalter/- makler und könne von diesem somit auch nicht inseriert werden.
98. Und in Bezug auf die professionellen Nachfrager sei die durchgeführte Marktbefragung nicht aussagekräftig. Befragt worden sei nämlich nicht die Marktgegenseite – die Inserierenden – sondern lediglich ein paar wenige Verbände. Diese schalteten selbst aber keine Inserate und stellten deshalb auch nicht die Marktgegenseite dar. Dagegen zeige ein Blick in Facebook sehr wohl, dass die eigentliche Marktgegenseite – die Inserierenden – Facebook nutzten. Dies treffe auch auf professionelle lmmobilienverwalter/-makler zu, was verschiedene Beispiele belegen würden.
99. Professionelle lmmobilienverwalter/-makler nutzten Facebook auch, indem sie auf eigenen Seiten in Facebook sich selbst, ihre Dienstleistungen und ausgewählte Immobilien zur Vermietung/zum Verkauf präsentierten. Bereits erwähnt worden sei das Beispiel Fuchs Immobilien. Ebenso treffe dies z. B. auf Ginesta, Walde oder VERIT zu, wie verschiedene Screenshots aus Facebook belegen würden.
100. Dass ein klarer Trend bestehe, wonach auch professionelle Nachfrager vermehrt auf Facebook setzten,
bestätige ferner die Ankündigung einer der grossen Immobilienverwalter der Westschweiz, Gerofinance|Régie du Rhône, alle eigenen Immobilien künftig auch auf Facebook Marketplace zu inserieren.
101. Weltweit bestehe heute bei den Wettbewerbsbehörden Konsens, dass Unternehmen wie Facebook (und Google) praktisch alle Formen der Online-Werbung dominierten. Gemäss Meldung wäre es unverständlich, wenn ausgerechnet die schweizerische WEKO diesen Konsens ignorieren und sich der Fiktion hingeben würde, Facebook sei auf dem schweizerischen Immobilien-Werbemarkt inexistent.
102. Selbst wenn die WEKO bei ihrem Entscheid bleiben sollte (was gemäss Meldung nicht sachgerecht wäre) und Facebook aus dem Markt ausschliesse, sei es zwingend, dass Facebook zumindest als sehr naher Wettbewerber eingestuft werde. Allein schon die Tatsache, dass Facebook seine Aktivitäten in diesem Bereich ausbaue, erzeuge einen enormen Wettbewerbsdruck auf die klassischen Online-Marktplätze. Dies müsse bei der Würdigung der Wettbewerbsverhältnisse berücksichtigt werden.
103. Zu diesen Ausführungen für eine zwingende Berücksichtigung von Facebook bei der Marktanteilsberechnung ergeben sich zunächst verschiedene Unklarheiten in Bezug auf die Haltung und Aussagen der Meldung. Eine erste Unklarheit betrifft die Marktanteilsberechnung nach Anzahl Objekte und die Bedeutung von Facebook. So ist festzustellen, dass die inserentenseitigen Marktanteile der TX-Gruppe und von Acheter-Louer nach Anzahl Objekte mit und ohne Berücksichtigung von Facebook unverändert bleiben (vgl. Rz 87). Daraus folgt, dass eine Berücksichtigung von Facebook keinen Niederschlag in Marktanteilen nach Anzahl Objekte findet. Die von der Meldung vorgenommene und von der Meldung als einzige realitätsgerecht bezeichnete Marktanteilsberechnung scheint keinen Einfluss von Facebook auf die wettbewerbliche Stellung der TX-Gruppe und von Acheter-Louer abzubilden. In diesem Fall wird der von der Meldung geltend gemachte enorme Wettbewerbsdruck durch Facebook eigentlich in Frage gestellt bzw. ist zumindest unklar. Falls von Facebook ein enormer Wettbewerbsdruck ausgehen sollte, dann sollten die Marktanteile dies zum Ausdruck bringen. Oder die in der Meldung vorgenommene und als einzig richtig bezeichnete Berechnung von Marktanteilen nach Anzahl Objekte ergibt nur ein unvollständiges bzw. zumindest unklares Bild.
104. Als zweite Unklarheit erweist sich die Forderung der Meldung, dass die Umsätze von Facebook mit ihrem Geschäftsmodell mit «targeted advertising» zwingend berücksichtigt werden müssten, wolle man die Bedeutung von Facebook auf dem Immobilien-Werbemarkt richtig einschätzen (vgl. Rz 92). Aufgrund dieser Ausführungen der Meldung stellt eine Marktanteilsberechnung nach Umsätzen eine Möglichkeit zur Abbildung der wirtschaftlichen Realität dar. So führt die Meldung auch aus, Facebook greife mit ihrem Geschäftsmodell die klassischen Immobilienportale (wie z. B. homegate.ch) frontal an. Diese Ausführungen stehen allerdings in Konflikt mit den Ausführungen der Meldung, dass Marktanteile nach Umsatz wegen verschiedenen möglichen Geschäftsmodellen für eine Darstellung der Markstellung der einzelnen Wettbewerber untauglich seien (vgl. Rz 82 ff.). In diesem Fall würden die nach Umsatz berechneten Marktanteile von Facebook keine Aussage über deren Marktstellung erlauben.
105. Eine dritte Unklarheit betrifft die Zuordnung der von der Meldung vorgebrachten Umsätze von Facebook zu einem relevanten Markt. Die Meldung führt aus, Facebook erwirtschafte diese Umsätze mit «targeted advertising», welches den Immobilienverwaltern eine gezielte Ansprache von Wohnungssuchenden anbieten würde (vgl. Rz 92). Dabei handle es sich gemäss Meldung um zielgerichtete Netzwerkwerbung für Immobilienangebote, die Nutzer von Facebook erhielten, die sich für Immobilien interessierten. Dabei ist unklar, ob die Umsätze von Facebook durch «targeted advertising» bzw. Netzwerkwerbung unter Umständen den Märkten für die Bereitstellung von dynamischen Online-Werbeflächen zugeordnet werden könnten.52 Dynamische Werbeformen beinhalten insbesondere Suchmaschinen- und Netzwerkwerbung.53 Üblicherweise ordnet die WEKO Such- und Netzwerkwerbung dem Markt für dynamische Werbeformen zu.54 Oder es stellt sich analog zur Unterscheidung zwischen statischen und dynamischen Werbeformen die Frage, ob auch bei den Immobilien-Rubrikanzeigen eine weitere Unterteilung in statische (im Sinne von klassischen Immobilien-Rubrikanzeigen auf Immobilien-Plattformen) und dynamische (im Sinne von Netzwerk-Immobilien-Rubrikanzeigen) vorzunehmen ist.
106. Wie bereits erwähnt, hat die WEKO für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens TX Group/Immowelt Schweiz eine Befragung von Marktteilnehmern durchgeführt. Die vorläufige Prüfung für das Zusammenschlussvorhaben TX Group/Immowelt Schweiz fand unmittelbar vor dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben statt. Für die Resultate der Befragung sind keine Gründe ersichtlich, dass bei einer erneuten Befragung innerhalb des kurzen Zeitraumes wesentliche Änderungen zu erwarten wären. Wegen der Bedeutung für das vorliegende Zusammenschlussvorhaben und der Vollständigkeit halber sind die Resultate und Folgerungen der Befragung nachfolgend noch einmal aufgeführt.
107. Die Befragung betraf die Frage von Facebook als Wettbewerberin sowohl auf den Märkten für Inserenten von Immobilien-Rubrikanzeigen als auch für Nutzer/Leser von Immobilien-Rubrikanzeigen. Bei den Adressatenkreisen handelte es sich um Konkurrenz-Unternehmen der Zusammenschlussunternehmen und um Verbände, die die inserierende Wirtschaft (Marktgegenseite) repräsentieren. Zudem differenzierte die Befragung zwischen den in der damaligen Meldung vorgebrachten Facebook-Angeboten, indem nach der Austauschbarkeit dieser Angebote mit Print- und Online-Plattformen für Immobilien gefragt wurde.
108. Die Antworten der Konkurrenz-Unternehmen fielen unterschiedlich aus. Ein Teil der befragten Konkurrenz-Unternehmen erachtete alle drei Facebook-Angebote als wenig oder nicht geeignete Alternative. Demgegenüber erachtete der andere Teil der befragten Konkurrenz-Unternehmen die Facebook-Angebote als Substitute für Print- und Online-Plattformen für Immobilien. Als Gründe
für oder gegen Facebook-Angebote als Substitutionsmöglichkeiten nannten die Konkurrenz-Unternehmen die folgenden:
52 Vgl. RPW 2019/1, 183 Rz 59, Tamedia/Zattoo International; RPW 2018/4, 946 Rz 104 f., Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 877 f. Rz 102, AZ Medien/NZZ; RPW 2016/1 287 Rz 28, Tamedia/Adextra; RPW 2016/1, 323 f. Rz 220, 222 und 225 ff., SRG/Swisscom/Ringier; RPW 2015/3 518 Rz 105, JobCloud/JobScout24; RPW 2015/3, 407 Rz 342, Swisscom Directories AG/Search.ch AG; RPW 2015/3, 481 Rz 101 f., Tamedia/ricardo.ch; RPW 2014/4, 762 Rz 43, Tamedia/home.ch; RPW 2014/4, 713 Rz 56, Ringier/Le Temps; RPW 2014/3, 523 Rz 62, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2013/3, 352 f. Rz 27 und 353 Rz 30, Tamedia AG/PPN AG; RPW 2014/1, 296 Rz 31 ff., Tamedia AG/Unternehmensteil B2C der Ticketportal AG; RPW 2013/3, 383 Rz 38, Tamedia/Starticket; RPW 2013/3, 362 Rz 67, Tamedia AG/Schibsted/SCMS/piazza.ch/car4you; RPW 2013/1, 97 Rz 44, PubliGroupe/ImproveDigital; RPW 2012/3, 673 Rz 47, Tamedia/Gérard Paratte/ImmoStreet; RPW 2012/3, 685 Rz 62, Tamedia/Giacomo Salvioni/20 minuti/TIO; RPW 2012/1, 142 Rz 45, Tamedia/Langenthaler Tagblatt; RPW 2012/1, 153 Rz 89 und 94 sowie und 155 Rz 105 ff., NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
53 Vgl. RPW 2019/1, 183 Rz 60, Tamedia/Zattoo International; RPW 2017/4, 584 Rz 56, Tamedia/Tradono Switzerland.
54 Vgl. RPW 2012/1, 154 Rz 99, NZZ/Ringier/Tamedia/cXense/PPN.
Tabelle 5: Gründe für und gegen Facebook-Angebote als Substitute aus Sicht der Konkurrenz-Unternehmen
Inserentenseitig Nutzerseitig
Gegen Facebook als Substitut - Fehlende Schnittstelle bei Facebook für die in der
Schweiz verbreiteten Bewirtschaftungssysteme;
Fehlende technische Unterstützung;
Kein Bedarf an nach aktiv Wohnung Suchenden
(Ausnahmen bei «Ladenhütern»);
Derzeit kleiner Anteil;
Fehlender Bekanntheitsgrad;
Fehlende Reichweite;
Fehlender Rücklauf;
Unseriöser Auftritt wegen teilweisen unseriösen Plattformteilnehmern.
- Zu wenige Filtermöglichkeiten zur Durchsuchung
grösserer Objektmengen; - Markt funktioniert noch nicht im grossen Stil auf diese
Weise;
Kleines Angebot;
Keine Benachrichtigungsmöglichkeiten.
Für Facebook als Substitut
Grosse Datenbasis von Facebook;
Zielgerichtetes Ansprechen;
Hohe Reichweite;
Gezieltes Abholen von Informationen bei allen beteiligten Kreisen.
Zeitlicher Vorsprung gegenüber anderen Plattformen;
Zugang zu Inseraten bevor diese dem breiten Publikum verfügbar sind («unter-der-Hand»-Angebote);
Benachrichtigungsmöglichkeiten;
Geringe Kosten.
109. Bei den Immobilien-Verbänden fielen die Antworten einheitlich aus. Die Verbände erachteten Print- und Online-Plattformen durch keines der Facebook-Angebote als austauschbar. Einzig eine Antwort wies darauf hin, dass die gezielte Ansprache von Wohnungssuchenden
(«targeted advertising») bedingt als Substitut in Frage komme; bedingt, weil dieses Facebook-Angebot noch in Entwicklung sei. Als Gründe für und gegen Facebook-Angebote als Substitutionsmöglichkeiten nannten die Verbände die folgenden:
Tabelle 6: Gründe für und gegen Facebook-Angebote als Substitute aus Sicht der Immobilien-Verbände
Inserentenseitig Nutzerseitig
Gegen Facebook als Substitut
Fehlende automatisierte Schnittstelle (hoher manueller Aufwand);
Inkompatibler Datenaustausch;
Keine Kontrolle der Daten und mangelnder Datenschutz;
Geringere Verwendung von Facebook durch die
jüngere Generation (begrenzte Zielgruppe);
Inserentenseitige Suchabos sind auch auf den gängigen Plattformen möglich;
Facebook Marketplace irrelevant;
Gängige Plattformen bieten viele Möglichkeiten zur
Differenzierung des Angebots;
Macht keinen Sinn, wenn bei einem Immobilienverkauf ein möglichst hoher Preis erzielt werden soll;
Zu wenig Nachfrage;
unpraktische Ausgestaltung.
Angebot auf den gängigen Plattformen ist viel grösser als das Angebot auf Facebook.
Höchstens für kleine Nutzergruppen geeignet;
Viel zu wenige Objekte;
Wohnungssuchende gehen aktiv vor, es ist i. d. R.
nicht durch eine passive Anwerbung inspiriert;
Keine Suchaufträge;
keine Transparenz;
Kompliziertes Handling;
Unbekannter Service;
Zu unbekannt;
Zu wenig konkret.
Für Facebook als Substitut
- Gezieltes Ansprechen von Nutzern (allerdings nur
bedingt, weil noch in Entwicklung).
110. Die Befragung bestätigt somit auch im vorliegenden Fall das Vorbringen in der Meldung nicht, wonach die Facebook-Angebote als Alternativen zu den Print- und Online-Immobilien-Plattformen gelten sollten. Im heutigen Zeitpunkt kann Facebook mit ihren Angeboten nicht als Wettbewerberin auf den relevanten Märkten für Immobilien-Rubrikanzeigen gewertet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Frage, welche Güter und Dienstleistungen als Substitute zu qualifizieren sind, aus Sicht der Marktgegenseite zu beantworten ist. Entsprechend kommt vorliegend den Antworten der Immobilienbranche höheres Gewicht zu als den Konkurrenzunternehmen der Zusammenschlussparteien.
111. Zudem widersprechen die vorangehend dargestellten Resultate auch dem Vorbringen der Meldung, dass viele Aussagen der Befragten viel eher darauf Bezug nehmen würden, dass die Bedeutung von Facebook im Markt noch verhältnismässig gering sei und somit vor allem quantitativ argumentierten (vgl. Rz 96). Bei Durchsicht der Antworten der Befragten fällt auf, dass viele davon auf nicht-quantitative Argumente Bezug nehmen wie z. B. Schnittstellenproblematik, fehlende technische Unterstützung, zu wenig seriöser Auftritt, zu geringe Anzahl Filtermöglichkeiten, fehlende Benachrichtigungsmöglichkeiten, fehlende Datenkontrolle und fehlender Datenschutz, Intransparenz oder fehlende Möglichkeit von Suchaufträgen. Diese Argumente nehmen keineswegs eher auf eine verhältnismässig geringe Bedeutung Bezug, sondern stellen in der Sprache der Meldung vielmehr «qualitative» als «quantitative» Argumente dar. Und es ist keinesfalls so, dass die Anzahl sog. «qualitativer» Argumente im Vergleich zur Anzahl der sog. «quantitativen» Argumente unterginge.
112. Und hier kann der Meldung auch entgegengehalten werden, dass für die befragten Verbände sehr wohl von einer Expertise zur Beantwortung im Rahmen der Befragung ausgegangen werden kann (vgl. Rz 98). Dies ist am Beispiel des Schweizerischen Verbands der Immobilienwirtschaft SVIT Schweiz (nachfolgend: SVIT) ersichtlich, den die Meldung als befragten Verband nennt. In seinem Portrait führt der SVIT aus, er führe die Immobilienbranche zielgerichtet in die Zukunft: Als einflussreiche politische Stimme, mit einem grossen Netzwerk, einer praxisnahen Ausbildung, exklusiven Mitgliederservices und profunden Fachinformationen. So gelinge es dem SVIT durch die Nähe zum Markt und der langjährigen Erfahrung, stets auf die aktuellsten Nachfragen aus der Praxis einzugehen. Der voranschreitenden Digitalisierung begegne die SVIT School mit «Blended Learning», einer Mischung aus klassischem Präsenzunterricht und digitalen Inhalten.55 Es kann davon ausgegangen werden, dass der SVIT auf der eigenen Webseite korrekte Angaben macht, jedenfalls bestehen für das Gegenteil keine Indizien. Vor diesem Hintergrund können die Antworten der Verbände zur Frage von Facebook als Wettbewerberin sehr wohl als aussagekräftig und repräsentativ für die immobilien-inserierende Wirtschaft angesehen werden.
113. Zur von der Meldung vorgebrachten Nutzung von Facebook durch professionelle lmmobilienverwalter/- makler stellt sich wie bei der «Eigenvermarktung» auch hier die Frage, warum diese dann trotzdem weiterhin Inserate auf Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe (bspw. homegate.ch) schalten (vgl. Rz 55). Dieser Umstand ist am von der Meldung mehrfach vorgebrachten Beispiel der Fuchs Immobilien AG ersichtlich, die als kleine Immobilienverwalterin die «neuen» Medien bzw. Facebook gekonnt einsetze, um ihre Immobilien zu vermieten und zu verkaufen. Auch bei Nutzung von Facebook nimmt die Fuchs Immobilien AG eine Veröffentlichung von Immobilien-Angeboten gegen Entgelt auf
homegate.ch vor.56 Wären Immobilienverwalter/-makler nicht auf die die Aufschaltung von Inseraten auf Immobilien-Plattformen der TX-Gruppe angewiesen, würden sie dafür kein Geld ausgeben.
114. Schliesslich verfängt auch der Vorwurf der Meldung bezüglich Nichtbeachtung eines Konsens unter den Wettbewerbsbehörden, Facebook (und Google) dominierten den (Online-)Werbemarkt, nicht. Gemäss Meldung wäre es unverständlich, wenn ausgerechnet die WEKO den Konsens ignoriere, dass Facebook (und Google) praktisch alle Formen der Online-Werbung dominiere und sich der Fiktion hingeben würde, Facebook sei auf dem schweizerischen Immobilien-Werbemarkt inexistent (vgl. Rz 95 und 101). Diese Dominanz habe in verschiedenen Ländern dazu geführt, dass die Wettbewerbsbehörden gegen Facebook Untersuchungen eingeleitet hätten (vgl. Rz 95). Es sei unverständlich, dass die WEKO diese Entwicklungen ignoriere (vgl. Rz 96).
115. Entgegen der in der Meldung vertretenen Ansicht, ignoriert die WEKO die Entwicklungen keineswegs. Die WEKO hat sich im unmittelbar vorausgegangenen Zusammenschlussvorhaben TX Group/Immowelt Schweiz mit dem Vorbringen von Facebook als Wettbewerber eingehend auseinandergesetzt. Im gleichen Zusammenschlussvorhaben hat die WEKO unbestrittenermassen eine Befragung zur Frage von Facebook als Wettbewerber durchgeführt. Die Antworten und Resultate führen dazu, dass Facebook nach heutigem Stand nicht als Substitut zu den Immobilien-Rubrikanzeigen-Portalen der Zusammenschlussparteien gewertet werden kann. Den Hinweis auf den heutigen Stand hat die WEKO bereits in der vorläufigen Prüfung des Zusammenschlussvorhabens TX Group/Immowelt Schweiz vorgenommen. Und noch viel mehr: Die WEKO hat auch schon im Zusammenschlussvorhaben TX Group/Immowelt Schweiz darauf hingewiesen, dass die vorliegende Darstellung ohne Facebook bei weiteren Entwicklungen einer abweichenden Einschätzung in der Zukunft nicht entgegensteht. Es steht zwar den Parteien frei, die Antworten der Befragung anders zu würdigen oder eine andere Sicht als die WEKO einzunehmen. Allerdings kann von «Entwicklungen ignorieren» oder «Facebook als auf dem Markt inexistent betrachten» keinesfalls die Rede sein.
116. Sodann kann auch nicht von einem internationalen Konsens hinsichtlich der Marktteilnahme von Facebook auf den Immobilien-Rubrikanzeigemärkten gesprochen werden, wie die Meldung suggeriert. Es ist unbestritten, dass Facebook und andere grosse Technologieunternehmen international im Fokus der Behörden stehen, dies insbesondere im Bereich Datenschutz und Kartellrecht. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, es sei international anerkannt, dass Facebook auf den Immobilien-Rubrikanzeigemärkten tätig sei. So gehört etwa auch Amazon zu den sogenannten «Big-Tech». Die
55 Vgl. <https://www.svit.ch/de/svit-portrait> (26.5.2021). 56 Vgl. z. B. <https://www.homegate.ch/kaufen/3000992842> (20.5.2021); sowohl <https://www.homegate.ch/kaufen/3001058364? utm_source=hom&utm_medium=web-hgsat&utm_campaign=!s-hom!m 1-web!m2-hgsat!m-co!z1-immostreetch> als auch <https://www.immo street.ch/de/kaufen/haus/kanton-glarus/> (20.5.2021).
Meldung macht aber zu Recht nicht geltend, es handle sich bei Amazon um einen Wettbewerber auf den vorliegend relevanten Märkten. Folglich kann aus den von der Meldung zitierten Untersuchungen ausländischer Behörden in Zusammenhang mit Facebook und der Schnittstelle zwischen Datenschutz und Kartellrecht nicht geschlossen werden, jene Behörden würden Facebook als Marktteilnehmer auf den vorliegend relevanten Märkten ansehen. Insbesondere dann nicht, wenn eine auf die Verhältnisse in der Schweiz fokussierte Sachverhaltsermittlung wie vorliegend zu anderen Ergebnissen führt.
117. Überdies kann im internationalen Kontext mit spezifischem Bezug zu Immobilien-Rubrikanzeigen auf eine vertiefte Prüfung der französischen Autorité de la concurrence (nachfolgend: Autorité) des Zusammenschlussvorhabens Concept Multimédia/Axel Springer hingewiesen werden.57 Die Autorité kam nach eingehender Analyse zum Schluss, dass die GAFAs, allen voran Facebook, keine Einschränkung darstellen, die das Wettbewerbsverhalten der Online-Immobilien-Rubrikportale für kommerzielle Inserenten in Frankreich kurzfristig disziplinieren könnte. Vergleichbar zur WEKO hat die Autorité auch festgehalten, dass dabei Vorsicht geboten ist, was die Auswirkungen der GAFAs auf längere Sicht angeht, da ihr Durchbruch im Sektor der Online-Immobilien-Rubrikanzeigen schnell erfolgen könnte.58 Auch wenn der Entscheid aus dem Jahr 2018 stammt, bestätigt dieser das Vorbringen der Meldung nicht, wonach Facebook im Bereich der (Online-)Immobilien-Rubrikanzeigen enormen Wettbewerbsdruck erzeuge und dies unter den Wettbewerbsbehörden Konsens sei. Die WEKO hat sich wie ausgeführt mit der Frage von Facebook im Bereich der Immobilien-Rubrikanzeigen für den heutigen Zeitpunkt eingehend auseinandergesetzt.
118. Auch die nachträgliche Ergänzung zur Meldung, welche auf Untersuchungseröffnungen der EU-Kommission und der britischen Competition and Markets Authority verweist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die genannten Untersuchungen betreffen die Frage, inwieweit Facebook seine Datenmacht in wettbewerbswidriger Weise zugunsten von «Facebook Marketplace» missbrauche.
119. Gemäss Medienmitteilung der EU-Kommission werde diese der Frage nachgehen, «ob Facebook aufgrund seiner Stellung als soziales Netzwerk und im Bereich der Onlinewerbung den Wettbewerb auf benachbarten Märkten, auf denen das Unternehmen über sein soziales Netzwerk ebenfalls vertreten ist, insbesondere im Bereich der Online-Kleinanzeigen, beeinträchtigen kann.»59
120. Mit der Untersuchung der Competition and Markets Authority solle geprüft werden, ob sich Facebook durch die Art und Weise, wie sie bestimmte Daten sammelt und nutzt, bei der Bereitstellung von Diensten für Online-Kleinanzeigen und Online-Dating einen unfairen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschafft habe.60
121. Anhand der Medienmitteilungen der beiden Behörden ist allerdings nicht ersichtlich, ob auch Immobilien-Rubrikanzeigen spezifischer Gegenstand der Untersuchung sind. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist unklar, ob die fraglichen Behörden die Märkte gleich abgrenzen wie die WEKO. Die verfügbaren Informationen sind viel zu vage und das Ergebnis der eröffneten Untersuchungen ist offen, so dass eine Abweichung vom Ergebnis der unlängst erfolgten Marktbefragung der WEKO nicht gerechtfertigt ist.
122. Zusammengefasst kann nach heutigem Stand Facebook nicht als Substitut zu den Immobilien-Rubrikanzeigen-Portalen der Zusammenschlussparteien gewertet werden. Aus diesem Grund erfolgt im Folgenden die Darstellung und Analyse der Marktanteile ohne Berücksichtigung von Facebook. Es kann allerdings wie beim Zusammenschlussvorhaben TX Group/Immowelt Schweiz erneut darauf hingewiesen werden, dass die vorliegende Analyse ohne Facebook einer abweichenden Einschätzung aufgrund weiterer Entwicklungen in der Zukunft nicht entgegensteht. Allenfalls kann sich dabei auch die Frage stellen, ob auf Seite der Inserenten zwischen privaten und kommerziellen Nachfragern unterschieden werden soll.
123. Tabelle 7 enthält die Marktanteile der TX-Gruppe und von Acheter-Louer zur Bestimmung derjenigen Märkte, bei welchen die Schwellenwerte von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU gemäss Angaben der Meldung erreicht werden (sog. «betroffene Märkte»). In Tabelle 7 sind die Marktanteile inserentenseitig sowohl nach Anzahl Objekte als auch nach Umsatz ausgewiesen. Nutzer-/Leserseitig gibt Tabelle 7 die Marktanteile nach Anzahl Nutzer/Leser an.
57 Vgl. Autorité de la concurrence, Décision n° 18-DCC-18 du 1er février 2018 relative à la prise de contrôle exclusif de la société Concept Multimédia par le groupe Axel Springer (nachfolgend: Décision 18-DCC-18), <https://www.autoritedelaconcurrence.fr/sites/default/files/ commitments//18DCC18versionpublication.pdf> (1.6.2021). 58 Vgl. Décision 18-DCC-18, Rz 201.
59 Vgl. Medienmitteilung EU-Kommission vom 4. Juni 2021, Kartellrecht: Kommission leitet Untersuchung zu möglichen wettbewerbswidrigen Praktiken von Facebook ein, <https://ec.europa.eu/ commission/presscorner/detail/de/ip_21_2848> (9.6.2021).
60 Vgl. Medienmitteilung Competition and Markets Authority vom 4. Juni 2021, CMA investigates Facebook’s use of ad data, <https://www.gov.uk/government/news/cma-investigates-facebook-suse-of-ad-data> (9.6.2021).
Tabelle 7: Zusammenfassung relevante Märkte und Übersicht Marktanteile im Jahr 2020 (ohne Berücksichtigung von Facebook)
Relevanter Markt TX-Gruppe
Acheter-Louer
Gemeinsa mer Marktanteil
Betroffener Markt
Nach Anzahl
Objekte
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz [20-30]% [0-10]% [30-40]% ja
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% nein
Nach Umsatz
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [40-50]% [0-10]% [40-50]% ja
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja
Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [40-50]% [0-10]% [40-50]% ja
Nach Anzahl
Nutzer/Leser
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz [30-40]% [0-10]% [30-40]% ja
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz [10-20]% [0-10]% [20-30]% ja
Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz [20-30]% [0-10]% [20-30]% nein
124. Somit sind folgende Märkte eingehender zu analysieren, ob Anhaltspunkte bestehen, dass das Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt (vgl. Art. 10 Abs. 1 KG):
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz,
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz,
- Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz,
- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz,
- Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz.
B.4.2.3 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
B.4.2.3.1. Aktueller Wettbewerb
125. Tabelle 8 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.
Tabelle 8: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)
Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber
TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
Ringier newhome urban group
Anzahl
Objekte
2020 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
2019 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
2018 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
Jahr TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
Ringier newhome urban group
Umsatz
2020 [40-50]% [0-10]% [40-50]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
2019 [50-60]% [0-10]% [50-60]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
2018 [50-60]% [0-10]% [50-60]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
126. Die TX-Gruppe wird nach Anzahl Objekte einen Marktanteil von [30-40] % auf sich vereinen und nach Umsatz einen Marktanteil von [40-50] %. Damit liegt kein
Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 75).
127. Nach Anzahl Objekte sind die nächst grösseren Wettbewerber die Ringier AG (nachfolgend: Ringier) mit einem Marktanteil von [10-20] %, die newhome.ch AG (nachfolgend: newhome) mit [0-10] % und die urban group gmbh (nachfolgend: urban group) mit [0-10] %.
128. In Umsatz gemessen verfügen die Wettbewerber Ringier über einen Marktanteil von [10-20] %, newhome von [0-10] % und urban group von [0-10] %.
129. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [20-30] (nach Anzahl Objekte) bzw. [30-40] (nach Umsatz) Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [30-40] Prozentpunkten ist als hoch einzustufen.
130. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren Marktanteile verloren hat. Der Marktanteil der TX-Gruppe fiel von [50-60] % auf [40-50] %. Der Marktanteil von Acheter-Louer verblieb in diesem Zeitraum bei [0-10] %. Auch Ringier und newhome verloren Marktanteile (von [10-20] % auf [10-20] % bzw. [10-20] % auf [0-10] %). Der Marktanteil der urban group blieb bei [0-10] %.
131. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [50-60] % und für Acheter-Louer von [0-10] %
an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [50-60] % aus, für comparis.ch [30-40] % und für RE/MAX News Nordwestschweiz [0-10] %.
132. Aufgrund der sinkenden Marktanteile der TX-Gruppe, dem gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen von unter [50-60] %, sowie der ebenfalls grossen Reichweite von immoscout24.ch liegen trotz der nach Umsatz gemessenen grossen Marktanteilsdifferenz der beteiligten Unternehmen zu den Wettbewerbern knapp keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.
B.4.2.3.2. Zwischenergebnis
133. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen knapp keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.2.4 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
B.4.2.4.1. Aktueller Wettbewerb
134. Tabelle 9 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.
Tabelle 9: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)
Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber
TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
petitesannonces.ch
Ringier Immobilier
Anzahl
Objekte
2020 [20-30]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
2019 [20-30]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
2018 [20-30]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
Ringier Immobilier Immomig
Umsatz
2020 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
2019 [30-40]% [0-10]% [40-50]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
2018 [30-40]% [0-10]% [40-50]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
135. Die TX-Gruppe wird nach Anzahl Objekte einen Marktanteil von [30-40] % auf sich vereinen und nach Umsatz einen Marktanteil von [30-40] %. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 75).
136. Nach Anzahl Objekte sind die nächst grösseren Wettbewerber petitesannonces.ch mit einem Marktanteil von [10-20] %, Ringier mit [10-20] % und Immobilier.ch partenaires SA (nachfolgend: Immobilier) mit [0-10] %.
137. In Umsatz gemessen verfügen die Wettbewerber Ringier über einen Marktanteil von [10-20] %, Immobilier von [0-10] % und Immomig AG von [0-10] %.
138. Der Abstand von der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [10-20] (nach Anzahl Objekte) bzw. [20-30] (nach Umsatz) Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [20-30] Prozentpunkten kann als mittelhoch bis hoch eingestuft werden.
139. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren Marktanteile verloren hat. Der Marktanteil der TX-Gruppe fiel von [30-40] % auf [30-40] %. Der Marktanteil von Acheter-Louer stieg in diesem Zeitraum leicht von [0-10] % auf [0-10] % an. Auch Ringier verlor leicht Marktanteile (von [10-20] % auf [10-20] %). Demgegenüber konnte Immobilier ihren Marktanteil von [0-10] % auf [0-10] % leicht ausbauen, während Immomig bei einem Marktanteil von [0-10] % verblieb.
140. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [20-30] % und für acheter-louer.ch von rund [20-30] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine
Reichweite von [60-70] % aus, für Immorama [30-40] % und für comparis.ch [30-40] %.
141. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.
B.4.2.4.2. Zwischenergebnis
142. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-
Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.2.5 Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz
B.4.2.5.1. Aktueller Wettbewerb
143. Tabelle 10 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.
Tabelle 10: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)
Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber
TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
Ringier Lugano Annunci Gratuiti
Ron Orp
Anzahl
Objekte
2020 [20-30]% [0-10]% [20-30]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
2019 [20-30]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
2018 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
Ringier ImmoGalaxy Sagl
Corriere del Ticino
Umsatz
2020 [40-50]% [0-10]% [40-50]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
2019 [50-60]% [0-10]% [50-60]% [0-10]% [0-10]% [0-10]%
2018 [60-70]% [0-10]% [60-70]% [10-20]% [0-10]% [0-10]%
144. Die TX-Gruppe wird nach Anzahl Objekte einen Marktanteil von [20-30] % auf sich vereinen und nach Umsatz einen Marktanteil von [40-50] %. Damit liegt knapp kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 75). Bei Betrachtung des Marktanteils nach Anzahl Objekte beträgt dieser [20-30] %; der Schwellenwert von 50 % ist bei dieser Betrachtung noch weniger erreicht.
145. Nach Anzahl Objekte sind die nächst grösseren Wettbewerber Ringier mit einem Marktanteil von [0-10] %, Lugano Annunci Gratuiti mit [0-10] % und Ron Orp GmbH mit [0-10] %.
146. In Umsatz gemessen verfügen die Wettbewerber Ringier über einen Marktanteil von [10-20] %, ImmoGalaxy Sagl von [0-10] % und Società editrice del Corriere del Ticino SA (nachfolgend: Corriere del Ticino) von [0-10] %.
147. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [10-20] (nach Anzahl Objekte) bzw. [30-40] (nach Umsatz) Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [30-40] Prozentpunkten ist als hoch einzustufen.
148. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren Marktanteile verloren hat. Der Marktanteil der TX-Gruppe fiel von [60-70] % auf [40-50] %. Der Marktanteil von Acheter-Louer verblieb in diesem Zeitraum bei [0-10] %. Auch Ringier hat Marktanteile verloren (von [10-20] % auf [10-20] %). Demgegenüber veränderten sich die Marktanteile von ImmoGalaxy Sagl und Corriere del Ticino praktisch nicht ([0-10] % bzw. [0-10] %).
149. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [50-60] % und für acheter-louer.ch von [0-10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [40-50] % aus, für cdt.ch [30-40] % und für comparis.ch [30-40] %.
150. Aufgrund der sinkenden Marktanteile von TX, dem gemeinsamen Marktanteil der beteiligten Unternehmen von knapp unter 50 % sowie der ebenfalls grossen Reichweite von immoscout24.ch liegen trotz der nach Umsatz gemessenen grossen Marktanteilsdifferenz der beteiligten Unternehmen zu den Wettbewerbern knapp keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.
B.4.2.5.2. Zwischenergebnis
151. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen knapp keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der italienischen Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.2.6 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz
B.4.2.6.1. Aktueller Wettbewerb
152. Tabelle 11 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.
Tabelle 11: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)
Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber
TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
Ringier RE/MAX comparis
Anzahl
Nutzer
2020 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [10-20]%
2019 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
2018 [30-40]% [0-10]% [30-40]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
153. Die TX-Gruppe wird einen Marktanteil von [30-40] % auf sich vereinen. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 75).
154. Die nächst grösseren Wettbewerber sind Ringier mit einem Marktanteil von [10-20] %, RE/MAX International LLC. (nachfolgend: RE/MAX) mit [10-20] % und comparis.ch AG (nachfolgend: comparis) mit [10-20] %.
155. Der Abstand der TX-Gruppe zu diesen Wettbewerbern wird gemessen in Marktanteilen ungefähr [10-20] Prozentpunkte und mehr betragen. Eine Marktanteilsdifferenz von [10-20] Prozentpunkten ist als gering bis mittelhoch einzustufen.
156. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [50-60] % und für acheter-louer.ch von [0-10] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [50-60] % aus, für comparis.ch [30-40] % und für RE/MAX News Nordwestschweiz [0-10] %.
157. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.
B.4.2.6.2. Zwischenergebnis
158. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.4.2.7 Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz
B.4.2.7.1. Aktueller Wettbewerb
159. Tabelle 12 gibt eine Übersicht über die Marktanteile gemäss Meldung und somit die Grössenverhältnisse.
Tabelle 12: Marktanteile aktuelle Konkurrenz (ohne Berücksichtigung von Facebook)
Jahr Zusammenschlussparteien Wettbewerber
TX-Gruppe Acheter-Louer
TX mit Acheter-Louer
Ringier Société Privée de Gérance
comparis
Anzahl
Objekte
2020 [10-20]% [0-10]% [20-30]% [20-30]% [10-20]% [0-10]%
2019 [20-30]% [0-10]% [20-30]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
2018 [10-20]% [0-10]% [20-30]% [10-20]% [10-20]% [0-10]%
160. Die TX-Gruppe wird einen Marktanteil von [20-30] % auf sich vereinen. Damit liegt kein Indiz für die Begründung/Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der TX-Gruppe vor (vgl. Rz 75).
161. Die nächst grösseren Wettbewerber sind Ringier mit einem Marktanteil von [20-30] %, Société Privée de Gérance mit [10-20] % und comparis mit [0-10] %.
162. Die TX-Gruppe wird mit diesem Zusammenschlussvorhaben ihren Marktanteil gegenüber Ringier um ungefähr [0-10] Prozentpunkte ausbauen.
163. Hinsichtlich der Marktanteilsentwicklung lässt sich feststellen, dass die TX-Gruppe gemessen am Umsatz in den letzten drei Jahren ganz leicht an Marktanteilen zulegen konnte. Der Marktanteil der TX-Gruppe stieg von [10-20] % auf [10-20] %. Der Marktanteil von Acheter-Louer verblieb in diesem Zeitraum bei [0-10] %. Auch Ringier konnte leicht Marktanteile hinzugewinnen (von [10-20] % auf [20-30] %), comparis weist einen über
diesen Zeitraum unveränderten Marktanteil von [0-10] % auf. Demgegenüber sank der Marktanteil von Société Privée de Gérance (von [10-20] % auf [10-20] %).
164. Die Meldung gibt für homegate.ch eine Reichweite von rund [20-30] % und für acheter-louer.ch von rund [20-30] % an. Hinsichtlich der drei wichtigsten Konkurrenten weist die Meldung für immoscout24.ch eine Reichweite von [60-70] % aus, für Immorama [30-40] % und für comparis.ch [30-40] %.
165. Insgesamt liegen keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung vor.
B.4.2.7.2. Zwischenergebnis
166. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-
Rubrikanzeigen in der französischen Schweiz eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.5 Ergebnis
167. Das Zusammenschlussvorhaben zwischen TX und Acheter-Louer betrifft im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU
- die Märkte für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in den Sprachregionen
o Deutschschweiz,
o französische Schweiz,
o italienische Schweiz;
- die Märkte für Nutzer/Leser von (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in den Sprachregionen
o Deutschschweiz,
o französische Schweiz.
168. Eine Analyse dieser Märkte zeigt, dass (knapp) keine Anhaltspunkte für die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung durch das Zusammenschlussvorhaben bestehen. Bei den Märkten für Inserenten in (Print-/Online-) Immobilien-Rubrikanzeigen in der Deutschschweiz und in der italienischen Schweiz besteht zwar jeweils eine hohe Marktanteilsdifferenz der Zusammenschlussparteien gegenüber den Konkurrenten. Allerdings liegt der gemeinsame Marktanteil der Zusammenschlussparteien knapp unter dem Schwellenwert von 50 %, sind die jeweiligen in der Meldung ausgewiesenen Marktanteile der TX-Gruppe tendenziell gesunken und Konkurrenz-Unternehmen weisen ebenfalls hohe Reichweiten auf.
169. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.