RPW 2023/1 S. 124
Stellantis/Hon Hai/JV
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 23. Januar 2023
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 23. Januar 2023
Erwägungen
1. Am 21. Dezember 2022 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die beabsichtigte gemeinsame Kontrolle eines zu gründenden Gemeinschaftsunternehmens (nachfolgend: GU) durch Stellantis N.V. und Hon Hai Precision Industry Co. Ltd (nachfolgend gemeinsam: die Parteien).
2. Stellantis N.V. (nachfolgend: Stellantis) mit Sitz in Hoofdorp (Niederlande) ist ein weltweit tätiger Automobilkonzern, der Kraftfahrzeuge, Komponenten und Produktionssysteme entwickelt, konstruiert, herstellt, vertreibt und verkauft. Ausserdem bietet Stellantis Retail- und Händlerfinanzierung an, um den Verkauf von Fahrzeugen ihrer Marken zu unterstützen.1
3. Hon Hai Precision Industry Co., Ltd. (nachfolgend: Hon Hai) mit Sitz in New Taipei City (Taiwan) ist weltweit für Computer-, Kommunikations- und Unterhaltungselektronikunternehmen in den Bereichen Design, Entwicklung, Herstellung, Montage und Kundendienst tätig. Hon Hai erbringt elektronische Fertigungsdienstleistungen für Erstausrüster (Original Equipment Manufacturer, OEM) von elektronischen Produkten wie Mobiltelefonen, Computern oder Fernsehgeräten sowie mit Fokus auf die Märkte in den USA und den ASEAN-Staaten2 auch Dienstleistungen in den Bereichen der Auftragsentwicklung und -fertigung für elektronische Fahrzeuge. Zudem hat Hon Hai vor kurzem mit der Entwicklung von Halbleitern für Automobilanwendungen begonnen.
4. Das Gemeinschaftsunternehmen (nachfolgend: GU) werde in der Entwicklung von Halbleitern für die Automobilbranche tätig sein. Das neu zu gründende GU werde die Versorgung von Automobil Halbleiter für Stellantis und Hon Hai sicherstellen und beabsichtige auch dritte Automobilzulieferer und OEM zu beliefern.
5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bezwecken die Parteien eine strategische Partnerschaft für gemeinsame Investitionen in die Entwicklung und die Durchführung der Produktion und Lieferung von Automobilhalbleitern. Ziel sei die Unterstützung der Initiative von Stellantis, wobei die Komplexität von Halbleitern reduziert werden soll. Dabei würde eine völlig neue Art von «zweckbestimmten Halbleitern» zur Unterstützung der Stellantis-Fahrzeuge entwickelt werden. Die zunehmende Digitalisierung der Fahrzeuge erfordere ein Angebot in diesem immer wichtiger werdenden Bereich, dies mit den entsprechenden Fähigkeiten und der nötigen Flexibilität. Die Partnerschaft werde das Fachwissen, die Entwicklungskapazität und die Lieferkette von Hon Hai nutzen und Stellantis werde die Erfahrung aus dem Bereich der Automobilindustrie in das GU einbringen.
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 14. Dezember 2022 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.3
7. Stellantis und Hon Hai beabsichtigen ein GU zu gründen und die Parteien werden […] Aktien am GU halten. […] Das GU wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, der […]. Entscheide und Beschlüsse des Verwaltungsrats werden […] gefasst. […] Stellantis und Hon Hai werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.
8. Das GU wird über eine eigene Marktpräsenz verfügen, d.h. es wird als unabhängige Nachfragerin und Anbieterin auf dem Markt auftreten. Das GU wird über ein eigenes Management und ausreichend Ressourcen verfügen, um als unabhängige Marktteilnehmerin tätig zu sein. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt.4
9. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG und Art. 2 VKU darstellt.
10. Die Parteien erzielten im Geschäftsjahr 2021 insgesamt einen weltweiten Umsatz von über CHF 2 Mrd. und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
11. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf den Bereich, in welchem das GU künftige Aktivitäten in der Schweiz plant und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte, sowie die entsprechenden Aktivitäten der Parteien in diesem Bereich. Konkret handelt es sich um den Bereich der Entwicklung und Lieferung von Halbleitern für die Automobilbranche.
12. Halbleiter sind Materialien, wie z.B. Silizium, die als Isolator oder Leiter fungieren können und von Geräteherstellern gekauft werden, um in ein Endprodukt, in diesem Fall ein Automobil, integriert zu werden. Die Europäische Kommission hat in ihrer Praxis u.a. erwogen, den Markt für Halbleiter entsprechend deren Endanwendungen aufzuteilen, wobei sie neben anderen ein Segment für Automobile identifiziert hat.5
1 Vgl. RPW 2022/2, 441 Rz 3, Daimler/Saft/Stellantis/ACC/JV.
2 Association of Southeast Asian Nations.
3 Case COMP M.10982, Stellantis/Hon Hai Precision Industry/JV.
4 Vgl. RPW 2022/2, 441 Fn 8, Daimler/Saft/Stellantis/ACC/JV.
5 Vgl. Case COMP M.9466, Rz 10, Infineon/Cypress.
13. Die WEKO hat sich bisher nicht mit dem Bereich der Entwicklung und Lieferung von Halbleitern für die Automobilbranche beschäftigt. Vorliegend wird im Sinne einer Arbeitshypothese von einem sachlichen Markt für die Entwicklung und Lieferung von Halbleitern für die Automobilbranche ausgegangen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
14. Hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung des Marktes für die Entwicklung und Lieferung von Halbleitern für die Automobilbranche ist die Europäische Kommission in ihrer Praxis davon ausgegangen, dass dieser wahrscheinlich weltweit abzugrenzen sei,6 hat aber eine genaue räumliche Marktabgrenzung letztlich offengelassen.7 Gemäss Angaben der Parteien seien Kunden grosse Unternehmen, die weltweit Halbleiter einkaufen. Die Transportkosten seien sehr gering und es gebe keine nationalen Kontingente, Zölle oder technischen Spezifikationen. Im Ergebnis gebe es auch keine signifikanten Preisunterschiede zwischen den Ländern und die Anbieter konkurrierten, nach Ansicht der Parteien, daher auf weltweiter Ebene.
15. In räumlicher Hinsicht ist im Sinne einer Arbeitshypothese für den Markt für die Entwicklung und Lieferung von Halbleitern für die Automobilbranche von einem mindestens europaweiten (EWR+CH weiten) auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies die Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens nicht verändert.
16. Die Marktanteile des GU auf einem europaweiten Markt für die Entwicklung und Lieferung von Halbleitern für die Automobilbranche geben die Parteien mit 0 % an, da das GU noch nicht aktiv ist. Hon Hai hat vor kurzem damit begonnen, Halbleiter für Automobilanwendungen zu entwickeln (vgl. Rz 3), allerdings bisher noch keine Umsätze erzielt, weshalb Hon Hai auf einem europaweiten Markt für die Entwicklung und Lieferung von Halbleitern für die Automobilbranche über einen Marktanteil von 0 % verfügt.
17. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten im Tätigkeitsbereich des GU und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
18. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
6 Case COMP M.9466, Rz 38, Infineon/Cypress.
7 Case COMP M.8306, Rz 242 ff., Qualcomm/NXP.