RPW 2023/2 S. 363
Medbase/Zur Rose Schweiz
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 26. April 2023
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 26. April 2023
A
Sachverhalt
1. Am 28. März 2023 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Medbase AG (nachfolgend: Medbase), die alleinige Kontrolle über das Schweizer Geschäft der Zur-Rose-Gruppe (ZRCH) von der Zur Rose Group AG (ZRG) zu erwerben. Das ausländische Geschäft ist vom Zusammenschlussvorhaben nicht tangiert. Medbase erwirbt alle Aktien von der Zur Rose Suisse AG (nachfolgend: ZRS), der Bluecare AG (nachfolgend Bluecare), der Speciality Care Therapiezentrum AG (nachfolgend: SCT), der Aerztemedika AG (nachfolgend: Aerztemedika) und der Clustertec AG (nachfolgend: Clustertec) und erhält damit die alleinige Kontrolle über diese Gesellschaften (Erwerb der alleinigen Kontrolle). Durch den Erwerb der alleinigen Kontrolle über ZRS gehen auch die heute bereits von ZRS und Medbase gemeinsam kontrollierten Gesellschaften MBZR Apotheken AG (nachfolgend: MBZR) und ZRMB Marketplace AG (nachfolgend: ZRMB) in die alleinige Kontrolle von Medbase über (Übergang von der gemeinsamen in die alleinige Kontrolle). Durch den Erwerb der alleinigen Kontrolle über ZRS erwirbt Medbase sodann auch die Mit-Kontrolle über die die PolyRose AG (nachfolgend Polyrose). Die Polymed Medical Center AG (nachfolgend Polymed) bleibt mitkontrollierende Aktionärin (Erwerb der gemeinsamen Kontrolle).
2. Medbase ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Migros Vita AG und gehört zur Migros-Gruppe. Die Migros-Gruppe ist in verschiedensten Bereichen, hauptsächlich im Detailhandel sowie in der Gastronomie, im Treibstoffgeschäft, im Reisemarkt und mit Medbase im Gesundheitswesen tätig. Medbase bietet ein breites Behandlungsangebot insb. im Bereich der ambulanten Grundversorgung bzw. der Hausarztmedizin, der ambulanten Operationen, der ambulanten Spezialarztmedizin sowie der Zahnmedizin an. Weiter erbringt Medbase diverse Therapien und Beratungen, Dienstleistungen zur Bestimmung des Gesundheitszustands und der körperlichen Leistungsfähigkeit sowie Dienstleistungen im Bereich der Rehabilitation und Reintegration. Zudem ist Medbase in den Bereichen der medizinischen Massage und der Komplementärmedizin tätig und organisiert Kurse zur Steigerung des Wohlbefindens. Medbase betreibt ausserdem 49 Apotheken in der Schweiz (Medbase Apotheken), wozu auch die ehemaligen Topwell-Apotheken gehören, über welche Medbase 2019 die alleinige Kontrolle erwarb.3 Diese wurden in der Zwischenzeit in «Medbase Apotheken» umbenannt und wirtschaftlich in Medbase integriert.
3. Die ZRG ist die kotierte Muttergesellschaft der Zur-Rose-Gruppe und ist im Ausland, schwerpunktmässig in Deutschland, Frankreich und Spanien über Tochtergesellschaften primär unter der Marke «DocMorris» im Arzneimittelversand tätig und betreibt einen Online-Marktplatz für Gesundheits- und Körperpflegeprodukte. Sie ist zudem im Pharmagrosshandel aktiv. ZRCH umfasst das Schweizer Geschäft der ZRG. Dazu gehören die ZRS, Aerztemedika, SCT, Bluecare und Clustertec, welche heute alle von ZRG allein kontrolliert werden.
4. ZRS umfasst die primären Geschäftstätigkeiten der ZRCH. Dies ist zum einen der Pharmagrosshandel, insbesondere im Kanal für selbstdispensierende Ärzte (SD-Kanal). Zum anderen betreibt ZRS eine Versandapotheke, wovon der Grossteil des Umsatzes auf rezeptpflichtige Arzneimittel der Kategorien A und B entfällt (nachfolgend: Rx-Versandhandel) und ein geringer Teil auf Over-the-counter Arzneimittel (nachfolgend OTC-Arzneimittel). Die ZRS betreibt zudem eine stationäre Apotheke in Steckborn und einen Webshop für apothekennahe, frei verkäufliche Produkte in den Bereichen Patientenpflege, Körperpflege und besondere Ernährung. Der ZRS-Webshop verkauft heute gemäss Meldung ausschliesslich über den ZRMB Marktplatz.
5. SCT beschäftigt Pflegepersonal im Bereich der Patientenbetreuung bei komplexeren Darreichungsformen sowie Therapien zuhause und verfügt in verschiedenen Kantonen über entsprechende Spitex-Bewilligungen.
6. Bluecare ist ein IT-Unternehmen spezialisiert auf die Digitalisierung von Prozessen im Gesundheitswesen. Clustertec ist ebenfalls ein IT-Unternehmen, dessen Produkte die Geschäftstätigkeit von ZRCH unterstützen. Clustertec entwickelt Hard- und Softwarelösungen zur Anbindung von Arztpraxen an Pharmagrosshändler.
7. ZRCH hält zudem Beteiligungen an den Gemeinschaftsunternehmen PolyRose, MBZR und ZRMB. PolyRose ist ein Logistikunternehmen für Arzneimittel und medizinisches Verbrauchsmaterial und entstand aufgrund der Entscheidung von ZRS und Polymed, die Logistikdienstleistungen in einer gemeinsamen Gesellschaft zusammenzulegen. PolyRose ist aktuell ausschliesslich für die Muttergesellschaften ZRS und Polymed tätig und plant auch in Zukunft keine Tätigkeit für
1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 3 RPW 2019/4, 1209 ff., Migros/Topwell.
Dritte. MBZR betreibt sieben stationäre Shop-in-Shop Apotheken in Migros-Verkaufsstellen. ZRMB betreibt einen Online-Marktplatz für Produkte aus dem Gesundheitsbereich, auf welchem Anbieterinnen ihre eigenen Produkte in eigenem Namen auf eigene Rechnung direkt an die Endkundschaft verkaufen. ZRMB tritt auf diesem Online-Marktplatz nicht selbst als Verkäuferin auf. Der ZRS-Webshop ist der wichtigste Seller auf dem Online-Marktplatz. Medbase ist bereits jetzt zusammen mit ZRS mitkontrollierendes Unternehmen an der MBZR und ZRMB.
8. Gemäss Meldung sind die Angebote von Medbase und ZRCH komplementär. So betreibt Medbase vor allem eigene medizinische Zentren («Medical Centers») resp. Arztpraxen und physische Apotheken («Medbase
Apotheken»), während ZRCH primär im Bereich des SD-Ärzte-Pharmagrosshandels und des Rx-Versandhandels tätig ist. Medbase beabsichtigt gemäss Meldung, dank des Zusammenschlusses seine Angebotspalette zu ergänzen und Synergieeffekte zu erzielen.
B Erwägungen/
9. Durch den Erwerb sämtlicher Aktien der ZRCH von ZRG (Rz 1), erwirbt Medbase die alleinige Kontrolle über ZRCH. Dies stellt ein Unternehmenszusammenschluss gemäss Art. 4 Abs. 3 KG und Art. 1 VKU dar.
10. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Bst. b KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben somit meldepflichtig ist:
Tabelle 1: Kumulierte Umsätze der beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr4
(Quelle: Angaben der Parteien, Darstellung durch das Sekretariat)
B.1 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung
11. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).
12. Um zu beurteilen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird, sind zunächst die relevanten Märkte abzugrenzen. In einem zweiten Schritt wird die Veränderung der Stellung der beteiligten Unternehmen auf diesen Märkten durch den Zusammenschluss beurteilt.
13. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.
B.1.1 Vorbemerkungen zur Unterteilung der Geschäftsbereiche
14. Gemäss den Angaben der Parteien werden folgende Geschäftsbereiche durch das Zusammenschlussvorhaben tangiert:
4 Das relevante Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2022.
Beteiligtes Unternehmen Umsätze weltweit
in Mio. CHF
Umsätze in der Schweiz
in Mio. CHF
Migros-Gruppe 30’069.0 +/-30'069.0 ZRCH […] […]
Tabelle 2: Marktanteile in den Geschäftsbereichen der meldenden Unternehmen
(Quelle: Angaben der Parteien, Darstellung durch das Sekretariat)
15. Die Tabelle zeigt einen wichtigen Unterschied in der Darstellung der Geschäftsbereiche gegenüber dem Vorschlag der Parteien in ihrer Meldung. Dementsprechend zeigt die Tabelle die Situation im Bereich des Versandhandels getrennt vom Verkauf über die Apotheken. Die indikativen Marktanteile wurden neu berechnet, um dieser neuen Situation zu entsprechen, was zu Änderungen in Bezug auf allfälligen betroffenen Märkten führte. Dies erklärt sich daraus, dass der Markt für den Verkauf von Arzneimitteln in Apotheken, anders als in der Meldung angenommen, nicht den Verkauf von Arzneimitteln durch die SD-Ärzteschaft und durch den Versandhandel, umfasst. Vielmehr sind diese beiden Bereiche des Zugangs zu Arzneimitteln nach der Praxis der WEKO als unvollständige Substitute zu betrachten und daher nicht mit den Apotheken gleichzusetzen.5
16. Vorliegend wird deshalb nur auf die Geschäftsbereiche eingegangenen, bei welchen aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben zu den Marktanteilen, vom Zusammenschlussvorhaben betroffene Märkte vorliegen könnten, und daher Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse nicht auszuschliessen sind. Dabei handelt es sich um den Pharmagrosshandel im Kanal der SD-Ärzteschaft, um den lokalen Verkauf von Medikamenten in Apotheken und den Versandhandel mit Medikamenten.
B.1.2 Relevante Märkte
17. Der sachliche Markt umfasst alle Waren oder Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).
18. Der räumliche Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).
B.1.2.1 Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft
19. Die WEKO hat in früheren Entscheiden im Bereich Pharmagrosshandel mit Arzneimitteln entsprechend den Bedürfnissen der Abnehmerinnen nach Absatzkanälen differenziert. Dabei hat sie die Märkte Pharmagrosshandel im Apothekenkanal, Pharmagrosshandel im Drogeriekanal, Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft und Pharmagrosshandel im Spitalkanal unterschieden.6 In PHOENIX/Voigt Holding AG beschäftigte sich die WEKO ausführlich mit der Marktabgrenzung im Bereich Pharmagrosshandel und kam zum Schluss, dass es in Einklang mit der bisherigen Praxis gerechtfertigt sei, in der Schweiz weiterhin von einer Unterteilung nach Absatzkanälen im Rahmen der sachlichen Marktabgrenzung auszugehen.7 Vor diesem Hintergrund und angesichts der jüngsten WEKO-Praxis zu diesen Märkten, wird dieser Marktabgrenzung sodann auch vorliegend gefolgt.
5 RPW 2018/2, 397 Rz 102 ff., Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft. 6 RPW 2018/2, 395 Rz 77 ff., Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft; RPW 2006/3, 501 Rz 24 ff., Galenica/Unione; RPW 2005/4, 644 Rz 59 ff., Galenica SA/Alliance Uni-Chem. 7 WEKO, 21.02.2023, Rz 62, PHOENIX Pharma Switzerland AG / Voigt Holding AG / Gemeinschaftsunternehmen, RPW-Publikation ausstehend.
Geschäftsbereiche Medbase /
Migros ZurRose Marktanteiladdition Total Betroffener
Markt Pharmgrosshandel Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft 0.0% [30-40]% Nein [30-40]% Ja Pharmagrosshandel Apothekenkanal 0.0% [0-5]% Nein [0-5]% Nein
Detailhandel Apotheken (national, nach Anzahl Apotheken) [0-5]% [0-5]% Ja [0-5]% Nein Apotheken (lokal, nach Anzahl Apotheken)
MS Region 4 (Knonaueramt) [20-30]% 0.0% Nein [20-30]% Nein MS Region 24 (Grenchen) [20-30]% 0.0% Nein [20-30]% Nein MS Region 32 (Einsiedeln) [30-40]% 0.0% Nein [30-40]% Ja MS Region 46 (Solothurn) [20-30]% 0.0% Nein [20-30]% Nein MS Region 77 (Untersee/Rhein) 0.0% [10-20]% Nein [10-20]% Nein
Produkten der Patientenpflege [10-20]% [0-5]% Ja [10-20]% Nein Produkten für Körperpflege, Kosmetik, Parfum [10-20]% [0-5]% Ja [10-20]% Nein Ernährungsprodukten [10-20]% [0-5]% Ja [10-20]% Nein
Versandhandel mit Arzneimitteln [0-5]% [20-30]% Ja [20-30]% Ja
Andere Geschäftsbereichen IT-Lösungen im Gesundheitsbereich 0.0% [0-5]% Nein [0-5]% Nein Spitex-Dienstleistungen 0.0% [0-5]% Nein [0-5]% Nein Logistik- und Transportdienstleistungen 0.0% [0-5]% Nein [0-5]% Nein
20. Pharmagrosshändlerinnen, die auf den Kanal SD-Ärzteschaft spezialisiert sind, beraten SD-Ärztinnen und SD-Ärzte auf deren Bedürfnisse zugeschnitten, besuchen jährlich deren Arztpraxis und bieten zusätzliche Dienstleistungen an (z. B. Spezialretouren-Regelungen). Solche Dienstleistungen können nur durch Pharmagrosshändlerinnen erbracht werden, die auch oder nur auf den Kanal SD-Ärzteschaft spezialisiert sind. SD-Ärztinnen und SD-Ärzte haben kleine Lagerkapazitäten und sind daher auf tägliche Arzneimittelieferungen angewiesen. Eine Pharmaherstellerin oder Importeurin kann die SD-Ärzteschaft nicht täglich mit allen Arzneimitteln direkt beliefern, welche diese in der Praxis benötigen. Des Weiteren ist ein Bezug direkt bei der Pharmaherstellerin oder Importeurin für eine SD-Ärztin oder einen SD-Arzt nur rentabel, wenn grosse Mengen eines Arzneimittels bei dieser bestellt werden. Dies wird in einer üblichen Arztpraxis nur ausnahmsweise der Fall sein. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass nicht spezialisierte Vollgrossistinnen und Teilgrossistinnen sowie Pharmaherstellerinnen und Importeurinnen nur zur Ergänzung des Sortiments einer Arztpraxis dienen können; sie vermögen aber die Dienstleistungen einer auf den Kanal SD-Ärzteschaft spezialisierten Pharmagrosshändlerin nicht zu ersetzen.8
21. Die Parteien vertreten die Auffassung, dass Direktlieferungen durch Pharmaherstellerinnen und Importeurinnen an SD-Ärzte einzurechnen seien. Weiter seien gemäss Auffassung der Parteien auch Pre-Wholesale-Dienstleistungen (PWS-Dienstleistungen) miteinzuberechnen, sofern diese nicht gegenüber den Pharmagrosshändlerinnen erbracht werden. In diesem Fall würden die Pre-Wholesaler als Wholesaler agieren.
22. Gemäss Praxis der WEKO bilden Direktlieferungen durch Pharmaherstellerinnen und Importeurinnen nicht Teil des Marktes für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal.9 Direktlieferungen durch Pharmaherstellerinnen und Importeurinnen an Spitäler beurteilte die WEKO ebenfalls als komplementären Bezugskanal gegenüber dem Bezug von Arzneimitteln bei Pharmagrosshändlerinnen. Begründet wurde dies damit, dass bei Pharmagrosshändlerinnen Arzneimittel bezogen werden können, welche von Pharmaherstellerinnen nicht direkt angeboten werden und andererseits Pharmagrosshändlerinnen kurzfristig benötigte kleinere Mengen von Arzneimitteln liefern können, welche üblicherweise in grösseren Mengen bei den Pharmaherstellerinnen erworben werden.10 Diese Erwägungen scheinen sodann auch für SD-Ärztinnen und SD-Ärzte mehr als plausibel. Eine Pharmagrosshändlerin die spezifisch SD-Ärztinnen und SD-Ärzte beliefert, bietet diesen spezifische auf sie zugeschnittene Dienstleistungen an (Rz 20). Der Direktbezug von Arzneimitteln bei Pharmaherstellerin vermag das Dienstleistungsangebot von Pharmagrosshändlerinnen nicht umfänglich zu ersetzen und kann deshalb nicht als substituierbarer Bezugskanal betrachtet werden. Die Direktlieferungen durch Pharmaherstellerinnen und Importeurinnen bilden somit auch nicht Teil des Marktes für Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft.
23. Die Argumentation der Parteien, dass Unternehmen, die PWS-Dienstleistungen erbringen als Pharmagrosshändlerinnen («Wholesaler») agieren, wenn diese nicht Pharmagrosshändlerinnen beliefern und deshalb zum
Markt Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft hinzuzurechnen sind, ist nicht überzeugend. PWS-Dienstleistungen bestehen hauptsächlich in der Lagerungs- und Vertriebslogistik im Auftrag der Pharmaherstellerinnen. Pre-Wholesaler können den Pharmaherstellerinnen weitere Dienstleistungen anbieten.11 Die Pharmagrosshändlerinnen bilden im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Arzneimitteln das traditionelle Bindeglied zwischen den Pharmaherstellerinnen und dem Detailhandel.12 Die EU-Kommission definiert PWS-Dienstleistungen als die Erbringung logistischer Dienstleistungen für pharmazeutische Herstellerinnen. Die Kundenbeziehung besteht gemäss EU-Definition nicht mit der Produkteempfängerin, sondern mit der Herstellerin, bei welcher üblicherweise auch das Eigentum an den Produkten verbleibt.13 Entsprechend hält die EU-Kommission einen separaten Markt für PWS-Dienstleistungen für plausibel.14 Die Marktgegenseite von PWS-Dienstleisterinnen sind folglich die Pharmaherstellerinnen und nicht die Pharmagrosshändlerinnen oder der Detailhandel. PWS-Dienstleiterinnen agieren zwischen den Stufen Pharmaherstellung und Pharmagrosshandel bzw. im Falle des Direktvertriebs Detailhandel. PWS-Dienstleisterinnen erbringen nicht dieselben Dienstleistungen wie Pharmagrosshändlerinnen. In der Meldung wird nicht weiter ausgeführt inwiefern die genannten PWS-Unternehmen als Pharmagrosshändlerinnen auftreten. Aufgrund dieser Erwägungen sind PWS-Dienstleistungen nicht Teil des Marktes für Pharmagrosshandel.
24. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund des oben Gesagten und in Einklang mit der bisherigen Praxis der WEKO von einem sachlich relevanten Markt für Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft ausgegangen.
25. Die WEKO ist bisher von einem nationalen räumlich relevanten Markt ausgegangen für den Pharmagrosshandel im Kanal-SD-Ärzteschaft.15 Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, von dieser Praxis abzuweichen.
8 RPW 2018/2, 396 Rz 91 ff., Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft; RPW 2006/3, 502 Rz 27, Galenica/Unione. 9 RPW 2018/2, 395 Rz 82 ff., Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft; WEKO, 21.02.2023, Rz 54, PHOENIX Pharma Switzerland AG / Voigt Holding AG / Gemeinschaftsunternehmen, RPW-Publikation ausstehend. 10 WEKO, 21.02.2023, Rz 67, PHOENIX Pharma Switzerland AG / Voigt Holding AG / Gemeinschaftsunternehmen, RPW-Publikation ausstehend. 11 WEKO, 21.02.2023, Rz 37 und 70, PHOENIX Pharma Switzerland AG / Voigt Holding AG / Gemeinschaftsunternehmen, RPW-Publikation ausstehend; vgl. auch RPW 2018/2, 391 f. Rz 60 f., Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft. 12 WEKO, 21.02.2023, Rz 38, PHOENIX Pharma Switzerland AG / Voigt Holding AG / Gemeinschaftsunternehmen, RPW-Publikation ausstehend.
13 Europäische Kommission, Case M. 6044 vom 16.12.2010, Rz 6, Alliance Boots/Andreae-Noris Zahn.
14 Europäische Kommission, Case M. 6044 vom 16.12.2010, Rz 9, Alliance Boots/Andreae-Noris Zahn. 15 WEKO, 21.02.2023, Rz 77, PHOENIX Pharma Switzerland AG / Voigt Holding AG / Gemeinschaftsunternehmen, RPW-Publikation ausstehend; RPW 2018/2, 398 Rz 116, Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft; RPW 2009/2, 181 Rz 56, Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG; RPW 2006/3, 503 Rz 41, Galenica/Unione.
B.1.2.2 Markt für den Verkauf von Arzneimittel in
Apotheken
26. Die WEKO hat in ihrer Praxis vier Märkte auf Stufe Apotheken unterschieden, ohne dabei zukünftige Modifikationen bei der Unterteilung zwischen und innerhalb dieser Sortimente auszuschliessen16:
• Markt für Arzneimittel;
• Markt für Körperpflege, Kosmetik, Parfum;
• Markt für Ernährung (inkl. Reformhausprodukte, Diätetika, Babynahrung);
• Markt für Patientenpflege (z.B. Verbandsmaterial, medizinische Produkte).
27. Nachfolgend ist lediglich auf den Markt für Arzneimittel näher einzugehen, da die restlichen Märkte auch bei enger Marktabgrenzung nicht betroffen wären.
28. Wie bereits oben erwähnt, umfasst die Definition dieses Marktes weder Arzneimittel, die von SD-Ärzten, noch Arzneimittel, die über den Versandhandel verkauft werden (Rz 34), sondern nur Arzneimittel, die in Apotheken verkauft werden. Die vorliegend notwendige Analyse bezieht sich auf einen lokalen Markt und ist dementsprechend örtlich vorzunehmen. In diesem Fall besteht deshalb keine Notwendigkeit, eine weitere Unterteilung des Marktes in verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel oder danach, ob sie von den Krankenversicherer erstattet werden oder nicht, zu erwägen.
29. Der sachlich relevante Markt ist daher der Markt für den Verkauf von Arzneimittel in Apotheken.
30. Der räumlich relevante Markt ist, wie auch von den Parteien geltend gemacht, der regionale Markt, der die MS-Region17 32 Einsiedeln umfasst.
B.1.2.3 Versandhandel von Arzneimitteln
31. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich untersagt, denn Arzneimittel stellen keine gewöhnlichen Konsumgüter dar. Ihre Abgabe bedingt im Hinblick auf die Arzneimittelsicherheit und den Patientenschutz grundsätzlich eine persönliche und sachgerechte Fachberatung. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist gemäss den Bestimmungen des Heilmittelgesetzes18 (Art. 27 HMG) und der Verordnung über die Arzneimittel19 (Art. 55 VAM) eine Bewilligungserteilung durch den jeweiligen Kanton jedoch möglich.
32. Eine Bewilligung zum Versandhandel mit Arzneimitteln berechtigt zur Belieferung von Patientinnen und Patienten in der Schweiz mit in der Schweiz zugelassenen Arzneimitteln, Arzneimitteln nach Formula magistralis und officinalis20 oder mit eingeführten, nicht zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimitteln nach Art. 49 Abs. 1 AMBV21 gestützt auf einer in der Schweiz gültigen ärztlichen Verschreibung (im Original). Dies bedeutet, dass der Versand von Arzneimitteln nur dann zulässig ist, wenn das Rezept im Original in der Apotheke vorliegt.22 Der Versandhandel beschränkt sich somit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel.
33. In der Schweiz verfügen ungefähr 70 Apotheken23 über eine Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln.
34. Die WEKO hat den Versandhandel mit Arzneimitteln bislang nicht definiert. Die Eigenschaften dieser Tätigkeit im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Versandhandel mit Arzneimitteln in der Schweiz sowie im Hinblick auf die Marktgegenseite (hauptsächlich Patientinnen und Patienten mit chronischen oder seltenen Krankheiten) lassen allenfalls vermuten, dass es sich um einen eigenen Markt handeln könnte, der nicht mit dem Bezug von Arzneimitteln in Apotheken oder dem Bezug bei der SD-Ärzteschaft substituierbar ist.
35. Für die Zwecke der vorliegenden Analyse ist eine weitere Unterteilung des Marktes beispielsweise nach verschiedenen Kategorien verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Kategorie A und B), nicht erforderlich. Dies schliesst nicht aus, dass eine weitere Unterteilung in künftigen Fällen angezeigt sein kann. Ohne den Markt abschliessend zu definieren, wird vorliegend von einem sachlich relevanten Markt für den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausgegangen. In räumlicher Hinsicht kann von einem nationalen Markt ausgegangen werden.
16 RPW 2009/2, 176 und 177 Rz 22, Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG.
17 Die 106 MS-Regionen (MS = mobilité spatiale) werden insbesondere als mikroregionale Zwischenebene für zahlreiche wissenschaftliche und regionalpolitische Zwecke verwendet (Vgl. Bundesamt für Statistik <MS-Regionen | Bundesamt für Statistik (admin.ch)>.
18 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember 2000 (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21).
19 Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 (Arzneimittelverordnung, VAM, SR 812.212.21). 20 Vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. a und b HMG.
21 Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich (AMBV, SR 812.212.1).
22 Merkblatt «Versandhandel mit Arzneimitteln», Departement Gesundheit und Soziales, Kanton Aargau, Version März 2021, <defmerkblatt-versandhandelsbewilligung-kt-ag-version-maerz-2021.pdf> (20.02.2023).
23 Webseite kantonsapotheker.ch <Liste_Autorisation_Versand handel_aktuell (1).xlsx (kantonsapotheker.ch)> (20.04.2023).
B.1.3 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten
B.1.3.1 Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft
36. Nach den von den Parteien vorgelegten Informationen stellen sich die Marktanteile wie folgt dar:
Tabelle 3: Marktanteile betreffend den Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft im Jahr 2022
(Quelle: Angaben der Parteien, Darstellung durch das Sekretariat)
37. Der Zusammenschluss führt zu keinen Marktanteilsadditionen auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft. Der grösste Marktanteil wird von der Galenica-Gruppe gehalten, die in der Schweiz führend im Vertrieb und Verkauf von Arzneimitteln ist.
38. Medbase ist auf dem Markt für Arztpraxen tätig, wobei es sich um einen dem Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft nachgelagerten Markt handelt. Die Stellung von Medbase auf diesem Markt ist allerdings vergleichsweise klein.24 Zu berücksichtigen ist zudem, dass Medbase bereits jetzt von ZRCH beliefert wird, womit keine Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse zu erwarten sind.
39. Auf den, dem Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft vorgelagerten Märkten, ist die Migros-Gruppe nicht tätig. Als eng benachbarte Märkte25 kommen die Pharmagrosshandelsmärkte in anderen Kanälen (wie Apotheken, Drogerien, Spitaler, Heime) in Frage. Auf diesen Märkten ist die Migros-Gruppe ebenfalls nicht tätig.
40. Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.
B.1.3.2 Märkte im Bereich Apotheken
41. Zunächst ist festzuhalten, dass einerseits in der MS-Region 32 "Einsiedeln" keine Marktanteiladdition stattfindet. Der Zusammenschluss bringt Medbase nicht eine zusätzliche Apotheke, die vorher zu ZRCH gehört hätte. Andererseits verbleibt die Medbase Apotheke Einsiedeln Engel in den Händen von Medbase, hat aber die Besonderheit, eine von nur drei Apotheken in diesem Gebiet zu sein, so dass der Marktanteil nach Anzahl der Apotheken den vorgegebenen 30%-Markanteil überschreitet.
42. Die Parteien machen glaubhaft, dass vertikale Abschottungseffekte gegenüber den anderen beiden in dieser Region tätigen Apotheken unwahrscheinlich sind. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass durch den vorliegenden Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung auf diesem lokalen Markt begründet oder verstärkt werden könnte.
B.1.3.3 Versandhandel von Arzneimitteln
43. Wie auch die Parteien betonen, gibt es keine harten Zahlen über den im Markt für Versandhandel erzielten Umsatz, da die Hauptinformationsquelle für Arzneimittel, das Unternehmen IQVIA, keine Zahlen dazu hat. Die Parteien haben den Umsatz auf etwa CHF 444 Millionen im Jahr 2022 geschätzt. Im Rahmen der Meldung eines Zusammenschlussvorhabens, das derzeit vom Sekretariat geprüft wird und den Versandhandel mit Arzneimitteln betrifft, unterteilen die beteiligten Unternehmen einerseits den Markt in drei Sektoren je nach Art des verkauften Medikaments und/oder spezifischer gesetzlicher Bestimmungen und schätzen den Gesamtumsatz für die verschiedenen Sektoren auf CHF 200 Millionen bis CHF 2,7 Milliarden.
44. Da die Situation nur für eine schwache Marktaddition untersucht wird (Tabelle 2), kann vorliegend auf das Einholen von Informationen bei den rund 70 Unternehmen mit einer Versandhandelsbewilligung verzichtet werden. Fest steht jedoch, dass die bedeutendsten Akteure im Versandhandel von Arzneimitteln die ZRCH, die von Medbase/Migros übernommen wird und MediService, ein Unternehmen der Galenica-Gruppe, sind. Unabhängig von den tatsächlichen Umsatzzahlen und Marktanteilen wird der Zusammenschluss weder horizontal (schwache Marktanteiladdition) noch vertikal (keine Effekte im Zusammenhang mit den Aktivitäten von Migros) zu einer Veränderung der Wettbewerbsverhältnisse führen.
45. Es gibt deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben eine marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt begründet oder verstärkt werden könnte.
24 Der Anteil von Medbase am gesamten Beschaffungsvolumen der SD-Ärzteschaft in der Schweiz beträgt lediglich [0-5] %.
25 Vgl. Mitteilung des Sekretariats der Wettbewerbskommission, Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen vom 25.3.2009, Abschnitt IV.
Markt Medbase ZurRose Wettbewerber 1
(Galenica)
Wettbewerber 2
(RegioMed)
Wettbewerber 3 (Medicom Pharma)
Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft -- [30-40]% [40-50]% [0-10]% [0-5]%
46. Allenfalls enthaltene Nebenabreden werden der Wettbewerbskommission nicht explizit zur Prüfung unterbreitet. Sie sind damit nicht Gegenstand der vorliegenden Vorprüfung und erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Entscheid der Wettbewerbskommission beziehungsweise der Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse.26
B.1.4 Ergebnis
47. Betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU liegen im Pharmagrosshandel im Kanal SD-Ärzteschaft, im Bereich Apotheken sowie im Versandhandel vor. Mangels Marktanteilsadditionen in den jeweiligen Märkten und aufgrund der Bestätigung der Parteien, dass es zu keinen relevanten vertikalen Effekten durch den Zusammenschluss kommt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Märkten eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt wird.
48. Zusammenfassend kann von der Unbedenklichkeit des gemeldeten Zusammenschlusses ausgegangen werden. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
26 Vgl. auch Merkblatt und Formular der WEKO, Meldung eines Zusammenschlussvorhabens vom 21.10.2014, Rz 19, <www.weko.admin.ch> > Rechtliches / Dokumentation > Meldeformulare > Merkblatt und Formular Zusammenschlussvorhaben (1.11.2022); sowie statt vieler RPW 2019/4, 1187 Rz 17 f., Spital STS AG/Medbase AG.