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RPW 2018/2 S. 386

Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft

Rubrum

Vorläufige Beurteilung vom 19. Dezember 2016 in Sachen Zusammenschlussvorhaben gemäss Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz) betreffend Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft. Meldendes Unternehmen: Galexis AG, in Niederbipp, vertreten durch […], zu übernehmendes Unternehmen: Pharmapool Aktiengesellschaft, in Widnau.

A

Sachverhalt

1. Am 14. September 2016 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten.1 Danach beabsichtigt Galexis AG (nachfolgend: Galexis), eine Tochtergesellschaft der Galenica AG (nachfolgend: Galenica), […] der Pharmapool Aktiengesellschaft (nachfolgend: Pharmapool) und damit die Kontrolle über diese zu erwerben. Gegenstand der Übernahme werden neben der Pharmapool auch deren Tochtergesellschaften Pharmapool Zentralapotheke AG (nachfolgend: Zentralapotheke) und die PharmaBlist AG (nachfolgend: PharmaBlist) sein.

A.1 Beteiligte Unternehmen

A.1.1 Galenica

2. Galenica ist eine an der SIX Swiss Exchange kotierte Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Bern und die Konzernmuttergesellschaft der Galenica-Gruppe. Die Galenica-Gruppe ist eine diversifizierte Unternehmensgruppe im Gesundheitsmarkt, die unter anderem Pharmazeutika entwickelt, produziert und vertreibt, Apotheken führt, Logistikdienstleistungen anbietet sowie Datenbanken betreibt und Netzwerke etabliert. Die Galenica-Gruppe ist in zwei Geschäftseinheiten unterteilt: „Vifor Pharma“, mit internationalen Pharma-Aktivitäten und „Galenica Santé“, welche primär Dienstleistungen für den Schweizer Gesundheitsmarkt erbringt.2 Im ersten Halbjahr 2017 beabsichtigt die Galenica, die beiden Geschäftseinheiten in zwei eigenständige börsenkotierte Unternehmen aufzuteilen (vertikale Desintegration).3 Die zu den einzelnen Geschäftseinheiten gehörenden Unternehmen lassen sich der nachfolgenden Abbildung entnehmen. Aus dieser wird ersichtlich, dass die Galenica-Gruppe in allen zentralen Bereichen des Gesundheitswesens vertreten ist (Fabrikation, Gross-/Detailhandel, Managementlösungen und Datenmanagement). Die entsprechenden Unternehmen werden sodann kurz vorgestellt.4

Abbildung 1: Struktur der Galenica-Gruppe

Quelle: Aufstellung der Parteien

1 Meldung vom 14.9.2016 (act. 15 und 16). 2 Meldung Rz 19 f. 3 Meldung Rz 23.

4 Vgl. zu den entsprechenden Ausführungen Meldung Rz 16 ff.

3. In der Geschäftseinheit Vifor Pharma sind sämtliche Unternehmen der Galenica-Gruppe im Bereich Pharma vereint. Eine starke Stellung kommt der Vifor Pharma AG im Bereich Eisenpräparate zu. Vifor Pharma AG ist international tätig und darauf spezialisiert, rezeptpflichtige sowie nicht rezeptpflichtige Medikamente und pharmazeutische Produkte zu erforschen, zu entwickeln, zu produzieren sowie weltweit eigene und fremde Produkte zu vermarkten und zu vertreiben. Ihr Fokus liegt dabei auf Eisenpräparaten.

4. Galenica Santé konzentriert sich primär auf den Schweizer Markt und besteht aus den drei Geschäftsbereichen Products & Brands, Retail und Services.

5. Im Bereich Products & Brands sind die beiden Unternehmen Vifor Consumer Health AG und die G-Pharma AG angesiedelt:

6. Vifor Consumer Health AG ist in der Entwicklung und Vermarktung von rezeptfreien Medikamenten und Consumer-Healthcare-Produkten (Parapharmazie) für den Fachhandel tätig. Daneben ist sie auch im Vertrieb und der Vermarktung von Partnerprodukten sowie der Registrierung und Entwicklung von OTC-Produkten tätig.

7. G-Pharma ist in der Lancierung pharmazeutischer und parapharmazeutischer Produkte tätig. Sie erbringt Serviceleistungen im Bereich Lancierung (Unterstützung bei der Zulassung) und Marketing, wie die Entwicklung von Eigenmarken bspw. für Apotheken und Drogerien.

8. Zu dem vom Zusammenschluss primär tangierten Geschäftsbereich Retail gehören die GaleniCare AG (nachfolgend: GaleniCare), die MediService AG (nachfolgend: MediService) sowie die Dienstleistungen der Winconcept AG (nachfolgend: Winconcept).

9. GaleniCare ist im Retailgeschäft tätig und betreibt ein schweizweites Apothekennetz. Dieses umfasst die Amavita- und Sun Store-Apotheken, welche die GaleniCare selbst führt, die 64 mit Coop betriebenen Coop Vitality-Apotheken5 sowie zwei weitere Minderheitsbeteiligungen. Zum Apothekennetz gehört auch die Spezial- und Versandapotheke MediService, die vor allem auf die Betreuung von Patienten bzw. die professionelle Applikation von Heilmitteln durch Fachkräfte (bspw. ausgebildete Pflegefachpersonen) ausgerichtet ist. Gemäss Meldung sind damit 252 Apotheken zur Galenica-Gruppe zu zählen. Daneben listet Galenica in ihrem Geschäftsbericht 173 Partnerapotheken auf, wozu 12 Amavita Partnerschaften sowie 161 Feelgood’s Apotheken gehören. Diese sind unterschiedlich stark an die Galenica-Gruppe gebunden (vgl. nachstehend Rz 10).6 Gesamthaft führt dies zu den im Geschäftsbericht ausgewiesenen 491 Apotheken.7

10. Winconcept entwickelt ganzheitliche Marketinglösungen für Industrie- und Apothekenpartner, welche selbständig bleiben. Die Kunden der Winconcept (Franchisenehmer) treten unter dem Namen „feelgood’s-Apotheken“ auf dem Markt auf.

11. Im Rahmen vorliegender Prüfung und für diese wird mit den Zusammenschlussparteien davon ausgegangen, dass die in einem Franchiseverhältnis zu Winconcept stehenden Feelgood‘s Apotheken sowie die Amavita-Partnerapotheken für die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Galexis/Pharmapool nicht der Galenica-Gruppe zuzurechnen sind.

12. Im Geschäftsbereich Services sind die Unternehmen Alloga AG (nachfolgend: Alloga), Galexis, Unione Farmaceutica Distribuzione AG (nachfolgend: Unione), Medifilm AG (nachfolgend: Medifilm) und HCI Solutions AG (nachfolgend: HCI) angesiedelt.

13. Alloga ist im Bereich Prewholesale spezialisiert und übernimmt für Pharmahersteller, die sich entschliessen, ihre Lagerbewirtschaftung auszugliedern, diverse Logistikleistungen. Das Angebot umfasst die Bestellung, das Inkasso sowie die Lagerung und Auslieferung deren Produkte.8

14. Galexis ist als Pharmagrossistin tätig. Sie beliefert in der Schweiz Apotheken, Spitäler, Heime, Drogerien und selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte (nachfolgend: SD-Ärzte) mit Gesundheitsprodukten. Unione ist ebenfalls eine Pharmagrossistin. Hauptabnehmer sind Apotheken im Kanton Tessin.

15. HCI entwickelt Managementgesamtlösungen für Apotheken und Arztpraxen sowie Werkzeuge zur sicheren Verwaltung, Kommunikation und Verteilung sensibler Gesundheitsdaten. Im Januar 2016 hat die HCI die Unternehmen Documed AG und e-mediat AG (beides Galenica-Gruppengesellschaften) im Rahmen einer Absorptionsfusion übernommen. Somit bietet die HCI nun auch Datenbanken im Bereich Gesundheitswesen an. Die Kernkompetenzen der e-mediat AG waren das Management wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Datenbanken, das Erstellen und Betreiben von offenen virtuellen Business-to-Business-Handelsplattformen und das Erarbeiten von Lösungen für die Abwicklung der Geschäftsprozesse im Gesundheitswesen. Die Documed AG bot ebenfalls Informationen im Bereich Gesundheitswesen an. Sie hat sich auf die Herausgabe von gedruckten und elektronischen Werken im Bereich der Arzneimittelinformationen spezialisiert.9

16. Medifilm verpackt im Auftrag von Apotheken Medikamente nach dem vorgesehenen Therapieplan für Dauer- und Langzeitpatienten (sogenannte Verblisterung).

A.1.2 Pharmapool

17. Die Zielgesellschaft, die im Rahmen des geplanten Zusammenschlusses übernommen werden soll, ist die Pharmapool, eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Widnau. Pharmapool verfügt über zwei Tochtergesellschaften, die Zentralapotheke und die PharmaBlist, an welchen sie 100 % des Aktienkapitals hält. Die Geschäftstätigkeit von Pharmapool umfasst den Handel mit pharmazeutischen Produkten für den Medizi-

5 Die Coop Vitality AG, an welcher die GaleniCare Holding AG mit einer […] partizipiert, ist eine Betreiberin von Apotheken mit 64 Verkaufsstellen. Coop Vitality AG tritt am Markt unter diesem Namen unabhängig von Galenica auf [...] Aufgrund der [...] 6 Siehe auch Meldung Rz 103 f. 7 Meldung Rz 103 f.

8 Vgl. auch RPW 2015/3, 365 Rz 23 ff., Medikamentenvertrieb in der Schweiz betreffend Teilgegenstand Prewholesale – Lieferstopp durch Alloga AG.

9 Meldung Rz 37.

nal- und Ärztebedarf. Die Pharmapool ist eine ärzteeigene Grossistin, welche in die gesamte Schweiz liefert (ausgenommen Tessin), wobei der Fokus auf der Deutschschweiz liegt. Pharmapool kauft die Medikamente direkt von den Herstellern und lagert diese selbst. Fehlende benötigte Produkte werden von den Grossisten Voigt oder Galexis bezogen.

18. Pharmapool Zentralapotheke betreibt eine Apotheke in Heerbrugg, St. Gallen. Diese bietet zudem Hauslieferungen an: Der Arzt stellt ein Rezept aus, welches der Zentralapotheke übermittelt wird. Nach Erhalt des Rezepts liefert die Zentralapotheke das Medikament in die Praxis, wo es dem Patienten abgegeben wird, oder aber dem Patienten nach Hause.10 Privatpersonen können indes nicht in einem Onlineshop bei der Zentralapotheke bestellen.

19. PharmaBlist bezweckte die Fabrikation, die Verpackung (Blistering) sowie den Handel mit pharmazeutischen Produkten. [...]11

A.2 Geplante Transaktion

20. Die Aktien der Pharmapool befinden sich im Streubesitz (insgesamt […] Aktionäre), wobei es sich bei den Aktionären vorwiegend um Ärztinnen und Ärzte handelt, […].12 Den derzeit […] Aktionären der Pharmapool hat Galexis ein Verkaufsangebot bis am 29. August 2016 gemacht.13 Gegenstand des Aktienkaufvertrages und damit der geplanten Übernahme sind neben Pharmapool auch deren Tochtergesellschaften Zentralapotheke und PharmaBlist. Als Vollzugsbedingung wurde im Aktienkaufvertrag […] Bei Genehmigung der Transaktion durch die WEKO und nach Vollzug des Zusammenschlusses würde Galexis über 100 % der Aktien der Pharmapool verfügen und diese somit kontrollieren.

A.3 Ziele des Zusammenschlussvorhabens und Umstände, die zum Zusammenschlussvorhaben geführt haben

21. Gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien führe die von der Politik angestrebte und in den letzten Jahren intensivierte Kostensenkung im Gesundheitswesen zu Veränderungen im Marktumfeld und zu Massnahmen, welche die Marktteilnehmer des Pharmagrosshandels zu mehr Effizienz zwinge. In letzter Zeit hätten insbesondere die behördlich verordneten Preissenkungen bzw. Preisfixierungen bei rezeptpflichtigen Medikamenten dazu geführt, dass die ohnehin schon tiefen Margen im Grossistengeschäft kleiner geworden seien. Auch Patentabläufe mit den damit einhergehenden Preissenkungen und Generikasubstitutionen würden bei geringerem Umsatzvolumen zu Margenverlusten auf Stufe Grosshandel führen. Die Aufrechterhaltung der Rentabilität erfordere deshalb diverse Massnahmen, mitunter das Wachstum beim Volumen, zum Beispiel durch Zukauf von anderen Grossisten.14

22. Gemäss eigenen Angaben wollen Galexis und der gesamte Geschäftsbereich Services mit qualitativ hochwertigen Leistungen und innovativen Angeboten die Wettbewerbsfähigkeit der Kunden stärken und mit Effizienzsteigerungen die Kosten reduzieren. Mit dem geplanten Zusammenschluss könnten Synergieeffekte realisiert werden, […].15

23. Seitens Pharmapool wird das gleiche schwierige Umfeld beschrieben (vgl. Rz 21). In diesem gelte es, die Unternehmensnachfolge zu regeln, welche mit einem starken Partner wie Galexis/Galenica gewährleistet sei. […].

A.4 Das Verfahren

24. Am 1. Juli 2016 ging beim Sekretariat der WEKO (nachfolgend Sekretariat) per E-Mail der Meldungsentwurf betreffend ein Zusammenschlussvorhaben zwischen Galexis/Pharmapool ein.16 Mit E-Mail vom 4. Juli 2016 bestätigte das Sekretariat den Eingang des Meldungsentwurfes.17

25. Mit Schreiben vom 4. August 2016 nahm das Sekretariat zum Meldungsentwurf vom 1. Juli 2016 Stellung und orientierte die Zusammenschlussparteien über notwendige Ergänzungen bzw. Anpassungen insbesondere auch in Zusammenhang mit Märkten ohne Anteilsaddition, in welchen eines der beteiligten Unternehmen über 30 % Marktanteil verfügt.18

26. Mit Schreiben vom 14. September 2016 reichten die Zusammenschlussparteien die Meldung des Zusammenschlussvorhabens ein, welche beim Sekretariat gleichentags einging19 und deren Erhalt das Sekretariat mit Schreiben vom 15. September 2016 bestätigte.20

27. Am 21. September 2016 versandte das Sekretariat Auskunftsbegehren an Apotheken, Grossisten und Verbände mit Frist zur Beantwortung derselben bis 28. September 2016. Befragt wurden die Grosshändler Amedis-UE AG (nachfolgend: Amedis), Voigt AG (nachfolgend: Voigt), Zur Rose Suisse AG (nachfolgend: Zur Rose), PharmaFocus AG (nachfolgend: PharmaFocus) und Regiomed GmbH (nachfolgend: Regiomed); weiter die folgenden Apotheken: Apotheke im Dorf, Apotheke im Rheinpark Rogenmoser AG (nachfolgend: Apotheke im Rheinpark), die Sternen Apotheke AG (nachfolgend: Sternen Apotheke) sowie die Verbände Interpharma, der Schweizerische Apothekerverband PharmaSuisse (nachfolgend: PharmaSuisse), der Schweizerische Drogistenverband, die Vereinigung der Ärzte mit Patientenapotheke APA (nachfolgend: APA) und die Vereinigung Pharmafirmen in der Schweiz (nachfolgend: vips).21

28. Am 22. September 2016 erfolgte die Stellungnahme zum Auskunftsbegehren der Sternen Apotheke, am 27. September 2016 jene von APA und Apotheke im Dorf und am 28. September 2016 jene von Apotheke im Rheinpark, Regiomed, vips und PharmaFocus und am

10 Schreiben vom 30.9.2016 (act. 73) sowie Meldung Rz 44. 11 Meldung Rz 45.

12 Zu den Veräusserern vgl. B1 und B2 der Meldung.

13 Muster-Aktienkaufvertrag vom 30.6.2016, B1 der Meldung. 14 Meldung Rz 61. 15 Meldung Rz 62. 16 Meldungsentwurf (act. 6). 17 Eingangsbestätigung (act. 9).

18 Unvollständigkeitsmeldung vom 4.8.2016 (act. 12). 19 Meldung vom 14.9.2016.

20 Eingangsbestätigung vom 15.9.2016 (act. 17).

21 Auskunftsbegehren an Apotheken, Grossisten und Verbände vom 21.9.2016 (act. 18 bis 20).

29. September 2016 jene von Amedis, Schweizerischen Drogistenverband und Zur Rose.22

29. Nach Fristerstreckungen erfolgten am 2. Oktober 2016 die Stellungnahme zum Auskunftsbegehren von Voigt, am 4. Oktober 2016 jene vom Schweizerischen Apothekerverband und am 11. Oktober 2016 jene von Interpharma.23 Am 10. Oktober 2016 stellte das Sekretariat eine Zusatzfrage an Voigt.24

30. Mit Schreiben vom 26. September 2016 bestätigte das Sekretariat die Vollständigkeit der Meldung.25

31. Am 27. September 2016 liess das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Ergänzungsfragen mit Frist zur Beantwortung derselben bis am 30. September 2016 zukommen.26 Mit Schreiben vom 29. September 2016 ersuchten die Zusammenschlussparteien das Sekretariat um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 5. Oktober 2016.27 Diesem wurde vom Sekretariat am 30. September 2016 teilweise entsprochen und die Frist für die Stellungnahme betreffend einen Teil der Ergänzungsfragen auf den 4. Oktober 2016 angesetzt. Die Stellungnahme erfolgte am 30. September 2016.28

32. Am 14. Oktober 2016 entschied die Kammer der WEKO, eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens im Sinne von Art. 10 Abs. 1 KG29 durchzuführen, und teilte dies gleichentags den Zusammenschlussparteien mit.30 Die Öffentlichkeit wurde diesbezüglich am 18. Oktober 2016 mit einer Pressemitteilung orientiert.31

33. Am 20. Oktober 2016 stellte das Sekretariat Ergänzungsfragen an die Zusammenschlussparteien mit Frist zur Beantwortung derselben bis am 24. Oktober 2016.32 Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung bis am 26. Oktober 2016.33 Die Stellungnahmen erfolgten sodann innert erstreckter Frist am 24. sowie 26. Oktober 2016.34

34. Am 21. Oktober 2016 übersandte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien die Beschlussbegründung betreffend die Einleitung einer vertieften Prüfung mit der Bitte, dazu bis spätestens am 31. Oktober 2016 Stellung zu nehmen.35 Des Weiteren wurden am 21. Oktober 2016 die Akten zugesandt,36 wobei diejenigen Aktenstücke ausgeklammert wurden, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Geschäftsbereinigung befanden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2015 ersuchten die Zusammenschlussparteien um eine Fristerstreckung zur Stellungnahme bis am 10. November 2015.37 Diesem wurde vom Sekretariat am 28. Oktober 2016 entsprochen.38

35. Am 28. Oktober 2016 versandte das Sekretariat Auskunftsbegehren an von den Zusammenschlussparteien als Konkurrenten bezeichnete Grossisten mit Frist zur Beantwortung derselben bis am 4. November 2016. Befragt wurden die Aerztemedika AG, die Aichele Medico AG, die Amdipharm AG, Amedis, die Apotheke Dr. Schmid AG, die Apotheke Wilisau AG, die Beloga AG, die Bonirola SA, die Cosanum AG, die Curaden AG, die Disposan AG, die Globomedica AG, die Henry Schein Medical AG, die Kaladent AG, die Labor Team W AG, die Leimapharm AG, die M+W Dental Swiss AG, Medical Express Ärztegrosshandel Jona AG, die Medicasi AG, die Medicom Pharma AG, die Novadent AG, die Omniprax AG, die Opti Pharm AG, PharmaFocus, die Pharmamed AG, die Praximedico AG, die Praxipharm AG, die Privatklinikgruppe Hirslanden, RegioMed, die Rose Pharma SA, die Sanavision AG, die Spirig HealthCare AG, das Spital Zollikerberg, die Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG, die Spitalpharmazie Thurgau, die Victoria-Apotheke, Voigt und Zur Rose.39

36. Am 2. November 2016 versandte das Sekretariat ein Auskunftsbegehren an die Rotpunkt Pharma AG mit der Frist zur Beantwortung desselben bis am 10. November 2016.40 Ein weiteres Auskunftsbegehren mit entsprechender Frist ging an IMS Health GmbH.41

37. Am 3. November 2016 versandte das Sekretariat Auskunftsbegehren an Apotheken mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 11. November 2016. Befragt wurden die Apotheke im Dorf, die Apotheke im Rheinpark und die Sternen Apotheke.42

38. Am 3. November 2016 versandte das Sekretariat Auskunftsbegehren an die Zusammenschlussparteien mit der Frist zur Beantwortung derselben bis am 10. November 2016.43

39. Am 31. Oktober 2016 erfolgten die Stellungnahme zum Auskunftsbegehren von Pharmamed AG sowie die Stellungnahmen in kurzer Form44 von Amdipharm AG und Novadent AG. Am 1. November 2016 erfolgten die Stellungnahme von Leimapharm AG sowie die Stellungnahmen in kurzer Form von Cosanum AG, Kaladent AG und Labor Team W AG. Am 2. November 2016 erfolgten die Stellungnahmen von Aerztemedika AG, Opti Pharm

22 Stellungnahmen der Apotheken: act. 36, 44, 50; der Verbände: act. 45, 53 und 66; der Grossisten: act. 51, act. 52, act. 60 und act. 69/70.

23 Stellungnahme von Interpharma (act. 94), PharmaSuisse (act. 78) und Voigt (act. 76). 24 E-Mail vom 10.10.2016 (act. 81).

25 Anzeige der Vollständigkeit der Meldung vom 26.9.2016 (act. 42). 26 E-Mail vom 27.9.2016 (act. 48).

27 Fristerstreckungsgesuch vom 29.9.2016 (act. 64).

28 Stellungnahme vom 30.9.2016 (act. 73).

29 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

30 Schreiben betr. Einleitung einer Prüfung vom 14.10.2016 (act. 109).

31 Pressemitteilung vom 18.10.2016 (act. 116).

32 Schreiben betr. Ergänzungsfragen vom 20.10.2016 (act. 117a).

33 Fristerstreckungsgesuch vom 21.10.2016 (act. 120).

34 Stellungnahmen vom 24.10.2016 (act. 121) und 26.10.2016 (act. 124).

35 Schreiben betr. Einleitung der vertieften Prüfung vom 21.10.2016 (act. 118).

36 Akteneinsicht für die Zusammenschlussparteien vom 21.10.2016 (act. 119).

37 Fristerstreckungsgesuch vom 25.10.2015 (act. 123).

38 Fristerstreckung vom 28.10.2016 (act. 128).

39 Auskunftsbegehren an Grossisten vom 28.10.2016 (act. 129).

40 Auskunftsbegehren an Rotpunkt Pharma AG vom 2.11.2016 (act. 162).

41 Auskunftsbegehren an IMS Health GmbH vom 2.11.2016 (act. 160).

42 Auskunftsbegehren an Apotheken vom 3.11.2016 (act 190, 193 und 194).

43 Auskunftsbegehren an Parteien vom 3.11.2016 (act. 192).

44 Wie in Rz 190 unter Verweis auf Rz 35 erwähnt, wurden auch Unternehmen zum Zusammenschlussvorhaben befragt, bei welchen sich herausstellte, dass sie gar keine Grosshandelstätigkeit ausüben oder nur in sehr geringfügigem respektive spezialisierten Umfang. Diese Unternehmen wurden von der Pflicht zur Beantwortung des Auskunftsbegehrens befreit, indem sie lediglich ein paar Fragen zu ihrer Tätigkeit und Beziehung zu den Zusammenschlussparteien beantworteten.

AG, Disposan AG und Spitalpharmazie Thurgau sowie die Stellungnahmen in kurzer Form von M+W Dental Swiss AG und Bonirola SA. Am 3. November 2016 erfolgten die Stellungnahmen von Aichele Medico AG, Medical Express Ärztegrosshandel Jona AG, Spital Zollikerberg, Spitäler Frutigen Meiringen Interlaken AG und PharmaFocus. Am 4. November erfolgten die Stellungnahmen von Victoria Apotheke, Medicom Pharma AG, Spirig HealthCare AG, Amedis und Zur Rose sowie die Stellungnahme in kurzer Form von Globomedica AG.45

40. Nach Fristerstreckungen erfolgten am 7. November 2016 die Stellungnahmen zum Auskunftsbegehren von Apotheke Wilisau AG sowie die Stellungnahme in kurzer Form von Privatklinikgruppe Hirslanden. Am 8. November 2016 erfolgte die Mitteilung der Henry Schein Medical AG über deren Befinden in Liquidation. Am 9. November 2016 erfolgten die Stellungnahmen von Beloga AG, Apotheke Dr. Schmid AG und Sanavision AG, am 10. November 2016 jene von Praximedico AG und Rotpunkt Pharma AG sowie die Stellungnahme in kurzer Form von Curaden AG. Am 11. November 2016 nahmen Medicasi AG, Rose Pharma SA und RegioMed Stellung. Am 14. November 2016 erfolgte die Stellungnahme der Praxipharm AG, am 22. November jene von Voigt.46

41. Mittels Auskunftsverfügung vom 16. November 2016 forderte das Sekretariat die IMS Health GmbH zur Stellungnahme im Sinne des Auskunftsbegehrens vom 2. November 2016 auf mit Frist bis am 28. November 2016.47 Am 28. November 2016 erfolgte die Stellungnahme der IMS Health GmbH im Sinne des Auskunftsbegehrens.48

42. Am 4. November 2016 erfolgten die Stellungnahmen zum Auskunftsbegehren von Sternen Apotheke, am 5. November 2017 diejenige der Apotheke im Rheinpark und am 11. November 2016 jene von Apotheke im Dorf und Apotheke im Rheinpark.49

43. Am 10. November 2016 und (nach Fristerstreckung) am 14. November 2016 reichten die Zusammenschlussparteien Stellungnahmen auf die Auskunftsbegehren ein.50

44. Am 10. November 2016 erfolgte die Stellungnahme der Zusammenschlussparteien zur Beschlussbegründung.51 Mit E-Mail vom 17. November 2016 stellte das Sekretariat den Zusammenschlussparteien Ergänzungsfragen mit Frist zur Beantwortung bis am 23. November 2016.52 Die Stellungnahme erfolgte am 23. November 2016.53

45. Am 9. Dezember 2016 wurden die Akten zugesandt, wobei einige Aktenstücke ausgeklammert wurden, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Geschäftsbereinigung befanden.54

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

46. Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

47. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

48. Gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG gilt jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen, als Unternehmenszusammenschluss.

49. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmen Einfluss auf die Tätigkeit des anderen Unternehmens auszuüben (Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen [VKU; SR 251.4]).

50. Das Zusammenschlussvorhaben ist als Kontrollerwerb i.S. von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG zu qualifizieren, da Galexis 100 % der Pharmapool Aktien übernehmen und somit die Kontrolle über die Pharmapool erhalten wird. […]55

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

51. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine gesetzlich vorbehaltenen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KG, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde denn auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

52. Zusammenschlussvorhaben von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem

45 Act. 145, act. 136, act. 141, act. 159, act. 156, act. 157, act. 154, act. 169, act. 176, act. 177, act. 174, act. 175, act. 165, act. 204, act. 207, act. 183, act. 206, act. 202, act. 214, act. 220, act. 217, act. 225, act. 224 und act. 220.

46 Act. 234, act. 235 und 237, act. 247, act. 261, act. 259, act. 263, act. 276, act. 273, act. 292, act. 294, act. 293, act. 301 und act. 308.

47 Auskunftsverfügung vom 16.11.2016 (act. 303).

48 Stellungnahme von IMS Health GmbH vom 28.11.2016 (act. 326). 49 Act. 216, act. 227 und act. 291.

50 Stellungnahmen der Zusammenschlussparteien vom 10.11.2016 (act. 285) und (act. 296).

51 Stellungnahme betr. Beschlussbegründung vom 10.11.2016 (act. 280).

52 Ergänzungsfragen vom 17.11.2016 (act. 305).

53 Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen vom 23.11.2016 (act. 314). 54 Akteneinsicht vom 9.12.2016.

55 Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 20.5.2016, Galenica kauft in der Ostschweiz zu, <www.nzz.ch/wirtschaft/unternehmen/akquisition-vonpharmapool-galenica-kauft-in-der-ostschweiz-zu-ld.83690> (22.9.2016).

Zusammenschluss einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mia. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je CHF 100 Mio. erwirtschafteten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

53. Bei einem Kontrollerwerb gelten sowohl die kontrollierenden als auch die kontrollierten Unternehmen als

beteiligte Unternehmen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b VKU). Vorliegend gelten somit Galexis bzw. die Galenica als auch Pharmapool als beteiligte Unternehmen. Die Meldung erfolgte durch Galenica für Galexis.56

54. Die nachfolgende Tabelle zeigt, dass die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG in casu erreicht werden. Das Zusammenschlussvorhaben war folglich meldepflichtig und wurde auch ordnungsgemäss gemeldet.57

Tabelle 1: Umsätze der beteiligten Unternehmen 2015

Beteiligtes Unternehmen Umsatz in CHF weltweit Umsatz in CHF in der Schweiz

Galenica 3‘791.6 Mio. 2‘985.6 Mio.

Pharmapool […] Mio. […] Mio.

Total […] Mio. […] Mio.

Quelle: Angaben der meldenden Parteien

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens

55. Gemäss Art. 10 Abs. 2 KG kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss:

a) eine marktbeherrschende Stellung, durch die

wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, begründet oder verstärkt; und

b) keine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse

in einem anderen Markt bewirkt, welche die Nachteile der marktbeherrschenden Stellung überwiegt.

56. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KG gelten einzelne oder mehrere Unternehmen als marktbeherrschend, wenn sie auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von anderen Marktteilnehmern in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.

57. Unternehmen sehen sich in ihren Verhaltensspielräumen durch ihre aktuellen und potentiellen Konkurrenten beschränkt. Die voraussichtliche Marktstellung der Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss ergibt sich folglich daraus, ob nach Realisierung ihres Vorhabens genügend aktuelle und potentielle Konkurrenten verbleiben, die das Verhalten der Zusammenschlussparteien nach dem Zusammenschluss disziplinieren werden.

58. Damit auf einem Markt der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann, muss gemäss Bundesgericht ein marktbeherrschendes Unternehmen über die Möglichkeit verfügen, bereits bestehende Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu drängen oder zu verhindern, dass sich solche ihm gegenüber weiterhin als Konkurrenten verhalten oder dass neue Wettbewerber auftreten.58 Die entstehende oder verstärkte marktbeherrschende Stellung muss somit die Gefahr der Beseitigung wirksamen Wettbewerbs mit sich bringen. Ein wettbewerbsrechtliches Eingreifen bei der Zusammenschlusskontrolle setzt

in diesem Sinne eine mögliche Wettbewerbsbeseitigung durch das Fusionsprojekt voraus.

59. Um dies beurteilen zu können, sind vorab die relevanten Märkte in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen.

B.4.1 Vorbemerkungen

60. Der Vertrieb von Pharmaprodukten erfolgt über verschiedene Stufen und kann vereinfacht wie folgt dargestellt werden:

56 Meldung Rz 16 unter Verweis auf Urteil des BVGer, RPW 2010/2, 336 f. E. 4.1, Publigroupe SA/WEKO; bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_484/2010 vom 29.6.2012, RPW 2013/1, 118 f. E.3.3, Publigroupe SA et al./WEKO. 57 Vgl. dazu vorne, Rz 26.

58 Urteil des BGer 2A.327/2006 vom 22.2.2007, E. 6.4, WEKO/Berner Zeitung AG und Tamedia AG.

Abbildung 2: Arzneimitteldistribution in der Schweiz

Quelle: Aufstellung des Sekretariats

61. Die Produkte werden von Pharmaherstellern und Importeuren59 direkt oder via Prewholesale in Umlauf gebracht, die Grossisten wiederum übernehmen die Feinverteilung zu Apotheken, Drogerien, SD-Ärzten, Spitälern und Heimen.

62. Prewholsaler sind Logistikunternehmen für pharmazeutische Produkte. Gewisse Pharmahersteller konzentrieren sich auf ihr Kerngeschäft, die Forschung und Entwicklung von Arzneimitteln, und lagern andere Tätigkeiten aus. Das Hauptangebot der Prewholesaler besteht in den Dienstleistungen der Lagerung und der Vertriebslogistik.60 Daneben können Prewholesaler den Pharmaherstellern verschiedene weitere Dienstleistungen anbieten, wie z.B. die Abwicklung des Bestellwesens, Rechnungsstellung, Inkasso oder die Übernahme des Delkredererisikos (auch Debitorenrisiko).61

63. Hersteller, die Prewholesale-Dienstleistungen für ihre Produkte in Anspruch nehmen, arbeiten jeweils ausschliesslich mit einem Prewholesaler zusammen. Dies bedeutet für Grossisten, dass der Bezug der entsprechenden Medikamente nur über den jeweiligen Prewohlesaler möglich ist. Die Hersteller betreiben kein eigenes Lager mehr, bleiben aber Vertragspartner der Grossisten.62

64. In Zusammenhang mit dem Vertrieb von Arzneimitteln bilden die Pharmagrossisten das traditionelle Bindeglied zwischen den Pharmaherstellern und dem Detailhandel. Sie sorgen für die Feinverteilung der Arzneimittel an die einzelnen Abnehmer. Die Grossisten lagern die Arzneimittel in Distributionszentren und beliefern den Detailhandel. Als Abnehmer der Grossisten figurieren Apotheken, Drogerien, SD-Ärzte, Spitäler und Heime. Um eine Tätigkeit als Grossist aufnehmen zu können, bedarf es einer Bewilligung der Swissmedic.63

65. Die klassischen Pharmagrossisten gemäss bisheriger Praxis verfügen über ein Vollsortiment (Vollgrossist),

so dass sie in der Lage sind, jedes nachgefragte Medikament innert kürzester Zeit zu liefern. In der Regel beliefern die Vollgrossisten auch sämtliche Abnehmerkanäle. Neben diesen klassischen Vollgrossisten sind Grossisten tätig, welche über ein beschränktes Sortiment verfügen, die sogenannten „Shortliner“. Einige derselben konzentrieren sich auf relativ teure und deshalb lukrative Medikamente, welche sie zu tieferen Preisen als der Vollgrossist anbieten.64

66. Im Rahmen der Befragung der Grossisten (vorne Rz 27, 35) hat sich gezeigt, dass ca. die Hälfte der befragten Grossisten mehrere Abnehmerkanäle beliefert. Der Vorteil der Belieferung von mehreren liegt darin, dass Synergien genützt werden können. Darunter fallen v.a. logistische Vorteile, der Bezug von grösseren Einkaufsvolumen und die daraus folgenden Kostensenkungen. Zudem können wirtschaftliche Schwankungen der einzelnen Kanäle besser aufgefangen werden. Dabei weist jeder Kanal unterschiedliche Eigenheiten auf, auf welche die Grossisten individuell eingehen müssen.

59 Vgl. hierzu Art. 5, 18 und 34 des Bundesgesetzes vom 15.12.2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21), wonach Firmen, welche Arzneimittel herstellen oder damit Handeln eine Betriebsbewilligung der Swissmedic benötigen.

60 Siehe zum Ganzen ausführlich RPW 2015/3, 365 Rz 23, Medikamentenvertrieb in der Schweiz betreffend Teilgegenstand Prewholesale – Lieferstopp durch Alloga AG.

61 Vgl. RPW 2009/2, 178 Rz 36, Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm.

62 Vgl. RPW 2015/3, 365 Rz 24 f., Medikamentenvertrieb in der Schweiz betreffend Teilgegenstand Prewholesale – Lieferstopp durch Alloga AG.

63 Vgl. hierzu Fn 59; Siehe auch Merkblatt der Swissmedic unter <https://www.swissmedic.ch/bewilligungen/00155/00241/00260/index.h tml?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1 acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDdH17fGym162epYbg2c_JjKbNoKSn 6A-->. 64 RPW 2006/3, 500 Rz 15 ff., Galenica/Unione.

67. Gewisse Grosshändler haben sich darauf spezialisiert, Arzneimittel nur an SD-Ärzte zu liefern. Dabei sind einige dieser Unternehmen auf Grossistenstufe angesiedelt (Ärztegrossisten), andere, kleinere Ärztegrossisten, beziehen ihre Arzneimittel teilweise von anderen Grossisten und sind diesbezüglich in der Arzneimitteldistribution als Zwischenstufe zwischen den Grossisten und den SD-Ärzten einzuordnen. Die meisten Ärztegrossisten verfügen über ein auf die jeweiligen Ärztinnen und Ärzte bezogenes Vollsortiment.

68. Schliesslich vertreiben Hersteller und Importeure ihre Produkte teilweise auch direkt. Der Direktvertrieb ist insbesondere im Bereich der Spitäler üblich. Dies liegt daran, dass Spitäler über ein grosses Einkaufsvolumen und entsprechende eigene Lagerkapazitäten verfügen. Für die Hersteller ist eine direkte Belieferung der Spitäler insbesondere auch deshalb attraktiv, als eine einmal mit einem Medikament begonnene Behandlung in der Regel mit dem entsprechenden Medikament fortgesetzt wird. Auch Marketingaspekte spielen eine Rolle. Die Hersteller liefern aber auch in anderen Bereichen direkt an die Detailhandelsstufe, beispielsweise an Apothekenketten oder an Gruppierungen und Einkaufsgemeinschaften

von unabhängigen Apotheken. Gewisse Hersteller liefern teilweise sogar an einzelne Apotheken oder SD-Ärzte. Im Bereich der SD-Ärzte wird jedoch hauptsächlich an Fachärzte direkt geliefert, da diese kein Vollsortiment benötigen.65

69. Der Versandhandel mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist seit dem Inkrafttreten des Heilmittelgesetzes66 im Jahr 2001 gemäss Art. 27 Abs. 3 HMG und Art. 29 der Arzneimittelverordnung vom 17.10.2001 (Arzneimittelverordnung, VAM; SR 812.212.21) zulässig. Voraussetzung dafür ist eine kantonale Detailhandelsbewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke (Art. 27 Abs. 4 HMG und Art. 29 Abs. 1 VAM). Der Versandhandel ist etabliert. Die Versandhandelsapotheken beziehen ihre Arzneimittel zum grössten Teil direkt von den Herstellern und Importeuren, teilweise aber auch von Grossisten.67

70. Die Bedeutung der einzelnen Abnahmekanäle auf Detailhandelsstufe lässt sich folgender Tabelle entnehmen. Sie gibt an, welcher Anteil an den insgesamt vertriebenen Arzneimitteln im Jahr 2015 gemessen am Wert Ex-Factory in Mio. CHF in welchen Kanal geflossen ist.

Tabelle 2: Belieferungsanteil pro Kanal (Marktvolumen zu Fabrikabgabepreisen) 2015

in Mio. CHF in %

Apotheken 2800 52,34 SD-Ärzte 1300 24,30 Spitäler 1190 22,24 Drogerien 70 1,31 Total 5350 100.00

Quelle: Interpharma68; Aufstellung: Sekretariat

B.4.2 Relevante Märkte

71. Meldepflichtige Zusammenschlüsse werden in der vertieften Prüfung dahingehend geprüft, ob der Zusammenschluss auf den relevanten Märkten zu einer Begründung oder Verstärkung einer alleinigen oder kollektiven marktbeherrschenden Stellung führt. Sodann ist zu beurteilen, ob durch die marktbeherrschende Stellung der wirksame Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 KG).

72. Die sachlich und räumlich relevanten Märkte sind gemäss Art. 11 Abs. 3 VKU zu bestimmen. Hierbei umfasst der sachlich relevante Markt alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU). Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

73. Ausgangspunkt der Bestimmung der sachlich und räumlich relevanten Märkte sind primär die Geschäftsbereiche, in denen Galexis und Pharmapool tätig sind, und damit der Grosshandel mit Arzneimitteln sowie der Verkauf von Arzneimitteln an Konsumenten seitens Apotheken infolge Übernahme auch der Zentralapotheke. Darüber hinaus werden vom Zusammenschlussvorhaben aber auch weitere Bereiche, in denen die Galenica über Tochtergesellschaften tätig ist, berührt und daher nachfolgend einer Analyse unterzogen (vgl. nachstehend). Die Geschäftsbereiche, in welchen die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen weiterhin eigenständig Produkte und Dienstleistungen anbieten und auf welche das Zusammenschlussvorhaben keine Auswirkungen hat, werden vorliegend nicht geprüft. Nicht betroffen69 und damit von der Analyse ausgenommen werden kann somit vorliegend der Bereich Pharma sowie der Bereich Products and Brands der Galenica-Gruppe.70

65 Vgl. bspw. act. 82; ähnlich bereits RPW 2006/3, 500 Rz 19, Galenica/Unione.

66 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21).

67 Vgl. RPW 2006/3, 500 f. Rz 14 ff., Galenica/Unione.

68 Interpharma, Studie zum Pharmamarkt der Schweiz 2016, S. 19, <http://www.interpharma.ch/sites/default/files/pharmamarkt_schweiz_2 016_d_ds_0.pdf> (zuletzt besucht am 12.10.2016). 69 Ergebnis der vorläufigen Prüfung. 70 Vgl. Organigramm gemäss Abbildung 1.

74. Die Marktanteilsangaben für die übrigen Bereiche für das Jahr 2015 gemäss Meldung können der folgenden Übersicht entnommen werden. Aus dieser werden die vorliegend betroffenen Märkte ersichtlich, auf welche im

Rahmen der Prüfung und damit nachfolgend eingegangen wird.

Tabelle 3: Marktanteile der Zusammenschlussparteien 2015 (gemäss Meldung)

Quelle: Marktanteile gemäss Meldung; Aufstellung: Sekretariat

75. Gemäss Bundesverwaltungsgericht erfolgt die Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes aus Sicht der Nachfrager als Marktgegenseite, d.h. der Abnehmer eines abgesetzten Produktes.71 Massgebend ist dabei, welche Waren und Dienstleistungen mit dem in Frage stehenden Produkt in Wettbewerb stehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Austauschbarkeit der verschiedenen Produkte gegeben ist, weil sie aufgrund ihrer Eigenschaften, Preise und dem vorgesehenen Verwendungszweck von den Nachfragern als gleichwertig angesehen werden. Massgebend ist demzufolge, welche Produkte aus Sicht eines objektiven Nachfragers von bestimmten Leistungen diesen Bedarf in akzeptabler Weise zufriedenstellend erfüllen. Für eine zufriedenstellende Erfüllung ist es dabei einerseits nicht erforderlich, dass die Leistung in identischer Weise erbracht wird,

andererseits ist eine bloss teilweise gegebene Austauschbarkeit nicht ausreichend.72

B.4.3 Sachlich relevante Märkte

76. Der sachlich relevante Markt umfasst wie erwähnt alle Waren und Leistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihres vorgesehenen Verwendungszweckes als substituierbar angesehen werden (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VKU).

71 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. V.1.3.a, Sanktionsverfügung – Preispolitik Swisscom ADSL.

72 Urteil des BVGer B-7633/2009 vom 14.9.2015, E. V.1.3.d, Sanktionsverfügung – Preispolitik Swisscom ADSL.

Markt

Marktanteil

Betroffener Markt Marktanteilsaddition Galenica-Gruppe Pharmapool

Pharmagrosshandel

Pharmagrosshandel im Apothekenkanal [40-50] % [0-5] % Ja Ja

Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal [20-30] % [5-10] % Ja Ja

Pharmagrosshandel im Drogeriekanal (Umsatz mit Arzneimitteln)

[40-50] % 0 % Ja Nein

Pharmagrosshandel im Drogeriekanal (gesamter Umsatz)

[10-20] % 0 % Nein Nein

Detailhandel

Zugang zum Vertriebskanal Apotheken (national, nach Anzahl Apotheken)

[10-20] % [0-5] % Nein Ja

Zugang zum Vertriebskanal Apotheken (lokal, nach Anzahl Apotheken)

[20-30] % [10-20] % Ja Ja

Blistering

Individuelle Medikamentenverblisterung [20–30] % 0 % Nein Nein

B.4.4 Pharmagrosshandel

B.4.4.1 Einleitung

77. Aus der Funktion der Pharmagrossisten ergibt sich, dass diese einerseits ihren Lieferanten und andererseits ihren Abnehmern gegenüberstehen. Als Marktgegenseite sind daher einerseits die Hersteller und Importeure von Medikamenten, denen die Grossisten einen Vertriebskanal für ihre Produkte anbieten, sowie andererseits ihre Abnehmer bestehend aus Spitälern, Apotheken, SD-Ärzten, Heimen und Drogerien zu betrachten.

78. In früheren allerdings vorläufigen Prüfungen von Unternehmenszusammenschlüssen im Bereich des Gesundheitswesen differenzierte die WEKO in Bezug auf den Grosshandel von Medikamenten entsprechend den unterschiedlichen Bedürfnissen der Abnehmer nach Kanälen und grenzte die Märkte Pharmagrosshandel im Apothekenkanal, SD-Ärztekanal, Spitalkanal und Drogeriekanal voneinander ab.73 Diese Abgrenzung dient vorliegend als Ausgangspunkt der Marktabgrenzung im Bereich des Pharmagrosshandels.

79. Ähnlich aber noch enger erfolgt die Marktabgrenzung durch die Europäische Kommission im Bereich Grosshandel mit Arzneimitteln. In Hinblick auf die sachliche Dimension wird in der Praxis der Europäischen Kommission der Grosshandel mit Arzneimitteln gestützt auf drei Kategorien in Märkte unterteilt: (i) nach Grosshändlern (Fullliner und Shortliner); (ii) nach Produkten (basierend auf dem Umstand, ob das Medikament rezeptpflichtig ist oder nicht, ob es sich um ein Original, Generika oder parallel importiertes Medikament handelt und ob die Medikamente nur in Apotheken unter Aufsicht eines Apothekers verkauft werden oder auch in anderen Geschäften); und (iii) nach Abnehmern (Apotheken, SD-Ärzte und Spitäler) basierend auf den verschiedenen Einkaufs- und Zustellungsgewohnheiten.74

80. Die Zusammenschlussparteien bringen in ihrer Meldung vor, dass im Pharmagrosshandel im Apothekenkanal neben den Vollgrossisten auch Shortliner und Hersteller die Apotheken mit Arzneimitteln beliefern.75

81. Bezüglich des Pharmagrosshandels im SD-Ärztekanal wird vorgebracht, dass aus Sicht der SD-Ärzte die unterschiedlichen Bezugsmöglichkeiten für Arzneimittel weitgehend substituierbar seien. Neben den Ärztegrossisten würden Vollgrossisten und Shortliner aber auch Hersteller die SD-Ärzte mit Arzneimitteln beliefern.76

B.4.4.2 Pharmagrosshandel im Apothekenkanal

82. 52,34 % der wertmässig in der Schweiz abgegebenen Arzneimittel werden von Apotheken verkauft.77 Die Abgabe von Arzneimittel an Konsumenten ist Kernkompetenz der Apotheken. Sie fragen ihrerseits die Belieferung mit Arzneimitteln nach und stellen damit eine der zentralen Marktgegenseiten des Grosshandels dar.

83. Apotheken verfügen über ein geschätztes durchschnittliches Sortiment von 15‘000 bis 20‘000 Artikeln und müssen in der Lage sein, dem Kunden jedes nachgefragte Arzneimittel ob an Lager oder nicht innert kurzer Zeit abzugeben. Aufgrund der Sortimentsbreite von Apotheken, ihrer hohen Erwartungen betreffend Lieferbereitschaft/-frequenz (in der Regel zwei Belieferungen

täglich von Montag bis Samstag) sowie letztlich beschränkter eigener Lagerkapazitäten ergeben sich ihrerseits hohe Ansprüche an die sie beliefernden Anbieter. Letztere müssen ihrerseits über ein breites Sortiment, einen Grossteil davon an Lager, verfügen und in der Lage sein, den Apotheken jedes nachgefragte Arzneimittel innert kurzer Zeit zu liefern.

84. Diese Ansprüche, insbesondere in Sachen Sortiment, sind praktisch nur von Vollgrossisten zu erfüllen. So bietet beispielsweise Galexis ein Vollsortiment mit über 100'000 Artikeln an, wovon über 80'000 referenziert und über […] ab Lager erhältlich sind. Aufgrund der eigenen Sortimentsbreite wäre es für eine Apotheke schon aus rein logistischen Gründen nicht praktikabel, sämtliche Produkte direkt beim Hersteller oder anderen kleineren Anbietern wie Shortlinern, Ärztegrossisten etc. einzukaufen. Die Lagerbewirtschaftung würde viel zu aufwändig. Die im Rahmen der vertieften Prüfung befragten Apotheken haben denn auch bekräftigt, dass ein gänzlicher Verzicht auf Bezüge von Vollgrossisten nicht praktikabel wäre. Typischerweise arbeiten Apotheken entsprechend primär […] mit einem einzigen Vollgrossisten (Galexis, Amedis, Voigt, PharmaFocus) zusammen.

85. In Zahlen haben die Erhebungen folgende wertmässigen Belieferungsanteile in Bezug auf Apotheken ergeben: [60-70] % ihrer Medikamente bei einem Vollgrossisten, [5-10] % von Herstellern und [30-40] % über andere Kanäle (Shortliner, Ärztegrossisten, Einkaufsorganisationen).

86. Diese Zahlen unterscheiden sich kaum von den im Jahre 2005 erhobenen78. Auch aus ihnen ergibt sich, dass für Apotheker das Angebot der (Voll-)Grossisten grundsätzlich nicht durch Direktlieferungen von Herstellern/Importeuren oder aber durch Belieferungen durch andere Anbieter zu ersetzen ist. Apotheken decken einen überwiegenden Anteil der Nachfrage typischerweise über einen einzigen Vollgrossisten. Sofern es überhaupt zu Bezügen von weiteren Grossisten oder direkt von den Herstellern kommt,79 so erfolgen diese höchstens ergänzend und sind damit komplementär zur Belieferung durch einen Vollgrossisten.

87. Zusammenfassend kann damit an der einleitend dargelegten Praxis der WEKO und damit grundsätzlich an einer Unterscheidung in Bezug auf den Pharmagrosshandel nach Kanälen festgehalten werden. Es ist von einem sachlich relevanten Markt des Pharmagrosshandels im Apothekenkanal auszugehen. Inwiefern auch die übrigen Kanäle nach wie vor eigene sachlich relevante Märkte darstellen, wird, soweit für vorliegende Prüfung relevant, nachfolgend zu prüfen sein.

73 RPW 2006/3, 502 Rz 29, Galenica/Unione.

74 Case M.7818 – McKesson/UDG Healthcare (Pharmaceutical Wholesale and Associated Businesses), Rz 15; Case M.7494 – Brocacef/Mediq Netherlands, Rz 15. 75 Meldung Rz 130. 76 Meldung Rz 178.

77 Interpharma, Pharma-Markt Schweiz 2016, 27.

78 Vgl. RPW 2006/3, 501 Rz 25, Galenica/Unione.

79 […].

B.4.4.3 Pharmagrosshandel im Drogeriekanal

88. Der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betrachtete sachlich relevante Markt des Pharmagrosshandels im Drogeriekanal umfasst die Belieferung von Drogerien mit Arzneimitteln. Dabei ist zu beachten, dass Drogerien nur Arzneimittel der Swissmedic-Klassen D und E, nicht jedoch der Klassen A, B und C verkaufen dürfen (vgl. Art. 25 HMG). Letztere sind bis jetzt noch den Apotheken vorbehalten.80 Die Zusammenschlussparteien bringen hingegen eine alternative Betrachtungsweise vor, in welcher auch Umsätze mit weiteren Produkten als lediglich Arzneimitteln betrachtetet werden.

89. Für die Zwecke der vorliegenden Prüfung wird grundsätzlich an der bisherigen Praxis und damit der Bezugnahme auch bei Drogerien ausschliesslich auf Arzneimittel im Rahmen der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes festgehalten. Dies da sich Drogerien für einen Bezug von Arzneimitteln an einen der hier interessierenden Grosshändler mit Swissmedic-Bewilligung81 wenden müssen, welche ihrerseits primär Arzneimittel vertreiben.

90. Bereits 2006 wurde festgehalten, dass Drogerien 90 % ihrer Medikamente über Grossisten und ungefähr 10 % direkt von den Herstellern oder Importeuren beziehen.82 Im Jahr 2015 wurden 1,2 % des Medikamentenmarkts über Drogerien vertrieben.83 Der Fokus von Drogerien liegt eher auf parapharmazeutischen Produkten und Kosmetika. In Zusammenhang mit dem Vertrieb von Medikamenten setzen Drogerien eine vernachlässigbare Menge ab. Folglich ist von einem sachlich relevanten Markt des Pharmagrosshandels im Drogeriekanal auszugehen.

B.4.4.4 Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal

91. Die Zuständigkeit zur Regelung der Selbstdispensation liegt bei den Kantonen (vgl. Art. 37 Abs. 3 KVG84 und Art. 24 Abs. 1 Bst. b HMG) und ist in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Hinsichtlich der Abgabesysteme bestehen kantonale Unterschiede. In den Kantonen Basel-Land, Solothurn, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Uri, Zug, Schwyz, Zürich, Schaffhausen (ab 2018), Thurgau, St. Gallen, Appenzell-Aussenroden, Appenzell-Innenroden und Glarus können Ärztinnen und Ärzte mittels Bewilligung zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente ermächtigt werden. Demgegenüber besteht in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Genf, Waadt, Neuenburg, Freiburg, Jura, Wallis und Tessin keine Selbstdispensation. In den Kantonen Bern und Graubünden darf im Sinne eines sogenannten Mischsystems die Abgabe durch gewisse Ärztinnen und Ärzte erfolgen.

92. 24,30 % der in der Schweiz verkauften Medikamente werden durch SD-Ärzte abgegeben (vgl. Tabelle, Rz 70). Im Unterschied zu den Apotheken handelt es sich bei der Abgabe von Medikamenten nicht um die Kernkompetenz der Ärztinnen und Ärzte. Deren Fokus liegt bei der Behandlung von Patienten. Dementsprechend haben Ärztinnen und Ärzte keine bzw. äusserst kleine Lagerkapazitäten. Daneben versuchen sie den Lagerwert tief zu halten, weshalb sie in der Regel nur kleine Stückzahlen pro Mal bestellen. Für SD-Ärzte ist somit entscheidend, dass sie montags bis freitags täglich mit Arzneimitteln beliefert werden.

93. Zur Rose beliefert ausschliesslich SD-Ärzte und ist daher als klassische Ärztegrossistin zu betrachten. Ihr Sortiment umfasst 40‘000 Artikel, wovon 11‘900 Produkte Medikamente ausmachen.85 Zur Rose führt in Bezug auf SD-Ärzte ein Vollsortiment, im Vergleich zu einer Vollgrossistin wie Galexis fällt das Sortiment von Zur Rose jedoch […] kleiner aus (vgl. Rz 84). Nicht nur das Sortiment und damit einhergehend die Lagerkapazitäten eines reinen Ärztegrossisten sind kleiner als bei einem Apothekengrossisten. Der Grosshandel gegenüber der Ärzteschaft ist auch dienstleistungsintensiver. Ein Ärztegrossist ist darauf spezialisiert, SD-Ärzte auf deren Bedürfnisse zugeschnitten zu beraten, weshalb ein SD-Grossist auch einige Besuche pro Jahr bei einer Ärztin oder einem Arzt vornimmt. So bieten Ärztegrossisten Dienstleistungen an wie z.B. Spezialretouren-Regelungen oder Apothekenmanagement, welche separat vergütet werden.

94. Solche speziellen Dienstleistungen können faktisch nur von Grossisten, insbesondere durch spezialisierte Ärztegrossisten, erbracht werden. Hersteller wären nicht in der Lage, jedem Arzt, welchen sie mit ihren Arzneimitteln beliefern, zusätzlich noch auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungen anzubieten. Hinzu kommt, dass ein Hersteller anders als ein Ärztegrossist nicht das ganze von Ärztinnen und Ärzten benötigte Sortiment führt. Insbesondere Allgemeinpraktiker benötigen ein relativ breites Sortiment. Zwar haben Hersteller wie Mepha oder Sandoz ein breites Generikasortiment und beliefern ihrerseits SD-Ärzte. Ein Arzt führt jedoch vorwiegend Originalpräparate im Sortiment, so dass er zwingend mit einem SD-Grossisten arbeiten muss. Überdies ist der Bezug direkt ab Hersteller für einen Arzt nur rentabel, wenn er grosse Mengen eines Medikamentes bei diesem bestellt, was bei einer Durchschnittspraxis nicht der Fall sein wird, ausser es handelt sich um ein äusserst teures Medikament. Abgesehen davon beliefern gewisse Hersteller Ärztinnen und Ärzte nicht direkt mit ihren Arzneimitteln.

95. Gemäss den Wettbewerbsbehörden vorliegenden Angaben decken Ärztinnen und Ärzte ihren Medikamentenbedarf denn auch hauptsächlich jeweils über einen einzigen SD-Grossisten. So beziehen [40-50] % der SD-Ärzte die benötigten Medikamente von spezialisierten Ärztegrossisten. [20-30] % der Arzneimittel beziehen die Ärztinnen und Ärzte von Vollgrossisten und [20-30] % werden durch die Hersteller direkt an die SD-Ärzte geliefert.

80 Drogerien werden durch das revidierte Heilmittelgesetz zukünftig mehr Kompetenzen erhalten (s.a. Meldung Rz 90).

81 Vgl. Rz 153. 82 RPW 2006/3, 502, Rz 27, Galenica/Unione.

83 Interpharma, Studie zum Pharmamarkt der Schweiz 2016, S. 19, <http://www.interpharma.ch/sites/default/files/pharmamarkt_schweiz_2 016_d_ds_0.pdf> (zuletzt besucht am 12.10.2016).

84 Bundesgesetz vom 18.3.1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10). 85 Zur Rose, https://www.zurrose.ch/de/a-umfassendes-sortiment (zuletzt besucht 3. Juli 2017).

96. Im Allgemeinen sind Ärztinnen und Ärzte eher treue Kunden. Dies hängt damit zusammen, dass ihre primäre Dienstleistung nicht der Verkauf von Medikamenten ist, sondern die Behandlung des Patienten. Lieferungen durch Voll- und Shortliner oder Hersteller dienen nur zur Ergänzung des Sortiments, vermögen aber die spezialisierten Dienstleistungen eines SD-Grossisten nicht zu ersetzen.

97. Zusammenfassend stellen Direktlieferungen durch Pharmahersteller kein vollständiges Substitut für die Dienstleistungen von Pharmagrossisten im SD-Ärztekanal dar. Jedoch wird der Umstand, dass SD-Ärzte – in Ergänzung des Bezugs über einen Grossisten – zumindest die Möglichkeit haben, einen Teil des Medikamentenbedarfs direkt bei gewissen Herstellern zu beziehen, bei der Frage der Stellung der Marktgegenseite berücksichtigt. Es wird aufgrund des oben Gesagten und in Einklang mit der bisherigen Praxis der WEKO von einem sachlich relevanten Markt des Pharmagrosshandels im SD-Ärztekanal ausgegangen.

B.4.5 Detailhandelsstufe

B.4.5.1 Zugang zum Vertriebskanal Apotheken

98. Wie erwähnt werden in der Schweiz über die Hälfte aller Arzneimittel (ca. 52 % im Jahr 2015, vgl. Tabelle, Rz 70) durch Apotheken an die Endkonsumenten abgegeben. Apotheken stellen die Grundversorgung mit Medikamenten sicher. Daneben bieten Apotheken zwar auch andere Produkte des Gesundheitsbereichs an (wie a) Körperpflege, Kosmetik, Parfum, b) Ernährung und c) Patientenpflege; Unterteilung nach Sortiment). Nach wie vor entfällt indes der grösste Teil des Umsatzes auf Arzneimittel86 und diese sind in der Regel auch der Grund für das Aufsuchen einer Apotheke seitens der Konsumenten. Nachfolgend interessiert damit der Markt für Arzneimittel, welcher von Seiten der WEKO bislang weiter unterteilt wurde. Kunden und damit Marktgegenseite der Apotheken sind vorwiegend Privatpersonen. Daneben versorgen gewisse Apotheken auch Heime.

99. Für die weitere Unterteilung des Marktes für Arzneimittel hat die WEKO in ihrer bisherigen Praxis auf die Frage der Rezept- und der Kassenpflicht eines Arzneimittels abgestellt.87 Auch wenn die Zusammenschlussparteien eine Lockerung der Abgabesysteme mit Einführung des neuen Heilmittelgesetzes geltend machen, so ist aktuell mit der geltenden Rechtslage nach wie vor von Folgendem auszugehen:

100. Grundsätzlich sind für die Konsumenten die verschiedenen Abgabestellen von Arzneimitteln bereits aufgrund der Rezeptpflicht eines Grossteils der Arzneimittel nicht substituierbar. So können Arzneimittel der Abgabekategorien A, B und C grundsätzlich nur in Apotheken bzw. je nach Kanton auch bei einem SD-Arzt bezogen werden. Auch Spitäler geben Arzneimittel dieser drei Kategorien ab. Drogerien können gegenwärtig Arzneimittel erst ab der Kategorie D und E verkaufen, ausschliesslich letztere sind ausserdem auch im übrigen Handel ohne fachliche Beratung erhältlich.

101. Neben dem Umstand, dass der Konsument nicht alle Arzneimittel überall bekommt, spielt die Frage der Kassenpflicht88 für diesen und damit für die Marktabgrenzung eine entscheidende Rolle. Denn unabhängig

der eigentlichen Kategorie und Rezeptpflicht eines Arzneimittels ist für die Abrechnung zulasten der Krankenkassen stets die Ausstellung eines Rezeptes notwendig.

102. Folglich bleibt dem Konsumenten bei rezept- und kassenpflichtigen Medikamenten nur die Wahl des Bezugs von Apotheken, SD-Ärzten und Spitälern. Da die Abgabe in Spitälern indes eine Hospitalisierung voraussetzt89 und auch der Besuch eines Arztes in der Regel mit einer Konsultation verbunden sein wird90, stellen sie keine vollwertigen Substitute zum Bezug eines Arzneimittels ab Apotheke dar. Dies gilt auch für den Versandhandel mit Arzneimitteln, welchen die Zusammenschlussparteien als substituierbar ansehen.91

103. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen Versandapotheken selbst rezeptfreie Medikamente (Arzneimittelkategorien C und D) nur nach Vorlage eines ärztlichen Rezepts versenden. Die Verschreibung durch den Arzt setze voraus, dass dieser den Patienten und seinen Gesundheitszustand kenne. Ein Gesundheitsfragebogen und die blosse Möglichkeit zur Kontaktaufnahme des Konsumenten mit dem Arzt genügten nicht.92

104. Für die vorliegende Prüfung kann folglich an der oben dargelegten, bisherigen Praxis der WEKO festgehalten werden. Es wird von einem Markt „Zugang zum Vertriebskanal Apotheken“ (= Apotheken Absatzmarkt) ausgegangen.

B.4.5.2 Individuelle Medikamentenverblisterung

105. Allgemein wird im Gesundheitswesen die Verpackung von Medikamenten, welche dem Verwender erlaubt, das Medikament zu sehen, als (Medikamenten-)Blister bezeichnet. So werden insbesondere Medikamente in Tablettenrespektive Kapselform bereits vom Hersteller in Blisterverpackungen abgefüllt.

106. Individuelles Medikamentenblistering ist eine Dienstleistung, bei welcher eine auf spezifische Patienten abgestimmte individuelle Verblisterung erfolgt. Medikamente, welche gleichzeitig eingenommen werden müssen, werden in einem Beutel verpackt. Die einzelnen Beutel werden dabei mit dem Namen des Patienten versehen, dem Einnahmezeitpunkt und Angaben zu den einzunehmenden Medikamenten. Dies erleichtert die Medikamentenabgabe respektive -einnahme insbesondere bei Patienten, welche über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl verschiedener Medikamente einnehmen müssen.

86 Meldung Rz 77.

87 Vgl. RPW 2009/2, 177 Rz 26 ff., Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG.

88 Vergütet werden grundsätzlich die auf der Spezialitätenliste gelisteten Arzneimittel (vgl. Art. 22 ff. VAM); siehe auch Art. 52 Abs. 1 Bst. b KVG.

89 Vgl. entsprechend RPW 2009/2, 177 Rz 29, Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG.

90 Auch ist die Selbstdispensation nicht in der ganzen Schweiz zulässig (vgl. vorne, Rz 91).

91 Meldung Rz 80 ff. Zu unserer bisherigen Praxis vgl. RPW 2005/4, 644 Rz 55, Galenica SA/Alliance Uni-Chem. 92 Vgl. BGE 142 II 80, 86 f. E. 4.2 ff.

107. Gemäss den Angaben der Zusammenschlussparteien haben sich diverse Unternehmen auf eine individuell auf den jeweiligen Patienten abgestimmte Verblisterung von Medikamenten spezialisiert. Die individuelle Verblisterung von Medikamenten sei nicht durch die industrielle Verblisterung oder andere Verpackungsarten substituierbar. Entsprechend wird nachfolgend ein separater sachlich relevanter Markt für individuelle Medikamentenverblisterung betrachtet.

B.4.6 Räumlich relevante Märkte

108. Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet, in welchem die Marktgegenseite die den sachlichen Markt umfassenden Waren oder Leistungen nachfragt oder anbietet (vgl. Art. 11 Abs. 3 Bst. b VKU).

109. In Hinblick auf die räumliche Dimension hat die Europäische Kommission regelmässig ausgeführt, dass der Markt für Grosshandel mit Arzneimitteln basierend auf dem Stellenwert, welcher der Abnehmer der Häufigkeit und Schnelligkeit der Zustellung von Medikamenten zumisst, national oder regional abzugrenzen sei.93

B.4.6.1 Pharmagrosshandel im Apothekenkanal

110. Die Tatsache, dass Apotheken von deren Pharmagrossisten in der Regel zweimal täglich von Montag bis Samstag beliefert werden – und somit auch Lieferungen zu Hauptverkehrszeiten zu erfolgen haben – stellt hohe Anforderungen an die Logistik von im Apothekenkanal tätigen Pharmagrossisten (vgl. auch vorne, Rz 83). Jedoch sind die Marktteilnehmer in der Lage, von einem oder wenigen Standorten aus Apotheken in der ganzen Schweiz zu beliefern.94 So ist die WEKO bisher von einem nationalen räumlich relevanten Markt ausgegangen.95 Zumal sich im Rahmen der vertieften Prüfung keine gegenteiligen Entwicklungen ausmachen liessen, wird für die Zwecke der nachfolgenden Analyse praxisgemäss von einem nationalen räumlich relevanten Markt ausgegangen.

B.4.6.2 Pharmagrosshandel im Drogeriekanal

111. Gemäss Praxis der WEKO wurde der räumlich relevante Markt national definiert.96 Es gibt keinen Anlass, von dieser Marktabgrenzung abzuweichen.

B.4.6.3 Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal

112. Im Vergleich zum Pharmagrosshandel im Apothekenkanal ist die Logistik hinsichtlich Lieferfrequenz und Lieferzeiten tendenziell weniger anspruchsvoll. SD-Ärzte erhalten typischerweise tägliche lediglich eine Lieferung von Montag bis Freitag. Diese können zudem auch zu Randzeiten erfolgen.

113. In ihrer bisherigen Praxis ist die WEKO bezüglich des Pharmagrosshandels im SD-Ärztekanal von einem nationalen Markt ausgegangen. Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass kein Zusammenhang zwischen dem Nachfrageverhalten der SD-Ärzte und der geographischen Lokalisierung der Anbieter bestehe. Allerdings wurde auf sprachregionale Unterschiede im Nachfrageverhalten hingewiesen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Tessin Ärztinnen und Ärzte nicht zur Selbstdispensation berechtigt sind.97

114. Die bisherige Hypothese eines nationalen Marktes des Pharmagrosshandels im SD-Ärztekanal ist vorliegend insofern zu relativieren, als dass SD-Kantone derzeit ausschliesslich in der Deutschschweiz vorzufinden sind. Zwar beliefern im SD-Ärztekanal tätige Pharmagrossisten teilweise auch Ärztinnen und Ärzte in Kantonen, in welchen Selbstdispensation nicht erlaubt ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um Lieferungen von Notfallmedikamenten, von durch den Arzt applizierten Medikamenten und Verbrauchsmaterial. Solche Lieferungen manchen zudem nur einen geringen Anteil am Gesamtvolumen aus. Beispielsweise beliefert sogar Galexis [...] Ärzte im Kanton Tessin. Somit können aus diesem Umstand nur bedingt Rückschlüsse auf die Frage gemacht werden, ob allenfalls auch sprachregionale Märkte denkbar wären. Entsprechend ist gerade bei ausschliesslich im SD-Ärztekanal tätigen Pharmagrossisten die Logistik im Wesentlichen auf die Belieferung der Deutschschweiz ausgerichtet. So ist es bei diesen fraglich, ob eine flächendeckende Belieferung von Ärzten ausserhalb der Deutschschweiz – beispielsweise im Falle von Zur Rose mit deren Logistikzentrum in Frauenfeld – mit der bestehenden Infrastruktur möglich wäre.

115. Die gegenwärtigen Belieferungsgebiete der Zusammenschlussparteien Galexis/Pharmapool und der Zur Rose, als grösster Konkurrentin, stellen sich unter Verwendung deren Kundenangaben graphisch wie folgt dar:

[Abbildungen 3 bis 6: Graphiken der Belieferungsgebiete der drei Pharmagrossistinnen je einzeln und überlappend]

116. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die betrachteten Unternehmen im Markt Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal grundsätzlich in der Lage, die gesamte Schweiz zu beliefern, wobei Lieferungen in Kantone ohne Selbstdispensation durch Ärztinnen und Ärzte natürlich nur in geringem Umfang erfolgen. Wie sich eine allfällige flächendeckende Ausweitung der Selbstdispensation (vgl. Rz 220) auf Kantone in der Westschweiz und das Tessin auswirken würde, kann und muss derzeit offen bleiben. Entsprechend der Praxis der WEKO wird der räumlich relevante Markt für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens als national betrachtet.98

93 Case M.7818 – McKesson/UDG Healthcare (Pharmaceutical Wholesale and Associated Businesses), Rz 34; Case M.7494 – Brocacef/Mediq Netherlands, Rz 18; COMP/M.7323 – Nordic Capital/GHD Verwaltung, Rz. 30.

94 Amedis AG betreibt die beiden Standorte Puidoux (VD) und Unterentfelden (AG). Galexis verfügt heute über ein Verteilzentrum in Niederbipp und eines in Lausanne-Ecublens (VD). PharmaFocus verfügt mit Romont (FR) und Münchenstein (BL) ebenfalls über zwei Verteilzentren. Voigt ist dabei, ein Grossbauvorhaben zu realisieren und sein Verteilzentrum in Niederbipp auszubauen. 95 w.H. RPW 2009/2, 181 Rz 56, Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG. 96 RPW 2009/2, 181 Rz 56, Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG; RPW 2003/2, 318 Rz 22 ff., Pfister Inc./Pharmacia Corp. 97 RPW 2006/3, 503 Rz 41, Galenica/Unione. 98 RPW 2009/2, 181 Rz 56, Sun Store SA/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG; RPW 2006/3, 503 Rz 41, Galenica/Unione.

B.4.6.4 Zugang zum Vertriebskanal Apotheken, lokal

117. Bezüglich des räumlich relevanten Marktes beim Zugang zum Vertriebskanal Apotheken hat die WEKO in ihrer bisherigen Praxis sowohl nationale als auch lokale Elemente betrachtet. Lokale Elemente sind demnach zu berücksichtigen, da Kunden von Apotheken für den Bezug eines Arzneimittels nicht weit reisen. So kaufe ein Kunde aus Genf kein Arzneimittel in Lausanne oder Bern. Gleichzeitig liegen auch nationale Elemente vor, werden die Arzneimittel doch mit einem staatlich fixierten Maximalverkaufspreis versehen. Weiter bestehen in der Schweiz Arzneimittelvertriebssysteme wie z.B. Apothekenketten, die in mehreren Landesteilen präsent sind. Entscheide einer landesweiten Apothekenkette wie Aktionen oder Preisveränderungen können somit einen bestimmten Einfluss über den lokalen Markt hinaus entfalten.99

118. Dementsprechend könnten vorliegend die Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens einerseits auf nationaler Ebene andererseits auf lokaler Ebene betrachtet werden. Da im Rahmen des Zusammenschlussvorhabens indes vorgesehen ist, dass schweizweit nur eine einzige Apotheke – die Zentralapotheke in Heerbrugg – in die Galenica-Gruppe übergeht, erübrigen sich vorliegend nähere Ausführungen zur nationalen Dimension des Wettbewerbs im Markt für den Zugang zum Vertriebskanal Apotheken. Hingegen stellt sich die Frage nach der Grösse des lokalen räumlich relevanten Marktes.

119. Bezüglich des lokalen räumlich relevanten Marktes wurde bisher auf Erkenntnisse bezüglich der Situation im Detailhandel zurückgegriffen, bei welchem beispielsweise Studien ein Einzugsgebiet von einem Umkreis von 10 Autofahrminuten bei kleinen Supermärkten um einen Verkaufspunkt herum bestätigen.100 Auch zeigte sich im Rahmen von eigenen Befragungen der WEKO im Detailhandel, dass der Marktradius im Detailhandel mit der Grösse der Verkaufsstelle variiert. So ist die WEKO bei der Betrachtung der lokalen Märkte von Marktradien um die jeweiligen Verkaufsstellen von 10 Autofahrminuten für kleine Supermärkte, von 15 Autofahrminuten für Supermärkte und von 20 Autofahrminuten für Hypermärkte ausgegangen.101

120. Im Rahmen der vertieften Prüfung wurden sämtliche Apotheken im St. Galler Rheintal (die Amavita Apotheken Rhyland und Altstätten, die Rogenmoser Apotheken im Dorf sowie Rheinpark, die Sternen Apotheke sowie die Zentralapotheke) zu deren Einzugsgebiet befragt. Dabei wurde erfasst, aus welchen Gemeinden welcher Anteil der Kundschaft der jeweiligen Apotheken kommt.

121. [Auswertung und graphische Darstellung des Ergebnisses (Abbildung 7)]

122. Die Auswertungen haben ergeben, dass die überwiegende Mehrheit (jeweils mindestens 70–80 %) der Kundschaft der befragten Apotheken im St. Galler Rheintal jeweils aus einem Radius von jeweils 10–15 Autofahrminuten kommt. Dies entspricht auch etwa den Erfahrungswerten aus dem Detailhandel.

123. Auch aus den Befragungen der lokalen Apotheken geht hervor, dass die Apotheken im grenznahen Ausland einen gewissen Einfluss haben. So geht die Sternen Apotheke (Altstätten) davon aus, dass Schweizer auch im grenznahen Ausland Medikamente einkaufen, worüber Kunden vereinzelt berichten würden. Jedoch sei dies aufgrund der erschwerten Rückvergütung durch die Krankenkassen eher die Ausnahme.102

124. In der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gilt das sogenannte Territorialitätsprinzip, was bedeutet, dass nur die in der Schweiz von zugelassenen Leistungserbringern erbrachten Pflichtleistungen bezahlt werden. Bezüglich Kosten von Arzneimitteln bedeutet dies, dass eine Vergütung der Kosten gesetzlich nur vorgesehen ist, wenn während eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes Arzneimittel wegen einer Erkrankung benötigt werden.103 Dementsprechend ist es Krankenversicherern grundsätzlich nicht erlaubt, die Kosten für im Rahmen des reinen Einkaufstourismus erworbene Medikamente zu vergüten.

125. Trotz der eigentlich klaren Gesetzeslage scheinen in der Praxis gewisse Krankenversicherer Vergütungen von Medikamentenkäufen im Ausland, welche nicht im Rahmen eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes erfolgten, teilweise vorzunehmen. Jedoch dürften letztlich vielfach die Anreize für den gezielten Erwerb von kassenpflichtigen Medikamenten im Ausland aus Sicht von Endkunden vergleichsweise gering sein. Gerade bei Patienten mit chronischen oder schwerwiegenderen Erkrankungen und einem entsprechend hohen Medikamentenbedarf dürften die Wahlfranchisen regelmässig ohnehin überschritten werden. In solchen Fällen haben Endkunden wohl nur einen geringen oder gar keinen finanziellen Anreiz, kassenpflichtige Medikamente im Ausland zu erwerben. Zumindest rezeptpflichtige Arzneimittel sind darüber hinaus im Ausland nicht immer günstiger, was ein mögliches Arbitragepotenzial seitens Endkunden zusätzlich verringert.104

126. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die von den Zusammenschlussparteien genannten Apotheken im grenznahen Ausland in einem Umkreis von 15– 20 Autofahrminuten von Heerbrugg befinden, wobei allfällige Verzögerungen durch Grenzkontrollen noch nicht berücksichtigt sind. Diese befinden sich somit an der oberen Grenze oder über dem vorliegend erstellten Radius von 10–15 Autofahrminuten.

99 RPW 2009/2, 173 ff. Rz 49 ff., Sun Store/Aristea SA/Distripharm SA/Galenica AG; RPW 2010/4, 649 ff. Rz 191 ff., Hors-Liste Medikamente: Preise von Cialis, Levitra und Viagra; letztere Betrachtungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt: vgl. RPW 2013/4, 704 ff. E. 5.2.4 ff., Pfizer AG/Eli Lilly (Suisse) AG/Bayer (Schweiz) AG gegen WEKO ─ Sanktionsverfügung. 100 RPW 2008/4, 606 Rz 104 ff., Coop/Carrefour. 101 RPW 2008/1, 156 f. Rz 237 ff., Migros/Denner. 102 Act. 216.

103 Vgl. entsprechende Ausführungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu diesem Themenbereich unter <http://www.bag.admin.ch/ themen/krankenversicherung/04114/11250/11261/index.html?lang= de> (1.12.2016). 104 Vgl. B25 der Stellungnahme zur Beschlussbegründung vom 10.11.2015 (act. 280).

127. Zusammenfassend wird für den Zweck der nachfolgenden Analyse von einem lokalen räumlich relevanten Markt in einem Umkreis von 15 Autofahrminuten um die Zentralapotheke in Heerbrugg auf dem Gebiet der Schweiz ausgegangen. Die im grenznahen Ausland befindlichen Apotheken werden im Rahmen des lokalen räumlich relevanten Marktes nicht betrachtet, jedoch bei der Würdigung der Wettbewerbswirkungen des Zusammenschlussvorhabens berücksichtigt.

B.4.6.5 Individuelle Medikamentenverblisterung

128. Die individuelle Verblisterung erfolgt typischerweise gemäss der ärztlichen Verordnung und im Auftrag einer Apotheke. Die Auslieferung der individuellen Medikamentenblister an die Apotheke erfolgt sodann über einen Grossisten oder per Post. Somit sind auch keine wesentlichen Hindernisse für eine Tätigkeit von Unternehmen im Bereich der individuellen Medikamentenverblisterung gegenüber Nachfragern in der gesamten Schweiz ersichtlich. So liefert die Medifilm AG schweizweit. Dementsprechend wird nachfolgend von einem nationalen räumlich relevanten Markt auszugegangen.

B.4.7 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

129. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als „vom Zusammenschluss betroffene Märkte“ bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

130. Die Marktanteile für das Jahr 2015, wie sie sich nach den Angaben der Zusammenschlussparteien in der Meldung ergeben, gehen aus der Tabelle 3 in Rz 74 hervor. Demnach ist Pharmapool in den Bereichen des Pharmagrosshandels in den Kanälen Drogerien, Heime respektive Spitäler nicht tätig105. Das geplante Zusammenschlussvorhaben führt damit zu keinen Marktanteilsadditionen in diesen Bereichen. […]106

131. Bei der Betrachtung des Bereichs des Zugangs zum Vertriebskanal Apotheke auf nationaler Ebene aus Sicht der Endkunden gemäss Angaben der Zusammenschlussparteien kommt die Galenica-Gruppe im Jahr 2015 auf einen Marktanteil von [10-20] %. Gemäss Geschäftsbericht der Galenica zählen von den 1764 per Ende 2015 in der Schweiz tätigen Apotheken 491 zu Galenica. [...] Damit ist die Galenica-Gruppe zwar auf nationaler Ebene die grösste Betreiberin von Apotheken. Jedoch stehen Apotheken der Galenica-Gruppe andere grosse Apothekenketten (so die BENU-Apotheken von Phoenix/Amedis) sowie unabhängige Apotheken, welche im Rahmen von Apothekengruppierungen wie TopPharm und Rotpunkt kooperieren (vgl. hierzu auch Rz 229 f.), gegenüber. Darüber hinaus betreibt Pharmapool mit der eigenen Zentralapotheke in Heerbrugg (SG) lediglich einen einzigen Standort, welcher im Rahmen des geplanten Zusammenschlusses zu den derzeit […]

der Galenica-Gruppe dazu stossen würde. Es kommt somit zwar auch auf nationaler Ebene zu einer Marktanteilsaddition. Jedoch liegt auch nach der geplanten Übernahme der Zentralapotheke kein betroffener Markt vor.

132. Derzeit ist die Galenica-Gruppe über deren Medifilm im Markt für individuelle Medikamentenverblisterung aktiv, während Pharmapool zwar über die PharmaBlist verfügt, welche indes nicht operativ in diesem Bereich tätig ist. Es kommt diesbezüglich zu keinen Marktanteilsadditionen. […]107, 108, 109 Es ist dementsprechend auch nicht davon auszugehen, dass Pharmapool ein potentieller Wettbewerber auf dem Markt für individuelle Medikamentenverblisterung ist.

133. Damit werden gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU die Märkte für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal, im SD-Ärztekanal sowie der lokale Markt für den Zugang zum Vertriebskanal Apotheke einer genaueren Prüfung unterzogen.

B.4.7.1 Pharmagrosshandel im Apothekenkanal

B.4.7.1.1. Vorbringen der Zusammenschlussparteien

134. Die Zusammenschlussparteien bringen vor, dass der Zusammenschluss nicht zu einer Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs führe. Es seien mit Amedis, Voigt und PharmaFocus genügend Wettbewerber im Markt vorhanden. Der Markteintritt von PharmaFocus (hinter welcher die Noweda Genossenschaft mit Jahresumsatz von € 5.3 Mia stehe) zeige, dass neben Amedis, hinter welcher die Phoenix Gruppe steht, deutsche Pharmagrosshändler bereit seien, in den Markt zu treten. Grossisten seien in erster Linie Logistikunternehmen. So könnten Unternehmen, welche im Foodbereich Logistikleistungen erbringen, in den Markt treten.110

135. Die Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs sei neben der aktuellen und potentiellen Konkurrenz aufgrund der verschwindend kleinen Marktanteilsaddition von [0-5] % ausgeschlossen. Diese Marktanteilsaddition ändere nichts an der Stellung von Galexis im Apothekenkanal. Ein Unternehmenszusammenschluss müsse sich jedoch auch auf die Wettbewerbslage auswirken, damit die Wettbewerbsbehörde untersagen oder lediglich mit Auflagen oder Bedingungen zulassen könne (BGE 133 II 104, „Swissgrid“, E. 6.3). Im Fall Swissgrid habe das Bundesgericht ausgeführt, dass wenn auf dem

105 Vgl. Meldung Rz 43.

106 Stellungnahme vom 14.11.2016 (act. 296). 107 Meldung Rz 45. 108 Meldung Rz 192. 109 Meldung Rz 45.

110 Vgl. Meldung Rz 8 sowie 292.

fraglichen Markt weder vor noch nach dem Zusammenschluss Wettbewerb bestehe und vermehrter Wettbewerb auch nicht zu erwarten wäre, es an der erforderlichen Wettbewerbswirkung des Fusionsvorhabens fehle. Vorliegend würden sich die Wettbewerbsverhältnisse im Apothekenkanal nicht ändern, es bestünde weiterhin starker Wettbewerbsdruck durch aktuelle und potentielle Konkurrenz. Es fehle daher an der Wettbewerbswirkung.111

136. Phoenix und Noweda seien regelrechte Schwergewichte auf dem Pharmagrosshandelsmarkt. Entsprechend sei klar, dass die kombinierte Einheit Galenica/Pharmapool den Wettbewerb auf diesem Markt nicht beseitigen könne. Es gäbe somit Ausweichmöglichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in Sachen 20 Minuten.112

B.4.7.1.2. Aktueller Wettbewerb

137. Zur Analyse des Ausmasses des Wettbewerbs zwischen Pharmagrossisten im Apothekenkanal wird zunächst der aktuelle Wettbewerb auf dem relevanten Markt untersucht. Ausgangspunkt der Beurteilung des aktuellen Wettbewerbs ist die Identifikation der wichtigsten Wettbewerber auf dem Markt und deren Marktanteile.

138. Die Galenica-Gruppe ist über die Galexis sowie Unione die führende Anbieterin auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal. Galexis beliefert dabei insbesondere Apotheken in der Deutsch- und Westschweiz, während die Hauptabnehmer von Unione Apotheken im Kanton Tessin sind. Galexis verfügt heute über ein Verteilzentrum in Niederbipp und eines in Lausanne-Ecublens (VD). Unione verfügt über einen Standort in Lugano (TI). Galexis und Unione beliefern neben unabhängigen Apotheken insbesondere auch die zur Galenica-Gruppe gehörenden Amavita- sowie Sun Store-Apotheken sowie in einem wesentlichen Ausmass auch der Galenica-Gruppe nahestehende Apotheken.

Dies sind einerseits die Coop Vitality-Apotheken und andererseits Apotheken, deren Vermarktungskonzepte von der Galenica-Gruppe stammen.113

139. Im Gegensatz zu Galexis, welche auch in wesentlichem Umfang gegenüber unabhängigen Apotheken tätig ist, beliefert die Pharmapool – neben deren Haupttätigkeit als Pharmagrossistin im SD-Ärztekanal – […].

140. Amedis, welche wiederum der europaweit im Pharmagrosshandel tätigen PHOENIX Group angehört, ist hauptsächlich als Pharmagrossistin im Apothekenkanal tätig. Die Amedis verfügt über Vertriebszentren in Unterentfelden (Aargau) und Puidoux (Waadt).

141. PharmaFocus wurde im Jahr 2001 als Shortliner gegründet und positionierte sich von Anfang an als Grossistin gegenüber unabhängigen Apotheken. Im Jahr 2013 gab NOWEDA eine Beteiligung am Schweizer Pharmagrosshandelsunternehmen PharmaFocus bekannt. NOWEDA ist eine genossenschaftlich organisierte deutsche Pharmagrossistin im Eigentum von Apothekern. NOWEDA hält seitdem 50 % der Anteile an PharmaFocus. Diese Partnerschaft ermöglichte es Pharma-Focus, ihre Tätigkeit so weit auszubauen, dass diese seit Herbst 2014 als apothekeneigene Vollgrossistin tätig ist. PharmaFocus verfügt mit Romont (FR) und Münchenstein (BL) ebenfalls über zwei Verteilzentren.

142. Zusätzlich zu den genannten Unternehmen gibt es gewisse kleinere Pharmagrossisten im SD-Ärztekanal, welche in äusserst geringem Umfang auch – insbesondere eigene – Apotheken beliefern (vgl. nachstehend Tabelle 4). Auf diese Weise erzielte beispielsweise die […] im Jahr 2015 einen Umsatz von […] Mio. CHF. Da diese Pharmagrossistinnen keinen nennenswerten Einfluss auf die Wettbewerbssituation haben, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesen und ähnlichen Anbietern.

Tabelle 4: Marktanteile Apotheken-Kanal (gemäss Umsatz)

2013 2014 2015

Galenica-Gruppe [40-50] % [40-50] % [40-50] % Pharmapool [0-5] % [0-5] % [0-5] % Total Galenica/

Pharmapool [40-50] % [40-50] % [50-60] %

Amedis [30-40] % [30-40] % [20-30] % Voigt [10-20] % [10-20] % [10-20] % PharmaFocus [0-5] % [0-5] % [0-5] % Total 100 % 100 % 100 %

Quelle: Befragung; Aufstellung: Sekretariat

111 Stellungnahme zur Beschlussbegründung 10.11.2016 (act. 280), Rz 82.

112 Stellungnahme zur Beschlussbegründung 10.11.2016 (act. 280), Rz 83. 113 Vgl. hierzu Rz 9.

143. Generell zeichnet sich der Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal durch eine hohe Marktkonzentration aus. So decken die drei grössten Anbieter – einerseits die Galenica-Gruppe mit Galexis und Unione, andererseits Amedis und Voigt – über 90 % des Marktes ab. Galexis, Unione, Amedis und Voigt sind auch im Verband Schweizerischer Spezialitäten-Grossisten VSSG – pharmalog.ch organisiert. Laut eigenen Angaben „setzt sich pharmalog.ch, in dem die vier Schweizer Pharmavollgrossisten zusammengeschlossen sind, für eine landesweite, sichere und ökonomische Verteilung von Arzneimitteln und Gesundheitsprodukten ein.“114

144. Die Galenica-Gruppe ist mit Galexis die klare Marktführerin und kontrollierte im Jahr 2015 […]. […] mit der Übernahme der Belieferung der Zentralapotheke würde das Marktvolumen der Galenica-Gruppe – und damit auch deren Marktanteil – […] leicht ansteigen.

145. […] sind die Marktanteile der Hauptkonkurrenten der Galexis, d.h. Amedis und Voigt, […]. Amedis, als zweitgrösstes Unternehmen am Markt, verfügte im Jahr 2015 über einen Marktanteil von [20-30] %, gefolgt von Voigt mit einem Marktanteil von [10-20] %. […] Pharma-Focus konnte ihren Marktanteil leicht steigern auf [0-5] % im Jahr 2015. Allerdings ist diese auch erst seit Ende 2014 überhaupt als Vollgrossistin im Apothekenkanal tätig und belieferte zuvor Apotheken lediglich mit einem Teilsortiment.115

146. Aufgrund der Tatsache, […]116, führt die geplante Übernahme durch Galexis in diesem Markt faktisch zu keiner unmittelbaren Veränderung der Marktstruktur.

147. […] führt das Zusammenschlussvorhaben dennoch zu horizontalen Effekten, indem die Marktstellung der Galenica-Gruppe durch die Steigerung des eigenen Marktvolumens verstärkt wird.

148. Die Belieferungen von Galenica-eigenen sowie der Galenica-Gruppe nahestehenden Apotheken seitens Galexis machen bereits zum aktuellen Zeitpunkt einen Grossteil von deren Marktvolumen aus. Diese Apotheken stehen somit Konkurrenten der Galexis gar nicht oder nur in beschränkten Umfang als potentielle Kunden zur Verfügung. Dies wurde auch von Konkurrenten von Galexis als wettbewerbsbehindernder Faktor vorgebracht. Die Strategie einer vertikalen Integration der Galenica-Gruppe wird darüber hinaus in Zusammenhang mit möglichen vertikalen und konglomeralen Effekten bei den Wirkungen des Zusammenschlussvorhabens und damit der Frage nach einer möglichen Beseitigung des Wettbewerbs berücksichtigt (vgl. Rz 204 ff.). Ebenfalls im Rahmen dieser Überlegungen werden vorgebrachte Bedenken in Bezug auf mögliche Rückwirkungen der generellen Erhöhung des Einkaufsvolumens von Galexis aufgrund der Übernahme der Aktivitäten der Pharmapool im Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal widergegeben (vgl. Rz 207).

149. Hingegen ist […].117

B.4.7.1.3. Potentieller Wettbewerb

150. Der potentiellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d.h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder von nur geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten der eingesessenen Unternehmen, da diesen nur beschränkt ausgewichen werden kann.118

151. Die allgemeine Tendenz im Pharmagrosshandel geht weniger in Richtung neuer Marktzutritte. Aufgrund der Marktsättigung ist der Pharmagrosshandel viel mehr von Unternehmensübernahmen geprägt. […].119

152. Im Rahmen der vertieften Prüfung wurde dennoch der Frage nachgegangen, ob allenfalls bereits im Pharmagrosshandel in anderen Kanälen tätige Unternehmen einen Einstieg in den Pharmagrosshandel im Apothekenkanal in Betracht ziehen und welche allfällige Hindernisse einem Markteintritt im Wege stehen würden. [...]. So wurde n.a. angesichts der aktuellen Marktstruktur und der Sättigung des Marktes ein Markteintritt […] als […] bezeichnet. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass Galexis allein schon aufgrund deren Grösse über entsprechende Kostenvorteile verfügen würde, was einen Markteintritt zusätzlich erschweren würde. Somit ist von bereits in anderen Bereichen im Pharmagrosshandel tätigen Unternehmen kein ausreichender potentieller Wettbewerbsdruck zu erwarten.

153. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung des Zusammenschlussvorhabens Galenica/Unione wurde ausgeführt, dass die regulatorischen Auflagen zur Erlangung einer für den Pharmagrosshandel erforderlichen Swissmedic-Bewilligung keine nennenswerten Marktzutrittsschranken darstellen würden.120 Dies gilt umso mehr infolge Anpassung des Schweizer Rechts an das Europäische.

154. Die Europäische Kommission hat die Leitlinien für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln121 überarbeitet. Diese angepassten Leitlinien sind im September 2013 in der EU in Kraft getreten. Gewisse in diesen Leitlinien aufgeführte Anforderungen, unter anderem bezüglich des Transportes, ausgelagerter Tätigkeiten und des IT-Systems, sind strenger geworden. In der Folge wurden durch die Anpassung von Anhang 2 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV) die neuen

114 Vgl. <http://www.pharmalog.ch/content/page_1.aspx?Nid=22&Aid= 26&ID=25&CommID=0> (05.12.2016). 115 Vgl. hierzu Rz 141. 116 Meldung Rz 133. 117 Act. 296, Antwort F4.

118 Vgl. RPW 2014/1, 236 Rz 177, Swatch Group Lieferstopp; RPW 2011/1, 96 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2010/1,119 ff., Preispolitik Swisscom ADSL; RPW 2008/1, 228 Rz 57, TDC Switzerland AG vs. Swisscom Fixnet AG betreffend schneller Bitstromzugang; RPW 2007/2, 262 Rz 145, Terminierung Mobilfunk; RPW 2007/2, 214 Rz 169, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern.

119 Vgl. Ausführungen i.S. Ziele des Zusammenschlusses in Meldung Rz 61 sowie vorne, Rz 21. 120 RPW 2006/3, 507 Rz 60, Galenica/Unione. 121 Leitlinien vom 5. November 2013 für die gute Vertriebspraxis von Humanarzneimitteln, ABl. 2013/C 343/01.

Leitlinien in der Schweiz übernommen und die Bestimmungen den strengeren Anforderungen der EU angeglichen. Die Anpassungen sind am 1. Juli 2015 in Kraft getreten, mit einer Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2016.122

155. Dass die Harmonisierung der Anforderungen an die Ausübung des Grosshandels von Arzneimitteln die entsprechenden Marktzutrittsschranken weiter gesenkt haben, lässt sich auch aus den Stellungnahmen zu den Auskunftsbegehren folgern. So wurde bspw. von einem stärkeren Konkurrenzdruck infolge Anpassung des Schweizer Rechts an das Europäische ausgegangen.123

156. Mit der Aufnahme der Tätigkeit von PharmaFocus als Vollgrossistin im Jahr 2014 kam es in den vergangenen Jahren lediglich ein einziges Mal vor, dass eine Pharmagrossistin ihre Tätigkeit derart ausweiten konnte, dass diese in wesentlichem Umfang Apotheken mit einem Vollsortiment beliefern könnte. Jedoch hatte selbst dieser Markteintritt, trotz der Beteiligung von NOWEDA als international tätigem Konzern, nur einen geringen Einfluss auf die Marktstruktur (vgl. Tabelle 4, Rz 142). Der Marktanteil von PharmaFocus liegt bei lediglich ca. [0-5] % des Gesamtmarktes. Der geringe Marktanteil von PharmaFocus illustriert letztlich auch die allgemeine Problematik, dass aufgrund der vertikalen Integration – beispielsweise der Amavita- und Sun Store-Apotheken in die Galenica-Gruppe – viele Apotheken dritten Pharmagrossisten gar nicht als potentielle Kunden zur Verfügung stehen (vgl. Rz 148).

157. Von im Ausland tätigen Unternehmen geht kein Konkurrenzdruck aus. Aufgrund der bestehenden Regulierung, welche für eine Tätigkeit im Schweizer Markt eine Niederlassung in der Schweiz vorsieht, von wo aus nach Chargenfreigabe die Medikamente vertrieben werden können, ist ein direkter Bezug ab im Ausland tätigen Unternehmen nicht möglich.

158. Im Rahmen des Zusammenschlussverfahrens i.S. Galenica/Unione wurde die Hypothese aufgestellt, dass möglicherweise Markteintritte durch Logistikunternehmen erfolgen könnten.124 Jedoch erfolgten in den seither vergangenen zehn Jahren keine entsprechenden Markteintritte und es sind auch keine absehbar. So bieten zwar Logistikunternehmen nach wie vor gegenüber Pharmagrossisten und Pharmaherstellern reine Logistikdienstleistung im Sinne einer Auslagerung solcher Tätigkeiten an. Dass Logistikunternehmen die vollständige Wertschöpfungskette vom Einkauf der Pharmaprodukte bis zu deren Verkauf an Apotheken übernehmen würden, ist hingegen derzeit nicht absehbar. Ebenso wenig bestehen derzeit Hinweise auf einen Markteintritt von allgemein im Detailhandel tätigen Unternehmen.

159. Zusammenfassend gibt es derzeit keine Anzeichen, dass der potentielle Wettbewerb dazu geeignet ist, einen wesentlichen Wettbewerbsdruck auf die Galexis (Galenica) im Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal auszuüben.

B.4.7.1.4. Stellung der Marktgegenseite

160. Wettbewerbsdruck kann nicht nur von vorhandenen oder potentiellen Wettbewerbern ausgehen, sondern auch von den Abnehmern. Selbst Unternehmen mit hohen Marktanteilen können sich nicht weitgehend unabhängig von Abnehmern verhalten, die über ausreichend Verhandlungsmacht verfügen.

161. Zumal allein schon aufgrund des aktuellen Wettbewerbs keine Beseitigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal absehbar ist, erübrigen sich vertiefte Ausführungen zur Stellung der Marktgegenseite, d.h. von Apotheken gegenüber Pharmagrossisten. In allgemeiner Weise kann jedoch festgehalten werden, dass von zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehörenden oder einem solchen nahestehenden Apotheken wohl kein respektive nur beschränkter Wettbewerbsdruck auf Pharmagrossisten im Apothekenkanal ausgeht (vgl. vorne, Rz 156). Hingegen sind unabhängige Apotheken teilweise auch im Rahmen von Apothekengruppierungen (wie Rotpunkt Apotheken) organisiert, welche nicht Bestandteil einer Pharmagrossistin sind. Auch können sich (ausschliesslich) unabhängige Apotheken als Aktionäre an Pharma-Focus beteiligen, deren Geschäftspolitik sich entsprechend an deren Interessen ausrichtet. Dies äussert sich insbesondere darin, dass diese nur im Apothekenkanal (und nicht gegenüber SD-Ärzten) tätig ist. Auch werden unabhängige Apotheken explizit als Aktionäre eingebunden. Auch NOWEDA ist vollständig im Besitz von unabhängigen Apotheken.125

B.4.7.1.5. Zwischenergebnis

162. Zusammenfassend verfügt Galexis (Galenica) bereits zum aktuellen Zeitpunkt, als klare Marktführerin, über eine äusserst starke Stellung auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal. So sind die verbleibenden Konkurrenten deutlich kleiner. Auch machen bei der Galexis Lieferungen an Galenica-eigene sowie der Galenica-Gruppe nahestehende Apotheken ein sehr grosses Volumen aus, welches Konkurrenten letztlich nicht oder nur beschränkt offen steht. Die Marktstellung der Galexis (Galenica) wird bei Vollzug des geplanten Zusammenschlussvorhabens wiederum gestärkt, wenn auch marginal. Insbesondere mit Blick auf deren Marktanteile kann die Stellung der Galexis (Galenica) auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal damit als marktbeherrschend i.S. von Art. 4 Abs. 2 KG qualifiziert werden.

163. Trotz Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Galexis (Galenica) ist aufgrund des vorhandenen aktuellen Wettbewerbs durch Amedis, Voigt und PharmaFocus ist indes nicht davon auszugehen, dass der Vollzug des Zusammenschlussvorhabens zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbes durch diese führen wird (Art. 10 Abs. 2 KG).

123 Act. 217. 122 Vgl. dazu http://www.bag.admin.ch/dokumentation/medieninfor mationen/01217/index.html?lang=de&msg-id=57600; http://www.bag. admin.ch/themen/medizin/00709/04667/15172/index.html?lang=de.

124 Vgl. RPW 2006/3, 507 Rz 60, Galenica/Unione.

125 Vgl. https://www.pharmafocus.ch/index.php/de/pharmafocus-heute/ mitbestimmung.

B.4.7.1.6. Kollektive Marktbeherrschung

164. Ein Zusammenschluss kann allenfalls eine kollektiv marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken. Auch in diesem Fall kann die WEKO den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, sofern die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 2 KG gegeben sind.

165. Die WEKO hat sich bereits im Rahmen des Zusammenschlusses Galenica/Unione mit der Frage einer möglichen kollektiven marktbeherrschenden Stellung der Galexis gemeinsam mit Amedis auseinandergesetzt. Dabei wurde zwar darauf hingewiesen, dass der damalige gemeinsame Marktanteil von Amedis und Galexis problematisch hoch gewesen sei, es aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine kollektive Marktbeherrschung gäbe. Vielmehr würden die beobachtete Ausdehnung der räumlichen Absatzgebiete in die historischen Absatzgebiete der Konkurrenz und Unterschiede in den Geschäftsmodellen gegen das Vorhandensein einer Verhaltenskoordination sprechen.126

166. Im Vergleich zur damaligen Situation, als von Marktanteilen von Amedis von [30–40] % und von Voigt im Rahmen von [0–10] % ausgegangen wurde, hat Amedis zwischenzeitlich Marktanteile verloren, während Voigt über einen höheren Marktanteil verfügt. Zusätzlich ist zwischenzeitlich PharmaFocus mit einem Vollsortiment gegenüber Apotheken am Markt tätig (vgl. Rz 156). Somit ist die Konkurrenz Galexis heute weniger konzentriert als zum damaligen Zeitpunkt. Auch ist mit PharmaFocus ein Unternehmen am Markt tätig, welches von der Besitzstruktur her die Interessen von unabhängigen Apotheken verfolgen sollte (vgl. Rz 161). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass unabhängigen Apotheken die Teilnahme an Apothekenorganisationen wie Rotpunkt Apotheken offensteht, welche […] einer allfälligen Oligopolisierung ebenfalls entgegenwirken könnte.

167. Aufgrund der derzeitigen Marktstruktur kann die Entstehung einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung, welche den Wettbewerb auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal beseitigt, praktisch ausgeschlossen werden. Während im Vergleich zur Situation vor 10 Jahren die Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal tendenziell gesunken ist, ist vielmehr Galexis (Galenica) individuell betrachtet in einer wesentlich stärkeren Position im Vergleich zu deren Konkurrenten (vgl. Tabelle 4, Rz 142).

B.4.7.1.7. Ergebnis für Markt Pharmagrosshandel im Apothekenkanal

168. Die Galenica-Gruppe verfügt derzeit bereits über eine sehr starke Stellung im Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal, welche durch das geplante Zusammenschlussvorhaben noch verstärkt wird, wenn auch marginal. Es ist damit davon auszugehen, dass sich Galexis (Galenica) auch nach dem Zusammenschluss in wesentlichem Ausmass unabhängig von insbesondere deren Konkurrenten verhalten können. Dies umso mehr als die Galenica-Gruppe in hohem Ausmass vertikal integriert ist und in vielen Bereichen der entsprechenden Wertschöpfungskette eine führende Marktstellung innehat.127 Somit wird eine marktbeherrschende Stellung auf diesem Markt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG verstärkt.

169. Trotz Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung der Galenica-Gruppe, führt der Zusammenschluss jedoch nicht zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs (Art. 10 Abs. 2 KG). Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für eine Begründung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung der Galexis (Galenica) gemeinsam mit weiteren Pharmagrossistinnen im Apothekenkanal.

B.4.7.2 Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal

B.4.7.2.1. Vorbringen der Zusammenschlussparteien

170. Die Zusammenschlussparteien machen geltend, dass im Markt Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal auch nach der Übernahme von Pharmapool noch genügend Konkurrenten vorhanden seien, so dass Galexis (Galenica) allein weder marktbeherrschend noch der Wettbewerb beseitigt sei. Zudem führe der Zusammenschluss auch nicht zu einer kollektiv marktbeherrschenden Stellung zwischen Galexis und Zur Rose, da genügend andere Wettbewerber im Markt tätig seien. Dabei handle es sich um bedeutende Konkurrenten, wie bspw. Amedis, welche zur Phoenix-Gruppe gehöre, dem grössten Pharmagrosshändler Europas. Amedis hätte im SD-Ärztekanal unter Berücksichtigung der Direktlieferung der Hersteller einen Marktanteil von [5-10] %. Würde man noch die Marktanteile der Dr. Schmid AG von [0-5] % hinzurechnen, so hätte Amedis einen Marktanteil von [10-20] %. Sollte der Zusammenschluss zu unangemessenen Preisen führen, so könnten die SD-Ärzte auf andere Grossisten ausweichen.128

171. Hinzu komme, dass Direktlieferungen durch Hersteller an SD-Ärzte stetig zunehmen würden, während sich der Marktanteil von Galexis verringere. Der Marktanteil der Hersteller habe im Jahr 2004 [10-20] % betragen und sei bis 2015 auf [20-30] % gestiegen. Der Marktanteil von Galexis sei von [20-30] % im Jahre 2004 auf [20-30] % im Jahr 2015 gesunken. Der Grund liege darin, dass [...]129

172. Des Weiteren sei Zur Rose eine von Ärztinnen und Ärzten gegründete Ärztegrossistin. Zur Rose verstehe sich als Selbsthilfeorganisation derselben und ein grosser Teil der Aktien werde von Ärztinnen und Ärzten gehalten. Entsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass sich Zur Rose auf ein kollusives Verhalten einlassen würde, welches zu höheren Preisen im Grosshandelsmarkt im SD-Ärztekanal führen würde.

126 RPW 2006/3, 507 Rz 62, Galenica/Unione.

127 Vgl. hierzu die Ausführungen zu vertikalen und konglomeralen Effekten unter Rz 204 ff. 128 Vgl. act. 280, Rz 24, 29 f. 129 Act. 280, Rz 32.

173. Zudem verfüge Galexis über ein anderes Angebot als Zur Rose und auch über ein anderes Preismodell. Zur Rose müsse ausserdem […] Artikel bewirtschaften, während der Lagerumfang von Galexis […] Artikel umfasse. [...]

174. Zwar seien sowohl Galexis als auch Zur Rose Ärztelieferanten. [...]130

175. Überdies sei es notwendig, dass Unternehmen, welche sich an eine Koordinierung halten, von anderen beteiligten Unternehmen sanktioniert werden können. Dies erfordere ein gewisses Mass an Transparenz im Markt. Üblicherweise verstehe man darunter, dass die (Netto-)Preise und die verkaufte Menge der Unternehmen leicht zu eruieren seien. Vorliegend sei diese Transparenz nicht gegeben, so dass Abweichungen vom kolludierenden Verhalten nicht beobachtbar wären.131

176. Zwar würden Multimarktbeziehungen bestehen, da Zur Rose im Blistering-Markt tätig sei und kürzlich eine physische Apotheke eröffnet habe. Dies würde jedoch zur Intensivierung des Wettbewerbs führen und nicht zur Förderung der Kollusion.132

177. Zudem sei Galexis auch keine Sanktionsmöglichkeit bekannt, mit welcher sie Zur Rose sanktionieren könne, zumal der Markt intransparent sei.133

178. Für die Beurteilung der kollektiven Marktbeherrschung sei auch die Stellung der Marktgegenseite zu berücksichtigen. Denn ein starker Käufer könne mit seiner Verhandlungsmacht den Wettbewerb unter den Verkäufern fördern. SD-Ärzte seien gut organisiert und würden über Verhandlungsmacht gegenüber den Verkäufern verfügen.

179. Die Grossisten [...]134

180. Die Zusammenschlussparteien machen weiter geltend, dass Kollusion nur erfolgreich sein könne, wenn die Markteintrittsschranken hoch seien. Entgegen der Behauptung in der Beschlussbegründung der vorläufigen Beurteilung seien die Markteintrittsschranken gering. Es seien keine hohen Investitionen für allfällige Markteintritte in den Markt Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal vonnöten und der Erwerb einer Grosshandelsbewilligung sei an verhältnismässig niedrige Anforderungen geknüpft. Neue Marktteilnehmer hätten zudem die Möglichkeit, vorerst ein kleines Sortiment anzubieten und dieses später auszubauen. PharmaFocus hätte als Shortliner begonnen und sei seit 2014 im Apothekenkanal als Vollgrossistin tätig. Überdies herrsche potentielle Konkurrenz. Dies zeige die Gründung der Medical Express Ärztegrosshandel Jona AG im Jahre 2010, welche Ärzte sowie Kranken- und Pflegeheime in der ganzen Deutschschweiz beliefere. So sei auch in den nächsten Jahren mit Markteintritten im Markt Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal zu rechnen. [...]135

181. Dadurch sei dargelegt, dass nach Gesamtwürdigung der Umstände der Zusammenschluss nicht zu einer kollektiven Marktbeherrschung führe.

182. Selbst wenn die WEKO unberechtigt eine kollektive Marktbeherrschung feststellen würde, könnte der wirksame Wettbewerb nicht beseitigt werden, da genügend Wettbewerber im Markt tätig seien und damit genügend Restwettbewerb bestehe.

B.4.7.2.2. Aktueller Wettbewerb

183. Die Zur Rose-Gruppe, welche 1993 als Ärztegrossistin gegründet wurde, ist derzeit das führende Unternehmen im Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal in der Schweiz. Die Zur Rose-Gruppe ist über deren Tochtergesellschaft Zur Rose Suisse AG vom Standort Frauenfeld (Thurgau) aus in diesem Bereich tätig.

184. Die Galenica-Gruppe ist über Galexis im Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal tätig. Der Marktauftritt erfolgt jedoch regional unterschiedlich: Im Osten der Schweiz erfolgt die Betreuung der SD-Ärzte durch das Ärztezentrum Brunner Pharma der Galexis in St. Gallen, während der Westen der Schweiz durch die Zentrale der Galexis in Niederbipp (Bern) beliefert wird. Neben dem Standort in Niederbipp verfügt die Galexis auch über ein Distributionszentrum in Ecublens (Waadt).

185. Die Pharmapool wurde im Jahr 1996 durch praktizierende Ärzte gegründet. In der Anfangsphase wurde die Logistik bezüglich Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal an die sechs Jahre zuvor gegründete Binkert Pharma AG übertragen. Im Jahr 2006 erfolgte der Zusammenschluss der beiden Unternehmen. Die Pharmapool ist von ihrem Standort in Heerbrugg (St. Gallen) aus tätig.

186. Zusätzlich sind eine Reihe kleinerer Unternehmen schweizweit respektive in den Kantonen, in welchen Selbstdispensation zulässig ist, auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal tätig. Dies indes in keinem nennenswerten Umfang (vgl. Tabelle 5, Rz 190). Selbst Amedis, deren Haupttätigkeit im Pharmagrosshandel im Apothekenkanal liegt, verfügt nur über einen marginalen Marktanteil.

187. In Zusammenhang mit kleineren Akteuren auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal ist darauf hinzuweisen, dass die zuvor in diesem Bereich tätige Streuli Pharma AG (nachfolgend: Streuli) deren Grosshandels-Geschäft im Jahr 2016 an die Galexis übergeben hat. Diese Transaktion und die entsprechenden Umsätze wurden in der Meldung und damit vorliegender Beurteilung noch nicht berücksichtigt. […] Die Kunden der Streuli konnten daher per 1. November 2016 einen neuen Lieferanten wählen. Kunden, welche eine Belieferung durch Galexis wünschten, gingen eine neue Kundenbeziehung mit Galexis ein, es erfolgte kein automatischer Transfer. [...]136

188. […] der Ärzte, welche zuvor von Streuli beliefert wurden, habe nicht zu Galexis gewechselt. Somit geht Galexis (Galenica) davon aus, dass aufgrund dieser Übernahme im Bereich Pharmagrosshandel im SD-

130 Act. 280, Rz 43. 131 Act. 280, Rz 47. 132 Act. 280, Rz 50 ff. 133 Act. 280, Rz 54.

134 Act. 280, Rz 55 ff.; vgl vorne Rz 22. 135 Act. 280, Rz 58 ff.

136 Act. 314.

Ärztekanal ein jährlicher Umsatz von maximal CHF […] hinzukommen werde. Abgesehen von der Übernahme des Pharmagrosshandels-Geschäfts der Streuli sowie des vorliegenden geplanten Zusammenschlussvorhabens habe Galexis in den vergangenen drei Jahren keine weiteren Übernahmen im Bereich Pharmagrosshandel vollzogen. [...].

189. Neben den oben genannten schweizweit tätigen kleinen Pharmagrossisten im SD-Ärztekanal existiert eine Reihe von Unternehmen, welche lediglich regional tätig sind.137 Diese regionalen Anbieter sind […] nur in einem beschränkten Einzugsgebiet tätig und haben sich dahingehend geäussert, […]. Von diesen regional tätigen Pharmagrossisten im SD-Ärztekanal geht gesamthaft betrachtet dementsprechend kein nennenswerter Wettbewerbsdruck auf die grösseren Konkurrenten aus.

190. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zusammenschlussparteien eine Vielzahl weiterer Unternehmen als Konkurrenten im Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal angegeben haben.138 Im Rahmen der vertieften Prüfung erfolgte neben der Befragung der vorher genannten Unternehmen auch eine Befragung aller weiteren von den Zusammenschlussparteien genannten angeblichen Konkurrenten (vgl. Rz 35). Es stellte sich jedoch heraus, dass keines dieser weiteren Unternehmen tatsächlich als vollwertiger Pharmagrosshändler im SD-Ärztekanal tätig ist und diese deshalb nicht als direkte Konkurrenten von Galexis zu betrachten sind, sei es, weil diese in Teilbereichen wie medizinischer Analytik oder gegenüber Zahnärzten oder aber gar nicht im Grosshandelsbereich tätig sind. Einige waren darüber hinaus Pharmahersteller oder handeln mit spezifischen Pharmaprodukten oder medizinischem Zubehör.

Tabelle 5: Marktanteile SD-Ärztekanal (gemäss Umsatz)

2013 2014 2015

Galenica-Gruppe [30-40] % [30-40] % [30-40] % Pharmapool [10-20] % [10-20] % [10-20] % Streuli [0-5] % [0-5] % [0-5] % Total Galenica/Pharmapool/Streuli [40-50] % [40-50] % [40-50] %

Zur Rose [30-40] % [30-40] % [30-40] % RegioMed [0-5] % [0-5] % [0-5] % Opti Pharm AG [0-5] % [0-5] % [0-5] % Medicom Pharma AG [0-5] % [0-5] % [0-5] % Spirig HealthCare AG [0-5] % [0-5] % [0-5] % Medical Express Ärztegrosshandel Jona AG [0-5] % [0-5] % [0-5] %

Amedis [0-5] % [0-5] % [0-5] % TOTAL 100 % 100 % 100 %

Quelle: Befragung; Aufstellung Sekretariat

191. Neben den Marktanteilen ist die Marktkonzentration ein weiterer zu berücksichtigender Faktor. Zur Messung der Marktkonzentration kann der Hirschman-Herfindahl-Index (HHI)139 herangezogen werden. Während die absolute Höhe des HHI eine erste Aussage über den Wettbewerbsdruck in dem betreffenden Markt nach dem Zusammenschluss machen kann, ist die Veränderung im Index (als „Delta“ bezeichnet) ein nützlicher Hinweis für die durch den Zusammenschluss unmittelbar herbeigeführten Änderungen in der Konzentration.140

137 Act. 145, 159, 169, 234, 259 und 301. 138 Meldung Rz 147 sowie act. 129.

139 Der HHI berechnet sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile (in %) sämtlicher Unternehmen in einem Markt. Der HHI variiert zwischen 0 (in einem fragmentierten Markt) und 10‘000 (im Falle eines Monopols). 140 Vgl. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C: 2004:031:0005:0018:DE:PDF.

Tabelle 6: Veränderung HHI-Index auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal (2015)

Konzentrationsmass Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal

HHI vor dem Zusammenschluss 2517

HHI nach dem Zusammenschluss 3340

∆HHI 823

Quelle: Befragung; Berechnung: Sekretariat

192. Gemäss Praxis der EU-Kommission hinsichtlich horizontaler Zusammenschlüsse bedürfen Märkte, in denen der HHI nach dem Zusammenschluss (HHIpost) unterhalb von 1'000 liegt, in der Regel keiner genaueren Untersuchung. Gleiches gilt, wenn

a) der HHIpost zwischen 1‘000 und 2‘000 und der Delta-Wert (∆HHI; die durch die Übernahme induzierte Veränderung des HHI) unterhalb von 250 liegt oder

b) der HHIpost zwar höher als 2'000, aber der Delta-

Wert kleiner als 150 ist;

letztere beiden gelten unter der Voraussetzung, dass besondere Umstände nicht vorliegen bzw. bestimmte Marktgegebenheiten nicht gegeben sind (z.B. betreffend potenzieller Konkurrenz und Abwesenheit von Anhaltspunkten für kollektive Marktbeherrschung).141

193. Bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zeichnet sich der Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal durch eine hohe Konzentration aus, wobei Galexis und Zur Rose jeweils ca. einen Drittel des Marktes für sich beanspruchen (vgl. Tabelle 5, Rz 190). Zur Rose ist derzeit mit einem in den letzten Jahren konstanten Marktanteil von [30-40] % (knappe) Marktführerin, gefolgt von der Galenica-Gruppe mit einem Marktanteil von [30-40] % im Jahr 2015. Pharmapool, […], ist mit einem Marktanteil von [10-20] % im Jahr 2015 präsent. Die übrigen Konkurrenten, welche den verbleibenden Markt unter sich aufteilen, verfügen jeweils lediglich über deutlich tiefere Marktanteile von unter [0-5] %.

194. Mit der geplanten Übernahme der Pharmapool zeichnet sich ab, dass die Pharmagrossistinnen der Galenica-Gruppe zu klaren Marktführerinnen avancieren werden. Hinzu kommt, dass mit der Übernahme der Grosshandelssparte der Streuli bereits ein weiteres kleineres Unternehmen im Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal durch Galexis (Galenica) übernommen wurde. [...]142 Auf jeden Fall entsteht zumindest kurzfristig eine Situation, bei welcher neben den Pharmagrossistinnen der Galenica-Gruppe und Zur Rose nur noch verschiedene kleinere Anbieter mit minimen Marktanteilen im SD-Ärztekanal tätig sein werden.

B.4.7.2.3. Potentieller Wettbewerb

195. Bezüglich der generellen Markteintrittsschranken im Pharmagrosshandel kann auf die diesbezüglichen Ausführungen bezüglich des Marktes für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal verwiesen werden.

196. Prinzipiell sind die Anforderungen an einen Markteintritt in den Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal

zumindest bezüglich der logistischen Herausforderungen – insbesondere bezüglich Sortimentsbreite und Lieferfrequenz – im Vergleich zum Pharmagrosshandel im Apothekenkanal tendenziell weniger ausgeprägt. Gerade Unternehmen, welche im Apothekenkanal bereits tätig sind, würden die entsprechenden Voraussetzungen ohne weiteres erfüllen.

197. So sind sowohl Galexis als auch Amedis bereits in beiden Kanälen tätig. Jedoch sind Markteintritte von den verbleibenden Pharmagrossisten im Apothekenkanal nicht absehbar. Im Falle von […]. […].143 Pharmahersteller hätten ein generelles Interesse, ihre Pharmaprodukte beim Ärztelieferanten direkt möglichst gut zu positionieren, […]. Dieser Umstand führe zu massiven Grössenvorteilen mit einem selbstverstärkenden Element. So erhalte ein Ärztegrossist mit mehr Ärzten bessere Angebote von Pharmaherstellern, was den Ärztegrossisten wiederum attraktiver aus Sicht der Ärzte mache.144 […].145

198. Die hohen Markteintrittshürden zeigen sich letztlich auch daran, dass selbst Amedis nur einen vernachlässigbaren Marktanteil im SD-Ärztekanal erlangen konnte (vgl. Tabelle 5, Rz 190). Dies trotz deren nicht unbedeutenden Marktstellung im Apothekenkanal und der Angehörigkeit zur in vielen Ländern Europas im Bereich Pharmagrosshandel führenden PHOENIX.

199. Generell ist der Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal von Übernahmen, wie auch dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben, geprägt. Marktzutritte konnten hingegen in den letzten Jahren keine verzeichnet werden. Lediglich im Jahr 2010 wurde die Medical Express Ärztegrosshandel Jona AG gegründet, welche jedoch nur einen marginalen Marktanteil erlangen konnte (vgl. Tabelle 5, Rz 190). Markteintritte durch Logistikdienstleister oder durch Detailhändler – welche von den Zusammenschlussparteien ebenfalls als potentielle Konkurrenten aufgeführt wurden – erscheinen angesichts der verbleibenden regulatorischen Hürden und der spezifischen Anforderungen im Pharmavertrieb derzeit unwahrscheinlich.146

141 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2004: 031:0005:0018:DE:PDF; RPW 2009/4, 356 f. Rz 47, Pfizer/Wyeth. 142 Act. 280, Rz 56. 143 […]. 144 Act. 308. 145 […]. 146 Vgl. hierzu Rz 153 ff.

200. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass von der potentiellen Konkurrenz eine disziplinierende Wirkung auf den Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal ausgeht.

B.4.7.2.4. Stellung der Marktgegenseite

201. Auch in Bezug auf den Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal kann aufgrund des auch nach der geplanten Übernahme von Pharmapool durch Galexis vorhandenen aktuellen Wettbewerbs auf nähere Ausführungen zur Stellung der Marktgegenseite verzichtet werden. Allgemein kann jedoch festgehalten werden, dass die SD-Ärzteschaft tendenziell über einen im Vergleich zu Apotheken geringeren Organisationsgrad verfügt.

202. Während mit Pharmapool ein Unternehmen, bei welchem die Ärzteschaft auch als Aktionariat eingebunden ist, in die Galenica-Gruppe übergeht, besteht nach wie vor die Möglichkeit, Medikamente bei Zur Rose als weiterem Unternehmen der Ärzteschaft zu beziehen. SD-Ärzte sind durchaus in der Lage, den SD-Grossisten zu wechseln, so dass von keinen wesentlichen Lock-in-Effekten auszugehen ist. So kam es im Rahmen der Übernahme der Grosshandelssparte der Streuli zu entsprechenden Wechseln.

B.4.7.2.5. Zwischenergebnis

203. Es ist wahrscheinlich, dass die Pharmagrossistinnen der Galenica-Gruppe aufgrund der geplanten Übernahme der Pharmapool und der zuvor getätigten, in vorliegender Beurteilung noch nicht berücksichtigten Übernahme der Grosshandelssparte der Streuli zu klaren Marktführerinnen auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal avancieren. In jedem Fall ist deren Marktstellung nach dem Zusammenschluss derart verstärkt, dass sie sich in wesentlichem Ausmass unabhängig von deren Konkurrenten verhalten werden können. Dies umso mehr unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Galenica-Gruppe – im Gegensatz zu den meisten Konkurrenten im Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal – in hohem Ausmass vertikal integriert ist und in vielen Bereichen der entsprechenden Wertschöpfungskette eine führende Marktstellung innehat (vgl. Organigramm, Rz 2, sowie die Marktanteile gemäss den in Fn 147 genannten Verfahren). Somit entsteht mit dem Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG.

B.4.7.2.6. Mögliche Beseitigung wirksamen Wettbewerbs

204. Im Anschluss an die Analyse der Marktstellung ist zu beurteilen, ob eine marktbeherrschende Stellung entsteht, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 KG). Ob es bei Vollzug des Zusammenschlussvorhabens allenfalls zu einer Beseitigung kommt, kann vorliegend nicht rein gestützt auf horizontale Elemente beurteilt werden. Vielmehr sind in Anlehnung an die Theorie bei vertikalen und konglomeralen Zusammenschlüssen147 vertikale Effekte (beschaffungs-/absatzseitig, Stichwort Foreclosure-Problematik) infolge der fortgeschrittenen vertikalen Integration der Galenica-Gruppe mit teilweise starken Marktanteilen auf

den einzelnen Vertriebsstufen mit zu berücksichtigen. Derartige Effekte könnten eine allfällige Reduktion des Wettbewerbs infolge des Zusammenschlusses in Richtung Beseitigung verstärken.

205. Einerseits werden sich – wie bereits vorstehend ausgeführt – Galexis/Pharmapool auf horizontaler Ebene und damit auf Grossistenstufe auch nach der Übernahme trotz hoher Marktkonzentration aktuellem Wettbewerb insbesondere durch Zur Rose, aber auch eine Reihe kleinerer Konkurrenten ausgesetzt sehen. Zur Rose hat ihr Fundament ausserdem in der Ärzteschaft und stellt insofern eine echte Alternative dar. Es ist auch denkbar, dass nicht alle Kunden von Pharmapool zur neuen Einheit wechseln.

206. Andererseits ist Galenica in vertikaler Hinsicht auf allen Stufen der Wertschöpfungskette im Gesundheits-/ Pharmabereich präsent (Fabrikation, Gross-/Detailhandel, Managementlösungen und Datenmanagement). Dies mit meist starken Marktanteilen.148 Verschiedene Unternehmenszusammenschlüsse in der Vergangenheit zeugen von einem kontinuierlichen Ausbau der Marktstellung wie auch der vertikalen Integration149. Gewisse Abhängigkeitsverhältnisse bestehen bereits insofern, als Unternehmen im Gesundheitswesen nicht um eine Zusammenarbeit mit der Gruppe herum kommen.150 Gerade kleinere Akteure dürften der Marktstellung und vertikalen Verflechtung damit nichts entgegenzusetzen haben. Derartige Marktstellungen und die sich daraus ergebenden Verhaltensspielräume dürfen nicht kartellrechtswidrig (Diskriminierung/Foreclosure) ausgenutzt werden. Die Wettbewerbsbehörden wurden mit entsprechenden Fragen denn auch schon befasst.

147 Vertikale und konglomerale Zusammenschlüsse beinhalten neben Effizienzvorteilen auch ein Potenzial für Marktabschottung und Diskriminierung von Marktteilnehmern, welche wettbewerbsverzerrende Effekte bewirken können. Marktmächtige Zusammenschlussparteien können ihre Marktmacht auf dem Markt zur Einflussnahme auf den Wettbewerb in einem anderen (oft verwandten/nachgelagerten) Markt missbrauchen (Foreclosure/Möglichkeit zur Marktabschottung; vgl. ausführlich zu den Grundlagen der nicht-horizontalen Fusionsanalyse RPW 2007/4, 566 ff. Rz 47 ff., SWX Group/Verein SWX Swiss Exchange/SIS Swiss Financial Services Group AG/Telekurs Holding AG).

148 Vgl. in Bezug auf den benachbarten Markt des Pharmagrosshandels im Apothekenkanal die Ausführungen vorstehend in B.4.7.1.5; weiter die Ausführungen betreffend die Märkte für die Publikation von Fach- und Patienteninformationen RPW 2008/3, 385 ff., Publikation von Arzneimittelinformationen (Entscheid WEKO), betreffend die Märkte für a) den „Zugang zu elektronischen Datensätzen betreffend Medikamenteninformationen“ sowie b) „veredelte maschinenlesbare Daten betreffend Medikamenteninformationen“ (Entscheid WEKO i.S. Kommerzialisierung von elektronischen Medikamenteninformationen vom 19.12.2016, www.weko.admin.ch, letzte Entscheide), in Bezug auf Prewholesale RPW 2015/3, 363 ff., Lieferstopp durch Alloga AG (Vorabklärung) sowie die Herstellung von Eisenpräparaten (oral und intravenös) RPW 2011/4, 653 ff., Galenica/Fresenius Medical Care (vorläufige Prüfung). 149 RPW 2005/4 638 ff., Galenica SA/Alliance Uni-Chem; RPW 2006/3 498 ff., Galenica/Unione; RPW 2009/2 173 ff., Sun Store AG/Aristea SA/Distripharma SA/Galenica; RPW 2011/4 653 ff., Galenica/Fresenius Medical Care. Zu den Übernahmen auf Stufe Apotheken vgl. Rz 232, betreffend den Bereich Pharmagrosshandel und die Übernahme von Streuli vgl. Rz 187. 150 Vgl. bisherige Verfahren gemäss Fn 146 sowie die Einschätzungen der im Rahmen vorliegender Prüfung befragten Akteure: dahingehend bspw. […], welche ausführt: „[…].“ (act. 82). […]. Gemäss […] könnte das Zusammenspiel der eigenen Apothekenketten mit der Dominanz im SD-Markt zu einem eingeschränkten Wettbewerb im Bereich der Versorgung von Heimen führen (act. 83).

207. Mögliche vertikale Effekte haben auch die Aussagen der im Rahmen vorliegender Prüfung befragten Akteure ergeben. Konkret wurde insbesondere auf die Gefahr hingewiesen, dass sich nicht nur die Veränderungen auf den vom Zusammenschlussvorhaben betroffenen Absatzmärkten, sondern gerade auch die mit diesem verbundene Stärkung auf den Beschaffungsmärkten negativ auf den Wettbewerb auswirken werde.151

208. Gesamthaft betrachtet kommen die Wettbewerbsbehörden zum Schluss, dass der Zusammenschluss auch unter zusätzlicher Berücksichtigung allfälliger vertikaler Effekte vorliegend aufgrund des verbleibenden aktuellen Wettbewerbs zwar zur Begründung einer marktbeherrschenden Stellung der Galexis (Galenica), nicht aber zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch diese führen wird.

B.4.7.2.7. Kollektive Marktbeherrschung

209. Im Gegensatz zum Markt für Pharmagrosshandel im Apothekenkanal führt die Übernahme von Pharmapool durch Galexis zu gewichtigen unmittelbaren Veränderungen auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal. Es bestehen indes keine hinreichenden Indizien für eine gegenwärtige kollektive Marktbeherrschung. Es stellt sich dennoch die Frage, ob der Zusammenschluss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein wettbewerbsbeschränkendes Parallelverhalten (kollusives Verhalten) auslösen wird bzw. ob sich im vorliegenden Fall mit dem Zusammenschluss die Anreizstruktur der verbleibenden Wettbewerber und die Marktstrukturen derart ändern, dass sich ein stabiles „kollusives Oligopol“ bilden würde.

210. Um dies zu prüfen, wird auf folgende Beurteilungskriterien152 abgestellt: Die Anzahl beteiligter Unternehmen, deren Marktanteile und die Marktkonzentration, die Symmetrien, die Markttransparenz, die Homogenität der Produkte, die Stellung der Marktgegenseite, die Stabilität der Marktverhältnisse sowie vorhandene Multimarktbeziehungen.

Anzahl beteiligter Unternehmen, Marktanteile und Marktkonzentration

211. Gibt es nur wenige Anbieter und weist der Markt eine hohe Konzentration auf, so erhöht dies gemäss einschlägiger ökonomischer Literatur die Wahrscheinlichkeit kollusiven Verhaltens.153

212. Wie aus den Erläuterungen zum aktuellen Wettbewerb (vgl. B.4.7.2.2) hervorgeht, wird zwar einerseits die Galenica-Gruppe mit einem Marktanteil von ungefähr [40-50] % zur Markführerin auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal werden, gefolgt von Zur Rose mit etwa [30-40] %. Jedoch wird auch nach dem Zusammenschluss eine gewisse Anzahl kleinerer Anbieter auf dem Markt tätig sein, wenn auch jeweils mit Marktanteilen von (teilweise deutlich) unter [0-5] %.

213. Durch die bereits zum aktuellen Zeitpunkt jeweils hohen Marktanteile der Galenica-Gruppe sowie Zur Rose (vgl. Tabelle 5, Rz 190), besteht schon derzeit ein hoch konzentrierter Markt. Wie auch aus der Aufstellung der entsprechenden Konzentrationsmasse in Tabelle 6, Rz 191, ersichtlich, führt das Zusammenschlussvorhaben nochmals zu einem wesentlichen Anstieg der Marktkonzentration. Mit der steigenden Marktkonzentration steigt letztlich auch die Gefahr eines kollusiven Verhaltens zwischen den verschiedenen Marktteilnehmern. Im Falle eines allfälligen oligopolistischen Verhaltens der Galexis (Galenica) gemeinsam mit Zur Rose würde indes von den verbleibenden Konkurrenten durchaus eine destabilisierende Wirkung auf diese ausgehen. Auch erscheint es aufgrund der Anzahl verbleibender Konkurrenten unwahrscheinlich, dass sich diese alle auf oligopolistische Weise koordinieren würden.

Symmetrien

214. Der Grad der Symmetrien zwischen Unternehmen wird als zentraler Indikator für eine mögliche kollektive Marktbeherrschung angesehen.154 Bezüglich deren Produkte und Dienstleistungen bestehen weitgehende Symmetrien zwischen den Konkurrenten auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal.

215. Zwar führt die geplante Übernahme von Pharmapool durch Galexis gegenüber der heutigen Situation zu einer Senkung der derzeit bestehenden Symmetrie zwischen der Galenica-Gruppe und Zur Rose bezüglich der Höhe von deren Marktanteilen. Jedoch besteht auch nach dem geplanten Zusammenschluss eine Situation, bei welcher die beiden Marktführer – Zur Rose und die Galenica-Gruppe – einen überwiegenden Teil des Marktes untereinander aufteilen (vgl. Tabelle 5, Rz 190). Von den kleineren Marktteilnehmern dürfte nach wie vor kein erheblicher Wettbewerbsdruck ausgehen. Der Grad der Marktanteilssymmetrie zwischen Zur Rose und der Galenica-Gruppe ist auch nach dem Zusammenschluss prinzipiell einem möglichen kollusiven Verhalten derselben förderlich. Hingegen besteht eine deutliche Interessenasymmetrie zwischen der Galenica-Gruppe und Zur Rose. Diese begründet sich insbesondere in der Verankerung von Zur Rose in der Ärzteschaft, worauf nachfolgend unter Rz 217 näher eingegangen wird.

Markttransparenz und Sanktionsmechanismen

216. Eine hohe Markttransparenz wird im Allgemeinen als förderlich für eine kollektive Marktbeherrschung betrachtet, zumal diese einer Überwachung der Einhaltung eines kollusiven Verhaltens förderlich sein kann. Dies erfordert einen gewissen Grad an Transparenz im Markt.

151 Vorgebracht wird bspw., Galenica bündle bereits heute durch die umfangreichen Tätigkeiten sowohl als Vollgrossistin gegenüber Apotheken, als auch als SD-Grossistin einen wesentlichen Anteil der Nachfrage gegenüber Pharmaherstellern auf sich. Diese Stellung werde durch die geplante Übernahme von Pharmapool noch weiter verstärkt. „Durch einen koordinierten Einkauf für alle ihre Tochterunternehmen verfügt Galenica darüber hinaus in den Medikamentensortimenten der Grundversorgung über eine dominante Einkaufsmacht. Um ihren Absatzmarkt in der Schweiz zu finden, sind die Hersteller gezwungen, mit Galenica Verhandlungen zu führen.“ (act. 82). Siehe auch Ziele des Zusammenschlussvorhabens, Rz 22. Weiter ist das gebündelte Einkaufs- (Verhandlungs-)Volumen auf Stufe Apotheken mit den konzernzugehörigen sowie den Partnerapotheken gross (vgl. Rz 131).

152 Vgl. beispielsweise RPW 2008/4, 631 ff. Rz 258 ff. m.w.H., Coop/Carrefour.

153 Vgl. RPW 2015/4, 752 Rz 65, Saint Gobain/Sika.

154 Vgl. beispielsweise RPW 2008/1, 187 Rz 480 m.w.H., Migros/Denner.

Üblicherweise versteht man darunter, dass die (Netto-)Preise oder die von den Unternehmen verkaufte Menge leicht zu eruieren sind.155 Im vorliegenden Fall ist diese Transparenz nicht gegeben. Zur Rose, wie auch weitere Konkurrenten von Galexis, würden die Verträge mit den SD-Ärzten individuell verhandeln. Wenn Konkurrenten gegenüber ihren Kunden die Bezugsbedingungen verbesserten (bspw. durch Reduktion des Dienstleistungszuschlages), erfahre dies Galexis nicht.156 Auch Informationen bezüglich Einkaufskonditionen der Konkurrenten sind nicht öffentlich zugänglich. Entsprechend erscheint der Markt hinsichtlich Transparenz ungünstig für Kollusion. Aufgrund der Intransparenz wäre wohl auch eine Sanktionierung bei einem Abweichen von einem kollusiven Verhalten erschwert.

Stellung der Marktgegenseite

217. Bezüglich genereller Ausführungen zur Stellung der Marktgegenseite kann auf die vorhergehenden Ausführungen verwiesen werden. Ein zentrales Element bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung ist sicherlich die Reaktion von Zur Rose auf den Zusammenschluss. Im Falle von Zur Rose sind deren Verankerung in der Ärzteschaft und die Tatsache, dass diese nicht auch Apotheken beliefert, zentrale Elemente des Marktauftrittes. So bindet Zur Rose die Ärzteschaft bewusst auch als Aktionäre des Unternehmens ein. Zur Rose macht hierzu auf der eigenen Homepage unter dem Titel „Von Ärzten für Ärzte“157 die folgenden Aussagen: „Zur Rose vertritt als standeseigenes Unternehmen die Interessen der Ärzteschaft, die auch einen Grossteil der rund 2000 Aktionäre stellt. Deshalb unterstützt das Unternehmen die Ärzteorganisationen und ihre Trustcenter. Gleichzeitig macht sich Zur Rose für die Selbstdispensation als wichtigen Bestandteil der ärztlichen Tätigkeit stark.“ In diesem Zusammenhang informiert Zur Rose auch im Rahmen ihrer Offertstellungen an Ärzte wie folgt: […]158

218. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass Zur Rose nach der Übernahme von Pharmapool durch Galexis zu einer Geschäftsstrategie wechseln würde, welche sich im Sinne eines oligopolistischen Verhaltens gegen die Interessen der Ärzteschaft richten würde. Anderseits fällt mit Pharmapool die einzige grössere Konkurrentin von Zur Rose mit einer vergleichbaren Eigentümerstruktur weg. So kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich der von Zur Rose nach der Übernahme von Pharmapool durch Galexis ausgehende Wettbewerbsdruck verringert.

Stabile Marktverhältnisse

219. In der ökonomischen Literatur herrscht Konsens darüber, dass stabile Marktverhältnisse die Wahrscheinlichkeit für eine kollektive Marktbeherrschung erhöhen.159

220. Aufgrund der bestehenden hohen Markteintrittsschranken ist nicht davon auszugehen, dass die Marktposition der gegenwärtigen Marktteilnehmer durch neu in den Markt eintretende Unternehmen unmittelbar gefährdet ist. Während der Markt wohl eine gewisse Sättigung erreicht hat, kommt es jedoch durchaus zu Wechseln seitens SD-Ärzten zu anderen Pharmagrossisten im SD-Ärztekanal und es kommt auch zu entsprechenden –

wenn auch geringen – Marktanteilsverschiebungen. Auch kann tendenziell eine leichte Vergrösserung des Marktvolumens beobachtet werden. Eine potentiell grössere Erweiterung des Marktvolumens fände bei Einführung der geplanten Änderung des Heilmittelgesetzes und damit der schweizweiten Zulassung der Selbstdispensation statt. So bestehen letztlich nach wie vor Anreize, sich über bessere Konditionen von den übrigen Konkurrenten abzuheben.

Multimarktbeziehungen

221. Zur Rose ist neben dem vorliegend betrachteten Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal in der Schweiz schwerpunktmässig auch im Bereich Versandapotheken tätig. So betreibt Zur Rose eine gleichnamige Versandapotheke in der Schweiz und ist mit der Marke DocMorris insbesondere in Deutschland und den Niederlanden tätig. Bei der Medikamentenverblisterung handelt es sich um ein Nischenprodukt mit vergleichsweise kleinen Umsätzen. Bezüglich Apotheken sind die Galenica-Gruppe (Schwerpunkt stationäre Apotheken) und Zur Rose (Schwerpunkt Versandapotheken) letztlich in wesentlich unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig. Umgekehrt hat Galenica als umfassende Anbieterin in verschiedensten Bereichen der Pharmabranche letztlich doch in allen Geschäftsfeldern, so auch als Lieferantin von Pharmaprodukten, Anknüpfungspunkte mit zur Rose. Generell liegen jedoch derzeit keine hinreichenden Indizien vor, dass von den bestehenden Multimarktbeziehungen Anreize für ein kollusives Verhalten ausgehen.

Zwischenergebnis

222. Zusammenfassend bestehen, insbesondere aufgrund der Verankerung von Zur Rose in der Ärzteschaft und dem Vorhandensein verschiedener kleinerer Konkurrenten, keine hinreichenden Hinweise für ein mögliches Entstehen einer kollektiven Marktbeherrschung, welche zu einer Beseitigung des Wettbewerbs führen könnte, aufgrund der geplanten Übernahme von Pharmapool durch Galexis.

B.4.7.2.8. Ergebnis

223. Der Zusammenschluss führt zu einer deutlichen Stärkung der – ohnehin schon sehr starken – Marktstellung der Galexis (Galenica) auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal. Diese avanciert nicht nur zur klaren Marktführerin, sie wird sich nach dem Zusammenschluss auch in wesentlichem Ausmass unabhängig von deren Konkurrenten verhalten können. Der Zusammenschluss führt damit zur Begründung einer marktbeherrschenden Stellung der Galexis (Galenica) im Sinne von Art. 4 Abs. 2 KG auf dem Markt für Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal, nicht aber zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch diese (Art. 10 Abs. 2 KG).

155 Vgl. RPW 2015/4, 752 Rz 68, Saint-Gobain/Sika. 156 Act. 280, Rz 47.

157 Siehe <https://stage.zurrose.ch/de/547-von-aerzten-fuer-aerzte> (30.11.2016).

158 Stellungnahme vom 4.11.2016 (act. 224).

159 Vgl. beispielsweise RPW 2008/1, 189 Rz 498 m.w.H., Migros/Denner.

224. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung der Galexis (Galenica) gemeinsam mit weiteren Pharmagrossistinnen im SD-Ärztekanal.

B.4.7.3 Markt für den Zugang zum Vertriebskanal Apotheken lokal (Detailhandel)

B.4.7.3.1. Vorbringen der Zusammenschlussparteien

225. Im Absatzmarkt für Apotheken bestünden auch nach dem Zusammenschluss aktuelle Konkurrenten. Insbesondere die Apotheken in Österreich würden Preisdruck ausüben. Konkurrenziert würden die Apotheken zudem durch SD-Ärzte, die im Kanton St. Gallen stark vertreten seien. Des Weiteren würden die Preise, Sonderaktionen etc. bei den Galenica Apotheken schweizweit festgelegt. Überdies hätten die Konsumenten die Möglichkeit, Arzneimittel über den Versandhandel zu beziehen. Bereits deshalb könne eine Verschlechterung der Bedingungen für die Konsumenten ausgeschlossen werden. Daneben bestehe starke potentielle Konkurrenz durch die drei DROPA Drogerien und Apothekenketten wie die BENU-Apotheken. Gemäss der Rechtsprechung der REKO WEF im Fall 20 Minuten160 läge somit keine Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs vor, da genügend Restwettbewerb bestehe.161

B.4.7.3.2. Aktueller Wettbewerb

226. Im Rahmen des geplanten Zusammenschlussvorhabens ist vorgesehen, dass die Zentralapotheke der Pharmapool (in Heerbrugg) an die Galenica-Gruppe übergeht. Die Tätigkeiten der Zentralapotheke liegen

hauptsächlich im Betrieb des physischen Verkaufspunkts, daneben bietet diese auch den Direktversand von Medikamenten an. […] (vgl. Rz 18). Dementsprechend wird diese Dienstleistung nachfolgend auch nicht gesondert von den übrigen Tätigkeiten der Zentralapotheke betrachtet.

227. Seitens der Galenica-Gruppe sind im vorliegend betrachteten lokalen Markt die Amavita Apotheke Altstätten (in Altstätten) sowie die Amavita Apotheke Rhyland (in Widnau) tätig.

228. Daneben ist die Apotheke im Rheinpark Rogenmoser AG an zwei Standorten im vorliegend betrachteten lokalen Markt tätig. Einerseits an deren Hauptstandort mit der Rogenmoser Apotheke im Rheinpark (in St. Margrethen) sowie mit der Apotheke im Dorf (ebenfalls in St. Margrethen). Schliesslich betreibt die Sternen Apotheke AG in Altstätten ihre Apotheke.162

229. Sowohl die beiden Rogenmoser-Apotheken als auch die Sternen Apotheke gehören der Rotpunkt-Apothekengruppierung an. Die Rotpunkt-Pharma bietet deren ca. 100 Mitgliedapotheken […] Unterstützung im Marketingbereich, aber auch bezüglich […] Beschaffung. Die Rotpunkt-Pharma betrachtet sich selbst grundsätzlich nicht als Einkaufsgemeinschaft, […].163 Abgesehen von der Inanspruchnahme der genannten Dienstleistungen […] operieren verschiedene Rotpunkt-Apotheken somit weitestgehend autonom voneinander. Dementsprechend können auch die Rogenmoser-Apotheken respektive die Sternen Apotheke also voneinander unabhängige Konkurrenten im lokalen Markt betrachtet werden.

Tabelle 7: Marktanteile Apotheken lokal (gemäss Umsatz)

2013 2014 2015

Galenica-Gruppe

Amavita Apotheke Rhyland

(Widnau) [10-20] % [10-20] % [10-20] %

Amavita Apotheke Altstätten

(Altstätten) [10-20] % [10-20] % [5-10] %

Pharmapool Zentralapotheke (Heerbrugg) [10-20] % [20-30] % [20-10] %

Total Galenica und Pharmapool [40-50] % [40-50] % [40-50] %

Rogenmoser

Apotheken

Rogenmoser Apotheke im Dorf

(St. Margrethen) [0-5] % [5-10] % [5-10] %

Rogenmoser Apotheke im Rheinpark (St. Margrethen) [20-30] % [20-30] % [20-30] %

Sternen Apotheke (Altstätten) [20-30] % [20-30] % [20-30] %

TOTAL 100 % 100 % 100 %

Quelle: Befragung; Aufstellung: Sekretariat

160 RPW 2006/2, 347 ff., E. 8.1, Berner Zeitung AG/Tamedia AG/Wettbewerbskommission. 161 Act. 280 Rz 103.

162 Vgl. zu den Standorten mit Einzugsgebieten Abbildung 7. 163 Act. 208.

230. Die Galenica-Gruppe ist mit den genannten Apotheken bereits zum aktuellen Zeitpunkt mit einem Marktanteil von insgesamt [20-30] % im Jahr 2015 die grösste Anbieterin auf dem vorliegend betrachteten lokalen Markt für den Zugang zum Absatzkanal Apotheken. Mit der geplanten Übernahme der Zentralapotheke baut die Galenica-Gruppe ihre Position deutlich aus und wird klare Marktführerin mit einem Marktanteil von voraussichtlich rund [40-50] %. Jedoch sind auch nach der Übernahme mit den beiden Rogenmoser Apotheken (mit einem voraussichtlichen gemeinsamen Marktanteil von rund [20-30] %) und der Sternen Apotheke (mit einem voraussichtlichen Marktanteil von rund [20-30] %) zwei Konkurrenten in einem nicht unerheblichen Ausmass auf dem Markt tätig, welche jeweils zudem von den Vermarktungsleistungen und den […] der Rotpunkt-Apothekengruppierung profitieren können.

B.4.7.3.3. Potentieller Wettbewerb

231. Der potentiellen Konkurrenz kommt eine disziplinierende Wirkung nur dann zu, wenn es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Marktzutritten kommt, die Zutritte rasch erfolgen können (d.h. innerhalb von 2 bis 3 Jahren) und diese genügend gross sind. Sind Marktzutritte frühestens nach einigen Jahren oder von nur geringer Bedeutung zu erwarten, hat dies keinen nennenswerten Einfluss auf das Verhalten der eingesessenen Unternehmen, da diesen nur beschränkt ausgewichen werden kann.164

232. Generell ist von Markteintritten nur eine geringe Wirkung auf den Wettbewerb auf lokaler Ebene zu erwarten. So ist selbst bei einer gesamtschweizerischen Betrachtung die Anzahl an Apotheken weitestgehend konstant. In den Jahren 2010–2015 ist die Anzahl Apotheken in der Schweiz lediglich von 1‘733 auf 1‘774 Apotheken gestiegen. Dementsprechend ist die Marktdynamik in diesem gesättigten Markt eher von Übernahmen respektive Schliessungen und nur in vernachlässigbarem Umfang von Markteintritten geprägt. So hat gerade die Galenica-Gruppe zwar in den Jahren 2014–2016 [...]165 Auch können Übernahmen durch andere Apothekenketten, wie durch die Apothekenkette BENU der Phoenix Gruppe, zwar nicht an sich ausgeschlossen werden. Indes würde eine solche Übernahme – im Gegensatz zu einer Apotheken-Neugründung – nicht zu einer erheblichen unmittelbaren Veränderung der Wettbewerbssituation führen.

233. Schlussendlich ist es naturgemäss schwierig, für eine lokale Situation zuverlässige Prognosen bezüglich potentieller Markteintritte zu machen. Gestützt auf die obigen Erwägungen auf nationaler Ebene ist es jedoch unwahrscheinlich, dass von potentieller Konkurrenz eine disziplinierende Wirkung auf die derzeit am Markt tätigen Apotheken ausgeht.

B.4.7.3.4. Stellung der Marktgegenseite

234. Bezüglich der Stellung der Marktgegenseite erübrigen sich angesichts der aktuellen Konkurrenz vertiefte Ausführungen. Grundsätzlich ist fraglich, inwiefern von einzelnen Endkunden eine disziplinierende Wirkung auf allfällig marktbeherrschende Unternehmen ausgehen könnte. Zumindest im Bereich der Hors-Liste Medikamente kann indes von einer gewissen Preissensibilität

und damit Preiswettbewerb ausgegangen werden.166 Ein Bezug derselben im Ausland sowie von rezeptpflichtigen Arzneimitteln über SD-Ärzte wie auch über Versandapotheken (wenn auch unvollständige Substitute darstellend) ist grundsätzlich möglich.

B.4.7.3.5. Mögliche Begründung oder Verstärkung einer kollektiven Marktbeherrschung

235. Derzeit liegen keine hinreichenden Indizien für das Vorliegen einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung der besagten Apotheken der Galenica-Gruppe gemeinsam mit weiteren Apotheken auf dem lokalen Markt vor.

B.4.7.3.6. Ergebnis für den lokalen Markt für den Zugang zum Absatzkanal Apotheken

236. Die Galenica-Gruppe kann ihre Marktstellung als aktuelle Marktführerin auf dem lokalen Markt für den Zugang zum Absatzkanal Apotheken durch die Übernahme der Zentralapotheke von Pharmapool nochmals deutlich ausbauen. Aufgrund des verbleibenden aktuellen Wettbewerbs durch die Rogenmoser Apotheken und die Sternen Apotheke werden den Endkunden auf dem lokalen Markt indes auch weiterhin vollwertige Alternativen zu den Apotheken der Galenica-Gruppe zur Verfügung stehen. Dass die Übernahme der Zentralapotheke durch die Galenica-Gruppe somit zu einer alleinigen marktbeherrschenden Stellung der Galenica-Gruppe führen wird, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann, erscheint unwahrscheinlich.

237. Das geplante Zusammenschlussvorhaben führt damit nicht zur Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Galenica-Gruppe auf dem lokalen Markt für den Zugang zum Absatzkanal Apotheken, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann (Art. 10 Abs. 2 KG). Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Begründung oder Verstärkung einer kollektiven marktbeherrschenden Stellung der Galenica-Gruppe mit weiteren Apotheken, durch die wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann.

B.5 Ergebnis

238. Die WEKO kommt nach vertiefter Prüfung des Zusammenschlussvorhabens 41-0805 Galexis AG/Pharmapool Aktiengesellschaft zum Schluss, dass das Zusammenschlussvorhaben in der gemeldeten Form mit

164 Vgl. RPW 2014/1, 236 Rz 177, Swatch Group Lieferstopp; RPW 2011/1, 96 ff., SIX/Terminals mit Dynamic Currency Conversion (DCC); RPW 2010/1,119 ff., Preispolitik Swisscom ADSL; RPW 2008/1, 228 Rz 57, TDC Switzerland AG vs. Swisscom Fixnet AG betreffend schneller Bitstromzugang; RPW 2007/2, 262 Rz 145, Terminierung Mobilfunk; RPW 2007/2, 214 Rz 169, Richtlinien des Verbandes schweizerischer Werbegesellschaften VSW über die Kommissionierung von Berufsvermittlern. 165 Vgl. act. 313.

166 Vgl. RPW 2010/4, 649 ff., Hors-Liste Medikamente.

grosser Wahrscheinlichkeit zu keiner marktbeherrschenden Stellung führen wird, durch welche wirksamer Wettbewerb beseitigt werden kann. So wird es in den Märkten Pharmagrosshandel im SD-Ärztekanal sowie Pharmagrosshandel im Apothekenkanal zwar zur Begründung respektive Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der Galexis (Galenica), nicht aber zur Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch diese kommen.

239. Die Prüfung des Zusammenschlussvorhabens hat folglich ergeben, dass der Zusammenschluss in der gemeldeten Form ohne Auflagen und Bedingungen zugelassen werden kann.

C Kosten

240. Gestützt auf die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2) ist unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 Abs. 1 GebV-KG). Als Verursacher gelten im vorliegenden Fall die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Galexis und Pharmapool.

241. Für die Beurteilung des gemeldeten Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung wird nach Art. 1 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GebV-KG eine Pauschalgebühr von CHF 5‘000.– erhoben.

242. Beschliesst die WEKO, eine vertiefte Prüfung nach Art. 33 KG durchzuführen, richtet sich die Gebühr ab diesem Zeitpunkt nach dem Zeitaufwand, wobei ein Stundenansatz von CHF 100.– bis 400.– gilt (Art. 53a Abs. 2 KG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 GebV-KG). Dieser richtet sich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter rechtfertigt sich ein Stundenansatz von CHF 200.– respektive 130.–. Die Gebühr für die aufgewendete Zeit beläuft sich demnach auf CHF […].

243. Die Gesamtgebühr für vorliegendes Zusammenschlussvorhaben beläuft sich auf insgesamt CHF […], bestehend aus der Pauschalgebühr von CHF 5‘000.– für die vorläufige Prüfung sowie der Gebühr von CHF […] für die Prüfung.

244. Haben mehrere Personen gemeinsam eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht, so haften sie für die Kosten solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 AllgGebV). Somit haften Galenica, Galexis und Pharmapool solidarisch für die Kosten der Prüfung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens.