RPW 2023/3 S. 704
SBB Cargo II
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 9. August 2023
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 10. August 2023
Erwägungen
1. Am 11. Juli 2023 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigen die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend: SBB) die alleinige Kontrolle über die Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG (nachfolgend: SBB Cargo) zu erwerben, welche sie heute gemeinsam mit der Planzer-Holding AG (nachfolgend: Planzer) und der Camion-Transport AG Wil CT (nachfolgend: Camion-Transport) kontrollieren. Planzer und Camion-Transport üben ihre Kontrollrechte indirekt über die Swiss Combi AG (nachfolgend: Swiss Combi) aus.1
2. Gemäss Meldung seien die SBB eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundesgesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 (SBBG; SR 742.31). Die SBB würden Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr (namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen erbringen, Art. 3 Abs. 1 SBBG). Eigentümerin der SBB sei zu 100 % die Schweizerischen Eidgenossenschaft.2 Die SBB gliederten sich in die Bereiche Personenverkehr, Immobilien, Cargo und Infrastruktur.3 Hierzu gehört auch die neu gegründete Tochtergesellschaft SBB Intermodal AG, welche als Bauherrin den Ausbau der Terminalinfrastruktur in der Schweiz vorantreiben werde.4
3. Gemäss Meldung verfügten die SBB über eine Beteiligung mit Kontrollrechten an SBB Cargo International AG, welche ihrerseits eine Beteiligung mit Kontrollrechten an RAlpin AG hält. Sodann würden die SBB eine Beteiligung ohne Kontrollrechte an der Hupac SA halten.5
4. SBB Cargo werde heute von den SBB gemeinsam mit Planzer und Camion-Transport kontrolliert. Letztere übten die Kontrolle indirekt über Swiss Combi aus. SBB Cargo sei primär im Bereich des Bahntransports von Gütern und der damit verbundenen Logistik tätig. SBB Cargo erbringe Gütertransportdienstleistungen für Unternehmen und integrierte logistische Dienste im Schienengüterverkehr, insbesondere in der Schweiz. SBB Cargo sei dabei vor allem EVU (Traktionär) und im Binnenverkehr auch Operateur. SBB Cargo biete Leistungen in den folgenden Bereichen an: Wagenladungsverkehr oder Wagengruppen, Transport von grossen Mengen mit Ganzzügen, Kombinierter Verkehr und Betrieb von Umschlagterminals, bahnnahe Logistikleistungen, Dienstleistungen für andere Bahnunternehmen sowie Flottenmanagement & Instandhaltung.6
5. SBB Cargo betreibe auch die Umschlagsanlage Basel Wolf, welche im Bereich Import-/Export-Verkehr künftig durch den «Gateway Basel Nord» (nachfolgend: GBN) abgelöst werden solle. Daneben betreibe SBB Cargo ein Netz aus den kleineren Umschlagsanlagen in Dietikon, Gossau, Widnau, Oensingen, Rothenburg, Renens, Lugano, Cadenazzo, St. Triphon und Bern Weihermannshaus.7
6. An folgenden Tochtergesellschaften [sei] SBB Cargo [beteiligt]: GBN, ChemOil Logistics AG (nachfolgend: ChemOil) und ihre Tochtergesellschaft, ChemOil Logistics GmbH und Xrail AG (nachfolgend: Xrail) […] Terminal Combiné Chavornay SA (nachfolgend: TERCO) und Sibelit SA.8
7. Gemäss Meldung beabsichtigten die SBB, von Swiss Combi 35 % der SBB-Cargo-Aktien und damit die alleinige Kontrolle über SBB Cargo zu erwerben.9 Dieses Vorhaben stellt daher einen Unternehmenszusammenschluss i. S. v. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG10 i. V. m. Art. 1 VKU11 dar.12 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die WEKO die Erlangung der gemeinsamen Kontrolle über SBB Cargo durch Planzer, Camion-Transport und den SBB im Jahr 2020 geprüft hat. Davor hatte SBB die alleinige Kontrolle über SBB Cargo.13 Somit stellt das vorliegende Zusammenschlussvorhaben die Rückführung der Kontrollverhältnisse in den Zustand vor dem Jahr 2020 dar.
1 Vgl. Meldung, Rz 1. 2 Vgl. Meldung, Rz 4. 3 Vgl. Meldung, Rz 5. 4 Vgl. Meldung, Rz 9. 5 Vgl. Meldung, Rz 7 ff. 6 Vgl. Meldung, Rz 15 ff. 7 Vgl. Meldung, Rz 18. 8 Vgl. Meldung, Rz 19 f. 9 Vgl. Meldung, Rz 34.
10 Bundesgesetz vom 6.10.1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251)
11 Verordnung vom 17.6.1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4)
12 Vgl. RPW 2017/4, 580 Rz 14 ff. und Rz 21, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 493 Rz 4, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 707 Rz 16, Ringier/Le Temps; RPW 2012/4, 885 Rz 12 f., Migros/Angehrn (CCA); SINEM SÜSLU, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 4 Abs. 3 N 248.
13 Vgl. RPW 2020/4b, 1915 ff., SBB Cargo.
8. SBB und SBB Cargo erzielten im Geschäftsjahr 2022 zusammen einen weltweiten Umsatz von über 2 Mrd. Franken und schweizweit jeweils einen Umsatz von über 100 Mio. Franken.14 Damit sind die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben ist meldepflichtig.
9. Im vorliegenden Fall erfolgt durch das Zusammenschlussvorhaben ein Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle. Grundsätzlich können sich durch die Übernahme der alleinigen Kontrolle in qualitativer Hinsicht Änderungen der Marktverhältnisse ergeben. Das neu allein kontrollierende Unternehmen hat die Interessen des anderen beteiligten Unternehmens nicht mehr zu berücksichtigen. Deshalb ist mit einem Übergang zur alleinigen Kontrolle eine Erhöhung der Einflussmöglichkeiten verbunden.15
10. Allerdings ist bereits vor dem jetzigen Zusammenschlussvorhaben von SBB Cargo aufgrund der gemeinsamen Kontrolle der Muttergesellschaften kein Wettbewerbsdruck auf SBB ausgegangen (und umgekehrt). Deshalb sind praxisgemäss bei der Prüfung der Erlangung gemeinsamer Kontrolle die Umsätze und Marktanteile der beteiligten Unternehmen jeweils vollständig zuzurechnen. Die SBB verfügen wegen der gemeinsamen Kontrolle bei SBB Cargo bereits vor dem Zusammenschlussvorhaben über strategische Einflussmöglichkeiten. Das heisst, die SBB konnten bereits vor dem jetzigen Zusammenschlussvorhaben ihre Strategie mit jener von SBB Cargo abstimmen, wovon auch auszugehen ist.16
11. Gemäss Meldung haben sich auf den Märkten, welche bereits Gegenstand des Zusammenschlussvorhabens SBB Cargo im Jahr 2020 waren,17 keine wesentlichen Veränderungen (Zunahme der kumulierten Marktanteile von mehr als 5 %) ergeben.18 Hinsichtlich dieser Märkte ergeben sich damit keine wesentlichen Änderungen der Wettbewerbsverhältnisse und somit keine Änderung des Ergebnisses der wettbewerblichen Beurteilung.
12. Seit dem Zusammenschlussverfahren SBB Cargo im Jahr 2020 habe SBB Cargo die Geschäftstätigkeit jedoch erweitert, indem sie drei neue Umschlagsanlagen in Rothenburg, Widnau und Bern eröffnet habe.19 Damit ist SBB Cargo in der Zwischenzeit neu in die Märkte für Umschlagsleistungen für Container, Wechselbehälter und Sattelauflieger im Binnenverkehr im Radius von 25 km je um die Umschlagsanlagen Rothenburg, Widnau und Bern eingetreten.20
13. Von diesen drei Märkten erweisen sich die Umschlagsmärkte in Rothenburg (Marktanteil SBB Cargo […] %)21 und Widnau (Marktanteil SBB Cargo […] %)22 als betroffene Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU. Die SBB ohne SBB Cargo seien gemäss Meldung in diesen Märkten nicht tätig.23
14. Somit verändern sich durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben die Marktanteile auf diesen zwei betroffenen Märkten nicht. Die Umsätze und Marktanteile von SBB Cargo wurden aufgrund der gemeinsamen Kontrolle bereits vor dieser Transaktion SBB voll zugerechnet. Zudem kommt es auf diesen beiden Märkten zu keinen Marktanteilsadditionen.24
15. Aus diesen Gründen kommt es durch das Zusammenschlussvorhaben zu keiner wesentlichen Veränderung der Marktverhältnisse, welche eine Einzelmarktbeherrschung durch SBB bzw. SBB Cargo auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten begründet oder verstärkt.
16. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
14 Vgl. Meldung, Rz 40 ff.
15 Vgl. RPW 2012/4, 888 Rz 35, Migros/Angehrn (CCA); DIKE KG-SÜSLU (Fn 12), Art. 4 Abs. 3 N 253.
16 Vgl. RPW 2017/4, 586 Rz 65, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 494 Rz 9, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 725 Rz 6, Robert Bosch GmbH/BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; RPW 2012/4, 885 Rz 11, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2001/4, 735 Rz 55, Tamedia/Belcom.
17 Vgl. RPW 2020/4b, 1944 ff. Rz 223 ff. (Tabelle 7), SBB Cargo. 18 Vgl. Meldung, Rz 49. 19 Vgl. Meldung, Rz 53.
20 Vgl. RPW 2020/4b, 1933 ff. Rz 149 ff., SBB Cargo. 21 Vgl. Meldung, Rz 63. 22 Vgl. Meldung, Rz 70. 23 Vgl. Meldung, Rz 61 und 67.
24 Vgl. RPW 2017/4, 586 Rz 65, Tamedia/Tradono Switzerland; RPW 2017/3, 494 Rz 9, Bell Food Group AG/Hilcona AG; RPW 2014/4, 725 Rz 6, Robert Bosch GmbH/BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH; RPW 2012/4, 885 Rz 11, Migros/Angehrn (CCA); RPW 2001/4, 735 Rz 55, Tamedia/Belcom.