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RPW 2025/1 S. 104

SIA Value Methode

Rubrum

I. Einleitung

1. Das Sekretariat der Wettbewerbskommission (nachfolgend: Sekretariat) untersuchte die Leistungs- und Honorarordnungen (nachfolgend: LHO) des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) (nachfolgend: SIA) im Rahmen einer Vorabklärung.1 Gegenstand der genannten Vorabklärung waren insbesondere die in den LHO vorgesehenen Formeln zur Berechnung von Honoraren. Darin erkannte das Sekretariat mutmasslich unzulässige Wettbewerbsabreden im Sinne von Art. 5 Abs. 3 KG.2

2. Der SIA nahm daraufhin Anpassungen vor.3 Ausserdem strebte der SIA langfristig die Ausarbeitung neuer kartellrechtskonformer Methoden zur Unterstützung der Planerinnen und Planer bei der Honorarberechnung an. In diesem Zusammenhang stellte der SIA dem Sekretariat Anfang 2023 eine geplante Applikation zur Schätzung des planerischen Aufwands für Architektinnen und Architekten vor. Diese sogenannte «Value App» beurteilte das Sekretariat unter gewissen Vorbehalten und Voraussetzungen als kartellrechtskonform.4

3. Auf die Value App soll über eine internetbasierte sogenannte «Aufwandermittlungsplattform» zugegriffen werden können. Die von der Value App zur Aufwandsschätzung verwendete Methodik bezeichnet der SIA als «Value Methode». Diese entspricht gemäss Angaben des SIA nach wie vor der vom Sekretariat im Rahmen der genannten Beratung bereits beurteilten Methode.

4. Zusätzlich zur Value Methode sollen künftig weitere Berechnungsarten hinzukommen und ebenfalls über die Aufwandermittlungsplattform zugänglich sein. Zu solchen allfälligen zusätzlichen Berechnungsarten liegen aktuell keine Informationen vor. Der SIA definiert im Entwurf zu einer revidierten LHO SIA 1025 (nachfolgend: LHO SIA 102) aber die Anforderungen, welche solche zusätzlichen Berechnungsarten erfüllen müssen.

5. Gegenstand der vorliegenden Beratung sind die vom SIA vorgelegten Elemente des «Gesamtkonzepts Aufwandermittlung». Dazu gehört ein Konzept zur erwähnten Aufwandermittlungsplattform einschliesslich gewisser neuer Angaben zur Value App. Teil des Gesamtkonzeptes Aufwandermittlung sind auch die revidierten LHO einschliesslich der dem Sekretariat vorliegenden Version der LHO SIA 102.

6. Nachfolgend werden zunächst die Ausführungen des SIA zur Aufwandermittlungsplattform zusammengefasst. In diesem Zusammenhang wird dargelegt, wie die Value App in diese Plattform eingebunden werden soll. Zudem werden weitere, im Vergleich zur letzten Beratung neue Angaben des SIA zur Value App zusammengefasst. Zusätzlich werden die allgemeinen Anforderungen an datenbasierte Methoden zur Kalkulation von Aufwand und Honoraren gemäss Art. 3 der LHO SIA 102 erläutert (Rz 8 ff.). Wie erwähnt sind diese Anforderungen für noch zu entwickelnde Berechnungsmethoden, die ebenfalls über die Aufwandermittlungsplattform zugänglich sein sollen, massgebend.

7. Anschliessend werden weitere in der LHO SIA 102 enthaltene relevante Neuerungen dargestellt. Dabei handelt es sich um die in Art. 3 vorgesehene Empfehlung von Kalkulationshilfen Dritter durch den SIA (Rz 20) und um die in Art. 7 geregelte Honorarberechnung nach projektspezifischen Merkmalen (Rz 21 ff.). Schliesslich wir der beschriebene Sachverhalt kartellrechtlich gewürdigt (Rz 24 ff.).

II.

Sachverhalt

Zweck und Betrieb der Aufwandermittlungsplattform

8. Zweck der Aufwandermittlungsplattform ist die Schätzung des zeitlichen Aufwandes für planerische Leistungen. Auf dieser Grundlage können die Planerinnen und Planer anschliessend ihr Honorar berechnen.

9. Die Aufwandermittlungsplattform soll vom SIA betrieben werden. Dieser ist auch für den Support zuständig. Über die Plattform sollen verschiedene Anwendungen zur Ermittlung des Aufwandes zugänglich sein. Stand heute handelt es sich dabei ausschliesslich um die Value App. Es ist aber vorgesehen, dass zusätzliche Anwendungen dazukommen sollen. Der SIA kann allen diesen Anwendungen Zugang zur gleichen Datengrundlage gewähren. Diese wird nachfolgend beschrieben (Rz 10 ff.). Anschliessend wird dargelegt, wie diese Daten ausgewertet und für Nutzerinnen und Nutzer zugänglich gemacht werden sollen (Rz 17 f.).

Datengrundlage

10. Aktuell gibt es noch keine Datensätze, welche der SIA den Programmiererinnen und Programmierern der genannten Anwendungen zur Aufwandsermittlung zur Verfügung stellt.6 Vielmehr sollen diese Daten noch erhoben werden. Konkret ist vorgesehen, dass die Nutzerinnen und Nutzer der Plattform Daten zu von ihnen bereits abgeschlossenen Projekten in anonymisierter Form eingeben können. Dabei handelt es sich um den tatsächlich angefallenen Stundenaufwand sowie um Objekteigenschaften, die einen Einfluss auf diesen Aufwand haben.

1 RPW 2019/2, 284 ff., SIA-Honorarordnungen. 2 RPW 2019/2, 289 ff. Rz 50 ff., SIA-Honorarordnungen. 3 RPW 2019/2, 294 ff. Rz 85 ff., SIA-Honorarordnungen. 4 RPW 2023/1, 100 ff., SIA – Value App.

5 Es handelt sich um den Entwurf für die von November 2024 bis Februar 2025 stattfindende Vernehmlassung. Gemäss Angaben des SIA werden aktuell auch noch andere LHO revidiert. Diese enthalten mutmasslich äquivalente Bestimmungen wie die LHO SIA 102. Das Sekretariat hat nur die LHO SIA 102 geprüft. Die übrigen LHO sind nicht Gegenstand dieser Beratung.

6 Mit der Value Methode kann schon heute der mutmassliche Aufwand geschätzt werden. Zur dazu verwendeten Datengrundlage vgl. RPW 2023/1, 103 f. Rz 15 ff., SIA – Value App.

11. Im Rahmen der Beratung zur Value App reichte der SIA Informationen zu den von der Value Methode zur Voraussage des Zeitaufwandes verwendeten Objekteigenschaften ein. Diese Eigenschaften wurden von Forschenden der Eidgenössisch Technischen Hochschule in Zürich identifiziert. Ziel war es, diejenigen Objekteigenschaften auszuwählen, mit welchen der vorausgesagte Zeitaufwand möglichst gut prognostiziert werden kann.7 Mutmasslich sollen jedenfalls diese von der Value Methode zur Schätzung des Aufwandes benötigten Objekteigenschaften sowie der tatsächliche Zeitaufwand über die Aufwandermittlungsplattform erfasst werden.

12. Die von der Value Methode verwendeten Objekteigenschaften sind gemäss SIA genau definiert.8 In zahlreichen Workshops sei geprüft worden, ob die Nutzerinnen und Nutzer diese Definitionen verstehen. Ausserdem hat der SIA vor, Schulungen anzubieten. So soll sichergestellt werden, dass die Nutzerinnen und Nutzer der Aufwandermittlungsplattform wissen, was unter den zur Aufwandsermittlung verwendeten Objekteigenschaften zu verstehen ist.9

13. Nutzerinnen und Nutzer der Aufwandermittlungsplattform können also für ihre abgeschlossenen Projekte den tatsächlichen Zeitaufwand sowie die relevanten Objekteigenschaften in anonymisierter Form eingeben. Diese Dateneingabe verursacht bei den Nutzerinnen und Nutzern einen gewissen Aufwand. Der SIA will deshalb einen Anreiz zur Eingabe dieser Daten schaffen. Nutzerinnen und Nutzer, die solche Daten über einen längeren Zeitraum und in ausreichender Qualität eingeben, können als Gegenleistung die Value App kostenlos nutzen.

14. Die eingegebenen Daten werden in einer Datenbank des SIA erfasst. Der SIA hat darin aber keinen Einblick, ausser in diejenigen Daten, die für Rechnungsstellung und Support erforderlich sind (z.B. Rechnungsadresse). Auch auf diese Daten können nur diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des SIA zugreifen, die für diese Aufgaben zuständig sind. Ausserdem müssen sich diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten, die Daten nicht weiterzugeben.

15. Die eingegebenen Daten werden von einem vom SIA unabhängigen Treuhandunternehmen validiert, plausibilisiert, aggregiert und wenn nötig zusätzlich anonymisiert.10 Erst dann werden die aufbereiteten Daten an diejenigen Unternehmen weitergegeben, welche die Applikationen zur Aufwandsberechnung programmieren. Beim Beispiel der Value App handelt es sich dabei um die a r c experts AG.

16. Dritte, welche sich auf die vom SIA erhobenen Daten zur Aufwandsermittlung stützen, können grundsätzlich auch weitere Datenquellen verwenden. Die Anforderungen an die entsprechende Datenerhebung sind dieselben wie für die Value App und in Art. 3.5 der LHO SIA 102 präzisiert. Sie entsprechen den vom Sekretariat im Rahmen der Vorabklärung «SIA-Honorarordnungen» aufgestellten Anforderungen.11

Datenauswertung und Publikation

17. Der SIA selber wertet weder die über die Aufwandermittlungsplattform erhobenen noch andere Daten zum Zweck der Aufwandsermittlung aus. Stattdessen erfolgt die Auswertung durch vom SIA unabhängige

Dritte (z.B. die a r c experts AG). In Art. 3.6 der LHO SIA 102 sind die Anforderungen an solche Datenauswertungen sowie an deren Publikation präzisiert. Sie entsprechen den vom Sekretariat im Rahmen der Vorabklärung «SIA-Honorarordnungen» aufgestellten Anforderungen.12

18. Aktuell existiert wie erwähnt erst eine Methode zur Auswertung der über die Aufwandermittlungsplattform erhobenen Daten. Dabei handelt es sich um die Value Methode. In der letzten Beratung stellte das Sekretariat fest, dass die Value Methode die vom Sekretariat aufgestellten und in der LHO SIA 102 wiedergegebenen Anforderungen unter gewissen Vorbehalten erfüllt.13 Im Rahmen der vorliegenden Beratung reicht der SIA zusätzliche Informationen zur Value Methode ein. Namentlich wird präzisiert, (i) wie die Unsicherheit der Aufwandsschätzung transparent gemacht wird und (ii) wie die Gebühren für die Nutzung der Value App festgelegt sind. Diese beiden Punkte werden nachfolgend erläutert.

i. Die Unsicherheit der durch die Value Methode vorgenommenen Schätzung soll mittels eines 80 %- Prognoseintervalls14 ausgewiesen werden.

ii. Die Value App soll allen Interessierten gegen eine Gebühr offenstehen. Die Gebühr soll die Kosten decken. Es ist nicht vorgesehen, damit einen Gewinn zu erzielen. SIA-Mitglieder sollen die Value App für fünf Projekte pro Jahr kostenlos nutzen können. Nichtmitglieder zahlen 50 Franken pro Projekt. Alternativ können Jahresabonnemente gelöst werden. Diese unterscheiden sich in Bezug auf die maximale Anzahl möglicher Abfragen. Die Jahresabonnemente kosten für Nichtmitglieder doppelt so viel wie für SIA-Mitglieder. Gemäss Angaben des SIA steht es Nichtmitgliedern frei, Mitglied zu werden.15 Zusätzlich ist vorgesehen, den Zugang zur Value App zusammen mit weiteren Angeboten (z.B. den LHO) als Gesamtpaket anzubieten.16

7 RPW 2023/1, 100 f. Rz 6 ff., SIA – Value App.

8 Dem Sekretariat liegen weder die genauen Definitionen der von der Value Methode verwendeten Objekteigenschaften noch der von den Nutzerinnen und Nutzern neu einzugebenden Daten vor.

9 Vgl. RPW 2023/1, 105 f. Rz 26, Spiegelstrich 4, Punkt (i), SIA – Value App.

10 Dem Sekretariat liegen keine Informationen dazu vor, wie das vom SIA zu beauftragende Treuhandunternehmen die erhobenen Daten validieren, plausibilisieren, aggregieren und allenfalls anonymisieren wird. 11 RPW 2019/2, 295 Rz 93, SIA-Honorarordnungen. 12 RPW 2019/2, 295 Rz 94, SIA-Honorarordnungen. 13 RPW 2023/1, 104 f. Rz 26, SIA – Value App.

14 Der tatsächliche Aufwand befindet sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 0,8 innerhalb dieses 80 %-Prognoseintervalls.

15 Allerdings erfolgt die Aufnahme als Mitglied gemäss der Internetseite des SIA nur unter bestimmten Voraussetzungen: Natürliche Personen können Einzelmitglied werden, wenn sie einen Abschluss in den Bereichen Bau, Technik oder Umwelt vorweisen. Zusätzlich gibt es je nach Art des Abschlusses weitere Voraussetzungen. Juristische Personen können Firmenmitglied werden, wenn sie (i) in der Planung und Beratung in Bau, Technik oder Umwelt tätig sind und (ii) ein Einzelmitglied des SIA Teil der operativen Geschäftsleitung ist (https://cms.sia.ch/ de/api/getMedia/164, 20.1.2025).

16 Die für solche Gesamtpakete vorgesehenen Preise sind dem Sekretariat nicht bekannt.

19. Ausserdem bekräftigt der SIA erneut seine Absicht, die Value Methode periodisch validieren zu lassen. Anhand der neu über die Aufwandermittlungsplattform erhobenen Daten (Rz 10 ff.) soll die Voraussage des Zeitaufwands durch die Value Methode mit dem tatsächlichen Aufwand verglichen werden. Falls grössere Abweichungen auftreten, soll die Methode angepasst werden.17

Empfehlung von Kalkulationshilfen durch den SIA

20. Der SIA kann Kalkulationshilfen Dritter gemäss Art. 3.3 der LHO SIA 102 unter bestimmten Voraussetzungen empfehlen. Eine dieser Voraussetzungen ist eine erfolgreiche Prüfung der wettbewerbsrechtlichen Aspekte durch unabhängige ausgewiesene Expertinnen oder Experten (Art. 3.4.2 LHO SIA 102).

Honorarberechnung nach projektspezifischen Merkmalen gemäss Art. 7 LHO SIA 102

21. In Art. 7 der LHO SIA 102 ist die Honorarberechnung nach projektspezifischen Merkmalen geregelt. Namentlich werden in Art. 7 im Wesentlichen die Umstände aufgezählt, die einen Einfluss auf den Aufwand haben können und deshalb bei der Festlegung des Honorars berücksichtigt werden sollen. Im Gegensatz zur Value Methode ergibt sich aber keine konkrete Schätzung des Stundenaufwandes oder des Honorars.

22. In Art. 7.2.1.4 sind die verschiedenen Phasen der Projektplanung angegeben. Zusätzlich ist für jede der drei wichtigsten Phasen eine Bandbreite zum Anteil des zeitlichen Aufwandes angegeben, der typischerweise auf die jeweilige Phase entfällt. Grundlage für diese Bandbreiten ist gemäss SIA eine statistische Auswertung.18 Diese Bandbreiten können gemäss LHO SIA 102 als «Ausgangslage und Grössenordnung» verwendet werden.

23. Abgesehen von den erwähnten Bandbreiten enthält Art. 7 der LHO SIA 102 keine quantitativen Angaben dazu, wie die aufgezählten Umstände bei der Einschätzung des planerischen Aufwandes oder des Honorars genau berücksichtigt werden sollen.

III. Kartellrechtliche Beurteilung

Aufwandermittlungsplattform und Value App

24. Der SIA beabsichtigt, seinen Mitgliedern sowie der interessierten Öffentlichkeit über die Aufwandermittlungsplattform die Value App sowie weitere Methoden zur Berechnung von Aufwand und Honoraren zugänglich zu machen und die dazu erforderlichen Daten zu erheben und an Dritte weiterzugeben. Nachfolgend wird geprüft, ob es sich dabei um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handeln könnte.

25. Gemäss Art. 4 Abs. 1 KG sind Wettbewerbsabreden rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

26. Eine Wettbewerbsabrede definiert sich also durch die drei Tatbestandsmerkmale des (i) bewussten und gewollten Zusammenwirkens (ii) zwischen mindestens

zwei Unternehmen, (iii) das eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt.

27. Vorliegend könnte das Tatbestandselement des bewussten und gewollten Zusammenwirkens erfüllt sein. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Austausch von Informationen über die Aufwandermittlungsplattform zu einer Koordination der von den Mitgliedern des SIA offerierten Preisen für planerische Leistungen führen würde. Da es sich bei den Mitgliedern des SIA jedenfalls teilweise um Unternehmen handelt, könnten in diesem Fall die ersten beiden Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.

28. Ob vorliegend tatsächlich ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken vorliegt, wird offengelassen, weil die Aufwandermittlungsplattform und die Value App keine Wettbewerbsbeeinträchtigung bezweckt oder bewirkt, wie nachfolgend gezeigt wird. Aus diesem Grund handelt es sich bei der Implementierung und Nutzung der Aufwandermittlungsplattform durch den SIA bzw. seine Mitglieder nicht um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG.

29. Vereinbarungen oder abgestimmte Verhaltensweisen bezwecken eine Wettbewerbsbeschränkung, wenn die daran beteiligten Unternehmen «die Ausschaltung oder Beeinträchtigung eines oder mehrerer Wettbewerbsparameter zum Programm erhoben haben». Dabei genügt es, wenn der Abredeinhalt objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung durch Ausschaltung eines Wettbewerbsparameters zu verursachen. Ein Bewirken liegt vor, wenn die zu beurteilende Verhaltensweise zu einer Wettbewerbsbeschränkung führt.19

30. Im Rahmen seiner Beratung zur Value App hat das Sekretariat bereits geprüft, ob eine Vereinbarung zwischen Mitgliedern des SIA, Daten auf die in der Beratung beschriebene Art und Weise zu erheben, auszuwerten und im Rahmen der Value App zu publizieren, objektiv geeignet ist, eine Wettbewerbsbeschränkung zu verursachen. Das Sekretariat stellte unter gewissen Vorbehalten fest, dass dies nicht der Fall ist.20

31. Die im Rahmen der aktuellen Beratung zusätzlich vorliegenden Informationen zur Aufwandermittlungsplattform und zur Value App werfen diesbezüglich keine neuen Bedenken auf. Insbesondere aus den nachfolgend dargelegten Gründen ist die im Rahmen der vorliegenden Beratung beschriebene Datenerhebung sowie deren Auswertung und Publikation über die Aufwandermittlungsplattform und die Value App auch unter Berücksichtigung dieser neuen Informationen nicht objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beeinträchtigen:

17 Vgl. RPW 2023/1, 105 Rz 26, Spiegelstrich 4, Punkt (iii), SIA – Value App.

18 Diese statistische Auswertung liegt dem Sekretariat nicht vor. Dem Sekretariat ist auch nicht bekannt, welche Daten ausgewertet wurden. 19 BGE 147 II 72, 84 f. E. 3.6, Hors-Liste-Medikamente II. 20 RPW 2023/1, 104 f. Rz 26, SIA – Value App.

- Die über die Aufwandermittlungsplattform erhobenen Daten sollen von einem vom SIA unabhängigen Treuhandunternehmen validiert, plausibilisiert, aggregiert und wenn nötig anonymisiert werden (Rz 15). Falls das vom SIA zu beauftragende Treuhandunternehmen die erwähnten Prüfungen korrekt durchführt, wird dadurch sichergestellt, dass weder die Mitglieder des SIA noch andere Nutzerinnen oder Nutzer Einblick in unternehmensspezifische Daten erhalten. Ausserdem wird soweit möglich verhindert, dass die zur Schätzung des Aufwandes verwendeten Daten auf fehlerhaften Daten beruhen.

- Die erhobenen Daten sollen nicht durch den SIA selber, sondern durch Dritte ausgewertet werden (Rz 17). Dadurch sinkt die Gefahr, dass der SIA ungebührlichen Einfluss auf die Auswertungen nehmen könnte.

- Es ist vorgesehen, dass über die Aufwandermittlungsplattform verschiedene Applikationen zur Berechnung des Aufwandes oder des Honorars verfügbar sein werden (Rz 9). Wenn der SIA die erhobenen Daten verschiedenen Dritten zur Verfügung stellt, kann dadurch Wettbewerb zwischen Anbieterinnen dieser Applikationen entstehen.

- Die Unsicherheit der Aufwandsschätzung soll bei der Value App durch ein Prognoseintervall ausgewiesen werden (Rz 18). Damit entfällt der vom Sekretariat im Rahmen der letzten Beratung angebrachte entsprechende Vorbehalt.21

- Die zur Nutzung der Value App vorgesehenen Gebühren ermöglichen es auch Nichtmitgliedern, auf die Value App zuzugreifen. Insbesondere ist es möglich, auch nur für ein einzelnes Projekt den Aufwand schätzen zu lassen (Rz 18). Damit ist der Zugang der Auftraggeberinnen und Auftraggeber gewährleistet.

- Es ist vorgesehen, die Aufwandsprognosen der Value App regelmässig zu überprüfen und bei Abweichungen die Value Methode anzupassen (Rz 19). Dadurch sinkt die Gefahr, dass der prognostizierte Aufwand systematisch vom tatsächlichen Aufwand abweicht.

- Allfällige zusätzliche über die Aufwandermittlungsplattform verfügbare Applikationen müssen die in Art. 3 der LHO SIA 102 genannten Anforderungen erfüllen. Diese entsprechen den vom Sekretariat im Rahmen der einschlägigen Vorabklärung entwickelten Grundsätzen (Rz 16 f.). Ausserdem empfiehlt der SIA nur Kalkulationshilfen, die wettbewerbsrechtlich geprüft wurden (Rz 20). Bei einer korrekten Umsetzung dieser Grundsätze fällt damit auch in Bezug auf weitere Applikationen die Gefahr einer Wettbewerbsbeeinträchtigung gering aus.

Honorarberechnung nach projektspezifischen Merkmalen gemäss LHO SIA Art. 7

32. In Art. 7 der LHO SIA 102 werden die Umstände beschrieben, die einen Einfluss auf den Aufwand haben und die deshalb bei der Berechnung von Aufwand und Honorar berücksichtigt werden sollen. Nachfolgend wird geprüft, ob es sich bei einer allfälligen Vereinbarung von Mitgliedern des SIA, sich an die LHO SIA 102 zu halten,

aufgrund der in Art. 7 vorgesehenen Bestimmungen um eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG handeln könnte. Diesbezüglich wird wiederum ausschliesslich geprüft, ob eine solche Vereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken könnte (Rz 25 ff.).

33. Aus den in Art. 7 der LHO SIA 102 aufgezählten relevanten Umständen ergibt sich für kein Projekt eine eindeutige Voraussage des mutmasslichen Aufwandes oder eines angemessenen Honorars. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berücksichtigung der dort genannten Umstände zu einer einheitlichen Schätzung des Aufwandes durch verschiedene Planerinnen und Planer führen könnte. Vielmehr dienen die in Art. 7 der LHO SIA 102 festgehaltenen Grundsätze als Orientierungshilfe für beide Marktseiten (Planerinnen und Planer und Auftraggeberinnen und Auftraggeber) bei der individuellen projektspezifischen Berechnung von Aufwand und Honorar. Ausserdem können sich vom SIA unabhängige Dritte bei der Entwicklung von Kalkulationshilfen bei Bedarf darauf stützen.

34. Auch die in Ziffer 7.2.1.4 angegebenen, auf statistischen Auswertungen basierenden Bandbreiten für den normalerweise auf bestimmte Projektphasen entfallenden Aufwandsanteil (Rz 22) ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Bandbreiten sind relativ gross und es wird klargestellt, dass diese als «Ausgangslage und Grössenordnung» zu verstehen sind. Dass der auf eine bestimmte Projektphase entfallende Anteil des Aufwandes je nach Projekt auch von den angegebenen Bandbreiten abweichen kann, wird dadurch verdeutlicht, dass vor jeder Bandbreite zusätzlich «ca.» steht. Ausserdem ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass selbst eine einheitliche Anwendung der Bandbreiten zu einer Harmonisierung der Honorarforderungen führen würde. Diese reichen nicht aus, um den Aufwand einzuschätzen – dazu sind zahlreiche weitere Abschätzungen erforderlich. Zu diesen weiteren Abschätzungen enthält Art. 7 der LHO SIA 102 keine quantitativen Vorgaben.

35. Aus diesen Gründen sind die Bestimmungen in Art. 7 der LHO SIA 102 nicht objektiv geeignet, eine Wettbewerbsbeschränkung zu verursachen. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 4 Abs. 1 KG vor.

Fazit

36. Die vorangehend beschriebene im Rahmen des Gesamtkonzeptes Aufwandermittlung vorgesehene Erhebung und Auswertung von Daten sowie die Publikation der Ergebnisse im Rahmen der Aufwandermittlungsplattform und insbesondere der Value App sind voraussichtlich kartellrechtskonform. Gleiches gilt für den Entwurf der SIA LHO 102.

21 RPW 2023/1, 105 Rz 26, Spiegelstrich 4, Punkt (ii), SIA – Value App.