172.220.111.71
Verordnung des EFD über die Personalbeurteilung und den Lohn des Personals der Reinigungsdienste (Reinigungspersonalverordnung – EFD)
vom 22. Mai 2002 (Stand am 16. Juli 2002)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 20011 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Reinigungspersonal der Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung und der eidgenössischen Schieds- und Rekurskommissionen nach Artikel 1 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20012 (BPV).
Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20013 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) Anwendung.
Art. 2 Personalbeurteilung
Das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.
Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.
Die Leistungen werden wie folgt beurteilt:
Beurteilungsstufe A: entspricht den Anforderungen voll und ganz;
Beurteilungsstufe B: entspricht den Anforderungen teilweise;
Beurteilungsstufe C: entspricht den Anforderungen nicht.
Art. 3 Lohn
Der Anfangslohn des Reinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent 40 000 Franken.
Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse 1 Beurteilungsstufe A nach Artikel 36 BPV4.
AS 2002 1760
Der Lohn nach den Absätzen1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
Art. 4 Lohnentwicklung
Der Lohn des regelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
Beurteilungsstufe A: Erhöhung um 750 Franken;
Beurteilungsstufe B: Erhöhung um 300 Franken;
Beurteilungsstufe C: Keine Erhöhung.
Der Lohn des unregelmässig eingesetzten Reinigungspersonals wird bis zum Maximallohn nach jedem effektiv geleisteten Jahr um 750 Franken erhöht.
Art. 5 Berufliche Vorsorge
Das Reinigungspersonal ist obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität, Alter und Tod in der Pensionskasse des Bundes versichert, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
Für das Reinigungspersonal, das am 30. Juni 1990 im Dienst stand, gilt:
Die Rentenansprüche nach Artikel 18c des Aufräumerinnenreglementes vom 12. Januar 1973 in der Fassung vom 15. Dezember 19765 bleiben gewahrt.
Die Invalidenleistungen entsprechen den Altersleistungen.
Die Hinterlassenenleistungen richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 24. August 19946 über die Pensionskasse des Bundes (PKB- Statuten).
die Dienstjahre zählen als Beitragsjahre im Sinne der Artikel 43 und 45 der PKB-Statuten.
Laufende Renten bleiben unverändert.
Die Übergangsbestimmungen nach Absatz 1 gelten bis zur Überführung der Pensionskasse des Bundes in die PUBLICA.
Für das regelmässig eingesetzte Reinigungspersonal, das im Verlaufe des Jahres 2002 eine Lohnerhöhung nach der Verordnung des EFD vom6. April 19907 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung erhalten hat, wird die Erhöhung auf den1. Januar 2003 anteilmässig berechnet.
In der AS nicht publiziert.
In der AS nicht publiziert.
Übersteigt der Lohn den Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2, wird er so nicht mehr nach Artikel 4 erhöht und der Teuerung nicht angepasst. Der Teuerungsausgleich wird wieder ausgerichtet, sobald der Lohn den nach Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Maximallohn nicht mehr übersteigt.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EFD vom6. April 19908 für das Reinigungspersonal der allgemeinen Bundesverwaltung wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.
In der AS nicht publiziert.