172.220.111.71
Verordnung des EFD über das Unterhaltsreinigungspersonal (Unterhaltsreinigungspersonalverordnung EFD)
vom 22. Mai 2002 (Stand am 1. Januar 2010)
Das Eidgenössische Finanzdepartement, gestützt auf die Artikel 3 und 4 der Verordnung vom 30. November 20012 über das Personal der Reinigungsdienste, verordnet:
Art. 1 Geltungsbereich
DieseVerordnung gilt für das Personal nach Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 20013 über das Unterhaltsreinigungspersonal.4
Sofern diese Verordnung keine Sonderregelung enthält, finden die Bestimmungen der Verordnung des EFD vom6. Dezember 20015 zur Bundespersonalverordnung Anwendung.
Art. 2 Personalbeurteilung
Das regelmässig eingesetzte Unterhaltsreinigungspersonal unterliegt der Personalbeurteilung. Diese erfolgt jährlich.6
Gegenstand der Personalbeurteilung sind die vereinbarten Leistungs- und Verhaltensziele.
Die Leistungen und das Verhalten werden wie folgt beurteilt:
Beurteilungsstufe3: erreicht die Ziele vollständig;
Beurteilungsstufe2: erreicht die Ziele weitgehend;
Beurteilungsstufe1: erreicht die Ziele nicht.7 AS 2002 1760
Art. 3 Lohn
Der Anfangslohn des Unterhaltsreinigungspersonals beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent mindestens 44 100 Franken. Er kann je nach Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person angemessen erhöht werden.8
Der Maximallohn entspricht dem Höchstbetrag der Lohnklasse1 nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom3. Juli 20019.10
Der Lohn nach den Absätzen1 und 2 erhöht sich jeweils um den Teuerungsausgleich.
Art. 411 Lohnentwicklung
Der Lohn des Unterhaltsreinigungspersonals wird nach den Ergebnissen der Personalbeurteilung jährlich bis zum Maximallohn nach Artikel 3 Absatz 2 wie folgt angepasst:
Beurteilungsstufe3: Erhöhung um 875 Franken;
Beurteilungsstufe2: Erhöhung um 350 Franken;
Beurteilungsstufe1: Keine Erhöhung.
Art. 5 –712
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2002 in Kraft.