742.147.2
Verordnung über die Videoüberwachung durch die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (Videoüberwachungsverordnung SBB, VüV-SBB)
(VüV-SBB)
vom 5. Dezember 2003 (Stand am 22. Dezember 2003)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 19 Absatz 1, 23 und 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571 (EBG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Zügen, die von den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betrieben werden, und von Eisenbahnanlagen der SBB durch Videokameras.
Sie gilt für die Aktiengesellschaft Schweizerische Bundesbahnen und für Eisenbahnunternehmen, an denen sie mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist.
Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
Sie soll insbesondere:
das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
Wertgegenstände sichern;
Sachbeschädigungen verhindern.
Art. 3 Einsatz
Die SBB entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch2.
Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden. Am überwachten Ort sind die verantwortliche Stelle sowie der Zweck der Videoüberwachung und deren Rechtsgrundlagen anzugeben.
AS 2003 4751
Die SBB können Dritte damit beauftragen, die Videoüberwachung zu planen, Videogeräte einzurichten und zu betreiben sowie die damit gewonnenen Daten zu bearbeiten. Sie sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.
Art. 4 Aufzeichnung
Videosignale können aufgezeichnet werden.
Soweit die Aufzeichnungen Personendaten enthalten, müssen sie spätestens am nächsten Werktag ausgewertet und anschliessend innert 24 Stunden vernichtet werden.
Beziehen sich die Aufzeichnungen auf einen konkreten straf-, verwaltungs- oder zivilrechtlichen Vorfall, so dürfen sie bis zur Bekanntgabe an die Behörden nach
Artikel 5 Absatz 1 aufbewahrt werden.
Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekannt gegeben werden:
den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone auf deren Verfügung hin;
den Behörden, bei denen die SBB Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
Die Bekanntgabe an eine Behörde nach Absatz 1 Buchstabe b ist nur so weit zulässig, als dies für das straf-, verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren erforderlich ist; Personendaten unbeteiligter Dritter sind zu anonymisieren. Ist die Behörde auch eine strafverfolgende Behörde nach Absatz 1 Buchstabe a, so bleibt ihre Verfügung zur Bekanntgabe von Aufzeichnungen vorbehalten.
Art. 6 Datenschutz
Die SBB sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2004 in Kraft.