Funtauna

784.101.12

Verordnung des UVEK über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets

vom 15. Dezember 1997 (Stand am 15. Februar 2009)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 22 der Verordnung vom 31. Oktober 20011 über Fernmeldedienste (FDV),2 verordnet:

Art. 13 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch erschlossenen Orten

Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss nach Wahl der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach Artikel 16 Absatz 2 FDV.

Verlangen Teilnehmerinnen oder Teilnehmer von sich aus eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene, so haben sie denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Absatz 1 übersteigt.

Art. 24 Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten

Die Grundversorgungskonzessionärin erstellt an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets einen Anschluss nach Artikel 16 Absatz 2 FDV in Absprache mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in der für sie finanziell und technisch günstigsten Lösung. Verursacht das Erstellen des Anschlusses Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Auftraggeberin oder der Auftraggeber verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.

AS 1998 483

Art. 2a5 Verrechnung der Leistungen

Für die Verrechnung der Anschluss- und Verbindungsgebühren für die nach den Artikeln1 und 2 zur Verfügung gestellten Anschlüsse hat die Grundversorgungskonzessionärin dieselben Berechnungskriterien (Art. 22 FDV) anzuwenden, wie sie für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Grundversorgungsdiensten innerhalb des Siedlungsgebiets gelten.

Art. 3 Mindestvertragsdauer

Verursacht das Erstellen eines Netzanschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin eine Mindestvertragsdauer vorschreiben. Diese darf die Dauer der Grundversorgungskonzession nicht übersteigen.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EVED vom 11. Dezember 19957 über Fernmeldedienste wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1998 in Kraft.

[AS 1996 173 2434]