814.018.22
Verordnung über die Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe
vom 15. Februar 2000 (Stand am 18. April 2000)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement), gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung vom 12. November 19971 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), verordnet:
Art. 1 Organisation
Das Departement ernennt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Mitglieder der Fachkommission für die VOC-Lenkungsabgabe (Kommission) und bestimmt als Präsident oder Präsidentin jeweils einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt). Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 2 Aufgaben
Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:
Ausarbeitung von Empfehlungen im Hinblick auf die Anpassung der Anhänge1 und 2 der VOCV durch den Bundesrat;
Beratung der Eidgenössischen Zollverwaltung bei der Behandlung von Rückerstattungsanträgen (Art. 18–20 VOCV);
Beratung der Eidgenössischen Zollverwaltung bei der Anwendung der Bestimmungen über die Abgabebefreiung bei Massnahmen zur Verminderung der Emissionen (Art. 9 VOCV);
Beratung der Behörden von Bund und Kantonen in allen übrigen Fragen der Lenkungsabgabe auf VOC.
Art. 3 Arbeitsweise
Die Sitzungen der Kommission werden durch den Präsidenten oder die Präsidentin oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern einberufen.
Die für die Beratung notwendigen Dokumente können durch die Kommissionsmitglieder bei der Oberzolldirektion eingesehen werden.
Mitglieder der Kommission treten in Ausstand bei Geschäften, bei denen sie mit Gesuchstellern oder Gesuchstellerinnen in einer privaten Interessenverbindung stehen.
Je nach den zu behandelnden Geschäften kann der Präsident oder die Präsidentin weitere Personen konsultieren oder in beratender Funktion zu den Sitzungen einladen und zwar:
Vertreter oder Vertreterinnen von betroffenen Behörden von Bund und Kantonen;
Experten oder Expertinnen;
das Sekretariat der Kommission.
Art. 4 Quorum
Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Für die Ausarbeitung der Empfehlungen wird der Konsens unter den Mitgliedern angestrebt. Andernfalls entscheidet die Kommission mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten oder der Präsidentin.
Art. 5 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19962 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
Art. 6 Sekretariat
Das Bundesamt betreibt das Sekretariat der Kommission.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. März 2000 in Kraft.