Funtauna

818.101.24

Verordnung 3
über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19)
(Covid-19-Verordnung 3)

vom 19. Juni 2020 (Stand am 25. August 2021)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 3, 4, 5 Buchstaben a und b sowie 8 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,
auf Artikel 63 Absatz 3 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002
und auf Artikel 41 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 (EpG),4

verordnet:

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung ordnet Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen an zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19).

Die Massnahmen dienen dazu, die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Epidemie sicherzustellen, insbesondere zur Aufrechterhaltung einer ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern.

Art. 2 Zuständigkeit der Kantone

Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.

2. Kapitel Aufrechterhaltung der Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 3

Um die Kapazitäten der Schweiz zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufrechtzuerhalten und um insbesondere eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Pflege und wichtigen medizinischen Gütern zu gewährleisten, müssen insbesondere folgende Massnahmen getroffen werden:

  1. Massnahmen zur Einschränkung der Einreise von Personen aus Risikoländern oder -regionen sowie der Ein- und Ausfuhr von Waren;

  2. Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern.

Als Risikoländer oder ‑regionen gelten Länder oder Regionen, in denen das Coronavirus Sars-CoV-2 nachgewiesen worden ist und in denen:

  1. ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht; oder

  2. eine Virusvariante verbreitet ist, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht.5

Die Listen der Risikoländer und ‑regionen werden in Anhang 1 veröffentlicht.6

2. Abschnitt Einschränkungen beim Grenzübertritt sowie bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern

Art. 47 Grenzübertritt und Kontrolle

Die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten wird verweigert (Art. 10 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20058, AIG):

  • a. Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen und nicht vom Geltungsbereich des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196010 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden;

  • b. und c. 11... .12

Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind Personen, die:

  1. den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt; oder

  2. glaubhaft machen, dass sie sich in einer Situation der äussersten Notwendigkeit befinden.13

Kinder unter 18 Jahren, die in Begleitung von erwachsenen Personen nach Absatz 2 Buchstabe a einreisen, müssen keine Impfung nachweisen.14

Die Ausnahme nach Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Personen, die aus einem Land oder einer Region nach Anhang 1 Ziffer 2 in die Schweiz einreisen wollen.15

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erlässt für die Ausnahmen vom Einreiseverbot die notwendigen Weisungen.16

Entscheide der zuständigen Behörden können sofort vollstreckt werden. Artikel 65 AIG gilt sinngemäss. Gegen den Einspracheentscheid des SEM kann innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Strafbestimmungen von Artikel 115 AIG gelten sinngemäss. Bei Verletzung der Einreisebestimmungen kann zudem ein Einreiseverbot ausgesprochen werden.

Art. 517 Nachführung der Anhänge

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt die Anhänge 1 und 1a nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.

Art. 6 und 718

Art. 819

Art. 9 Bestimmungen zum grenzüberschreitenden Personen-
und Warenverkehr

Das EJPD bestimmt nach Rücksprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschränkungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder
-regionen.

Es kann insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken, einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen.

Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 3 aufgeführt.

Art. 1020 Erteilung von Visa

Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen und die nicht vom FZA21 oder vom EFTA-Übereinkommen22 erfasst werden, wird die Erteilung von Schengen-Visa für bewilligungsfreie Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten verweigert. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 2bis.

Art. 10a23 Erstreckung der Fristen

Ausländerinnen und Ausländer, die wegen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgehalten worden sind, fristgerecht nach Artikel 47 oder 61 AIG24 zu handeln, können bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung die versäumte Handlung nachholen.

Mit der Nachholung der versäumten Handlung wird der Zustand hergestellt, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

Konnten wegen des Coronavirus die Fristen zur Erneuerung der biometrischen Daten nach Artikel 59b oder 102a AIG für die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung nicht eingehalten werden, so können dennoch bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung Bewilligungen erteilt oder erneuert werden.

3. Abschnitt Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern

Art. 11 Begriff

Als wichtige und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus dringend benötigte Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter) gelten die Güter, die in den Listen in Anhang 4 aufgeführt sind.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verantwortet die Liste und führt diese nach Rücksprache mit der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter nach Artikel 12 und dem Labor Spiez laufend nach.25

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert den Bedarf und den Einsatz der zu beschaffenden Güter. Basierend auf diesen Vorgaben bestimmt das BAG die jeweils benötigten Mengen unter Einbezug:26

  1. der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter: für Wirkstoffe und Arzneimittel, Medizinprodukte, persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstungen;

  2. des Labors Spiez: für Covid-19-Tests und zugehörige Reagenzien.

Art. 12 Interdepartementale Arbeitsgruppe medizinische Güter

Die Interdepartementale Arbeitsgruppe medizinische Güter besteht mindestens aus Vertretungen der folgenden Bundesstellen:

  1. BAG;

  2. Fachbereich Heilmittel der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung;

  3. Schweizerisches Heilmittelinstitut (Swissmedic);

  4. Nationale Alarmzentrale (NAZ);

  5. Sanitätsdienstliches Koordinationsgremium (SANKO) in Vertretung des Ressourcenmanagements Bund (ResMaB);

  6. Armeeapotheke;

  7. Koordinierter Sanitätsdienst (KSD).

Der oder die Beauftragte des Bundesrates für den KSD leitet die Arbeitsgruppe.27

Art. 13 Meldepflicht

Die Kantone sind verpflichtet, dem KSD auf Abruf die aktuellen Bestände der wichtigen medizinischen Güter in ihren Gesundheitseinrichtungen zu melden.

Laboratorien sowie Hersteller und Vertreiber von In-vitro-Diagnostika (Covid-19-Tests) sind verpflichtet, dem Labor Spiez die aktuellen Bestände solcher Tests regelmässig zu melden.

Der KSD kann bei Unternehmen, die wichtige medizinische Güter lagern, Angaben zu den Beständen einfordern.

Art. 14 Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern

Zur Unterstützung der Versorgung der Kantone und ihrer Gesundheitseinrichtungen, von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Schweizerisches Rotes Kreuz) und von Dritten (z. B. Labors, Apotheken) können wichtige medizinische Güter beschafft werden, falls über die normalen Beschaffungskanäle der Bedarf nicht gedeckt werden kann.

Die fehlenden wichtigen medizinischen Güter werden auf der Grundlage der nach Artikel 13 übermittelten Daten bestimmt.

Für die Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern nach Absatz 1 ist im Auftrag des BAG die Armeeapotheke zuständig.

Die zuständigen Behörden können Dritte mit der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern beauftragen.

Bei der Beschaffung von wichtigen medizinischen Gütern kann die Armeeapotheke kalkulierbare Risiken eingehen und von den bestehenden Weisungen und dem Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200528 in Bezug auf Risiken, wie zum Beispiel Anzahlungen ohne Sicherheiten oder Währungsabsicherungen, abweichen.

Die Armeeapotheke bewirtschaftet die beschafften wichtigen medizinischen Güter im Auftrag der interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter.

Art. 15 Zuteilung von wichtigen medizinischen Gütern

Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an das ResMaB.29

Die Zuteilung erfolgt laufend aufgrund der Versorgungslage und der aktuellen Fallzahlen in den jeweiligen Kantonen.

Der KSD kann nach Anhörung der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter wichtige medizinische Güter an die Kantone, an gemeinnützige Organisationen sowie an Dritte zuteilen.

Für die Zuteilung von In-vitro-Diagnostika (Covid-19-Tests) ist das Labor Spiez im Einvernehmen mit dem BAG zuständig. Die Zuteilung erfolgt bei Bedarf für alle in der Schweiz vorhandenen Tests.

Art. 16 Lieferung und Verteilung von wichtigen medizinischen Gütern

Der Bund oder die von ihm beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der nach Artikel 14 beschafften wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale Anlieferstelle der Kantone. In Ausnahmefällen kann der Bund in Absprache mit den Kantonen anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen direkt beliefern.

Die Kantone bezeichnen für Güter, die nicht direkt an die Empfänger geliefert werden, kantonale Anlieferstellen und melden diese den zuständigen Bundesbehörden.

Sie sorgen bei Bedarf für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten wichtigen medizinischen Güter in ihrem Gebiet.

Art. 17 Direktvermarktung durch den Bund

Der Bund kann wichtige medizinische Güter gegen Bezahlung im Markt selber oder durch Dritte vertreiben.

Art. 18 Kosten

Die Kosten für die Beschaffung wichtiger medizinischer Güter werden vom Bund vorfinanziert, soweit er die Güter beschafft.

Die Kantone, die gemeinnützigen Organisationen sowie Dritte erstatten dem Bund so rasch wie möglich die Einkaufskosten für die ihnen gelieferten wichtigen medizinischen Güter, deren Beschaffung der Bund gemäss Artikel 14 Absatz 1 übernommen hat.

Der Bund trägt die Kosten für die Lieferung der beschafften wichtigen medizinischen Güter an die Kantone.

Die Kantone tragen die Kosten für die Weiterverteilung dieser wichtigen medizinischen Güter innerhalb des Kantons.

Sind die beschafften Güter auf dem Markt wieder frei erhältlich, so kann der Bund seine Bestände zu Marktpreisen abgeben.30

Art. 19 Einziehung

Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern nicht gewährleistet werden, so kann das EDI auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände der Arzneimittel nach Anhang 4 Ziffer 1 verfügen, verpflichten, Teile ihrer Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern. Die Kosten der Lieferung und der Güter werden von den Kantonen bzw. Gesundheitseinrichtungen zum Einkaufspreis direkt an den Empfänger verrechnet.

Unter der Voraussetzung von Absatz 1 kann das EDI auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter in Unternehmen vorhandene wichtige medizinische Güter einziehen lassen. Der Bund richtet eine Entschädigung zum Einkaufspreis aus.

Art. 20 Herstellung

Kann die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern anderweitig nicht gewährleistet werden, so kann der Bundesrat auf Antrag der Interdepartementalen Arbeitsgruppe medizinische Güter Hersteller verpflichten, wichtige medizinische Güter herzustellen, die Produktion solcher Güter zu priorisieren oder die Produktionsmengen zu erhöhen.

Der Bund kann Beiträge an Produktionen nach Absatz 1 leisten, sofern die Hersteller infolge der Produktionsumstellung oder der Stornierung privater Aufträge finanzielle Nachteile erleiden.

Art. 21 Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel

Arzneimittel, die mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten hergestellt werden, dürfen nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit einem dieser Wirkstoffe bis zum Zulassungsentscheid der Swissmedic ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden. Die Swissmedic kann im Rahmen der Prüfung von Zulassungsgesuchen auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei diesen Arzneimitteln Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.

Änderungen der Zulassung eines in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1, aufgrund deren das Arzneimittel für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten in der Schweiz eingesetzt werden kann, dürfen nach Einreichung eines entsprechenden Änderungsgesuchs bis zum Entscheid der Swissmedic sofort umgesetzt werden. Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Änderungen der Zulassung von Arzneimitteln mit einem Wirkstoff nach Anhang 4 Ziffer 1 Abweichungen von den geltenden heilmittelrechtlichen Vorgaben bewilligen.31

Das EDI führt die Liste in Anhang 5 laufend nach.32

Die Swissmedic kann auf der Grundlage einer Nutzen-/Risiko-Analyse bei Arzneimitteln zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz Abweichungen von dem im Rahmen der Zulassung genehmigten Herstellungsprozess bewilligen. Sie legt Kriterien fest, unter denen die fachtechnisch verantwortliche Person eine vorzeitige Marktfreigabe für Arzneimittel zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz erteilen kann.

Art. 22 Ausnahmen von den Bestimmungen über die Einfuhr von Arzneimitteln

Nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für ein Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten darf die Gesuchstellerin das Arzneimittel bereits vor dessen Zulassung einführen oder einen Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung mit der Einfuhr des Arzneimittels beauftragen.33

Apothekerinnen und Apotheker, die in einer Spitalapotheke die pharmazeutische Verantwortung innehaben, dürfen nicht zugelassene Arzneimittel mit Wirkstoffen nach Anhang 5 für die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten einführen. Mit der Einfuhr solcher Arzneimittel kann ein Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragt werden.34

Jede Einfuhr nach Absatz 1bis ist der Swissmedic innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang zu melden.35

Zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz kann die Swissmedic das zeitlich begrenzte Inverkehrbringen eines Arzneimittels als Überbrückung einer temporären Nichtverfügbarkeit eines identischen, in der Schweiz zugelassenen Arzneimittels bewilligen, sofern in der Schweiz kein im Wesentlichen gleiches Arzneimittel zugelassen und verfügbar ist.

Nach Einreichung eines Zulassungsgesuchs für einen Covid-19-Impfstoff und eines Gesuchs um Erteilung einer Betriebsbewilligung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 kann die Gesuchstellerin einen Betrieb mit Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung beauftragen, den Covid-19-Impfstoff bereits vor dessen Zulassung einzuführen und bis zur Zulassung einzulagern. Der beauftragte Betrieb muss die internationalen Regeln der Guten Vertriebspraxis gemäss Anhang 4 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 201836 einhalten.37

Art. 23 Ausnahmen für Medizinprodukte: Allgemeines38

Die Swissmedic kann auf Gesuch hin das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Medizinprodukten, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 23 der Medizinprodukteverordnung vom 1. Juli 202039 (MepV)40 durchgeführt wurde, bewilligen, wenn deren Verwendung zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der Patientensicherheit oder -gesundheit liegt und unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie die Wirksamkeit und Leistung ausreichend nachgewiesen werden.

Im Rahmen der Risikoabwägung nach Absatz 1 berücksichtigt die Swissmedic insbesondere den durch das BAG ausgewiesenen Beschaffungsbedarf zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus in der Schweiz.

Die Bewilligung wird gegenüber dem Schweizer Inverkehrbringer oder der gesuchstellenden Institution oder Gesundheitseinrichtung verfügt. Sie kann befristet werden und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.

Gesichtsmasken, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 23 MepV durchgeführt wurde, können ohne Bewilligung nach Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

  1. ausschliesslich für die nicht medizinische Verwendung in Verkehr gebracht werden; und

  2. ausdrücklich als nicht für die medizinische Verwendung gekennzeichnet sind.

Gesichtsmasken, die nach Absatz 4 in Verkehr gebracht werden, dürfen nicht in Spitälern oder Arztpraxen für den direkten Kontakt mit Patientinnen und Patienten angewendet werden.

Die SwissCovid-App gemäss der Verordnung vom 24. Juni 202041 über das Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 und gemäss der Verordnung vom 30. Juni 202142 über ein System zur Benachrichtigung über eine mögliche Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 an Veranstaltungen ist von den Bestimmungen über die Konformitätsbewertung von Medizinprodukten ausgenommen.43

Die Pflichten zur Produktebeobachtung nach der MepV, insbesondere die Sammel- und Meldepflichten betreffend schwerwiegende Vorkommnisse, gelten weiterhin.

Art. 23a44

Art. 23b45 Ausnahme für Atemschutzmasken

Atemschutzmasken, die nicht den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitätsbewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201746 (PSAV) entsprechen und deren Abweichung von diesen Grundsätzen und Verfahren nicht gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 in der Fassung vom 22. Juni 202047 genehmigt wurde, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.

Atemschutzmasken nach Absatz 1, die sich in Lagerbeständen von Bund und Kantonen befinden, können an private Spitäler, Alters- und Pflegeheime und Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie an Einrichtungen von Bund und Kantonen wie Armee, Zivilschutz, Spitäler und Gefängnisse abgegeben werden, wenn die beim Bund oder beim Kanton für die Abgabe verantwortliche Stelle:

  1. mittels Prüfung durch eine europäische anerkannte Konformitätsbewertungsstelle für Atemschutzmasken ein im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen nach der PSAV gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet; und

  2. die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.

Die Produktinformation muss bei der Abgabe verfügbar und mindestens in einer Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Es muss sichergestellt sein, dass die Anwenderin oder der Anwender die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, um das Produkt bestimmungsgemäss zu verwenden.

Art. 2448 Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung
sowie Abgabe und Verwendung von Sars-CoV-2-Selbsttests49

Nicht automatisierte Einzelpatienten-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars-CoV-2 (Sars-CoV-2-Schnelltests) zur Fachanwendung dürfen nur in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:50

  1. in nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201251 (EpG) bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Probenentnahmestellen;

  2. 52in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie in Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden.

Sie dürfen auch in und durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie durch Assistenzpersonen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195953 über die Invalidenversicherung (IVG) durchgeführt werden.54

Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen auch ausserhalb der in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen durchgeführt werden, sofern eine Laborleiterin oder ein Laborleiter, eine Ärztin oder ein Arzt oder eine Apothekerin oder ein Apotheker die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 24–24b übernimmt.

Auf molekularbiologischen Nachweisverfahren basierende Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen nur durchgeführt werden:

  1. in Einrichtungen nach Absatz 1 Buchstabe a;

  2. ausserhalb dieser Einrichtungen, sofern die Laborleiterin oder der Laborleiter einer solchen Einrichtung die Verantwortung für die Durchführung der Tests übernimmt.

Einrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 1bis dürfen Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ohne Bewilligung nach Artikel 16 EpG und ausserhalb von geschlossenen Systemen durchführen, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:55

  1. Geeignete Sicherheitsmassnahmen und Schutzkonzepte zum Schutz der Menschen, der Tiere, der Umwelt und der biologischen Vielfalt sind vorgesehen und werden eingehalten.

  2. 56Die Tests werden nur durch dafür spezifisch geschulte Personen und gemäss den Anweisungen der Testhersteller durchgeführt.

  3. Die Testergebnisse werden unter Aufsicht von Personen mit der notwendigen spezifischen Fachexpertise interpretiert; dazu können auch externe Fachpersonen beigezogen werden.

  4. Die Einrichtungen führen eine Dokumentation, mit der die Rückverfolgbarkeit und die Qualität der eingesetzten Testsysteme nachgewiesen wird. Die Dokumentation ist aufzubewahren.

  5. Die Einrichtungen sind vom Kanton ermächtigt, solche Tests durchzuführen.

Sars-CoV-2-Schnelltests für die Eigenanwendung durch das Publikum (Sars-CoV-2-Selbsttests) dürfen abgegeben und verwendet werden, wenn sie:

  1. gemäss Angaben des Herstellers zur Eigenanwendung vorgesehen und entsprechend zertifiziert sind;

  2. die Anforderungen nach Artikel 24a und die Mindestkriterien nach Anhang 5a Ziffer 3 erfüllen.57

Als Sars-CoV-2-Schnelltests gelten direkte Nachweismethoden, die die Antigene oder die Ribonukleinsäure von Sars-CoV-2 nachweisen. Die Tests erfolgen nicht automatisiert und mit minimalem Instrumentarium; automatisiert erfolgt höchstens das Ablesen des Testresultats.

Art. 24a58 Zulässige Sars-CoV-2-Schnelltests59

Für Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen nur Testsysteme verwendet werden, für die mittels einer unabhängigen Validierung durch ein nach Artikel 16 EpG bewilligtes Laboratorium nachgewiesen worden ist, dass deren Zuverlässigkeit und Leistung die Mindestkriterien nach Anhang 5a erfüllen.60

Statt der Testsysteme nach Absatz 1 können im Einzelfall auch Testsysteme verwendet werden, deren Validierung von einem europäisch anerkannten Laboratorium oder einer europäisch anerkannten Einrichtung durchgeführt wurde, sofern das BAG diese Validierung anerkennt.61

Die Testsysteme nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur verwendet werden, soweit dadurch eine genügende Versorgung mit Testmaterialien der Laboratorien nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht gefährdet ist.

Das EDI kann Anhang 5a der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung anpassen.

Die Absätze 1–4 gelten nicht für Sars-CoV-2-Schnelltests, die durchgeführt werden durch:

  1. nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Probenentnahmestellen;

  2. Einrichtungen, die keine Laboratorien sind, bei denen aber eine direkte und aktive Aufsicht und Verantwortung mit einem bewilligten Laboratorium vertraglich geregelt ist und die Aktivität von diesem betrieben wird.62

Art. 24b63 Information des Kantons über ein positives Testergebnis bei fehlender Bestätigungsdiagnostik

Erfolgt nach einem positiven Ergebnis eines Sars-CoV-2-Schnelltests keine Bestätigungsdiagnostik und hat das EDI nicht gestützt auf Artikel 19 der Epidemienverordnung vom 29. April 201564 eine Meldung der Befunde des Sars-CoV-2-Schnelltests festgelegt, so muss die für die Durchführung des Tests verantwortliche Einrichtung oder Person die für das Contact-Tracing zuständige kantonale Stelle über das positive Testergebnis informieren.

Art. 24c65 Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests

Das BAG führt eine Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests, die verwendet werden können.

Es veröffentlicht die Liste auf seiner Webseite und aktualisiert sie.

Art. 24d66 Zuständigkeit der Kantone bei der Durchführung
von Sars-CoV-2-Schnelltests

Die Kantone sind zuständig für die Kontrollen der Einhaltung und die Durchsetzung der Anforderungen der Artikel 24–24b bei Sars-CoV-2-Schnelltests, die nicht in Einrichtungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt werden.

Art. 24e67 Bekanntgabe von Daten

Die Swissmedic kann den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bundesstellen Daten zu wichtigen medizinischen Gütern bekanntgeben, soweit dies für den Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist. Diese Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.

3. Kapitel Gesundheitsversorgung

Art. 25 Spitäler und Kliniken

Die Kantone stellen sicher, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich für Covid-19-Patientinnen und -Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten (namentlich Betten und Fachpersonal) zur Verfügung stehen, insbesondere in den Abteilungen der Intensivpflege und der Allgemeinen Inneren Medizin.

Sie können zu diesem Zweck die Spitäler und Kliniken verpflichten:

  1. ihre Kapazitäten im stationären Bereich zur Verfügung zu stellen oder auf Abruf bereitzuhalten; und

  2. medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder einzustellen.

Die Spitäler und Kliniken müssen dafür sorgen, dass im ambulanten und im stationären Bereich die Versorgung mit Arzneimitteln für Covid-19-Patientinnen und ‑Patienten sowie für weitere medizinisch dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen gewährleistet ist.

Art. 2668 Übernahme der Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2

Der Bund übernimmt die Kosten von Analysen auf Sars-CoV-2 unter den Voraussetzungen nach Anhang 6 und bis zu den Höchstbeträgen, die in Anhang 6 festgelegt sind.

Das BAG veröffentlicht wöchentlich auf seiner Webseite die Anzahl molekularbiologischer Analysen auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1, die während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein durchgeführt worden sind. Das EDI kann die Höchstbeträge der Entwicklung der effektiven Kosten anpassen.

Für Analysen auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 müssen auf dem Auftrag an das Laboratorium die notwendigen Angaben für die elektronische Abrechnung, insbesondere die Versicherten- oder Kundennummer des Versicherers der getesteten Person vermerkt werden.

Für die Leistungen nach Anhang 6 wird keine Kostenbeteiligung nach Artikel 64 des Bundesgesetzes vom 18. März 199469 über die Krankenversicherung (KVG) erhoben.

Die Leistungserbringer dürfen den getesteten Personen im Rahmen der Leistungen nach Anhang 6 keine weiteren Kosten verrechnen. Sie müssen dem Schuldner der Vergütung zudem direkte oder indirekte Vergünstigungen auf den Kostenanteilen nach Anhang 6 weitergeben.

Art. 26a70 Schuldner der Vergütungen der Leistungen

Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1 von einem Leistungserbringer durchgeführt, der über eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) verfügt, oder wird der Sars-CoV-2-Selbsttest nach Anhang 6 Ziffer 3.3 durch einen Leistungserbringer abgegeben, der über eine ZSR-Nummer verfügt, so wird die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG71 von folgenden Versicherern geschuldet:

  1. bei Personen, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der Krankenkasse nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201472, bei der die getestete Person versichert ist;

  2. bei Personen, die bei der Militärversicherung gegen Krankheit versichert sind, von der Militärversicherung;

  3. bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.

Wird die Leistung im Rahmen einer Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffer 1 von einem Leistungserbringer durchgeführt, der über keine ZSR-Nummer verfügt, so schuldet der Kanton, in dem die Probenentnahme durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.

Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern 1.1.1 Buchstaben i und j, 1.4.1 Buchstaben h und i, 3.1.1 Buchstabe a und 3.2.1 Buchstabe a durchgeführt, so können die Leistungserbringer als Schuldner der Vergütung der Leistung wählen:73

  1. den Versicherer nach Absatz 1, der die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG schuldet; oder

  2. den Kanton, in dem die Probenentnahme auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird.

Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach Anhang 6 Ziffern 2, 3.1.1 Buchstaben b–d und 3.2.1 Buchstaben b und c durchgeführt, so schuldet der Kanton, in dem die Probenentnahme auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.74

Art. 26b75 Verfahren, wenn der Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung ist

Ist nach Artikel 26a Absätze 1 und 3 Buchstabe a ein Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung über Leistungen nach Anhang 6 pro getestete Person einzelfallweise oder quartalsweise gesammelt spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen dem zuständigen Versicherer. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.

Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 199576 (KLV) verrechnen.

Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 6 korrekt abgerechnet hat. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG77.

Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Absatz 3 und erstatten dem BAG Bericht. Das BAG kann von den Versicherern zusätzliche Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer verlangen.

Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.

Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Versicherer bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Absatz 5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.

Der Versicherer kann die Kosten von Sars-CoV-2-Selbsttests nach Anhang 6 Ziffer 3.3, die eine versicherte Person über die nach Anhang 6 Ziffer 3.3.1 festgelegte maximale Menge hinaus bezogen hat, direkt von der versicherten Person zurückfordern. Für die Durchführung von Mahnverfahren im Zusammenhang mit der Rückforderung der Kosten solcher Sars-CoV-2-Selbsttests kann er dem Bund pro angemahnte versicherte Person maximal 20 Franken in Rechnung stellen.78

Mit der Bezahlung der Leistung für Sars-CoV-2-Selbsttests durch den Bund nach Absatz 5 und der Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren nach Absatz 6bis durch den Bund geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Versicherer geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.79

Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten für ihre Tätigkeit als Versicherer nach Artikel 26a Absätze 1 Buchstabe c und 3 Buchstabe a nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und umfasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwaltungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, Systemanpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.

Rechnungen für Analysen auf Sars-CoV-2, welche die Voraussetzungen von Anhang 6 nicht erfüllen, müssen mit dem Vermerk «Analyse auf Sars-CoV-2 ohne Erfüllung der Beprobungskriterien» versehen sein.

Art. 26c80 Verfahren, wenn der Kanton Schuldner der Vergütung der Leistung ist

Ist nach Artikel 26a Absätze 2, 3 Buchstabe b und 4 der Kanton Schuldner der Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer die Rechnung dem zuständigen Kanton spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen quartalsweise gesammelt. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch.

Die Leistungserbringer dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der KLV81 verrechnen.

Die Kantone kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob der Leistungserbringer die Leistungen nach Anhang 6 korrekt abgerechnet hat. Sie haben die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober.

Der Bund zahlt den Kantonen die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise. Er bezahlt zudem einmalig eine Anschubfinanzierung an Kantone, die eine gezielte und repetitive Testung der Bevölkerung aufbauen. Die Kantone stellen dem Bund dafür nur die tatsächlichen Kosten in Rechnung, höchstens aber 8 Franken pro Einwohnerin und Einwohner. Anrechenbar sind Kosten im Bereich Informatik und Logistik.

Wurde die Leistung vom Leistungserbringer zu Unrecht in Rechnung gestellt, so kann der Kanton bereits geleistete Vergütungen zurückfordern. Mit der Bezahlung der Leistung durch den Bund nach Absatz 5 geht ein allfälliger Rückforderungsanspruch auf den Bund über. Die Kantone geben dem Bund die Daten bekannt, die für die Wahrnehmung des Rückforderungsanspruchs erforderlich sind. Die Daten dürfen keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten.

4. Kapitel Versammlungen von Gesellschaften

Art. 27

Bei Versammlungen von Gesellschaften kann der Veranstalter ungeachtet der voraussichtlichen Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ohne Einhaltung der Einladungsfrist anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte ausschliesslich ausüben können:

  1. auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form; oder

  2. durch einen vom Veranstalter bezeichneten unabhängigen Stimmrechtvertreter.

Der Veranstalter entscheidet während der Frist gemäss Artikel 29 Absatz 4. Die Anordnung muss spätestens vier Tage vor der Veranstaltung schriftlich mitgeteilt oder elektronisch veröffentlicht werden.82

4a. Kapitel Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

Art. 27a

Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.

Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.

Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Arbeitsplatz ist so ausgestaltet, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt wird.

  2. In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–3 zu beschäftigen, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der die Vorgaben nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind.

Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Er dokumentiert die beschlossenen Massnahmen schriftlich und teilt sie in geeigneter Weise den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit.

Die betroffene Arbeitnehmerin oder der betroffene Arbeitnehmer kann die Übernahme einer ihr oder ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen, wenn der Arbeitgeber die Voraussetzungen nach den Absätzen 1–4 nicht erfüllt oder wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Ist es nicht möglich, die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach den Absätzen 1–4 zu beschäftigen, oder lehnen diese die zugewiesene Arbeit im Sinne von Absatz 6 ab, so befreit sie der Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung von ihrer Arbeitspflicht.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.

Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz gilt Artikel 2 Absatz 3quater der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 202084.

Als besonders gefährdet gelten:

  1. schwangere Frauen;

  2. Personen mit den Erkrankungen oder genetischen Anomalien nach Anhang 7, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.85

Nicht als besonders gefährdet gelten:

  1. schwangere Frauen, die gegen Covid-19 geimpft sind, während 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung;

  2. Personen nach Absatz 10, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.86

Die Erkrankungen und genetischen Anomalien nach Absatz 10 Buchstabe b werden in Anhang 7 anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Die Liste dieser Kriterien ist nicht abschliessend. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten und kann dazu führen, dass auch Personen nach Absatz 10bis als besonders gefährdet eingestuft werden.87

Das EDI führt Anhang 7 gestützt auf den Stand der Wissenschaften laufend nach.88

Für den generellen Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt Artikel 25 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom vom 23. Juni 202189 90.

5. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 28a92 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2020

Persönliche Schutzausrüstungen, die gestützt auf Artikel 24 des bisherigen Rechts zugelassen wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht werden.

Art. 28b93 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Juni 2021

Bewilligungen für das Inverkehrbringen von Sars-CoV-2-Selbsttests, die Swissmedic gestützt auf Artikel 23a des bisherigen Rechts erteilt hat, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer.

Gestützt auf Artikel 23a des bisherigen Rechts bewilligte Sars-CoV-2-Selbsttests können weiterhin durch Apotheken abgegeben werden, sofern die Anforderungen nach Artikel 24 Absatz 4bis Buchstabe b erfüllt sind.

Gesuche, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 23. Juni 2021 hängig sind, werden nach Artikel 23a des bisherigen Rechts behandelt.

Art. 29 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Sie gilt bis zum 13. September 2020.94

...95

Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.96

Liste der Risikoländer und -regionen

(Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 2ter und 5)

1. Risikoländer und -regionen (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Alle Staaten und Regionen ausserhalb des Schengen-Raums, mit Ausnahme von:

  • – Albanien

  • – Andorra

  • – Armenien

  • – Aserbaidschan

  • – Australien

  • – Bosnien und Herzegowina

  • – Brunei Darussalam

  • – Bulgarien

  • – Heiliger Stuhl

  • – Hongkong

  • – Irland

  • – Israel

  • – Japan

  • – Jordanien

  • – Kanada

  • – Katar

  • – Korea (Süd-)

  • – Kosovo

  • – Kroatien

  • – Libanon

  • – Macau

  • – Moldova

  • – Monaco

  • – Montenegro

  • – Neuseeland

  • – Nordmazedonien

  • – Rumänien

  • – San Marino

  • – Saudi-Arabien

  • – Serbien

  • – Singapur

  • – Taiwan

  • – Ukraine

  • – Vereinigte Staaten

  • – Zypern

2. Risikoländer und -regionen mit einer Variante des
Virus Sars-CoV-2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Geimpfte Personen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Art. 5)

  1. Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wurden, der:

    1. über eine Zulassung in der Schweiz verfügt und gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wurde;

    2. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die Europäische Union verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde; oder

    3. gemäss dem «WHO Emergency use listing» zugelassen ist und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.

  2. Die Dauer, während der geimpfte Personen vom Einreiseverbot nach Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen sind, beträgt 12 Monate ab der vollständig erfolgten Impfung; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 12 Monate ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung.

  3. Der Nachweis für Geimpfte kann mit einem Covid-19-Zertifikat nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 202197 oder einem anerkannten ausländischen Zertifikat nach dem 7. Abschnitt der Covid-19-Verordnung Zertifikate erbracht werden.

  4. Der Nachweis kann auch anders als gemäss Ziffer 3 erbracht werden. Er muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person folgende Angaben enthalten:

    • a. Datum der Impfung;

    • b. verwendeter Impfstoff.

Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs

(Art. 9 Abs. 3)

Der Personenverkehr aus folgenden Staaten in die Schweiz ist untersagt:

Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)

(Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 sowie 21 Abs. 2)

1. Wirkstoffe sowie Arzneimittel mit den aufgeführten Wirkstoffen

  1. Tocilizumab

  2. Remdesivir

  3. Propofol

  4. Midazolam

  5. Ketamin

  6. Dexmedetomidin

  7. Dobutamin

  8. Sufentanil

  9. Remifentanyl

  10. Rocuronium

  11. Atracurium

  12. Suxamethonium

  13. Noradrenalin

  14. Adrenalin

  15. Insulin

  16. Fentanyl

  17. Heparin

  18. Argatroban

  19. Morphin

  20. Paracetamol (parenteral)

  21. Metamizol (parenteral)

  22. Lorazepam

  23. Dexamethason

  24. Co-Amoxicillin

  25. Piperacillin/Tazobactam

  26. Meropenem

  27. Imipenem/Cilastatin

  28. Cefuroxim

  29. Ceftriaxon

  30. Amikazin

  31. Posaconazol

  32. Fluconazol

  33. Voriconazol

  34. Caspofungin

  35. Esmolol (parenteral)

  36. Metoprolol (parenteral)

  37. Labetalol (parenteral)

  38. Clonidin

  39. Amiodaron

  40. Furosemid

  41. Covid-19-Impfstoffe

  42. Impfstoffe gegen Influenza

  43. Impfstoff gegen bakterielle Pneumonie (Prevenar 13)

  44. Medizinalgase

  45. Casirivimab/Imdevimab

  46. Bamlanivimab/Etesevimab

  47. Medizinischer Sauerstoff

  48. Infusionslösungen

  49. Sotrovimab

2. Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung
vom 17. Oktober 200198

  1. Beatmungsgeräte

  2. Überwachungsgeräte in der Intensivmedizin

  3. In-vitro-Diagnostika («Covid-19-Tests», einschliesslich präanalytische

    Bestandteile und Instrumente)

  4. Chirurgische Masken / OP-Masken (Hygienemasken)

  5. Chirurgische Handschuhe / Untersuchungshandschuhe

  6. Infusionsbesteck

  7. Pipettenspitzen mit Filter

  8. Probenahme-Kits (Röhrchen und Tupfer)

  9. Einmalspritzen und Einmalkanülen

  10. Blutgasspritzen

3. Persönliche Schutzausrüstungen und weitere Ausrüstung

3.1 Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne
der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 201799
  1. Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3)

  2. Überschürzen

  3. Schutzanzüge

  4. Schutzbrillen

  5. Einwegkopfhauben

3.2 Weitere Ausrüstung
  1. Hände-Desinfektionsmittel

  2. Flächen-Desinfektionsmittel

  3. Ethanol

4. Hygieneartikel in der Intensivmedizin (z. B. absorbierende Unterlagen, Windeln, Rectalkollektoren, Artikel zur Mund- und Rachenhygiene

Liste der Wirkstoffe für die Behandlung von Covid-19

(Art. 21 Abs. 1 und 3 sowie 22 Abs. 1)

  • 1. Casirivimab/Imdevimab

  • 2. Bamlanivimab/Etesevimab

  • 3. Sotrovimab

Mindestkriterien in Bezug auf die Zuverlässigkeit und Leistung von Sars-CoV-2-Schnelltests

(Art. 23a Abs. 2 Bst. e, 24 Abs. 4bis Bst. b und 24a Abs. 1)

1 Allgemeines

  • 1.1 Die zu validierenden Tests müssen mit einer Realtime-Reverse-Transkriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR) aus Nase-Rachen-Abstrich verglichen werden. Für die Berechnung der Spezifität von auf molekularbiologischen Nachweisverfahren basierenden Sars-CoV-2-Schnelltests aus Speichelproben kann der zu validierende Test mit einer RT-PCR aus einer Speichelprobe verglichen werden.

  • 1.2 Für die Verwendung von Sars-CoV-2-Schnelltests wird eine unabhängige Validierung vorausgesetzt.

2 Kriterien für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard

2.1 Kriterien für die klinische Validierung
  • 2.1.1 Die Untersuchung von Sensitivität und Spezifität in der klinischen Validierung muss auf mindestens 100 Sars-CoV-2-positiven und 300 Sars-CoV-2-negativen Proben basieren. Die verwendeten Proben müssen von symptomatischen Patientinnen und Patienten gemäss den klinischen Kriterien des BAG stammen, welche innerhalb von 0–4 Tagen nach Beginn der Symptomatik getestet worden sind.

  • 2.1.2 Die Sensitivität des Tests muss bei mindestens 85 Prozent und die Spezifität bei mindestens 99 Prozent liegen.

2.2 Kriterien für die technische Validierung von
Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests aus Nasen-Rachen-Abstrich
  • 2.2.1 Die Untersuchung von Sensitivität und Spezifität in der technischen Validierung muss auf mindestens 100 Sars-CoV-2-positiven und 300 Sars-CoV-2-negativen Proben basieren, davon mindestens 50 Proben mit einer Viruslast von mindestens 10e5 Viruskopien/ml.

  • 2.2.2 Die zu validierenden Sars-CoV-2-Antigen-Schnelltests haben folgende Mindestanforderungen betreffend die Sensitivität in Abhängigkeit der Kopienzahl des Ausgangsmaterials wie folgt zu erfüllen:

    • – für 10e7 Kopien/ml: 95 %

    • – für 10e6 Kopien/ml: 90 %

    • – für 10e5 Kopien/ml: 80 %

  • 2.2.3 Die Spezifität des Tests muss bei mindestens 99 Prozent liegen.

3 Kriterien für die klinische Validierung von Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss Screening-Standard und von Sars-CoV-2-Selbsttests

3.1 Sensitivität
  • 3.1.1 Die Untersuchung der Sensitivität muss auf mindestens 100 Sars-CoV-2-positiven Proben basieren. Die verwendeten Proben müssen von symptomatischen Patientinnen und Patienten stammen, die innerhalb von 0–7 Tagen nach Beginn der Symptomatik getestet wurden.

  • 3.1.2 Die Sensitivität des Tests muss bei mindestens 80 Prozent liegen.

3.2 Spezifität
  • 3.2.1 Die Untersuchung der Spezifität muss auf mindestens 100 Sars-CoV-2-negativen Proben basieren. Die verwendeten Proben müssen von symptomlosen Patientinnen und Patienten ohne konkretes Expositionsrisiko stammen.

  • 3.2.2 Die Spezifität des Tests muss bei mindestens 97 Prozent liegen.

  • 3.3 Kreuzreaktivität: Untersuchung auch von Proben mit hoher Konzentration an verwandten Humanen Coronaviren, darunter mindestens das Humane Coronavirus 229E, das Humane Coronavirus OC43, das Humane Coronavirus NL63 oder das Humane Coronavirus HKU1.

  • 3.4 Interferenz: Untersuchung auch von Pathogen-positiven Proben, bei denen das Pathogen eine analoge Symptomatik hervorrufen kann (Influenza A, B; RSV) oder mit dem Testprinzip interferieren könnte (Protein-A-positive Staphylococcus aureus bei Nasenabstrichen als Probenmatrix).

Übernommene Leistungen und Höchstbeträge
bei Analysen auf Sars-CoV-2

(Art. 26, 26a, 26b und 26c)

1 Regulärer Tarif für symptom- und fallorientierte Testungen

1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
  • 1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:

    1. bei Personen, die symptomatisch sind;

    2. bei Kontaktpersonen, die sich in Quarantäne befinden;

    3. bei Personen, die die Kontaktquarantäne nach Artikel 3e der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020100 vorzeitig beenden möchten;

    4. bei Personen, die die Einreisequarantäne nach Artikel 7 Absatz 4 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 27. Januar 2021101 vorzeitig beenden möchten;

    5. bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person engeren Kontakt hatten; der Bund übernimmt die Kosten für einen einzigen Test, der frühestens am fünften Tag nach Erhalt der Benachrichtigung der SwissCovid-App durchgeführt wird;

    6. bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten oder ausgebildet werden, sofern bei der Einreise in den ausländischen Wohnsitzstaat eine Pflicht zum Vorlegen eines negativen molekularbiologischen Testergebnisses auf Sars-CoV-2 angeordnet ist und keine anderweitige Kostenübernahme vorliegt;

    7. bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland arbeiten oder ausgebildet werden, sofern bei der Einreise in den ausländischen Staat eine Pflicht zum Vorlegen eines negativen molekularbiologischen Testergebnisses auf Sars-CoV-2 angeordnet ist und keine anderweitige Kostenübernahme vorliegt;

    8. nach einem positiven Ergebnis:

      • – bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung, unabhängig davon, ob der Test mit einem Sars-CoV-2 Schnelltest gemäss diagnostischem Standard oder gemäss Screening-Standard durchgeführt wurde,

      • – bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest;

    9. nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse nach Ziffer 1.2, 2.2 oder 3.2;

    10. bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle.

  • 1.1.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

    1. bei der Probenentnahme durch:

      1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG102:

        • – Ärztinnen und Ärzte

        • – Apothekerinnen und Apotheker

        • – Spitäler

        • – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995103 über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen

        • – Pflegeheime

        • – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

      2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,

      3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,

      4. Assistenzpersonen nach dem IVG104;

    2. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallabo-ratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.

  • 1.1.3 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 153.50 Franken. In diesem Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

    1. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials

22.50 Fr.

Für die Übermittlung des Testergebnisses
an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und
für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus
Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats

2.50 Fr.

Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

22.50 Fr.

  1. für die molekularbiologische Analyse:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

  • – für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:

106 Fr.

  • – < 100 000

82 Fr.

  • – 100 000 – < 150 000

74 Fr.

  • – 150 000 – < 200 000

70 Fr.

  • – > 200 000

64 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

  • – für die Analyse und Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG, wenn die Anzahl durchgeführter Analysen während einer Kalenderwoche in der Schweiz und in Liechtenstein beträgt:

87 Fr.

  • – < 100 000

82 Fr.

  • – 100 000 – < 150 000

74 Fr.

  • – 150 000 – < 200 000

70 Fr.

  • – > 200 000

64 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

5 Fr.

1.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
  • 1.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur im Rahmen einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle.

  • 1.2.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

    1. bei der Probenentnahme durch:

      1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:

        • – Ärztinnen und Ärzte

        • – Apothekerinnen und Apotheker

        • – Spitäler

        • – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen

        • – Pflegeheime

        • – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

      2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,

      3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,

      4. Assistenzpersonen nach dem IVG;

    2. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.

  • 1.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens Fr. 337.50. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

    1. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials

22.50 Fr.

Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

22.50 Fr.

  1. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

274 Fr.

  • – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

82 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

  • – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

8 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

255 Fr.

  • – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

82 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

5 Fr.

  • – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

8 Fr.

  1. für das zentralisierte Pooling:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schulstufe sowie auf der Sekundarstufe II in Fällen nach Ziffer 1.2.1 pro Poolerstellung

18.50 Fr.

1.3 Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper
  • 1.3.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Analysen auf Sars-CoV-2-Antikörper:

    1. auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle;

    2. auf ärztliche Anordnung vier Wochen nach der zweiten Impfung bei Personen unter schwerer Immunsuppression;

    3. auf ärztliche Anordnung im Hinblick auf den Entscheid, ob bei bestimmten Personen eine Therapie mit monoklonalen Antikörpern durchgeführt werden soll.

  • 1.3.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

    1. bei der Probenentnahme durch:

      1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:

        • – Ärztinnen und Ärzte

        • – Apothekerinnen und Apotheker

        • – Spitäler

        • – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen

        • – Pflegeheime

        • – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

      2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,

      3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,

      4. Assistenzpersonen nach dem IVG;

    2. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.

  • 1.3.3 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt er höchstens 96.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

    1. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme,
einschliesslich des Schutzmaterials

22.50 Fr.

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die
getestete Person und an die zuständigen Behörden
nach Artikel 12 Absatz 1 EpG

2.50 Fr.

Für das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch zur
Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt,
sofern ein solches durchgeführt wird

22.50 Fr.

  1. für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

49 Fr.

  • – für die Analyse und die Meldung an die

    Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

25 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

30 Fr.

  • – für die Analyse und die Meldung an die

    Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

25 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

5 Fr.

1.4 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und
Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung
  • 1.4.1. Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen:

    1. bei Personen, die symptomatisch sind;

    2. bei Kontaktpersonen, die sich in Quarantäne befinden;

    3. bei Personen, die die Kontaktquarantäne nach Artikel 3e der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorzeitig beenden möchten;

    4. bei Personen, die die Einreisequarantäne nach Artikel 7 Absatz 4 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vorzeitig beenden möchten;

    5. bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer mit Sars-CoV-2 infizierten Person engeren Kontakt hatten; der Bund übernimmt die Kosten für einen einzigen Test, der frühestens am fünften Tag nach Erhalt der Benachrichtigung der SwissCovid-App durchgeführt wird;

    6. bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz arbeiten oder ausgebildet werden, sofern bei der Einreise in den ausländischen Wohnsitzstaat eine Pflicht zum Vorlegen eines negativen Ergebnisses einer immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung angeordnet ist und keine anderweitige Kostenübernahme vorliegt;

    7. bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland arbeiten oder ausgebildet werden, sofern bei der Einreise in den ausländischen Staat eine Pflicht zum Vorlegen eines negativen Ergebnisses einer immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung angeordnet ist und keine anderweitige Kostenübernahme vorliegt;

    8. bei nach einem positiven Ergebnis einer gepoolten molekularbiologischen Analyse nach Ziffer 1.2, 2.2 oder 3.2;

    9. bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle;

    10. 105bei allen Personen, die nicht unter die Buchstaben a–i fallen.

  • 1.4.2 Er übernimmt zudem die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss Screening-Standard in Fällen nach Ziffer 1.4.1 Buchstaben f, g und j.

  • 1.4.3 Er übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

    • a. bei der Probenentnahme und Analyse durch:

      1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:

        • – Ärztinnen und Ärzte

        • – Apothekerinnen und Apotheker

        • – Spitäler

        • – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen

        • – Pflegeheime

        • – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

    • 2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,

    • 3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder. Beschäftigung aufnehmen,

    • 4. Assistenzpersonen nach dem IVG.

  • 1.4.4 Für immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard übernimmt er höchstens 88.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

    1. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, einschliesslich des Schutzmaterials

22.50 Fr.

Für die Übermittlung des Testergebnisses an die
getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG und für die Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes, bei nachgewiesener Infektion, sowie für die Ausstellung des Covid-19-Testzertifikats

2.50 Fr.

Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird

22.50 Fr.

  1. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers davon:

22 Fr.

  • – für die Analyse und die Meldung an die

    Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

17 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung

5 Fr.

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

41 Fr.

  • – für die Analyse und die Meldung an die

    Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

17 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

1.5 Molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten
  • 1.5.1 Der Bund übernimmt die Kosten für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten («Variant of Concern», VOC) nur nach einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse, auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und sofern die Ergebnisse zu spezifischen Massnahmen des Kantons führen.

  • 1.5.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.

  • 1.5.3 Der molekularbiologische Nachweis kann auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle mittels eines der folgenden Verfahren erfolgen:

    1. mutationsspezifische PCR;

    2. partielle Genomsequenzierung.

  • 1.5.4 Für den molekularbiologischen Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten übernimmt er 106 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen Leistungserbringers für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

82 Fr.

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

106 Fr.

  • – für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

82 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

1.6 Diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2
  • 1.6.1 Der Bund übernimmt die Kosten für die diagnostische Sequenzierung auf Sars-CoV-2 mittels vollständiger Genomsequenzierung nur auf Anordnung der zuständigen kantonalen Stelle und nur in den folgenden Fällen:

    1. bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer besorgniserregenden Sars-CoV-2-Variante, insbesondere bei einer Infektion nach einer Impfung, einer Reinfektion nach vorangegangener Erkrankung oder bei der Rückkehr aus einem Staat oder Gebiet, in dem eine besorgniserregende Sars-CoV-2-Variante verbreitet ist;

    2. gezielt durchgeführte Sequenzierungen bei auffälligen Ausbrüchen;

    3. gezielt und stichprobenartig durchgeführte Sequenzierungen bei grösseren Ausbrüchen.

  • 1.6.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch:

    1. mikrobiologische diagnostische Laboratorien, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 EpG verfügen;

    2. Referenzlaboratorien, die die Voraussetzungen nach Artikel 17 EpG erfüllen.

  • 1.6.3 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 221 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Durchführung der Analyse, davon:

221 Fr.

  • – für die Analyse und die Meldung an die Behörden

    nach Artikel 12 Absatz 2 EpG

197 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

2 Reduzierter Tarif für gezielte und repetitive Testungen

2.1 Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard
  • 2.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard und gemäss Screening-Standard nur in folgenden Fällen:

    1. bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten zur Prävention und Früherkennung von Ausbrüchen, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt;

    2. in Situationen mit deutlich erhöhter Übertragungswahrscheinlichkeit, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt;

    3. im Rahmen von zeitlich begrenzten Testungen im Umfeld unkontrollierter Infektionsausbrüche, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht;

    4. bei Testungen vor und während Lagern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt.

  • 2.1.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

    1. bei der Probenentnahme und Analyse durch:

      1. folgende Leistungserbringer nach KVG:

        • – Ärztinnen und Ärzte

        • – Apothekerinnen und Apotheker

        • – Spitäler

        • – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen

        • – Pflegeheime

        • – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

      2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,

      3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,

      4. Assistenzpersonen nach dem IVG.

  • 2.1.3 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard oder gemäss Screening-Standard übernimmt er höchstens 28 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Sofern die Probenentnahme nicht durch die getestete Person selbst durchgeführt wird: für die Probenentnahme und die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung

28 Fr.

Sofern die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt wird: für die Testdurchführung, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeitszeit, sowie für die Analyse und die Auftragsabwicklung

14 Fr.

2.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
  • 2.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:

    1. bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten zur Prävention und Früherkennung von Ausbrüchen, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt;

    2. in Situationen mit deutlich erhöhter Übertragungswahrscheinlichkeit, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht und sie dem BAG ein Konzept vorlegt;

    3. im Rahmen von zeitlich begrenzten Testungen im Umfeld unkontrollierter Infektionsausbrüche, sofern die zuständige kantonale Stelle dies vorsieht;

    4. bei Testungen vor und während Lagern für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Betreuerinnen und Betreuer, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt.

  • 2.2.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden:

    1. bei der Probenentnahme durch:

      1. folgende Leistungserbringer nach dem KVG:

        • – Ärztinnen und Ärzte

        • – Apothekerinnen und Apotheker

        • – Spitäler

        • – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen

        • – Pflegeheime

        • – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

      2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden,

      3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,

      4. Assistenzpersonen nach dem IVG;

    2. bei der Analyse durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.

  • 2.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 309 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

    1. für die Probenentnahme:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Probenentnahme, einschliesslich des
Schutzmaterials und Arbeitszeit, und für die Auftragsabwicklung

16.50 Fr.

  1. für die gepoolte molekularbiologische Analyse:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen Leistungserbringers, davon:

274 Fr.

  • – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

82 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

  • – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

8 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

255 Fr.

  • – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

82 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

5 Fr.

  • – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

8 Fr.

  1. für das zentralisierte Pooling:

Leistung

Höchstbetrag

Für die Durchführung auf der obligatorischen Schulstufe, auf der Sekundarstufe II und bei Lagern pro Erstellung eines Pools

18.50 Fr.

3 Basistarif für gezielte und repetitive Testungen

3.1 Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung
  • 3.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard nur in folgenden Fällen:

    1. bei gezielten und repetitiven Testungen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen;

    2. bei gezielten und repetitiven Testungen in Betrieben und Vereinen, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt;

    3. bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet, wenn im Betrieb, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine gezielte und repetitive Testung mit mindestens einem Test pro Woche durchgeführt wird;

    4. bei Veranstaltungen mit einer Zugangsbeschränkung nach Artikel 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021106 beziehungsweise nach Artikel 6bquater der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 2020 in der Fassung der Änderung vom 26. Mai 2021107.

  • 3.1.2 Er übernimmt zudem die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss Screening-Standard in Fällen nach Ziffer 3.1.1 Buchstaben b und d.

  • 3.1.3 Er übernimmt die Kosten für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach den Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 nur, wenn die Leistungen durch folgende Leistungserbringer erbracht werden durch:

    1. folgende Leistungserbringer nach KVG:

      • – Ärztinnen und Ärzte

      • – Apothekerinnen und Apotheker

      • – Spitäler

      • – Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen

      • – Pflegeheime

      • – Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,

    2. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden;

    3. sozialmedizinische Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,

    4. Assistenzpersonen nach dem IVG.

  • 3.1.4 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach den Ziffern 3.1.1 und 3.1.2 übernimmt er höchstens 6.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Für den Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung,
nur das Testmaterial

6.50 Fr.

3.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
  • 3.2.1 Der Bund übernimmt die Kosten für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 nur in folgenden Fällen:

    1. bei gezielten und repetitiven Testungen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen;

    2. bei gezielten und repetitiven Testungen in Betrieben, sofern die zuständige kantonale Stelle dem BAG ein Konzept vorlegt;

    3. bei einer Kontaktperson, die sich in Quarantäne befindet, und wenn bei der Belegschaft des Betriebs, in dem die Kontaktperson arbeitet, eine gezielte und repetitive Testung mit mindestens einem Test pro Woche durchgeführt wird.

  • 3.2.2 Er übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen erbracht werden durch Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 EpG verfügen.

  • 3.2.3 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt er höchstens 292.50 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Bei Durchführung im Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

274 Fr.

  • – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

82 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

24 Fr.

  • – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer

    Maximalpoolgrösse von 25 Proben

8 Fr.

  • – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Poolerstellung

18.50 Fr.

Bei Durchführung ohne Auftrag eines anderen
Leistungserbringers, davon:

255 Fr.

  • – für die Analyse, bei einer Mindestpoolgrösse von 4 Proben

82 Fr.

  • – für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial

5 Fr.

  • – Zuschlag pro zusätzliche Probenentnahme, bis zu einer Maximalpoolgrösse von 25 Proben

8 Fr.

  • – für die Durchführung eines zentralisierten Poolings in Fällen nach Ziffer 3.2.1 Buchstaben b und c pro Poolerstellung

18.50 Fr.

3.3 Sars-CoV-2-Selbsttests
  • 3.3.1 Der Bund übernimmt die Kosten von maximal fünf Sars-CoV-2-Selbsttests pro Person innerhalb von 30 Tagen, sofern sie durch Apotheken abgegeben werden.

  • 3.3.2 Für einen Sars-CoV-2-Selbsttest übernimmt er höchstens 10 Franken. Im Betrag sind folgende Leistungen und Kostenanteile enthalten:

Leistung

Höchstbetrag

Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei direkter Abgabe mit persönlichem Kundenkontakt, nur das Testmaterial, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zuschlag von 80 % auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwertsteuer zu einem Satz von 7,7 %

10 Fr.

Für den Sars-CoV-2-Selbsttest bei Versand, nur das Testmaterial, darin enthalten: der Fabrikabgabepreis, ein Zuschlag von 60 % auf den Fabrikabgabepreis sowie die Mehrwertsteuer zu einem Satz von 7,7 %

9 Fr.

  • 3.3.3 Folgende Personen haben keinen Anspruch auf die Kostenübernahme von Sars-CoV-2-Selbsttests:

    1. Geimpfte Personen im Sinne von Anhang 2 Ziffer 1.1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021108, sofern die Impfung weniger als 365 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis zurückliegt; beim Impfstoff von Janssen beträgt die Dauer 365 Tage ab dem 22. Tag nach erfolgter Impfung;

    2. Personen, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten ab dem 11. Tag nach der Bestätigung der Ansteckung.

4 Limitationen

  • 4.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper nach Ziffer 1.3 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziffern 1.1.3 Buchstabe a und 1.3.3 Buchstabe a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Overheadkosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziffern 1.1.3 Buchstabe b und 1.3.3 Buchstabe b nur einmal.

  • 4.2 ...

  • 4.3 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch ein molekularbiologischer Nachweis einer oder mehrerer besorgniserregender Sars-CoV-2-Varianten nach Ziffer 1.5 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.6 vom selben Leistungserbringer durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung und die Overheadkosten nach den Ziffern 1.1.3 Buchstabe b und 1.5.3 beziehungsweise 1.6.3 nur einmal.

  • 4.4 Bei Analysen auf Sars-CoV-2, bei denen die Probenentnahme durch die getestete Person selbst durchgeführt werden kann, darf die Probenentnahme nicht verrechnet werden.

Erkrankungen und genetische Anomalien, welche die Betroffenen zu besonders gefährdeten Personen machen

(Art. 27a Abs. 10 und 11)

Gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft ist nur bei bestimmten Kategorien erwachsener Personen von einer besonderen Gefährdung auszugehen. Die nachfolgenden Kriterien beziehen sich deshalb nur auf erwachsene Personen.

1. Bluthochdruck

  • – Arterielle Hypertonie mit Endorganschaden

  • – Therapie-resistente arterielle Hypertonie

2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen

2.1 Generelle Kriterien
  • – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV und NT-Pro BNP > 125 pg/ml

  • – Patient/innen mit mindestens zwei kardiovaskulären Risikofaktoren (einer davon Diabetes oder arterielle Hypertonie)

  • – Vorgängiger Schlaganfall und/oder symptomatische Vaskulopathie

  • – Chronische Niereninsuffizienz (Stadium 3, GFR <60ml/min)

2.2 Andere Kriterien
2.2.1 Koronare Herzkrankheit
  • – Myokardinfarkt (STEMI und NSTEMI) in den letzten zwölf Monaten

  • – Symptomatisches chronisches Koronarsyndrom trotz medizinischer Therapie (unabhängig von allfälliger vorheriger Revaskularisierung)

2.2.2 Erkrankung der Herzklappen
  • – Mittelschwere oder schwere Stenose und/oder Regurgitation zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium

  • – Jeglicher chirurgischer oder perkutaner Klappenersatz zusätzlich zu mindestens einem generellen Kriterium

2.2.3 Herzinsuffizienz
  • – Patient/innen mit Dyspnoe funktionelle Klasse NYHA II–IV oder NT-Pro BNP > 125pg/ml trotz medizinischer Therapie jeglicher LVEF (HFpEF, HFmrEF, HFrEF)

  • – Kardiomyopathie jeglicher Ursache

  • – Pulmonalarterielle Hypertonie

2.2.4 Arrhythmie
  • – Vorhofflimmern mit einem CHA2DS2-VASc Score von mindestens 2 Punkten

  • – Vorgängige Schrittmachereinlage (inkl. ICD und/oder CRT Implantation) zusätzlich zu einem generellen Kriterium

2.2.5 Erwachsene mit kongenitaler Herzerkrankung
  • – Kongenitale Herzerkrankung nach individueller Beurteilung durch den behandelnden Kardiologen / die behandelnde Kardiologin

3. Chronische Lungen- und Atemwegserkrankungen

  • – Chronisch Obstruktive Lungenerkrankungen GOLD Stadium II-IV

  • – Lungenemphysem

  • – Unkontrolliertes, insbesondere schweres Asthma bronchiale

  • – Interstitielle Lungenerkrankungen / Lungenfibrose

  • – Aktiver Lungenkrebs

  • – Pulmonalarterielle Hypertonie

  • – Pulmonalvaskuläre Erkrankung

  • – Aktive Sarkoidose

  • – Zystische Fibrose

  • – Chronische Lungeninfektionen (atypische Mykobakteriosen, Bronchiektasen etc.)

  • – Beatmete Patient/innen

  • – Krankheiten mit einer schwer verminderten Lungenkapazität

4. Diabetes

  • – Diabetes mellitus, mit Spätkomplikationen oder einem HbA1c von 8 % oder mehr

5. Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen

  • – Schwere Immunsuppression (z. B. HIV-Infektion mit einer

    CD4+ T-Zellzahl < 200/µl)

  • – Neutropenie (<1000 Neutrophile/µl) während ≥ 1 Woche

  • – Lymphozytopenie (<200 Lymphozyten/µl)

  • – Hereditäre Immundefekte

  • – Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken (wie z. B. Langzeit-Einnahme von Glukokortikoiden (Prednisolon-Äquivalent > 20 mg/Tag), monoklonalen Antikörpern, Zytostatika, Biologika etc.)

  • – Aggressive Lymphome (alle Entitäten)

  • – Akute Lymphatische Leukämie

  • – Akute Myeloische Leukämie

  • – Akute Promyelozytenleukämie

  • – T-Prolymphozytenleukämie

  • – Primäre Lymphome des zentralen Nervensystems

  • – Stammzelltransplantation

  • – Amyloidose (Leichtketten (AL)- Amyloidose)

  • – Chronische Lymphatische Leukämie

  • – Multiples Myelom

  • – Sichelzellkrankheit

  • – Knochenmarktransplantation

  • – Organtransplantation

  • – Personen auf einer Warteliste für Transplantationen

6. Krebs

  • – Krebs unter medizinischer Behandlung

7. Adipositas

  • – Patient/innen mit einem Body-Mass-Index (BMI) von 35 kg/m2 oder mehr

8. Lebererkrankung
  • – Leberzirrhose

9. Nierenerkrankung
  • – chronische Niereninsuffizienz ab GFR < 60 ml/min

10. Trisomie 21