910.133.2
Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben
vom 29. März 2000 (Stand am 16. Juli 2002)
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 6 Absatz 5, 7 Absatz 3 und 9 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20001,2 verordnet:
Art. 1 Bewirtschaftungsplan
Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:
die beweidbaren und die nicht beweidbaren Flächen;
die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung;
die Nettoweidefläche;
das geschätzte Ertragspotenzial;
die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.
Der Bewirtschaftungsplan legt fest:
welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;
die entsprechenden Bestossungszahlen;
das Weidesystem;
die Verteilung der alpeigenen Dünger;
eine allfällige Ergänzungsdüngung;
eine allfällige Zufütterung von Kraftfutter;
einen allfälligen Sanierungsplan für die Unkrautbekämpfung;
allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Unkrautbekämpfung.
Art. 2 Nicht beweidbare Flächen
Nicht beweidbar sind insbesondere:
Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die sogenannten Wytweiden des Juras oder wenig steile Lärchenwälder in den inner- AS 2000 1113 alpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;
Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;
steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;
Schutthalden und junge Moränen;
Flächen auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;
mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, welche als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin halten in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt beweidbaren Flächen fest.
Art. 3 Nettoweidefläche
Die Nettoweidefläche entspricht der Gesamtfläche, abzüglich der nicht beweidbaren und der unproduktiven Flächen (Felsen, Geröllhalden, Gewässer usw.).
Art. 43 Höchstbesatz und Definition der Weidesysteme für Schafe
Der Höchstbesatz für Schafweiden ist im Anhang festgehalten.
Eine ständige Behirtung besteht, wenn:
die Herdenführung durch einen Hirten mit Hunden erfolgt;
die Herde täglich auf einen vom Hirten ausgewählten Weideplatz geführt wird;
eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;
die Aufenthaltsdauer auf der gleichen Weidefläche eine Woche nicht übersteigt;
die Herde ununterbrochen behirtet ist;
die Übernachtungsplätze behirtet oder eingezäunt sind und höchstens während einer Woche ununterbrochen benützt werden; und
ein Weidejournal geführt wird.
Eine Umtriebsweide besteht, wenn:
a. die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind, erfolgt;
eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;
in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen ein regelmässiger Umtrieb erfolgt;
dieselbe Koppel während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet wird;
die Koppeln auf einem Plan festgehalten sind; und
ein Weidejournal geführt wird.
Bei ständiger Behirtung und Umtriebsweide gilt:
die Beweidung darf frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze erfolgen;
Kunststoffweidenetze dürfen nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie eine kurzfristige Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet werden.
Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Absatz 3 Buchstabe e bei einer Bestossung von Weiden nach dem1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.
Anhang4 (Art. 4) Höchstbesatz für Schafweiden Standort: Weideorganisation Weidesystem Futterertrag Höchstbesatz pro ha Höhenlage Trockenmasse Nettoweidefläche Topografie (dt je ha) Vegetation Schafe* GVE Unterhalb der Gute Herden- Herde mit 36–40 6–7 0,5–0,6 Waldgrenze: führung, konse- ständiger quente Flächen- Behirtung oder Mässig steiles ausscheidung Umtriebsweide Gelände, ertragreiche, dichte Ungenügende Übrige Weiden 22–24 3–4 0,25–0,35 Pflanzenbestände Herdenführung, keine konsequente Flächenausscheidung Oberhalb der Gute Herden- Herde mit 23–25 4–5 0,3–0,5 Waldgrenze: führung, konse- ständiger quente Flächen- Behirtung oder Noch im Bereich ausscheidung Umtriebsweide der Rinderalpen, mässig steiles Ungenügende Übrige Weiden 16–18 2–3 0,2–0,3 Gelände, ertrag- Herdenführung, reiche, dichte keine konsequente Pflanzenbestände Flächenausscheidung Hohe Lagen: Gute Herden- Herde mit 9–11 2–3 0,2–0,3 führung, konse- ständiger Oberhalb des quente Flächen- Behirtung oder Bereichs der ausscheidung Umtriebsweide Rinderalpen, mässig steiles Ungenügende Übrige Weiden 3–4 0,5–1,8 0,1–0,2 Gelände, ertrag- Herdenführung, reiche, dichte keine konsequente Pflanzenbestände Flächenausscheidung * Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE