Funtauna

935.521

Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankenverordnung, VSBG)

vom 23. Februar 2000 (Stand am 28. März 2000)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 58 und 59 des Spielbankengesetzes vom18. Dezember 19981 (SBG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

1. Kapitel Konzessionen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Allgemeine Voraussetzungen

(Art. 12 SBG) Die Gesuchstellerin hat nachzuweisen, dass sie die im SBG und dessen Ausführungsbestimmungen festgelegten Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

Art. 2 Eigenmittelnachweis

Wenn eine Gesuchstellerin mit einem oder mehreren Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder wenn auf Grund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen, hat sie einen konsolidierten Eigenmittelnachweis zu erbringen.

Die Konsolidierungspflicht nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt ist oder in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss ausübt.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (Kommission) kann eine Gesuchstellerin von der Konsolidierungspflicht ausnehmen, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen1 und 2 für die Beurteilung der Eigenkapitalverhältnisse der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

AS 2000 766

Art. 3 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner

Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten namentlich Personen:

  1. deren Geschäftsbeziehungen zur Gesuchstellerin im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb stehen;

  2. die ein wirtschaftliches Interesse an der Gesuchstellerin haben oder in einem bedeutenden Vertragsverhältnis zur Spielbank stehen;

  3. die den Spielbetrieb beeinflussen könnten.

Art. 4 Nachweis des guten Rufes

Zum Nachweis des guten Rufes muss die Gesuchstellerin über sich, die Mitglieder ihrer Organe, über die leitenden Angestellten, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie über die an ihnen wirtschaftlich Berechtigten nach

Artikel 5 beziehungsweise der jeweiligen Mitglieder ihrer Organe namentlich folgende Dokumente beibringen:

  1. Auszug aus dem Zentralstrafregister;

  2. Leumundsbericht;

  3. Auszug aus dem Handelsregister;

  4. Auszug der letzten zehn Jahre aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister;

  5. Kopie der Steuererklärungen der letzten zehn Jahre zusammen mit den entsprechenden Steuerveranlagungen;

  6. Lebenslauf einschliesslich sämtlicher geschäftlicher Engagements;

  7. Übersicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zehn Jahre;

  8. Übersicht über die finanziellen Beteiligungen der letzten zehn Jahre, einschliesslich aller Liegenschaftstransaktionen;

  9. Liste aller Strafuntersuchungen sowie straf- und zivilrechtlichen Prozesse der letzten zehn Jahre;

  10. Liste aller Verfahren und Entscheide im Zusammenhang mit Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen der letzten zehn Jahre.

Hat oder hatte eine der in Absatz 1 genannten Personen in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente beizubringen.

Inhaber einer eidgenössischen Bankenbewilligung haben zum Nachweis des guten Rufes lediglich die entsprechende Bewilligung der Eidgenössischen Bankenkommission einzureichen.

Art. 5 Wirtschaftlich Berechtigte

Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 5 Prozent am Kapital sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, deren Beteiligung 5 Prozent aller Stimmrechte übersteigt.

Personen, welche eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der Kommission eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 6 Einreichungspflicht

Ist die Gesuchstellerin eine Aktiengesellschaft, so muss sie die Eintragung im Handelsregister (Art. 641 des Obligationenrechts3, OR) sowie das Aktienbuch (Art. 686 OR) einreichen.

Ist die Gesuchstellerin eine Genossenschaft, so muss sie die Eintragung im Handelsregister sowie ein Verzeichnis der Genossenschafter nach Artikel 836 OR einreichen (Art. 835 OR).

2. Abschnitt Standortkonzession

Art. 7 Stellungnahme von Standortkanton und Standortgemeinde

(Art. 13 Abs. 1 Bst. a SBG)

Die Kommission unterbreitet das Gesuch um eine Standortkonzession dem Standortkanton. Sie kann für die Behandlung des Gesuches eine Frist ansetzen.

Der Standortkanton koordiniert das Verfahren mit der Standortgemeinde. Das Verfahren zur Erteilung der Zustimmung für die Standortkonzession richtet sich nach kantonalem Recht.

Eine Standortkonzession kann erst erteilt werden, wenn die Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde vorliegt.

Art. 8 Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen

(Art. 13 Abs. 1 Bst. b SBG) Im Bericht über den volkswirtschaftlichen Nutzen der Spielbank für die Standortregion berücksichtigt die Gesuchstellerin namentlich die Auswirkungen auf:

  1. den Arbeitsmarkt;

  2. den Tourismus;

  3. die öffentliche Hand, namentlich bezüglich des Steueraufkommens;

  4. die angestammten Betriebe.

3. Abschnitt Betriebskonzession

Art. 9 Grundsatz

(Art. 10 SBG) Pro Standortkonzession wird nur eine einzige Betriebskonzession erteilt.

Art. 10 Vertrag zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin

(Art. 13 Abs. 3 SBG)

Sind Standort- und Betriebskonzessionärin nicht identisch, so bedarf es zwischen diesen beiden eines schriftlichen Vertrages, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien abschliessend regelt. Der Vertrag ist der Kommission zur Genehmigung zu unterbreiten.

Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag der Kommission erlaubt, sich ein umfassendes Bild über die Zusammenarbeit, die Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen Standort- und Betriebskonzessionärin sowie über allfällige finanzielle Abgeltungen zwischen beiden Konzessionärinnen zu machen.

Art. 11 Spielangebote

Wer ein Gesuch um eine Betriebskonzession stellt, hat darzulegen, welche Spiele und Jackpotsysteme er betreiben wird und in welcher Anzahl.

Eine Betriebskonzession kann nur erteilt werden, wenn das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische und Geldspielautomaten angemessen ist. Als angemessen gilt in der Regel ein Verhältnis in der Grössenordnung von1:25.

Art. 12 Voraussetzungen

(Art. 13 Abs. 2 SBG)

Die Gesuchstellerin muss insbesondere nachweisen, dass:

  1. die Geschäftsführung und das leitende Personal des Spielbetriebs über das notwendige Fachwissen sowie über ausreichende Erfahrung in der Leitung einer Spielbank verfügen;

  2. sie ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (Art. 21);

  3. sie über ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem verfügt (Art. 22);

  4. sie über ein geeignetes Sicherheits- und Sozialkonzept verfügt (Art. 26 ff., 35 ff.).

Sie muss ferner folgende Dokumente einreichen:

  1. einen Businessplan;

  2. Baupläne der Spielbank, aus denen insbesondere die Standorte der Spiele (sowie Jackpotsysteme) hervorgehen, und der Annexbetriebe;

  1. detaillierte Lebensläufe des leitenden Personals und des am Spielbetrieb beteiligten Personals;

  2. Arbeitsverträge oder andere Übereinkommen mit den Personen, welche mit der Geschäftsführung betraut sind, und des leitenden Personals;

  3. das Hausreglement sowie die weiteren im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Reglemente der Spielbank.

Art. 13 Businessplan

(Art. 13 Abs. 2 SBG) Der Businessplan muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und die Finanzstruktur der Gesuchstellerin geben;

  2. einen Geschäfts- und Finanzplan für die kommenden fünf Jahre;

  3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass die Spielbank wirtschaftlich überlebensfähig ist.

4. Abschnitt Verfahren und Erteilung der Konzession

Art. 14 Gesuch

(Art. 15 SBG)

Wer eine Konzession erwerben will, muss bei der Kommission ein schriftliches Gesuch um eine Konzession A oder B einreichen. Die Gesuche um eine Standort- oder eine Betriebskonzession können getrennt voneinander eingereicht werden.

Gleichzeitig mit dem Gesuch um eine Konzession A kann ein alternatives Gesuch um eine Konzession B gestellt werden.

Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, alle wesentlichen Änderungen der eingereichten Angaben und Unterlagen unverzüglich der Kommission zu melden.

Art. 15 Prüfung des Gesuchs

Die Kommission überprüft das Gesuch.

Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so wird das Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben.

Erachtet es die Kommission als notwendig, so kann sie jederzeit bei der Gesuchstellerin weitere Unterlagen einfordern.

Besteht bezüglich Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuches notwendig sind, ein Editionsverweigerungsrecht oder stehen von der Kommission zur Auskunftserteilung aufgeforderte Personen oder Amtsstellen ihr gegenüber unter dem Amts- oder Berufsgeheimnis, so ist die Gesuchstellerin dafür verantwortlich, dass diese Personen bzw. Amtsstellen vom Berufs- bzw. Amtsgeheimnis entbunden werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über das Aussageverweigerungsrecht des Geheimnisträgers trotz Entbindung durch den Geheimnisherrn.

Art. 16 Veröffentlichung des Konzessionsgesuchs

(Art. 15 SBG)

Die Kommission veröffentlicht unter Wahrung berechtigter Wirtschafts- und Geschäftsinteressen der Gesuchstellerin alle wesentlichen Elemente des Konzessionsgesuches.

Als wesentliche Elemente gelten namentlich:

  1. die Rechtsform der Gesuchstellerin;

  2. die Beteiligungsverhältnisse zur Zeit der Gesuchseinreichung;

  3. die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner;

  4. eine Zusammenfassung des Berichts über den volkswirtschaftlichen Nutzen;

  5. das Spielangebot;

  6. die Annexbetriebe;

  7. bei einer Bewerberin um eine Konzession B, welche von der Reduktion nach

Artikel 42 Absatz 1 SBG profitieren will, die Angaben über die zu Gunsten Art. 17 Art. 18

der öffentlichen Interessen der Region oder zu gemeinnützigen Zwecken eingesetzten Mittel.

Betriebsaufnahme

Können zum Zeitpunkt des Antrages der Kommission an den Bundesrat einzelne Konzessionsvoraussetzungen aus objektiven Gründen noch nicht oder erst auf Grund von Plänen oder Unterlagen nachgewiesen werden, so darf die Spielbank ihren Betrieb erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt und die Kommission ihr die Genehmigung für die Betriebsaufnahme erteilt hat.

Die Spielbank reicht der Kommission die ausstehenden Unterlagen so bald als möglich nach. Sie meldet der Kommission, ab welchem Zeitpunkt sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllt.

Die Kommission überprüft die Meldung und erteilt bei Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen die Genehmigung für die Betriebsaufnahme.

Meldepflicht und Änderung der Verhältnisse (Art. 18 SBG)

Bei Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse kann die Kommission ohne Änderung der bestehenden Konzession neue Auflagen und Bedingungen anordnen. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so leitet die Kommission die Meldung an den Standortkanton weiter.

Änderungen der Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bedürfen der Genehmigung der Kommission. Betreffen die Änderungen die Standortkonzession, so bedarf es auch der Zustimmung des Standortkantons und der Standortgemeinde.

Werden die Änderungen genehmigt, so passt die Kommission nötigenfalls die Konzession entsprechend an.

5. Abschnitt Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession

Art. 19 Entzug

(Art. 19 Abs. 2 Bst. a SBG) Die Kommission kann die Konzession namentlich entziehen, wenn durch die Spielbank oder mit ihrer Duldung:

  1. Geld im Sinne des Geldwäschereigesetzes vom10. Oktober 19974 (GwG) gewaschen wurde;

  2. die Sorgfaltspflichten des GwG und der Verordnung vom 28. Februar 20005 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei nicht eingehalten wurden;

  3. versucht wurde, durch falsche Angaben, durch Eingriffe in das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem oder auf andere Weise die ordnungsgemässe Veranlagung oder Erhebung der Spielbankenabgabe zu vereiteln;

  4. das Sozialkonzept nicht befolgt wurde;

  5. Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme, die den spieltechnischen Anforderungen nicht entsprechen, betrieben wurden;

  6. Spiele vorschriftswidrig oder regelwidrig betrieben wurden;

  7. weitere Sachverhalte, die den ordnungsgemässen Spielbetrieb verhindern, vorliegen.

Art. 20 Anpassung der Konzession

Wird die Standortkonzession eingeschränkt, suspendiert, entzogen oder mit Auflagen oder Bedingungen verknüpft, so ist die Betriebskonzession allenfalls entsprechend anzupassen oder zu entziehen.

2. Kapitel Spielbanken

1. Abschnitt Organisation

Art. 21 Qualitätsmanagementsystem

Die Spielbank muss ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreiben, das der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit entspricht.

Sie hat ihre Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, Verfahren, Prozesse und Ressourcen schriftlich festzuhalten und zu dokumentieren sowie die Aufgaben und die Verantwortung sämtlicher leitender Angestellter festzulegen und zu beschreiben.

Art. 22 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem

Die Spielbank muss ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) unterhalten.

Sämtliche Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme sind an das EAKS anzuschliessen. Werden die Tischspiele elektronisch abgerechnet, so sind auch diese an das EAKS anzuschliessen.

Das EAKS muss bei Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen sämtliche Daten nach den Bestimmungen der Verordnung vom13. März 20006 über Überwachungssysteme und Glücksspiele (GSV) aufzeichnen.

Die Spielbank hat sämtliche Jetons- oder Plaquewechsel und die Abrechnungen der Tischspiele im EAKS zu verbuchen.

Art. 23 Auswertung und Aufbewahrung der Daten des EAKS

Auf Grund der gesammelten Daten muss das EAKS den Bruttospielertrag jederzeit berechnen können.

Die Daten sind in geeigneter Form zu speichern und nach der Überweisung der Spielbankenabgabe während mindestens fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Ausserordentliche Vorkommnisse an einem der angeschlossenen Spiele, der Ausfall oder eine namhafte Störung des EAKS sind unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Daten. Vorher dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Art. 24 Weitere Anforderungen

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) kann weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das EAKS und dessen Betrieb erlassen.

Art. 25 Online Schnittstelle

Die Spielbank stellt zu allen ihren EDV-Anlagen, insbesondere zum EAKS, eine Schnittstelle zur Online-Verbindung der Systeme mit dem Überwachungssystem der Kommission bereit.

Die Kommission darf online keinen Zugriff auf personenbezogene Daten haben.

Das Departement kann Bestimmungen über die Anforderungen an die Online-Verbindung mit dem Überwachungssystem der Kommission und über den Betrieb dieser Verbindung erlassen.

2. Abschnitt Sicherheit

Art. 26 Sicherheitskonzept

(Art. 14 Abs. 1, Art. 21 SBG) Das Sicherheitskonzept muss die Massnahmen aufzeigen, welche die Spielbank ergreift, um sicherzustellen, dass:

  1. unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtigtes Spielen (Art.21 und 22 Abs. 1 SBG) verhindert werden;

  2. unberechtigte Zutritte und Zugriffe auf die Überwachungs-, Kontroll- und Spielsysteme sowie zu Vermögenswerten verhindert werden;

  3. der Spielbetrieb ruhig und geordnet verläuft;

  4. unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse frühzeitig erfasst werden und die Vorgänge im Spielsaal, namentlich an den Spieltischen und Glücksspielautomaten, überwacht werden;

  5. der Geldfluss geregelt verläuft, namentlich zur Verhinderung von Vermögensdelikten;

  6. die Sorgfaltspflichten des2. Kapitels des GwG7 sowie der Verordnung vom 28. Februar 20008 über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingehalten werden;

  7. Schäden an Personen, Sachen und Daten möglichst verhindert werden.

Art. 27 Identitätskontrolle und Datenerfassung beim Eintritt in eine Spielbank

(Art. 24 SBG)

Bevor die Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob ein Spielverbot gegen die betreffende Person besteht.

Sie darf nach vorgängiger Information und Einwilligung der Spielbankenbesucherinnen und -besucher zum Erstellen einer Kundenkarte oder zu Marketingzwecken folgende Daten erfassen und auswerten:

  1. Name, Vorname und Adresse;

  2. Art und Nummer des Ausweises;

  3. Datum und Uhrzeit des Besuches;

  4. benutzte Spiele und die Spieleinsätze.

Art. 28 Zugriffsrechte und Verwendung

Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach Artikel 27 regelt.

Die Daten nach Artikel 27 dürfen nur an die Kommission und an andere Behörden weitergegeben werden, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

Art. 29 Kameraüberwachungssystem

Die Spielbank muss ein Kameraüberwachungssystem unterhalten.

Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Die Kameraaufzeichnungen sind in geeigneter Form zu speichern und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet oder werden namhafte Störungen des Kamerasystems festgestellt, so ist dies unverzüglich der Kommission zu melden. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der Aufzeichnungen. Vorher dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.

Das Departement erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.

Art. 30 Dokumentationspflicht

Die Spielbank hat Protokolle zu führen, die Rückschlüsse auf den internen Geldfluss sowie auf Handlungen an Spieltischen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen und Eingriffe in diese zulassen.

Namentlich folgende Handlungen sind zu protokollieren:

  1. Schlüsselübergaben;

  2. interne Geldbewegungen zwischen Kassen, Tagestresor und Haupttresor;

  3. Kassenfüllungen und Kassenleerungen;

  4. Spielkassenübergaben;

  5. Automatenfüllungen und -leerungen;

  1. Transport von Geldboxen, inklusive der Troncbehälter, zu und von den Spieltischen;

  2. Entnahme der Tronceinnahmen;

  3. Geldzählungen;

  4. Geräteöffnungen;

  5. Jackpotsystemprogrammierungen;

  6. Servicearbeiten sowie Soft- und Hardwaresupport an Spieltischen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen;

  7. Bestätigungen von Spielgewinnen (Art. 35 SBG);

  8. Gutschriften auf und Belastungen von Spielerdepots (Art. 28 Abs. 4 SBG);

  9. die Annahme und das Ausstellen von Namenchecks (Art. 28 Abs. 2 SBG).

Die Protokolle sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren. Die Kommission kann für einzelne Protokolle abweichende Fristen festsetzen.

Art. 31 Besondere Dokumentationsvorschriften

Stellt die Spielbank Namenschecks aus oder nimmt sie Namenschecks an, so registriert sie:

  1. Name, Vorname und Adresse der Ausstellerin oder des Ausstellers oder der Person, welcher sie einen Namenscheck ausgestellt hat;

  2. Datum und Uhrzeit;

  3. die Nummer des Namenschecks und gegebenenfalls die Kontonummer und die Bank der Ausstellerin oder des Ausstellers.

Stellt die Spielbank ihren Spielerinnen und Spielern Depots für Spielgewinne zur Verfügung, so registriert sie:

  1. Name, Vorname und Adresse der Depotinhaberin oder des Depotinhabers;

  2. Bezüge und Einzahlungen auf das Depot mit Datum und Uhrzeit.

Bei der Registrierung von Spielgewinnen hält die Spielbank folgende Daten fest:

  1. Name, Vorname und Adresse der Person;

  2. die Höhe des Spielgewinns;

  3. die Herkunft der Spieleinsätze und die Tatsache des Spielgewinns.

Art. 32 Zugriffsrechte und Verwendung

Die Spielbank erstellt ein Reglement, welches die Zugriffsrechte auf die Daten nach Artikel 31 regelt.

Die Daten nach Artikel 31 dürfen nur an die Kommission und an andere Behörden weitergegeben werden, wenn diese sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages benötigen.

Art. 33 Aufbereitung von Protokollen und Abrechnungen

Werden die Protokolle nach Artikel 30 Buchstaben c, e, g, l und m sowie die Abrechnungen nach Artikel 76 nicht in elektronischer Form geführt, so sind sie nachträglich elektronisch zu erfassen.

Art. 34 Aufbewahrungsdauer

Die Protokolle nach den Artikeln 30 und 31 sind fünf Jahre an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.

3. Abschnitt Sozialschutz

Art. 35 Sozialkonzept

(Art. 14 Abs. 2, Art. 22 SBG)

Das Sozialkonzept muss die Massnahmen aufzeigen, welche die Spielbank ergreift zur:

  1. Prävention und Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern;

  2. Ausbildung und regelmässigen Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzepts betrauten Personals;

  3. Erhebung von Daten betreffend die Spielsucht.

Die Spielbank muss darlegen, wie sie die Spielsperren in ihrem Betrieb praktisch umsetzt. Sie muss insbesondere darlegen, wie sie die gesperrten Personen registriert, kontrolliert und deren Identität den anderen Spielbanken mitteilt oder zugänglich macht.

Für die Umsetzung des Sozialkonzeptes muss die Spielbank mit einer Suchtpräventionsstelle und einer Therapieeinrichtung zusammenarbeiten. Sie kann sich dafür mit anderen Spielbanken oder mit Dritten zusammenschliessen.

Art. 36 Präventive Massnahmen, Früherkennung

Die Spielbank stellt leicht zugängliche und leicht verständliche Informationen bereit über:

  1. die Risiken des Spieles;

  2. Hilfsmassnahmen wie Spielsperren, Adressen von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen für spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler;

c. Selbsterhebungsbogen zur Suchtgefährdung. 2Geldbezugsautomaten dürfen nur räumlich getrennt von den Spieltischen und Geldspielautomaten aufgestellt und betrieben werden.

Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen, Krediten und Vorschüssen ist in der Spielbank verboten.

Für die Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Spielerinnen und Spielern sind dem Personal klare Richtlinien zu erteilen, wie solche Spielerinnen und Spieler erkannt und angesprochen werden können. Insbesondere ist das Vorgehen bei freiwilligen und angeordneten Spielsperren festzuhalten.

Art. 37 Aus- und Weiterbildung

Die Grundausbildung des mit dem Spielgeschehen oder dessen Überwachung betrauten Personals der Spielbanken muss von einer qualifizierten Person oder Institution durchgeführt werden.

Das mit dem Spielgeschehen oder dessen Überwachung betraute Personal muss spätestens bei Arbeitsbeginn die Grundausbildung absolviert haben. Es erhält dafür eine Bestätigung.

Nach Abschluss der Grundausbildung hat sich das mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraute Personal periodisch weiterzubilden. Die Weiterbildung wird von ausgewiesenem Fachpersonal durchgeführt und umfasst unter anderem:

  1. Erfahrungsaustausch;

  2. praxisbezogene Beratung;

  3. Praxisbegleitung.

Art. 38 Spielverbote und Spielsperren

Zur Umsetzung der Spielverbote nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c–f SBG registriert die Spielbank Name, Vorname, Adresse und Funktion der Person, die das Spielverbot begründet.

Bei selbstbeantragten Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 4 SBG registriert die Spielbank Name, Vorname und Adresse der gesperrten Person mit dem Vermerk «selbstbeantragte Spielsperre» sowie deren Dauer.

Bei Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 1 SBG registriert die Spielbank:

  1. Name, Vorname und Adresse der gesperrten Person;

  2. die Dauer der Sperre;

  3. die Begründung der Sperre;

  4. die Ereignisse, welche zur Spielsperre geführt haben, namentlich die Anzahl der Besuche, Feststellungen über getätigte Einsätze, Meldungen und Auskünfte Dritter sowie Massnahmen, welche die Spielbank vor der Spielsperre getroffen hat;

e. die nach dem Aussprechen der Spielsperre getroffenen Massnahmen wie Gespräche, Empfehlungen, finanzielle Unterstützung, Vermittlung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen sowie das Ergebnis dieser Massnahmen.

Art. 39 Zugriffsrechte

Auf Daten nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben c–e haben nur diejenigen Personen Zugriff, welche direkt mit der Umsetzung des Sozialkonzepts betraut sind. Die Spielbanken erstellen ein entsprechendes Reglement.

Anderen Spielbanken werden nur die Daten nach Artikel 38 Absätze2 und 3 Buchstaben a und b übermittelt oder zugänglich gemacht.

Zu Studien- und Weiterbildungszwecken sowie für Statistiken dürfen nur anonymisierte Daten verwendet werden.

Art. 40 Aufbewahrungsdauer

Die Protokolle nach Artikel 38 sind nach der Aufhebung der Spielsperre während fünf Jahren an einem sicheren Ort aufzubewahren, soweit andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorsehen. Die Kommission kann für einzelne Protokolle die Frist verkürzen oder bis auf zehn Jahre verlängern.

3. Kapitel Spielangebot

1. Abschnitt Tischspiele

Art. 41 Spielbanken mit einer Konzession A

(Art. 4 Abs. 2 SBG)

Das Departement bestimmt, welche Arten von Tischspielen Spielbanken mit einer Konzession A anbieten dürfen.

Es berücksichtigt dabei international gebräuchliche Spiele.

Art. 42 Spielbanken mit einer Konzession B

(Art. 4 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 SBG)

Spielbanken mit einer Konzession B dürfen drei Arten von Tischspielen aus einer Auswahl von sieben Spielen anbieten. Das Departement bestimmt die Auswahl.

Das Departement berücksichtigt dabei international gebräuchliche Spiele sowie die spezifischen Bedürfnisse von Spielbanken mit einer Konzession B.

2. Abschnitt Glücksspielautomaten

Art. 43 Spielbanken mit einer Konzession A

Spielbanken mit einer Konzession A dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 eine unbeschränkte Anzahl von Glücksspielautomaten betreiben.

Art. 44 Spielbanken mit einer Konzession B

Spielbanken mit einer Konzession B dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 Absatz 2 höchstens 150 Glücksspielautomaten betreiben.

3. Abschnitt Jackpotsysteme

Art. 45 Anzahl

(Art. 8 SBG)

Spielbanken mit einer Konzession A dürfen mehrere Jackpotsysteme betreiben.

Spielbanken mit einer Konzession B dürfen ein einziges Jackpotsystem betreiben.

Art. 46 Vernetzung

(Art. 8 Abs. 1 SBG) Die Vernetzung von Spielen zur Bildung von Jackpots zwischen Spielbanken ist nur Spielbanken mit einer Konzession A erlaubt.

4. Abschnitt Spielturniere

Art. 47

Spielbanken mit einer Konzession A dürfen Glücksspielturniere anbieten. Das Departement erlässt die erforderlichen Vorschriften.

Spielbanken mit einer Konzession B dürfen nur unentgeltliche Spielturniere zu Marketingzwecken anbieten.

4. Kapitel Spieleinsätze und -gewinne

1. Abschnitt Tischspiele

Art. 48 Spielbanken mit einer Konzession A

(Art. 26 SBG) Für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession A ist der Einsatz nicht beschränkt. Die Spielbanken dürfen die Einsatzhöhe in ihren Spielregeln jedoch begrenzen.

Art. 49 Spielbanken mit einer Konzession B

(Art. 8 Abs. 2, Art. 26 SBG) Das Departement legt die Höchsteinsätze für Tischspiele in Spielbanken mit einer Konzession B fest.

Art. 50 Berechnung

Die für die einzelnen Tischspiele festgelegten Höchsteinsätze beziehen sich auf die einzelnen Spielerinnen und Spieler am Spieltisch pro Spielgang. Die jeweiligen Höchsteinsätze können entweder als Ganzes auf ein Spielergebnis oder in Bruchteilen auf mehrere Kombinationen gesetzt werden.

Schliessen sich mehrere Spielerinnen und Spieler am selben Spieltisch zusammen, so werden ihre Einsätze zusammengezählt. Diese dürfen zusammen die festgelegten Höchsteinsätze nicht überschreiten.

Bei Überschreiten der Höchsteinsätze werden die Einsätze auf den festgelegten Höchstwert reduziert.

2. Abschnitt Glücksspielautomaten

Art. 51 Spielbanken mit einer Konzession A

(Art. 26 SBG)

Der Einsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession A ist nicht beschränkt.

Der Höchstgewinn pro Spiel ist nicht beschränkt.

Art. 52 Spielbanken mit einer Konzession B

(Art. 8 Abs. 2, Art. 26 SBG)

Der Höchsteinsatz für Glücksspielautomaten in Spielbanken mit einer Konzession B ist auf fünf Franken pro Spiel beschränkt.

Der Höchstgewinn pro Spiel darf maximal das 1000fache des Einsatzes betragen, allfällige Jackpotgewinne nicht eingeschlossen.

Die Glücksspielautomaten dürfen insgesamt nicht mehr als 200 Franken als Kredit oder Gewinn speichern. Guthaben, welche diesen Betrag übersteigen, müssen sofort ausbezahlt werden.

3. Abschnitt Jackpotsysteme

Art. 53

In Spielbanken mit einer Konzession A ist die Jackpothöhe nicht begrenzt.

In Spielbanken mit einer Konzession B darf die Jackpothöhe nicht mehr als 100 000 Franken betragen.

4. Abschnitt Spielregeln

Art. 54 Zuständigkeit

Die Spielbank erlässt unter Vorbehalt von Artikel 55 die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und Glücksspielautomaten. Die Spielregeln sind der Kommission zur Genehmigung einzureichen.

Die Spielbank hat eine Kurzfassung der Spielregeln in leicht verständlicher Sprache für das betreffende Spiel:

  1. im Tischspielbereich aufzulegen;

  2. an jedem Glücksspielautomaten anzubringen; oder

  3. auf Wunsch abzugeben.

Das Departement kann Bestimmungen über die Spielregeln erlassen.

Art. 55 Setz- und Gewinnmöglichkeiten

Das Departement setzt die Setz- und Gewinnmöglichkeiten für die einzelnen Tischspiele fest.

Art. 56 Handbuch

Die Spielbank hat der Kommission für jedes Tischspiel ein Handbuch zur Genehmigung einzureichen, aus welchem die Spielweise, der Spielablauf sowie die Verantwortlichkeiten beim Spiel hervorgehen.

5. Kapitel Abgrenzung Geschicklichkeits- und Glücksspiele

1. Abschnitt Nicht automatisierte Spiele

Art. 57 (Art. 3 Abs. 4 SBG)

Bestehen Zweifel, ob ein nicht automatisiertes Spiel als Geschicklichkeitsspiel oder als Glücksspiel zu qualifizieren ist, so kann die Kommission um einen Entscheid angegangen werden oder von sich aus einen Entscheid fällen.

Die Kommission berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spiel zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

Die Kommission teilt ihre Entscheide den Kantonen mit.

2. Abschnitt Automatisierte Spiele

Art. 58 Vorführungspflicht für Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten

Wer einen Geschicklichkeits- oder einen Glücksspielautomaten (Geldspielautomaten) in Betrieb nehmen will, muss ihn vor der Inbetriebnahme der Kommission vorführen.

Das Departement bestimmt, welche Unterlagen für die Vorführung einzureichen sind.

Die Kommission kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern und insbesondere weitere Testspiele unter Kostenfolge durchführen lassen.

Art. 59 Ausnahmen

Ein Geldspielautomat muss nicht vorgeführt werden, wenn:

  1. die Betreiberin die Angaben nach Artikel 58 Absatz 2 einreicht und schriftlich erklärt, dass der Geldspielautomat ein Glücksspielautomat ist, der ausschliesslich in einer konzessionierten Spielbank betrieben wird; oder

  2. derselbe Geldspielautomat bereits vorgeführt wurde und die Betreiberin die Typen- und Softwareidentität mit dem vorgeführten Geldspielautomaten nachweisen kann.

Art. 60 Abgrenzungskriterien

Das Departement legt die Kriterien fest, nach denen die Geschicklichkeitsspielautomaten von den Glücksspielautomaten abgegrenzt werden. Es berücksichtigt dabei namentlich, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt oder ob sie ganz oder überwiegend auf Zufall beruht.

Art. 61 Entscheid

Die Kommission entscheidet auf Grund der Unterlagen, ob es sich beim vorgeführten Geldspielautomaten um einen Geschicklichkeits- oder um einen Glücksspielautomaten handelt. Sie kann eine Überprüfung des Geldspielautomaten sowie der eingereichten Unterlagen anordnen.

Sie berücksichtigt bei ihrem Entscheid auch, ob sich ein Spielautomat zum Glücksspiel eignet oder leicht zum Glücksspiel verwenden lässt.

Sie teilt ihre Entscheide den Kantonen mit.

6. Kapitel Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme

1. Abschnitt Inbetriebnahme

(Art. 6 SBG)

Art. 62 Spieltechnische Anforderungen

Die Spielbank darf Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme nur in Betrieb nehmen, wenn diese den spieltechnischen Anforderungen entsprechen.

Das Departement erlässt die spieltechnischen Vorschriften an Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme. Es berücksichtigt dabei international anerkannte Richtlinien und Normen.

Art. 63 Konformitätserklärung

(Art. 6 SBG) Die Spielbank, welche Tischspiele, Glücksspielautomaten oder Jackpotsysteme in Betrieb nimmt, muss der Kommission eine Konformitätserklärung einreichen, in welcher die Spielbank bestätigt, dass die Tischspiele, Glücksspielautomaten oder Jackpotsysteme den spieltechnischen Anforderungen (Art. 62) entsprechen.

Art. 64 Dokumentationspflicht

Vor der Inbetriebnahme eines Tischspiels, eines Glücksspielautomaten oder eines Jackpotsystems hat die Spielbank der Kommission Angaben und Unterlagen in einer Amtssprache oder in Englisch einzureichen, die es der Kommission ermöglichen, die Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen zu überprüfen.

Das Departement bestimmt, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.

Die Angaben und Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn die Spielbank nachweist, dass sie bereits früher eingereicht worden sind.

2. Abschnitt Betrieb

Art. 65 Informationspflicht

Die Spielbank hat der Kommission eine Liste aller in Betrieb genommenen Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme einzureichen. Die Liste ist laufend zu aktualisieren.

Art. 66 Tischspiele

Die Spielbank muss von jeder angebotenen Tischspielart mindestens einen Spieltisch während der gesamten Öffnungszeit des Tischspielbereichs spielbereit halten.

Die Kommission kann der Spielbank im Einzelfall den Betrieb der im Rahmen von

Artikel 41 (Konzession A) oder 42 (Konzession B) gestatteten Tischspiele untersagen, wenn die Spielbank keine Gewähr für den korrekten Betrieb der betreffenden

Spiele bietet.

Art. 67 Glücksspielautomaten

Die Spielbank hat bei der Kommission eine Kopie der spielentscheidenden Hard- und Software jedes in Betrieb genommenen Glücksspielautomatentyps zu hinterlegen oder nachzuweisen, dass bereits eine Kopie hinterlegt wurde.

Wird ein Glücksspielautomat ausgetauscht oder modifiziert, so ist eine Kopie der aktuellen Hard- und Software bei der Kommission zu hinterlegen.

Art. 68 Sicherstellung des Jackpots

Betreibt die Spielbank ein Jackpotsystem, so muss sie vor der Inbetriebnahme sicherstellen, dass die Jackpotsumme spätestens am nächsten Bankarbeitstag der Gewinnerin oder dem Gewinner eines Jackpots ausbezahlt oder überwiesen werden kann. Diese Bestimmung gilt auch, wenn Jackpotsysteme verschiedener Spielbanken untereinander vernetzt werden. Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.

Art. 69 Ausführungsvorschriften

Das Departement erlässt Vorschriften über den Betrieb von Tischspielen und Glücksspielautomaten sowie über den Betrieb und die Vernetzung von Jackpotsystemen.

7. Kapitel Jahresrechnung, Bilanzierungs- und Buchführungsvorschriften

Art. 70 Jahresrechnung

Die Spielbanken erstellen auf Ende jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung und reichen diese der Kommission ein.

Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung, aus Angaben über die Eigenkapitalbewegungen, aus der Mittelflussrechnung und dem Anhang. Sie wird durch den Geschäftsbericht ergänzt. Dieser enthält auch Angaben über alle wesentlichen Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind.

Ist eine Spielbank mit mehr als der Hälfte der Stimmen oder des Kapitals direkt oder indirekt an einer oder mehreren Gesellschaften, die im Geldspielbereich tätig sind, beteiligt oder übt sie auf diese in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so erstellt sie zusätzlich eine konsolidierte Jahresrechnung.

Art. 71 Rechnungslegung

Die Jahresrechnungen sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufzustellen, dass die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Spielbank möglichst zuverlässig beurteilt werden kann.

Die Spielbank und die Annexbetriebe wenden auf ihre Rechnungslegung folgende Rechnungslegungsnormen an:

  1. die Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten (US GAAP); oder

  2. die International Accounting Standards (IAS).

Die Kommission kann im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung des Bruttospielertrags für jeden Spieltyp die Form und den Inhalt der aufzuzeichnenden Daten bestimmen.

Führt die Spielbank Annexbetriebe, so sind für den Spielbetrieb und die Annexbetriebe neben der Unternehmensrechnung separate Jahresrechnungen zu erstellen. Für die Jahresrechnung der Annexbetriebe einer Spielbank kann die Kommission Erleichterungen bewilligen.

8. Kapitel Revision

Art. 72 Prüfung

Die Spielbanken haben ihre Jahresrechnung jedes Jahr von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle, welche die Voraussetzungen der Verordnung vom15. Juni 19929 über die fachlichen Anforderungen an besonders befähigte Revisoren erfüllt, prüfen zu lassen.

Wenn eine Spielbank über eine sachkundige interne Controlling- oder Revisionsabteilung verfügt, so berücksichtigt die Revisionsstelle deren Bericht und koordiniert ihre Tätigkeit mit ihr. Verantwortlich bleibt die ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle.

Die Spielbank stellt der Revisionsstelle sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Die Kommission kann ausserordentliche Revisionen anordnen.

Art. 73 Bericht

Die Revisionsstelle erstellt einen erläuternden Bericht.

Der Revisionsbericht muss die allgemeine Vermögenslage der Spielbank klar erkennen lassen. Er hat festzustellen, ob die in der ordnungsgemäss aufgestellten Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten durch die vorhandenen Aktiven gedeckt und die ausgewiesenen Eigenmittel vorhanden sind.

Die Revisionsstelle hat die Aktiven und Passiven selbstständig zu bewerten.

Der Revisionsbericht hat neben den gesetzlichen Erfordernissen des OR zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:

a. Einhaltung der finanziellen Voraussetzungen für eine Konzession;

  1. Zusammenstellung aller Risiken und der nötigen Wertberichtigungen auf den Aktiven sowie der zu ihrer Deckung vorhandenen Rückstellungen und stillen Reserven;

  2. Gesetzmässigkeit, Zweckmässigkeit und Funktionalität der inneren Organisation der Spielbank unter Berücksichtigung der Überwachung und Kontrolle der Geschäftstätigkeit und Rechnungslegung durch betriebliche Organisationsmassnahmen.

9. Kapitel Besteuerung

1. Abschnitt Gegenstand und Abgabesatz

Art. 74 Steuerobjekt

(Art. 40 SBG) Steuerobjekt ist der Bruttospielertrag.

Art. 75 Bruttospielertrag der Spiele

Der Bruttospielertrag der Spiele ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den von der Spielbank ausbezahlten Gewinnen.

Die von der Spielbank bei Tischspielen erhobenen Kommissionen (droits de table) bei Baccara, Poker und ähnlichen Spielen sind Bestandteil des Bruttospielertrages.

Der Tronc (Trinkgelder) ist nicht Bestandteil des Bruttospielertrages. Er ist mit einer gesonderten Abrechnung zu erfassen und zu belegen.

Art. 76 Abrechnungen und Dokumentationspflicht bei Tischspielen

Die Spielbanken legen in einem von der Kommission zu bewilligenden Reglement das Abrechnungsverfahren für die Tischspiele fest.

Zur Überprüfung des Bruttospielertrags der Tischspiele haben die Spielbanken täglich namentlich folgende Abrechnungen zu erstellen:

  1. Anfangs- und Endbestand an Geld und Spielmarken jedes Tisches;

  2. Anfangs- und Endbestand an Geld und Spielmarken der Wechselkassen;

  3. Nachlagen;

  4. Tronceinnahmen.

Die Abrechnungen sind während fünf Jahren aufzubewahren, sofern andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.

Art. 77 Dokumentationspflicht und Abrechnungen bei Glücksspielautomaten

Die Spielbanken legen in einem Reglement das Abrechnungsverfahren für die Glücksspielautomaten fest. Sie unterbreiten es der Kommission zur Genehmigung.

Zur Überprüfung des Bruttospielertrages haben die Spielbanken täglich die nach den Bestimmungen der GSV10 zu erhebenden Daten zu protokollieren. Sie bewahren diese Daten während fünf Jahren auf, sofern andere Bundesgesetze keine längeren Fristen vorschreiben.

Der täglich zu ermittelnde Stand des Kreditspeichers der Automaten muss die Summe Null ergeben. Allfällige Differenzen sind zu protokollieren.

Mindestens einmal pro Monat sind die elektronischen Zählerstände zu protokollieren. Abweichungen gegenüber den Daten nach den Bestimmungen der GSV sind zu registrieren und der Kommission zu melden. Die Ursache für die Abweichung und die korrekten Daten sind zu ermitteln.

Jeden Monat ist eine Gesamtabrechnung zu erstellen und der Kommission mitzuteilen.

Art. 78 Gratisspielmarken

Werden zu Werbezwecken Spielmarken gratis abgegeben oder durch andere Mittel die unentgeltliche Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht, so hat die Spielbank der Kommission ein Verfahren zur Aussonderung dieser Einsätze vom Bruttospielertrag zur Genehmigung einzureichen.

Die Gratisabgabe von Spielmarken oder das Ermöglichen der unentgeltlichen Teilnahme an Glücksspielen darf nicht mit der Leistung eines Eintrittspreises verbunden werden.

Art. 79 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession A

(Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

Für Spielbanken mit einer Konzession A beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 20 Millionen Franken erhoben.

Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

Art. 80 Abgabesatz für Spielbanken mit einer Konzession B

(Art. 41 Abs. 2 und 3 SBG)

Für Spielbanken mit einer Konzession B beträgt der Basisabgabesatz 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.

Für jede weitere Million Franken Bruttospielertrag steigt der Grenzabgabesatz um

Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

Art. 81 Reduktion bei Rechtsnachfolge

(Art. 41 Abs. 4 SBG) Die Rechtsnachfolge oder der Wechsel einer Konzessionärin gelten nicht als erste Betriebsjahre einer Spielbank.

Art. 82 Verwendung des Ertrages für öffentliche Interessen oder gemeinnützige Zwecke

(Art. 42 Abs. 1 SBG)

Von der Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG können Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die auf Grund ihrer Statuten, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Der Bundesrat legt unter Berücksichtigung der Statuten, gesetzlicher Bestimmungen oder anderer verbindlicher Regelungen, auf Grund derer die Spielbank ihre Erträge für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke einsetzt, nach Anhörung des Standortkantons die Abgabeermässigung in der Konzession fest.

Die Reduktion entspricht dem tatsächlich aufgewendeten Betrag. Sie beträgt jedoch höchstens 25 Prozent der geschuldeten Abgabe.

Als im öffentlichen Interesse der Region oder zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke gilt insbesondere die Unterstützung:

  1. der Kultur im weiteren Sinn wie die Unterstützung künstlerischen Schaffens und von Veranstaltungen;

  2. des Sports und sportlicher Veranstaltungen;

  3. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung;

  4. von Gemeinwesen;

  5. des Tourismus.

Art. 83 Vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken mit einer Konzession B

(Art. 42 Abs. 2 SBG)

Von der Abgabeermässigung nach Artikel 42 Absatz 2 SBG können Spielbanken mit einer Konzession B profitieren, die in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt, einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist und die Spielbank direkt vom saisonalen Tourismus abhängig ist.

Der Bundesrat legt in der Konzession unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und der Dauer der Touristensaison die Abgabeermässigung fest.

Er berücksichtigt auch die Dauer der Betriebsferien der Spielbanken mit einer Konzession B sowie die Art und Weise der Entlöhnung des Personals ausserhalb der Saison.

2. Abschnitt Veranlagung und Erhebung

Art. 84 Abgabeperiode und Veranlagung

Die Kommission erhebt für jede Abgabeperiode die Spielbankenabgabe (Abgabe). Eine Abgabeperiode dauert zwölf Monate.

Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe. Die Bemessungsperiode und die Abgabeperiode entsprechen dem Geschäftsjahr.

Die Spielbank hat der Kommission auf Ende jedes Kalenderquartals eine Quartalsabrechnung und auf das Ende jeder Abgabeperiode eine Abgabeerklärung über die im betreffenden Quartal bzw. in der betreffenden Abgabeperiode erzielten Bruttospielerträge einzureichen.

Die Kommission legt nach Anhörung der Spielbanken das Verfahren und die Anforderungen zur Sicherstellung einer vollständigen und exakten Abgabeerhebung fest. Sie bestimmt Form und Inhalt der Quartalsabrechnungen und der Abgabeerklärungen sowie die Frist, innert welcher diese einzureichen sind.

Hat die Spielbank trotz Mahnung eine Quartalsabrechnung oder eine Abgabeerklärung nicht eingereicht oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Kommission die Veranlagung vor.

Die Spielbanken sind verpflichtet, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Das Veranlagungsverfahren ist kostenfrei. Sind durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten besondere Untersuchungsmassnahmen oder der Beizug von besonderen Sachverständigen erforderlich, so können die daraus resultierenden Kosten ganz oder teilweise der Spielbank auferlegt werden.

Das Departement kann das Veranlagungs- und das Erhebungverfahren näher regeln.

Art. 85 Verjährung

Das Recht, eine Abgabe zu verlangen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Abgabeperiode. Vorbehalten bleibt die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens nach Artikel 45 SBG.

Abgabeforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

Betreffend Stillstand und Unterbrechung der Verjährung sind die Artikel 120 und 121 des Bundesgesetzes vom14. Dezember 199011 über die direkte Bundessteuer (DBG) sinngemäss anwendbar.

Art. 86 Fälligkeit und Entrichtung

Die Abgabe ist 30 Tage nach dem Ende der Abgabeperiode fällig.

Die Abgabe wird von der Kommission erhoben und ist direkt dem Bund abzuliefern.

Art. 87 Akontozahlung

Die Spielbanken leisten Akontozahlungen. Diese werden auf Grund der Quartalsabrechnungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode erhoben. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der Kommission geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.

Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

Die Akontozahlungen werden von der Kommission erhoben und sind direkt dem Bund abzuliefern.

Die geleisteten Akontozahlungen werden von der definitiv geschuldeten Abgabe abgezogen. Übersteigen die Akontozahlungen die geschuldete Abgabe, so wird der Überschuss an die Spielbank zurückerstattet, soweit er 5 Prozent des Bruttospielertrages der Spielbank übersteigt.

Art. 88 Zinsen

Auf vor der Fälligkeit entrichteten Akontozahlungen und Abgaben wird zu Lasten des Ertrages der Abgabe ein Vergütungszins gewährt, soweit innert 30 Tagen keine Rückzahlung erfolgt.

Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird zu Lasten des Ertrages der Abgabe ein Rückerstattungszins gewährt.

Die Zinssätze für Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom10. Dezember 199212 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.

Art. 89 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe

(Art. 44 Abs. 2 SBG) Erhebt die Kommission auf Ersuchen eines Kantons auch die kantonale Abgabe, so gelten die Artikel 84 - 88 sinngemäss. Die Kommission überweist die kantonale Abgabe direkt dem Kanton.

3. Abschnitt Verbuchung und Überweisung an die AHV

Art. 90

Die gestützt auf die Artikel 84–86 während eines Kalenderjahres erhobenen Abgaben werden in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahmen zu Gunsten des Ausgleichsfonds der AHV verbucht.

Der Bund überweist den Gesamtertrag nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des folgenden Jahres an den Ausgleichsfonds der AHV.

10. Kapitel Kommission und Sekretariat

1. Abschnitt Wahl, Organisation

Art. 91 Mitglieder der Kommission

(Art. 46 SBG) Die Amtszeit der Mitglieder der Spielbankenkommission ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt; sie endet mit dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres.

Art. 92 Aufgaben der Kommission

(Art.15, Art. 48 SBG)

Die Kommission kann das Sekretariat beauftragen, in weniger wichtigen Fällen an ihrer Stelle Verfügungen zu erlassen.

Sie gilt als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde nach Artikel 16 GwG13.

Art. 93 Organisation der Kommission

(Art. 47 Abs. 1 SBG)

Die Kommission ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig.

Sie ist administrativ dem Generalsekretariat des Departementes zugeordnet, das gegen Abgeltung und unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen der allgemeinen Bundesverwaltung die logistischen Dienstleistungen im Bereich Personal, Finanzen, Unterbringung, Ausrüstung und Informatik zur Verfügung stellt.

Sie ist bezüglich des Vollzugs der Spielbankengesetzgebung nicht an Weisungen des Departementes gebunden.

Art. 94 Anstellung des Sekretariatspersonals

(Art. 47 Abs. 3 SBG)

Die Kommission stellt die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihres Sekretariates an.

Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariates richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariates wird mit öffentlichrechtlichen Verträgen angestellt.

Das Sekretariat untersteht nicht den plafonierten Personalbezügen des Bundes.

Art. 95 Aufgaben des Sekretariates

Das Sekretariat bereitet die Geschäfte der Kommission vor, stellt ihr Antrag und vollzieht ihre Entscheide.

Es verkehrt mit allen interessierten oder betroffenen Kreisen direkt, namentlich auch mit den Kantonen, Botschaften und Konsulaten, in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen.

Art. 96 Rechnungswesen

Für das Rechnungswesen der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates gelten die Erlasse über den Finanzhaushalt des Bundes.

Das Generalsekretariat des Departementes kann in seinem Budget einen Globalkredit nach Artikel 25 Absatz 1 der Finanzhaushaltsverordnung vom11. Juni 199014 einstellen. Es darf diesem Sach- und Personalausgaben der Spielbankenkommission und ihres Sekretariates belasten.

2. Abschnitt Amtshilfe

Art. 97 Amtshilfe in der Schweiz

Die Kommission, das Sekretariat, die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 98 Internationale Amtshilfe

Die Kommission und das Sekretariat können ausländische Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

Die Kommission und das Sekretariat dürfen ausländischen Behörden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass:

  1. die ersuchenden ausländischen Behörden an das Amtsgeheimnis gebunden sind;

  2. die ersuchenden ausländischen Behörden die erhaltenen Informationen ausschliesslich in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Vollzug der Glücksspielgesetzgebung verwenden und nicht an Dritte weiterleiten;

  3. ausschliesslich Informationen mitgeteilt werden, die für den Vollzug der Glücksspielgesetzgebung notwendig sind;

  4. keine Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden.

Die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen bleiben vorbehalten.

3. Abschnitt Register

Art. 99 Zweck

Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben führt die Kommission ein Register.

Art. 100 Inhalt des Registers

Das Register beinhaltet namentlich folgende Daten und Dokumente:

  1. die vollständigen Angaben über die Spielbanken, die Mitglieder ihrer Organe, die mit der Geschäftsführung einer Spielbank betrauten Personen, das leitende Personal sowie die im Spielbetrieb eingesetzten Personen;

  2. Angaben über die wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nach Artikel 3;

  3. Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten nach Artikel 5;

  4. Angaben zu den Eigentumsverhältnissen an den Spielbanken;

  5. Angaben über die Eigenmittel der Spielbanken und deren Herkunft sowie der mit ihr in Verbindung stehenden Unternehmen nach Artikel 2;

  6. Angaben darüber, mit welchen organisatorischen Mitteln die Spielbank die Einhaltung des SBG und seiner Vollzugserlasse gewährleistet;

  7. Angaben über die berufliche Ausbildung und die persönlichen Qualifikationen der mit der Geschäftsführung der Spielbanken betrauten Personen, des leitenden Personals sowie des im Spielbetrieb eingesetzten Personals;

  8. Erklärungen, Gesuche und Dokumente, welche die Spielbanken bei der Kommission eingereicht hat;

  9. die Spielertragsabrechnungen sowie weitere Unterlagen für die Bemessung der Spielbankenabgabe;

  10. die Jahresrechnungen, Revisions-, Kontroll- und Geschäftsberichte der Spielbanken;

  11. Berichte über Kontrollen sowie Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren;

  12. Entscheide im Zusammenhang mit Glücksspielen;

  1. Meldungen in- und ausländischer Behörden;

  2. Informationen aus den Konzessionsgesuchen;

  3. weitere Informationen, welche nach Auffassung der Kommission für die Erfüllung ihrer Aufgaben von Bedeutung sind.

Die Kommission darf Daten über Drittpersonen nur erfassen, wenn es der Zweck nach Artikel 99 verlangt. Als Drittpersonen gelten Einheiten, die keine Spielbanken sind, oder Personen, die weder Eigentümerin, Teilhaberin, Mitglied, Angestellte noch Hilfskraft einer Spielbank sind.

Art. 101 Weitergabe von Daten

Die Kommission kann einer Drittperson auf Verlangen bekannt geben, ob eine Spielbank über eine Konzession zum Betrieb der angebotenen Glücksspiele verfügt.

Sie kann der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei sowie der Meldestelle für Geldwäscherei Daten aus dem Register weitergeben.

Sie kann den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone Daten weitergeben. Sie gibt keine Daten weiter, wenn die ersuchende Behörde die Auskünfte direkt beim Betroffenen anfordern kann.

Sie kann ausländischen Spielbankenaufsichtsbehörden unter Beachtung von Artikel

des Bundesgesetzes vom19. Juni 199215 über den Datenschutz Daten weitergeben.

Art. 102 Aufbewahrungsdauer

Die Daten des Registers werden aufbewahrt, solange sie aktuell sind; namentlich werden die Daten über die Spielbanken so lange aufbewahrt, als diese über eine Konzession verfügen. Zehn Jahre nach Ablauf der Konzession müssen die Daten gelöscht werden.

Daten, die auf Grund von Mutationen nicht mehr aktuell sind oder eine Spielbank betreffen, welche keine Konzession mehr hat, werden während zehn Jahren ab der Mutation, dem Ablauf oder dem Entzug der Konzession aufbewahrt.

Wird vor Ablauf der Fristen nach den Absätzen1 und 2 ein Verfahren eingeleitet, so werden die Daten erst nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

11. Kapitel Aufsichtsabgabe und Gebühren

1. Abschnitt Grundsatz

Art. 103 (Art. 53 SBG)

Die Aufsichtskosten werden durch die Aufsichtsabgaben der konzessionierten Spielbanken und durch Gebühren gedeckt.

Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus:

  1. den im Budget des Rechnungsjahres veranschlagten Ausgaben der Kommission;

  2. der Differenz zwischen den für das Vorjahr veranschlagten und den gemäss Staatsrechnung für das Vorjahr ausgewiesenen Ausgaben der Kommission;

  3. einem vom Departement festzulegenden Zuschlag, der die Aufwendungen anderer Dienststellen für die Kommission deckt. Der Zuschlag kann pauschal erhoben werden.

2. Abschnitt Aufsichtsabgabe

Art. 104 Abgabepflicht

Die Spielbanken haben eine jährliche Aufsichtsabgabe zu entrichten.

Art. 105 Bemessung

Die Aufsichtsabgabe deckt die gesamten Aufsichtskosten der Kommission, soweit diese nicht durch Gebühren gedeckt sind.

Sie wird im Verhältnis der Bruttospielerträge der Spielbanken erhoben.

Im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.

Art. 106 Erhebung

Die Aufsichtsabgabe wird im Voraus erhoben.

Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahres erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.

Art. 107 Festsetzung

Das Departement setzt auf Antrag der Kommission jedes Jahr mit Verfügung die Höhe der Aufsichtsabgabe für jede Spielbank fest.

3. Abschnitt Gebühren

Art. 108 Gebührenpflicht

Wer eine Dienstleistung der Kommission oder eine Verfügung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Spielbankengesetzgebung beansprucht oder veranlasst, muss dafür Gebühren bezahlen.

Sind für eine Dienstleistung oder eine Verfügung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch, sofern die Kommission keine andere Kostenaufteilung festlegt.

Die Kommission kann für Gebühren Vorschüsse verlangen.

Sie kann für Auskünfte Gebühren erheben.

Art. 109 Bemessung

(Art. 53 Abs. 3 SBG)

Massgebend für die Bemessung der Gebühren sind insbesondere:

  1. der Zeitaufwand;

  2. die erforderliche Sachkenntnis;

  3. die Funktionsstufe des ausführenden Personals;

  4. die Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission, ihrem Sekretariat oder von beigezogenen Sachverständigen behandelt wird;

  5. das Interesse des Gebührenpflichtigen an einer Dienstleistung.

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand bemessen. Die Gebühr beträgt für Verrichtungen der Kommission oder des Sekretariates 100–350 Franken pro Stunde.

Das Departement kann die Gebühren der Teuerung anpassen.

Art. 110 Auslagen

Auslagen werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

  1. Kosten für beigezogene Sachverständige;

  2. Reise- und Transportkosten;

  3. Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Art. 111 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen

Die Kommission kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 112 Gebührenzuschlag

Die Kommission kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:

  1. auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden;

  2. ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden.

Art. 113 Auskunft

Die Kommission erteilt auf Anfrage Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren.

Sie unterrichtet die Gebührenpflichtigen von Amtes wegen über die zu erwartenden Kosten, wo Treu und Glauben es gebieten, insbesondere bei Begehren um Feststellungsverfügungen oder bei besonders aufwendigen Dienstleistungen.

4. Abschnitt Bezug

Art. 114 Fälligkeit und Zinsen

Die Aufsichtsabgaben und die Gebühren werden mit der Eröffnung der Verfügung fällig.

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Auf Vorauszahlungen wird bis zur Fälligkeit ein Vergütungszins gewährt, sofern innert 30 Tagen keine Rückzahlung erfolgt.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird ein Verzugszins geschuldet.

Auf zu viel bezogenen Abgaben oder Gebühren wird ein Rückerstattungszins gewährt.

Die Zinssätze für Vergütungs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen entsprechen den vom Eidgenössischen Finanzdepartement in der Verordnung vom10. Dezember 199216 über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer festgelegten Sätzen.

Art. 115 Verjährung

Die Abgaben- oder Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach dem Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabe- oder Gebührenforderung beim Pflichtigen geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

12. Kapitel Aufsicht und Beizug von Sachverständigen

Art. 116 Befugnisse

(Art. 48 Abs. 3, Art. 50 SBG) Die Kommission kann alle Massnahmen, die zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind, anordnen. Sie kann insbesondere:

  1. Nachweise, Unterlagen und Informationen verlangen;

  2. Bücher und Geschäftsakten einsehen;

  3. Rechnungen, Bilanzen und Belege kontrollieren;

  1. technische Anlagen sowie Abrechnungs-, Kontroll- und Überwachungssysteme überprüfen;

  2. Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme kontrollieren;

  3. Prüfungen veranlassen;

  4. sichernde Massnahmen ergreifen;

  5. Beschlagnahmungen anordnen;

  6. den Betrieb von Tischspielen, Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen untersagen.

Art. 117 Aufträge an Sachverständige

(Art. 48 Abs. 3 Bst. b SBG)

Die Kommission kann Aufträge an Sachverständige erteilen.

Die Aufträge an die Sachverständigen erfolgen gestützt auf die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen.

Bei Aufträgen technischer Natur zieht die Kommission Stellen bei, die in der Schweiz nach Massgabe der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199617 akkreditiert sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

Sie ergreift Massnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausführung der Aufträge. Sie kann insbesondere die Sachverständigen aus- und weiterbilden.

Art. 118 Zusammenarbeit mit den Kantonen

Die Kommission kann mit den Kantonen Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, namentlich kantonaler Verwaltungs- und Untersuchungsorgane.

Art. 119 Überprüfung

Die Kommission kann Sachverständige beiziehen zur Überprüfung namentlich:

  1. des Fortbestandes der Konzessionsvoraussetzungen;

  2. der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems;

  3. der Einhaltung der Kontroll- und Überwachungsverfahren;

  4. der Einhaltung des Sozial- und Sicherheitskonzepts;

  5. der Funktionsfähigkeit des elektronischen Abrechnungs- und Kontrollsystems und des Kameraüberwachungssystems;

  6. der Einhaltung der Spielregeln;

  7. der Einhaltung der Einsatzlimiten in Spielbanken mit einer Konzession B;

  8. der Einhaltung der spieltechnischen Anforderungen;

  1. der Einhaltung der Dokumentations- und Informationspflichten;

  2. der Einhaltung der Bestimmungen des GwG18;

  3. der Einhaltung der Rechnungslegungs- und Buchhaltungsvorschriften;

  4. der Erfassung und Verbuchung des Bruttospielertrages.

Art. 120 Meldepflicht der Sachverständigen

Werden Verletzungen gesetzlicher Vorschriften oder sonstige Missstände festgestellt, so haben die beigezogenen Sachverständigen unverzüglich die Kommission zu benachrichtigen.

13. Kapitel Beschwerdeverfahren

Art. 121 (Art. 54 SBG)

Gegen Verfügungen der Kommission kann Beschwerde bei der zuständigen Rekurskommission des Departementes geführt werden.

Gegen Verfügungen der Kommission im Zusammenhang mit der Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe kann Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission geführt werden.

Zur Beschwerde gegen Entscheide der Rekurskommissionen nach den Absätzen 1 und 2 ist auch die Kommission berechtigt.

14. Kapitel Schlussbestimmungen

1. Abschnitt Erstkonzessionierung

Art. 122 Verfahren im Allgemeinen

(Art. 59 SBG)

Konzessionsgesuche, die bis zum 30. September 2000 bei der Kommission eintreffen, werden von ihr in einer ersten Phase behandelt.

Konzessionsgesuche, die nach dem 30. September 2000 bei der Kommission eintreffen, werden nach Abschluss der ersten Phase in der Reihenfolge ihres Einganges behandelt.

Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die Kommission weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

Das Gesuch gilt dann als eingereicht, wenn es in den wesentlichen Punkten vollständig ist.

Art. 123 Verfahren für Kursäle mit einer provisorischen Konzession B

Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG haben bis zum 31. März 2001 Zeit, ein Gesuch um eine Konzession B einzureichen. Diese Gesuche werden noch in der ersten Phase behandelt, wenn sie unter Beschreibung der wichtigsten Elemente bis zum 30. September 2000 angemeldet werden.

Gesuche von Kursälen mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG um eine Konzession A werden in der ersten Phase behandelt, wenn sie bis zum 30. September 2000 eingereicht werden.

Art. 124 Bekanntmachung

Die Kommission publiziert in geeigneter Weise das Verfahren zur Erstkonzessionierung in nationalen und internationalen Fachkreisen.

2. Abschnitt Änderung bisherigen Rechts

Art. 125

1. Die Verordnung vom19. November 199719 über die Kriminalpolizeilichen Zentralstellen im Bundesamt für Polizeiwesen wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 1 Bst. gbis

...

Art. 8 Abs. 2 Bst. ebis

...

2. Die Organisationsverordnung vom17. November 199920 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2

...

3. Abschnitt Übergangsbestimmungen

Art. 126 Anwendbarkeit von SBG und VSBG

Auf den Betrieb der Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG findet das SBG und diese Verordnung unter Vorbehalt der Artikel 127– 137 Anwendung.

Art. 127 Geordneter Spielbetrieb

Spielbanken mit einer ordentlichen, vom Bundesrat genehmigten kantonalen Boulespielbewilligung müssen während der ganzen Dauer der provisorischen Konzession diejenigen Voraussetzungen erfüllen, die seinerzeit zur bundesrätlichen Genehmigung der kantonalen Boulespielbewilligung geführt haben. Sie müssen namentlich Gewähr für einen geordneten Spielbetrieb bieten.

Bei Verstössen gegen das SBG oder dessen Ausführungsvorschriften, soweit diese anwendbar sind, kann die provisorische Konzession B nach Artikel 61 SBG entzogen, suspendiert oder eingeschränkt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

Art. 128 Sicherheits- und Sozialkonzept

Die Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B verhindern unberechtigte Zutritte zum Spielbetrieb sowie unberechtiges Spielen (Art.21 und 22 Abs. 1 SBG). Sie halten die Sorgfaltspflichten des2. Kapitels des GwG21 sowie der Verordnung vom 28. Februar 200022 über die Sorgaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei ein.

Sie müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des SBG darlegen, mit welchen Massnahmen sie:

  1. die Kriminalität bekämpfen;

  2. die Spielsperren in ihrem Betrieb praktisch umsetzen, namentlich wie sie die gesperrten Personen registrieren, kontrollieren und deren Identität den anderen Spielbanken mitteilen oder zugänglich machen;

  3. den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorbeugen oder diese beheben, namentlich wie sie spielsuchtgefährdete Spielerinnen und Spieler früherkennen.

Art. 129 Elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem und Kameraüberwachungssystem

Die Artikel 22 ff. und 77 finden Anwendung, soweit die Spielbank bereits über ein entsprechendes elektronisches Kontroll- und Abrechnungssystem verfügt. Verfügt sie nicht über ein solches System, so legt sie der Kommission innerhalb eines Mo- nats nach Inkrafttreten des SBG dar, mit welchen Massnahmen sie den Verpflichtungen nach den Artikeln22 ff.und 77 nachkommt.

Artikel 29 findet Anwendung, soweit die Spielbank bereits über ein entsprechendes Kameraüberwachungssystem verfügt. Verfügt sie nicht über ein solches System, so legt sie der Kommission innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten des SBG dar, mit welchen Massnahmen sie den Spielbetrieb überwacht.

Art. 130 Rechnungslegung

Die Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B können ihrer Rechnungslegung auch die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) zu Grunde legen.

Art. 131 Besteuerung

Der Abgabesatz für Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B berechnet sich nach Artikel 80.

Der Abgabesatz für die Akontozahlungen in der ersten Abgabeperiode wird gestützt auf den im ersten Quartal nach Inkrafttreten des SBG erzielten Bruttospielertrag geschätzt.

Artikel 41 Absatz 4 SBG findet auf Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B Anwendung, um Härtefälle in Folge zusätzlicher Betriebskosten oder notwendiger Investitionen auf Grund der neuen Gesetzgebung zu vermeiden.

Um den Weiterbetrieb gemäss Artikel 61 SBG zu gewährleisten, kann der Bundesrat die geschuldete Abgabe teilweise erlassen.

Art. 132 Abgabeermässigungen

Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B können in den Genuss der Ermässigung nach Artikel 42 Absatz 1 SBG kommen, wenn sie ihre Erträge tatsächlich und nachweisbar in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region oder für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Der Bundesrat legt jährlich die Abgabeermässigungen nach Artikel 42 SBG fest.

Art. 133 Weiterbetrieb des Boulespiels

(Art. 61 SBG)

Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG dürfen das Boulespiel am bisherigen Standort und in der bisherigen Anzahl unter den folgenden Voraussetzungen betreiben:

  1. Die Gewinnchance des Publikums darf nicht weniger als ein Neuntel der Nummern betragen.

  2. Auf einer gewinnenden Nummer wird das Siebenfache des Einsatzes vergütet.

  3. Auf den Banden (rot und blau, I. und II. Klasse, gerade und ungerade) erhält der Gewinner das Doppelte des Einsatzes.

  1. Die Spielgeschwindigkeit darf sechs Spielgänge in zwei Minuten nicht übersteigen.

  2. Der Einsatz einer Spielerin oder eines Spielers in einem Spielgang (Einsatz als Ganzes auf eine Nummer oder eine Bande; Einsatz in Bruchteilen auf mehrere Nummern bzw. auf Bande und Nummer) darf 5 Franken nicht übersteigen.

Die Kursäle haben innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des SBG der Kommission sämtliche Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, an welchem Standort das Boulespiel bei Inkrafttreten des SBG betrieben wird.

Art. 134 Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten und Jackpotsystemen in Spielbanken

Kursäle mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG können im Rahmen ihres bisherigen Spielangebotes weiterbetreiben:

  1. die vor dem22. April 1998 homologierten Geschicklichkeitsspielautomaten, auch wenn sie nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten;

  2. bisherige Jackpotsysteme, auch wenn sie den Bestimmungen des neuen Rechts nicht entsprechen.

Als bisheriges Spielangebot gelten die bei Inkrafttreten des SBG rechtmässig betriebenen Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme.

Die Kursäle haben innerhalb von vierzehn Tagen nach Inkrafttreten des SBG der Kommission sämtliche Unterlagen über die bei Inkrafttreten des SBG betriebenen Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme einzureichen, aus denen hervorgeht:

  1. die Anzahl der Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme;

  2. die Einsatzlimiten;

  3. die Gewinnlimiten;

  4. Speichervarianten.

Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten und Jackpotsystemen mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.

Art. 135 Weiterbetrieb von bisherigen Geschicklichkeitsspielautomaten ausserhalb von Spielbanken

Werden vor dem22. April 1998 als Geschicklichkeitsspielautomaten homologierte Automaten, die nach der neuen Gesetzgebung als Glücksspielautomaten gelten, im Rahmen von Artikel 60 SBG von den Kantonen zum Weiterbetrieb zugelassen, so dürfen diese nur am bisherigen Standort weiterbetrieben werden.

Die Reparatur sowie der Austausch oder der Ersatz in Betrieb stehender Glücksspielautomaten mit baugleichen Geräten sind zulässig, soweit die Massnahme zur Wiederherstellung des bisherigen Zustandes dient.

Art. 136 Nicht anwendbare Bestimmungen

Nicht anwendbar auf den Betrieb der Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG sind die Artikel 21, 25, 65–68.

Art. 137 Ordentliche Konzession

Spielbanken mit einer provisorischen Konzession B nach Artikel 61 SBG, die eine ordentliche Konzession A oder B erhalten, haben nach der Konzessionserteilung ein halbes Jahr Zeit, die Konzessionsvoraussetzungen zu erfüllen. Sie dürfen ihren Spielbetrieb als Spielbank mit einer Konzession A oder B erst aufnehmen, wenn sie sämtliche Konzessionsvoraussetzungen erfüllen und die Kommission ihnen die Genehmigung für die Betriebsaufnahme nach Artikel 17 erteilt hat. Dies gilt namentlich für das Spielangebot.

Sie verlieren die Konzession, wenn sie nicht innerhalb eines halben Jahres nach der Konzessionserteilung die Konzessionsvoraussetzungen erfüllen. Der Bundesrat kann in begründeten Fällen die Frist in der Konzession verlängern.

4. Abschnitt Inkrafttreten

Art. 138

Diese Verordnung tritt am1. April 2000 in Kraft.