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Das einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt eingereichte Betreibungsbegehren muss von Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt überwiesen werden, sofern dieses anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist. Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt nicht nur bei Laien, sondern auch bei juristisch gebildeten Personen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bewusst und absichtlich eine falsche Behörde angerufen wird.