Lexipedia

Entscheid

SK 2021 60

Das einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt eingereichte Betreibungsbegehren muss von Amtes wegen dem zuständigen Betreibungsamt überwiesen werden, sofern dieses anhand der Angaben im Begehren erkennbar ist. Die Weiterleitungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt nicht nur bei Laien, sondern auch bei juristisch gebildeten Personen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn bewusst und absichtlich eine falsche Behörde angerufen wird.

3. August 2020Deutsch11 min

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) verbüsste seit dem 4. Juni 2020 die folgenden Ersatzfreiheitsstrafen (amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend SID] pag. 01):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

2. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

SK 21 60

Bern, 27. April 2021

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.),

Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Aebi

Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________

Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 21. Januar 2021 (2020.SIDGS.792)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) verbüsste seit dem 4. Juni 2020 die folgenden Ersatzfreiheitsstrafen (amtliche Akten der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend SID] pag. 01):

1. 145 Tage (abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft) anstelle einer Geldstrafe von CHF 15'840.00 gemäss Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 16. Dezember 2016 (PEN 15 785); und

2. 90 Tage anstelle einer Geldstrafe von CHF 4'500.00 gemäss Urteil des Ministère public de l’arrondissement du Nord vaudois vom 10. April 2019 (PE16.00612 3-FJL).

2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 entliess die Regionalstelle Emmental-Oberaargau der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend AJV) den Beschwerdeführer per 6. November 2020 bedingt aus dem Strafvollzug unter Anordnung einer einjährigen Probezeit, wobei der Strafrest 79 Tage betrug (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung; amtliche Akten SID pag. 19).

Nachdem der Beschwerdeführer die Geldstrafe in Höhe von CHF 4'500.00 bezahlt hatte und sich das Totalstrafmass dadurch verkürzte, verfügten die BVD am 21. Oktober 2020 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am gleichen Tag unter Anordnung einer einjährigen Probezeit, wobei der Strafrest auf 5 Tage festgelegt wurde (amtliche Akten SID pag. 01 ff.).

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2020 bei der SID Beschwerde. Er stellte den Antrag, die ihm auferlegte Probezeit von einem Jahr bis am 5. November 2021 sei aufzuheben (amtliche Akten SID pag. 07 ff.).

4. Mit Entscheid vom 21. Januar 2021 wies die SID die Beschwerde ab (pag. 18 ff.).

5. Am 25. Januar 2021 (Eingang: 27. Januar 2021) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 21. Januar 2021 und formulierte das folgende Rechtsbegehren (pag. 01 ff.):

«Die Probezeit von einem Jahr aufgrund der nicht vereinbarungsgemässen bedingten Entlassung per 21. Oktober 2020 mit gleichzeitigem Inkasso der CHF 4'500, trotz bereits erfolgter Zusicherung einer 2/3 Strafe sei aufzuheben.»

6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 28. Januar 2021 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID sowie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 11 ff.).

7. Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 17). Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 beantragte auch die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen im Entscheid der SID vom 21. Januar 2021 – auf weitere Ausführungen (pag. 25).

8. Innert der mit Verfügung vom 18. Februar 2021 gewährten Frist gelangte beim Obergericht keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, weshalb der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt wurde (pag. 33 ff.).

Erwägungen

II.

9.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug vom 23. Januar 2018 (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

10.

Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids. Gemäss Art. 79 Abs. 1 VRPG ist zur Beschwerde legitimiert, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders beschwert ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung direkt betroffen und hat ein praktisches und aktuelles Interesse. Auf die fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

11.

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei bei einem Gespräch am 1. Oktober 2020 durch die BVD, Regionalstelle Emmental-Oberaargau, zugesichert worden, dass er bei Bezahlung der Geldstrafe von CHF 4'500.00 die Endstrafe verbüsst hätte und er ohne Probezeit entlassen würde. Er habe die Zahlung nur unter dieser Annahme getätigt. Die erfolgte bedingte Entlassung am 21. Oktober 2020 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr bei einem Strafrest von 5 Tagen entspreche nicht der getroffenen Vereinbarung. Seine Zahlung sei durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen worden. Ihm sei dadurch die objektive Wahlmöglichkeit, ob er die Geldstrafe bezahlen oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüssen wolle, genommen worden. Hätte er gewusst, dass ihm trotz Bezahlung der Geldstrafe eine einjährige Probezeit auferlegt wird, hätte er die Zahlung nicht gemacht. Die Zusicherung zur Entlassung ohne Anordnung einer Probezeit bei Bezahlung von CHF 4'500.00 bestätige sich mit Blick auf seine finanziellen Verhältnisse. Eine Probezeit von einem Jahr hätte ihn auch dann getroffen, wenn er die Geldstrafe in Höhe von CHF 4'500.00 nicht bezahlt und erst am 6. November 2020 bedingt entlassen worden wäre. Somit habe die Bezahlung von CHF 4'500.00 nur bewirkt, dass er 16 Tage früher entlassen worden sei. An der Probezeit von einem Jahr habe sich dadurch nichts geändert. Dies bestätige, dass er im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgegangen sei, er werde ohne Probezeit entlassen. Gegenteilige Behauptungen von Seiten des AJV und der BVD würden keinen Sinn ergeben und kämen einer Verhöhnung gleich.

12.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die bedingte Entlassung kann auch gegen den Willen des Verurteilten verfügt werden (BGE 101 Ib 452 Regeste). Dem bedingt Entlassenen wird eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht; sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB).

13.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2020 fünf Tage vor Strafende bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde, ist ihm gemäss Gesetz zwingend eine Probezeit aufzuerlegen. Die bedingte Entlassung kann auch gegen den Willen des Beschwerdeführers verfügt werden. Die Anordnung einer Probezeit liegt dabei nicht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine Probezeit ist bei bedingter Entlassung zwingend anzuordnen. Deren Mindestdauer beträgt gemäss Gesetz mindestens ein Jahr. Gestützt auf das Gesetz wäre die Beschwerde somit abzuweisen. Es bleibt aber zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Aufhebung der Probezeit zusteht.

14.

Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht und ohne Vorbehalt erfolgt ist. Die Behörde, welche die Zusicherung gegeben hat, muss hierfür zuständig gewesen sein. Weiter ist erforderlich, dass die betroffene Person gutgläubig war bzw. berechtigterweise auf die Zusicherung vertrauen durfte. Neben dem behördlichen Verhalten als Vertrauensgrundlage setzt der Anspruch weiter eine Vertrauensbetätigung voraus: In der Regel kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1).

14.1

Über das fragliche Gespräch vom 1. Oktober 2020 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer am liebsten keine Reststrafe wünsche, er jedoch die bedingte Entlassung beantrage, «falls die Bezahlung nicht möglich sei bzw. nur eine Teilzahlung» (Vorakten BVD pag. 201). Grund für das persönliche Gespräch vom 1. Oktober 2020 war ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. September 2020. Darin fragte der Beschwerdeführer an, ob die Entrichtung eines Teils der Strafe keinen Einfluss auf die «Gewährung der 2/3 Strafe» habe (Vorakten BVD pag. 175). Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausging, bei Bezahlung eines Teils der auferlegten Geldstrafen wäre eine bedingte Entlassung möglich. Das Protokoll des Gesprächs bekräftigt, dass der Beschwerdeführer im Falle der Leistung einer Teilzahlung eine bedingte Entlassung beantragte (Vorakten BVD pag. 201). Somit geht aus den Akten nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer bei Bezahlung von CHF 4'500.00 die ordentliche Entlassung zugesichert worden wäre. Demgegenüber ist aus den Akten ersichtlich, dass er im Falle der Teilzahlung eine bedingte Entlassung ausdrücklich wünschte. In diesem Fall war die Anordnung einer Probezeit die gesetzmässige Folge. Eine Zusicherung, dass auf die Anordnung einer Probezeit verzichtet werde, ist nicht ersichtlich. Über diese Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nichts entnehmen.

14.2

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine finanziellen Verhältnisse würden die Zusicherung belegen. Er habe durch Bezahlung der CHF 4'500.00 lediglich eine 16 Tage frühere Entlassung erwirkt, was bei seinen finanziellen Verhältnissen keinen Sinn mache. Dies lege nahe, dass ihm die Entlassung ohne Probezeit zugesichert worden sei. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei bedingter Entlassung am 6. November 2020 ohne Bezahlung der Geldstrafe in Höhe von CHF 4'500.00 hätte die Probezeit von einem Jahr sich auf einen Strafrest von 79 Tagen bezogen. Bei Nichtbewährung innert der Probezeit hätte ihm gemäss Art. 89 Abs. 1 StGB der Vollzug des Strafrests von 79 Tagen «geblüht». In der aktuellen Konstellation gemäss der angefochtenen Verfügung verbleibt lediglich ein Strafrest von 5 Tagen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Probezeit, obwohl sie gleich lange dauert wie bei einer bedingten Entlassung per 6. November 2020, auf einen deutlich kürzeren Strafrest bezieht. Durch Bezahlung der CHF 4'500.00 hat der Beschwerdeführer somit nicht nur die 16 Tage frühere Entlassung erwirkt, sondern auch die drohende Sanktion minimiert. Seine Erwägungen zu seiner finanziellen Situation vermögen daher seine Überlegungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht zu beweisen. Ohnehin wären diese Überlegungen angesichts der klaren Aktenlage nicht geeignet, eine Zusicherung durch die BVD zur Entlassung ohne Probezeit zu beweisen.

15.

Im Ergebnis ist die angeordnete Probezeit von einem Jahr die gesetzlich vorgesehene Folge der angeordneten bedingten Entlassung. Eine Zusicherung durch die zuständige Behörde, dass der Beschwerdeführer bei Bezahlung von CHF 4'500.00 ohne Anordnung einer Probezeit entlassen werde, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch nicht aus den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ableiten. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

16.

Bei diesem Ergebnis sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer, der mit seinen Anträgen vollumfänglich unterliegt, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 800.00.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Generalstaatsanwaltschaft

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste

Bern, 27. April 2021

Im Namen der 2. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

SK 21 60

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

BGE 101 Ib 452ATF 101 Ib 452DTF 101 Ib 452

Art. 87 StGBart. 87 CPart. 87 CP

BGE 137 I 69ATF 137 I 69DTF 137 I 69

Art. 89 StGBart. 89 CPart. 89 CP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF