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Eine Ungewissheit darüber, wem eine Forderung materiellrechtlich zusteht, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ein Recht zur Hinterlegung, wenn die Unge-wissheit eine korrekte Erfüllung der Schuld verunmöglicht (Art. 96 OR). Sind sich die mögli-chen Gläubiger darüber einig, an wen die Leistung gehen soll und kann diese unabhängig von der materiellen Berechtigung mit befreiender Wirkung erfolgen, fällt eine Hinterlegung nicht in Betracht (E. 7 ff.).