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Entscheid

SK 2022 56

Eine Ungewissheit darüber, wem eine Forderung materiellrechtlich zusteht, begründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann ein Recht zur Hinterlegung, wenn die Unge-wissheit eine korrekte Erfüllung der Schuld verunmöglicht (Art. 96 OR). Sind sich die mögli-chen Gläubiger darüber einig, an wen die Leistung gehen soll und kann diese unabhängig von der materiellen Berechtigung mit befreiender Wirkung erfolgen, fällt eine Hinterlegung nicht in Betracht (E. 7 ff.).

1. Februar 2023Deutsch53 min

Mit Urteil vom 10. November 2021 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 219 ff.; Hervorhebungen im Original):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Strafkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 08

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Urteil

SK 22 56

Bern, 28. September 2022

Besetzung Obergerichtssuppleantin Weingart (Präsidentin i.V.),

Oberrichterin Schwendener, Oberrichter D. Bähler

Gerichtsschreiberin Ragonesi

Verfahrensbeteiligte A.________

verteidigt durch Advokat B.________

Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 10. November 2021 (PEN 2021 214)

Erwägungen:

Sachverhalt

I. Formelles

1. Erstinstanzliches Urteil

Mit Urteil vom 10. November 2021 erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 219 ff.; Hervorhebungen im Original):

A.________ wird schuldig erklärt:

des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 06.11.2019, festgestellt um ca. 19.45 Uhr in Hindelbank, C.________

in Anwendung der

Art. 34, 47, 49 Abs. 2 StGB

Art. 31 Abs. 2, 91 Abs. 2 lit. b SVG

Art. 2 Abs. 1 VRV

Art. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 190.00, ausmachend total CHF 3'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 07.09.2020.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'300.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 2'500.00 und Gebühren des Gerichts von CHF 1'800.00) und Auslagen von CHF 2'382.40, insgesamt bestimmt auf CHF 6'682.40.

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 5'882.40.

Das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26.03.2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe wird eingestellt.

Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt. Für das Widerrufsverfahren vor dem Gericht werden keine Kosten erhoben.

[Eröffnungsformel]

2. Berufung

Gegen das erwähnte Urteil meldete Advokat B.________ namens und auftrags des Beschuldigten am 22. November 2021 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 224). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 26. Januar 2022 (pag. 231 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 258 f.).

Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 (eingegangen am 21. Februar 2022 bzw. unterschrieben nachgereicht per 24. Februar 2022) wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten (pag. 279 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 3. März 2022 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 293). Die Berufungsverhandlung fand am 28. September 2022 statt (pag. 330 ff.).

3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen

Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 verschiedene Beweisanträge (pag. 279 ff.). Mit Beschluss vom 15. März 2022 wurden die Anträge auf Befragung von Dr. med. D.________, E.________ und F.________ sowie die Erstellung eines pharmakologischen oder chemischen Gutachtens abgewiesen. Hingegen wurde der Antrag auf Befragung des Beschuldigten gutgeheissen und der eingereichte Austrittsbericht des Kantonsspitals G.________ vom 9. Dezember 2019 zu den Akten erkannt (pag. 294 ff.).

Im oberinstanzlichen Verfahren wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 325 f.) eingeholt und die aktuellsten Steuerunterlagen des Beschuldigten (pag. 315 ff.) sowie die Strafakten 300 21 26 beim Strafgericht Basel-Landschaft ediert. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2022 wurden die eingereichten Steuerunterlagen 2021 (pag. 351 ff.) sowie ein Ausdruck aus dem Internet («Ausscheidung des Arzneimittels», pag. 350) zu den Akten erkannt (pag. 345). Ferner wurde der Beschuldigte ergänzend einvernommen (pag. 332 ff.).

4. Oberinstanzliche Anträge der Verteidigung

Die Verteidigung verwies anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. September 2022 auf die Anträge in der Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 (pag. 345, pag. 279):

Es sei das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 10.11.2021 in der Sache PEN 21 214 f. gegen den Beschuldigten aufzuheben und der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen.

Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen in der Sache PEN 21 214 f. dem Hauptantrag der Berufung gemäss anzupassen und diese Folgen zulasten der Staatskasse zu nehmen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Hinsichtlich der Einstellung des Widerrufsverfahrens (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Dispositivs) hat er indes kein Rechtsschutzinteresse (Art. 382 Abs. 1 StPO), weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten und die diesbezügliche Ziffer des erstinstanzlichen Dispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

Erwägungen

II. Anklagegrundsatz

6.

Vorbringen der Verteidigung

Die Verteidigung rügt – wie vor erster Instanz – eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Aus dem Strafbefehl ergebe sich nicht, ob dem Beschuldigten vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorgeworfen werde. Die Vorinstanz habe aufgrund des Fehlens von Fahrlässigkeitselementen fälschlicherweise auf Vorsatz geschlossen. Bei Fahrlässigkeit müsse die Pflichtverletzung jedoch näher ausgeführt werden und ein vorgängiger Medikamentenkonsum lasse nicht automatisch auf Vorsatz schliessen. Von der Anklagebehörde dürfe erwartet werden, dass sie den Begriff «Fahrlässigkeit» oder «Vorsatz» ausführe (pag. 345 f.).

7.

Allgemeine Grundlagen

Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (sog. Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dabei muss aus der Anklageschrift selbst hervorgehen, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.3; BGE 143 IV 63 E. 2.2). Zugleich hat das Anklageprinzip eine Informationsfunktion, weil es den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person bezweckt und den Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Erhebt der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl und die Staatsanwaltschaft hält daran fest, übernimmt der Strafbefehl vor Gericht die Funktion der Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Praxisgemäss sind die Anforderungen an den Anklagegrundsatz im Falle eines Strafbefehls herabgesetzt.

Dispositiv

Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hält die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht fest. Demnach bezeichnet die Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten möglichst kurz, aber genau mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dennoch sind an eine Anklageschrift keine überspitzten Anforderungen zu stellen. Das Bundesgericht hielt in zahlreichen Entscheiden fest, die Anklageschrift sei nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit habe, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten seien nicht von entscheidender Bedeutung, solange für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestünden, welches Verhalten ihr angelastet werde (vgl. Urteile des BGer 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.3; 6B_760/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom

13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person demnach klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, könnte selbst eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf (vgl. Urteile des BGer 6B_111/2016 vom 26. April 2016 E. 1; 6B_719/2017 vom

10. September 2018 E. 1.2; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.2). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ist gemäss Bundesgericht ferner dann für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung ausreichend, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (vgl. Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 104 vom 10. März 2022). Anders verhält es sich nur dann, wenn dem Beschuldigten Eventualvorsatz vorgeworfen wird und sich in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen (Urteil des BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2 mit weiteren Hinweisen). Ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, ist – gemäss Bundesgericht – schliesslich «nicht in erster Linie für die Tatbestandsmässigkeit», sondern «für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung» massgebend (Urteil des BGer 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4).

8. Erwägungen der Kammer

Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 29. Juli 2020 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: «Der Beschuldigte lenkte einen Personenwagen auf der C.________, von Lyssach herkommend in Richtung Hindelbank. Vor dem Restaurant «H.________» bog er nach links ab, überquerte die Fahrbahn des Gegenverkehrs und fuhr auf den Vorplatz des Restaurants, um seinen Personenwagen auf den nicht gekennzeichneten Parkfeldern zu parkieren. Aufgrund von Medikamenteneinfluss sowie eines medizinischen Problems befand sich der Beschuldigte in fahrunfähigem Zustand. Er war desorientiert, schläfrig und reagierte verlangsamt. Der Beschuldigte hatte deshalb beim Parkvorgang Mühe mit der Handhabung des Schaltgetriebes und prallte in der Folge frontal gegen das Heck eines korrekt parkierten Personenwagens.» (pag. 108). Handelt es sich – wie vorliegend – um einen simplen Lebensvorgang und wiegt der Tatvorwurf nur leicht, ist eine kurze Sachverhaltsschilderung ausreichend, soweit diese eine Individualisierung der Tat zulässt. Zutreffend ist, dass dem fraglichen Strafbefehl keine Ausführungen zum subjektiven Tatbestand zu entnehmen sind. Dennoch ergibt sich daraus ohne Weiteres, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird, nämlich das Führen eines Personenwagens trotz Medikamenteneinnahme (sowie eines medizinischen Problems) und als Folge hiervon in fahrunfähigem Zustand. Sofern die Kammer nachfolgend zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 29. Juli 2020 zu genügen, zumal sich aus der Schilderung des objektiven Tatgeschehens die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen (direkten) Vorsatz geschlossen werden kann. Von einem Versehen der Anklagebehörde ist demnach nicht auszugehen. Zum Vorsatz gehört gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zwar auch der Eventualvorsatz, sofern sich aber – wie vorliegend – diffizile Fragen in sachverhaltsmässiger Hinsicht stellen, sind dessen Elemente gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Anklage zu umschreiben. Dies gilt auch für die fahrlässige Tatbegehung. Diesfalls sind insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (Urteile des BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019, E. 2.1 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im vorliegenden Strafbefehl auf die Erwähnung von Art. 100 Ziff. 1 SVG als Rechtsgrundlage verzichtet wurde.

Der Beschuldigte musste demzufolge damit rechnen, der (direkt-)vorsätzlichen Tatbegehung schuldig gesprochen zu werden. Ihm war bewusst, welches strafbare Verhalten ihm in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht vorgeworfen wird, davon zeugen auch seine ausführlichen Aussagen zur Sache anlässlich seiner Einvernahmen. Entsprechend war auch eine wirksame Verteidigung möglich; etwas Gegenteiliges brachte die Verteidigung im Rahmen ihrer Parteivorträge denn auch nicht vor. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 29. Juli 2020 genügt demnach den Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO, sofern von einer direktvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. Die Vorinstanz hat damit den Anklagegrundsatz nicht verletzt.

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung

9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung

Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 236 f.).

10. Vorwurf gemäss Strafbefehl

Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 29. Juli 2020 – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, trotz Medikamenteneinnahme (sowie eines medizinischen Problems) und als Folge hiervon in fahrunfähigem Zustand einen Personenwagen geführt zu haben (zum genauen Wortlaut des Strafbefehls, vgl. Ziff. 8. hiervor sowie pag. 108).

11. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Seitens der Verteidigung wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung kurz zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, dass weder Fahrunfähigkeit noch Vorsatz/Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne. Dass die Wirkstoffe gemäss den Messwerten nachgewiesen worden seien, sei klar. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien indessen in Verletzung der Regeln zur Beweiswürdigung ergangen. Aufgrund der bedingten Formulierung könne aus den vorliegenden Gutachten keine Fahrunfähigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden. Das IRM zeige zwar eine mögliche Kausalität auf, es fehle aber eine Bewertung. Die Vorinstanz sei sich diesbezüglich auch nicht sicher gewesen und habe deshalb auf die Aussagen der Zeugen zurückgegriffen. Niemand habe aber Aussagen dazu machen können, wie stark der Beschuldigte angeblich verwirrt gewesen sein solle. Vor Ort habe auch niemand nachgefragt, was die Ursache des Zusammenstosses gewesen sei und es sei nicht überprüft worden, weshalb der Beschuldigte Mühe gehabt habe, das Auto wieder zurückzusetzen, wie dies von der Zeugin behauptet worden sei. Der Beschuldigte habe immer ausgesagt, dass er klar und wach gewesen sei. Er habe mit der Polizei und der Geschädigten auch Konversation führen können. Es könne auch sein, dass die Verwirrtheit auf den überraschenden Vorfall gefolgt sei. Niemand habe sich die Mühe gemacht, diesbezüglich etwas zu untersuchen. Die Zeugen seien ein Jahr später einvernommen worden, dies sei mindestens neun Monate zu spät. Gemäss Bundesgericht müsse ein Zeuge die Vorwürfe detailliert und im Beisein des Beschuldigten äussern. Die beiden Polizisten hätten aber beide nicht mehr sagen können, was sie genau gesehen hätten. Störend sei auch, dass der Zeuge am Ende gesagt habe, das IRM habe die Fahrunfähigkeit festgestellt und es sei also richtig gewesen sei, was sie dazumal festgestellt hätten. Er sei aufgrund der Aussagen der Ärztin in Burgdorf in seinem «Ego» gekränkt gewesen. Seine ganzen Aussagen seien offensichtlich beeinträchtigt durch die nachträgliche Bestätigung des IRM. Eine objektive Wiedergabe der damaligen Geschehnisse liege demnach nicht vor. Hinsichtlich Austrittsbericht des Kantonsspital I.________ sei festzuhalten, dass es keine Diagnose sein könne, wenn die Ursache für die passagere Verwirrtheit unklar sei. Der beschriebene leicht reduzierte Allgemeinzustand könne nicht auf den Abend vorher übertragen werden. Auch der Hinweis darauf, dass die Medikation erheblich sei, bedeute keine Verwirrtheit, sondern nur, dass dies eine Auswirkung auf den Allgemeinzustand habe. Massgebend sei damit einzig der Bericht aus Burgdorf, wo eben keine Verwirrtheit festgestellt worden sei.

Die Vorinstanz leite den Vorsatz aus der angeblich starken Verwirrtheit des Beschuldigten ab. Der Beschuldigte sei aber weder verwirrt noch orientierungslos

oder schläfrig gewesen. Es stelle sich ferner die Frage, was der Beschuldigte habe wissen müssen, wenn er ein Medikament wie verschrieben einnehme und nach der Verdoppelung der Abbauzeit immer noch ein Nachweis im Blut sei. Zu erwähnen sei auch die Niereninsuffizienz. Der Beschuldigte habe dies dazumal nicht gewusst und dieses Wissen könne ihm demnach nicht angerechnet werden. Vorliegend gebe es keinen Beweis für eine vorsätzliche Begehung und nur eine solche sei angeklagt (pag. 345 ff.).

12. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt

Wie die Vorinstanz treffend festgestellt hat, ist das Rahmengeschehen respektive der äussere Ablauf des Vorfalls vom 6. November 2019 unbestritten: Der Beschuldigte fuhr am besagten Tag auf den Vorplatz des Restaurants «H.________» in Hindelbank und hatte beim Parkieren Mühe mit der Handhabung seiner Gangschaltung. Infolgedessen fuhr er frontal in das korrekt parkierte Fahrzeug von J.________, wobei ein leichter Sachschaden entstanden ist. Unbestritten ist ferner auch, dass der Beschuldigte u.a. die hier fraglichen Medikamente Cettalerg und Zolpidem eingenommen hat und betreffend Dossierung sowie allfällige Nebenwirkungen von seiner Ärztin aufgeklärt wurde. Bestritten ist demgegenüber, dass sich der Beschuldigte anlässlich des fraglichen Vorfalls in einem fahrunfähigen Zustand befunden (desorientiert, schläfrig und verlangsamt) und er um diesen Zustand gewusst habe. Ferner ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch Beweisthema, wann und in welcher Dosierung die hier fraglichen Medikamente eingenommen wurden.

13. Beweismittel

Als objektive und subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 14. November 2019 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll vom 6. November 2019 und Medikationsplan des Beschuldigten (pag. 1 ff.), das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 6. November 2019 (pag. 11 f.), das Protokoll betreffend Verdacht auf Arzneimittelkonsum der K.________ AG vom 6. November 2019 (pag. 24), der forensisch-toxikologische Abschlussbericht und das Gutachten vom 3. Januar 2020 des Instituts für Rechtsmedizin (IRM; pag. 17 ff.), das forensisch-toxikologische Aktengutachten vom 3. Mai 2021 des IRM (pag. 149 ff.), die Arztberichte von Dr. med. L.________ (pag. 30 f.) und Dr. med. M.________ (pag. 34 ff.), die Auskunft der N.________ vom 16. Dezember 2020 (pag. 128), der Austrittsbericht des Kantonsspitals G.________ vom 9. Dezember 2019 (pag. 271), sowie die Aussagen der Zeugin J.________ (pag. 37 ff.), des Polizisten F.________ (pag. 42 ff.), der Polizistin E.________ (pag. 52 ff.), die Nachberichte der beiden Polizisten vom 27. November 2020 bzw. 29. November 2020 (pag. 50 f. und pag. 61 f.) und die Aussagen des Beschuldigten (pag. 9, pag. 65 ff., pag. 201 ff., pag. 332 ff.) vor. Hinsichtlich der von Amtes wegen eingeholten sowie den anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten und zu den Akten erkannten Unterlagen wird auf Ziff. 3. hiervor verwiesen.

Auf eine Zusammenfassung der vorliegenden Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Diese werden, sofern relevant, direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung aufgegriffen.

14. Beweiswürdigung der Kammer

14.1 Zur Frage des Zustands des Beschuldigten

Gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht bzw. dem Gutachten des IRM vom 3. Januar 2020 (pag. 17 ff.) ist erstellt, dass sich im Zeitpunkt der Blutabnahme im Blut des Beschuldigten neben anderen Wirkstoffen Zolpidem (Schlafmittel) in therapeutischer Dosierung und Cetirizin (Antiallergikum; Wirkstoff von Cetallerg®) in übertherapeutischer Dosierung befanden (pag. 21 f.). Beide Medikamente können gemäss den Feststellungen des IRM einen Einfluss auf die Fahrtüchtigkeit haben, indem sie zu vermehrter Schläfrigkeit führen (pag. 22). Bei einem Mischkonsum von mehreren Medikamenten können sich die Wirkung und Nebenwirkung gegenseitig verstärken (pag. 23). Abschliessend wurde im Bericht festgehalten, dass aufgrund der von der Polizei festgestellten verkehrsrelevanten Ausfallerscheinungen, welche auf die vorwiegend sedierende Wirkung von Cetirizin und Zolpidem zurückgeführt werden können, der Beschuldigte nicht fahrfähig gewesen sei (pag. 23).

Der Abschlussbericht bzw. das Gutachten des IRM vom 3. Januar 2021 ist insgesamt in allen Punkten nachvollziehbar und überzeugend. Die Ausführungen des Gutachters in der Zusammenfassung und Beurteilung (pag. 22 f.) sind klar und widerspruchsfrei und die Schlussfolgerungen werden stringent begründet. Insgesamt erweist sich das forensisch-toxikologische Gutachten als schlüssig und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche Zweifel an der Seriosität und der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen aufkommen lassen. So vermag auch die vom Beschuldigten vorgebrachte und nicht weiter substantiierte Kritik am IRM, wonach die Auswertung zu lange gedauert habe, das Blut zu wenig gedreht worden sei und dass sich die Blutproben aufgrund des zu langen Wartens hätten verändern können (pag. 203, Z. 20 ff.), daran nichts zu ändern. Gestützt auf die klare Schlussfolgerung im Gutachten kann folglich bereits als erstellt gelten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Unfallverursachung unter Einfluss von sedierenden Medikamenten stand und damit nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügte, um ein Fahrzeug sicher, d.h. konkret unfallfrei und ohne die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmenden, zu lenken.

Das forensisch-toxikologische Aktengutachten vom 3. Mai 2021 (pag. 149 ff.) bestätigte im Wesentlichen, was bereits im ersten Gutachten des IRM festgestellt wurde, namentlich, dass in der Blutprobe des Beschuldigten der Wirkstoff Zolpidem in therapeutischer Konzentration und der Wirkstoff Cetirizin in übertherapeutischer Konzentration vorgelegen haben. Betreffend beide Medikamente habe damit eine pharmakologisch wirksame Konzentration im Blut vorgelegen (pag. 149, Frage 1). Festgehalten wurde überdies, dass sich eine Nierenfunktionsstörung auf die Elimination der Medikamente verlangsamend auswirken könne. Ob eine solche beim Beschuldigten vorliege, sei nicht bekannt (pag. 150, Frage 2). Das Aktengutachten nimmt ausführlich zu den sich stellenden und von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen Stellung. Dabei wird klar differenziert, ob gestützt auf die damalige Aktenlage sichere Schlussfolgerungen bzw. Antworten möglich sind oder ob hierfür weitere Informationen (etwa Einnahmezeitpunkte, Häufigkeit, weitere Faktoren) nötig wären. Die aufgrund der Aktenlage möglichen Erkenntnisse wurden vom IRM ordnungsgemäss dokumentiert. Dass in der Antwort auf die letzte Frage, wie dies von der Verteidigung gerügt wurde, nicht von einer «mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit» gesprochen wird, liegt in der Natur der Sache, zumal sich Gutachter bei Fragen, die – wie hier – nicht bloss eine medizinische Feststellung, sondern mit dem Begriff der Fahrfähigkeit gleichzeitig eine rechtliche Würdigung beinhalten, nur mit grosser Zurückhaltung äussern. Dass der Gutachter darauf verzichtete, die Wahrscheinlichkeit konkret zu bezeichnen, vermag das vorliegende Aktengutachten jedenfalls nicht per se in Frage zu stellen. Auch auf dieses ergänzende Gutachten kann folglich ohne Weiteres abgestellt werden. Inhaltlich ist dem Aktengutachten vom 3. Mai 2021 zu entnehmen, dass die Einnahme eines Schlafmittels (Anmerkung der Kammer: gemeint ist hier das Schlafmittel Zolpidem) per se nicht mit dem Führen eines Fahrzeugs vereinbar sei, solange die Wirkung des Schlafmittels vorliege. Und genau diese pharmakologisch aktive Wirkung im Blut wurde im ersten Gutachten durch die Feststellung des Wirkstoffs Zolpidem in therapeutischer Konzentration knapp drei Stunden nach dem Verursachen des Verkehrsunfalls im Blut des Beschuldigten nachgewiesen. Es lag demnach im Zeitpunkt der Analyse eine pharmakologisch wirksame Konzentration im Blut vor, was mithin bedeutet, dass das Zolpidem einen besonderen Einfluss auf die Beschaffenheit, den Zustand und/oder die Funktion des Körpers ausübte. Mit den Feststellungen im zweiten Gutachten ist somit davon auszugehen, dass alleine der Nachweis des Schlafmittels Zolpidem im Blut in entsprechender Dosis zur Annahme einer konkret vorhandenen Fahrunfähigkeit führt. Hinzu kommt noch der in übertherapeutischer Konzentration im Blut festgestellte Wirkstoff Cetirizin (Wirkstoff von Cettalerg®), bei welchem seinerseits Nebenwirkungen wie Schläfrigkeit verstärkt auftreten können (pag. 150 f. Frage 6). Ist nun schon alleine die Einnahme des Schlafmittels Zolpidem in pharmakologisch wirksamer Dosierung nicht mit dem Führen eines Fahrzeugs vereinbar, so ist es dies umso weniger, wenn noch der Konsum einer in übertherapeutischer Konzentration im Blut festgestellten Menge an Cetirizin mit möglicherweise sedierender Wirkung dazu kommt (Mischkonsum).

Insgesamt muss folglich gestützt auf die beiden Gutachten als erstellt gelten, dass der Beschuldigte aufgrund der Einnahme der beiden Medikamente Zolpidem und Cetallerg in den festgestellten pharmakologisch wirksamen Dosierungen nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu lenken. Diese durch die forensisch-toxikologische Blutanalyse festgestellte Leistungseinschränkung beim Beschuldigten äusserte sich zusätzlich auch in seinem konkreten Verhalten: So zeigte sich die Wirkung des Medikamentenkonsums konkret darin, dass der Beschuldigte eine Kollision mit einem anderen Fahrzeug verursachte. Er war also nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich nicht im Stande, ein Fahrzeug ohne die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher zu lenken.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sprechen sodann auch die weiteren objektiven Beweismittel für das Vorliegen einer Fahrunfähigkeit beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Unfalls:

Eine solche ergibt sich vorab gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll vom 6. November 2019, gemäss welchem der Beschuldigte den Polizisten einem ziemlich desorientierten, verwirrten und schläfrigen Eindruck gemacht habe (pag. 5). Ähnliches ergibt sich aus dem gleichentags verfassten Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit, wonach die zeitliche und örtliche Orientierung des Beschuldigten gestört, sein Verhalten schläfrig und apathisch, die Reaktion verlangsamt die Pupillen mittel erweitert (3-7mm) und die Lichtreaktion verzögert gewesen sei (pag. 11). Der diesbezüglich in der staatsanwaltschaftlichen Befragung gemachte Vorhalt der Verteidigung an die Zeugin E.________, wonach das gleichzeitige Ankreuzen der genannten Symptome ein Widerspruch sei, konnte Letztere sogleich wieder entkräften. Sie sagte aus, dies sei für sie kein Widerspruch, er sei ihnen gegenüber immer ruhig gewesen und mit beherrscht meine sie, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber nie ausfällig oder aggressiv geworden sei oder sie irgendwie angeblafft habe. Apathisch sei er wahrscheinlich schon nicht gewesen aber das sei zusammen mit schläfrig in der gleichen Rubrik. Das Schläfrige sei vor allem aufgefallen, er habe immer so ein wenig Müde gewirkt (pag. 56, Z. 147 ff.; zu den Aussagen der Zeugin E.________ vgl. auch nachfolgend). Insofern sind die von der Polizei festgestellten Auffälligkeiten nicht in sich widersprüchlich und vermögen keine Fehler in der Erfassung des Protokolls zu begründen. Auch ist davon auszugehen, dass die Wahrnehmungen der Polizisten mit den Angaben im Protokoll übereinstimmen, zumal sich diese auch mit den Feststellungen des IRM und den Angaben der Zeugin J.________ in Übereinstimmung bringen lassen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). An dieser Stelle sei erwähnt, dass der Vorwurf der Verteidigung, wonach die Polizisten den Beschuldigten von Anfang an des Alkoholkonsums verdächtigt hätten, ins Leere geht, zumal im Protokoll bei Alkoholgeruch ein «nein» angekreuzt wurde, was bei einer Befangenheit der Polizisten wohl eher zu einem Kreuz bei «ja» geführt hätte. Völlig übertrieben erscheint sodann die Aussage des Beschuldigten, wonach Polizist F.________ ihn für die Pupillenkontrolle aus ca. 1.5 Meter mit der Taschenlampe angeleuchtet habe (pag. 73, Z. 289). Eine solche Distanz würde es wohl nicht einmal erlauben, die Pupillen zu sehen, geschweige denn, deren Grösse zu schätzen. Es bestehen somit keinerlei Hinweise, welche auf Fehler in der Protokollierung schliessen lassen würden. Auf das korrekt verfasste Unfallaufnahmeprotokoll sowie auf das Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit, beide datierend vom 6. November 2019, kann somit abgestellt werden.

Daran vermag auch das sich in den Akten befindliche Protokoll bei Verdacht auf Arzneimittelkonsum der K.________ AG bzw. die Einschätzung der Assistenzärztin vom 6. November 2019 (pag. 24) nichts zu ändern. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, der Beschuldigte könne aus dem Umstand, dass anlässlich der ärztlichen Untersuchung die von den Polizisten festgestellten Auffälligkeiten nicht mehr beobachtet werden konnten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese Untersuchung fand erst rund 2 Stunden und 45 Minuten nach dem Unfall statt, sodass Feststellungen in diesem Zeitpunkt nichts über den Zustand des Beschuldigten zum relevanten Zeitraum aussagen.

Dem vor oberer Instanz eingereichten Austrittsbericht des Kantonsspitals G.________ vom 9. Dezember 2019 (pag. 284) sind Angaben zum allgemeinen Zustand des Beschuldigten zu entnehmen. Unter der Überschrift «Diagnose» in Ziff. 1 ist aufgeführt, dass beim Beschuldigten eine «passagere Verwirrtheit unklarer Genese» vorliege. Unter Ziff. 3. ist von einer «Chronischen Niereninsuffizienz KDIGO Grad 4» die Rede. In der Beurteilung ist ferner zu lesen, dass der Beschuldigte gemäss seiner Tochter verwirrt sei und verwaschen spreche. Am Vorstellungstag (Anmerkung der Kammer: 7. November 2019, d.h. am Tag nach dem Unfall) habe er ausserdem beim Aufschreiben einer Telefonnummer mehrere Ziffern vertauscht, worauf in Rücksprache mit dem behandelnden Kardiologen, Dr. L.________, die Vorstellung im Spital erfolgt sei (pag. 285). Retrospektiv sei die Symptomatik nicht sicher beurteilbar. Denkbar sei eine milde delirante Symptomatik, z.B. im Rahmen eines beginnenden Infektes bei nicht unerheblichen Vorerkrankungen und umfangreicher Medikation (pag. 286). Insofern bestätigt auch dieser Bericht – zumindest indirekt – die von den Polizeibeamten und der Zeugin J.________ tags zuvor bemerkte Verwirrtheit des Beschuldigten, auch wenn darin zum konkreten Zustand des Beschuldigten am Vortag keine direkten Aussagen gemacht wurden.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die vom Kantonsspital G.________ festgestellte chronische Niereninsuffizienz des Beschuldigten. Dies insbesondere mit Blick auf die Feststellungen des IRM, wonach eine Nierenfunktionsstörung zu einer verlangsamten Elimination der eingenommenen Medikamente führen könne.

Über die objektiven Beweismittel hinaus lassen auch die subjektiven Beweismittel keinen Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte sich in einem ausserordentlichen Zustand befand, der es ihm verunmöglicht hat, ein Fahrzeug sicher zu führen. So sagte Polizist F.________ u.a. aus, der Beschuldigte sei ihnen auch nach dem negativen Alkoholtest immer noch komisch vorgekommen. Er sei schläfrig gewesen und irgendetwas habe mit ihm nicht gestimmt. Falls kein Alkohol im Spiel sei, dann sei es in der Regel etwas Anderes wie Medikamente, Drogen, Übermüdung oder ein medizinisches Problem. Er habe anschliessend vor allem mit dem Beschuldigten gesprochen und ihm auch noch in die Augen geschaut. Dieser habe keine Pupillenreaktion und glasige Augen gehabt, was typische Anzeichen dafür seien, dass irgendetwas im Körper nicht stimme (pag. 43, Z. 36 ff.). Der Kontakt zum Beschuldigten sei relativ schwierig bzw. es sei ein bisschen mühsam gewesen. Ihm sei es so vorgekommen als wäre es dem Beschuldigten egal und dieser sei so ein bisschen abwesend. Genauso, wie es mit all diesen Leuten sei, die unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss stünden. Es gebe Diskussionen und sie würden es nicht richtig verstehen wollen. Ungefähr so sei es gewesen (pag. 44, Z. 60 ff.).

Auch Polizistin E.________ führte glaubhaft aus, der Beschuldigte habe einen leicht verwirrten Eindruck gemacht. Sie übertrieb dabei keineswegs und belastet den Beschuldigten nicht übermässig. Sie habe im Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 6. November 2019 bei der zeitlichen/örtlichen Orientierung «gestört» angekreuzt, weil ihr immer wieder aufgefallen sei, dass der Beschuldigte verschiedene Aussagen gemacht habe, wie beispielsweise, wann er wo ab- und durchgefahren sei, welche Zwischenstationen er gemacht habe und wie lange er unterwegs gewesen sei. Auch habe er immer noch etwas von einem Tier erzählt, dass er gesucht haben wolle. Dies sei einmal am selben Tag und einmal am Tag vorher gewesen. Er sei gedanklich immer hin und her gesprungen und habe immer wieder etwas abgeändert (pag. 56, Z. 133 ff.).

Polizist F.________ schilderte seine Wahrnehmungen detailliert und nachvollziehbar. Er gestand sich ein, wenn er etwas nicht mehr sicher wusste, was gegen eine erfundene Geschichte spricht. Er zog hinsichtlich des damaligen Verhaltens des Beschuldigten sodann auch einen Vergleich zum Verhalten anderer Personen, die ihm in seiner Polizeilaufbahn begegnet sind, was seine Aussagen insgesamt als erlebt erscheinen lassen. Mit dem Vergleich zum Verhalten anderer Personen machte er – entgegen der Auffassung der Verteidigung – indirekt denn auch eine Aussage zum damaligen Zustand bzw. der beobachteten Verwirrtheit des Beschuldigten. Dass er sich anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – welche notabene ein Jahr nach dem Vorfall stattfand – nicht mehr an sämtliche Details erinnern konnte, trägt der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nichts ab. Es ist denn auch notorisch, dass die tatnächsten Aussagen grundsätzlich am zuverlässigsten sind. Auch die Schilderungen von Polizistin E.________ erscheinen aufgrund ihrer Detailliertheit als wirklichkeitsnah. Beide Polizeibeamten machten ausführliche Aussagen zum Vorfall, gestanden aber auch ein, wenn sie etwas nicht selber gesehen hatten, so bspw. Polizistin E.________, die angab, die verzögerte Reaktion beim Pupillentest nicht gesehen zu haben (pag. 53, Z. 49). Es bestehen keine Gründe, an den Aussagen der Polizisten zu zweifeln. Sie blieben beide sowohl bei ihren Aussagen als auch im nachträglich verfassten Rapport sachlich, hielten ihre begründeten Wahrnehmungen im Protokoll wahrheitsgemäss fest und hatten keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung des Beschuldigten. Wesentlich ist zudem, dass sich die beiden Polizisten aufgrund des auffälligen Verhaltens des Beschuldigten dazu veranlasst sahen, die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren und eine Blutuntersuchung in die Wege zu leiten (pag. 5). Dieser Umstand spricht, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, dafür, dass der Beschuldigte äusserliche Anzeichen einer Fahrunfähigkeit aufwies, ansonsten wohl kaum weitergehende Massnahmen zur Abklärung der Fahrunfähigkeit eingeleitet worden wären. Das müde Erscheinungsbild und das weitere Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Unfallaufnahme sowie dessen wirren Angaben zu seinem Fahrtweg und zu seinem Hund, sind als weiteres Indiz für die sedierende Wirkung der Medikamente und die vorliegende Verwirrtheit des Beschuldigten und die damit zusammenhängende Fahrunfähigkeit heranzuziehen.

Die Zeugin J.________ bestätigte in ihrer Einvernahme vom 17. November 2020 (pag. 37 ff.) die von der Polizei gemachten Feststellungen, wonach der Beschuldigte trotz des negativen Alkoholtests auf sie einen komischen Eindruck gemacht habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er verwirrt gewesen sei (pag. 38, Z. 32 ff.). Er sei nicht torkelnd, aber geistig abwesend gewesen (pag. 39 Z. 81 f.). Dass sie die Polizei gerufen habe, weil der Beschuldigte sich geweigert habe, ein Unfallprotokoll auszufüllen, erscheint glaubhaft. Dies umso mehr, als das Vorliegen eines solchen Protokolls – wie es der Beschuldigte in nicht nachvollziehbarer Weise behauptete – nicht bewiesen werden konnte. Ein solches wurde gemäss Versicherung denn auch nie eingereicht (pag. 128). Ob die Ausführung der Zeugin J.________, wonach der Beschuldigte beim Zurücksetzen seines Fahrzeugs zuerst noch ein paar Mal vorwärts in ihr Auto gefahren sei, den Tatsachen entspricht, kann vorliegend offenbleiben, zumal dieser Umstand nur ein Nebengeschehen betrifft und sich heute nicht mehr abschliessend beurteilen lässt. Insgesamt erscheinen die Aussagen der Zeugin aber glaubhaft, da sie den Beschuldigten nicht übermässig belastete (der Beschuldigte habe nicht getorkelt; pag. 39, Z. 81 f.), auch selbstkritische Aussagen machte («Herr A.________ musste einen Alkoholtest machen, der war negativ. Ich dachte dann, ich habe mich wohl getäuscht», pag. 38, Z. 48 f.) und ihre Schilderungen zum Vorfall und die Wahrnehmungen in Bezug auf den Zustand des Beschuldigten denjenigen der beiden Polizisten entsprachen. Gründe, weshalb die Zeugin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, sind keine ersichtlich. Insgesamt kann somit auch darauf abgestellt werden.

Den Aussagen des Beschuldigten kann zwar nicht jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden, er sah sich indes während des gesamten Vorfalls als Opfer polizeilicher Willkür und den (angeblich falschen) Anschuldigungen von Drittpersonen (Zeugin J.________ und die unbekannte Person, die ihn als besoffen bezeichnet haben soll) ausgesetzt. Er versuchte durchwegs, sich selbst bzw. sein Verhalten zu rechtfertigen und aggravierte in Bezug auf einzelne Aspekte seiner Aussagen. So gab er anlässlich seiner Einvernahme bei der Vorinstanz erstmals zu Protokoll, dass die Zeugin J.________ «ein paar Cüpli» getrunken habe (pag. 204, Z. 22; pag. 205, Z. 6). Er enervierte sich ferner darüber, dass bei der Zeugin J.________ – die nota bene nicht am Unfallgeschehen beteiligt war – kein Alkoholtest gemacht wurde (pag. 204, Z. 22). Die Ausführungen des Beschuldigten bestanden mehrheitlich aus Gegenangriffen und Beschuldigungen an die Adresse der drei Zeugen (bspw. pag. 69, Z. 143 ff.; pag. 204, Z. 19 ff.; pag. 204, Z. 33 ff.) oder beinhalteten nicht substantiierte Kritik an der Analyse des IRM, wonach die Analyse der Blutprobe zu lange gedauert habe, das Blut zu wenig gedreht worden sei, sich die Blutproben aufgrund des zu langen Wartens hätten verändern können (pag. 203 Z. 20 ff.) sowie dass die Relevanz des Ausschlags der gefundenen Wirkstoffe falsch interpretiert worden sei (pag. 203, Z. 27 ff.). Hinsichtlich der beiden Polizisten gab der Beschuldigte etwa zu Protokoll, der eine Polizist habe «ja ein bisschen Gedächtnisschwund» (pag. 68, Z. 103), er habe ja nicht einmal erklären können, was er unter Verwirrtheit verstehe (pag. 69, Z. 144). Zudem tönte er an, dass dem Rapport nach 14 Tagen noch etwas hinzugefügt worden sein könnte, um «etwas Fleisch am Knochen zu haben» (pag. 68, Z. 104 f.) und die beiden Polizisten seien ein Team, das müsse mehr oder weniger übereinstimmen (pag. 69, Z. 145 f.). Es habe schon ein «Gnusch» im Protokoll gegeben, aber nicht, weil er verwirrt gewesen sei, sondern, weil «die» (gemeint sind die beiden Polizisten) ein «Gnusch» gehabt hätten (pag. 69, Z. 164). Der Polizist F.________ habe sich am Schluss nicht mehr erinnern können. Es könne nicht sein, dass er ihm (dem Beschuldigten) unterstellen wolle, dass er (der Beschuldigte) geistig nicht mehr ganz sei und neben den Schuhen. Das Formular sei später ausgearbeitet worden zwischen den beiden Polizisten. Das sei ein Team und die würden zusammenhalten wie «Pech und Schwefel» (pag. 204, Z. 29 ff.). Die Einschätzung der Zeugen, wonach er verwirrt und desorientiert gewesen sei, konnte der Beschuldigte «nicht nachvollziehen» (pag. 69, Z. 142). Hinsichtlich der Zeugin J.________ gab er zudem an, diese sei wahrscheinlich vom unbekannten Mann «aufgescheucht» worden. Sie habe wahrscheinlich nicht von sich aus gedacht, dass er besoffen sei (pag. 67, Z. 80 ff.). Weil der polnische Staatsbürger gesagt habe «du besoffen, du besoffen», auch zu der Zeugin J.________, sei diese «befangen» gewesen (pag. 204, Z. 14 ff.). Der Beschuldigte stellte damit nicht nur die übereinstimmend geschilderten Beobachtungen der Zeugen in genereller Weise in Abrede, er machte teilweise auch widersprüchliche Aussagen. Auf die Frage, ob er das Medikament Cettalerg regelmässig nehme oder nur ab und zu, gab er an, er nehme es gar nicht. Dies widerspricht sowohl den vorherigen als auch den nachfolgenden Aussagen, wonach er das Medikament verschrieben erhalten habe und es so wie verschrieben einnehme (pag. 71, Z. 237 f.). Ebenfalls widersprüchlich fielen die Ausführungen zur eigentlichen Unfallursache aus. Zunächst gab der Beschuldigte an, er wisse nicht genau, warum er mit diesem Fahrzeug kollidiert sei. Normalerweise fahre er mit einem seiner anderen Autos, welches «Automaten» seien. Möglicherweise sei das Fahrzeug nach vorne gerollt, als er es abgeschaltet habe, weil er die Kupplung noch gedrückt habe (pag. 9). Später erklärte er diebsbezüglich, Probleme mit der Schaltung gehabt zu haben (pag. 201, Z. 23 ff.) bzw. von der Kupplung abgerutscht zu sein (pag. 341, Z. 7 f.). Insgesamt scheint der Beschuldigte auch bei seinen diesbezüglichen Aussagen nicht stringent. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte sodann aus dem Fakt, dass er den Fahrzeugausweis nach der Fahreignungstests wieder zurückerhalten hat. Denn aus einer Fahrunfähigkeit kann nicht direkt auf eine fehlende Fahreignung geschlossen werden, auch wenn eine Fahrunfähigkeit oft als Anlass für eine grundlegende Fahreignungsabklärung genommen wird (vgl. dazu Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 23 zu Art. 91 N 23 mit Verweis auf Art. 15d sowie N 3 zu Art. 55). Insofern vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts an den übereinstimmenden Aussagen der Zeugin J.________ und der beiden Polizisten zu ändern, wonach er anlässlich des besagten Vorfalls bzw. kurz nachher einen verwirrten, schläfrigen bzw. desorientierten Eindruck gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten hat ferner auch die unbekannte Drittperson («der Pole») den Beschuldigten als betrunken eingeschätzt («du besoffen, du besoffen», pag. 67, Z. 77). Für die Frage des Zustandes des Beschuldigten resp. den Grad der Verwirrtheit spielt es letztlich denn auch keine Rolle, ob anlässlich des Unfalls überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Geringfügigkeit des entstandenen Schadens lässt – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nämlich nicht zwingend auf eine «kleine Verwirrtheit» schliessen. Nach dem Gesagten kann hinsichtlich Zustand des Beschuldigten auf die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen abgestellt werden.

14.2 Zur Frage nach dem Wissen des Beschuldigten um seinen Zustand

Der innere, subjektive Sachverhalt, namentlich das Wissen des Beschuldigten um seinen damaligen Zustand, wird von ihm seit Beginn der Untersuchung konsequent in Abrede gestellt.

Gemäss dem vorliegenden Arztbericht vom 2. Oktober 2020 hat Dr. med. M.________ dem Beschuldigten am 18. Oktober 2019 Cetallerg gegen Juckreiz (maximal einmal pro Tag) und am 5. November 2019 Zolpidem als Schlafmittel (0.5 Tablette für die Einnahme in der Nacht, max. eine Tablette pro Nacht) verordnet. Dem Arztbericht ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 5. November 2019 ausführlich über mögliche Nebenwirkungen auf den Strassenverkehr sowie über die Einnahme informiert worden sei (pag. 34 f.). Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, von seiner Ärztin hinsichtlich der beiden Medikamente aufgeklärt worden zu sein, insb. auch über deren allfälligen Einfluss auf die Fahrfähigkeit (pag. 72, Z. 240 ff., pag. 202, Z. 44 ff.), auch wenn er dies anlässlich der Berufungsverhandlung etwas relativierte (Einnahmeanweisung stehe auf der Etikette, es sei darüber gesprochen worden, dass man keinen Alkohol konsumieren dürfe, über die Dauer der Wirkungen hätten sie sich nicht unterhalten, wenn Dr. med. M.________ ein Medikament abgebe, würden sie auch darüber reden [pag. 341, Z. 31 ff.; pag. 341, Z. 31 ff.; pag. 342, Z. 1 ff.]). Es kann entsprechend davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich Einnahme und Wirkungsweisen der beiden Medikamente genügend informiert bzw. sensibilisiert war, zumal ihm diese auch bereits in der Vergangenheit verschrieben resp. abgegeben wurden. Der Beschuldigte konnte zwar den genauen Einnahmezeitpunkt der beiden Medikamente nicht mehr nennen, gab jedoch konstant zu Protokoll, dass er sowohl Cettalerg wie auch Zolpidem gemäss Anweisung seiner Hausärztin eingenommen habe (pag. 70, Z. 194 und Z. 202 f.; pag. 71, Z. 205 ff. und Z. 213 ff.; pag. 201, Z. 40 ff.; pag. 205, Z. 35 ff.; pag. 337, Z.12 ff.). Beide Medikamente wurden – wie bereits erwähnt – in der Blutprobe des Beschuldigten vom 6. November 2019 (Entnahmezeit 22:05 Uhr) in pharmakologisch wirksamer Konzentration nachgewiesen (Cettalerg bzw. Wirkstoff Cetirizin in übertherapeutischer Konzentration und Zolpidem in therapeutischer Konzentration, pag. 149). Hinsichtlich Cettalerg ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein nicht rezeptpflichtiges Medikament handelt. Die nachgewiesene übertherapeutische Konzentration liesse sich zwar mit einer Einnahme entgegen den Vorgaben (Dosis/Einnahmezeit) der Ärztin erklären, das Antiallergikum führt indes nicht zwingend zu Schläfrigkeit. Dass hingegen ein Schlafmedikament wie Zolpidem zu erhöhter Schläfrigkeit führt, liegt auf der Hand und wird auch vom IRM bestätigt. Es lässt sich indes nicht erstellen, dass der Beschuldigte dieses Medikament entgegen den Vorgaben seiner Ärztin (0.5 Tablette abends vor dem Schlafengehen) in erhöhter Dosis oder erst tagsüber am 6. November 2019 eingenommen hat. Wie bereits erwähnt, leidet der Beschuldigte aktenkundig (unter anderem) an einer chronischen Niereninsuffizienz Grad 4 resp. einer akuten Nierenschädigung (pag. 271; vgl. auch Ziff. 14.1 hiervor). Eine solche kann gemäss den Ausführungen des IRM zu einer verlangsamten Elimination des Medikaments führen (pag. 150 f.). Auch dem von der Verteidigung eingereichten Bericht der School of Pharmacy and Pharmaceutical Sciences der Universität von San Diego ist zu entnehmen, dass bei Menschen mit reduzierter Nierenfunktion die «normale» Dosierung eines primär über die Nieren ausgeschiedenen Arzneimittels zu hoch sein und Nebenwirkungen hervorrufen könne (pag. 350). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigten (erstmals) zu Protokoll, dass er eine Nieren- und Leberinsuffizienz habe. Dies sei ihm nicht bewusst gewesen, es habe sich erst im Nachhinein herausgestellt (pag. 336, Z. 37 ff.). Im Spital habe man ihn auf «Leber und Niere durchgecheckt» (pag. 342, Z. 22). Er habe das mit der Leber zwar gewusst (pag. 342, Z. 43 f.), die Niereninsuffizienz Stadium 4 sei aber weder ihm noch Frau Dr. med. M.________ bekannt gewesen (pag. 342, Z. 33 ff.). Hierfür sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen. So wurden gemäss Austrittsbericht des Kantonsspitals G.________ vom 9. Dezember 2019 zwei der vom Beschuldigten regelmässig eigenommenen Medikamente (Inspra und Valsartan) aufgrund der dazumal festgestellten akuten Nierenschädigung vorübergehend pausiert (pag. 273). Auch den beiden Berichten von Dr. med. L.________ und Dr. med. M.________ sind keine Hinweise auf eine ihnen dazumal bekannte Nierenerkrankung des Beschuldigten zu entnehmen (pag. 30 f.; pag. 34 f.). Im Bericht von Dr. med. M.________ wurde noch ausgeführt, dass der Beschuldigte Cettalerg und Zolpidem bereits früher benutzt bzw. von ihrem Vorgänger (als Reserve) erhalten habe (pag. 34). Bei bekannten Problemen bzw. relevanten Nebenwirkungen wären diese Medikamente kaum erneut verschrieben bzw. abgegeben worden. Aufgrund der gegebenen Umständen ist demnach naheliegend, dass der Beschuldigte davon ausging, die pflichtgemässe Einnahme der beiden Medikamente führe zu keinen unerwünschten Nebenwirkungen bzw. zu einer verlängerten Wirkdauer/einem verlangsamten Abbau. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung geht die Kammer somit beweismässig davon aus, dass dem Beschuldigten im hier fraglichen Zeitpunkt nicht bewusst war, dass er an einer fortgeschrittenen Niereninsuffizienz leidet und er entsprechend bei Antritt der Fahrt nicht damit rechnen musste, dass aufgrund der eingenommenen Medikamente unerwünschte Nebenwirkungen in Bezug auf die Fahrfähigkeit auftreten können. Dennoch war die vom IRM nachgewiesene Wirkstoffmenge der Medikamente im Blut des Beschuldigten hoch und das von den Zeugen geschilderte Verhalten auffällig. Seine Aussage, wonach es ihm dazumal «Tiptop» gegangen sei (pag. 203, Z. 1 ff.), ist demnach als Schutzbehauptungen zu werten. Immerhin ist an dieser Stelle noch zu erwähnen, auch wenn dies zum Befinden des Beschuldigten vom 6. November 2019 nicht ausschlaggebend ist, dass dieser auf Anraten resp. Drängen seiner Tochter am darauffolgenden Tag notfallmässig ein Spital aufsuchte und Letztere dort angab, der Beschuldigte bzw. ihr Vater sei verwirrt und würde verwaschener sprechen.

15. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt

Im Ergebnis ist zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Beschuldigte am 6. November 2019 um ca. 19:45 Uhr und damit auch während der vorangehenden Autofahrt in einem Zustand befunden hat, der es ihm nicht ermöglichte, sein Fahrzeug sicher zu führen. Dieser Zustand ist als Folge des vorangehenden Konsums von sedierendem Schlafmittel bzw. eines Mischkonsums mit einem ebenfalls sedierenden Antiallergikums entstanden. Da der eigentliche Grund für die vorhandene Fahrunfähigkeit bzw. deren konkrete Ursache nicht bewiesen werden muss, kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschuldigte zusätzlich zur pharmakologischen Wirkung der Medikamente im Blut an einem medizinischen Problem gelitten hat, wie ihm dies von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift zur Last gelegt wird. Wie die Vorinstanz sodann richtigerweise anfügt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte um ca. 18:45 Uhr von Zuhause losfuhr. Der Weg vom Wohnort in O.________ bis zum Restaurant «P.________» in Burgdorf beträgt rund 46 Minuten und die Fahrt nach Hindelbank rund 10 Minuten. Insgesamt hat der Beschuldigte damit eine Fahrstrecke von knapp 60 Kilometer in knapp einer Stunde zurückgelegt. Es liess sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte die Medikamente Zolpidem und Cetallerg entgegen den Anweisungen seiner Hausärztin eingenommen und ihm deren anhaltende Wirkung vor Antritt und während der Fahrt bewusst war. Ebensowenig ist gestützt auf die vorliegenden Akten davon auszugehen, dass dem Beschuldigten im hier fraglichen Zeitpunkt bekannt war, dass er an einer chronischen Niereninsuffizienz Stadium 4 litt. Der Beschuldigte durfte damit davon ausgehen, dass er auch an diesem Tag fahrfähig war.

IV. Rechtliche Würdigung

16. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung

Seitens der Verteidigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich eine vorsätzliche Tatbegehung nicht erstellen lasse und nur eine solche angeklagt sei. Wenn Fahrlässigkeit angenommen werde, müsse genau erklärt werden, wie sich eine solche zusammensetze (pag. 347).

17. Gesetzliche und theoretische Ausführungen zu Art. 91 SVG

Für die gesetzlichen und theoretischen Grundlagen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 246 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten:

Im Sinne von Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist fahrunfähig, wer wegen Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinflusses oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, um ein Fahrzeug während der gesamten Fahrt sicher zu führen (Art. 31 Abs. 2 SVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]). Dabei muss die Gesamtleistungsfähigkeit erhalten sein, welche neben der Grundleistung auch eine für das Bewältigen plötzlich auftretender schwieriger Verkehrs-, Strassen- und Umweltsituationen notwendige Leistungsreserve umfasst (vgl. BGE 130 IV 32 E. 3.1). Der Fahrzeuglenker muss in der Lage sein, sein Fahrzeug auch in einer nicht voraussehbaren, schwierigen Verkehrslage sicher zu führen (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 21 zu Art. 91). Der Begriff «Fahrunfähigkeit» bezieht sich dabei stets auf den Zustand des Fahrzeugführers und nicht auf sein Verhalten während der Fahrt (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 21 f. zu Art. 91; vgl. dazu auch das Urteil des BGer 6B_999/2017 vom

25. April 2018, E. 1.3.3; BGE 130 IV 32 E. 3.1).

Bei der Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen (wie z.B. bei vorgängiger Einnahme von Arznei- oder Heilmitteln, wegen extremer Übermüdung oder gesundheitlichen Problemen) muss die relevante Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit bewiesen werden. Hinsichtlich Arzneimitteln, die keine im Katalog gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV aufgeführten Substanzen enthalten, bestehen (noch) keine Grenzwerte. Zu den Medikamenten, welche die Fahrfähigkeit u.U. zu beeinträchtigen vermögen, gehören namentlich Schlaf- und Beruhigungsmittel der sog. Benzodiazepine (vgl. Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 27 zu Art. 91). Grundsätzlich ist für den Nachweis der Fahrunfähigkeit bei in Art. 2 Abs. 2 VRV nicht aufgeführten Substanzen wie Arzneimitteln (z.B. Schlaf- oder Schmerzmittel) eine Begutachtung durch ein Rechtsmedizinisches Institut erforderlich (vgl. dazu Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 40 zu Art. 55 sowie auch Weissenberger, in: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 27 zu Art. 31). Ist die Annahme von Fahrunfähigkeit z.B. gestützt auf Zeugenaussagen über den Zustand einer Person und auf Beobachtungen der konkreten Fahrt nicht zu beanstanden, ist nicht erforderlich, dass auch die Ursache für die fehlende Fahrfähigkeit erstellt worden ist (Urteil des BGer 6B_582/2009 vom 5. September 2009 E. 3.5). So kann die Beurteilung der Fahrunfähigkeit neben Testergebnissen aus Blut, Urin und Speichel insb. auch aufgrund von Beobachtungen einer Fahrt durch die Polizei oder durch Drittpersonen erfolgen. Die Fahrunfähigkeit im konkreten Fall kann etwa auf Grund des äusseren Verhaltens des Fahrzeuglenkers, namentlich auf Grund von Ausfallerscheinungen, Fahrfehlern oder besonderes sorglosen und leichtsinnigen Fahrweise nachgewiesen werden (BGE 130 IV 32 E. 3.2; Urteil des BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.3).

In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG einerseits mit Vorsatz (inklusive Eventualvorsatz), andererseits auch fahrlässig erfüllt werden. Mit direktem Vorsatz handelt derjenige, welcher im Wissen um die Überschreitung der Grenzwerte eine entsprechend hohe Menge alkoholischer Getränke oder inkriminierte Substanzen einnimmt und in diesem Zustand die anschliessende Fahrt antritt. Eventualvorsätzlich handelt, wer Zweifel über seine Fahrfähigkeit hegt, mithin mit einer Fahrunfähigkeit rechnet und trotzdem in betreffendem Zustand ein Fahrzeug führt (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., N 35 f. zu Art. 91 SVG). Mit Bezug auf Art. 91 SVG muss sich der Vorsatz insbesondere auf die Fahrunfähigkeit beziehen (Urteile des BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018, E. 1.3.5 und 1.4.2; 6B_743/2012 vom

14. Februar 2013, E. 1.1). Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand liegt die Fahrlässigkeit schliesslich darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich sowie willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung wach zu bleiben, und dennoch (weiter-)fährt. Arzneimittel einnehmenden Personen obliegt es, sich über deren Wirkung auf die Fahrfähigkeit zu informieren. Überdies besteht im Allgemeinen eine Pflicht der Fahrzeugführer zur Selbstkontrolle vor dem Fahrtantritt (Fahrni/Heimgartner, a.a.O., Art. 91 N 38). Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (Urteil des BGer 6B_999/2017 vom 25. April 2018 E. 1.3.5).

18. Subsumtion

18.1 Objektiver Tatbestand

In objektiver Hinsicht ist mit Blick auf das Beweisergebnis festzuhalten, dass beim Beschuldigten sowohl Zolpidem in therapeutischer als auch Cetirizin (Wirkstoff von Cetallerg) in übertherapeutischer Konzentration im Blut nachgewiesen wurden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, sind diese beiden Wirkstoffe in Art. 2 Abs. 2 VRV nicht aufgeführt, womit keine Grenzwerte bestehen. Das IRM hat jedoch, wie hiervor eingehend dargelegt wurde, in den beiden Gutachten festgehalten, dass mit der beim Beschuldigten festgestellten Wirkstoffkonzentration im Blut ein Fahrzeug nicht sicher geführt werden kann. Die Wahrnehmungen der Zeugen bestätigen diese Feststellungen, welche den Beschuldigten als verwirrt, desorientiert, abwesend, schläfrig und mithin «wie betrunken» erlebt haben. Der Beschuldigte fuhr damit unter Einfluss von Medikamenten, welche eine relevante Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit bewirkten und schliesslich zu einem (wenn auch leichten) Unfall führten. Der Beschuldigte war mithin fahrunfähig und der objektive Tatbestand von Art. 31 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG ist damit erfüllt.

18.2 Subjektiver Tatbestand

Aufgrund der festgestellten Wirkstoffmenge der beiden eingenommenen Medikamente Zolpidem und Cetallerg sowie der Schilderungen der Zeugen steht übereinstimmend mit der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte anlässlich der fraglichen Autofahrt vom 6. November 2019 in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war (vgl. Ziff. 18.1 hiervor). Gemäss Beweisergebnis hätte der Beschuldigte die von den Zeugen glaubhaft geschilderten Auffälligkeiten ebenfalls bemerken müssen. Er liess diese jedoch unbeachtet und fuhr mit dem Auto rund 60 km nach Hindelbank. Aus Sicht des Beschuldigten lagen indes keine Umstände vor, aufgrund derer mit unerwünschten Nebenwirkungen bzw. verlängerter Wirkungsdauer der eingenommenen Medikamente Zolpidem und Cetallerg gerechnet werden musste. Der Beschuldigte hatte bereits Erfahrung mit den besagten Medikamenten. Er wurde hinsichtlich Dosierung, Einnahmezeitpunkt und Wirkungsweisen ferner von Dr. med. M.________ aufgeklärt und sie wurden ihm trotz seiner übrigen regelmässig einzunehmenden Medikamente verschrieben bzw. abgegeben. Es war indessen weder ihm noch seiner behandelnden Hausärztin bekannt, dass der Beschuldigte bereits im hier fraglichen Zeitpunkt (6. November 2019) an einer chronischen Niereninsuffizienz litt. Eine solche kann – gemäss Ausführungen des IRM – zu einem verlangsamten Abbau der fraglichen Medikamente führen. Aufgrund seiner Erfahrungen mit den besagten Medikamenten, den Anweisungen seiner Hausärztin und der damaligen Unkenntnis der Niereninsuffizienz durfte der Beschuldigte, auch wenn er am besagten Tag gewisse körperliche Auffälligkeiten festgestellt haben dürfte, zumindest darauf vertrauen, dass er auch an diesem Tag fahrfähig war. Ein Vorsatz, welcher sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch auf die Fahrunfähigkeit beziehen muss, liegt demnach nicht vor (vgl. Ziff. 17. hiervor). Unter den gegebenen Umständen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit, namentlich der Pflicht zur Selbstkontrolle vor dem Fahrtantritt, nicht erkannte, dass er sich in einem fahrunfähigen Zustand befand. Unter diesen Umständen kann ihm auf der Wissensseite denn auch nicht angelastet werden, er habe den Erfolg, namentlich das Fahren in fahrunfähigem Zustand, in Kauf genommen. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes ist demzufolge höchstens von Fahrlässigkeit auszugehen (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG).

19. Fazit

Wie unter Ziff. 8. hiervor bereits erwähnt, ist gemäss vorliegendem Strafbefehl vom 29. Juli 2020 lediglich die direktvorsätzliche Tatbegehung angeklagt. Eine solche liess sich indes nicht erstellen und es ist von einer höchstens fahrlässigen Begehung auszugehen (vgl. Ziff. 18.2 hiervor). Infolgedessen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand freizusprechen.

V. Kosten und Entschädigungen

20. Verfahrenskosten

Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Da der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'682.40 vom Kanton Bern zu tragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und/oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen.

21. Entschädigungen

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Diese Bestimmung gelangt über die Verweisung in Art. 436 Abs. 1 StPO auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war.

Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltstarif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167 f.; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014., N. 15 f. zu Art. 429 StPO mit Hinweisen). In Strafrechtssachen wird das Honorar bei einzelgerichtlichen Verfahren vor dem Regionalgericht im Rahmen von CHF 500.00 bis CHF 25'000.00 bemessen. Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50% davon (Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Bei der Bemessung des Parteikostenersatzes besteht ein grosses richterliches Ermessen.

21.1 Erstinstanzliches Verfahren

Mit Honorarnote vom 10. November 2021 machte Advokat B.________ für das erstinstanzliche Verfahren Parteikosten von insgesamt CHF 10'120.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; exkl. Verhandlung vom 10. November 2021 und Nachbesprechung) geltend (pag. 211 ff.). Die für das erstinstanzliche Verfahren beantragte Entschädigung bewegt sich zwar innerhalb des Tarifrahmens der PKV, der gebotene Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache sind indes als unterdurchschnittlich sowie die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich einzustufen.

Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Vorliegend bewegte sich die strafrechtlich zu befürchtende Sanktion für das vorgeworfene Delikt im Bagatellbereich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO (vgl. Strafbefehl vom 29. Juli 2020 [Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00], erstinstanzliches Urteil vom 10. November 2021 [Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 190.00]). Dementsprechend erachtete es die Vorinstanz denn auch nicht für nötig, dass die Staatsanwaltschaft persönlich auftritt (Art. 337 Abs. 3 und 4 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschuldigte je nach Ausgang des Verfahrens negative Einflüsse auf seinen Leumund bzw. einen Strafregistereintrag zu befürchten gehabt hätte. In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens kann von einem höchstens durchschnittlichen Fall ausgegangen werden. Der äussere Ablauf des Vorfalls war unbestritten und das Prozessthema war sehr übersichtlich und wies – abgesehen von der Frage des Wissens des Beschuldigten um seinen damaligen Zustand – wenig Komplexität auf. Der Aktenumfang ist schliesslich mit rund 200 Seiten bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung unterdurchschnittlich und inhaltlich sehr überschaubar. Auch in Bezug auf den gebotenen Zeitaufwand schliesst die Kammer insbesondere mit Blick auf die vorangegangenen Ausführungen auf einen unterdurchschnittlichen Fall. Die Einsprachebegründung war dreieinhalb Seiten lang (pag. 117 ff.), die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Zeugen dauerten insgesamt gut drei Stunden (pag. 37 ff.) und die im Untersuchungsverfahren gestellten Beweisanträge wurden im erstinstanzlichen Verfahren weitestgehend wiederholt (pag. 140 ff.; pag. 183 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte inkl. Urteilseröffnung schliesslich gut drei Stunden (pag. 199 ff.).

Nach dem Gesagten ist die Entschädigung im unteren Drittel des Tarifrahmens anzusetzen. Hinzuzurechnen sind die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von insgesamt CHF 396.47 sowie zwei Reisezuschläge von je CHF 225.00 (in analoger Anwendung von Ziff. 2. des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern, Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht; vgl. auch Art. 10 PKV, wonach für einen ganzen Reisetag ein Zuschlag von CHF 300.00 zu gewähren ist). Inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein gesamthafter Betrag von CHF 8'046.80, welcher dem Beschuldigten als Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren auszurichten ist.

21.2 Oberinstanzliches Verfahren

Entsprechend dem Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens ist der Beschuldigte für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen.

Advokat B.________ macht mit Honorarnote vom 28. September 2022 eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'041.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend (pag. 468 ff.). Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2022 wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, wobei die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge, soweit nicht gutgeheissen, weitestgehend wiederholt wurden (pag. 279 ff.). Das Berufungsverfahren wurde mündlich geführt, wobei die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Teilnahme verzichtete. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden sodann diverse Unterlagen eingeholt und der Beschuldigte ergänzend zur Person und zur Sache befragt (pag. 330 ff.). Die Berufungsverhandlung dauerte knapp drei Stunden. Seitens der Verteidigung wurden im Rahmen des Parteivortrags im Wesentlichen die gleichen Argumente vorgebracht, wie bereits vor der Vorinstanz (pag. 330 ff.). Analog dem erstinstanzlichen Verfahren sind der gebotene Zeitaufwand sowie die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich sowie die Schwierigkeit des Prozesses als höchstens durchschnittlich einzustufen. Der aktenkundige Aufwand der Verteidigung hielt sich denn auch in Grenzen. Angesichts dieser Umstände erachtet es die Kammer als angemessen, die Entschädigung im unteren Drittel des Tarifrahmens für das Rechtsmittelverfahren (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV) anzusetzen. Hinzuzurechnen sind sodann die geltend gemachten, zu keinen Bemerkungen Anlass gebenden Auslagen von insgesamt CHF 181.32 sowie ein Reisezuschlag von CHF 225.00 (vgl. Ziff. 21.1 hiervor). Inklusive der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein gesamthafter Betrag von CHF 4'514.05, welcher dem Beschuldigten als Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren auszurichten ist.

VI. Verfügungen

22. Für die Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen.

VII. Dispositiv

Die 1. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom

10. November 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als:

das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. März 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe eingestellt wurde.

II.

A.________ wird freigesprochen

von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 6. November 2019, angeblich festgestellt um ca. 19.45 Uhr in Hindelbank, C.________,

unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6'682.40 an den Kanton Bern,

unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3'500.00, an den Kanton Bern,

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 8’046.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren,

unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'514.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren.

III.

1. Die Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt.

2. Für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren werden keine Kosten erhoben.

IV.

Schriftlich zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Advokat B.________

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Vorinstanz

- dem Obergericht des Kantons Solothurn (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

Bern, 28. September 2022

(Ausfertigung: 15. Dezember 2022)

Im Namen der 1. Strafkammer

Die Präsidentin i.V.:

Obergerichtssuppleantin Weingart

Die Gerichtsschreiberin:

Ragonesi

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

SK 22 56

Art. 34 StGBart. 34 CPart. 34 CP

Art. 47 StGBart. 47 CPart. 47 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV

Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 404 StPOart. 404 CPPart. 404 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 398 StPOart. 398 CPPart. 398 CPP

Art. 391 StPOart. 391 CPPart. 391 CPP

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.

Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU

Art. 350 StPOart. 350 CPPart. 350 CPP

6B_27/2020

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 143 IV 63ATF 143 IV 63DTF 143 IV 63

BGE 141 IV 132ATF 141 IV 132DTF 141 IV 132

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 325 StPOart. 325 CPPart. 325 CPP

6B_28/2018

6B_760/2017

6B_684/2017

6B_111/2016

6B_719/2017

6B_720/2018

6B_1235/2021

SK 21 104

6B_638/2019

6B_1235/2021

Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP

6B_638/2019

6B_434/2019

Art. 100 SVGart. 100 LCRart. 100 LCStr

Art. 9 StPOart. 9 CPPart. 9 CPP

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Art. 15d 3art. 15d 3art. 15d 3

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Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC

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6B_999/2017

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6B_582/2009

BGE 130 IV 32ATF 130 IV 32DTF 130 IV 32

6B_999/2017

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6B_999/2017

6B_743/2012

Art. 91n 3art. 91n 3art. 91n 3

6B_999/2017

Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC

Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr

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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

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Art. 24 Verfahrenskostendekretart. 24 Décret sur les frais de procédureart. 24 Verfahrenskostendekret

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