RRB Nr. 1963/2009
BVK, Teuerungszulagen auf Renten
9 da december 2009German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009
1963. BVK (Teuerungszulage auf Renten)
Erwägungen
Gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG entscheidet das zuständige Organ jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten der Vorsorge- einrichtung der Preisentwicklung angepasst werden. Der Beschluss ist in der Jahresrechnung der BVK bekannt zu geben und zu erläutern. Ge- mäss § 79 Abs. 1 lit. e der BVK-Statuten liegt die Zuständigkeit für die Festlegung von Zulagen auf BVK-Renten beim Regierungsrat. Gemäss § 65 der BVK-Statuten können laufende Renten erhöht wer- den, wenn die künftigen und laufenden Verpflichtungen der BVK voll gedeckt sind und darüber hinaus eine ausreichende Schwankungsreser- ve gebildet ist. Der Deckungsgrad muss demgemäss bei 114% liegen. Gemäss § 55 der BVK-Statuten kann die BVK aus eigenen Mitteln ihre Renten ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Diese Anpassung darf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nach- haltig gefährden. Ende Oktober 2009 betrug der Deckungsgrad geschätzte 85%. Ein für die Ausrichtung von Rentenzulagen ausreichender Deckungsgrad kann bis Ende 2009 nicht erreicht werden. Auf 1. Januar 2010 können deshalb aus BVK-Mitteln keine Zulagen auf Renten ausgerichtet werden. Aus- nahme bilden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die das BVG-Mini- mum nicht übersteigen. Diese Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst, später ist die Anpassung an den Rhythmus der AHV gekoppelt, in der Regel alle zwei Jahre.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Renten der BVK werden auf 1. Januar 2010 nicht erhöht.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi