RRB Nr. 1963/2009
BVK, Teuerungszulagen auf Renten
9. Dezember 2009Deutsch2 min
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Dezember 2009
1963. BVK (Teuerungszulage auf Renten)
Gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG entscheidet das zuständige Organ jährlich darüber, ob und in welchem Umfang die Renten der Vorsorge- einrichtung der Preisentwicklung angepasst werden. Der Beschluss ist in der Jahresrechnung der BVK bekannt zu geben und zu erläutern. Ge- mäss § 79 Abs. 1 lit. e der BVK-Statuten liegt die Zuständigkeit für die Festlegung von Zulagen auf BVK-Renten beim Regierungsrat. Gemäss § 65 der BVK-Statuten können laufende Renten erhöht wer- den, wenn die künftigen und laufenden Verpflichtungen der BVK voll gedeckt sind und darüber hinaus eine ausreichende Schwankungsreser- ve gebildet ist. Der Deckungsgrad muss demgemäss bei 114% liegen. Gemäss § 55 der BVK-Statuten kann die BVK aus eigenen Mitteln ihre Renten ganz oder teilweise der Teuerung anpassen. Diese Anpassung darf das finanzielle Gleichgewicht der Versicherungskasse nicht nach- haltig gefährden. Ende Oktober 2009 betrug der Deckungsgrad geschätzte 85%. Ein für die Ausrichtung von Rentenzulagen ausreichender Deckungsgrad kann bis Ende 2009 nicht erreicht werden. Auf 1. Januar 2010 können deshalb aus BVK-Mitteln keine Zulagen auf Renten ausgerichtet werden. Aus- nahme bilden Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die das BVG-Mini- mum nicht übersteigen. Diese Renten werden gemäss Art. 36 Abs. 1 BVG erstmals nach dreijähriger Laufzeit angepasst, später ist die Anpassung an den Rhythmus der AHV gekoppelt, in der Regel alle zwei Jahre.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Renten der BVK werden auf 1. Januar 2010 nicht erhöht.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi