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Anfrage Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, betreffend Kontrolle Arbeitszeiterfassung AWA, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 64/2016

Sitzung vom 20. April 2016

374. Anfrage (Kontrolle Arbeitszeiterfassung AWA) Die Kantonsräte Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, haben am 15. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: Auf den 1. Januar 2016 sind die geänderten Bestimmungen zur Arbeits- zeiterfassung in Kraft getreten. Nunmehr sind für Personen in leitender Stellung unter gewissen Voraussetzungen keine Arbeitszeiterfassungen mehr nötig (Art. 73 ff., ArGVI). Das AWA hat in den Betrieben regel- mässig zu kontrollieren, ob die Arbeitszeiterfassung richtig durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Bestehen Vorgaben des SECO, wie die Arbeitszeiterfassung zu kont- rollieren ist? Haben allenfalls diese Vorgaben auf den 1. Januar 2016 ge- ändert?

2. Wie wurde die Arbeitszeiterfassung durch das AWA in der Vergangen- heit kontrolliert?

3. Wie viele Male wurde in den Jahren 2011 bis 2015 die Arbeitszeiterfas- sung kontrolliert? Wie viele unrichtige oder unterlassenen Erfassungen stellte das AWA in dieser Zeit fest?

4. Wie gedenkt das AWA ab 2016 die Arbeitszeiterfassung zu kontrol- lieren? Wie viele Kontrollen sind bereits durchgeführt worden und wie viele sind geplant? Wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Ausnah- men gemäss Art. 73 ff., ArGV 1 erfüllt sind? Wenn nein, weshalb nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Vorgaben, wie die Arbeitszeiterfassung zu kontrollieren ist, sind in der Wegleitung des SECO zu den entsprechenden Bestimmungen ent- halten (u. a. zu Art. 46 Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11, und Art. 73 Verord- nung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, SR 822.111). Die Wegleitung ist um Ausführungen zu den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bestim- mungen Art. 73a und 73b ArGV 1 ergänzt worden.

Zu Frage 2: Bei Beschwerden über Verletzungen von Arbeitszeitbestimmungen prüft der Bereich Arbeitsbedingungen des Amtes für Wirtschaft und Ar- beit (AWA) die Arbeitszeitaufzeichnungen der betreffenden Betriebe. Zudem wird bei jeder ASA-Betriebskontrolle (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) die Arbeitszeiterfassung überprüft und stichproben- weise ausgewertet. Zu Frage 3: 2011 bis 2015 hat der Bereich Arbeitsbedingungen insgesamt 5400 ASA- Betriebskontrollen durchgeführt, bei denen auch die Arbeitszeiterfassung geprüft wurde. Dabei wurden insgesamt 240 Verwarnungen und Verzei- gungsanträge betreffend Verletzung der Arbeitszeitbestimmungen regis- triert. Zu Frage 4: Bis Mitte Februar 2016 wurden 300 ASA-Betriebskontrollen ein- schliesslich Kontrollen der Arbeitszeiterfassung durchgeführt. Gestützt auf die Vereinbarung mit der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit hat der Bereich Arbeitsbedingungen des AWA nach der geänderten Zählweise jährlich mindestens 2391 ASA-Betriebskont- rollen vorzunehmen. Hinzu kommen Betriebskontrollen bei Vorliegen von Beschwerden betreffend Verletzung von Arbeitszeitbestimmungen. Bei den Kontrollen werden auch die Voraussetzungen für die neu gel- tenden Ausnahmen zur Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a und 73b ArGV 1 geprüft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

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