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Entscheid

RRB Nr. 374/2016

Anfrage Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, betreffend Kontrolle Arbeitszeiterfassung AWA, Beantwortung

20. April 2016Deutsch3 min

Source zh.ch

Anfrage Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, betreffend Kontrolle Arbeitszeiterfassung AWA, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 64/2016

Sitzung vom 20. April 2016

374. Anfrage (Kontrolle Arbeitszeiterfassung AWA) Die Kantonsräte Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, haben am 15. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: Auf den 1. Januar 2016 sind die geänderten Bestimmungen zur Arbeits- zeiterfassung in Kraft getreten. Nunmehr sind für Personen in leitender Stellung unter gewissen Voraussetzungen keine Arbeitszeiterfassungen mehr nötig (Art. 73 ff., ArGVI). Das AWA hat in den Betrieben regel- mässig zu kontrollieren, ob die Arbeitszeiterfassung richtig durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beant- wortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Bestehen Vorgaben des SECO, wie die Arbeitszeiterfassung zu kont- rollieren ist? Haben allenfalls diese Vorgaben auf den 1. Januar 2016 ge- ändert?

2. Wie wurde die Arbeitszeiterfassung durch das AWA in der Vergangen- heit kontrolliert?

3. Wie viele Male wurde in den Jahren 2011 bis 2015 die Arbeitszeiterfas- sung kontrolliert? Wie viele unrichtige oder unterlassenen Erfassungen stellte das AWA in dieser Zeit fest?

4. Wie gedenkt das AWA ab 2016 die Arbeitszeiterfassung zu kontrol- lieren? Wie viele Kontrollen sind bereits durchgeführt worden und wie viele sind geplant? Wird geprüft, ob die Voraussetzungen der Ausnah- men gemäss Art. 73 ff., ArGV 1 erfüllt sind? Wenn nein, weshalb nicht?

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Markus Bischoff und Kaspar Bütikofer, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Vorgaben, wie die Arbeitszeiterfassung zu kontrollieren ist, sind in der Wegleitung des SECO zu den entsprechenden Bestimmungen ent- halten (u. a. zu Art. 46 Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11, und Art. 73 Verord- nung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, SR 822.111). Die Wegleitung ist um Ausführungen zu den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Bestim- mungen Art. 73a und 73b ArGV 1 ergänzt worden.

Zu Frage 2: Bei Beschwerden über Verletzungen von Arbeitszeitbestimmungen prüft der Bereich Arbeitsbedingungen des Amtes für Wirtschaft und Ar- beit (AWA) die Arbeitszeitaufzeichnungen der betreffenden Betriebe. Zudem wird bei jeder ASA-Betriebskontrolle (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) die Arbeitszeiterfassung überprüft und stichproben- weise ausgewertet. Zu Frage 3: 2011 bis 2015 hat der Bereich Arbeitsbedingungen insgesamt 5400 ASA- Betriebskontrollen durchgeführt, bei denen auch die Arbeitszeiterfassung geprüft wurde. Dabei wurden insgesamt 240 Verwarnungen und Verzei- gungsanträge betreffend Verletzung der Arbeitszeitbestimmungen regis- triert. Zu Frage 4: Bis Mitte Februar 2016 wurden 300 ASA-Betriebskontrollen ein- schliesslich Kontrollen der Arbeitszeiterfassung durchgeführt. Gestützt auf die Vereinbarung mit der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit hat der Bereich Arbeitsbedingungen des AWA nach der geänderten Zählweise jährlich mindestens 2391 ASA-Betriebskont- rollen vorzunehmen. Hinzu kommen Betriebskontrollen bei Vorliegen von Beschwerden betreffend Verletzung von Arbeitszeitbestimmungen. Bei den Kontrollen werden auch die Voraussetzungen für die neu gel- tenden Ausnahmen zur Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a und 73b ArGV 1 geprüft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi