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AbR 1992/93 Nr. 47

AbR 1992/93 Nr. 47

26 da november 2015German1 min

AbR 1992/93 Nr. 47, S. 120: Art. 33 Abs. 1 StPO Akteneinsicht. Einsicht der Radarphotographie. Nach einer Weisung des Verhörrichters können Radarphotographien nach Rücksprache mit dem Verhöramt bzw. auf dessen Bewilligung hin eingesehen we

Source ow.ch

AbR 1992/93 Nr. 47, S. 120:

Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992

Regeste

Art. 33 Abs. 1 StPO
Akteneinsicht. Einsicht der Radarphotographie. Nach einer Weisung des Verhörrichters können Radarphotographien nach Rücksprache mit dem Verhöramt bzw. auf dessen Bewilligung hin eingesehen werden. Auf jeden Fall darf die Polizei die Einsicht nicht ohne Rücksprache mit dem Verhörrichter von sich aus verweigern.