AbR 1992/93 Nr. 47
AbR 1992/93 Nr. 47
26. November 2015Deutsch1 min
AbR 1992/93 Nr. 47, S. 120:
Entscheid der Obergerichtskommission vom 15. April 1992
Regeste
Art. 33 Abs. 1 StPO
Akteneinsicht. Einsicht der Radarphotographie. Nach einer Weisung des Verhörrichters können Radarphotographien nach Rücksprache mit dem Verhöramt bzw. auf dessen Bewilligung hin eingesehen werden. Auf jeden Fall darf die Polizei die Einsicht nicht ohne Rücksprache mit dem Verhörrichter von sich aus verweigern.