Bauzonenplan Arbeitszone Hirsrüti
Plan d'utilisaziun · Kaiseraugst · Abolì ils 18-11-2025
Document
- Numer
- 2014-001365
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Kaiseraugst
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 10-12-2014
- En vigur dapi
- 10-12-2014
- Abolì
- 18-11-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 10. Dezember 2014
Versand: 16. Dezember 2014
Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-001365 Gemeinde Kaiseraugst; Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Bauzonenplan Arbeitszone "Hirsrüti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Februar 2010 8. Juli 2010 bis 7. August 2010 1. Dezember 2010 10. September 2014 3. November 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Änderung Bauzonenplan Arbeitszone Hirsrüti Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 1. Dezember 2010 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Veränderte Ausbaubedürfnisse bedingen grössere Geschosshöhen der Laborbauten. Damit die Geschossigkeit dadurch nicht eingeschränkt wird, soll die gemäss Bauzonenplan zulässige Gesamthöhe der Bauten erhöht werden.
2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 8. Februar 2010 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan Die im Bauzonenplan zulässige Gesamthöhe der Bauten soll im bezeichneten Bereich Hirsrüti von 20 m auf 22 m erhöht werden. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Bauzonenplan Die Erhöhung der zulässigen Gesamthöhe um 2 m ist hinsichtlich kantonaler Belange nicht wesentlich und beeinträchtigt die Siedlungsqualität nicht. Die Vorlage ist sachgerecht und rechtskonform. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Bauzonenplan Arbeitszone "Hirsrüti", der Gemeinde Kaiseraugst, vom 1. Dezember 2010, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 4303 Kaiseraugst
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• Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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