Bau- und Nutzungsordnung 2003
Kaiseraugst
Document
- Numéro
- 4252_2003
- Commune
- Kaiseraugst
- Canton
- Argovie
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- Adopté
- 26 mai 2004
- En vigueur depuis
- 12 août 2020
- Source
- ÖREBlex, canton Argovie
Carte
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Fichiers
NUPLA-4252-2020-V.pdfOuvrir dans un nouvel onglet
Texte
Kanton Aargau Departement Umwelt Bau, Verkehr und Raumentwicklung Abteilung
GEMEINDE KAISERAUGST
Kanton Aargau
Leben. Arbeiten. Zuhause sein.
Teilrevision Nutzungsplanung Zonenplan / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone
Vorprüfungsbericht vom 14. November 2018 Mitwirkungsbericht vom 6. Mai 2019 Öffentliche Auflage vom 21. Januar bis 20. Februar 2019 AENDERUNG Nr.
Z
Von de
versammlung beschlossen am 19. Juni 2019 sidentin
zu Bno/Bo/No vorn
Der Gemeindeschreiber
U.S. 20011 Dieter Vossen
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. 9.620.-occAui k vom: . -htete\ e-Osk6 Im Auftrag der Staatskanzlei: a . c5Nc3,‘„z>z›,, sbck Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
Genehmigung:
20. September 2018 / 20. Dezember 2018 / 7. Mai 2019 Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
2/2L
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Wohn- und Arbeitszone
2
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 2. April 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Mai 2004
Beantragte neue Fassung vom 20. Dezember 2018
§4 Bauzonenübersicht 1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten:
Art. 4 Bauzonenübersicht
1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten:
Bauzone Abkürzung Weitere Farbe im Zonenplan Vorschriften siehe Ortskernzone OK braun § W 0.45 Wohnzone 0.45
Art. 6 gelb
Wohnzone 0.55 W 0.55 orange
Art. 6 W0.6
rot schwarzWohnzone 0.6 gestrichelt
Art. 6 umrandet
Zentrumszone ZZ hellbraun
Art. 7 Spezialzone
Junkholz Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 AR
violett
Zone für Offentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 Spezialzone
„Liebrüti"
Art. 12a 0.45
grau/ grün/ gestreift gerastert SL rot/ blau schraffiert hellbraun / rot gestreift
2
x
o
x
7.0 m
30.0 m
4.0 m
Mehrlangenzuschlag ab Lange von
EmpfindlichKeitsstufel III
12,0 m Bauzonenplan
0.55
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m Bauzonenplan
0.6
3 /6
10.0m
30.0 m
6.0 m
12.0m
Wohnen 0.4 Total 0.6
3
11.0 m
30.0 m
4.0 m
15.0 m
12.0m
o
5.0m
hellbraun/ Wohnen 0.4 violett Total 1.0 gestreift WA siehe rot / violett § 8 Abs. 4 gestreift
Arbeitszone
Art. 9 Zone für
Sportanlagen
Art. 11 Zulässige Zulässige Gebäude- Maximale Minimaler
AusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzabzungsziffer schosse länge stand
siehe
Art. 9 Abs. 4
Bauzonenplan III
Bauzone Abkürzung Weitere Farbe im Vorschriften Zonenplan siehe Ortskernzone OK braun § Wohnzone 0.45 W0.45
169 autres articles
Art. 6 gelb
Wohnzone 0.55 W 0.55
Art. 6 orange
W 0.6 rot schwarzWohnzone 0.6 gestrichelt
Art. 6 umrandet
Zentrumszone ZZ hellbraun § Spezialzone Junkholz
III
Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 siehe
Art. 9 Abs. 8
III/ IV Bauzonenplan
Arbeitszone
Art. 9 AR
violett
Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
Gewerbe 0.1 Total 1.09
80.0m
1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszonen sind im Bauzonenplan bezeichnet.
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 Spezialzone
„Liebrüti"
Art. 12a grau/ grün/
gestreift gerastert SL rot/ blau schraffiert hellbraun / rot gestreift
Gebäude- Maximale Minimaler höhe Gebäude- Grenzablänge stand
Mehrlängen- Empfindlichzuschlag ab Keitsstufel Länge von
0.45
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
0.55
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
0.6
3/6
10.0m
30.0m
6.0 m
12.0 m
Wohnen 0.4 Total 0.6
3
11.0m
30.0 m
4.0 m
15.0 m
12.0 m
o
5.0m
hellbraun/ Wohnen0.4 violett Total 1.0 gestreift WA 1.12 rot / violett gestreift
siehe
Art. 8 Abs. 5
Zone für Sportanlagen
Art. 11 Zulässige Zulässige
AusnütVollgezungsziffer schosse
siehe
Art. 9 Abs. 4
Gewerbe 0.1 Total 1.09
II Bauzonenplan II Bauzonenplan
Bauzonenplan III
25.0 m
siehe
Art. 9 Abs. 8
111/1V Bauzonenplan
80.0m
Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszonen sind im Bauzonenplan bezeichnet.
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Wohn- und Arbeitszone
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 2. April 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Mai 2004
Beantragte neue Fassung vom 20. Dezember 2018
Art. 8
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone
Art der Nutzung
1
3
Wohn- und Arbeitszone Art der Nutzung
1
In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnbauten sowie Bauten für Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe, inkl. Bildung, Sport, Freizeit und Kultur zugelassen. Es sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf Grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.
In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnbauten sowie Bauten für Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe, inkl. Bildung, Sport, Freizeit und Kultur zugelassen. Es sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf Grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.
Unzulässig sind:
Unzulässig sind:
a)
Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.
a)
Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.
b)
Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden.
b)
Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden.
c)
Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden.
c)
Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden.
d)
Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.
d)
Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 2. April 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Mai 2004
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Wohn- und Arbeitszone
Beantragte neue Fassung vom 20. Dezember 2018
Gestaltungsplanpflicht
Gestaltungsplanpflicht
2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen in der Wohn- und Arbeitszone ist nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gestaltungsplan zulässig. Dieser hat sicher zu stellen, dass durch die Anordnung der Bauten und Anlagen ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen gewährleistet ist und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Grünanlagen gemäss Abs. 6 sind im Umfeld der Wohnnutzung anzulegen.
Die Überbauung hat gestützt auf einen Gestaltungsplan zu erfolgen.
2
Es sind nachfolgende Zielvorstellungen zu erfüllen: Durch die Anordnung der Bauten und Anlagen ist ein wirksamer Schutz der Wohnnutzzungen vor Immissionen zu gewährleisten. Es ist eine hohe Siedlungsqualität in einem eigenständigen, gut ablesbaren Quartier auszuweisen. Es ist eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume auszuweisen. Es ist eine hohe Aussenraumqualität auszuweisen. Diese hat einen Begegnungsort sowie einen zentralen Spielplatz im Umfeld des geplanten Kindergartens zu umfassen. Die Strassenräume sind siedlungsorientiert zu gestalten.
Arealüberbauung 3
Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen von Arealüberbauungen gemäss § 21 AbauV zulässig. Ausnützung
Ausnützung
Für die Wohn- und Arbeitszone gelten folgende maximale Ausnutzung: Gesamtausnutzung Davon Wohnnutzung
mind. max.
3
Die maximale Ausnützungsziffer für die Wohnnutzung auf den Parzellen Nrn. 339 und 1415 beträgt 1.05.
84000 m2 BGF 24'000 m2 BGF 36'000 m2 BGF
Gebäudehöhe 5
Die Gebäudehöhe und die Firsthöhe betragen 20 Meter.
5
Absatz 3, 4 und 5 gestrichen: Ausnützung und Gebäudehöhe siehe § 4
4
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung vom 2. April 2003, vom Regierungsrat genehmigt am 26. Mai 2004
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Wohn- und Arbeitszone
Beantragte neue Fassung vom 20. Dezember 2018
Ökologische Ausgleichsflächen / Umgebungsgestaltung 6
Ökologische Ausgleichsflächen / Umgebungsgestaltung 6
In der Wohn- und Arbeitszone sind mindestens 10 °A der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Die ökologischen Ausgleichsflächen sowie die Spiel- und Erholungsanlagen gemäss § 49 BNO sind im Gestaltungsplan auszuweisen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungsplan im Einzelnen aufzuzeigen.
In der Wohn- und Arbeitszone sind mindestens 10 % der anrechenbaren Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsflächen auszugestalten. Die ökologischen Ausgleichsflächen sowie die Spiel- und Erholungsanlagen gemäss § 49 BNO sind im Gestaltungsplan auszuweisen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungsplan im Einzelnen aufzuzeigen.
Unter Wahrung des Wohnschutzes und der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken'.
Unter Wahrung des Wohnschutzes und der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken'. Abstände / Lage und Gestaltung der Bauten
Abstände / Lage und Gestaltung der Bauten 7
1
7
Die Lage und Stellung der Bauten und die weiteren Grundmasse, wie Grenz- und Gebäudeabstände sind im Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, des Schutzbedürfnisses der Wohnnutzung sowie der benachbarten Wohnzonen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen sowie der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen.
Die Lage und Stellung der Bauten und die weiteren Grundmasse, wie Grenz- und Gebäudeabstände sind im Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, des Schutzbedürfnisses der Wohnnutzung sowie der benachbarten Wohnzonen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen sowie der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen.
Gemäss § 163 Abs. 1 lit. b BauG
1 Gemäss § 163 Abs. 1 lit. b BauG
r Kanton Aargau
GEMEINDE KAISERAUGST
Leben. Arbeiten. Zuhause sein.
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Teilrevision Nutzungsplanung
Zonenplan / Sondernutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Art. 12a Spezialzone
„Liebrüti" Vorprüfungsbericht vom 2. Juli 2014 Mitwirkungsbericht vom 27. Januar 2014 Öffentliche Auflage vom 25. Juli bis 24. August 2014
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 3. Dezember 2014 Die Gemeindepräsidentin
thi
AENDERUNG zu Bno/Bo/No vom
......
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Genehmigung:
Dpr
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Genehmigung durch d
egierungsrat
Aarau, den A Apri I ZÖAS nor Stlatsschreiber
Entwurf 29. April 2014 / 17. Juli 2014 / 3. Dezember 2014
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Spezialzone „Liebrüti"
2
Ergänzung Bau- und Nutzungsordnung
Art. 4 (Ergänzung grau hinterlegt)
Bauzonenübersicht 1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete Unterteilt, für die folgenden Vorschriften gelten: Bauzone Weitere Vorschriften siehe Ortskernzone
Art. 5 Wohnzone 0.45
Art. 6 Wohnzone 0.55
Art. 6 Wohnzone 0.6
Art. 6 Zentrumszone
Art. 7 Spezialzone
Junkholz Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 Arbeitszone
Art. 9
Abkürzung zulässige zulässige Gebäude- maximale minimaler MehrlängenAusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzab- zuschlag ab Farbe im Länge von länge stand Zonenplan zungsziffer schosse x x o x OK x braun W 0.45 0.45 gelb W 0.55 0.55 orange W 0.6 rot 0.6 schwarzgestrichelt umrandet ZZ \Athen 0.4 hellbraun Total 0.6 hellbraun/ \Athen 04 violett Total 1.0 gestreift WA siehe rot /
Art. 8 Abs. 4
violett gestreift AR siehe violett
Art. 9 Abs. 4
Empfindlichkeitsstufel III
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan II Bauzonenplan
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
3/6
10.0 m
30.0 m
6.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
3
11.0 m
30.0 m
4.0 m
15.0 m
III
-
12.0 m
o
5.0 m
-
-
siehe
Art. 8 Abs. 5
-
-
-
III
-
siehe
Art. 9 Abs. 8
o
o
-
III/ IV Bauzonenplan
Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
o
o
o
o
o
-
II
Zone für Sportanlagen
Art. 11 S
grau/ grün/ gestreift gerastert
o
o
o
o
o
-
III
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 SL
rot/ blau schraffiert
o
o
o
o
o
-
III
Spezialzone
hellbraun Gewerbe 0.1 / rot Total 1.09 gestreift
-
80.0 m
-
-
-
II
-
-
-
-
-
-
-
-
_
-
_
_
„Liebrüti"
Art. 12a Grünzone
Art. 13 Uferschutzzone
Art. 14 GR
grün
US hellgrün
_
1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet. Stand: 3. Dezember 2014
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Spezialzone „Liebrüti"
3
Art. 12 a (neu)
Spezialzone „Liebrüti" Zweck
Nutzung
1 Die Spezialzone „Liebrüti" dient der zeitgemässen Weiter-
entwicklung der Überbauung unter Wahrung der charakteristischen Quartierstruktur. Die Überbauung soll ein vielfältiges Wohnungsangebot mit altersgerechten und hindernisfreien Wohnungen aufweisen. Die Versorgung mit Einkaufsmöglichkeiten, Cafds, Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Gesundheit und Freizeitnutzungen ist zu stärken. Die im Quartier bestehenden, hochwertigen, auf die Bedürfnisse der Bewohner abgestimmte Aussenräume sind zu erhalten, zu verbessern und wenn möglich zu ergänzen. 2 Die Spezialzone „Liebrüti" umfasst Flächen für:
a) Wohnbauten, b) Geschäftsbauten und Dienstleistungsbetriebe, c) Verkaufsläden bis gesamthaft maximal 4'000 m2 Nettoladenfläche, wobei ein Ladengeschäft alleine maximal 2'000 m2 Nettoladenfläche aufweisen darf d) Öffentliche Bauten und Anlagen. Höhen
3 Es gelten die maximal zulässigen Gebäudehöhen gemäss
Gestaltungsplan ,Liebrüti` vom 20. September 1972. In Abweichung davon darf im Bereich ,Zentrum Liebrüti‘ (Parzelle Nr. 1056) die Gebäudehöhe maximal 80 m betragen. Gestaltungsplanpflicht
Stand: 3. Dezember 2014
4 Die Überbauung hat gestützt auf einen Gestaltungsplan zu
erfolgen. Es sind die nachfolgenden Zielvorstellungen zu erfüllen: •
Aufwertung des Zentrums Liebrüti zu einem multifunktionalem Quartierzentrum. Öffnung der geschlossenen Fassade Richtung Giebenacherstrasse und Gestaltung eines attraktiven Eingangsbereiches.
•
Schaffung von behinderten- und altersgerechten hindernisfreien Wohnungen mit direkter Anbindung an das Zentrum Liebrüti, die alle den Richtlinien des Alterskonzepts der Gemeinde Kaiseraugst entsprechen.
•
Die Durchgängigkeit des Areals für öffentliche Fussgängerbeziehungen ist zu verbessern und gestalterisch aufzuwerten.
•
In einem Mobilitätskonzept sind die Anforderungen an Abstellplätze für den MIV und den Veloverkehr wie Anzahl, Ausstattung, Bewirtschaftung usw. aufzuzeigen
Gemeinde Kaiseraugst
Nutzungsplanung / Sondernutzungsplanung Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung, Spezialzone „Liebrüti"
und im Gestaltungsplan verbindlich festzulegen. Für die Wohnnutzung darf die gemäss § 43 BauV ermittelte Parkfelderzahl nicht reduziert werden. •
Die Freiflächen entlang der Liebrütistrasse, dem Violahofweg und der Giebenacherstrasse sind naturnah und durchlässig zu gestalten sowie zu pflegen. Eine Option für die Erweiterung des Hallenbads innerhalb des Gebäudes ist zu berücksichtigen.
Stand: 3. Dezember 2014
4
GEMEINDE KAISERAUGST
KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr. vom ..A • -14 •
A
AZ-
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 2. April 2003
Der Gemeindeammann:
1 Max Heller
Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
Fritz Kammermann Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 16. ria; 2004 per St atsschreiber:
Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, Postfach 8032 Zürich (Tel. : 01 / 422 51 51) und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg (Tel. : 062 / 891 68 88)
,2•A
Einleitung
- II -
Diese Bau- und Nutzungsordnung ist nach folgenden Grundsätzen aufgebaut: • Die Gliederung entspricht der kantonalen Musterbau- und Nutzungsordnung M-BNO vom Januar 1995 sowie dem Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht BNR vom Januar 1995. Übergeordnetes Recht: Basis bilden das neue Baugesetz (BauG) vom 19. Januar 1993 und die zugehörigen Verordnungen, insbesondere die Allgemeine Bauverordnung (ABauV) vom 23. Februar 1994. Bezugsadresse: Staatskanzlei, Drucksachen- und Materialzentrale Regierungsgebäude, 5001 Aarau Ergänzend zu dieser Bau- und Nutzungsordnung sind folgende Reglemente zu beachten: • •
Erschliessungsreglemente (Strassen, Abwasser, Wasser, Energie, Ortsantennenanlagen) Gebührenreglement (Baubewilligung)
•
Grundwasserschutzreglement
Verwendete Abkürzungen: ABauV
Allgemeine Verordnung zum Baugesetz des Kantons Aargau
23.2.1994
BauG
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz) des Kantons Aargau
19.1.1993
BNO
Bau- und Nutzungsordnung
BNR
Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau Januar 1995 Dekret über den Schutz von Kulturdenkmälern 14.10.1975 (Denkmalschutzdekret) Luftreinhalteverordnung 16.12.1985 Lärmschutzverordnung 15.12.1986 Dekret über Natur- und Landschaftsschutz 26.2.1985 Bundesgesetz über die Raumplanung 22.6.1979
DSD LRV LSV NLD RPG USG VRPG ZGB
Bundesgesetz über den Umweltschutz Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Planer
Marti Partner Architekten und Planer AG Postfach, 8032 Zürich und Augustin Keller-Str. 26, 5600 Lenzburg Verantwortlicher Partner: Claude Ruedin Mitarbeiter: Thomas Rubin
Juristischer Berater
Dr. iur. Urs Hofmann, Pelzgasse 15, 5001 Aarau
4. März 2003
7.10.1983 9.7.1968 10.12.1907
Inhaltsverzeichnis
- III Seite
1.
GELTUNGSBEREICH §1
Art. 2
2.
Geltungsbereich Ubergeordnetes Recht, Archäologie
RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE
Art. 3 Kulturlandplan, Bauzonenplan
3.
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 4 Bauzonenübersicht (Tabelle)
Art. 5 Ortskernzone
Art. 6 Wohnzonen
Art. 7 Zentrumszone / Spezialzone Junkholz
Art. 8 Wohn- und Arbeitszone
Art. 9 Arbeitszone
Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 11 Zone für Sportanlagen
Art. 12 Spezialzone "Im Liner"
Art. 13 Grünzone
Art. 14 Sperrzone gemäss Rheinuferschutzdekret
3.2
Naturschutzzonen, -objekte Pflege von Naturschutzzonen Nassstandorte Trockenstandorte, Magerwiesen Hecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumgruppen Naturschutzzonen, -objekte im Wald
13 13 14 14 14 15
15 16
Geschützte Gebäude und Kulturobjekte
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 26 Kulturobjekte
3.6
12 13
überlagerte Schutzzonen
Art. 23 Landschaftsschutzzone
Art. 24 Grundwasserschutzzonen
3.5
2 3 4 5 7 9 11 11 11 12 12
Schutzzonen / Schutzobjekte
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22 3.4
1
Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
3.3
1 1
16 16
Weitere Zonen und Gebiete
Art. 27 Übriges Gebiet, Gewässer
Art. 28 Materialabbauzone
16 16
Inhaltsverzeichnis
- IV Seite
4.
DEFINITIONEN/ ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
4.1
Allgemeines
Art. 29 Gewerbe; zulässiger Störgrad
4.2
Gebäudemasse
Art. 30 Fassadenlänge, Gebäudelänge
Art. 31 Gebäudeprofil, Vollgeschosse
Art. 32 Abgrabungen beim Untergeschoss
4.2
Grenzabstand, Mehrlängenzuschlag Klein- und Anbauten; Tiefbauten Gebäudeabstand Ungleichverteilung der Grenzabstände
5.
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
Art. 38 Verkehrs- und Versorgungsanlagen
Art. 39 Benützung von Privateigentum
Art. 40 Sicherheits- und Schutzvorkehren
20 20 20
21 21
Wohnhygiene
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 46 5.4
19
Technische Bauvorschriften
Art. 41 Allgemeine Anforderungen
Art. 42 Energiesparmassnahmen
5.3
18 18 18 18
Besondere Bauformen
Art. 37 Arealüberbauungen
5.2
17 18 18
Abstände
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 36 4.3
17
Ausrichtung der Wohnungen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Gänge und Treppen Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
21 21 22 22
Ausstattung
Art. 47 Garagen und Abstellplätze
Art. 48 Zweiräder, Kinderwagen
Art. 49 Spielplätze, Aufenthaltsbereiche
23 23 23
Inhaltsverzeichnis
-V Seite
6.
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 50 Ortsbildschutz, Dachgestaltung
Art. 51 Aussenraumgestaltung
Art. 52 Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern
Art. 53 Weitere Bestimmungen
Art. 54 Brandruinen, Baulücken
6.2
Umweltschutz
Art. 55 Einwirkungen
Art. 56 Lärmschutz
7.
26 27
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 57 Zuständigkeit
Art. 58 Gebührenreglement
8.
24 25 25 25 26
27 27
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 59 Inkrafttreten
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
28 28
Anhang 1. Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte (§§ 19 - 22 BNO)
30
2. Liste der kantonal und kommunal geschützten Gebäude (§§ 25, 26 BNO)29 3. Gebäudeprofil (§ 31 BNO)
33
4. Berechnung des Mehrlängenzuschlags (§ 33 BNO)
35
5. Skala zur Erhöhung der Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen (§§ 4, 37 BNO)
36
6. Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern Grenzabstand (§§ 52, 53 BNO) 37 7. Berechnung der Pflichtabstellplätze (§§ 55-58 BauG)
38
Bau- und Nutzungsordnung
1
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG 1. GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten./
Archäologie
2 Vor Beginn der Bauarbeiten ist auf ev. archäologische Untersuchungen Rücksicht zu nehmen. Bekannte fundträchtige Areale sind im Zonenplan mit einem grauen Rasterband bezeichnet.2
2. RAUMPLANUNG / PLANUNGSINSTRUMENTE
Art. 3 Kulturlandplan,
Bauzonenplan
Der Kulturlandplan im Massstab 1 : 5000 sowie der Bauzonenplan im Massstab 1 : 2'500 sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie liegen bei der Gemeinde zur Einsicht auf. Reproduktionen in anderem Massstab dienen nur zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
1 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien befinden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartementes. 2 Die Gemeinde Kaiseraugst liegt auf historischem Boden. Dem Vorbehalt der §§ 2 und 3 des kantonalen Denkmalschutzdekretes (DSD) vom 14.10.1975 kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Zur Verhinderung von Verzögerungen, insbesondere innerhalb des Bereiches von besonderem archäologischen Interesse, kann die Grabungsleitung "Ausgrabungen Kaiseraugst" der Kantonsarchäologie Aargau in Augst (Tel. 061 816 22 30) um eine Vorabklärung der archäologischen Verhältnisse ersucht werden.
Bau- und Nutzungsordnung
2
3. ZONENVORSCHRIFTEN 3.1 Bauzonen
Art. 4 Bauzonenübersicht
Bauzone Weitere Vor schriften siehe
1 Das Baugebiet ist in die im Bauzonenplan eingetragenen Gebiete unterteilt, für die die folgenden Vorschriften gelten:
Abkürzung zulässige zulässige Gebäude- maximale minimaler MehrlängenFarbe im AusnütVollgehöhe Gebäude- Grenzab- zuschlag ab Zonenplan zungsziffer schosse länge stand Länge von
Empfindlichkeitsstufel
Ortskernzone
Art. 5 OK
braun
x
x
x
o
x
-
III
Wohnzone 0.45
Art. 6 W 0.45
gelb
0.45
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
Wohnzone 0.55
Art. 6 W 0.55
orange
0.55
2
7.0 m
30.0 m
4.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
Wohnzone 0.6
Art. 6 W 0.6
rot schwarzgestrichelt umrandet
0.6
3/6
10.0 m
30.0 m
6.0 m
12.0 m
II Bauzonenplan
Zentrumszone
Art. 7 ZZ
W9-nen 0.4 hellbraun Total 0.6
3
11.0 nn
30.0m
4.0m
15.0m
III
Spezialzone Junkholz
rot violett / gestreift
VVohnen 0.4 Total 1.0
-
12.0 m
o
5.0 m
-
Wohn- und Arbeitszone
Art. 8 WA
siehe hellbraun / § 8 Abs. 4 violett gestreift
-
siehe
Art. 8 Abs. 5
-
-
-
III
Arbeitszone
Art. 9 AR
violett
siehe
Art. 9 Abs. 4
_
siehe
Art. 9 Abs. 8
o
o
-
III/ IV Bauzonenplan
Zone für Öffentl. Bauten und Anlagen § 10
OE grau
o
o
o
o
o
-
il
Zone für Sportanlagen
Art. 11 S
grau/ grün/ gestreift gerastert
o
o
o
o
o
-
III
Spezialzone "Im Liner"
Art. 12 SL
rot/ blau schraffiert
o
o
o
o
o
-
III
Grünzone
Art. 13 GR
grün
_
_
_
_
_
_
-
US hellgrün
_
-
_
_
.
_
_
Uferschutzzone
Art. 14
1 Die lärmvorbelasteten Flächen (Empfindlichkeitsstufe III) sind im Bauzonenplan bezeichnet. Die Empfindlichkeitsstufen für die Arbeitszone sind im Bauzonenplan bezeichnet.
Bau- und Nutzungsordnung
3
2 Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Immissionen und der weiteren Gegebenheiten im Einzelfall fest. Für die mit "x" bezeichneten Masse gilt die vorhandene Bausubstanz als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen davon bewilligen, falls die Einordnung ins Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. 3 In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. 5 Der Grenzbau ist bis zur maximalen Gebäudelänge zulässig. Der Gemeinderat kann in speziellen Fällen die geschlossene Bauweise vorschreiben (Lärmschutz).
Art. 5 Ortskemzone
Ziel, Art der Nutzung
1 Die im Zonenplan ausgeschiedene Ortskernzone umfasst die für das Ortsbild städtebaulich wertvollen Ortsteile, die in ihrem Bestand oder Charakter erhalten oder saniert werden sollen. Sie ist für das Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt.
Einordnung Ortsbild
2 Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich unter Berücksichtigung der herkömmlichen Bauweise sinnvoll in das Orts- und Strassenbild einfügen. Hauptsächliche Kriterien sind: • • • •
Stellung, Staffelung, kubische Erscheinung Dachform und Dachneigung Fassadengliederung, Materialwahl und Farbe sowie Gestaltung der Vorplätze und Baumgärten
3 Nicht gestattet sind die Ausführung von Gebäuden und Gebäudeteilen sowie Reklamen, die der herkömmlichen Bauweise nicht entsprechen oder das Ortsbild stören. Bestehende Bauten
4 Bestehende Bauten dürfen unter Einhaltung der vorhandenen First- und Traufhöhen auf bestehendem Grundriss umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen.
Ersatzbauten, Neubauten
5 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften für Neubauten resp. Ersatzbauten orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Uberbauung.
Bau- und Nutzungsordnung
4
Für unüberbaute Grundstücke — wo kein vorbestehendes Volumen zu berücksichtigen ist — gelten die Bestimmungen der Wohnzone W 0.55 bezüglich: •
der zulässigen Ausnützung als zwingend
•
der Geschosszahl und der Grundmasse (Gebäudehöhe, Grenz-, Gebäudeabstand und Gebäudelänge) als Richtmasse
Antennenanlagen
6 Das Errichten von Aussenempfangsantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechtes untersagt.
Gestaltungsplan
7 Der Gemeinderat kann die Erteilung einer Abbruch- oder Baubewilligung von der Vorlage eines Gestaltungsplanes abhängig machen.
Unterhaltspflicht
8Die Bauten in der Kernzone sind durch die Eigentümer so zu unterhalten, dass ein Zerfall der baulichen Grundstruktur ausgeschlossen ist.
Abbruch
9 Die Bewilligung für den vorgesehenen Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen darf nur erteilt werden, wenn der Ersatz gesichert ist, oder wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt.
Störende Bauteile
10 Die Beseitigung störender baulicher Elemente kann im Rahmen eingreifender Renovationen und Umbauten durch den Gemeinderat verlangt werden.
Bauuntersuchungen
11 Bei Renovationen sowie baulichen Veränderungen an historischer Bausubstanz ist der Kantonsarchäologie Gelegenheit zu baugeschichtlichen Untersuchungen zu geben.
Art. 6 Wohnzonen
1 Die Wohnzonen W 0.45, W 0.55 und W 0.6 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Dachform
2 In allen Wohnzohnen sind Steildächer zu erstellen. Andere Dachformen, insbesondere Flachdächer, sind dort zulässig, wo solche mehrheitlich bestehen sowie bei Arealüberbauungen und An- und Kleinbauten. Änderungen von Dächern in bestehenden Überbauungen sind nur zulässig, wenn dadurch eine Angleichung an die vorherrschende Dachform erfolgt.
Wohnzone 0.45, 0.55
3 Die Dachflächen dürfen, ungeachtet der Geschosszahl, höchstens auf einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Einschnitte und spezielle Giebelkonstruktionen sind nicht zulässig.
Bau- und Nutzungsordnung
5
Wohnzone 0.6 - Geschosszahl
4 Die zulässige Geschosszahl im Rahmen von Arealüberbauungen beträgt 6 Geschosse.
- Sonderbestimmung Parzelle Nr. 361
5 Im schwarz gestrichelt umgrenzten Teil der Zone W 0.6 kann die Ausnützungsziffer im Rahmen von Arealüberbauungen bis maximal 1.0 erhöht werden. Zulässig sind Wohnen und mässig störendes Gewerbe. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 7 Zentrumszone
Ziel
1 Die Zentrumszone zielt auf eine ortsplanerische Verknüpfung des ursprünglichen Ortsteils nördlich der Landstrasse mit den neuen Baugebieten südlich der Landstrasse hin.
Nutzungsart
2 In der Zentrumszone sind Wohn- und Geschäftsbauten sowie Bauten für mässig störendes Gewerbe zugelassen.
Verbindungsbauten
3 Für eingeschossige, flach eingedeckte unbewohnte An- und Verbindungsbauten von höchstens 4.0 m Gebäudehöhe und 15.0 m Gebäudetiefe gilt ein Grenzabstand von 2.0 m
Sondervorschriften 4 Im hellbraun/violett-gestreift dargestellten Bereich der Spezialzone Junkholz Zentrumszone gelten bezüglich der zulässigen Ausnutzung, Empfindlichkeitsstufe, Geschosszahl und Grundmasse (Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstände etc.) die Festlegungen von § 4 BNO (Tabelle). Zulässig sind nebst den Nutzungen gemäss Abs. 2 auch Fachmärkte und Einkaufszentren. Die Ausnützungsziffer kann bei Arealüberbauungen nicht erhöht werden. Erschliessung
5 Falls die Erschliessung geplanter Bauvorhaben nicht im Rahmen und in Abstimmung mit Arealüberbauungen erfolgt, kann der Gemeinderat über das erwähnte Gebiet einen Erschliessungsplan verlangen.
Bau- und Nutzungsordnung Arealüberbauungen
6
6 Unter den Vorraussetzungen und im Sinne von § 37 und § 4 BNO sind in der Zentrumszone Arealüberbauungen gestattet. Die gemäss § 21 Abs. 2 ABauV zu erfüllenden Forderungen werden für die Zentrumszone wie folgt konkretisiert: Die "sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Abstellanlagen" gemäss § 21 Abs. lit d) ABauV bedingt; a) dass der motorisierte Individualverkehr möglichst früh von der Bahnhofstrasse abgeleitet wird, damit diese vorwiegend dem Langsamverkehr (0V, Fussgängerinnen, Velo) vorbehalten bleibt. Zu diesem Zweck sind an der Peripherie des Bahnhofbereiches auch Parkierungsmöglichkeiten anzubieten, b) dass fussgängergerechte Lösungen zu erarbeiten sind. Die beiden bestehenden wichtigen Fussgängerverbindungen zwischen dem ursprünglichen Ortsteil und den neuen Baugebieten sind beizubehalten. Die "gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume" gemäss § 21 Abs. 2 lit. b) ABauV bedeutet; c) dass insbesondere der Bahnhofbereich attraktiv zu gestalten ist. Zu diesem Zweck ist für Bauvorhaben entlang der Bahnhofstrasse strassenübergreifend zu planen. Die "gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild" gemäss § 21 Abs. 2 lit. c) ABauV bedingt; d) dass der Nachweis zu erbringen ist, wie das angrenzende Gebiet miteinbezogen bzw. angeschlossen werden kann, e) dass die mässig störenden Betriebe sowohl zum Schutz der lärmempfindlichen Wohnlagen (Guggeregge) als auch der übrigen Gebiete in den lärmvorbelasteten Bereichen anzuordnen sind, namentlich entlang der SBB-Linie und entlang der Landstrasse.
Bau- und Nutzungsordnung
-7-
Art. 8 Wohn- und
Arbeitszone Art der Nutzung
1 In der Wohn- und Arbeitszone sind Wohnbauten sowie Bauten für Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe, inkl. Bildung, Sport, Freizeit und Kultur zugelassen. Es sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Offnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf Grund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist. Unzulässig sind: a)
Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen.
b)
Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden.
c)
Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden.
d)
Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.
Gestaltungsplanpflicht 2 Die Erstellung von Bauten und Anlagen in der Wohn- und Arbeitszone ist nur gestützt auf einen rechtskräftigen Gestaltungsplan zulässig. Dieser hat sicher zu stellen, dass durch die Anordnung der Bauten und Anlagen ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen gewährleistet ist und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Grünanlagen gemäss Abs. 6 sind im Umfeld der Wohnnutzung anzulegen. Arealüberbauung
3 Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen von Arealüberbauungen gemäss § 21 AbauV zulässig.
Ausnützung
4 Für die Wohn- und Arbeitszone gelten folgende maximale Ausnutzungen: Gesamtausnutzung Davon Wohnnutzung
Gebäudehöhe
mind. max.
84'000 m2 BGF 24'000 m2 BGF 36000 m2 BGF
5 Die Gebäudehöhe und die Firsthöhe betragen 20 Meter.
Bau- und Nutzungsordnung
8
Ökologische 6 In der Wohn- und Arbeitszone sind mindestens 10 "Yo der Ausgleichsflächen / Grundstücksfläche als ökologische Ausgleichsanrechenbaren Umgebungsgestaltung flächen auszugestalten. Die ökologischen Ausgleichsflächen sowie die Spiel und Erholungsanlagen gemäss § 49 BNO sind im Gestaltungsplan auszuweisen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungsplan im einzelnen aufzuzeigen. Unter Wahrung des Wohnschutzes und der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerkenl. Abstände/Lage und Stellung der Bauten
7 Die Lage und Stellung der Bauten und die weiteren Grundmasse, wie Grenz- und Gebäudeabstände sind im Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, des Schutzbedürfnisses der Wohnnutzung sowie der benachbarten Wohnzonen, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen sowie der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festzulegen.
1 Gemäss § 163 Abs. 1 kt. b BauG
Bau- und Nutzungsordnung
9
Art. 9 Arbeitszone
Art der Nutzung
1 In der Arbeitszone sind unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, Gastwirtschafts- und Beherbergungsbetriebe usw.) sowie für Bildung, Sport, Freizeit und Kultur erlaubt. Unzulässig sind: a) Sport- und Freizeitanlagen mit erheblichem Verkehrsaufkommen. b) Verkaufsgeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte; vorbehalten bleiben Tankstellen sowie Läden, in denen vorwiegend auf dem Areal hergestellte Produkte verkauft werden, oder die als Nebenbetriebe zu gewerblichen Hauptbetrieben geführt werden. c) Südlich der Landstrasse: Bauten, die ausschliesslich als Lagerhäuser und Verteilzentren genutzt werden. d) Südlich der Landstrasse: Bauten und Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial im Freien.
Schutz der Wohnzonen
2 Im Umfeld der Wohnzonen (im Bauzonenplan weiss schraffiert) sind sämtliche Bauten und Anlagen derart zu platzieren, dass sich ein wirksamer Schutz der Wohnnutzung vor Immissionen ergibt und die Wohn- und Siedlungsqualität durch die Stellung, die Ausgestaltung und Nutzung der Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Soweit möglich und sinnvoll sind Grünanlagen gemäss Abs. 9 im Anschluss an Wohnzonen anzulegen. Im weiss schraffierten Bereich sind nur Betriebe zulässig, deren Auswirkungen (Lärm, Staub, Geruch usw.) im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass eine Beeinträchtigung der benachbarten Wohnnutzung aufgrund der Lage und Anordnung der Bauten ausgeschlossen ist.
Betriebswohnungen
3 Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebspersonal und Abwarte sind zugelassen, soweit sie aus betriebs- oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind.
Ausnützung
4 Für Dienstleistungsnutzungen beträgt die Ausnützungsziffer 1.0. Für industrielle und gewerbliche Nutzungen bestimmt der Gemeinderat unter Berücksichtigung der in Abs. 6 hienach aufgeführten Kriterien die maximale Ausnutzung.
Sondernutzungspläne 5 Erschliessungs- und Gestaltungspläne in der Arbeitszone haben § 9 Abs. 2 BNO Rechnung zu tragen. Sie müssen Massnahmen für den Schutz der benachbarten Wohnzonen vor Beeinträchtigungen der Wohnqualität festlegen.
Bau- und Nutzungsordnung
- 10 -
Bauweise
6 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der ortsplanerischen und ortsbaulichen Situation, der betrieblichen Erfordernisse, der Strassen- und Parkierungsverhältnisse, der zu erwartenden Emissionen, der Schutzbedürfnisse benachbarter Zonen und der weiteren Gegebenheiten unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen die weiteren Grundmasse.
Einordnung
7 Zur Gewährleistung ortsbaulich guter Lösungen kann der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern über zusammenhängende Flächen Richtpläne erarbeiten, welche die ortsbauliche Konzeption vorgeben. Vorbehalten bleibt der Erlass von Sondernutzungsplänen.
Höhenvorschriften
8 Die Gesamthöhe (H0) ist im Bauzonenplan festgelegt. Sie entspricht bei Flachdächern der Gebäudehöhe und bei Schrägdächern der Firsthöhe. Abweichungen nach oben von maximal zwei Metern sind zulässig, jedoch unterhalb H0 volumenmässig zu kompensieren (siehe Hinweisskizze). Für technische oder produktionsbedingte Anlagen sowie einzelne Gebäudeteile wie Silos, Filter, Kamine, Liftaufbauten und dgl. kann der Gemeinderat Abweichungen zulassen. Beispiel:
Grünfläche 9 In der Arbeitszone sind mindestens 10% der anrechenbaren Umgebungsgestaltung Grundstückfläche als Grünflächen zu gestalten und teilweise mit standortgerechten Bäumen zu bestocken. Diese Grünflächen sind vornehmlich gegenüber Wohnzonen, Zonen für öffentliche Bauten und im Übrigen entlang von Strassen anzulegen. Sie dienen als ökologische Ausgleichsflächen. Die Begrünung der Umgebung ist in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Unter Wahrung der ökologischen Zielsetzung kann die Grünfläche auf benachbarte Parzellen übertragen werden. Die Übertragung ist im Grundbuch anzumerken2. Nutzung Kiesvorkommen
10 Vorgängig jeder baulichen Einzelnutzung sind die im Boden vorhandenen Kiesvorkommen unter Berücksichtigung der Randbedingungen (Wirtschaftlichkeit, Erschliessung, ökologischer Ausgleich, Bauvorhaben usw.) nach Möglichkeit zu nutzen.
2 gemäss § 163 Abs.1 lit.a BauG
Bau- und Nutzungsordnung
- 11 -
Art. 10
Zone für öffentliche 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten Bauten und Anlagen und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Art der Nutzung Massvorschriften
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der ortsplanerischen Situation und privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 11 Zone für
Sportanlagen Zweck, Nutzungsart Ausnützung, Gebäudemasse, Abstände
Bereich Archäologie
1 Die Zone für Sportanlagen ist für Bauten zu Sport- und Erholungszwecken bestimmt wie offene Spielfelder, Tennisplätze, Sport- und Tennishallen, Garderobengebäude, Geräteräume und dergleichen. 2 Der Gemeinderat bestimmt die Ausnützung, die Gebäudehöhe sowie die Grenz- und Gebäudeabstände unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen von Fall zu Fall. 3 Der im Zonenplan gerastert dargestellte Bereich ist von besonderem archäologischem Interesse. Bauten in diesem Gebiet dürfen das bestehende Terrain gemäss den Höhenaufnahmen im Plan 1: 1000 vom 19.12.1995, revidiert am 25.1.1996, grundsätzlich nicht unterschreiten. Ausnahmen für Fundamente o.ä. bewilligt der Gemeinderat mit Zustimmung der Kantonsarchäologie, wenn dadurch die archäologischen Funde nicht beeinträchtigt werden. Der Gemeinderat legt in der Baubewilligung die zum Schutze der archäologischen Funde erforderlichen Massnahmen (z.B. Verbot schwerer Baumaschinen) gestützt auf die Richtlinien der Kantonsarchäologie fest.
Art. 12 Spezialzone
"Im Liner"
1 Im rot schraffierten Teil der Spezialzone "Im Liner" ist die Erstellung einer Pferdepension mit Schauhof und den dazu gehörenden Infrastrukturanlagen sowie von maximal zwei Wohneinheiten zulässig. 2 Der blau schraffierte Teil der Spezialzone "Im Liner" darf als Familiengartenareal mit den dazugehörenden sanitären Einrichtungen und einem integrierten Kinderspielplatz genutzt werden. Der Gemeinderat bestimmt die Grundmasse und die weiteren Anforderungen der zulässigen Bauten und Anlagen. Er kann dafür Richtlinien erlassen. Die Eigentümer der benachbarten Wohnzonen werden durch die in der Spezialzone "Im Liner" erstellten Freizeitanlagen von der Pflicht zur Bereitstellung von Spielflächen und Gemeinschaftsräumen (§ 49 BNO) nicht entbunden.
Bau- und Nutzungsordnung
- 12 -
3 In der gesamten Spezialzone "Im Liner" ist eine landwirtschaftliche Nutzung (Weideland, Ackerbau) zulässig, wobei diesem Zweck dienende Bauten ausgeschlossen sind.
Art. 13 Grünzone
1 Die Grünzone dient dem Landschafts- und Grundwasserschutz, als Trennfläche sowie als Erholungsgebiet. 2 Die Grünzone ist von allen nicht dem Zwecke der Zone entsprechenden Bauten freizuhalten. 3 Unterirdische Bauten sind zulässig, wenn die Zweckbestimmung der Grünzone nicht beeinträchtigt wird.
Art. 14 Sperrzone gemäss
Rheinuferschutzdekret Uferschutzzone Grundlage
Mit Bauverbot belegte Sperrzone im Sinne von § 4 der "Verordnung des aargauischen Regierungsrates über den Schutz des Rheines und seines Ufers" vom 16. April 1949. Es gelten hierüber die Vorschriften dieser Verordnung.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone 1 Der Landwirtschaftszone sind Gebiete zugeordnet, an denen
Nutzung überwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig ist die bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, der Tierhaltung, Obst- und Rebbau sowie Baumschulen und produzierender Gartenbau. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. Aufforstung
3 Kleinflächige Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis zu 50 a sind unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Eignung sowie den Bestimmungen von § 17 NLD erlaubt.
Waldsaum
4 Längs der im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten Waldränder ist ein Landstreifen von mindestens 5 m Breite von jeglicher Intensivnutzung freizuhalten. Als zulässige Nutzungen gelten zeitlich begrenzte Beweidung, Heuwiese und dergleichen.
Bau- und Nutzungsordnung
- 13 -
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.
Baumasse
2 Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für Ökonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe. Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen.
Empfindlichkeitsstufe
3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen / Schutzobjekte
Art. 17 Naturschutzzonen,
Naturschutzobjekte
1 Die Naturschutzzonen/Naturschutzobjekte dienen der Erhaltung des schutzwürdigen Gebietes als Lebensraum seltener Pflanzen und Tiere und dem Schutz der Landschaft. Als solche ausgeschieden sind: - Nassstandorte - Trockenstandorte, Magerwiesen - Hecken, Feldgehölz, Einzelbäume, Baumgruppen
Gebiets- und Objektbeschreibung
2 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Gebiete und Objekte sind unter Schutz gestellt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
Art. 18 Pflege Naturschutzzonen, Verbot von
Beeinträchtigungen
1 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Entfachen von Feuer ausserhalb der hiefür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufenlassen von Hunden ausserhalb des Jagdbetriebes.
Bauten, Anlagen, 2 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, AufTerrainveränderungen schüttungen, Ablagerungen) und Düngungen sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzonen dienen.
Bau- und Nutzungsordnung
- 14 -
3 Der Gemeinderat sorgt für die erforderliche Kennzeichnung der Naturschutzzonen. Ausnahmen
4 Naturschutzzonen dürfen betreten werden für Unterhaltsarbeiten, für die Überwachung, für wissenschaftliche Untersuchungen und geführte Exkursionen.
Organisation von Unterhalt und Pflege
5 Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte, die mit der Nutzungsplanung ausgeschieden worden sind, sind Sache der Grundeigentümer. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Pflegepläne und Beitragspläne erlassen sowie die Pflegemassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
Art. 19 Nassstandorte
Nassstandorte sind alle Lebensräume, die sich durch einen mehr oder weniger grossen Wasserhaushalt auszeichnen. Die Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren darf weder durch den Zufluss von Düngstoffen, Drainagen noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Nassstandorte dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt werden.
Art. 20 Trockenstandorte
Magerwiesen
1 Magerwiesen sind wichtige und stark bedrohte Lebensräume für eine grosse Zahl einheimischer Pflanzen- und Tierarten. Die Nutzung ist deshalb so vorzunehmen, dass diese Arten nicht verschwinden. Aus diesem Grunde gelten die folgenden Bestimmungen: 2 Düngung, Aufforstungen oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet. 3 Bisher gemähte Flächen dürfen nicht beweidet werden. 4 Für bisher beweidete Flächen gilt: Die Fläche darf nicht als Dauerweide benutzt werden. Mit der Beweidung soll zugewartet werden, bis die Pflanzen abgesamt haben. Chemische Vertilgungsmittel sind nicht gestattet, das Abbrennen von Streu oder Hecken ist untersagt. Bestehende Sträucher und Hecken sind als Landschaftselemente und Zusatzfutterquelle zu erhalten. Eine weitere Verbuschung ist zu verhindern.
Art. 21 Hecken, Feldgehölze
1 Hecken, Feldgehölze können, soweit sie im Anhang 1 aufgeführt sind, periodisch ausgelichtet werden. Schwarzerlen, Hasel, Schwarzdorn sowie gleich ausschlagkräftige Arten können auf den Stock gesetzt werden, jedoch darf nicht mehr als 1/3 des Bestandes auf einmal ausgelichtet werden. Markante Bäume dürfen nur zur Schonung der Hecken geschlagen werden.
Bau- und Nutzungsordnung
- 15 -
Geschützte Einzelbäume, Baumgruppen
2 Unterhaltsarbeiten an geschützten Einzelbäumen (Aufasten etc.) können durch den Grundeigentümer oder den Gemeindeförster vorgenommen werden.
Ersatz geschützter Hecken
3 Für abgehende geschützte Hecken ist unter der Aufsicht des Gemeinderates oder des von ihm beauftragten Organs Ersatz anzupflanzen.
Übrige Einzelbäume und Gehölzgruppen
4 Bestehende Baum- und Gebüschgruppen und besondere Einzelbäume sind nach Möglichkeit zu erhalten. Wenn sie aus Bewirtschaftungs- oder baulichen Gründen weichen müssen, ist grundsätzlich Ersatz mit einheimischen Pflanzen zu schaffen.
Art. 22 Naturschutzzonen,
1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und FördeNaturschutzobjekte im rung seltener Waldgesellschaften und besonderer WaldstrukWald turen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Gebiets- und Objektbeschreibung
2 Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Schutzzonen und Schutzobjekte im Wald sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu erhalten. Die forstliche Nutzung hat diesem Anliegen Rechnung zu tragen.
Waldränder
3 Zur Erhaltung und Wiederherstellung einer naturgerechten Kraut- und Buschzone sind Waldränder im Rahmen der forstwirtschaftlichen Pflegemassnahmen stufenförmig anzulegen und periodisch auszulichten (vergl. auch § 15 Abs. 4 BNO).
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 23 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschafts-, der Grün- und der Uferschutzzone überlagert. Sie dient der Erhaltung des Landschaftsbildes. Ziele und Massnahmen zur ökologischen Aufwertung dieser Zone sind in den Konzepten für die Gebiete Lienerthalde und Böötme umschrieben. Das Kraftwerkareal an der Ergolzmündung ist, nach Abschluss der Umbauarbeiten am Kraftwerk, einem noch auszuarbeitenden Naturschutzkonzept zu unterstellen. Die Konzepte werden vom Gemeinderat festgesetzt.
Bauten
2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach §15 BNO.
Landwirtschaftliche Nebenbauten
3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Bau- und Nutzungsordnung
- 16 -
Art. 24 Grundwasserschutzzonen
Die einzelnen Schutzmassnahmen in den Grundwasserschutzzonen werden in einem separaten Reglement genau umschrieben. Die Bereiche sind im Bauzonen- / Kulturlandplan eingetragen.
3.5 Geschützte Gebäude und Kulturobjekte
Art. 25 Gebäude mit
Substanzschutz
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und stehen unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten und zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist verboten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens.
Art. 26 Kulturobjekte
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
3.6 Übrige Zonen und Gebiete
Art. 27 Übriges Gebiet
1 Das keiner Nutzungszone zugewiesene und nicht zum Wald oder zu den Gewässern gehörende Areal wird als übriges Gemeindegebiet bezeichnet. 2 Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen einer Ausnahmebewilligung (Art. 24 RPG) zulässig und werden nur bewilligt, wenn sie von den bestehenden Anlagen aus ohne übermässige Aufwendungen und Eingriffe möglich sind.
Art. 28 Materialabbauzonen
"Hard-Ost" und "Hohlandschaft"
1 Die Materialabbauzonen Hard und Hohlandschaft umfassen das Gebiet, das für die Entnahme von Kies bestimmt ist.
Bau- und Nutzungsordnung
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2 Der eigentliche Materialabbau respektive die Ausbeutung setzt ein Baugesuch und eine vom Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartementes, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als integrierenden Bestandteil enthält. Dieser regelt die Details über Abbau, Wiederauffüllung und Rekultivierung der einzelnen Ausbeuteetappen. 3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone gemäss § § 15, 16 BNO.
4. DEFINITIONEN/ ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTENi 4.1 Allgemeines
Art. 29 Gewerbe
zulässiger Störgrad
1 Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Oeffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend.
4.2 Gebäudemasse
Art. 30 Fassadenlänge,
Gebäudelänge
1 Die Fassadenlänge ist für den Mehrlängenzuschlag gemäss
Art. 33
BNO massgeblich. 2 Die Fassadenlänge wird gemäss Skizze im Anhang 4 gemessen. 3 Rücksprünge von abgewinkelten und versetzten Bauteilen werden gemäss § 33 Abs. 2 BNO speziell berücksichtigt. 4 Die zulässige Gebäudelänge ist in § 4 BNO (Tabelle) festgelegt.
1
Uebrige Definitionen gemäss Allgemeiner Verordnung zum Baugesetz ABauV
Bau- und Nutzungsordnung
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Art. 31 Gebäudeprofil
(Anhang 3)
Der First darf die Gebäudehöhe um max. 6.0 m überragen.
Art. 32 Abgrabungen beim
Untergeschoss
Abgrabungen für Garagen und Kellereingänge sowie für Freilegungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel des Gebäudeumfanges betragen.
4.3 Abstände
Art. 33 Grenzabstand
Mehrlängenzuschlag (Anhang 4)
1 Wird die vorgeschriebene Fassadenlänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m. 2 Gebäudeteile, die mindestens 8.0 m von der vordersten Fassadenflucht zurückgesetzt sind, werden separat gerechnet. 3 Die Messart zur Festlegung des Mehrlängenzuschlages bestimmt sich nach der Skizze im Anhang 4.
Art. 34 Klein- und Anbauten
Tiefbauten
Kleinbauten bis zu 1.20 m Höhe und Tiefbauten dürfen an die Grenze gestellt werden. Gehen von Tiefbauten schädliche oder lästige Einwirkungen aus, so gilt ein Grenzabstand von 4.00 m. Für höhere Kleinbauten gilt § 18 Abs. 2 ABauV.
Art. 35 Gebäudeabstand
gegenüber bestehenden Bauten
Für einen Neubau muss lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem vor dem 20.10.1987 erstellten Nachbargebäude eingehalten werden, wenn die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.1
Art. 36
Ungleichverteilung der 1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem DienstbarGrenzabstände keitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2 Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. 1
Vorbehalten bleibt § 47 Abs. 2 BauG
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Bau- und Nutzungsordnung 4.4 Besondere Bauformen
Art. 37 Arealüberbauungen
Zonenzulässigkeit
1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W 0.45, W 0.55, W 0.6 und ZZ zulässig.
Voraussetzungen
Arealüberbauungen müssen neben den Bestimmungen von
Art. 21
ABauV folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Die Mindestflächen für Arealüberbauungen betragen: 2
Zone W 0.45: Zonen W 0.55 W 0.6 und ZZ:
6000m2 5000 m2
Parkierung
b) Die notwendigen Abstellplätze, exklusive Besucherparkplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Sofern Arealgrösse und Überbauungsart eine vorteilhafte Lösung erlauben, ist auch eine oberirdische Parkierung möglich.
Zonenabweichungen
3 Bei Erfüllung der Voraussetzungen sind gegenüber der Regelbauweise folgende Abweichungen möglich:
a) Die zonengemässe Ausnützungsziffer kann im Rahmen der gleitenden Skala (Anhang 5) erhöht werden. Bei Arealen unterschiedlicher Zonenzugehörigkeit sind geringfügige Nutzungs- und Ausnutzungsverschiebungen zulässig. b) Die zonengemässe Geschosszahl darf bis auf maximal folgende Zahl erhöht werden: - W 0.55: - W 0.6:
3 Geschosse gemäss § 6 Abs. 4 BNO
Die Gebäude- und Firsthöhen dürfen pro zusätzliches Geschoss um maximal 3 m erhöht werden. In den übrigen Zonen ist eine Erhöhung der Geschosszahl, Gebäude- und Firsthöhen nicht zulässig. c) Arealinterne Grenz- und Gebäudeabstände können reduziert werden (auch bei Mehrfamilienhäusern), wenn die genügende Besonnung nachgewiesen ist. Gegenüber Nachbarparzellen ist der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die Umgebung darf nicht durch mehr als zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. Für Gebäude mit mehr als der zonengemässen Geschosszahl ist ein vergleichendes Schattendiagramm vorzulegen. d) Von der vorgeschriebenen Dachform kann abgewichen werden.
Bau- und Nutzungsordnung
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5. BAUVORSCHRIFTEN 5.1 Baureife, Erschliessung, Bauvorgang
Art. 38 Verkehrs- und
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Versorgungsanlagen Hausnummerierung der Bauten sind Sache des StrassenGemeinderates. nummerierung Anschluss an Fernwärme
2 Der Wärmebedarf für Bauten und Anlagen soll nach Möglichkeit durch Anschluss an das Leitungsnetz der Fernheizwerke gedeckt werden. Die Kombination mit alternativen Energiesystemen (Sonnenkollektoren, Wärmepumpen und dergleichen) ist gestattet.
Kanalisationsanschluss
3 Die Höhenlage für Neubauten ist grundsätzlich so festzusetzen, dass ein richtiger Anschluss an bestehende oder projektierte Kanalisationen möglich ist. Soll an erst projektierten Wegen gebaut werden, so lässt der Gemeinderat die Lage der Wegachse und der Kanalisation auf Kosten der Gemeinde bestimmen.
Art. 39 Benützung von
Privateigentum
1 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 40 Sicherheits- und
Schutzvorkehren
1 Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr gehörig kenntlich zu machen und nötigenfalls abzusperren. 2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbetriebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u. dgl.), öffentliche Verkehrsanlagen sowie Bäume auf öffentlichen Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemessen zu schützen. 3 Hydranten und Schieber dürfen nie überdeckt werden. Sie müssen stets leicht zugänglich sein und sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Wasserbezug darf nur mit Bewilligung und gegen Bezahlung der vom Gemeinderat festgelegten Gebühren erfolgen.
Lärm- und Staubbekämpfung
4 Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm und Staubbekämpfung erlassen.
Bau- und Nutzungsordnung
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5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 41 Allgemeine Anforderungen
1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie. 2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 42 Energiesparmassnahmen
1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Nachisolation
2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3 Wohnhygiene
Art. 43 Ausrichtung der
Wohnungen
1 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach dem Sektor Nordwest - Nord - Nordost orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. 2 Bei Unterschreitung der zonengemässen Grenz- und Gebäudeabstände ist eine genügende Besonnung an den mittleren Winterhalbjahrestagen zu gewährleisten.
Art. 44 Raummasse,
Fenstergrössen, Nebenräume
1 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen Fenster aufweisen, die direkt ins Freie führen und geöffnet werden können. Dabei hat die Fensterfläche (Rohlichtmass) mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche, wenigstens aber 0.80 m2 zu betragen. Aus Gründen der Ortsbildpflege können diese Werte in begründeten Fällen unterschritten werden. 2 Für Küchen, Badezimmer und Aborte können künstliche Belüftung und Belichtung zugelassen werden, sofern deren einwandfreie Wirkung gewährleistet ist.
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Bau- und Nutzungsordnung
3 Für die Raumhöhe von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen gelten nachstehende Masse:
- Vollgeschosse mind. 2.30 m - Dachgeschoss mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 4
In Wohnbauten sind folgende Mindestflächen einzuhalten: - Wohn- und Arbeitsräume: - Küchen: - Wohnräume von Einzimmerwohnungen:
8 m2 6 rn2 18 m2
5 Für Nebenräume in Mehrfamilienhäusern sind folgende Masse einzuhalten:
- Abstell- pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) raum: mind. 4 m2 - Keller: für eine 1-Zimmer-Wohnung zusätzlich 1 m2 für jedes weitere Zimmer
Art. 45 Gänge und Treppen
1 In Mehrfamilienhäusern hat die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge 1.20 m zu betragen. Bei Einfamilienhäusern 1.10 m, für Treppen 0.90 m.
Geländer
2 Die Mindesthöhe von Geländern und Brüstungen beträgt 0.90 m. Die Öffnungen dürfen nicht mehr als 0.12 m Breite aufweisen. Sie sind so zu gestalten, dass sie Kinder nicht zum Besteigen verleiten.
Gewerbliche Bauten
3 Für gewerbliche Bauten gelten dieselben Mindestmasse, unter Vorbehalt besonderer Vorschriften des Industrie- und Gewerbeamtes und der SUVA.
Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bau- und Nutzungsordnung
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5.4 Ausstattung
Art. 47 Garagen und
Abstellplätzel
1 Die Garagen und Abstellplätze dürfen die Grün- und Freiflächen nicht übermässig beanspruchen.
Neue Parkierungsanlagen
2 Bei neuen, grösseren Parkierungsanlagen sind alle Parkfelder, mit Ausnahme der ersten 10, in der Regel in Parkgaragen oder Parkhäusern anzuordnen.
Gestaltung, Begrünung
3 Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene, ebenerdige Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen oder das Oberflächenwasser ist mittels Versickerung abzuleiten. Die Gestaltung ist mit der Bewilligungsbehörde abzusprechen.
Art. 48 Zweiräder,
Kinderwagen
1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und gedeckte Abstellflächen für Zweiräder und Kinderwagen usw. vorzusehen. 2 In der Arbeitsplatzzone sind genügend grosse Abstellflächen für Zweiräder vorzusehen. 3 Die Anzahl Abstellplätze für Zweiräder wird im Baugesuchsverfahren festgelegt.
Art. 49 Spielplätze
Aufenthaltsbereiche
1 Die Grösse der Spiel- und Erholungsanlagen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. 2 Der Gemeinderat kann örtlich — wo es die Umstände erfordern — verlangen, dass bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ein gedeckter Kinderspielplatz und / oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung geschaffen wird. 3 Der Gemeinderat kann die Zweckbindung und die Unterhaltspflicht für Spiel- und Erholungsanlagen, insbesondere Spielplätze und Gemeinschaftsräume, im Grundbuch anmerken lassen.
1 Die Garagen und Abstellplätze sind in den kantonalen Erlassen geregelt (§55 ff BauG, §§ 25, 26 ABauV). Danach sind bezüglich Zahl und technischer Gestaltung der Plätze die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) als Richtlinie zu beachten (Auszug siehe Anhang 7).
Bau- und Nutzungsordnung
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6. SCHUTZVORSCHRIFTEN 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 50 Ortsbildschutz
1 Der Gemeinderat entscheidet über die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild. Kriterien zur Beurteilung der Einordnung sind: a) Stellung (Firstrichtung) b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse e) Dachform, Dachneigung f) Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Reklamen
3 Über Reklametafeln und andere Reklamevorrichtungen kann der Gemeinderat, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften gelten, Richtlinien erlassen. In der Ortskernzone und entlang der Kantonsstrassen innerorts (Giebenacherstrasse, Landstrasse) ist das Anbringen zusätzlicher Fremdreklamen untersagt.
Baumgruppen
4 Auf bestehende Baum- und Gebüschgruppen ist bei der Anlage der Bauten nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.
Dachgestaltung
5 Die Dachfläche darf nur auf einem Geschoss (mit Ausnahme von einzelnen zusätzlichen Dachflächenfenstern mit einem Rohlichtmass bis 0,3 m2) durchbrochen werden.
Bau- und Nutzungsordnung
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Art. 51 Aussenraumgestaltung
Terrainveränderung
Bodensicherung
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützelementen zu sichern. Die Stützelemente sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
Umgebungsgestaltung 3 Die Umgebung ist naturnah zu gestalten. Es sind mehrheitlich standortgerechte, einheimische Pflanzen zu verwenden. Flachdächer sind in der Regel zu begrünen. 4 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Bepflanzung
5 Die im Anhang 1 als Naturobjekte aufgeführten Bäume und Hecken können bei Abgang unbeachtet der Abstandsvorschriften von § 88 EG ZGB ersetzt werden.
Art. 52 Einfriedungen,
Stütz- und Futtermauern Grenzabstand (Anhang 6)
1 Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen bei einer Höhe bis zu 1.20 m an die Grenze gestellt werden. Der Grenzabstand bei Einfriedungen bis 1.80 m Höhe beträgt 1 m, für Einfriedungen bis 2.40 m Höhe 2 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gelten die Masse vom niedriger gelegenen, gewachsenen Boden aus. 2 Im gegenseitigen Einverständnis der Nachbarn dürfen Einfriedungen bis 2.40 m Höhe an oder auf die Grenze gestellt werden. Einfriedungen entlang der Baugebietsgrenze dürfen 60 cm an die Grenze gestellt werden. Für Einfriedungen ausserhalb des Baugebietes gilt § 89 EG ZGB. 3 Grenzabstand und Höhe von Stütz- und Futtermauern entsprechen denjenigen von Einfriedungen.
Art. 53 Weitere
Bestimmungen (Anhang 6)
1 Einfriedungen mit scharfen Spitzen, Stacheldrähten und dergleichen sind verboten. 2 Über die Gestaltung von Einfriedungen an steilen Hängen entscheidet der Gemeinderat.
Bau- und Nutzungsordnung
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3 Zum Unterhalt von Einfriedungen darf das Nachbargrundstück betreten werden, jedoch nicht zu Unzeit und nur gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens. 4 Stütz- und Futtermauern müssen, soweit nötig, mit einem Schutzgeländer versehen werden. Sie sind in genügender Stärke auszuführen und in gutem Zustand zu erhalten. Der Gemeinderat kann Bepflanzungen anordnen.
Art. 54 Brandruinen
Baulücken
1 Der Eigentümer ist verpflichtet seine Bauten so zu unterhalten, dass Menschen, Tiere und fremdes Eigentum nicht gefährdet werden. Durch Elementarereignisse, mangelhaften Unterhalt oder aus anderen Gründen schadhaft gewordene Bauten sollen innert zweier Jahre ganz abgetragen oder im Rahmen der Vorschriften wiederhergestellt werden. Nötigenfalls kann der Gemeinderat ihre weitere Benutzung untersagen. Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen ausreichend gesichert werden.
6.2 Umweltschutz
Art. 55 Einwirkungen
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Nutzung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Bau- und Nutzungsordnung
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Art. 56 Lärmschutz,
Vorsorgeprinzip
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
7. VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 57 Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. 2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen von Bauvorhaben, die weder nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung / die Baukommission delegieren. Im Ubrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
Art. 58 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Bau- und Nutzungsordnung
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8. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 59 Inkrafttreten
1 Die Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Revision
2 Die Abänderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Art. 60
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bauordnung vom 6. Juni 1979 b) der Bauzonenplan vom 6. Juni 1979 c) die Nutzungsordnung vom 29. November 1989
Anhang
- 29 -
ANHANG Anhang 1
Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte (§§ 19 -22 BNO)
Anhang 2
Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO).
Anhang 3
Gebäudeprofil (§ 31 BNO)
Anhang 4
Berechnung des Mehrlängenzuschlags (§ 33 BNO)
Anhang 5
Skala zur Erhöhung der Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen (§§ 4, 37 BNO)
Anhang 6
Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern Grenzabstand (§ 52, 53 BNO)
Anhang 7
Berechnung der Pflichtabstellplätze (§§ 55 -58 BauG)
Anhang
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Anhang 1 Liste der Schutzzonen und Schutzobjekte (§§ 19 - 22 BNO) Nr.
Objekt
Nassstandorte
017
Ergolzmündung nord
(vergl. § 19 BNO)
018
Ergolzmündung süd
026
Challermatt-Chesslergrabe (Ende)
027
Challermatt
Trockenstandorte
001
Gassenacher
(vergl. § 20 BNO)
004
Dachshalde süd
008
Wolfsheulete
013
Lienerthalde
016
Böötmeweg-Bord
022
Im Dokter/ Unterführung
023
Im Rohr
024
Augsterstich und Bahnböschung westwärts
032
Winkelmatt
033
Augsterstich ost
Hecken, Feldgehölze,
003
Bifang west
Einzelbäume,
005
Dachshalde süd
Baumgruppen
009
Uf em Berg
(vergl. § 21 BNO)
010
Zankholzgraben
012
Reservoir
014
Brunnenstube Zelglihof
028
Im Rohr
029
SBB Bahnlinie (Augsterstich)
030
Oberhalb Zelglihof (Eichenbestand)
031
Lienerthalde
034
Gassenacher
Waldstandorte
050
Challermatt
(vergl. § 22 BNO)
051
Rheinbord beim Augsterstich
Anhang
- 31 -
Anhang 2 Liste der kantonal und kommunal geschützten Bauten und Kulturobjekte (§§ 25, 26 BNO) Kommunal geschützte Gebäude Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
906
Röm.-kath. Pfarrkirche
907
Geb.Nr.
Parz. Nr.
Heidemurweg 32
148
117
Röm.-kath. Pfarrhaus
Heidemurweg 30
150
117
908
Gasthof "Zum Adler"
Dorfstrasse 35
46
16
909
Gasthof "Zur Sonne"
Dorfstrasse 52
93
93
911
Mehrfamilienhaus
Mühlegasse 15, 17
169, 164
164
912
Wohnhaus
Mühlegasse 19
200
165
913
Wohnhaus
Dorfstrasse 51, 53
21 A, B, C
51,50
914
Wohnhaus
Dorfstrasse 30
82A
80
915
Bauernhaus
Dorfstrasse 50
95
92
917
Wohnhaus
Lindenweg 4
14
63
918
Schulhaus
Dorfstrasse 20
144
71
919
Bahnhofsgebäude
Bahnhofstrasse 39
168
131
Geb.Nr.
Parz. Nr.
Kommunal geschützte Kulturobjekte Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
920A
Brunnen, 1863
Dorfstrasse 24
920 B
Brunnen, um 1900
Fähriweg, bei der Anlagestelle
920 C
Brunnen, um 1900
Dorfstrasse 40
921 A
Wegkreuz, 1703
Mühlegasse 1
921 B
Wegkreuz, 20. Jh.
Landstrasse 190
921 C
Wegkreuz, 18. Jh. ?
Dorfstr. / Kirchgasse
Anhang
- 32 -
Gebäude und Kulturobjekte - kantonaler Denkmalschutz beim Regierungsrat beantragt Nr.
Objekt
Strasse / Nr.
902
Ausgrabungen röm. Gewerbehaus auf der Schmidmatt
903 904
Geb.Nr.
Parz. Nr.
Landstrasse 30
500
257
Röm. Thermen (unter Schutzbau)
Dorfstrasse 19
459
10
Röm. Ziegelbrennöfen (unter Schutzbau)
Schwarzackerstrasse
357
290
Geb.Nr.
Parz. Nr.
]
Gebäude unter kantonalem Denkmalschutz Nr.
Objekt
1
Röm. Kastellmauer, sog. "Heidenmauer"
2
Christkath. Pfarrkirche
3
Wirtshausschild zum "Adler"
Strasse / Nr.
448, 69, 71, 72, 81, 83 32a Dorfstrasse 35
46
Anhang
- 33 -
Anhang 3 Gebäudeprofil (§ 31 BNO) Beispiel: zweigeschossige Bauten am Hang (mittlere Neigung grösser 10%)
Max. 1.20
Schrägdach Definition siehe § 16 ABauV
o o csi >Z os 2
Max. 45°
Gebäudehöhe
Max. 1.20
EG
Max. 1.20 * > 10 %
NT Neues Terrain GT Gewachsenes Terrain
* In der Ebene 0.80 (< 10%)
Flachdach mit Attikageschoss Definition siehe § 16 ABauV
Gebäudehöhe
Oberster Punkt der Brüstung — Min. 0.90
Max. . 1.20 *
EG
Das Nachbargrundstück darf nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Anhang
- 34 -
Zulässige vorspringende Gebäudeteile (§§ 2 + 16 ABauV) Traufseite
Giebelseite
Gebäudehöhe
Dachdurchbrüche • sind Aufbauten, Einschnitte und Dachflächenfenster grösser als 0.30 m2.
max. 1.50
• nur auf einem Dachgeschoss und auf max. 1/3 der Fassadenlänge § 16 ABauV
LL
max. 1.50
Erker, Balkone, Treppen usw. auf max. 1/3 Fassadenlänge § 2 ABauV
Gebäudehöhe
Flachdach mit Attikageschoss
Anordnung Attikageschoss ist frei Definition und Vorbehalt siehe § 16 ABauV max. 1.50
Erker, Balkone, Treppen usw. auf max. 1/3 Fassadenlänge § 2 ABauV
Gebäudeprofil auf Baulinie bzw. in min. Grenzabstand, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand
Über Gebäudeprofil vorspringende Gebäudeteile
Anhang
- 35 -
Anhang 4 Berechnung des Mehrlängenzuschlags (§ 33 BNO) Beispiel:
G= Z=
Grenzabstand 6.00 m Mehrlängenzuschlag ab 12 m Fassadenlänge (1/4 der Mehrlänge)
3.00
=(30.0-12.0):4 =4.50
=(28.0-12.0):4 =4.00
3.00
I
7.00
Anhang
- 36 -
Anhang 5 Skala zur Erhöhung der Ausnützungsziffer bei Arealüberbauungen (§§ 4, 37 BNO) 1.5 1.4 1.3 1.2 1.1 AR
1.0
AR
Sonderbestimmung Parz. 361 (W 0.6)
0.9 ZZ
0.8
W 0.6
0.7 ‘MM
W 0.45
W 0.55
0.5
AUSNÜTZUNGSZIFFER
W 0.55
W0.6
0.6
W0.45
0.4 0.3 0.2 0.1 0 0
1'000
2'000
3'000
GRUNDSTÜCKFLÄCHE M 2
4000
5'000
6'000
7'000
8'000
9000 10'000 11'000 12'000 13 000 14 000 15'000
Anhang
Einfriedungen, Stützmauern, Kleinbauten bis 1.20 m Höhe, Tiefbauten (§§ 52, 53 BNO) MIT NACHBARLICHER ZUSTIMMUNG
OHNE NACHBARLICHE ZUSTIMMUNG LLI N Z W CC N Z
W CC
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KLEINBAUTEN, TIEFBAUTEN
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Anhang 6
- 37 -
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Anhang
- 38 -
Anhang 7 Berechnung der Pflichtabstellplätze (§§ 55 - 58 BauG) Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen
Art. 55 Abs. 1+2 BauG
Erstellungspflicht bei - Neubauten - Umgestaltung - Zweckänderung - bestehenden Bauten mit Missstand 1 I lr
Berechnung der Anzahl Pflichtabstellplätze
S 25 ABauV bzw. VSS - Norm 641 400 vom Mai 1993
Bewohner P
Beschäftigte Kunden + Besucher P
+ Grenzbedarf
Grenzbedarf
ev. Parkplatzreglement der Gemeinde
Abzüge: - Berücksichtigung OeV - Zweiräder + Fussgänger - Mehrfachnutzung der Parkfelder
f Lage e 55 Abs. 1 BauG Technische Gestaltung e 26 ABauV bzw. VSS - Normen 640 603a + 640 605a vom April 1982
Ersatzabgabe S 58 BauG Höhe und Verwendung gemäss Gemeindereglement oder wenn die Gemeinde keines hat. gemäss kantonalem Reglement (EPR).
v Zu erstellendes Angebot / Pflichtabstellplätze
reduzierter Bedarf Mindestwert / Höchstwert : Befreiung / Untersagung: 1, im Einzelfalle durch den .Gemeinderat aus Gründen: Fee>: - des Ortsbildschutzes . - der Verkehrssicherheit : - eines Härtefalles gemäss : § 55 Abs. 3 BauG
Erstellung auf Privatgrund in nützlicher Distanz wenn nicht möglich : Ersatzabgabe für die nicht erstellten Abstellplätze
Anhang
- 39 -
Grenzbedarf an Parkfeldern von einfachen Nutzungen gemäss SN 641 400 "Parkieren; Grenzbedarf, reduzierter Bedarf, Angebot" (Mai 1993) Der Grenzbedarf an Parkfeldern liegt dann vor, wenn ein Objekt ausschliesslich mit Personenwagen erschlossen wird. Er widerspiegelt eine obere Grenze der Nachfrage nach Parkfeldern.
Parkfelder für Abstellplätze für
Bewohner oder Beschäftigte
Besucher und Kunden
Bemerkungen
Wohnen Einfamilienhäuser
1 P/80 m2 BGF, mind. 2 P/Hausl)
keine
Garagenvorplatz anrechenbar
Mehrfamilienhäuser
Gewerbe
Dienstleistungen publikumsintensiv (z.B. Schalterbetrieb) nicht publikumsintensiv (z.B. Büros) Verkaufsgeschäfte kundenintensive Läden (z.B. Konsum) nicht kundenintensive Läden (z.B. Papeterie) Andere Nutzungsarten
1 P/80 - 100 m2 BGF, mind. 1 P/Wohnungl)
+ 10% für Besucher
0,6 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl)
0,13 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl)
0,6 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl)
0,3 - 0,4 P/Arbeitsplatz2)
0,6 P/Arbeitsplatz, mind. 1 P/Betriebl)
0,1 - 0,3 P/Arbeitsplatz2)
0,6 P/Arbeitsplatz, bzw. 2 P/100 m2 Verkaufsfläche aber mind. 1 P/Betriebl)
8 P/100 m2 Verkaufsfläche
50 - 150 m2 BGF/AP
25 - 35 m2 BGF / AP3)
im Durchschnitt 30 m2 VF / AP
3 P/100 m2 Verkaufsfläche
gemäss SN - Norm 641 400 mit Beilage vom Mai 1993 oder Fachliteratur
bedarfsweise Fachgutachten notwendig
P = Parkfeld; BGF = Bruttogeschossfläche (§9 Abs. 2 ABauV); AP = Arbeitsplatz; VF = Verkaufsfläche
Bemerkungen : Bruchteile über 0,5 sind am Schluss aller Berechnungen aufzurunden. 1) Das Kriterium, welches die grössere Anzahl Parkfelder ergibt, ist massgebend. 2) Kleine Werte für grössere Betriebe (>100 AP), grössere Werte für kleinere Betriebe (<30 AP). 3) Neuere Untersuchungen weisen z.T. auf einen grösseren Flächenbedarf von 40 - 45 m2 hin. Dienstleistungsbetriebe und Verkaufsgeschäfte Kundenintensiv: wie zB. Bank, Post, Reisebüro, Arztpraxis, Coiffeur, Warenhaus, Apotheke usw. Übrige Geschäfte: wie zB. Verwaltung, Architektur- und Ingenieurbüro, Kunstverkauf, Buchhandlung usw.