Bauzonenplan Spezialzone Liebrüti
Nutzungsplan · Kaiseraugst · Aufgehoben am 18.11.2025
Dokument
- Nummer
- 2015-000391
- Art
- Nutzungsplan
- Gemeinde
- Kaiseraugst
- Kanton
- Aargau
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- RR
- Beschlossen
- 01.04.2015
- In Kraft seit
- 01.04.2015
- Aufgehoben
- 18.11.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 1. April 2015
Versand: 10. April 201510. April 2015
Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000391 Gemeinde Kaiseraugst; Nutzungsplanung Siedlung Spezialzone "Liebrüti"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. Juli 2014 25. Juli 2014 bis 24. August 2014 3. Dezember 2014 5. März 2015 15. Februar 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Änderung Bauzonenplan Spezialzone "Liebrüti", datiert vom 3. Dezember 2014 • Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) § 12a Spezialzone "Liebrüti", datiert vom 15. April 2014 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Dezember 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Ausgangslage und Planungsziele Das Quartier "Liebrüti" wurde vor rund 40 Jahren als visionäre Siedlung mit hoher Dichte und durchmischter Nutzung erstellt. Die vorhandene Bebauungsstruktur erfüllt insbesondere in den öffentlichen Bereichen die heutigen Bedürfnisse nicht mehr hinreichend. Gleichzeitig mit einer entsprechenden Aufwertung sollen mittels einer Nachverdichtung altersgerechte Wohnungen im Quartier geschaffen werden. Da die bestehenden Bauten deutlich von der geltenden Grundzonierung abweichen, würde eine Änderung des Gestaltungsplans aufgrund der heutigen Baugesetzgebung nicht ausreichen. Durch Angleichung der Zonenordnung an die heutige Bebauung soll die Voraussetzung geschaffen werden, den bestehenden Gestaltungsplan an die aktuellen Bedürfnisse anzupassen. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. Juli 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan Für das Gebiet Liebrüti wird eine neue gestaltungsplanpflichtige Spezialzone festgelegt. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Der neue § 12a BNO postuliert die zulässigen Nutzungen und Gebäudehöhen und formuliert die Zielvorgaben, die mit dem erforderlichen Gestaltungsplan zu erfüllen sind. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan und regionale Abstimmung Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. Da es vorliegend primär um die Erneuerung und die massvolle Weiterentwicklung einer bestehenden Siedlung geht, ist eine regionale Abstimmung nicht erforderlich. 3.1.3 Innere Siedlungsentwicklung und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, mit geeigneten Massnahmen der weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, die Siedlungsqualität zu fördern, die inneren Reserven zu nutzen und die Siedlungsentwicklung mit dem Verkehr abzustimmen (§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplan S 1.1; § 4 Bauverordnung [BauV]). Mit der Vorlage werden die Voraussetzungen zur Erneuerung und Nachverdichtung unter Sicherstellung der bestehenden Qualitäten geschaffen. 3.1.4 Ortsbildschutz Das vorliegende Planungsresultat bildet eine gute Grundlage für die Siedlung "Liebrüti". Um eine hohe Qualität sicherzustellen, erfolgt eine weitere Vertiefung der Planung im Rahmen der Revision des Gestaltungsplans.
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Die neue maximale Gebäudehöhe (80 m) und die maximale Ausnutzung (1,09) werden in der Bauund Nutzungsordnung festgelegt. Auch werden die Ziele für den Gestaltungsplan definiert und damit die Qualität einer möglichen Erweiterung gesichert. Im Planungsbericht wird darauf hingewiesen, dass die gemäss neuer BNO mögliche Höhe von 80 m 25-geschossigen Hochhäusern entspricht und die genaue städtebaulich verträgliche Höhe im revidierten Gestaltungsplan festzulegen ist. Es wird davon ausgegangen, dass die städtebaulich verträgliche Höhe in einem Konkurrenzverfahren ermittelt wird. 3.1.5 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr In den neuen Bestimmungen der BNO wird sachgerecht ein Mobilitätskonzept gefordert. In diesem sind die Anforderungen an die Abstellplätze (MIV und Velo) hinsichtlich Anzahl, Ausstattung, Bewirtschaftung usw. aufzuzeigen. Den Unterlagen zur Vorprüfung der Nutzungsplanrevision liegt bereits ein Mobilitätskonzept Liebrüti bei. Die darin enthaltenen Stossrichtungen und Massnahmen gehen in die richtige Richtung zur Ausgestaltung einer nachhaltigen Mobilitätsabwicklung. Gemäss Zielvorgabe wird im Rahmen der Revision des Gestaltungsplans das Mobilitätskonzept stufengerecht konkretisiert. 3.2 Bau- und Nutzungsordnung Der neue § 12a BNO ist sachgerecht und rechtskonform. 3.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung Spezialzone "Liebrüti" der Gemeinde Kaiseraugst vom 3. Dezember 2014 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 4303 Kaiseraugst • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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