Bauzonenplan Umzonung Altersheim
Plan d'utilisaziun · Kaiseraugst · Abolì ils 18-11-2025
Document
- Numer
- 2017-000136
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Kaiseraugst
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 22-02-2017
- En vigur dapi
- 22-02-2017
- Abolì
- 18-11-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 22. Februar 2017
Versand: 24. Februar 2017
Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-000136 Gemeinde Kaiseraugst; Nutzungsplanung Siedlung, Umzonung "Altersheim"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. April 2015/26. November 2015 23. Januar 2016 bis 22. Februar 2016 15. Juni 2016 20. Januar 2017 7. November 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Kaiseraugst am 15. Juni 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Änderung Bauzonenplan, Umzonung "Altersheim" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 30. September 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Das Alters- und Pflegeheim Rinau soll erweitert werden. Hierzu ist eine Umzonung der angrenzenden Wohnzone W2 und der Ortskernzone in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vorgesehen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. April 2015 und der Ergänzung vom 26. November 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Durch Umzonungen wird die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen um rund 0,57 ha vergrössert. Dazu werden 0,46 ha Wohnzone W2 und 0,11 ha Ortskernzone umgezont. Zur Anpassung an die bestehende Parzellenstruktur erfolgt zugleich noch eine minimale Arrondierung der W2 zur Dorfkernzone. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein respektive ist nicht richtplanrelevant. 3.3 Regionale Abstimmung Gemäss Schreiben vom 8. Januar 2016 erachtet der Planungsverband Fricktal Regio die vorliegende Planung als regional abgestimmt und mit den Interessen des Planungsverbands vereinbar. Sie stützt sich bei der Beurteilung auf das regionale Entwicklungskonzept (REK) und das Landschaftsentwicklungsprogramm (LEP). 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Bauzonengrösse und Überbauungsstand Die Vorlage hat keinen nennenswerten Einfluss auf die Bauzonengrösse. Die Siedlungsfläche der Gemeinde bleibt ebenfalls unverändert. 3.4.2 Bauzonenabgrenzung im Einzelnen Um das vorgesehene Planungsziel zu erreichen, ist die Zonierung als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sachgerecht. Bei der Projektrealisierung sind jedoch wesentliche Sicherheitsaspekte zu beachten (vgl. Ziffer 3.5).
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3.5 Weitere materielle Hinweise 3.5.1 Störfallvorsorge Die umzuzonende Fläche befindet sich im Konsultationsbereich der Bahn (= 100 m). Einrichtungen mit schwer evakuierbaren Personen wie Kindergärten, Schulen, Altersheime und Spitäler sind grundsätzlich nicht in diesem Konsultationsbereich zu planen. Gemäss Einschätzung der Vollzugsstelle Störfallvorsorge der Bahn (BAV) liegt die Risikokurve im vorliegenden Fall an der Grenze zum unteren Übergangsbereich. Unter Berücksichtigung geeigneter Massnahmen zum Schutz vor Störfällen bei der Realisierung ist die vorgesehene Planung nicht risikorelevant. Dabei ist insbesondere der Demenzabteilung und deren Situierung erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken. Dies kann im Rahmen des Bauprojekts in geeigneter Form gewährleistet werden. 3.5.2 Umwelt Nichtionisierende Strahlung (NIS) Südlich des Grundstücks verläuft eine 132 kV-Hochspannungsfreileitung der SBB. In einem Abstand von ca. 25 m zur Trasseeachse wird der Anlagegrenzwert von 1 mT eingehalten. Der Abstand zwischen der Hochspannungsfreileitungsachse und der Grundstücksgrenze beträgt 8,5 m. Da die Einzonung des Grundstücks vor der Inkraftsetzung der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom Februar 2000 erfolgt ist, steht der Umzonung rechtlich nichts entgegen. Lärm Die Umzonung von Bauzonen gilt nach Art. 24 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG) nicht als Festlegung neuer Bauzonen. Somit muss die Einhaltung von Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht überprüft werden. 3.5.3 Archäologie Die geplanten Baumassnahmen zur Realisierung des Altersheims Rinau tangieren die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 178(A)2 "Kaiseraugst" (Unterstadt von AUGUSTA RAURICA sowie Vorstadt des spätrömischen Kastells) beziehungsweise grenzt an die Fundstelle Nr. 178(A)9 "Rinau" (verm. römisches Gräberfeld). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Bodeneingriffen zur Erweiterung des Altersheims noch unerkannte archäologische Hinterlassenschaften angetroffen werden; sie müssen vor ihrer unwiederbringlichen Zerstörung fachgerecht untersucht werden. Die Kantonsarchäologie ist in die weiteren Planungen einzubeziehen. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. Es besteht eine Kostenbeteiligung von Gemeinden für archäologische Untersuchungen aktenkundiger archäologischer Fundstellen, die sie durch Erdarbeiten auslösen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Umzonung "Altersheim", beschlossen von der Gemeindeversammlung Kaiseraugst am 15. Juni 2016, wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 4303 Kaiseraugst • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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