Bauzonenplan
Plan d'utilisaziun · Freienwil · Abolì ils 30-06-2026
Document
- Numer
- 1993-000963
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Freienwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GR
- Decidì
- 30-03-1993
- En vigur dapi
- 30-03-1993
- Abolì
- 30-06-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4028-1993-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
30. März 1993
Me/ek
(6217) Gemeinde Freienwil; Bauzonenplan, Bauordnung, Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone; Genehmigung mit Ausnahme; Anpassung des kantonalen Gesamtplanes Baugebiet/Kulturland
Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 18. November 1992. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Hans Schneider, Zeiningen. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft und zu den Anträgen wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden gesamthaften Abstimmung wird mit grosser Mehrheit beschlossen:
Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Freienwil im Sinne von Art. 26 RPG und .5 147 BauG genehmigt:
1.1 Der revidierte Nutzungsplan Baugebiet der Gemeinde Freienwil vom 8. Juni 1990. 1.2 Der generelle Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone der Gemeinde Freienwil vom 8. Juni 1990. 1.3 Die revidierte Bauordnung der Gemeinde Freienwil vom 8. Juni 1990 mit folgender Ausnahme:
.5 87 Bauordnung wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, die Bestimmung in § 87 Bauordnung durch eine in Art. 53 Abs. 1 RTVG entsprechende Bestimmung zu ersetzen. 2. Die Gemeinde Freienwil wird aufgefordert, die Aenderung gemäss Ziffer 1.3 im ordentlichen Verfahren zu beschliessen und in-
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nert zwei Jahren dem Grossen Rat zur Genehmigung vorzulegen. 3. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist gemäss dem Nutzungsplan Baugebiet zu ändern.
Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) P
den :
taatsschreiber: i.V.