Bau- und Nutzungsordnung

Schmiedrued

Document

Numer
4143
Vischnanca
Schmiedrued
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Decidì
28-04-2010
En vigur dapi
28-10-2015

Karte

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Datotecas

NUPLA-4143-2015-V.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Kanton Aargau

Gemeinde Schmiedrued

AENDERUNG Nr

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung

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Cswisstopo (JA130142)

Vorprüfungsbericht vom:

13. Januar 2015

Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:

7. Februar - 9. März 2015

Beschlossen von der Gemeindevef,sanareung am N c

12. Juni 2015

Der Gemeindeammann:

Der

Genehmigung:

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aEot, Genenrnigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. aok5 -001111 vom: 9.% .czko‘v.Q. "iolb Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den xy,."--e2ec,kce..

metron 24 November 2014 BGL/BVVE

Metron Raumentwicklung AG

Abteilung Raumentwicklun%gYM, 2, Postfach, 5201 Brugg

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Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] F \DATEN \M4\ 13-095-00\04_8ER101_13 NO \BNO_SYNOPSE_1 50925 DOCX

anton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

nie ULM

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone Matt Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am: 28. April 2010 Schwarz: Rot

- Unverändert - Geänderte bzw. neue Bestimmungen

Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

3. Zonenvorschriften

3. Zonenvorschriften

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Bemerkungen

Art. 27a Spezialzone Matt (neu)

Die Spezialzone Matt ist ausschliesslich für Bauten und Anlagen eines in Zucht, Ausbildung und Therapie tätigen Pferdesportbe1

Neu eingefügt

triebs vorgesehen und basiert auf dem Betriebskonzept Zucht- und Ausbildungszentrum "das Pferd" vom 28. März 2014. Grossveranstaltungen sind in der Spezialzone Matt nicht zulässig.

2

metron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO 2

Die Spezialzone Matt ist in zwei Bereiche eingeteilt:

Bemerkungen Neu eingefügt

a) Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sattelkammer, Seminarraum, sanitäre Anlagen sowie Parkplätze und Reitplatz zulässig. Die Reithalle darf folgende Masse nicht überschreiten: - Gebäudelänge 50 m, -breite 22 m, mittels Auskragungen_und Anbauten gilt eine maximale Gesamtlänge von 60 m und eine maximale Gesamtbreite von 35 m. Auf den Längsseiten sind einzig Auskragungen des Daches und ein Gruppenstall, der offen ausgebildet werden muss, zulässig. Anbauten haben sich auf eine Stirnseite zu beschränken. - Firsthöhe 8 m. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilligungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschaftszone. b) Im Bereich Laufweqe und Weiden sind im Zusammenhang mit dem Aktivstall reversible Wege ohne Veränderung des Oberbodens, Raufutterstationen und Zäune zulässig. 3

Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Umgebung (Vo-

Neu eingefügt

lumen, Materialisierung, Sichtbezüge) einpassen. Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimischer Bepflanzung sehr gut in die Landschaft einzugliedern.

3

netron Rechtskräftige BNO

Änderung BNO

Bemerkungen

4

Neu eingefügt

Sofern der Pferdebetrieb eingestellt wird oder für die neue Reit-

halle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Teiländerung Matt keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, sind sämtliche Neubauten und Anlagen, welche aufgrund der Teiländerung erstellt wurden, zurückzubauen. Des Weiteren gelten für das gesamte Areal wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren_für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierunqskonzept nachzuweisen. 5

Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein

Neu eingefügt

Beseitigungsrevers anzumerken. Die Reithalle kann nur bewilligt werden, wenn anderen Pferdehal- Neu eingefügt tern deren Mitbenützung zu marktüblichen Konditionen gewährt wird. Die Regelungen dazu sind in einem Betriebs- und Nutzunqsreqlement definiert, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist. 7

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverord-

Neu eingefügt

nunq.

4

Zonenvorschriften

BNO Aufnahme eines neuen Paragraphen zu Artikel 3.6: Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Kanton Aargau

Gemeinde Schmiedrued

Bau- u. Nutzungsordnung Aufnahme § 27a ,

Zonenvorschriften

Kanton Aargau Departement

Art. 27a Materialabbauzone „Vorder Höchi"

Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung 1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand) sowie für die Ablagerung von sauberem Aushubmaterial bestimmt sind. In Ihr sind notwendige Bauten und Anlagen zulässig.

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4 Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Bauten und Anlagen sind umweltgerecht zu beseitigen. Während

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2 In einem Abbau- und Rekultivierungsprojekt sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligun-

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Beschlossen von der Gemeindeversammlung 5 Für das Abbaugebiet ist ein ökologischer Ausgleich zu leisten. Dieser beträgt 15% des Abbauperimeters. Eine davon Abweichende Umsetzung ist in Absprache mit der zuständigen kantonalen Umweltschutzfachstelle möglich.

Der Gemeindeammann:

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Gemeinde Schmiedrued

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Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung 2008 gemäss § 15 BauG

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Mitwirkung / Mitwirkungsbericht vom:

7. September 2009

Vorprüfungsbericht vom:

10. September 2009

Öffentliche Auflage vom:

22. September — 21. Oktober 2009

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

20. November 2009

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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

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Brugg, 20.11.2009 BGL/THU/BWE

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BNO_DEF.DOC

BNO Gemeinde Schmiedrued

Inhaltsverzeichnis

1.

Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich

2.

Art. 2 Übergeordnetes Recht

Raumplanung

3.

Art. 3 Planungsgrundsätze

Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung

Art. 5 Sondernutzungsplanung

Art. 6 Weitere Pläne

Zonenvorschriften

3.1

3.2

3.3

3.4

3.5

Bauzonen

Art. 7 Bauzonen

Art. 8 Wohnzone W

Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG I und II

Art. 10 Dorfkernzone D

Art. 11 Gewerbezone G

109 weitere Artikel

Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

Art. 13 Feriensiedlung

Art. 14 Grünzone GR

Landwirtschaftszonen

Art. 15 Landwirtschaftszone LW

Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone

Art. 17 Speziallandwirtschaftszone

Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzone im Kulturland

Art. 19 Uferschutzzone

Art. 20 Magerwiesen, Magerweiden und nährstoffarme Feuchtflächen

Überlagerte Schutzzonen

Art. 21 Naturschutzzone im Wald

Art. 22 Landschaftsschutzzone

Art. 23 Uferschutzstreifen

Schutzobjekte

Art. 24 Naturobjekte

Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz

Art. 26 Kulturobjekte

Seite

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BNO Gemeinde Schmiedrued

2

3.6 4. 4.1

4.2

Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 27 Weilerzone

Definitionen Ausnützung

17

Art. 28 Ausnützungsziffer

Art. 29 Ausnützungszuschlag

19 19

Art. 30 Gewerbe

Abstände

19 19

Art. 31 Abstand gegenüber dem Kulturland

Art. 32 Mehrlängenzuschlag

Art. 33 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände

19

Art. 34

Art. 35

Art. 36

Art. 37

Art. 38 Grenzabstand von Tiefbauten

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Abstände für Stützmauern Abstände gegenüber Privatstrassen Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken

4.3

Arealüberbauungen

5. 5.1

Art. 39 Arealüberbauung

Bauvorschriften Baureife, Erschliessung

5.2

5.3

6. 6.1

Art. 40 Benützung von Privateigentum

Technische Bauvorschriften

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

Art. 42 Energiesparmassnahmen

Wohnhygiene

Art. 43 Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

Art. 44 Raummasse, Fenstergrössen

Art. 45 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Schutzvorschriften Ortsbild und Gestaltung

Art. 47 Landschafts- und Ortsbildgestaltung

Art. 48 Ortsbildschutz

Art. 49 Dachgestaltung

Art. 50 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

Art. 51 Materialablagerungen

17 19 19

20 20 20 20 20 20 21 21 21 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 24 25 25 25 25 25 26 26

BNO Gemeinde Schmiedrued

6.2

6.3

7.

3

Umweltschutz

26

Art. 52 Einwirkungen

26

Art. 53 Lärmschutz

27

Ausstattung

27

Art. 54 Versickerung

27

Art. 55 Spielplätze

27

Art. 56 Abfall- und Kompostieranlagen

28

Vollzug und Verfahren

28

Art. 57 Zuständigkeiten

28

Art. 58 Gebühren und Auslagen

28

Art. 59 Vollzug Naturschutz

28

8.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

28

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

28

9

Anhang

29

9.1

Liste der kommunalen Natur- / Kultur- und Schutzobjekte

29

5

BNO Gemeinde Schmiedrued

1. Geltungsbereich

Art. 1

'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanung-, Umweltschutz- und Baurecht.

Geltungsbereich

2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren

Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Art. 2 / Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu

ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten bleiben vorbehalten. 2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Übergeordnetes Recht

6

BNO Gemeinde Schmiedrued

2. Raumplanung

Planungsgrundsätze

Art. 3 Ziel der Gemeinde ist eine Siedlungsentwicklung mit einem harmonischen

und kontinuierlichen Wachstum bei massvoller Verdichtung in der Bauzone sowie zweckmässiger Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz. Dabei soll der guten Einordnung der Siedlung in die Landschaft sowie der Pflege, dem Schutz und dem Erhalt der Natur besondere Beachtung geschenkt werden.

Art. 4 Verdichtung und

Siediungsemeuerung

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.

Sondernutzungsplanung

Art. 5 'Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen

und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2Für die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete mit Sondernutzungsplan-

pflicht gelten folgende Zielsetzungen: Sondernutzungsplanpflicht: - Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild - Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern - Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kulturland 3In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet Rain kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine Ausnutzung von maximal 0.60 realisiert werden.

Weitere Pläne

Art. 6

Weitere Pläne (z. B Entwicklungsplan, Verkehrsrichtplan) dienen der Orientierung über Planungsziele und sind behördenverbindlich. Für das Grundeigentum kommt ihnen unmittelbar keine verbindliche Wirkung zu. Inventare (z.B. Natur- und Landschaftsinventar) sind beim Vollzug beizuziehen.

BNO Gemeinde Schmiedrued

7

3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen

Art. 7

'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

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max. Gebäu de- 1 höhe

max. Firsthöhe

Grenzabs tand

Gebäu delänge

W

Wohnzone

0.40

8m

11.5m

4m

30m

II

WG I

Wohn- und Gewerbezone I

0.40

8m

12m

4m

40m

III

WG II

Wohn- und Gewerbezone II

0.60

10m

14m

4m

40m

III

G

Gewerbezone

1.00

12m

16m

6m

o

III

10m*

14m*

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Empfindlic hkeitsstufe

2 '40,3

Ausnu tzung

Bauzonen

D

Dodkemzone

0.60*

F

Feriensiedlung

vgl. Zonenbesrmmung § 13

II

ÖBA

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

vgl. Zonenbestimmung § 12

II

GRÜ

Grünzone

vgl. Zonenbestimmung § 14

II

III

2Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Ge-

meinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

Art. 8

Die Wohnzone W ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppeleinfamilienhäusern, Reiheneinfamilienhäuser sowie Terrassenhäuser be-

Wohnzone W

stimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Art. 9

'Die Wohn- und Gewerbezone WG I und II sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle usw.).

Wohn- und Gewerbezone WG

8

BNO Gemeinde Schmiedrued

21m Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens kann der Gemeinderat für be-

stehende Gewerbebetriebe in der WG II eine höhere Ausnützung und eine maximale Gebäude- oder Firsthöhe von 14 m erlauben, wenn gleichzeitig eine qualitativ hochwertige Gestaltung und optimale Eingliederung erreicht wird und benachbarte Grundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden.

Art. 10 Dorfkernzone D

'Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und mässig störendes Gewerbe. 2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen

sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3Alle Bauten und Anlagen sind durch die Eigentümer so zu unterhalten, dass

die bauliche Substanz und Grundstruktur erhalten bleiben. 4Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Störende bauliche Elemente sind bei Renovationen und Umbauten zu ändern oder zu entfernen.

6Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat an den Richtwerten gemäss § 7 Abs. 1 sowie am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung.

6Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie wie Solarzellen dürfen erstellt werden, wenn sie ins Ortsbild passen.

BNO Gemeinde Schmiedrued

9

'Anzahl und Grösse von Aussenreklamen sind so einzuschränken, dass das Fassadenbild nicht beeinträchtigt wird. Die Aussenreklamen sind auf die Nutzung im Haus zu beschränken. 8Die Schaffung von Abstellplätzen kann aus Gründen des Ortsbildschutzes beschränkt oder untersagt werden.

9Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.

Art. 11 'Die Gewerbezone ist für Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe

bestimmt. Verkaufsflächen über 500 m2 und arbeitsextensive Nutzungen wie

Gewerbezone G

beispielsweise Lagerhäuser und Logistikbetriebe sind nicht zulässig. 2

Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

3Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen, der verbindlich

festhält: -Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen -Art des gelagerten Materials -Technische Einrichtungen -Bäume, Hecken und Bepflanzung -Einfriedungen -Farbgestaltung der Gebäude

Art. 12

1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA

10

BNO Gemeinde Schmiedrued

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.

Art. 13 Feriensiedlung

1Die Feriensiedlung dient der Freizeit und Erholung, dem Sport und unter

bestimmten Voraussetzungen auch dem Wohnen. Sofern die Bedingungen der Erschliessung und Wohnhygiene erfüllt sind, ist Wohnen zulässig. 2Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Freizeit-, Erho-

lungs- und Wohnnutzung sowie ortsbauliche und landschaftliche Qualitäten erreicht werden. 3Zulässig sind Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2, einer maximalen Gebäudehöhe von 3 m und einer maximalen Firsthöhe von 4.20 m. Der Gemeinderat legt die Gebäude- und Grenzabstände unter Berücksichti-

gung der privaten und öffentlichen Interessen von Fall zu Fall fest. 41m schraffierten Bereich sind Bauten mit einer Grundfläche von höchstens

80 m2, einer maximalen Gebäudehöhe von 4.60 m und einer maximalen Firsthöhe von 5.80 m zulässig 5Die Parkierung erfolgt bei der bestehenden Garagierung (Parzelle Nr. 655). Die Notzufahrt der Siedlung ist sicherzustellen.

Art. 14 Grünzone

'Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und dem angemessenen Übergang der Siedlung zum Kulturland. 2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Zulässig sind jedoch Spa-

zierwege und Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.). 3.2 Landwirtschaftszonen

Art. 15 Landwirtschaftszone

'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energie-

BNO Gemeinde Schmiedrued

11

gewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.

3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbeson-

dere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 16

1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie

Bauten in der Landwirtschaftszone

Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Ge-

bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Art. 17 'Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der

bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2Die Bauten und Anlagen sind gut in das Landschaftsbild einzupassen.

3In der Speziallandwirtschaftszone Nütziweid sind Bauten und Anlagen für Tierhaltungsbetriebe zulässig.

4Die Bauvorschriften richten sich nach § 16 Bauten in der Landwirtschaftszo-

ne.

Speziallandwirtschaftszone

12

BNO Gemeinde Schmiedrued

5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3.3 Schutzzonen

Art. 18 Naturschutzzone

im Kulturland

'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. 2Soweit nachstehend nicht anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf-

schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuer ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel-

len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

5Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.

6Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:

Standort

Schutzziel Erhalt und Ent-

Bewirtschaftung und

wicklung als

Unterhalt, Nutzungseinschränkung

Weiher Schlattholz

2 Weiher mit spezieller Fauna

gemäss Landschaftsin-

(Geburtshelferkröte) und Ve-

ventar (Objekt-Nr. 1/5)

getation in der Umgebung

BNO Gemeinde Schmiedrued

13

Ruderalfläche Wolfs-

Ruderalfläche mit 2 Tümpeln

grube

(Kreuzkrötenbiotop)

ventar (Objekt-Nr. 1/6)

Feuchtbiotop Schlatt

Lebensraum für Amphibien

gemäss Landschaftsin-

und Sumpfpflanzen

ventar (Objekt-Nr. 1/7)

Föhren-Birkenwald

ehemalige Grube mit lichtem

gemäss Landschaftsin-

Mügeri

Föhren-Birkenbestand

ventar (Objekt-Nr. 2/10)

gemäss Landschaftsin-

Art. 19 'Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung

Uferschutzzone

der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen längs der Ruederchen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 21m Kulturland umfasst die Uferschutzzone beidseits der Gewässer einen

Streifen von 6.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern. Innerhalb der Bauzonen umfasst die Uferschutzzone die im Bauzonenplan entsprechend gekennzeichneten Flächen. 3Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Über-

schüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die

Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden.

Art. 20 1 Magerwiesen, Magervveiden und nährstoffarme Feuchtflächen sind als Le-

bensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern. 2Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtflächen dürfen weder gedüngt noch

beweidet werden. Sie sind jährlich einmal zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni, auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen.

Magerwiesen, Magerweiden und nährstoffarme Feuchtflächen

14

BNO Gemeinde Schmiedrued

3Magerweiden dürfen nicht gedüngt werden. Die Beweidung ist frühestens ab Mitte Juni zulässig, hat mit Rindern und so zu erfolgen, dass dadurch der charakteristische Pflanzenbestand nicht beeinträchtigt wird. Um einen Nährstoffeintrag zu verhindern, ist auf eine zusätzliche Fütterung zu verzichten.

4Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammen-

setzung der Magerwiesen, Magerweiden und nährstoffarmen Feuchtflächen beeinflussen, sind nicht gestattet. 3.4 Überlagerte Schutzzonen

Naturschutzzone im Wald

Art. 21 'Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener

Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit vertraglich nichts anderes festegelegt wird, sind die Bestände soweit

möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzone im Wald wird wie folgt unterteilt:

Bezeichnung

Schutzziel

im Plan

Brüel-Cholholz

Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen

Naturgemässer Laubmischwald

Fichtenanteil vermindern; Bett des kleinen Seitenbächleins unterhalb Fassung nicht mehr ausräumen

Sommerrain-

Naturgemässer Laubmischwald,

leichte Durchforstung, keine

Unterholz

lichtes Altholz mit stufigem

Räumung, Waldrandpflege

Waldrand Birchtobel

Erhalten des ursprünglichen

Reduktion des Nadelholzan-

Charakters des wilden Tobels,

teils

Altholzinsel Im Lee

Naturgemässer, lichter, alt- und totholzreicher Laubmischwald

Fichtenanteil verringern, Bestand auflichten, Eichen fördern, Waldrandpflege (verbreitern, stufiger Aufbau)

15

BNO Gemeinde Schmiedrued

Schürhölzli

Lichtes, totholzreiches Altholz mit artenreicher Kraut- und

keine Räumung, Pflege Kraut und Strauchschicht

Strauchschicht Besondere

gemäss Landschaftsinventar

gemäss Landschaftsinventar

Waldstandorte

Objekt Nrn. 2/1 — 2/24

Objekt Nrn. 2/1 — 2/24

Art. 22 'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient

der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

Landschaftsschutzzone

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Ein-

schränkungen nach § 15. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen und Ablagerungen von Siloballen verboten. 3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen

zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder

andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Art. 23

'Die Uferschutzstreifen überlagern Bauzonen und dienen der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen längs der Ruederchen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe sind sie entsprechend anzupassen.

Uferschutzstreifen

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BNO Gemeinde Schmiedrued

2Die im Bauzonenplan bezeichneten Uferschutzstreifen umfassen — wo nicht speziell bezeichnet und vermasst — beidseits der Gewässer einen Streifen von 6.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern.

3Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Inner-

halb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die

Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Bestehende Geholze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden. 3.5 Schutzobjekte

Naturobjekte

Art. 24

'Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Naturobjekt

Schutzziel

Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung

Einzelbaum / Baumgruppe

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Erhaltung des Bestandes

- Pflege auf lange Lebensdauer - In der Landwirtschaftszone ist in einem Radius von 5 m um die Bäume nur eine extensive Bewirtschaftung zulässig. - Bei natürlichem Abgang sind die Bäume zu ersetzen.

Hecke / Ufergehölz

- Brut- und Nahrungsbiotop - Aufwertung des Landschaftsbildes - Trittstein, Vernetzungselement - Vielfältiger Übergangsbereich, Artenreichtum

- Struktur erhalten - artenarme Hecken mit zusätzlichen, standortgerechten Arten ergänzen - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen. - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite

17

BNO Gemeinde Schmiedrued

Obstgarten

- Siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Erhaltung des Bestandes

- Pflege auf lange Lebensdauer - Bei natürlichem Abgang sind die Bäume zu ersetzen. - neben Kirschbäumen genügend Apfel- und Birnbäume

Waldrand

- Brut- und Nahrungsbiotop - Aufwertung des Landschaftsbildes - Trittstein, Vernetzungselement - Vielfältiger Übergangsbereich, Artenreichtum

- periodische Verjüngung des Strauchsaums und dessen stufigen Aufbaus - mit Sträuchern durchsetzen und stufigen Aufbau gewährleisten

Schutzobjekt im Wald

- Erhalt des Standorts geschützter Pflanzenarten

- auf den konkreten Standort abgestimmte Massnahmen gemäss Landschaftsinventar

Art. 25

Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan rot umrandeten und in Anhang aufgeführten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Gebäude mit Substanzschutz

Art. 26 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan mit rotem Punkt bezeichneten Objekte

sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.

Kulturobjekte

3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 27

'Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten Weiler unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen

und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).

Weilerzone

18

BNO Gemeinde Schmiedrued

3Die im Kulturlandplan violett bezeichneten Bauten dürfen über die landwirt-

schaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. Die im Kulturlandplan rot bezeichnete Baute Schulhaus Schiltwald kann als Schulheim genutzt werden. 4In den violett und rot bezeichneten Bauten dürfen bis zu (höchstens 4) Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.

5Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminaes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze, Wintergärten usw.

sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. 6Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen von Absatz 3 oder 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen:

-Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, -Gebäude- und Umgebungsgestaltung, -zulässige Nutzung, - Erschliessung.

19

BNO Gemeinde Schmiedrued

4. Definitionen 4.1 Ausnützung

Art. 28 'Die Fläche für obligatorische Abstellräume in Wohnungen gemäss § 45

werden nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt, sofern sie

Ausnützungsziffer

sich im Unter- oder Dachgeschoss befinden. 2Ein von einem baulich bereits genutzten Grundstück abgetrennter Parzel-

lenanteil darf nur soweit baulich ausgenutzt werden, als die vorgeschriebene Ausnützungsziffer über das Ganze gerechnet eingehalten wird.

Art. 29 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus

Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 10% der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.

Ausnützungszuschlag

Art. 30

'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringern Zubringerverkehr wie Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösse-

Gewerbe

ren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-

kömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 4.2 Abstände

Art. 31 Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand

einzuhalten.

Abstand gegenüber dem Kulturland

20

Mehrlängenzuschlag

BNO Gemeinde Schmiedrued

Art. 32 Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, erhöhen sich die

Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m.

Ungleichverteilung der Grenzund Gebäudeabstände

Art. 33

1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenz-

abstände zulässig.

Grenzabstand von Tiefbauten

Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten

Art. 34 Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von 50 cm aufweisen. Gehen von

Tiefbauten Einwirkungen aus, so gilt ein Grenzabstand von 4.0 m.

Art. 35

Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten bestehen, welche bei Inkrafttreten dieser Bauordnung einen den neuen Vorschriften widersprechenden Grenzabstand aufweisen, ist für neu zu errichtende Bauten nur der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.

Abstände für Stützmauern

Abstände gegenüber Privatstrassen

Art. 36 Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.80 m dürfen

an die Grenze gestellt werden. Höherer Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzusetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.

Art. 37

Gegenüber Privatstrassen sind dieselben Abstände wie gegenüber öffentlichen Gemeindestrassen einzuhalten.

BNO Gemeinde Schmiedrued

Art. 38 l Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als

1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass

21

Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken

vom niedriger gelegenen Boden aus. 2Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegen-

seitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten die Vorschriften von § 89 EGZGB.

4Für Pflanzungen gelten die Vorschriften von § 88 EGZGB

4.3 Arealüberbauungen

Art. 39

Arealüberbauungen sind in den Zonen W, WG und D zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 2'500 m2 zu betragen.

Arealüberbauung

BNO Gemeinde Schmiedrued

22

5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung

Benützung von Privateigentum

Art. 40

'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-

testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rück-

sicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften

Art. 41 Allgemeine Anforderungen

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung

durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.

Art. 42 Energiesparmassnahmen

'Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.

23

BNO Gemeinde Schmiedrued

5.3 Wohnhygiene

Art. 43

Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestat-

Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen

tet.

Art. 44

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Fläche mind. 10 m2 (ausgenommen

Raummasse, Fenstergrössen

sind Küchen) Küchen: Fläche mind. 6 m2 - Wohnräume von Einzimmerwohnungen: Fläche 18 m2 Raumhöhe: - Vollgeschoss

mind. 2.30 m

mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 1/10 der Bodenfläche (Rohlichtmass) - Dachflächenfenster Fensterfläche (Lüftungsöffnung) kann auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche - Dachgeschoss - Fensterfläche

reduziert werden 2Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen öffenbare Fenster, die direkt ins

Freie führen, oder eine kontrollierte Lüftung aufweisen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, -gauben und dgl. zu belichten. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.5 m. 3Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch

kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden. 4Der Gemeinderat kann aus Ortsbildschutzgründen Abweichungen von

Abs. 1 bewilligen.

Art. 45 lln Mehrfamilienhäusern (Neubauten) ist für jede Wohnung ein Abstellraum

mit einer Mindestfläche von 4 m2 zu erstellen

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern

24

BNO Gemeinde Schmiedrued

2In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

3Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Dorfkernzone).

Non diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rahmen des eidg. Wohnraumförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.

Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

25

BNO Gemeinde Schmiedrued

6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild und Gestaltung

Art. 47 Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Wohn-,

Arbeitsplatz-, ortsbauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird.

Art. 48 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das

Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) c) d) e) f) g) h)

Landschafts- und Ortsbildgestaltung

Ortsbildschutz

Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen

2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a)

b) c) d) e)

zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 49 'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und

hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.

Dachgestaltung

26

Aussenraum- und Umgebungsgestaltung

BNO Gemeinde Schmiedrued

Art. 50

'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen. Sie müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 25ei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höher gelegenen Terrains das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefer gelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.

3

Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojekts. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.

Art. 51 Materialablagerungen

'Die Ablagerung von Material für die Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.

6.2 Umweltschutz

Art. 52 Einwirkungen

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaf-

fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Ein-

BNO Gemeinde Schmiedrued

27

wirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 53 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung

und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schall-

Lärmschutz

schutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge verschärfen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 6.3 Ausstattung

Art. 54

Das im Siedlungs- und Weilergebiet anfallende saubere Dach- und Meteorwasser ist unter Einhaltung der eidgenössischen Gewässerschutzvorschrif-

Versickerung

ten soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche einzuleiten bzw. es sind entsprechende Retentionsmassnahmen vorzusehen.

Art. 55 'Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem

Grund abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft min-

destens 15 % der anzurechnenden Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Gestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 3Bei Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem

anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.

Spielplätze

28

BNO Gemeinde Schmiedrued

Art. 56 Abfall- und Kornpostieranla gen

Für die getrennte Abfallentsorgung sind bei Mehrfamilienhäusern die nötigen Entsorgungsflächen vorzusehen.

7. Vollzug und Verfahren

Art. 57 Zuständigkeiten

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er

kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.

2

Art. 58 Gebühren und

Auslagen

Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen etc.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.

Art. 59 Vollzug Naturschutz

Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und —objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: -Bauordnung vom 30. März 1993 -Bauzonenplan vom 30. März 1993 -Nutzungsordnung vom 30. März 1993 -Kulturlandplan vom 30. März 1993

BNO Gemeinde Schmiedrued

29

9 Anhang 9.1 Liste der kommunalen Natur-! Kultur- und Schutzobjekte Kommunale Natur- und Kulturobjekte gemäss § 24, 26 BNO Naturobjekte 1. Gewässer, Feuchtstellen 2. Waldstandorte 3. Wiesen und Weiden 4. Hecken 5. Obstgärten 6. Einzelbäume 8. Kulturobjekte

Kommunale Schutzobjekte gemäss § 25 BNO Nr. im Plan (rot)

Objekt, gebaut um; Kurzinventar Nr.

1

Strasse

Geb.-Nr.

Parz.-Nr,

Weberei- und Heimatmuseum (ehem. Hauptstr. 30, Schul- und Gemeindehaus), 1843; 901 Schmiedrued

30

176

2

ehem Bauernhaus, 1828; 902

Hauptstr 28, Schmiedrued

28

167

3

ehem. Hammerschmitte, 17. Jh.; 904

Matt 19, Schmiedrued

18

463

4

Rest. Pinte, 1811/13,1897; 908

Hauptstr. 135, Walde

135

631

5

Schulhaus Schiltwald, 1911/12; 909

Hauptstr. 233, Schiltwald

233

963

6

Wohnhaus (ehem. Speicher), 1795; 910

Spycherweg 129, Walde

129

1219

7

Speicher, 1774; 911

Hinter alter Post, Walde

133

632

8

Wohnhaus (Alte Post), 1924/25; 907

Hauptstrasse 261, Walde

261

633