Kulturlandplan Materialabbauzone Vorder Höchi

Plan d'affectation · Schmiedrued

Document

Numéro
2014-000180
Type
Plan d'affectation
Commune
Schmiedrued
Canton
Argovie
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
26 févr. 2014
En vigueur depuis
26 févr. 2014

Carte

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Fichiers

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Texte

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 26. Februar 2014

Versand: 4. März 2014

Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000180 Gemeinde Schmiedrued; Nutzungsplanung Kulturland Teilrevision Materialabbauzone "Vorder Höchi"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

24. Oktober 2012

Öffentliche Auflage

17. November 2012 bis 17. Dezember 2012

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Beschluss der Gemeindeversammlung

7. Juni 2013

Ablauf der Beschwerdefrist

21. Oktober 2013

Eingereicht zur Genehmigung

28. Januar 2014

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Teiländerung Kulturlandplan, Materialabbauzone "Vorder Höchi" • Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Aufnahme § 27a 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Der Grosse Rat hat am 20. September 2011 das Gebiet "Vorder Höchi" als Materialabbaugebiet festgesetzt. Angrenzend an das Gebiet "Vorder Höchi" wird im Kanton Luzern seit Jahren Kies abgebaut. Mit dem Materialabbau im Gebiet der Gemeinde Schmiedrued sollen grenzübergreifend mit dem Abbaugebiet in der Gemeinde Triengen die mittel- bis langfristige Versorgung des Kieswerks

Sebastian Müller AG mit qualitativ hochwertigen Rohstoffen sowie die mittel- bis langfristige Versorgung der Region mit Baustoffen sichergestellt werden. Zudem soll mit dem nun vorliegenden Konzept eine optimale Nutzung der Kiesreserven in diesem Gebiet erreicht werden. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 24. Oktober 2012 ohne Vorbehalte. 2.3 Kulturlandplan Die Nutzungsplanung wurde in den Jahren 2008/09 angepasst und vom Regierungsrat am 28. April 2010 genehmigt. Die vorliegende Teiländerung ist projektbezogen. Die Unterlagen lagen im Jahr 2010 noch nicht vor. Die raumplanerischen Voraussetzungen wurden mit dem Richtplanbeschluss vom 20. September 2011 geschaffen. Dieser Beschluss bildet die Grundlage für eine umweltschonende Ressourcenplanung mit dem vorliegenden kantonsübergreifenden Abbaukonzept. Im Kulturlandplan wird neu eine Fläche von ca. 3,1 ha von der Landwirtschaftszone in die Materialabbauzone umgezont, die gemäss zugehöriger Bestimmung in § 27a BNO als "Weitere Zone" nach Art. 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ausgeschieden wird und ab vorausgehende beziehungsweise Nachnutzung die Landwirtschaftszone vorsieht. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Da bisher in der Gemeinde keine Materialabbauzone ausgeschieden wurde, fehlen entsprechende Bestimmungen. Neu in die BNO aufgenommen wird § 27a, Materialabbauzone "Vorder Höchi". Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Materialabbau (Kapitel V 2.1) Das Materialabbaugebiet "Vorder Höchi" ist im kantonalen Richtplan festgesetzt (Beschluss 2.1; Beschluss Grosser Rat vom 20. September 2011). Die Standortgebundenheit ist damit nachgewiesen und die raumplanerischen Voraussetzungen für das Festlegen einer Materialabbauzone sind gegeben. Landwirtschaftsgebiet und Fruchtfolgeflächen (Kapitel L 3.1) Die neue Materialabbauzone betrifft 3,1 ha Landwirtschaftszone, von der Umzonung sind vollumfänglich bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen (FFF2) betroffen. Nach dem Materialabbau wird die landwirtschaftliche Fläche wieder hergestellt. Gemäss kantonaler Praxis wird die FFF2 daher nicht als dauernder Verlust gerechnet. Das Vorhaben erfordert daher keine Richtplananpassung (Beschluss 2.2).

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3.1.3 Regionale Abstimmung Mit der Festsetzung des Abbaugebiets im Richtplan (Ziffer 3.1.1) erfolgte auch die regionale Abstimmung des Materialabbaus. Der Regionalverband Suhrental hat zur nun geplanten Festlegung der Materialabbauzone keine Einwände. Die vorliegende Planung kann gemäss Einschätzung des Planungsverbandes als regional abgestimmt beurteilt werden. 3.1.4 Grösse und Abgrenzung der Materialabbauzone Die Kiesgrube Allmend Kulmerau (Gemeinde Triengen/Kanton Luzern) umfasst eine Fläche von rund 9 ha, die Materialabbauzone "Vorder Höchi" (Gemeinde Schmiedrued/Kanton Aargau) rund 3,1 ha. Aufgrund der Lage und Ausdehnung ist eine Koordination über die Kantonsgrenze notwendig und sinnvoll, nur so ist eine optimale Nutzung der Kiesreserven bei einer Abbautiefe von rund 40 m möglich. Die Materialabbauzone im Aargau ermöglicht den Abbau von rund 0,9 Millionen m3 Kies. Der Abbau ist in den Jahren 2015–2025 vorgesehen, die Wiederauffüllung und Rekultivierung soll bis im Jahr 2030 abgeschlossen sein. Die Ausscheidung der Materialabbauzone erfolgte koordiniert mit der Nachbargemeinde Triengen und dem Kanton Luzern. Die Erweiterung der Materialabbauzone in der Gemeinde Triengen wurde im Grenzbereich am 17. Dezember 2011 genehmigt. 3.1.5 Erschliessung Der grösste Teil des Kieses wird mittels Lastwagen ins Betonwerk der Firma Sebastian Müller AG, Bohler, Rickenbach transportiert. Hier wird ein Grossteil des Kieses zu Betonprodukten verarbeitet. Die wichtigste Route für den Kiestransport ist die Strecke von der Allmend Kulmerau über Chröschhof, Rehag ins Betonwerk Bohler ohne Durchfahrten der Siedlungsräume Schmiedrued, Walde und Schiltwald. Das meiste Auffüllmaterial (sauberer Aushub) wird wie bisher aus Richtung Rehag/Bohler zugeführt. Die Abbau- und Auffüllmengen pro Jahr bleiben weitgehend unverändert, durchschnittlich ist täglich mit rund 90 Fahrten zu rechnen. Im Vergleich zu früheren Jahren ist infolge der höheren Ladekapazität eine leichte Abnahme des Lastwagenverkehrs feststellbar. Die Belastung der Kantonsstrasse bleibt somit unverändert. 3.1.6 Wald Die Materialabbauzone "Vorder Höchi" grenzt am südlichen Ende an Wald. Details zum Schutz des Waldes werden im nachfolgenden Abbaugesuch festgelegt. Dies ist stufengerecht. 3.1.7 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Für die Ausscheidung der Materialabbauzone "Vorder Höchi" ist die Voruntersuchung der UVP durchgeführt worden. Das Vorhaben entspricht dem Anlagetyp 80.3 (Kies- und Sandgruben, etc. mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3) gemäss Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011). Die Abklärungen für die Ausscheidung der Materialabbauzone erfolgten stufengerecht. Der Ausscheidung einer Materialabbauzone stehen keine übergeordneten Interessen entgegen. 3.1.1 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) In § 27a der BNO werden die Entnahme des Rohmaterials und das Material der Wiederauffüllung (sauberes Aushubmaterial) festgelegt. Vor und nach dem Materialabbau gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone (Abs. 4). Weiter wird die Wiederherstellung des heutigen Geländes sichergestellt und die Fläche des ökologischen Ausgleichs definiert. Die Festlegungen sind sachgerecht und rechtmässig.

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3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland Teilrevision Materialabbauzone "Vorder Höchi" der Gemeinde Schmiedrued vom 7. Juni 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Dorfstrasse 263, 5046 Schmiedrued • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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