Bau- und Nutzungsordnung
Schmiedrued
Document
- Number
- 4143
- Commune
- Schmiedrued
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Adopted
- Apr 28, 2010
- In force since
- Oct 28, 2015
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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NUPLA-4143-2015-V.pdfOpen in a new tab
Text
Kanton Aargau
Gemeinde Schmiedrued
AENDERUNG Nr
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
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Cswisstopo (JA130142)
Vorprüfungsbericht vom:
13. Januar 2015
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:
7. Februar - 9. März 2015
Beschlossen von der Gemeindevef,sanareung am N c
12. Juni 2015
Der Gemeindeammann:
Der
Genehmigung:
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aEot, Genenrnigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. aok5 -001111 vom: 9.% .czko‘v.Q. "iolb Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den xy,."--e2ec,kce..
metron 24 November 2014 BGL/BVVE
Metron Raumentwicklung AG
Abteilung Raumentwicklun%gYM, 2, Postfach, 5201 Brugg
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Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected] F \DATEN \M4\ 13-095-00\04_8ER101_13 NO \BNO_SYNOPSE_1 50925 DOCX
anton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
nie ULM
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone Matt Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am: 28. April 2010 Schwarz: Rot
- Unverändert - Geänderte bzw. neue Bestimmungen
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
3. Zonenvorschriften
3. Zonenvorschriften
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Bemerkungen
Art. 27a Spezialzone Matt (neu)
Die Spezialzone Matt ist ausschliesslich für Bauten und Anlagen eines in Zucht, Ausbildung und Therapie tätigen Pferdesportbe1
Neu eingefügt
triebs vorgesehen und basiert auf dem Betriebskonzept Zucht- und Ausbildungszentrum "das Pferd" vom 28. März 2014. Grossveranstaltungen sind in der Spezialzone Matt nicht zulässig.
2
metron Rechtskräftige BNO
Änderung BNO 2
Die Spezialzone Matt ist in zwei Bereiche eingeteilt:
Bemerkungen Neu eingefügt
a) Im Bereich für Bauten und Anlagen sind Stallungen, Reithalle, Sattelkammer, Seminarraum, sanitäre Anlagen sowie Parkplätze und Reitplatz zulässig. Die Reithalle darf folgende Masse nicht überschreiten: - Gebäudelänge 50 m, -breite 22 m, mittels Auskragungen_und Anbauten gilt eine maximale Gesamtlänge von 60 m und eine maximale Gesamtbreite von 35 m. Auf den Längsseiten sind einzig Auskragungen des Daches und ein Gruppenstall, der offen ausgebildet werden muss, zulässig. Anbauten haben sich auf eine Stirnseite zu beschränken. - Firsthöhe 8 m. Die Wohnnutzung richtet sich nach der Bewilligungspraxis für zonenkonformen Wohnraum in der Landwirtschaftszone. b) Im Bereich Laufweqe und Weiden sind im Zusammenhang mit dem Aktivstall reversible Wege ohne Veränderung des Oberbodens, Raufutterstationen und Zäune zulässig. 3
Die Bauten und Anlagen müssen sich gut in die Umgebung (Vo-
Neu eingefügt
lumen, Materialisierung, Sichtbezüge) einpassen. Sämtliche Bauten und Anlagen sind mittels geeigneter einheimischer Bepflanzung sehr gut in die Landschaft einzugliedern.
3
netron Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
Bemerkungen
4
Neu eingefügt
Sofern der Pferdebetrieb eingestellt wird oder für die neue Reit-
halle innert 5 Jahre ab Rechtskraft der vorliegenden Teiländerung Matt keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt und die Realisierung nicht begonnen wurde, sind sämtliche Neubauten und Anlagen, welche aufgrund der Teiländerung erstellt wurden, zurückzubauen. Des Weiteren gelten für das gesamte Areal wieder die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Gelände ist wieder in den vormaligen Zustand zu überführen und für die landwirtschaftliche Nutzung herzurichten. Die Rückführbarkeit zu Fruchtfolgeflächen ist im Baugesuchsverfahren_für sämtliche Bauten und Anlagen mit einem Bodenschutz- / Rekultivierunqskonzept nachzuweisen. 5
Im Grundbuch ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein
Neu eingefügt
Beseitigungsrevers anzumerken. Die Reithalle kann nur bewilligt werden, wenn anderen Pferdehal- Neu eingefügt tern deren Mitbenützung zu marktüblichen Konditionen gewährt wird. Die Regelungen dazu sind in einem Betriebs- und Nutzunqsreqlement definiert, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist. 7
Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverord-
Neu eingefügt
nunq.
4
Zonenvorschriften
BNO Aufnahme eines neuen Paragraphen zu Artikel 3.6: Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Kanton Aargau
Gemeinde Schmiedrued
Bau- u. Nutzungsordnung Aufnahme § 27a ,
Zonenvorschriften
Kanton Aargau Departement
Art. 27a Materialabbauzone „Vorder Höchi"
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung 1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von Rohmaterial (Kies und Sand) sowie für die Ablagerung von sauberem Aushubmaterial bestimmt sind. In Ihr sind notwendige Bauten und Anlagen zulässig.
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4 Das abgebaute Gebiet ist für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren und in die Landschaft einzupassen. Bauten und Anlagen sind umweltgerecht zu beseitigen. Während
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2 In einem Abbau- und Rekultivierungsprojekt sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligun-
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Beschlossen von der Gemeindeversammlung 5 Für das Abbaugebiet ist ein ökologischer Ausgleich zu leisten. Dieser beträgt 15% des Abbauperimeters. Eine davon Abweichende Umsetzung ist in Absprache mit der zuständigen kantonalen Umweltschutzfachstelle möglich.
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
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Gemeinde Schmiedrued
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Kanton Aargau
Bau- und Nutzungsordnung 2008 gemäss § 15 BauG
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E udepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
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Mitwirkung / Mitwirkungsbericht vom:
7. September 2009
Vorprüfungsbericht vom:
10. September 2009
Öffentliche Auflage vom:
22. September — 21. Oktober 2009
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:
20. November 2009
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Der Gemeindeschreiber:
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Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
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Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
Brugg, 20.11.2009 BGL/THU/BWE
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BNO_DEF.DOC
BNO Gemeinde Schmiedrued
Inhaltsverzeichnis
1.
Geltungsbereich § 1 Geltungsbereich
2.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Raumplanung
3.
Art. 3 Planungsgrundsätze
Art. 4 Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Art. 6 Weitere Pläne
Zonenvorschriften
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
Art. 8 Wohnzone W
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone WG I und II
Art. 10 Dorfkernzone D
Art. 11 Gewerbezone G
109 more articles
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
Art. 13 Feriensiedlung
Art. 14 Grünzone GR
Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone LW
Art. 16 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone
Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzone im Kulturland
Art. 19 Uferschutzzone
Art. 20 Magerwiesen, Magerweiden und nährstoffarme Feuchtflächen
Überlagerte Schutzzonen
Art. 21 Naturschutzzone im Wald
Art. 22 Landschaftsschutzzone
Art. 23 Uferschutzstreifen
Schutzobjekte
Art. 24 Naturobjekte
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 26 Kulturobjekte
Seite
5 5 5 6 6 6 6 6 7 7 7 7 7 8 9 9 10 10 10 10 11 11 12 12 13 13 14 14 15 15 16 16 17 17
BNO Gemeinde Schmiedrued
2
3.6 4. 4.1
4.2
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 27 Weilerzone
Definitionen Ausnützung
17
Art. 28 Ausnützungsziffer
Art. 29 Ausnützungszuschlag
19 19
Art. 30 Gewerbe
Abstände
19 19
Art. 31 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 32 Mehrlängenzuschlag
Art. 33 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände
19
Art. 34
Art. 35
Art. 36
Art. 37
Art. 38 Grenzabstand von Tiefbauten
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten Abstände für Stützmauern Abstände gegenüber Privatstrassen Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken
4.3
Arealüberbauungen
5. 5.1
Art. 39 Arealüberbauung
Bauvorschriften Baureife, Erschliessung
5.2
5.3
6. 6.1
Art. 40 Benützung von Privateigentum
Technische Bauvorschriften
Art. 41 Allgemeine Anforderungen
Art. 42 Energiesparmassnahmen
Wohnhygiene
Art. 43 Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen
Art. 44 Raummasse, Fenstergrössen
Art. 45 Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Schutzvorschriften Ortsbild und Gestaltung
Art. 47 Landschafts- und Ortsbildgestaltung
Art. 48 Ortsbildschutz
Art. 49 Dachgestaltung
Art. 50 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 51 Materialablagerungen
17 19 19
20 20 20 20 20 20 21 21 21 22 22 22 22 22 22 23 23 23 23 24 25 25 25 25 25 26 26
BNO Gemeinde Schmiedrued
6.2
6.3
7.
3
Umweltschutz
26
Art. 52 Einwirkungen
26
Art. 53 Lärmschutz
27
Ausstattung
27
Art. 54 Versickerung
27
Art. 55 Spielplätze
27
Art. 56 Abfall- und Kompostieranlagen
28
Vollzug und Verfahren
28
Art. 57 Zuständigkeiten
28
Art. 58 Gebühren und Auslagen
28
Art. 59 Vollzug Naturschutz
28
8.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
28
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
28
9
Anhang
29
9.1
Liste der kommunalen Natur- / Kultur- und Schutzobjekte
29
5
BNO Gemeinde Schmiedrued
1. Geltungsbereich
Art. 1
'Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanung-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren
Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 / Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu
ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten bleiben vorbehalten. 2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Übergeordnetes Recht
6
BNO Gemeinde Schmiedrued
2. Raumplanung
Planungsgrundsätze
Art. 3 Ziel der Gemeinde ist eine Siedlungsentwicklung mit einem harmonischen
und kontinuierlichen Wachstum bei massvoller Verdichtung in der Bauzone sowie zweckmässiger Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz. Dabei soll der guten Einordnung der Siedlung in die Landschaft sowie der Pflege, dem Schutz und dem Erhalt der Natur besondere Beachtung geschenkt werden.
Art. 4 Verdichtung und
Siediungsemeuerung
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
Sondernutzungsplanung
Art. 5 'Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen
und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt. 2Für die im Bauzonenplan bezeichneten Gebiete mit Sondernutzungsplan-
pflicht gelten folgende Zielsetzungen: Sondernutzungsplanpflicht: - Besonders gute Einpassung ins Landschafts- und Ortsbild - Gute Anbindung von Fuss- und Velowegnetz in Richtung Ortskern - Optimale Gestaltung des Siedlungsrandes und des Überganges zum Kulturland 3In dem im Bauzonenplan speziell bezeichneten Gebiet Rain kann im Rahmen eines Gestaltungsplanes eine Ausnutzung von maximal 0.60 realisiert werden.
Weitere Pläne
Art. 6
Weitere Pläne (z. B Entwicklungsplan, Verkehrsrichtplan) dienen der Orientierung über Planungsziele und sind behördenverbindlich. Für das Grundeigentum kommt ihnen unmittelbar keine verbindliche Wirkung zu. Inventare (z.B. Natur- und Landschaftsinventar) sind beim Vollzug beizuziehen.
BNO Gemeinde Schmiedrued
7
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 7
'Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
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max. Gebäu de- 1 höhe
max. Firsthöhe
Grenzabs tand
Gebäu delänge
W
Wohnzone
0.40
8m
11.5m
4m
30m
II
WG I
Wohn- und Gewerbezone I
0.40
8m
12m
4m
40m
III
WG II
Wohn- und Gewerbezone II
0.60
10m
14m
4m
40m
III
G
Gewerbezone
1.00
12m
16m
6m
o
III
10m*
14m*
t
Empfindlic hkeitsstufe
2 '40,3
Ausnu tzung
Bauzonen
D
Dodkemzone
0.60*
F
Feriensiedlung
vgl. Zonenbesrmmung § 13
II
ÖBA
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
vgl. Zonenbestimmung § 12
II
GRÜ
Grünzone
vgl. Zonenbestimmung § 14
II
III
2Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Ge-
meinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Art. 8
Die Wohnzone W ist für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern, Doppeleinfamilienhäusern, Reiheneinfamilienhäuser sowie Terrassenhäuser be-
Wohnzone W
stimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
Art. 9
'Die Wohn- und Gewerbezone WG I und II sind für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. Nicht zulässig sind Betriebe, die gewichtige ideelle Immissionen verursachen (z.B. Sexshops, Bordelle usw.).
Wohn- und Gewerbezone WG
8
BNO Gemeinde Schmiedrued
21m Rahmen eines Gestaltungsplanverfahrens kann der Gemeinderat für be-
stehende Gewerbebetriebe in der WG II eine höhere Ausnützung und eine maximale Gebäude- oder Firsthöhe von 14 m erlauben, wenn gleichzeitig eine qualitativ hochwertige Gestaltung und optimale Eingliederung erreicht wird und benachbarte Grundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Art. 10 Dorfkernzone D
'Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaft und mässig störendes Gewerbe. 2Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen
sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3Alle Bauten und Anlagen sind durch die Eigentümer so zu unterhalten, dass
die bauliche Substanz und Grundstruktur erhalten bleiben. 4Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. Störende bauliche Elemente sind bei Renovationen und Umbauten zu ändern oder zu entfernen.
6Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat an den Richtwerten gemäss § 7 Abs. 1 sowie am Charakter der bestehenden Überbauung und Umgebung.
6Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Alternativlösungen möglich sind. Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie wie Solarzellen dürfen erstellt werden, wenn sie ins Ortsbild passen.
BNO Gemeinde Schmiedrued
9
'Anzahl und Grösse von Aussenreklamen sind so einzuschränken, dass das Fassadenbild nicht beeinträchtigt wird. Die Aussenreklamen sind auf die Nutzung im Haus zu beschränken. 8Die Schaffung von Abstellplätzen kann aus Gründen des Ortsbildschutzes beschränkt oder untersagt werden.
9Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen bei. Hierzu sind Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Art. 11 'Die Gewerbezone ist für Dienstleistungen und mässig störendes Gewerbe
bestimmt. Verkaufsflächen über 500 m2 und arbeitsextensive Nutzungen wie
Gewerbezone G
beispielsweise Lagerhäuser und Logistikbetriebe sind nicht zulässig. 2
Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin bzw. den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen, der verbindlich
festhält: -Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen -Art des gelagerten Materials -Technische Einrichtungen -Bäume, Hecken und Bepflanzung -Einfriedungen -Farbgestaltung der Gebäude
Art. 12
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA
10
BNO Gemeinde Schmiedrued
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Art. 13 Feriensiedlung
1Die Feriensiedlung dient der Freizeit und Erholung, dem Sport und unter
bestimmten Voraussetzungen auch dem Wohnen. Sofern die Bedingungen der Erschliessung und Wohnhygiene erfüllt sind, ist Wohnen zulässig. 2Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass eine gute Freizeit-, Erho-
lungs- und Wohnnutzung sowie ortsbauliche und landschaftliche Qualitäten erreicht werden. 3Zulässig sind Bauten mit einer Grundfläche von höchstens 40 m2, einer maximalen Gebäudehöhe von 3 m und einer maximalen Firsthöhe von 4.20 m. Der Gemeinderat legt die Gebäude- und Grenzabstände unter Berücksichti-
gung der privaten und öffentlichen Interessen von Fall zu Fall fest. 41m schraffierten Bereich sind Bauten mit einer Grundfläche von höchstens
80 m2, einer maximalen Gebäudehöhe von 4.60 m und einer maximalen Firsthöhe von 5.80 m zulässig 5Die Parkierung erfolgt bei der bestehenden Garagierung (Parzelle Nr. 655). Die Notzufahrt der Siedlung ist sicherzustellen.
Art. 14 Grünzone
'Die Grünzone dient der Siedlungsdurchgrünung und dem angemessenen Übergang der Siedlung zum Kulturland. 2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Zulässig sind jedoch Spa-
zierwege und Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze, usw.). 3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 15 Landwirtschaftszone
'Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energie-
BNO Gemeinde Schmiedrued
11
gewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a (pro einzelne Anlage) sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbeson-
dere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 16
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie
Bauten in der Landwirtschaftszone
Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Ge-
bäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3In der Landwirtschaftzone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 17 'Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der
bodenabhängigen und der bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2Die Bauten und Anlagen sind gut in das Landschaftsbild einzupassen.
3In der Speziallandwirtschaftszone Nütziweid sind Bauten und Anlagen für Tierhaltungsbetriebe zulässig.
4Die Bauvorschriften richten sich nach § 16 Bauten in der Landwirtschaftszo-
ne.
Speziallandwirtschaftszone
12
BNO Gemeinde Schmiedrued
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.3 Schutzzonen
Art. 18 Naturschutzzone
im Kulturland
'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten. 2Soweit nachstehend nicht anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf-
schüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln sowie Aufforstung nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuer ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stel-
len, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
5Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
6Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Standort
Schutzziel Erhalt und Ent-
Bewirtschaftung und
wicklung als
Unterhalt, Nutzungseinschränkung
Weiher Schlattholz
2 Weiher mit spezieller Fauna
gemäss Landschaftsin-
(Geburtshelferkröte) und Ve-
ventar (Objekt-Nr. 1/5)
getation in der Umgebung
BNO Gemeinde Schmiedrued
13
Ruderalfläche Wolfs-
Ruderalfläche mit 2 Tümpeln
grube
(Kreuzkrötenbiotop)
ventar (Objekt-Nr. 1/6)
Feuchtbiotop Schlatt
Lebensraum für Amphibien
gemäss Landschaftsin-
und Sumpfpflanzen
ventar (Objekt-Nr. 1/7)
Föhren-Birkenwald
ehemalige Grube mit lichtem
gemäss Landschaftsin-
Mügeri
Föhren-Birkenbestand
ventar (Objekt-Nr. 2/10)
gemäss Landschaftsin-
Art. 19 'Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung
Uferschutzzone
der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen längs der Ruederchen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 21m Kulturland umfasst die Uferschutzzone beidseits der Gewässer einen
Streifen von 6.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern. Innerhalb der Bauzonen umfasst die Uferschutzzone die im Bauzonenplan entsprechend gekennzeichneten Flächen. 3Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Über-
schüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Innerhalb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die
Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Bestehende Gehölze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden.
Art. 20 1 Magerwiesen, Magervveiden und nährstoffarme Feuchtflächen sind als Le-
bensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern. 2Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtflächen dürfen weder gedüngt noch
beweidet werden. Sie sind jährlich einmal zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni, auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
Magerwiesen, Magerweiden und nährstoffarme Feuchtflächen
14
BNO Gemeinde Schmiedrued
3Magerweiden dürfen nicht gedüngt werden. Die Beweidung ist frühestens ab Mitte Juni zulässig, hat mit Rindern und so zu erfolgen, dass dadurch der charakteristische Pflanzenbestand nicht beeinträchtigt wird. Um einen Nährstoffeintrag zu verhindern, ist auf eine zusätzliche Fütterung zu verzichten.
4Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammen-
setzung der Magerwiesen, Magerweiden und nährstoffarmen Feuchtflächen beeinflussen, sind nicht gestattet. 3.4 Überlagerte Schutzzonen
Naturschutzzone im Wald
Art. 21 'Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit vertraglich nichts anderes festegelegt wird, sind die Bestände soweit
möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. 3Die Naturschutzzone im Wald wird wie folgt unterteilt:
Bezeichnung
Schutzziel
im Plan
Brüel-Cholholz
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Naturgemässer Laubmischwald
Fichtenanteil vermindern; Bett des kleinen Seitenbächleins unterhalb Fassung nicht mehr ausräumen
Sommerrain-
Naturgemässer Laubmischwald,
leichte Durchforstung, keine
Unterholz
lichtes Altholz mit stufigem
Räumung, Waldrandpflege
Waldrand Birchtobel
Erhalten des ursprünglichen
Reduktion des Nadelholzan-
Charakters des wilden Tobels,
teils
Altholzinsel Im Lee
Naturgemässer, lichter, alt- und totholzreicher Laubmischwald
Fichtenanteil verringern, Bestand auflichten, Eichen fördern, Waldrandpflege (verbreitern, stufiger Aufbau)
15
BNO Gemeinde Schmiedrued
Schürhölzli
Lichtes, totholzreiches Altholz mit artenreicher Kraut- und
keine Räumung, Pflege Kraut und Strauchschicht
Strauchschicht Besondere
gemäss Landschaftsinventar
gemäss Landschaftsinventar
Waldstandorte
Objekt Nrn. 2/1 — 2/24
Objekt Nrn. 2/1 — 2/24
Art. 22 'Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient
der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Landschaftsschutzzone
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Ein-
schränkungen nach § 15. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen und Ablagerungen von Siloballen verboten. 3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen
zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder
andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Art. 23
'Die Uferschutzstreifen überlagern Bauzonen und dienen der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen längs der Ruederchen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. Bei Veränderung der Bachläufe sind sie entsprechend anzupassen.
Uferschutzstreifen
16
BNO Gemeinde Schmiedrued
2Die im Bauzonenplan bezeichneten Uferschutzstreifen umfassen — wo nicht speziell bezeichnet und vermasst — beidseits der Gewässer einen Streifen von 6.00 m ab Uferlinie gemäss mittlerem Sommerwasserstand resp. Grenze Gewässerparzelle bei vermarkten Gewässern.
3Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. Inner-
halb der Zone dürfen keine Bauten erstellt werden. 4Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die
Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. Bestehende Geholze und Hecken dürfen ohne Bewilligung nicht beseitigt, sondern nur durchforstet werden. 3.5 Schutzobjekte
Naturobjekte
Art. 24
'Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten und nachfolgend aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet. 2Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekt
Schutzziel
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkung
Einzelbaum / Baumgruppe
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Erhaltung des Bestandes
- Pflege auf lange Lebensdauer - In der Landwirtschaftszone ist in einem Radius von 5 m um die Bäume nur eine extensive Bewirtschaftung zulässig. - Bei natürlichem Abgang sind die Bäume zu ersetzen.
Hecke / Ufergehölz
- Brut- und Nahrungsbiotop - Aufwertung des Landschaftsbildes - Trittstein, Vernetzungselement - Vielfältiger Übergangsbereich, Artenreichtum
- Struktur erhalten - artenarme Hecken mit zusätzlichen, standortgerechten Arten ergänzen - periodisch zurückschneiden/verjüngen - Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen. - vorgelagerter Krautsaum von 3 m Breite
17
BNO Gemeinde Schmiedrued
Obstgarten
- Siedlungs- und landschaftsprägendes Element - Erhaltung des Bestandes
- Pflege auf lange Lebensdauer - Bei natürlichem Abgang sind die Bäume zu ersetzen. - neben Kirschbäumen genügend Apfel- und Birnbäume
Waldrand
- Brut- und Nahrungsbiotop - Aufwertung des Landschaftsbildes - Trittstein, Vernetzungselement - Vielfältiger Übergangsbereich, Artenreichtum
- periodische Verjüngung des Strauchsaums und dessen stufigen Aufbaus - mit Sträuchern durchsetzen und stufigen Aufbau gewährleisten
Schutzobjekt im Wald
- Erhalt des Standorts geschützter Pflanzenarten
- auf den konkreten Standort abgestimmte Massnahmen gemäss Landschaftsinventar
Art. 25
Die im Bauzonen- und im Kulturlandplan rot umrandeten und in Anhang aufgeführten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Gebäude mit Substanzschutz
Art. 26 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan mit rotem Punkt bezeichneten Objekte
sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
Kulturobjekte
3.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 27
'Die Weilerzone dient der Erhaltung und massvollen Entwicklung der im Nutzungsplan Kulturland bezeichneten Weiler unter Wahrung des Weilerbildes, der landwirtschaftlichen Nutzung sowie des traditionellen Charakters der Kleinsiedlung. Soweit in dieser Bestimmung nichts Abweichendes festgelegt ist, gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone. 2Bauvorhaben sind insbesondere bezüglich landwirtschaftlichen Emissionen
und Immissionen auf die vorhandenen Nutzungen abzustimmen (Lärm, Geruch).
Weilerzone
18
BNO Gemeinde Schmiedrued
3Die im Kulturlandplan violett bezeichneten Bauten dürfen über die landwirt-
schaftliche Nutzung hinaus wie folgt zum Wohnen sowie für mässig störendes Kleingewerbe, wie landwirtschaftsverwandte Gewerbebetriebe und kleine traditionelle Handwerksbetriebe mit geringem Zubringerverkehr genutzt werden. Die im Kulturlandplan rot bezeichnete Baute Schulhaus Schiltwald kann als Schulheim genutzt werden. 4In den violett und rot bezeichneten Bauten dürfen bis zu (höchstens 4) Wohneinheiten pro Gebäude geschaffen werden. Bei der Schaffung neuer Wohnräume sind alle Nebenräume (inkl. 1 Garagenplatz pro Wohneinheit) in die bestehenden Haupt- und Nebenbauten zu integrieren. Für bestehende Nutzungen sind neue Klein- und Anbauten zulässig, falls sie nicht im bestehenden Bauvolumen realisiert werden können.
5Sämtliche baulichen Massnahmen, Nutzungsänderungen sowie die Umgebungsgestaltung sind dem Erscheinungsbild und dem Charakter des Weilers anzupassen. Der Gemeinderat kann die Beseitigung störender Elemente verlangen. Untergeordnete bauliche Anlagen wie Gartencheminaes, kleinere Mauern und Terrainveränderungen, Kinderspielplätze, Wintergärten usw.
sind zulässig. Bestehende Gärten sowie der Baumbestand sind zu erhalten. Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung dürfen das Weilerbild nicht beeinträchtigen. 6Der Gemeinderat kann mit einem Gestaltungsplan nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Bauten den Bestimmungen von Absatz 3 oder 4 unterstellen. Zudem kann er darin einzelne landwirtschaftsfremde, mit dem Zonenzweck übereinstimmende Neubauten vorsehen, wenn dies mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Der Gestaltungsplan hat die Gesamtsituation des Weilers zu berücksichtigen und für Neubauten mindestens festzulegen:
-Lage sowie höchstzulässige horizontale und vertikale Ausdehnung, -Gebäude- und Umgebungsgestaltung, -zulässige Nutzung, - Erschliessung.
19
BNO Gemeinde Schmiedrued
4. Definitionen 4.1 Ausnützung
Art. 28 'Die Fläche für obligatorische Abstellräume in Wohnungen gemäss § 45
werden nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt, sofern sie
Ausnützungsziffer
sich im Unter- oder Dachgeschoss befinden. 2Ein von einem baulich bereits genutzten Grundstück abgetrennter Parzel-
lenanteil darf nur soweit baulich ausgenutzt werden, als die vorgeschriebene Ausnützungsziffer über das Ganze gerechnet eingehalten wird.
Art. 29 Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus
Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er darf maximal 10% der Bruttogeschossfläche betragen und ist auf 20 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
Ausnützungszuschlag
Art. 30
'Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringern Zubringerverkehr wie Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösse-
Gewerbe
ren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen her-
kömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremden Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend. 4.2 Abstände
Art. 31 Gegenüber dem Kulturland ist für Bauten der zonengemässe Grenzabstand
einzuhalten.
Abstand gegenüber dem Kulturland
20
Mehrlängenzuschlag
BNO Gemeinde Schmiedrued
Art. 32 Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, erhöhen sich die
Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4.0 m.
Ungleichverteilung der Grenzund Gebäudeabstände
Art. 33
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenz-
abstände zulässig.
Grenzabstand von Tiefbauten
Gebäudeabstand gegenüber bestehenden Bauten
Art. 34 Tiefbauten müssen einen Grenzabstand von 50 cm aufweisen. Gehen von
Tiefbauten Einwirkungen aus, so gilt ein Grenzabstand von 4.0 m.
Art. 35
Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten bestehen, welche bei Inkrafttreten dieser Bauordnung einen den neuen Vorschriften widersprechenden Grenzabstand aufweisen, ist für neu zu errichtende Bauten nur der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. Die architektonischen, die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.
Abstände für Stützmauern
Abstände gegenüber Privatstrassen
Art. 36 Stützmauern innerhalb des Baugebietes bis zu einer Höhe von 1.80 m dürfen
an die Grenze gestellt werden. Höherer Stützmauern sowie Stützmauern ausserhalb des Baugebietes und entlang der Baugebietsgrenze sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch 50 cm, von der Grenze zurückzusetzen und soweit notwendig mit einem Schutzgeländer zu versehen.
Art. 37
Gegenüber Privatstrassen sind dieselben Abstände wie gegenüber öffentlichen Gemeindestrassen einzuhalten.
BNO Gemeinde Schmiedrued
Art. 38 l Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken dürfen nicht höher sein als
1.80 m. Bei ungleichem Niveau der beiden Grundstücke gilt dieses Mass
21
Einfriedungen zwischen privaten Grundstücken
vom niedriger gelegenen Boden aus. 2Einfriedungen dürfen innerhalb des Baugebietes an die Grenze, im gegen-
seitigen Einverständnis auf die Grenze gesetzt werden. Entlang der Baugebietsgrenzen dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten die Vorschriften von § 89 EGZGB.
4Für Pflanzungen gelten die Vorschriften von § 88 EGZGB
4.3 Arealüberbauungen
Art. 39
Arealüberbauungen sind in den Zonen W, WG und D zulässig. Die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 2'500 m2 zu betragen.
Arealüberbauung
BNO Gemeinde Schmiedrued
22
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife, Erschliessung
Benützung von Privateigentum
Art. 40
'Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushal-
testellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3Auf die Interessen des betroffenen Grundeigentümers ist möglichst Rück-
sicht zu nehmen. 5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 41 Allgemeine Anforderungen
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung
durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 42 Energiesparmassnahmen
'Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden und die Ausnützungsziffer überschritten wird.
23
BNO Gemeinde Schmiedrued
5.3 Wohnhygiene
Art. 43
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestat-
Wohnhygiene, Ausrichtung der Wohnungen
tet.
Art. 44
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume: Fläche mind. 10 m2 (ausgenommen
Raummasse, Fenstergrössen
sind Küchen) Küchen: Fläche mind. 6 m2 - Wohnräume von Einzimmerwohnungen: Fläche 18 m2 Raumhöhe: - Vollgeschoss
mind. 2.30 m
mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 1/10 der Bodenfläche (Rohlichtmass) - Dachflächenfenster Fensterfläche (Lüftungsöffnung) kann auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche - Dachgeschoss - Fensterfläche
reduziert werden 2Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen öffenbare Fenster, die direkt ins
Freie führen, oder eine kontrollierte Lüftung aufweisen. In Dachgeschossen sind sie in der Regel giebelseitig oder über Dachlukarnen, -gauben und dgl. zu belichten. Bei abgeschrägten Zimmern gilt die zu berücksichtigende Bodenfläche ab einer lichten Raumhöhe von 1.5 m. 3Gewerbliche Raummasse setzt der Gemeinderat fest, sofern sie nicht durch
kantonale oder eidgenössische Erlasse geregelt werden. 4Der Gemeinderat kann aus Ortsbildschutzgründen Abweichungen von
Abs. 1 bewilligen.
Art. 45 lln Mehrfamilienhäusern (Neubauten) ist für jede Wohnung ein Abstellraum
mit einer Mindestfläche von 4 m2 zu erstellen
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
24
BNO Gemeinde Schmiedrued
2In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
3Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen und Wohnbauten in der Dorfkernzone).
Non diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rahmen des eidg. Wohnraumförderungsgesetzes im Sinn der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.
Art. 46 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
25
BNO Gemeinde Schmiedrued
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild und Gestaltung
Art. 47 Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine gute Wohn-,
Arbeitsplatz-, ortsbauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird.
Art. 48 1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) c) d) e) f) g) h)
Landschafts- und Ortsbildgestaltung
Ortsbildschutz
Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)
b) c) d) e)
zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 49 'Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und
hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen.
Dachgestaltung
26
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
BNO Gemeinde Schmiedrued
Art. 50
'Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen. Sie müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. 25ei Grundstücken mit stark unterschiedlichen Höhenlagen hat der Eigentümer des höher gelegenen Terrains das Erdreich mit Böschungen und Mauern so zu sichern, dass dem tiefer gelegenen Terrain kein Schaden erwächst. Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen.
3
Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojekts. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Art. 51 Materialablagerungen
'Die Ablagerung von Material für die Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2 Umweltschutz
Art. 52 Einwirkungen
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaf-
fenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Ein-
BNO Gemeinde Schmiedrued
27
wirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 53 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung
und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schall-
Lärmschutz
schutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge verschärfen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. 6.3 Ausstattung
Art. 54
Das im Siedlungs- und Weilergebiet anfallende saubere Dach- und Meteorwasser ist unter Einhaltung der eidgenössischen Gewässerschutzvorschrif-
Versickerung
ten soweit wie möglich versickern zu lassen oder in Bäche einzuleiten bzw. es sind entsprechende Retentionsmassnahmen vorzusehen.
Art. 55 'Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als vier Wohnungen sind auf privatem
Grund abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft min-
destens 15 % der anzurechnenden Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Gestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. 3Bei Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem
anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
Spielplätze
28
BNO Gemeinde Schmiedrued
Art. 56 Abfall- und Kornpostieranla gen
Für die getrennte Abfallentsorgung sind bei Mehrfamilienhäusern die nötigen Entsorgungsflächen vorzusehen.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 57 Zuständigkeiten
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er
kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Für Verfügungen und Entscheide aller Art ist der Gemeinderat zuständig.
2
Art. 58 Gebühren und
Auslagen
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen etc.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.
Art. 59 Vollzug Naturschutz
Unterhalt und Pflege der Naturschutzzonen und —objekte sind Sache der Grundeigentümer. Vorbehalten sind Bewirtschaftungsverträge/privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Kanton/Gemeinde und Bewirtschaften Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 60 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: -Bauordnung vom 30. März 1993 -Bauzonenplan vom 30. März 1993 -Nutzungsordnung vom 30. März 1993 -Kulturlandplan vom 30. März 1993
BNO Gemeinde Schmiedrued
29
9 Anhang 9.1 Liste der kommunalen Natur-! Kultur- und Schutzobjekte Kommunale Natur- und Kulturobjekte gemäss § 24, 26 BNO Naturobjekte 1. Gewässer, Feuchtstellen 2. Waldstandorte 3. Wiesen und Weiden 4. Hecken 5. Obstgärten 6. Einzelbäume 8. Kulturobjekte
Kommunale Schutzobjekte gemäss § 25 BNO Nr. im Plan (rot)
Objekt, gebaut um; Kurzinventar Nr.
1
Strasse
Geb.-Nr.
Parz.-Nr,
Weberei- und Heimatmuseum (ehem. Hauptstr. 30, Schul- und Gemeindehaus), 1843; 901 Schmiedrued
30
176
2
ehem Bauernhaus, 1828; 902
Hauptstr 28, Schmiedrued
28
167
3
ehem. Hammerschmitte, 17. Jh.; 904
Matt 19, Schmiedrued
18
463
4
Rest. Pinte, 1811/13,1897; 908
Hauptstr. 135, Walde
135
631
5
Schulhaus Schiltwald, 1911/12; 909
Hauptstr. 233, Schiltwald
233
963
6
Wohnhaus (ehem. Speicher), 1795; 910
Spycherweg 129, Walde
129
1219
7
Speicher, 1774; 911
Hinter alter Post, Walde
133
632
8
Wohnhaus (Alte Post), 1924/25; 907
Hauptstrasse 261, Walde
261
633