Bau- und Nutzungsordnung
Mumpf
Document
- Numer
- 4255
- Vischnanca
- Mumpf
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 15-02-2012
- En vigur dapi
- 01-05-2024
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Mumpf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
NUPLA-4255-2024-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung R««»rtwlcklun^^„
Gemeinde Mumpf
Allgemeine Nutzungsplanung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom
11. August 2022
Mitwirkung vom
24. Oktober bis 22. November 2022
Öffentliche Auflage vom
14. August bis 12. September 2023
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 01. Dezember 2023
NAMENS DES GEMEINDERATES
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Eveline Güntert
Reto Hofer
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat RRB Nr. Slcß'V - OOOÒtò vom
AENDERUNG Nr.....Z, zu Bno/Bo/No vom............
KOCH PARTNER
U
>. VXgi»
Im Auftrag der Staatskanzlei Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
15. Januar 2024
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2/11
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)_________
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes Recht
2 Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2 aufgehoben
Art. 6 Zonenübersicht
Art. 6 Zonenübersicht
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
-Q ■Q
X CD
s §o ■g eg’
§
$
sCD CO
co o « co CD co Q
I CD
C
aCO
c CO -Q
-Q CO N
cc
N
2
'S -Q CD
8-0 2 -S aS
c:
0
Ö5 E
-a
-g ;
co
I© 2Sg»
I« § 0
i I
I
X CD
c
s 8
I I
§
■§
c: CD
f-?
s 0)
w w o ■§ w CD
fl
8'g'
®I
§
882 ® ® §
Q
5 -c
•Q
"O
c
c:
-2
co
45 CO N
CD
-2 CO •§
5 'S,
c
I S’
2
2
-Q
■g
;
CD
® 'M 8 •Q 2 •§
.
•S "o
I
o s
«
-c ja
Art. 0 a
5 co
I I
I
«
s ä
c IM
(-■■)
(-)
(...)
* In den Wohn- und Gewerbezonen gilt für reine Wohnbauten eine Gebäudehöhe von 8.00 m. Der Gemeinderat kann bei gewerblich genutzten Erdgeschossen Ge schosshöhen über 3 m zulassen. Die max. Gebäudehöhe beträgt in diesem Fall 8.70 m.
* In den Wohn- und Gewerbezonen gilt für reine Wohnbauten eine talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe von 8.00 m. Der Gemeinderat kann bei gewerb lich genutzten 1. Vollgeschossen fedgeschossen Geschosshöhen über 3.20 m zu lassen. Die max. talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe beträgt in diesem Fall 8.70 m.
5 Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fas sade maximal 60 % der Gebäudelänge betragen.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
5 Bei oberirdischen Haupt Gebäuden ohne Klein- und Anbauten (gemäss § 19 BauV) am Hang dürfen Abgrabungen bei Untergeschossen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 % der Gebäudelänge Fassadenlänge betragen.
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 3/11
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)_________ ® Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)____________ ® Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG2 dürfen gewerblich ge nutzte 1. Vollgeschosse Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
{-)
{•••) ®(neu) Bei Gebäuden mit einem Flachdach kann die maximale talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe für das Erstellen von Absturzsicherungen um 1 m er höht werden.
® (neu) Bei Flachdachbauten mit Attikageschoss in der Ebene gilt, an den nicht zurückversetzten Fassaden, eine um 3 m erhöhte maximale Fassadenhöhe.
Art. 7 Dorfkernzone D
Art. 7 Dorfkernzone D
(-)
(.J
® Für Hauptgebäude sind nur Schrägdächer, die in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung auszubilden sind, zulässig. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise - gestützt auf ein Fachgutachten - andere Dachformen zulassen, wenn eine architektonisch besonders gute und für das Ortsbild bessere Gestal tung erreicht wird.
® Für oberirdische Gebäude ohne Klein- und Anbauten (gemäss § 19 BauV) Haupt gebäude sind nur Schrägdächer, die in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung auszubilden sind, zulässig. Der Gemeinderat kann ausnahms weise - gestützt auf ein Fachgutachten - andere Dachformen zulassen, wenn eine architektonisch besonders gute und für das Ortsbild bessere Gestaltung erreicht wird.
(•J
LJ_________
Art. 8 Wohnzone W2
Art. 8 Wohnzone W2
^(.J 2 In der Zone W2 dürfen die Abstände - äusser bei Klein- und Anbauten - weder aufgehoben noch reduziert werden.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
2 aufgehoben
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 4/11
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS
Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS
(-)
(-)
5 «• c Das bestehende Ökonomiegebäude darf umgebaut oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass seine Erhaltung nicht zu mutbar ist - innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs und unter Beibehal tung der bisherigen Gebäude- und Firsthöhe abgebrochen und durch einen quali tätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.
5 HL = Das bestehende Ökonomiegebäude darf umgebaut oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass seine Erhaltung nicht zu mutbar ist - innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs und unter Beibehal tung der bisherigen talseitig, traufseitige gemessenen Fassaden- und Gesamthöhe abgebrochen und durch einen qualitätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.
5 «• <• Innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereiches darf das bestehende Wohnhaus umgebaut oder ersetzt werden. Die geringfügige Erweiterung des Vo lumens ist bis max. 220 m^ Bruttogeschossfläche gestattet. Dabei darf die Gebäu dehöhe und die Firsthöhe um maximal 1 m gegenüber den heutigen Massen des bestehenden Wohnhauses erhöht werden.
® Innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereiches darf das bestehende Wohnhaus umgebaut oder ersetzt werden. Die geringfügige Erweiterung des Vo lumens ist bis max. 220 m^ anrechenbare Geschossfläche gestattet. Dabei darf die talseitig, traufseitige gemessene Fassadenhöhe und die Gesamthöhe um maximal 1 m gegenüber den heutigen Massen des bestehenden Wohnhauses erhöht wer den.
5 *• ® Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile dürfen als solche im Sinne von § 18 ABauV Klein- und Anbauten (unbewohnte Gebäude) in gleicher Lage und bei gleichem Volumen umgebaut oder ersetzt werden.
(-) ® *• •» Die maximale Bruttogeschossfläche im Teilbereich B beträgt 4'200 m^. Ersatzbauten für die bestehenden Bauten und Anlagen sind in die maximal defi nierte Bruttogeschossfläche mit einzurechnen. Die maximale Bruttogeschossflä che von 4'200 m2 darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn im Teilbereich A keine zusätzlichen Hotelzimmer realisiert werden. Ansonsten ist die maximale Bruttoge schossfläche um den Anteil der zusätzlich realisierten Fläche für den Hotelbetrieb im Teilbereich A zu reduzieren. Im Teilbereich B werden die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe im Gestaltungsplan festgelegt.
(-)
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
® ® Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile dürfen als solche im Sinne von § 19 BauV Klein- und Anbauten (unbewohnte Gebäude) in gleicher Lage und bei gleichem Volumen umgebaut oder ersetzt werden.
(-) ®*-‘’ Die maximale SFuttogesehessfläehe anrechenbare Geschossfläche im Teil bereich B beträgt 4'200 m^. Ersatzbauten für die bestehenden Bauten und Anla gen sind in die maximal definierte Geschossfläche mit einzurechnen. Die maxi male anrechenbare Geschossfläche von 4'200 m^ darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn im Teilbereich A keine zusätzlichen Hotelzimmer realisiert werden. Ansonsten ist die maximale anrechenbare Geschossfläche um den Anteil der zu sätzlich realisierten Fläche für den Hotelbetrieb im Teilbereich A zu reduzieren.
® *-c Im Teilbereich B werden die maximal zulässige talseitig, traufseitige gemes sene Fassaden- und Gesamthöhe Gebäude- und Firsthöhe im Gestaltungsplan festgelegt.
(-)
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 5/11
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
9 “. Die maximale Gebäudelänge ist auf 32 m beschränkt. Wenn die mehrge schossigen Bauten optisch höchstens als 32 m lange Körper in Erscheinung tre ten, können eingeschossige Zwischen- und Vorbauten erstellt werden, auch wenn dadurch die maximal zulässige Gebäudelänge überschritten wird.
8“.“ Die maximale Gebäudelänge ist auf 32 m beschränkt. Wenn die mehrgeschos sigen Bauten optisch höchstens als 32 m lange Körper in Erscheinung treten, kön nen eingeschossige Zwischen- und Anbauten Vorbauten erstellt werden, auch wenn dadurch die maximal zulässige Gebäudelänge überschritten wird.
8*.* Die maximale überbaubare Fläche für Bauten und Anlagen für die Parkierung bis zu einer Gesamthöhe von 3.5 m beträgt 1'500 m^ und ist im Teilzonenplan bezeichnet. Darüber hinaus sind Bauten für die unterirdische Parkierung auch in den Untergeschossen der Haupt- und Verbindungsbauten zulässig.
®“.® Die maximale überbaubare Fläche für Bauten und Anlagen für die Parkierung bis zu einer Gesamthöhe von 3.5 m beträgt 1'500 m^ und ist im Teilzonenplan be zeichnet. Darüber hinaus sind Bauten für die unterirdische Parkierung auch in den Untergeschossen der übrigen Gebäuden, ohne Klein- und Anbauten, Haupt- und Verbindungsbauten zulässig.
7 Der Teilbereich C ist für Parkierungsanlagen, die dem Hotel- und Restaurations betrieb dienen, bestimmt Es sind keine Hochbauten gestattet Für Tiefbauten gilt
Art. 6
Abs. 2 BauG. (...)
9a Neubauten sowie Um- oder Ersabbauten gemäss den in Abs. 5 lit b und c be zeichneten Gebäuden (unabhängiges Fachgutachten für Ersatzbauten), ausge nommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, dürfen erst bewilligt werden, wenn ein architektonisches Gesamtkonzept vorliegt. Dieses bedarf der Zustim mung des Gemeinderates.
7 Der Teilbereich C ist für Parkierungsanlagen, die dem Hotel- und Restaurations betrieb dienen, bestimmt. Es sind nur Unterniveaubauten gemäss § 20 Abs. 1 BauV zulässig. Es-sind keine-Hochbauten gestattet. Für Tiefbauten gilt § 20 Abs. 1 RniiV
(...)
9a Neubauten sowie Um- oder Ersatzbauten gemäss den in Abs. 5 lit b und c be zeichneten Gebäuden (unabhängiges Fachgutachten für Ersatzbauten), ausge nommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV § 19 BauV, dürfen erst bewilligt werden, wenn ein architektonisches Gesamtkonzept vorliegt. Dieses bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(...)
CJ
138 weitere Artikel
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
^(...)
^(...)
2 Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehö hen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächli chen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden pri vaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Baumasse Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygie nischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzen den privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöh« Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
^(...)
^(...)
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 6/11
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 16 Uferschutzzone
Art. 16 Uferschutzzone
’ Der Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation.
aufgehoben
2 Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewäs sers eine Breite von 3 m (gemessen ab Uferlinie bei mittlerem Sommerwasser stand) auf. Werden eigene Gewässerparzellen geschaffen (z.B. bei einer Gewäs serrenaturierung), muss die Uferschutzzone von 3m Breite innerhalb der Gewässerparzelle liegen. 2 Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüt tung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. * Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
Art. 19 Landschaftsschutzzone
Art. 19 Landschaftsschutzzone
(-)
(•••)
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkun gen nach § 16 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnah men abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkun gen nach § 16 dieser BNO nach den Bestimmungen der Landwirtschaftszone (§ 13 BNO). Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen. Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
(••■)
O
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Seite 7/11
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 19a Gewässerraumzone (neu)
’ Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert.
2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, An lagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV).
3 In der Gewässerraumzone sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Die Ausnahme bilden die Gewässerraumzonen von eingedol ten Gewässern. * Bei den im Kulturlandplan mit Kreisen symbolhaft dargestellten Gewässerraum zonen, ist die Lage der Dolungen unbestimmt. Die Gewässerraumzonen betragen bei diesen Abschnitten 12.5 m, gemessen je hälftig ab Mitte des Eindolungsbau werks.
Art. 19b Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern (neu)
1 Bei allen Fliessgewässern mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite sowie bei den eingedolten Fliessgewässern beträgt der Mindestabstand für Bau ten und Anlagen 6 m und wird ab dem Rand der Gerinnesohle respektive ab In nenkante des Eindolungsbauwerks gemessen.
Art. 25 Campingzone
Art. 25 Campingzone
(...)
(...)
2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat festgelegt Die maximal zulässige Höhe beträgt 6 m. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ausserhalb der Campingzone haben Bauten einen Grenzabstand von 4 m einzu halten.
2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat festgelegt. Die maximal zulässige Gesamt höhe beträgt 6 m. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ausserhalb der Campingzone haben Bauten einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Seite 8/11
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 25a Hochwassergefahrenzonen HWZ (neu)
1 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen überla gert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigun gen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemes sen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnun gen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht aus zuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtun gen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig.
2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltge fährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausrei chend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. In der Hochwassergefahrenzone HWZ 3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten welche über den Besitzstandsschutz hinausgehen sowie neue Nutzun gen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Stand ort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind, und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässig bar ist und nicht erhöht wird. 5 Wer in einer Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass § 36c BauV eingehalten ist. ® Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten nament lich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Massnahmenpla nung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Seite 9/11
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 28a Abstand gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen (neu)
1 Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, ge plante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen im Gemeingebrauch für Parkfelder, Einfriedungen, Stützmauern bis 1.80 m Höhe und Böschungen ein Strassenabstand von 60 cm.
2 Die Strassenabstände gemäss Abs. 1 können aufgehoben werden, wo neben der Fahrbahn Geh- und / oder Radwege liegen.
Art. 28 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 28b Abstand gegenüber dem Kulturland
1 Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Ab stand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Sämtliche Bauteile inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsge staltung (Gartengestaltung, Terrainveränderungen, Sandkasten usw.) müssen in nerhalb der Bauzone angeordnet werden.
^Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in.4edem Fall ein minimaler Ab stand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden.
1 Gegenüber der Bauzonengrenze gelten folgende Abstände:
a) 2 m für Gebäude, sofern die Erstellung der Bauten zu keinen nennenswer ten Auswirkungen auf das Kulturland führt; b) 60 cm für Einfriedungen und Stützmauern bis 1.80 m Höhe; der Mindest abstand vergrössert sich um das Mehrmass der Mauerhöhe. 2 Sämtliche Bauteile inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umge bungsgestaltung (Gartengestaltung, Terrainveränderungen, Sandkasten usw.) müssen innerhalb der Bauzone angeordnet werden.
Art. 37 Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 37 Raummasse, Nebenräume, Balkone
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Raumhöhe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) bei Dachgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) auf mind. 5 m^ Fläche
1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume - Lichte Höhe Raumhöbe: bei Vollgeschoss mind. 2.30 m (LiGhtmass) bei Dachgeschoss mind. 2.30 m (Uehtmass) auf mind. 5 m^ Fläche
(•••)
(...)
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 10/11
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 39 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen
Art. 39 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen
’ Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze richtet sich gern. § 25 ABauV nach der VSS-NormSN 640281.
1 Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze richtet sich nach 44 BauV ABauV nach der VSS-NormSN 6^0281.
(-)
(-)
® In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab schliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.
® In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und ab schliessbare Abstellräume für Velos Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen, Mo bilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
Art. 40 Spielplätze
Art. 40 Spielplätze, Aufenthalts- und Erholungsfiächen
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entspre chend auszugestalten.
1 Die Grösse der Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen hat gesamthaft min destens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Die Anlagen sind nach den neusten Erkenntnissen übepkindergerechte Wohnumfelder und den ver schiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
Art. 43 Dachgestaltung
Art. 43 Dachgestaltung
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt Dachauf bauten und Durchbrüche müssen mit den darunterliegenden Fassaden harmonie ren.
^(-) 2 Für Dachdurchbrüche gelten die Bestimmungen gemäss BauV. Der Gemeinderat kann hinsichtlich Gestaltung und Einpassung ein Fachgutachten verlangen.
Art. 46 Lärmschutz
Art. 46 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmass nahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vor sorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, wel che die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höherer Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
aufgehoben
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Gemeinde Mumpf Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
Seite 11/11
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung (Orientierungsinhalt)
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung (Genehmigungsinhalt)
Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet
Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung ge troffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliess tiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser.
aufgehoben
2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten nament lich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Er eigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwal tung eingesehen werden können. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Mass nahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen.
Art. 52 Übergangsbestimmungen (neu)
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
Auftragsnummer Status
29.01.002
Projektleitung Verfasser
Stefan Giess, dipi. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter Robin Brodmann, MSc in Geographical Information Science & Systems, BSc ZFH in Umweltingenieurwesen
Verfassungsdatum Druckdatum / -initialen
15. Januar 2024 15.01.2024/ADE
Dateipfad / -name
bno_Tä_Mumpf_G_2024011 S.docx
Genehmigung
KOCH + PARTNER - LAUFENBURG / RHEINFELDEN
Kontrolle
Gemeinde Mumpf Kanton Aargau
Synopse mit Ergänzungen (rote Schrift)
Bau- und Nutzungsordnung (Auszug)
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 19. Dezember 2012 Mitwirkung vom: 21. Januar 2013 bis 19. Februar 2013 Öffentlich aufgelegt vom: 21. Januar 2013 bis 19. Februar 2013 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 6. Juni 2013
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Reto Hafer
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2z. •fe,-y-A-.)-e 2oA3 n?..r Stn9tssrhrelher:
1191:1.,
AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
./.1.Z...102, 42
Juli 2013
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Rechtsgültige BNO vom 17. Juni 2011
Neue BNO (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 6. Juni 2013)
3.2 Landwirtschaftszone
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
2
1
2
3
Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 14a Bauten im Siedlungsei Bärnetsacher
Im Siedlungsei Bärnetsacher dürfen nur landwirtschaftliche Ökonomiegebäude und -anlagen für die bodenabhängige Produktion erstellt werden. 2
Gebäude und Anlagen gemäss Abs. 1 müssen entsprechend einem Richtprojekt, welches in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden erarbeitet worden ist, erstellt werden. Die Gebäude und Anlagen haben insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen: • Eine sehr gute Integration in die Landschaft, wobei auf die Lage sowie auf die Gebäudestellung, -form und -gestaltung zu achten ist. • Eine Materialisierung und Farbgebung, welche auf die spezifische Landschaftssituation Rücksicht nimmt und entsprechend darauf abgestimmt ist. • Die Berücksichtigung der natürlichen Topographie. Im Weiteren ist mittels geeigneter Bepflanzungen die Beeinträchtigung der Landschaft zu entschärfen und eine ökologisch wertvolle Umgebungsgestaltung anzustreben.
Kanton Aargau
Gemeinde Mumpf
Kanton Aargau
Departement Bau, Verkehr und Umwet Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 2. August 2010 Mitwirkung: 18. Oktober 2010— 16. November 2010
Öffentlich aufgelegt vom: 14. März 2011 bis 12. April 2011
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 17. Juni 2011 Der Gemeindeschreiber
Der Gemeindeammann
Jürg Müller
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
AS". : 17e-bructt 2042-.
Der Sta tsschreber:
AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
Mai 2011
INHALTSVERZEICHNIS 1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Übergeordnetes Recht
Art. 2 1
1 1
2
RAUMPLANUNG Planungsgrundsätze
Art. 3 Sondernutzungsplanung
Art. 4 Weitere Planungsinstrumente
Art. 5 1
1 2 2
3
ZONENVORSCHRIFTEN
2
4
3.1
Bauzonen Zonenübersicht
Art. 6 Dorfkernzone D
Art. 7 Wohnzone W2
Art. 8 Wohnzone W3
Art. 9
Art. 10 Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS
2 2 4 5 5 5 5 5
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone
Art. 14 Bauten in der Landwirtschaftszone
8 8 9
3.3
Schutzzonen
Art. 15 Naturschutzzonen im Kulturland
Art. 16 Uferschutzzone
Art. 17 Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen
Art. 18 Naturschutzzone Wald
10 10 12 12 12
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
Art. 20 Hochstammobstbestände
13 13 13
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
Art. 22 Hecken und Feldgehölze
Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz
Art. 24 Übrige Kulturobjekte
14 14 14 14 14
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 25 Campingzone
14 14
DEFINITIONEN 4.1
Abstände
Art. 26 Grenzabstand
Art. 27 Mehrlängenzuschlag
Art. 28 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 29 Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände
15 15 15 15 15
4.2
Nutzungsart
Art. 30 Gewerbe
15
4.3 5
15
15
Arealüberbauungen
Art. 31 Arealüberbauungen
BAUVORSCHRIFTEN
16 16 16
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 32 Benützung von Privateigentum
16 16
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
Art. 34 Energiesparmassnahmen
16 16 16
Art. 35 6
Nutzung der Sonnenenergie
17
5.3
Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen
Raummasse, Nebenräume, Balkone
Art. 37 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 38 17
17 17 17
5.4
Ausstattung Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen
Art. 39
Art. 40 Spielplätze 18
Art. 41 Sicherheit im öffentlichen Raum
18 18
SCHUTZVORSCHRIFTEN
18 19
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz Allgemeine Anforderungen
Art. 42
Art. 43 Dachgestaltung
Art. 44 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
19 19 19 19
6.2
Umweltschutz
Art. 45 Einwirkungen
Lärmschutz20
Art. 46 Hochwassergefährdetes Gebiet
Art. 47 20
20 20
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 48 Zuständigkeit
Art. 49 Gebührenreglement
Vollzugsrichtlinien
Art. 50 21
21 21 21
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG Aufhebung/Beibehaltung bisherigen Rechts
Art. 51 21
21
ANHANG 1 Magerwiesen ANHANG 2 Naturobjekte ANHANG 3 Kulturobjekte ANHANG 4 Gewässer ANHANG 5 Kurzinventar (Kurzinventar der kant. Denkmalpflege)
22 22 22 22 23 23 23 23 24 24
Die in der Bau- und Nutzungsordnung verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Geltungsbereich
1
GELTUNGSBEREICH
Art. 1 Geltungsbereich
Seite 1
1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 2
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
Übergeordnetes Recht
1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und \Nasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR). 2
Planungsgrundsätze
2
RAUMPLANUNG
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Der Siedlungsausbau und die Siedlungsverdichtung haben in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren qualitätsvolle Quartierstrukturen, namentlich im Ortskern der Aufwertung von Aussenräumen und in Mischzonen der Abstimmung unterschiedlicher Nutzungen, besondere Rechnung zu tragen.
Bei der Siedlungsentwicklung ist auf die folgenden hauptsächlichen Zielsetzungen zu achten:
2
•
Die Überbauung der grösseren Bauzonenreserven ist soweit möglich zeitlich zu lenken.
•
In den weitgehend überbauten Gebieten ist eine sinnvolle Verdichtung, welche die bestehende Siedlungsstruktur berücksichtigt zu ermöglichen.
•
Neue Siedlungen haben sich am Erscheinungsbild des Dorfes zu orientieren.
•
Mumpf soll sowohl zum Wohnen als auch für das Gewerbe attraktiv sein. Gemischte Wohn- und Gewerbegebiete sind zu fördern.
•
Die Kantonsstrasse K 292 ist als gestalteter, öffentlicher Raum zu berücksichtigen.
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig einen Richtplan / ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete. 3
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Art. 4 Sondernutzungsplanung
Weitere Planungsinstrumente
Die Gemeindebehörden stützen sich bei ihren Entscheidungen im Weiteren auf folgende Planungsinstrumente: - Verkehrsrichtplan - Landschaftsinventar Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege
3
ZONENVORSCHRIFTEN
3.1
Bauzonen
Art. 6 Zonenübersicht
co
Dachgeschosse max.
Gebäudehöhe max. [M]
kleiner Grenzabstand mind. [m]
grosser Grenzabstand mind. IM]
Mehrlängenzuschlag ab Gebäudelänge . [ m]
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Vollgeschosse max
1
Signatur
Zonenübersicht
Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
Art. 5 Weitere Planungsinstrumente
Seite 2
Dorfkernzone
D
(3)
2
x
x
x
x
III
Art. 7 Wohnzone 2
W2
2
1
8.0
4
8
14
II
Art. 8 Wohnzone 3
W3
3
1
x
5
10
14
II
Art. 9 Wohn- und Gewerbezone 2
WG2
2
1
8.0 / 8.7 *
4
8
14
III
Art. 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe
x
x
x
x
x
x
II
Art. 11 Grünzone - -
G
-
-
-
x
-
III
Art. 12 Spezialzone Schönegg
SZS
c ,a) c o
N 0 5)
* s. Abs. 4
Nutzung gemäss Teilzonenplan Schönegg
§ ln
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Seite 3
Die in Klammern dargestellten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 2
3 Die mit " x" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
In den Wohn- und Gewerbezonen gilt für reine Wohnbauten eine Gebäudehöhe von 8.00 m. Der Gemeinderat kann bei gewerblich genutzten Erdgeschossen Geschosshöhen über 3 m zulassen. Die max. Gebäudehöhe beträgt in diesem Fall 8.70 m.
4
Bei Hauptgebäuden am Hang dürfen Abgrabungen entlang der talseitigen Fassade maximal 60 ()/0 der Gebäudelänge betragen. 5
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und VVG2 dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4.50 m aufweisen.
6
In den im Bauzonenplan dargestellten, lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
7
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Art. 7 Dorfkemzone D
Seite 4
Dorfkemzone D
Die Kernzone dient der Erhaltung der Struktur des gewachsenen Ortskernes und dessen sinnvoller Erneuerung.
1
Sie ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Landwirtschaftsbetriebe und mässig störendes Gewerbe.
2
3 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten haben sich in das Orts- und Strassenbild einzufügen und sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Als Hauptkriterien gelten dabei: a) Stellung b) Staffelung c) Kubische Erscheinung d) Dachform und Dachneigung e) Fassadengestaltung und Materialwahl f) Farbgebung g) Vorplatzgestaltung
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei können geringfügige Abweichungen bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes oder der Hygiene liegt. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen.
4
Für Hauptgebäude sind nur Schrägdächer, die in der Regel als Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung auszubilden sind, zulässig. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise - gestützt auf ein Fachgutachten - andere Dachformen zulassen, wenn eine architektonisch besonders gute und für das Ortsbild bessere Gestaltung erreicht wird. 5
Für Bauvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf das Ortsbild, insbesondere bei Schutzobjekten, empfiehlt es sich, einen Vorentscheid gemäss § 62 BauG einzuholen. Der Gemeinderat zieht dabei zu Lasten des Gesuchstellers unabhängige Fachleute oder kantonale Fachstellen zur Beratung bei. 6
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Art. 8 Wohnzone W2
Seite 5
Wohnzone W2
1. Die Wohnzone W2 ist für Wohnen und nicht störendes Gewerbe
bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist nur in Kombination mit Wohnnutzungen zugelassen. Die gewerblichen Nutzungen haben auf den Wohncharakter der Zone Rücksicht zu nehmen. In der Zone W2 dürfen die Abstände — ausser bei Klein- und Anbauten — weder aufgehoben noch reduziert werden. 2
Art. 9 Wohnzone W3
Wohnzone W3
Die Wohnzone W3 dient dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.
1
Die Wohnzone W3 ist für Reiheneinfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Läden und Büros bestimmt.
2
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone WG2
Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes Gewerbe bestimmt. Es sind reine Wohnbauten, reine Gewerbebauten sowie Bauten mit gemischter Nutzung gestattet. 1
Art. 11 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen Oe
Wohn- und Gewerbezone WG2
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe
Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Oe ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 1
Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
2
Art. 12 Spezialzone Schönegg SZS
Zweck
Die Spezialzone Schönegg bezweckt die Erhaltung, Erneuerung und eine angemessene Erweiterung der bestehenden Anlage. Sie ist für den Betrieb, die Erneuerung und Erweiterung des Hotel- und Restaurationsbetriebes sowie für landwirtschaftliche Nutzungen bestimmt.
Geltungsbereich und Bestandteile
2
Verhältnis zum übergeordneten Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Bau- und Raumplanungsrechts bleiben vorbehalten. Soweit die Spezialzonenplanung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die übrigen Bestimmungen der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung Mumpf (BNO).
1
Der Geltungsbereich für die Spezialzone Schönegg ist durch die Koordinateneckpunkte der neuen Zone bestimmt. Es handelt sich dabei um einen Teilbereich der Parzelle Kat. - Nr. 389. Die Spezialzonenplanung Schönegg besteht aus den Vorschriften mit dazugehörigem Teilzonenplan im Massstab 1:1000. Weitere Beilagen dienen zur Information und sind nicht rechtsverbindlich. 3
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Nutzungsart
Seite 6
4 Zulässig sind:
•
• Bauten und Anlagen, die dem Hotel- und Restaurationsbetrieb dienen • mit diesem in einem direkten baulichen und betrieblichen Zusammenhang stehende Nutzungen wie z.B. Solebad, Wellness / Fitness, Schulung / Bildung, Hotelbetten, Freizeit, Erholung • im Teilbereich D landwirtschaftsnahe Nutzungen wie Tierhaltung (z.B. Pferde), Garten- und Gemüsebau sowie solche für Freizeit und Erholung, die in Zusammenhang mit dem Hotelund Restaurationsbetrieb stehen.
Betriebskonzept
b
Mit dem Baugesuch ist ein Betriebskonzept einzureichen, das Aufschluss über die mittel- bis langfristigen Nutzungsabsichten gibt.
Erschliessungskonzept
•
Mit dem Baugesuch ist zudem ein Erschliessungskonzept einzureichen, das eine sinnvolle Verkehrsführung ausweist.
Einteilung
d
Die Spezialzone Schönegg ist in die Teilbereiche A, B, C und D eingeteilt.
Teilbereich A
Der Teilbereich A dient der Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Bausubstanz. 5
a
Dabei darf das Ensemble- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden.
Erhaltung des bestehenden Gebäudevolumens
b
Die im Plan mit einer Schraffur bezeichneten Gebäude dürfen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens umgebaut, gemäss Abs. 4 lit a umgenutzt oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass ihre Erhaltung nicht zumutbar ist - durch einen qualitätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.
Baubereich altes Ökonomiegebäude
•
Das bestehende Ökonomiegebäude darf umgebaut oder - wenn mit einem unabhängigen Fachgutachten nachgewiesen wird, dass seine Erhaltung nicht zumutbar ist - innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereichs und unter Beibehaltung der bisherigen Gebäude- und Firsthöhe abgebrochen und durch einen qualitätsvollen Ersatzbau ersetzt werden.
Baubereich bestehendes Wohnhaus Geb. Nr. 363
d
Innerhalb des im Plan bezeichneten Baubereiches darf das bestehende Wohnhaus umgebaut oder ersetzt werden. Die geringfügige Erweiterung des Volumens ist bis max. 220 m2 Bruttogeschossfläche gestattet. Dabei darf die Gebäudehöhe und die Firsthöhe um maximal 1 m gegenüber den heutigen Massen des bestehenden Wohnhauses erhöht werden.
Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile
•
Übrige bestehende Gebäude und Gebäudeteile dürfen als solche im Sinne von § 18 ABauV Klein- und Anbauten (unbewohnte Gebäude) in gleicher Lage und bei gleichem Volumen umgebaut oder ersetzt werden.
Teilbereich B
6
a
Der Teilbereich B dient der Erstellung neuer Bauten und Anlagen. Er unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Nutzungsmass
b
Seite 7
Die maximale Bruttogeschossfläche im Teilbereich B beträgt 4'200 m2. Ersatzbauten für die bestehenden Bauten und Anlagen sind in die maximal definierte Bruttogeschossfläche mit einzurechnen. Die maximale Bruttogeschossfläche von 4'200 m2 darf nur dann ausgeschöpft werden, wenn im Teilbereich A keine zusätzlichen Hotelzimmer realisiert werden. Ansonsten ist die maximale Bruttogeschossfläche um den Anteil der zusätzlich realisierten Fläche für den Hotelbetrieb im Teilbereich A zu reduzieren.
Gebäude- und Firsthöhe
•
Im Teilbereich B werden die maximal zulässige Gebäude- und Firsthöhe im Gestaltungsplan festgelegt.
Grenz- und Gebäudeabstände
d
Der Abstand gegenüber der Zonengrenze beträgt 6 m. Der interne Gebäudeabstand darf 8 m nicht unterschreiten. Es sind einwandfreie wohnhygienische und feuerpolizeiliche Verhältnisse zu gewährleisten.
Gebäudelänge
•
Die maximale Gebäudelänge ist auf 32 m beschränkt. Wenn die mehrgeschossigen Bauten optisch höchstens als 32 m lange Körper in Erscheinung treten, können eingeschossige Zwischenund Vorbauten erstellt werden, auch wenn dadurch die maximal zulässige Gebäudelänge überschritten wird.
Parkierung
f
Die maximale überbaubare Fläche für Bauten und Anlagen für die Parkierung bis zu einer Gesamthöhe von 3.5 m beträgt 1'500 m2 und ist im Teilzonenplan bezeichnet. Darüber hinaus sind Bauten für die unterirdische Parkierung auch in den Untergeschossen der Haupt- und Verbindungsbauten zulässig.
Teilbereich C
Der Teilbereich C ist für Parkierungsanlagen, die dem Hotel- und Restaurationsbetrieb dienen, bestimmt. Es sind keine Hochbauten gestattet. Für Tiefbauten gilt § 6 Abs. 2 BauG.
Teilbereich D
Der Teilbereich D dient der Erhaltung, Umnutzung und Erneuerung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude.
7
8
•
Bei einer Stillegung des landwirtschaftlichen Betriebs und der gleichzeitigen Umnutzung der Gebäude für landwirtschaftsfremde Zwecke dürfen ausserhalb der Bauzone keine Ersatzbauten erstellt werden.
Erhaltung des bestehenden Gebäudevolumens
b
Das im Plan mit einer Schraffur bezeichnete Gebäude darf innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens umgebaut und gemäss Abs. 4 lit a umgenutzt werden.
Anbauten
•
Anbauten von untergeordneter Bedeutung sind gestattet, soweit das Erscheinungsbild nicht negativ beeinflusst wird.
Neubauten, Um- oder Ersatzbauten
Für Neubauten sowie Um- oder Ersatzbauten gelten folgende Bestimmungen:
Architektonisches Konzept, Begutachtung
•
9
Neubauten sowie Um- oder Ersatzbauten gemäss den in Abs. 5 lit b und c bezeichneten Gebäuden (unabhängiges Fachgutachten für Ersatzbauten), ausgenommen Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV, dürfen erst bewilligt werden, wenn ein architektonisches Gesamtkonzept vorliegt. Dieses bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Einordnung und Gestaltung
b
Umgebungsgestaltung
Seite 8
Bei Umbauten und Renovationen ist die äussere Erscheinung der Gebäude soweit als möglich zu wahren und die Fassaden besonders sorgfältig zu gestalten. Neubauten müssen sich bezüglich Volumen, Proportionen und der architektonischen Gestaltung besonders gut in das bestehende Ensemble, das Landschaftsbild und das Gelände eingliedern. Mit dem Baugesuch ist nachzuweisen, dass mit einer geeigneten Bepflanzung und Umgebungsgestaltung, insbesondere im Übergangsbereich zur Landwirtschaftszone, eine besonders gute Gestaltung erreicht wird. Insbesondere sind der westliche und in Teilen der nördliche Randbereich des Teilbereiches D, die an den VVildtierkorridor von nationaler Bedeutung angrenzen, sinnvoll mit Bäumen und Gehölzstreifen ins Landschaftsbild zu integrieren.
Lärmschutz, Empfindlichkeitsstufe
10
Parkierung
Die oberirdischen Parkierungsanlagen im Teilbereich C sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu versehen.
Energieversorgung
12 Um die Nutzung von Abwärme sowie erneuerbarer Energien und einen optimalen Energieverbrauch zu sichern, ist mit der Baueingabe ein Energiekonzept einzureichen.
Landwirtschaftszone
In den Teilbereichen A bis D gilt die Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV. Die Fenster lärmempfindlicher Räume sind durch geeignete gestalterische oder bauliche Massnahmen gegen Lärm abzuschirmen. 11
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 13 Landwirtschaftszone
Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16 und
Art. 16a
Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 1
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht.
2
3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Art. 14 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Seite 9
Bauten in der Landwirtschaftszone
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.
Für Wohngebäude sind 2 Geschosse erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
2
3
In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Naturschutzzonen im Kulturland
3.3
Schutzzonen
Art. 15 Naturschutzzonen im Kulturland
Seite 10
Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere. 1
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet. 3 In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden.
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden.
4
Ausnahmen: Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag Für c) und d) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 5
Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 6
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
7
Zone
Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Nr. !Beschrieb gern.1 1 Inv. 1 Plan
Schutzziel
erhalten
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
Wiese ,• • Keine Düngung .,•• • Regelmässige, späte Mahd • Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je' nach Situation 1. Juli). Hecken • Regelmässige Pflege mit spezieller I Berücksichtigung von Artenmischung (vielfältig) und Struktur (dicht). Weiher • Regelmässige Pflege (Verlandung zurückdämmen, partielle Besonnung gewährleisten) • Waldrand • Abstufung des Waldrandes durch pflegerische Massnahmen und Bildung eines Saumes fördern.
I Spitzgraben I 1.1
extensiv genutzte Wiese in 1 naturnaher Umgebung mit Hecken, Feldgehölzen, I Feuchtbiotopen
Brunnmätteli 1.2 •
nordexponiertes Bord zwi- I erhalten • Regelmässige späte Mahd schen Bahndamm und Au- 1 (alle 1-2 Jahre) !tobahn mit Baumhecke, !Standort für seltene Pflanzen
I Moos
i Tälchen am Bahnbord mit 2
kleinen Tümpeln und Hecke, reich strukturierter Lebensraum für seltene Tiere I (Amphibien, Libellen etc.) ! und Vögel. 4 Hueb/ Rheinufer
I
1.4
Seite 11
erhalten • Pflege der Hecken und Weiher • Regelmässige Mahd der gehölzfreien Stellen
Kleiner, uferbegleitender • erhalten • Absolutes Betretungsverbot :Schilfgürtel am Rhein (ca. • Regelmässige Mahd (Nicht ganzes 50m lang und 20m breit, Gebiet gleichzeitig) später verengt). Ausserdem, 1 • Erosion verhindern Reste von Ufergehölz und • Zugänglichkeit erschweren Schilf vorhanden. 1 • Naturnahe Gestaltung mit standBrutgebiet von Teichrohrortgerechten Bäumen und Sträuchern sänger und Nachtigall.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Art. 16 Uferschutzzone
Seite 12
Uferschutzzone
1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation.
Die im Kulturlandplan bezeichnete Uferschutzzone weist beidseitig des Gewässers eine Breite von 3 m (gemessen ab Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand) auf. Werden eigene Gewässerparzellen geschaffen (z.B. bei einer Gewässerrenaturierung), muss die Uferschutzzone von 3 m Breite innerhalb der Gewässerparzelle liegen.
2
Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (§ 121 BauG). Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 4
§ /7 Magerwiesen (Anhang 1)
Magerwiesen, nährstoffarme Feuchtwiesen
1 Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.
Magerwiesen und Feuchtwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. Die erste Mahd darf nicht vor Mitte Juni (ev. anfangs Juli), auf Streuwiesen ab Mitte September erfolgen. Das Schnittgut ist zu entfernen. 2
Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet. 3
Art. 18 Naturschutzzone
Wald
Naturschutzzone Wald
Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 1
Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.
2
3
Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
I Bezeichnung im I Kulturlandplan
I Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
N
naturgemässe Bestockung
naturgemässe Bestockung
IAH
Altholzinsel
Verjüngung ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten (Buche, Eichen etc.). Standtortfremde Baumarten mittelfristig entfernen (vor allem Nadelbäume). ! Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
GW geschützter Waldrand
Landschaftsschutzzone
Seite 13
1- Artenvielfalt för- - Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhaldern ten (periodisch pflegen) - keine vorgelagerte Aufforstung - Brut- und Nahrungsbiotop !- extensiv bewirtschafteter Krautsaum von 1,5 m 1- Windschutz Breite vorlagern 1- Vielfältiger Über- - Unterhalt und Pflege mittels Vereinbarung zwigangsbereich schen Gemeinde und Bewirtschafter. Wald-Kulturland 1- Artenreichtum
3.4
Überlagerte Schutzzonen
Art. 19 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 16 dieser BNO. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.
Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 3
Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
4
Art. 20 Hochstammobstbestände
Hochstammobstbestände
Hochstammobstbestände sind landschaftlich und ökologisch wertvoll. Sie sind langfristig zu erhalten. Gefällte Bäume sind wo möglich an geeigneten Standorten mit Hochstammsorten zu ersetzen. Die Gemeinde fördert die Erhaltung und die Neuanpflanzung von Hochstammsorten. Der Gemeinderat kann an die Pflanzung und den Unterhalt von Hochstammbeständen Beiträge leisten.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Naturobjekte (Anhang 2)
Hecken und Feldgehölze
3.5
Schutzobjekte
Art. 21 Naturobjekte
Seite 14
Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 2 aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind artgerecht zu unterhalten.
Art. 22 Hecken und Feldgehölze
1 Die im Kulturland- und Bauzonenplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt werden. 2
Die Hecken und Feldgehölze sind abschnittweise zu pflegen.
3
Eine Rodung darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.
Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz
Gebäude mit Substanzschutz
Die im Bauzonenplan bezeichneten und im Anhang 5 aufgeführten Gebäude stehen wegen ihres geschichtlichen oder symbolischen Wertes unter kommunalem Schutz. Ihre Substanz (insbesondere Volumen, Proportionen, Struktur, Gestaltungsmerkmale) ist zu erhalten. Renovation, Umnutzung und eventuell eine geringfügige Erweiterung sind möglich, sofern das Schutzziel gewahrt bleibt. Ein Abbruch ist verboten; über Ausnahmen entscheidet der Gemeinderat aufgrund eines neutralen Fachgutachtens. 1
2 Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. 3Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 24 Übrige Kulturobjekte
Campingzone
Übrige Kulturobjekte
Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 3 aufgelisteten Kulturobjekte sind geschützt und dürfen nicht beseitigt werden.
3.6
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 25 Campingzone
Die Campingzone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Betrieb des Campingplatzes dienen.
1
2 Die Bauweise wird vom Gemeinderat festgelegt. Die maximal zulässige Höhe beträgt 6 m. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken ausserhalb der Campingzone haben Bauten einen Grenzabstand von 4 m einzuhalten.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Grosser Grenzabstand
4
DEFINITIONEN
4.1
Abstände
Art. 26 Grenzabstand
Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite.
Art. 27 Mehrlängenzuschlag
Seite 15
Mehrlängenzuschlag
Wird die vorgeschriebene Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4,00 m. 1
Bei zurückversetzten Gebäudeteilen darf für die Bemessung des Mehrlängenzuschlags die gesamte Fassadenlänge um das Mass der Rückversetzungen verringert werden. 2
Art. 28 Abstand gegenüber
dem Kulturland
Gegenüber dem Bauzonenrand gilt für Gebäude in jedem Fall ein minimaler Abstand von 2 m. Dieser kann weder reduziert noch aufgehoben werden. Sämtliche Bauteile inklusive Erschliessung, Nebenbauten und Bauten der Umgebungsgestaltung (Gartengestaltung, Terrainveränderungen, Sandkasten usw.) müssen innerhalb der Bauzone angeordnet werden.
Art. 29 Ungleich verteilung
der Grenz- und Gebäudeabstände
Ungleichverteilung der Grenz- und Gebäudeabstände
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen.
4.2
Gewerbe
Abstand gegenüber dem Kulturland
Nutzungsart
Art. 30 Gewerbe
1 Als nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, Restaurants und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2 Als mässig störendes Gewerbe gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Verkaufsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3 Als stark störendes Gewerbe gelten insbesondere Betriebe, die ein
hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Arealüberbauungen
4.3
Arealüberbauungen
Art. 31 Arealüberbauungen
Seite 16
1 Arealüberbauungen sind ab einer Landfläche von 3000 m2 zulässig
Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig, ausser im Gebiet "Rifeld Ost".
2
Benützung von Privateigentum
5
BAUVORSCHRIFTEN
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 32 Benützung von Privateigentum
Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 1
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilerkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 2
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Allgemeine Anforderungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 33 Allgemeine Anforderungen
Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 1
Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. 2
Art. 34 Energiesparmassnahmen
Energiesparmassnahmen
Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 1
Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten werden. 2
Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz sind angemessen zu berücksichtigen. 3
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Art. 35 Nutzung der Sonnenenergie
Ausrichtung der Wohnungen
Nutzung der Sonnenenergie
Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie sind zugelassen. Sie sind so anzuordnen und zu gestalten, dass eine befriedigende, in der Kernzone eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
5.3
Wohnhygiene
Art. 36 Ausrichtung der Wohnungen
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 37 Raummasse,
Fenstergrössen, Nebenräume, Balkone
Seite 17
1
Raummasse, Nebenräume, Balkone
Für Neubauten gelten nachstehende Masse
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume -
Raumhöhe:
-
Fensterfläche:
-
Dachflächenfenster:
bei Vollgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) bei Dachgeschoss mind. 2.30 m (Lichtmass) auf mind. 5 m2 Fläche mind. 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenflächen reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern -
Abstellraum:
-
Keller:
pro Wohnung mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2 für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). 2
3
In der Kernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
Art. 38 Bezug von
Wohnungen und Arbeitsräumen
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
5.4
Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Reserveflächen
Seite 18
Ausstattung
Art. 39 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen
1 Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze richtet sich gern. § 25 ABauV nach der VSS-NormSN 640281. Die Höhe der Ersatzabgaben für jeden nicht erstellten Pflichtabstellplatz richtet sich nach dem kantonalen Reglement über Ersatzabgaben. Mindestens 50% der Pflichtabstellplätze sind in jedem Fall zu erstellen, ausgenommen in der Dorfkernzone.
2
Abstellplätze sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel mit Hecken, Sträuchern, Bäumen und Rankgewächsen zu begrünen. Offene Parkfelder sind in der Regel wasserdurchlässig auszuführen. 3
Garagenvorplätze müssen von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.5 m aufweisen.
4
Garagenvorplätze, Parkplätze und Zufahrten sind so zu erstellen, dass kein Wasser auf die öffentlichen Strassen fliessen kann. 5
Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. 6
Art. 40 Spielplätze
Spielplätze
Die Grösse der Spielplätze hat gesamthaft mindestens 15 `)/0 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten. 1
Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
2
Art. 41 Sicherheit im
öffentlichen Raum
Sicherheit im öffentlichen Raum
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passanten Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.
1
Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
2
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Allgemeine Anforderungen
6
SCHUTZVORSCHRIFTEN
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 42 Allgemeine Anforderungen
Seite 19
Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien:
1
a) b) c) d) e) f) g) h) 2
Stellung (Firstrichtung), Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen.
Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist; e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 43 Dachgestaltung
Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Dachaufbauten und Durchbrüche müssen mit den darunterliegenden Fassaden harmonieren.
Art. 44 Aussenraum- und
Umgebungsgestaltung
Dachgestaltung
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
1
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bilden Bestandteil des Bauprojektes und sind im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, hierfür besondere Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen. 2
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Einwirkungen
6.2
Umweltschutz
Art. 45 Einwirkungen
Seite 20
1 Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 2
3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 46 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, welche die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächst höheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Art. 47 Hochwassergefährdetes Gebiet
Lärmschutz
Hochwassergefährdetes Gebiet
1 Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, hat im Baugesuch
nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das schadfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers HQ100 auszurichten. Im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ 300 auf das dreihundertjährliche Hochwasser. Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand der Gefahrenkarte und des Ereigniskatasters sowie die Massnahmenplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
2
Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen. Soweit überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann die Baubewilligungsbehörde weitergehende Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen. 3
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Zuständigkeit
7
VOLLZUG UND VERFAHREN
Art. 48 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Art. 49 Gebührenreglement
Aufhebung bisherigen Rechts
Vollzugsrichtlinien
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
8
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNG
Art. 51 Aufhebung/Beibehaltung bisherigen Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:
Beibehaltung bisherigen Rechts
Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
Art. 50 Vollzugsrichtlinien
Seite 21
Bauzonenplan vom 13. Dezember 1985 Bauordnung vom 13. Dezember 1985 Kulturlandplan vom 17. Juni 1993 Nutzungsordnung vom 17. Juni 1993 Teiländerung Bauzonenplan vom 17. Juni 1993 Teiländerung der Bauordnung vom 17. Juni 1993 Zonenvorschriften zum Teilzonenplan Schönegg vom 25. Juni 2003.
Der Teilzonenplan Schönegg vom 25. Juni 2003 behält weiterhin seine Gültigkeit.
2
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
ANHANG 1 Magerwiesen Magerwiesen (§18)
2.1 Magerwiese "Balgismatt"
2.2 Nr. gern. Landschafts2.3 inventarplan 2.4
Magerwiese "Brunnmatt/Bahndamm-Süd" Magerwiese "Brunnmatt/Bahndamm-Nord" Magerwiese "Röti-West"
2.5
Magerwiese "Röti-Ost"
2.6
Magerwiese "Kalberweid"
2.7
Magerwiese "Kapfbach"
2.8
Magerwiese "Rebberg-West"
2.9
Magerwiese "Rebberg-Süd"
2.10 Magerwiese "Kapelle-Süd"
ANHANG 2 Naturobjekte Naturobjekte (§ 22)
5.1 /Findling
Nr. gern. Landschaftsinventarplan
5.3 'Weiss-Pappel
5.2/ Rosskastanienbaum am Spitzgraben 5.4/ Edelkastanienbaum 5.5 / Eichengruppe Bahndamm/Brunmätteli-Nord 5.6 / vielfältiges Ufergehölz 5.7/ Elsbeerbaum 5.8 / Säulenpappeln und Linden "Rheinufer/Känzeli" 5.9 / Buntsandsteinaufschluss Rotsand 5.10/Kanadapappel am Rhein 5.11/Grosse Stieleiche 5.12/Säulenpappeln und Silberweide „Hueb/Rheinufer" 5.13/Silberweiden im Campingplatz
Seite 22
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
ANHANG 3 Kulturobjekte Kulturobjekte (§ 25)
Nr. gern. Landschaftsinventarplan
6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.7 6.8
Feldkreuz "Balgismatt" Feldkreuz "Röti" Feldkreuz "Kapf' Feldkreuz "Rebberg" Feldkreuz "Chlosterfraue" Feldkreuz "Kapelle" Lourdes — Kapelle Feldkreuz "Rastplatz"
ANHANG 4 Gewässer Nr. gern. Landschaftsinventarplan
7.1 Spitzgrabenbachweiher (3 Stk.) 7.2 Spitzgrabenbach 7.3 Birchacherweiher 7.4 Reservoirweiher 7.5 Brunnmattweiher 7.6 Bachlauf Röti 7.7 Rötiweiher 7.8 Bahnhofweg-Rötigraben-Weiher 7.9 Moosbächli 7.10 Buchwaldweiher 7.11 Kapfbach 7.12 Oberbergweiher 7.13 Moos-Bahndammgraben-Weiher 7.14 Schulhausweiher 7.15 Mühlebächlein 7.16 Mühleweiher 7.17 Chilholzbächlein 7.18 Goldbrunnenbächlein 7.19 Fischingerbach 7.20 Kapellenweiher
Seite 23
Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Mumpf
Seite 24
ANHANG 5 Kurzinventar (Kurzinventar der kant. Denkmalpflege) Denkmalschutzobjekte: Nr.
Objekt
Baujahr
Strasse/Nr.
Geb. Nr. Parz. Nr. Besitzerin
1
ehemaliges Pfarrhaus Kreuz
1812
Hauptstr. 75
46
1756
Kirchplatz
2
227 182
Paul Güntert Söhne AG, Kornweg 9, 4322 Mumpf röm.-kath. Kirchgemeinde Mumpf
Kommunale Kulturgüter: r.
Objekt
Baujahr
Strasse/Nr.
Geb. Nr. Pan. Nr. Besitzerin
Röm.-kath. Pfarr- 1541, späkirche St. Martin tes 17. Jh., 1957 Ehem. 17./18. Jh. Säckingerhof
Kirchplatz
7
182
röm.-kath. Kirchgemeinde Mumpf
Säckingerhof 1
104 105 A, B
117 454
Erbengemeinschaft Max Müller
903
Ehem Bauernhaus
904
901
902
Hauptstr. 23
109
113
Franz VVunderlin. Hauptstr. 23, Mumpf
Hauptstr. 8 Flösserweg 2 Hauptstr. ?
2
176
905
Ehem Bauernhaus Bauernhaus
2. Hälfte 18. Jh.? frühes 19. Jh. 1802?
1
36
Franz Jegge. Flösserweg 2, Mumpf Arnold Kaufmann, Flösserweg 22, Mumpf
906
Bauerhaus
um 1800
Ankengasse 2
93
125
Anna Maria Winter, Dellstr. 93, 4333 Münchwilen
907
Ehem Bauernhaus
frühes 19. Jh.
Hauptstr. 33
89B
135
Fridolin Kaufmann / Peter Kaufmann, Hauptstr. 33, Mumpf
908
Bauerhaus
um 1830/40 Graubühlstr. 2
54
201
Hans Kägi, Graubühlstr. 2, Mumpf
9-0-9
Ehem. Pfarr scheune
1812?
1-1-a uptstr. 75
45
227
Paul Güntert Söhne AG, Korn weg 9, Mumpf
910
Bauerhaus
frühes 19. Jh.
Hauptstr. 79
42
228
Richard Frank / Ursula Compeer, Hauptstr. 79, Mumpf
911
Villa
1892
Hauptstr. 85
912
Wohnhaus mit angebauter Scheune Wohnhaus
frühes 19. Jh.
Hauptstr. 89
40, 39
230
Urs VVunderlin, Hauptstr, 89, Mumpf
1930
Hauptstr. 135
152
287
Johann VValdmeier, Hauptstr. 89, Mumpf
914
2 Steinbogenbrücken
16./17. Jh.? Fähriweg, z.T. unbzw. 19. Jh. ter Kantonsstr.
915A
Brunnen
1880
915 B
Brunnen
19. Jh.
Schulgasse
915C
Brunnen
19. Jh.?
Hauptstrasse
916
Wegkreuz
um 1900?
Burgmattstr. / Vordermattweg
913
Pietro u. Susanna Maiocchi, Hintere Dorfstr. 29, Mumpf
Staat Aargau
Graubühlstr
Ergänzung zum Kurzinventar: Objekt
Baujahr
Strasse/Nr.
Villa
1892
Hintere Dorfstrasse 29
Geb. Nr. Pan. Nr. Besitzerin Pietro u. Susanna Maiocchi, Hintere Dorfstr. 29, Mumpf