Bau- und Nutzungsordnung
Hendschiken
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- Numer
- 4198
- Vischnanca
- Hendschiken
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 05-03-2025
- En vigur dapi
- 05-03-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Gemeinde Hendschiken Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Hmton Aargau Rpartement ^au, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) gemäss § 15 Baugesetz
Mitwirkungsbericht vom 22. August 2023 Vorprüfungsbericht vom 11. Juli 2023
Öffentliche Auflage vom 1. September 2023 bis 2. Oktober 2023 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 29. Mai 2024
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I
Vizeammann:
Gemeindeschreiber:
Susanne Hofmann
Tobias Matter ad interim
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Genehmigung:
I 1
Genehmigung durch den Regierungsrat
RRB Nr. Slo’ib-OOoQò'ù vom S . Im Auftrag der Staatskanziei Aarau, den 'icßÖ Abteilung Raumentwicklung BVU
Marti Partner Architekten und Planer AG, Zürich und Lenzburg
BNO I Gemeinde Hendschiken
2
Inhaltsverzeichnis
1
Art. 1
Art. 2 2
Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
6
Geltungsbereich
6
Übergeordnetes Recht
6
Raumplanung
6
Art. 3 Bauzonen- und Kulturlandplan
6
2.1
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
6
Art. 4
Art. 5 Gestaltungsplanpflicht
6
Gestaltungsplangebiet «Trottenhof»
7
2.2
Weitere Planungsinstrumente
7
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
7
3
Zonenvorschriften
9
3.1
Bauzonen
9
Art. 7 Bauzonen
Art. 8 Dorfzone
9 10
Art. 9 Wohnzone W2
Art. 10 Wohn- und Arbeitszone WA2
Art. 11 Wohn- und Arbeitszone WA3 Horner
Art. 12 Arbeitszone
133 weitere Artikel
Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
13 14
3.2
Landwirtschaftszone
14
Art. 14 Landwirtschaftszone
Art. 15 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 16 Speziallandwirtschaftszone Bühl
14 15 15
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone Landi Maiengrün
15
3.3
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
16
Art. 18 Rekultivierungszonen
16
3.4
Schutzzonen
17
Art. 19 Naturschutzzone im Kulturland
17
3.5
Überlagerte Schutzzonen
18
Art. 20 Landschaftsschutzzone
18
Art. 21 Naturschutzzone Wald
18
11 11 12
BNO I Gemeinde Hendschiken
Art. 22 Gewässerraumzone (Überlagerte Zone)
Art. 23 Abstand für Bauten und Anlagen
Art. 24 Freihaltezone Hochwasser (Überlagerte Zone)
Art. 25 Grund- und Quellwasserschutzzonen
3.6
Schutzobjekte
Art. 26 Naturobjekte
Art. 27 Fördergebiete Hochstamm-Obstgärten
Art. 28 Bauten und Objekte mit Substanz- und Volumenschutz
Art. 29
Art. 30 Kulturobjekte
4
Widerherstellungspflicht
Baubegriffe, Messweisen und Nutzungsziffern
3
19 20 20 21 21 21 22 22 23 23 24
4.1
Nutzungsziffern
Art. 31
Art. 32 Ausnützungsziffer
Art. 33 Ausnutzungsbonus
4.2
Abstände
Art. 34 Strassenabstand bei Gemeindestrassen
Art. 35 Strassenabstand
Art. 36
Art. 37 Abstand gegenüber dem Kulturland
4.3
Arealüberbauung
Art. 38 Arealüberbauung
24 24 24 24 24 24 25 25 25 25 25
Bauvorschriften
27
5
Ausnützungszuschlag bei Wintergärten
Abgrabungen beim Gebäude
5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 39 Sicherheits- und Schutzvorkehrungen
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 40 Allgemeine Anforderungen
Art. 41 Energieeffizienz
27 27 27 27 27
5.3
Wohnhygiene
28
Art. 42
Art. 43 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume, Ausrichtung der Wohnungen 28
Geländer, Brüstungen und Handläufe
Art. 44 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
5.4
Ausstattung
28 28 29
BNO I Gemeinde Hendschiken
4
Art. 45 Parkfelder
29
Art. 46
Art. 47 Mobilitätskonzept
29
Garagenvorplätze
30
Art. 48
Art. 49 Ein- und Ausfahrten, Zufahrten
30
Begrünung Strassenräume
30
Art. 50 Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen
31
Art. 51
Art. 52 Spiel-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
31 31
6
Gestaltung öffentlicher Raum
Schutzvorschriften
32
6.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
32
Art. 53 Allgemeine Anforderungen
32
Art. 54
Art. 55 Umgebungsgestaltung
32
Dachgestaltung
33
6.2
Umweltschutz
33
Art. 56 Einwirkungen
33
Art. 57 Materialablagerungen
34
Art. 58 Siedlungsränder
34
Art. 59 Lichtemissionen
34
Art. 60 Mobilfunkantennen
34
Vollzug und Verfahren
36
7 7.1
Zuständigkeit
36
Art. 61 Zuständigkeit
36
7.2
Gebühren
36
Art. 62 Gebührenreglement
36
7.3
Vollzugsrichtlinien
36
Art. 63 Vollzugsrichtlinien Naturschutz
36
8
Schluss- und Übergangsbestimmungen
37
8.1
Inkrafttreten
37
Art. 64 Inkrafttreten
37
8.2
Übergangsbestimmungen
37
Art. 65 Übergangsbestimmung
37
8.3
Aufhebung bisherigen Rechts
37
Art. 66 Aufhebung bisherigen Rechts
37
BNO I Gemeinde Hendschiken
5
Anhang:
39 Anhang 1 : Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2020)
Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Naturschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021 )
41
Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 7)
42
BNO I Gemeinde Hendschiken
6
1 Geltungsbereich, übergeordnetes Recht
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommu nale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht.
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und An lagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3 Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide blei ben Vorbehalten.
2 Raumplanung
Art. 3 Bauzonen- und
Kulturlandplan
Der Bauzonen-ZKulturlandplan zeigt das Baugebiet und das Kulturland, deren Zoneneinteilung und die kommunalen Schutzobjekte.
2.1
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
Art. 4 Gestaltungsplanpflicht
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräfti ger Gestaltungsplan vorliegt.
BNO I Gemeinde Hendschiken
7
Art. 5 Gestaltungsplangebiet
«Trottenhof»
1 Für das Gestaltungsgebiet Trottenhof gelten die nachfolgen den Zielvorgaben:
Gemeinsame Erschliessung des gesamten Gebietes über eine Zufahrt sowie gemeinsame unterirdische Parkierung für die Bewohner. Die Schaffung einer hohen Wohnqualität mit einer überwiegend begrünten Umgebung am Ortseingang und einer charakteristischen Strassenraumgestal tung längs der Hauptstrasse.
Die Gebäudeabmessungen müssen sich nach dem benachbarten Mehrfamilienhaus, resp. nach den be nachbarten Bauernhäusern auf den Parzellen 204, 176 und 188 richten. Die minimale Ausnützungsziffer beträgt 0.5.
Bezüglich ökologischer Ausgleichsflächen im Aus senraum und hitzeangepasster Siedlungsentwick lung gelten erhöhte Anforderungen im Vergleich mit der Regelbauweise.
Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der Minergie Standard oder eine energetisch gleichwertige Lösung. 2 Auf einen Gestaltungsplan kann verzichtet werden, wenn die Zielvorgaben eingehalten werden und die Baueingabe auf einem Überbauungskonzept beruht, welches für das ganze Gebiet gilt und das Überbauungskonzept in einem qualifizier ten Wettbewerbsverfahren in angemessener Qualität und Tiefe unter Einbezug des Gemeinderates entwickelt wurde und eine Gesamtwirkung beinhaltet.
2.2
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Weitere
Planungsinstrumente
Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse. 2 Das Leitbild räumliche Entwicklung zeigt die erwünschte räumliche Entwicklung auf.
BNO I Gemeinde Hendschiken
8
3 Der behördenverbindliche Gesamtplan Verkehr dient zur Beurteilung der verkehrsplanerischen Aspekte von Bauvorha ben und Massnahmen,
* Die zusätzlichen Planungsinstrumente werden vom Ge meinderat angeordnet und haben für das betroffene Grundei gentum keine direkte Rechtswirkung. Sie sind in die Beurtei lung von Bauvorhaben zwecks Auslegung der Vorschriften der BNO beizuziehen und dienen zur Vorbereitung der Sondernut zungsplanung.
9
BNO I Gemeinde Hendschiken
3 Zonenvorschriften 3.1
Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
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I
Grenzabstände
C
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D
0.6*
Wohnzone
W2
0.45
Wohn- und Arbeits zone 2
WA2
0.6
Dorfzone
Wohn- und Arbeits zone 3 Horner
WA3
0.6
0.9*
gross
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III
Art. 8 4m
Art. 8
Abs. 6
8m*
13.5m*
8m
4m
25m
7.5m
11m
6m
4m
9m
11.5m
III
Art. 9
Art. 10 5m
11m
14.5m
III
Art. 11 16m
IV
Art. 12
Art. 13 III
Art. 13 Arbeitszone
Al
Art. 12 Zone f. öffentliche
Bauten und Anlagen
ÖBA
Art. 13
Art. 13
Art. 13 2 Die mit * bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als
Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3 Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu be achten:
Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassaden höhe traufseitig, sofern es sich nicht um ein Ge bäude mit Attikageschoss handelt. Für Gebäude mit Attikageschoss^ am Hang gilt die Fassadenhöhe talseitig.
1 Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung (LSV) 2 Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV Schemaskizzen zur Fassaden- und Gesamthöhe vgl. An hang 3 der BNO
10
BNO I Gemeinde Hendschiken
Wird eine Brüstung erstellt, wird diese zur Bestim mung der Fassadenhöhe angerechnet und die Fas sadenhöhe erhöht sich um 1 m.
Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für das Gebäude mit an der Fassadenli nie hochgezogenem Attikageschoss dort eine 2 m grössere Fassadenhöhe. * Wo nachfolgend nichts Anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
® In der Dorfzone, in den Wohn- und Arbeitszonen sowie in der Arbeitszone darf das gewerblich genutzte 1. Vollgeschoss eine Geschosshöhe von maximal 4.5 m aufweisen.
Art. 8 Dorfzone
1 Die Dorfzone D bezweckt die Erhaltung der baulichen Ein heit und Eigenart des wertvollen Ortskerns. Dieser wird durch viele gut erhaltene Bauernhäuser geprägt. 2 Bauten. Umbauten, Umgebungsgestaltung und Reklamen haben sich insbesondere in Bezug auf Gebäude- und Dach form, Stellung, Art und Bepflanzung der Umgebungsgestaltung sowie Material- und Farbwahl dem bestehenden Dorfbild an zupassen. 3 Die Dorfzone ist für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, höchstens mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbe triebe bestimmt. Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 500 m^ Ver kaufsfläche pro Laden.
Abbrüche
® Der Abbruch von Bauten, Gebäudeteilen und Anlagen sowie bauliche Eingriffe in Bestandteile der Umgebungsgestaltung sind bewilligungspflichtig. Siewerden bewilligt, wenn das Orts bild nicht beeinträchtigt wird oder die Erstellung von Ersatzbau ten gesichert ist.
Neubauten
® Die Gebäudeabmessungen richten sich nach den Nachbar bauten, mit denen die Neubauten ein gutes Gesamtbild erge ben müssen.
Fassaden-und Dachgestaltung
Fassaden und Dachänderungen sind bewilligungspflichtig, inklusive Änderungen bezüglich Farbgebung und Materialien.
Solaranlagen
® Solaranlagen sind sorgfältig in die Dachlandschaft und in die Fassaden einzupassen. Der ruhige Gesamteindruck einer Dachlandschaft sowie der Fassaden ist, unter Einbezug aller Dachauf- bzw. Einbauten, durch eine rücksichtsvolle
BNO I Gemeinde Hendschiken
11
Dimensionierung und Anordnung sowie durch eine unauffällige Materialisierung zu erhalten. Als Dachform ist nur ein Satteldach mit beidseitiger Neigung von 30° bis 45° zulässig. Ausnahmsweise sind extensiv be grünte Flachdächer auf untergeordneten, eingeschossigen Bauten mit einer maximalen Gebäudefläche von 50 m^ zuläs sig. Einzelne Dachaufbauten und -einschnitte sowie einzelne Dachflächenfenster sind bei guter Eingliederung und Gestal tung gestattet.
''° Als Bedachungsmaterial sind für Hauptgebäude Ziegel zu verwenden. Vorgärten
Die strassenseitigen und zwischen den Bauten liegenden Freiräume sind zu gestalten. Pflanz- und Ziergärten, Vorplätze, Bäume, Baumgruppen sind die wesentlichen Gestaltungsele mente Parkfelder für Motorfahrzeuge und Garagenvorplätze sind sorgfältig einzufügen.
Aussenantennen, Parabolspiegel
Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt, soweit mit zumutbarem Aufwand vergleichbare Al ternativlösungen möglich sind.
Generationengerechtes Wohnungsangebot
Bei Bauvorhaben mit 10 oder mehr Wohneinheiten (Neuund Umbauten, Erneuerungen usw.) hat das Spektrum der an gebotenen Wohnungen und zugehörigen Einrichtungen zu ei nem angemessenen Anteil die Bedürfnisse verschiedener Ge nerationen abzudecken namentlich in Bezug auf Wohnungs mix und -ausstattung, interne Erschliessung sowie Gemein schafts- und Aussenräume.
Beratung
Bauvorhaben, die einen wesentlichen Einfluss auf das Orts bild haben, sind im Stadium der Projektidee oder Vorprojekt dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht Stellungnahmen von Fachper sonen bei. Die anfallenden Kosten dieser Beratung teilen sich der Bauherr und Gemeinderat zu gleichen Teilen.
Art. 9 Wohnzone W2
1 Die Wohnzone }N2 dient dem Wohnen. Kleinbetriebe (Ge werbe, Dienstleistungsbetriebe) sind zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt.
Art. 10 Wohn- und Arbeitszone
WA2
1 Die Wohn- und Arbeitszone WA2 ist für Wohnen, Kleinbe triebe (Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe) bestimmt. Es sind nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig.
12
BNO I Gemeinde Hendschiken
2 Neue freistehende Einfamilienhäuser sind nur zulässig, wenn dies von der bestehenden Siedlungsstruktur her zweck mässig ist. 3 Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m^ Ver kaufsfläche pro Laden.
Art. 11 Wohn- und Arbeitszone
WA3 Horner
Die Wohn- und Arbeitszone WA3 Horner bezweckt, das un ternutzte Areal so zu entwickeln, dass eine Überbauung mit hoher Nutzungsdichte und -Vielfalt entsteht.
2 Zulässig sind höchstens mässig störendes Gewerbe, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants, Verkaufsgeschäfte, öf fentliche Bauten sowie das Wohnen. Für Verkaufsnutzungen beträgt die zulässige Verkaufsfläche pro Gebäude im Maxi mum 300 m^, für Autogaragen und dergleichen im Maximum 500 m2. Reine Lagergebäude sind unzulässig. 3 Die Erschliessung, Nutzung und Überbauung ist in einem qualifizierten Dialogverfahren unter Einbezug des Gemeinde rates und der kommunalen und kantonalen Fachstellen zu er mitteln (wie zum Beispiel einer Testplanung). Gestützt auf die Testplanung muss ein behördenverbindlicher Entwicklungs richtplan erstellt werden. Basierend auf der Testplanung und dem Entwicklungsrichtplan ist ein Gestaltungsplan zu erstel len.
* Für das Dialogverfahren, den Entwicklungsrichtplan und den Gestaltungsplan gelten folgende Zielvorgaben:
- Der Lärmschutz ist mithilfe planerischer, baulicher und ge stalterischer Massnahmen sicherzustellen. Die Lärm schutzmassnahmen sollen zu einer guten Gestaltung bei tragen. - Die Sicherstellung einer Aufwertung des Siedlungs- und Freiraums im Bereich der Strasse ist durch planerische, bauliche und gestalterische Massnahmen zu erreichen. - Bezüglich ökologischer Ausgleichsflachen im Aussenraum und hitzeangepasster Siedlungsentwicklung gelten er höhte Anforderungen im Vergleich mit der Regelbauweise. Die öffentlich zugänglichen Freiräume, Bauten und Anla gen wie Plätze, Vorplätze, Parkierungsanlagen, Strassen und Wege sind nutzerfreundlich und attraktiv zu gestalten.
- Für Neubauten gilt als Minimalanforderung der MinergieStandard oder eine energetisch gleichwertige Lösung.
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13
- Es ist im Rahmen des Gestaltungsplanes ein Mobilitäts konzept vgl. § 46 BNO zu erarbeiten.
- Die Bewohner- und Beschäftigtenparkplätze sind in Tiefga ragen anzuordnen. - Die Erschliessung für den motorisierten Personenverkehr soll von der Industriestrasse her erfolgen. ® Teilgestaltungspläne auf Grundlage des Dialogverfahrens und des Entwicklungsrichtplanes sind möglich. Der Gemeinde rat bestimmt die in die Teilgestaltungsplane einzubeziehenden Flächen.
Art. 12 Arbeitszone
In der Arbeitszone A sind Bauten und Anlagen für gewerbli che und industrielle Nutzung sowie für Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es sind nicht störend, mässig störende sowie stark störende Betriebe zulässig. 2 Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebun denes Personal gestattet. 3 Der Gemeinderat bestimmt unter Berücksichtigung der be trieblichen Erfordernisse, der öffentlichen und privaten Interes sen, des Ortsbildes sowie der Strassen- und Parkierungsver hältnisse die Baumasse (ausgenommen die maximale Ge samthöhe). '* Der Grenzabstand beträgt 4 m. Gegenüber den angrenzen den Bauzonen muss der Grenzabstand mindestens folgende Masse aufweisen:
für Bauten bis zu 7 m Gesamthöhe: 5 m für 1 m Mehrhöhe: 1 m Mehrabstand
® Neue Betriebe und die Erweiterung bestehender Betriebe sollen möglichst bodensparend konzipiert werden. Der Ge meinderat kann bei Baueingaben verlangen, dass Optimierun gen zugunsten des haushälterischen Umgangs mit dem Boden vorgenommen werden, soweit dies technisch möglich, wirt schaftlich tragbar und verhältnismässig ist. ® Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Umgebungsplan ein zureichen. Fünfzehn Prozent der anrechenbaren Grundstücks fläche, insbesondere längs der Strassen sowie beim Eingangs bereich zum Gewerbe sind als naturnahe Grünflächen auszu bilden. Die Grünflächenziffer von 15 Prozent kann auf 13 Pro zent reduziert werden, wenn zusätzlich mindestens zwei Bäume mit einer Kronenbreite von mindestens 7 m gepflanzt werden. Dachbegrünungen und begrünte Abstellflächen
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BNO I Gemeinde Hendschiken
werden hingegen nicht zu der minimal auszuweisenden Grün fläche angerechnet.
Die Gebäude am Bauzonenrand gegen die Bahnlinie sowie Abstellplätze und Ablagerungen sind mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen.
8 Die zulässige Verkaufsnutzung beträgt maximal 300 m^ Ver kaufsfläche pro Laden. Für Autogaragen und dergleichen im Maximum 500 m^, inklusive Ausstellungsflächen. Die Ver kaufsfläche von insgesamt 3'000 m^ gemäss Richtplan darf nicht überschritten werden.
Art. 13 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen
i Die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
2 Die Zone OeBA-Bahnhof dient ausschliesslich der Erstel lung und dem Betrieb von Park- und Halteplätzen für den MIV im Sinne eines Park & Rails. 3 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Ge genüber angrenzenden Bauzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Neue Gemeindebauten sind energieeffizient nach dem neu esten Stand der Technik zu erstellen.
3.2
Landwirtschaftszone
Art. 14 Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone LW ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion bestimmt. 2 Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach eidgenössischem Recht. 3 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Aus gleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwie genden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entge genstehen.
BNO I Gemeinde Hendschiken
15
Art. 15 Bauten in der
Landwirtschaftszone
Für alle Bauten und Anlagen ist ein - in Abwägung sämtli cher betroffener Interessen - optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflan zung gut in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind zwei Vollgeschosse erlaubt. Im Üb rigen werden Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeili chen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grund stücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gesamt höhe, mindestens aber 4 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung.
Art. 16 Speziallandwirtschaftszone
i Die Speziallandwirtschaftszone SLW Bühl ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der boden unabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinaus gehenden Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen. 2 In der Speziallandwirtschaftszone Bühl sind Bauten und An lagen für Tierhaltungsbetriebe zulässig. Darunter fallen na mentlich solche, welche der Testbetrieb für die Herstellung von Futtermittel und für Versuchstätigkeiten benötigt. 3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 15 dieser Bau- und Nutzungsordnung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzver ordnung.
Art. 17 Speziallandwirtschaftszone
Landl Maiengrun
1 Die Speziallandwirtschaftszone SLW Landi Maiengrün dient Agrarmarkt. Der Markt ist ausschliesslich für die in einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft zusammenge schlossenen Betriebe zugänglich. 2 Zusätzlich zu den Nutzungen gemäss § 14 BNO sind ein Verkaufsraum, ein Büro mit zugehörigen Nebenräumen für die Betriebsleitung, Lager und Kühlräume für landwirtschaftliche Produkte, Geräte, Maschinen, Gebindelager und Umlade räume der Produktionsgemeinschaft zulässig.
16
BNO I Gemeinde Hendschiken
8 Die bestehenden Gebäudevolumen dürfen nicht erweitert werden. Die Erschliessung (inkl. Umlad- und Abstellplätzen) erfolgt ausschliesslich ab der Kantonsstrasse K390 innerhalb der landwirtschaftlichen Spezialzone Landi Maiengrün.
8 Gegen die angrenzende Landwirtschaftszone wurde ein Obstgarten mit 18 Bäumen (004) gepflanzt. Diese sind zu er halten und zu pflegen. Abgehende Bäume sind zu ersetzen. 8 In allfälligen weiteren Baugesuchen ist nebst den Bauten und Anlagen auch die Umgebungsgestaltung über die ganze Zone auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus. 7 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
8 Die Speziallandwirtschaftszone Landi Maiengrün ist an den bestehenden Betrieb und an die Eigentümerin Genossenschaft Landi Maiengrün gebunden. Bei Aufgabe oder Veräusserung des Betriebs verbunden mit einer Nutzungsänderung müssen die Bestimmungen der Landwirtschaftszone zur Anwendung gelangen und die Speziallandwirtschaftszone ist formell aufzu heben.
3.3
Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
Art. 18 Rekultivierungszonen
1 Die Rekultivierungszone dient der Wiederauffüllung der Are ale Rebhübel und Steinhof. Diese sollen so hergerichtet wer den, dass durch die Auffüllung die Moränenlandschaft ihre ur sprüngliche Form wieder erreicht sowie die Flächen wiederum landwirtschaftlich genutzt werden können. Die Rekultivierung für das Gebiet Rebhübel und Steinhof richtet sich nach der Rekultivierungsplanung.8
® Auffüllbewilligung 22. August 2017 Kanton Aargau, Zustimmung Baugesuch Kanton Aargau 03.10.2017
17
BNO I Gemeinde Hendschiken
3.4
Schutzzonen
Art. 19 Naturschutzzone im
Kulturland
Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Ent wicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainver änderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch. Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln. Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen. 3 In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist ins besondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feu ern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durch führung von Festen und sportlichen Veranstaltungen. Bauten. Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.
® Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirt schaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgel tung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende An forderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. ® Folgende Naturschutzzonen werden ausgeschieden:
Zone
Magerwiese / Trockenstand ort
Bezeichnung im Plan
Schutzziel (erhalten/fördern)
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen
M
Erhaltung und Förderung der typischen, auf einen Lebensraum mit nährstoffar men. trockenen Bedingungen angewie senen Pflanzen und Tierarten.
Artenreiche Magerwiese (hoher Anteil Mager keitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsver trag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situation 1. Juli oder auch zweiter Schnitt erforderlich). Schnittgut ist abzuführen.
18
BNO I Gemeinde Hendschiken
3.5
Überlagerte Schutzzonen
Art. 20 Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschafts zone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unver bauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ih rer Eigenart/der Freihaltung im Interesse der Siedlungstren nung. 2 Die zulässige Nutzung richtet sich, unter Vorbehalt nachste hender Einschränkungen, nach der Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bau ten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf schüttungen, Ablagerungen) verboten. 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideund Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen, usw.), die der Bewirt schaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Inte ressen entgegenstehen.
Art. 21 Naturschutzzone Wald
■' Die Naturschutzzone Wald W dient der Erhaltung und För derung seltener Waldgesellschaften und besonderer Wald strukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2 Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldei gentum sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)).
3 Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen be stehen, sollen standortheimische Laubhölzer einen minimalen Anteil von mindestens 80% und Exoten einen maximalen An teil von 5% einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind
19
BNO I Gemeinde Hendschiken
nur standorteinheimische Baumarten (keine Exoten) zu för dern. * Ausprägung / Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nut zungseinschränkung
Bezeichnung im Nutzungs plan
Naturschutzzone Wald
Schutz, Erhalt und Förde rung des Lebensraums
auf Absatz 2 und 3 abge stimmte Bewirtschaftung
N
Für die folgenden Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten zusätzliche Pflegemassnahmen bzw. Nutzungsein schränkungen: Ausprägung / Bezeichnung
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungs einschränkung
Bezeichnung im Nut zungsplan
Amphibienlaichgebiet F01
Erhaltung von gut besonn ten Kleingewässern und Kleinstrukturen als Lebens raum für Pionieramphibien.
Periodische Pflege der Gewässer und ihrer Umgebung, so dass eine lichte Bestockung bestehen bleibt und die Verlandung der Weiher gebremst wird.
F01
Aufschichtung des anfallenden Materials auf einzelne Haufen durchsetzt mit Ästen. Nachverdichtung der Gewässer bei permanentem Trockenfallen.
Art. 22 Gewässerraumzone
(Überlagerte Zone)
Als Gewässerraumzone wird gemäss § 127 Abs. 1 BauG das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Gewäs serraumzone® ist den Grundnutzungszonen überlagert und dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Ge wässers, dem Hochwasserschutz und der Gewässernutzung.
2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässig keit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die Bewirt schaftung® nach den Bestimmungen des übergeordneten Rechts, insbesondere nach Art. 41c GSchV. Die Ufervegeta tion ist geschützt. Innerhalb der Gewässerraumzone sind aus schliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig.
'* seltene Waldgesellschaften vgl. Kap. 5 der Publikation "die Waldstandorte des Kantons Aargau", her ausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002, zu finden unter www.ag.ch/bvu/Wald/Grundlagen/Publikationen 5 Gewässerraum vgl. § 127 BauG 6 Gebot der extensiven Gestaltung und Bewirtschaftung (wie keine Dünger und Pflanzenschutzmittel) vgl.
Art. 41c eidg. Gewässerschutzverordnung
7 Beschaffenheit Gewässerbett und seine Ufer sowie Erhaltung der Ufergehölze vgl. § 117 BauG
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Art. 23 Abstand für Bauten und
Anlagen
1 Bei den im Kulturlandplan dargestellten offenen Fliessge wässern ausserhalb der Bauzonen mit einer Gerinnesohlen breite von weniger als 2 m beträgt der Abstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle mindestens 6 m, sofern diese nicht gestützt auf Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) innerhalb des Gewässerraums erstellt werden dürfen.
Art. 24 Freihaltezone Hochwasser
(überlagerte Zone)
i Die Überlagerte Freihaltezone Hochwasser FHZ dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwas serrückhalt.
2 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachste hender Einschränkungen nach der Grundnutzungszone. Von den in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Ausnahmen abge sehen sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen verboten. 3 Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine üben/viegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Besitzstandsga rantie erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen.
® Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahms weise zulässig, wenn: - erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Gemeinde oder den Landeigentümern finanziert wer den können, - keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder ge schaffen werden können, - der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, - die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und - keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.
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® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutz massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hochwas ser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betrof fen. ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebe nenfalls zu erhöhen.
Art. 25 Grund-und
Quellwasserschutzzonen
i Die der Trinkwasserversorgung dienenden Quellen- und Grundwasserfassungen mit den dazugehörigen rechtskräfti gen Schutzzonen sind als Orientierungsinhalt im Plan einge tragen. Die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnah men sind in den Schutzzonenregiementen® festgelegt.
3.6
Schutzobjekte
Art. 26 Naturobjekte
Die im Bauzonen-ZKulturlandplan bezeichneten und im An hang aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten. 2 Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturob jekte
Bezeichnung im Bauzonen-/ Kul turlandplan
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkun gen
Hecken, Feldund Uferge hölze
H
Brut- und Nahrungsbiotop
Struktur erhalten
Gliederung der Landschaft
periodisch zurückschneiden / verjüngen
Trittstein, Vernetzungselement
im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen
Windschutz
Artenreichtum Geschützter Waldrand
WR01, WR02
Waldrand stufig strukturiert anlegen und erhalten (periodisch pflegen) Einen vorgelagerten Krautsaum von 3 m Breite nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern)
Einzel bäume, Baumreihen
B
Siedlungs-Zlandschaftsprägendes Natu relement
Kulturrelikt
Pflege auf lange Lebensdauer
Freistehender Baum; bei natürlichem Abgang ersetzen
® Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Bühl, verfügt am 08. Mai 2012 Schutzzonenreglement für die Quellfassung Tieffurt der Gemeinde Dottikon, verfügt am 12. Oktober 1999 (ragt in das Gemeindegebiet Hendschiken), Grundwasserfassung Brunnmatten & Grundacker Konzes sion 2022 ausgelaufen
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Weiher
Kein Einfangen und Aussefzen von Tieren
G
Nutzung und Pflege gemäss Vertrag der Ge meinde mit dem Fischereiverein Lenzburg
Art. 27 Fördergebiete HochstammObstgärten
Der Gemeinderat entscheidet von Amts wegen oder auf Er suchen der Eigentümer, ob ein Hochstamm-Obstgarten, der in der separaten Beilage 1 Fördergebiete Hochstamm-Obstgär ten und im Orientierungsinhalt des Kulturlandplanes aufgeführt ist, unter Schutz zu stellen ist, und bestimmt den Schutzum fang.
2 Er kann vorsorgliche Massnahmen verfügen, solange die Unterschutzstellung nicht erfolgt ist. 3 Will er aufgrund fachlich ausgewiesener Vorabklärungen von einer Unterschutzstellung absehen, fordert er vor seinem Entscheid die Landschaftskommission oder eine ausgewie sene Fachperson zur Stellungnahme auf.
* Die vom Gemeinderat unter Schutz gestellten HochstammObstgärten von kommunaler Bedeutung sind als Orientie rungsinhalt und in der separaten Beilage 1 Fördergebiete Hochstamm-Obstgärten im Bauzonen- und Kulturlandplan zu vermerken.
Art. 28 Bauten und Objekte
mit Substanz- und Volumenschutz
Die im Bauzonen-ZKulturlandplan pink bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind von kulturgeschichtli chem, baugeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ih rer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Die Gebäude dürfen aus- und umgebaut werden und es sind Anbauten sowie die Errichtung zusätzlicher Kellerräume möglich, soweit dies mit dem Schutz ziel vereinbar ist.
2 Die im Bauzonen-ZKulturlandplan violett bezeichneten und im Anhang aufgelisteten Gebäude sind für das Ortsbild von be sonderem Wert. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten. Bei Um bauten ist die Struktur der Bauten zu erhalten. Bei Einhaltung der Schutzziele sind Anbauten und die Errichtung zusätzlicher Kellerräume zulässig. Bei Ersatzbauten sind die Gebäudestel lung, die volumetrische Erscheinung und die Dachform zu übernehmen. Die architektonische Gestaltung muss den be stehenden Siedlungscharakter unterstützen. Zusätzlich zu den formulierten baulichen Massnahmen ist ein Abbruch nur
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möglich, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen (z.B. für Massnahmen zur Optimierung des Verkehrsablaufs, des ÖV, der Verkehrssicherheit und des Fuss- und Radver kehrs) kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3 Für das Objekt (Volumenschutz) mit der Gebäude-Nummer 96 auf der Parzelle Nr. 182 ist für Baugesuche eine Zustim mung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erforder lich. Die Bestimmungen von Abs. 2 vorstehend sind nur so weit anwendbar, als sie mit dem Bundesrecht (Art. 23 ff. RPG) ver einbar sind.
* Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG einer Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt er fordern, unterschritten, so setzen Um- und Wiederaufbau ebenfalls dessen Zustimmung voraus. ® Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvor schriften. Beratung
® Der Gemeinderat zieht auf Kosten der Gemeinde die ent sprechenden kantonalen Amtsstellen und/oder ausgewiesene Fachpersonen bei und gewährleistet die Mitwirkung der Bau herrschaft. Bauvorhaben sind im Stadium der Projektidee an zuzeigen.
Art. 29 Kulturobjekte
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Kulturobjekte sind ge schützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Art. 30 Widerherstellungspflicht
Wer ein unter Schutz gestelltes Objekt rechtswidrig verän dert, beeinträchtigt, beseitigt oder verwahrlosen lässt, ist zur Wiederherstellung auf eigene Kosten verpflichtet.
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4 Baubegriffe, Messweisen und Nut zungsziffern 4.1
Nutzungsziffern
Art. 31 Ausnützungsziffer
An die Ausnützungsziffer werden Räume in Dach-, Attikaund Untergeschossen nicht angerechnet.
Art. 32 Ausnützungszuschiag bei
Wintergärten
Zur Förderung des energiesparenden Bauens können von unbeheizten Wintergärten von der anrechenbaren Geschoss fläche 10 m^ in Abzug gebracht werden.
Art. 33 Ausnutzungsbonus
In Dorf-, Wohn- und Gewerbezone und in den Wohnzonen W2 gilt eine um 0.05 erhöhte Ausnützungsziffer, wenn in Ein familien- und Reihenhäusern neue, altersgerechte Einlieger wohnungen mit separatem Zugang erstellt werden. Es gelten die Anforderungen für hindernisfreies Bauen im Sinne von § 37 BauV.
4.2 Abstände
Art. 34 Strassenabstand bei
Gemeindestrassen
Gegenüber Gemeindestrassen beträgt der Strassenab stand, unter Vorbehalt der einzuhaltenden Sichtzonen, für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder 60 cm. Wo neben der Fahrbahn Geh- oder Radwege liegen, können diese bis an die Strassengrenze gesetzt werden. 2 Der Gemeinderat kann Parkfelder bei Strassen ohne Geh weg bis an die Strassengrenze bewilligen, sofern die Fahrbahn eine genügende Breite für den massgebenden Begegnungsfall aufweist.
3 Erfordern die Geländeverhältnisse Stützmauern über 1.8 m Höhe, müssen diese zusätzlich um das Mehrmass ihrer Höhe gegenüber Gemeindestrassen zurückversetzt werden.
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Art. 35 Strassenabstand®
Für Privatstrassen im Gemeingebrauch gelten die gleichen Abstände wie für die Gemeindestrassen.
Art. 36 Abstand gegenüber dem
Kulturland
Gegenüber der Kulturlandgrenze ist für Gebäude ein Min destabstand von 4 m einzuhalten, für Klein- und Anbauten 2 m.
2 Dieser Grenzabstand kann durch einen, mit dem Bauge such einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag bis auf 2 m redu ziert werden, soweit die Erstellung der Bauten zu keinen nen nenswerten Auswirkungen auf das Kulturland führt. In diesem Fall sind Parzellen, die von der Bauzone in das Kulturland hin einreichen, auf der Kulturlandgrenze zu parzellieren.
Art. 37 Abgrabungen beim
Gebäude
Abgrabungen beim Gebäude dürfen höchstens einen Drittel der Fassadenlänge betragen. Der Gemeinderat kann bei Zu fahrten zu Garagen in begründeten Fällen unter Wahrung einer sorgfältigen Gestaltung eine grössere Abgrabung bewilligen.
4.3
Arealüberbauung
Art. 38 Arealüberbauung
Arealüberbauungen sind in der Zone W2 und WA2 zulässig.
2 Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zu sammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2’000 m^ aufweist. Bestehende Bauten können miteinbezogen werden, sofern die Überbauung als Ganzes den Anforderun gen genügt.
3 Es gelten folgende Erleichterungen gegenüber der zonen gemässen Grundordnung: a) Die Ausnützungsziffer kann um 15% erhöht werden.
b) Arealinterne Gebäude- und Grenzabstände können re duziert werden, auch bei Mehrfamilienhäusern.
® Abstände von Gemeinde- und Kantonsstrassen siehe § 111 BauG (für Bauten: 4 m gegenüber Gemein destrassen, 6 m gegenüber Kantonsstrassen)
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c) Die zonengemässen Gebäudelängen können über schritten werden. Im Übrigen gilt für Arealüberbauungen § 39 BauV.
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5 Bauvorschriften 5.1
Baureife und Erschliessung
Art. 39 Sicherheits- und
Schutzvorkehrungen
Baustellen, Gerüste, Materialablagerungen, aufgebrochene Strassen, Gräben usw. sind an Orten mit Verkehr kenntlich zu machen, nötigenfalls abzusperren und zu signalisieren.
2 Öffentliche Einrichtungen wie Teile der Versorgungsbe triebe (Hydranten, Schächte, Leitungen u. dgl.) und Bäume auf öffentlichem Grund sind im Bereich von Bauplätzen angemes sen zu schützen 3 Der Gemeinderat kann jederzeit Bauarbeiten einstellen las sen, bei denen die nötigen Sicherheits- und Schutzvorkehren nicht getroffen wurden.
Der Gemeinderat kann Weisungen zur Lärm- und Staubbe kämpfung bei Baustellen erlassen.
5.2
Technische Bauvorschriften
Art. 40 Allgemeine Anforderungen
i Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. Dies gilt auch hinsichtlich des Schut zes vor Erdbeben, Hochwassern, Stürmen, Hagel, Schnee, Erdrutschen und anderen Naturgefahren.
2 Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherr schaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und be sondere Massnahmen verlangen, soweit es überwiegende öf fentliche Interessen erfordern.
Art. 41 Energieeffizienz
1 Steht Fernwärme aus erneuerbarer Energie oder aus Ab wärme zur Verfügung, ist ein Anschluss namentlich unter den Gesichtspunkten der technischen Machbarkeit und des länger fristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag zu prü fen.
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5.3 Wohnhygiene
Art. 42 Raummasse,
Fenstergrösse, Nebenräume, Ausrichtung der Wohnungen
1 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausge nommen Klein- und Dachwohnungen). 2 Für Umbauten gelten ebenfalls die in § 36a BauV geregelten Masse. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat jedoch Ausnahmen bewilligen.
3 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Ver hältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpas sung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orien tierte Wohnungen sind nicht zulässig.
Art. 43 Geländer, Brüstungen und
Handläufe
Für die Bemessung und Ausführung von Geländern, Brüs tungen und Handläufen ist die SIA-Norm 358 verbindlich ■'°.
Art. 44 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
1 Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Ar beitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist. die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht er füllt sind.
Bei Gewerbe- und Industriebetrieben sind auch die SUVA-Vorschriften zu beachten.
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5.4
Ausstattung
Art. 45 Parkfelder
1 Parkierungsanlagen sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. 2 Parkfelder sind sorgfältig zu gestalten und in der Regel zu begrünen (wie z.B. mit Rasengittersteinen, Hecken, Sträu chern, Bäumen). 8 Der Gemeinderat kann bei Mehrfamilienhäusern verlangen, dass die Parkfelder (exklusive Besucher- und Kundenpark plätze) in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.
Art. 46 Mobilitätskonzept
1 Im Rahmen der Erarbeitung des Gestaltungsplan Horner ist für das gestaltungsplanpflichtige Gebiet ein Mobilitätskonzept zu erarbeiten. 2 Das Mobilitätskonzept zeigt auf. wie die Mobilität aller Nut zungsgruppen mit dem öffentlichen Verkehr, dem Fuss- und Radverkehr sowie einem effizienten Einsatz des Motorfahr zeugs in Bezug zu ihrem räumlichen Umfeld zu bewältigen ist. 8 Im Mobilitätskonzept werden insbesondere die zu erreichen den Ziele, die maximal zulässige Parkfelderzahl für den MIV und die Minimalanforderungen an die Abstellplätze für den Radverkehr definiert.
Im Mobilitätskonzept zu prüfen sind insbesondere die nach stehenden Massnahmen:
monetäre Parkraumbewirtschaftung mit verkehrs wirksamer Gebührenhöhe (ohne Bewohner) Bedarfsgerechtes CarSharing-Angebot
Informationen und Anreize zum Benützen des öffent lichen Verkehrs und des Fuss- und Radverkehrs (zum Beispiel Ökobonus) Monitoring/Controlling: Massnahmen, sofern Ziele nicht erreicht werden; Zuständigkeit
die
8 Die zum Erreichen der Ziele erforderlichen Massnahmen sind umzusetzen. Das Mobilitätskonzept ist Gegenstand der
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Überprüfung in der Sondernutzungsplanung und im Baubewil ligungsverfahren. ® Die Verpflichtung zum Monitoring/Controlling ist vor Baube ginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
'' Zeigt das Monitoring/Controlling wiederholt auf, dass die an visierten Ziele nicht erreicht wurden, kann der Gemeinderat verlangen, dass bestehende Massnahmen verschärft und wei tere Massnahmen auf ihre Zweckmässigkeit hin geprüft und bei Eignung umgesetzt werden. Alternativ ist der fehlende Parkplatzbestand real nachzuweisen oder eine entsprechende Ersatzabgabe zu entrichten.
Art. 47 Garagenvorplätze
Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen muss der Gara genvorplatz vom Fahrbahnrand beziehungsweise hinteren Ab schluss des Gehwegs gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.50 m aufweisen. Bei Altbauten kann der Gemeinderat Abwei chungen bewilligen.
2 Garagenvorplätze, Parkfelder und Zufahrten sind so zu er stellen, dass kein Abwasser auf die Strasse fliessen kann.
Art. 48 Ein- und Ausfahrten,
Zufahrten^''
1 Sämtliche Ein- und Ausfahrten auf Gemeinde- und Pri vatstrassen sind so anzulegen, dass durch ihre Benutzung der Verkehr weder gefährdet noch behindert wird. 2 Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5% Neigung gegen über dem bestehenden Strassengefälle aufweisen. Für die Neigung von gedeckten Rampen gilt die Norm SN 40 291 des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfach leute (VSS) als Richtlinie.
Art. 49 Begrünung Strassenräume
i Die Strassenräume sollen mit Grünflächen und Bäumen ge staltet werden. Optische Aufweitungen für Zufahrten und Park felder sind möglichst klein zu halten.
Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die VSS-Norm SN 40 050 «Grundstück zufahrten» vom 31. August 2019.
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2 Bei Gebäuden mit Wohnungen im ersten Vollgeschoss (Erd geschoss) ist im Minimum die Hälfte des Vorlandes zwischen Strassenrand und Fassadenflucht als Grünraum zu gestalten. Parkfelder zählen nicht dazu, auch wenn sie begrünt werden. 3 In speziellen Situationen sind Abweichungen möglich, na mentlich dort, wo grössere Vorplätze typisch sind. Die Kronenbreite kann an den Grünraum angerechnet wer den, sofern eine ausreichend grosse Baumscheibe von min destens 10 m2 zur Verfügung steht.
Art. 50
Spielgeräte. Kinderwagen. Mobilitätshilfen
Spiei-, Aufenthalts- und Erholungsflächen
■' In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zu gängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte, Kinderwagen, Mobilitätshilfen (Rollatoren, elektrische Antriebe für Rollstühle) usw. vorzusehen.
Art. 51 Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spiel- und Er
holungsanlagen gesamthaft mindestens 15% der anrechenba ren Geschossfläche zu betragen. 2 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruk tur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Alters gruppen entsprechend auszugestalten. 3 Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können.
Art. 52 Gestaltung öffentlicher
Raum
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öf fentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheits bedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Alters gruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einseh bar, hell und beleuchtet zu gestalten.
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6 Schutzvorschriften 6.1
Ortsbild- und Denkmalpflege
Art. 53 Allgemeine Anforderungen
i Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach den Kriterien gemäss § 15e BauV.
2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben. Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Mo delle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, usw.) verlangen:
b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten:
c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnli chen Bauten eine Begutachtung verlangen: d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anla gen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch mög lich und wirtschaftlich tragbar ist: e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchti gung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
Art. 54 Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bau projektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Versiegelte Flä chen sind auf das nötige zu beschränken. Der Gemeinderat erlässt, wo es die Umstände erfordern, entsprechende Aufla gen in der Baubewilligung.
2 Stützmauern, Sichtschutz- und Lärmschutzwände dürfen nur mit ruhigem Erscheinungsbild ausgeführt werden. Sie sind zu bepflanzen und um das dazu notwendige Mass von der Grenze zurückzusetzen. Wo möglich, sind anstelle von Stütz mauern mit einheimischen, standortgerechten Wildpflanzen bepflanzte Böschungen zu erstellen.
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BNO I Gemeinde Hendschiken
3 Die Umgebungsarbeiten inklusive Bepflanzung sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spä testens 1 Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein.
Art. 55 Dachgestaitung^2
1 Die Gestaltung der Dächer bedarf insbesondere an land schaftlich exponierten Lagen, am Siedlungsrand sowie im Be reich von geschützten Objekten besonderer Sorgfalt. 2 Flachdächer sind, soweit sie nicht als begehbare Terrassen ausgestaltet werden bei einer Grundfläche von mehr als 40 m^ in allen Zonen extensiv oder intensiv zu begrünen. Kombinati onen mit Solaranlagen und Regenwassernutzungen sind zu gelassen.
3 Für Dachdurchbrüche gilt § 24 Abs. 1 bis BauV mit folgenden weitergehenden Einschränkungen Dachdurchbrüche dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als die Hälfte der Fassadenlänge.
Dacheinschnitte dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als ein Drittel der Fassadenlänge Alle Dachdurchbrüche müssen in Grösse, Form und Material gut in das Dach integriert werden und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren.
6.2
Umweltschutz
Art. 56 Einwirkungen
1 Alle Personen sind verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwir kungen auf das Eigentum des Nachbarn und die weitere Um gebung zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsge brauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Er schütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3 Es sind alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Mass nahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung
Für Dachgeschosse und Dachdurchbruche gilt § 24 BauV.
BNO I Gemeinde Hendschiken
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möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieb lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 57 Materiaiabiagerungen
1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann in der Arbeitszone bewilligt werden 2 Der Gemeinderat kann über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäu nung verlangen.
Art. 58 Siedlungsränder
1 Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. 2 Bei Baueingaben am Bauzonenrand sind gegenüber dem Kulturland einheimische, standortgerechte Bäume und Sträu cher zu pflanzen. 3 Stützmauern sind zu vermeiden. Wo solche notwendig sind, sind sie zusätzlich zu den Vorschriften von § 54 Abs. 2 ab 10 m Länge und 1.5 m Höhe zu gliedern.
Die Materialisierung sowie die Farbgebung der Bauten und Anlagen am Siedlungsrand sind auf die Umgebung abzustim men.
Art. 59 Lichtemissionen
1 Aussenbeleuchtungen, die keinem objektiven Sicherheits zweck dienen, sind von 22.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten. 2 Die in Abs. 1 festgelegten Vorschriften gelten auch für neue Leuchtreklamen. Ausgenommen ist das Gebiet Horner. 3 Exzessive Beleuchtungsanlagen wie Skybeamer und Ob jektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.
Art. 60 Mobilfunkantennen
1 Antennenanlagen und zugehörige Einrichtungen sind in Be zug auf die Anordnung und Farbgebung möglichst unauffällig in das Fassaden- und Dachbild zu integrieren. 2 Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der ver schiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren.
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BNO 1 Gemeinde Hendschiken
3 Mobilfunkantennen, welche als solche erkennbar sind, dürfen
in erster Priorität in der Arbeitszone in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für technische Zwecke reserviert sind
in dritter Priorität im übrigen Wohngebiet erstellt werden. Im übrigen Wohngebiet kann eine als solche erkennbare Mobilfunkantennen nur erstellt werden, wenn ihre Erstellung in der Arbeitszone nicht möglich ist. Zudem kann im übrigen Wohngebiet eine als solche erkennbare Mobilfunkan tenne nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieses Gebietes bezweckt.
BNO I Gemeinde Hendschiken
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7 Vollzug und Verfahren 7.1
Zuständigkeit
Art. 61 Zuständigkeit
Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funk tion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2 Zur fachlichen Beratung bezüglich des Naturschutzes und zur Aufsicht der Schutzzonen und -Objekte setzt der Gemein derat eine Landschaftskommission ein. Aufgaben und Kompe tenzen dieser Kommission werden in einem Pflichtenheft fest gehalten.
7.2
Gebühren
Art. 62 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskos ten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen. Ex pertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7.3
Vollzugsrichtiinien
Art. 63 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
1 Der Gemeinderat kann Richtlinien für die Pflege, den Unter halt und die Entwicklung der Naturschutzzonen und -Objekte erlassen.
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BNO I Gemeinde Hendschiken
8 Schluss- und Übergangsbestimmun gen 8.1
Inkrafttreten
Art. 64 Inkrafttreten
Die ailgemeine Nutzungsplanung, bestehend aus der Bauund Nutzungsordnung inkl. Anhang, dem Bauzonenplan und dem Kulturlandplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
8.2
Übergangsbestimmungen
Art. 65 Übergangsbestimmung
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nut zungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.
8.3
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 66 Aufhebung bisherigen
Rechts
1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgeho ben: a) der Bauzonenplan vom 21. Juni 2006, genehmigt am 2. Mai 2007 mit den seitherigen Änderungen;
b) der Kulturlandplan vom 21. Juni 2006, genehmigt am 2. Mai 2007 mit den seitherigen Änderungen;
c) die Bau- und Nutzungsordnung vom 21. Juni 2006, ge nehmigt am 2. Mai 2007 mit der seitherigen Änderung. Von der Gemeindeversammlung beschlossen
Am 29. Mai 2024.
vom Regierungsrat genehmigt
am
BNO I Gemeinde Hendschiken
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Anhang:
Anhang 1: Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantona len Denkmalpflege 2020)
Anhang 2: Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Natur schutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2020)
Anhang 3: Schemaskizzen (Informationsinhalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 7)
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BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 1
Anhang 1
Verzeichnis der kantonalen und kommunalen Schutzobjekte (Inventar Nr. gemäss Bauinventar der kantonalen Denkmalpflege 2020)
I Vers. Nr. | Parz. Nr? Inventar Nr. | Objekt I Zone I Schutz Kantonale Denkmalschutzobjekte (Informationsinhalt) DSI-HEK 001 I Strohdachhaus | LW | Kant. Denkmalschutz 105 371 Kommunale Schutzobjekte gemäss § 28 Schmittengässli HEK902 D Substanzschutz für Wohnteil; 10/11 Wohnhaus mit angebauter 938 Scheune Volumenschutz für Scheune HEK903 Bauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 14/15 937 Volumenschutz für Scheune HEK904 Wohnhaus D Substanzschutz 19 935 Scheune zu Objekt HEK904 D Volumenschutz 20/21 935 D HEK905 Alte Schmitte Substanzschutz für Wohnteil; 23/24 64 Volumenschutz für Scheune Dintikerstrasse HEK906 nKleinbauemhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 34 83 Volumenschutz für Scheune Wohnhaus HEK908 D Volumenschutz 157 59 HEK920 Transformatorenstation D Substanzschutz 143 73 D Wohnhaus Volumenschutz 58 75 53 Bauernhaus D 167 Volumenschutz D Volumenschutz Bauernhaus 137 36 Dottikerstrasse HEK9Ö1 |“iBauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 8/9 939 Volumenschutz für Scheune HEK909 Steinspeicher Substanzschutz D 61 925 29/30 Bauernhaus Volumenschutz 63/62 Hauptstrasse HEK910 Wohnhaus D Substanzschutz 83 908 Substanzschutz HEK911 Wohnhaus D 77 189 HEK912 Bauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 88 204 Volumenschutz für Scheune Bauernhaus D Substanzschutz für Wohnteil; 82 HEK924 909 Volumenschutz für Scheune D Wohnhaus Volumenschutz 198 912 Wohnhaus D Volumenschutz 67 195 Wohnhaus Volumenschutz D 122 924 Volumenschutz Wohnhaus D 63 198 Am Bach HEK907 Bauernhaus LW Substanzschutz 50/51 152 Scheune Eichhofstrasse I 1134 I Bauernhaus (Armenhaus) | LW | Substanzschutz für Wohnteil | 1 HEK918 Industriestrasse [1351 I Bahnhof HEK921 I WA3 I Substanzschutz Othmarsingerstrasse I Substanzschutz für Wohnten | 85 7907 I Wohnhaus HEK914 Schwaresterstrasse HEK925 D Substanzschutz für Wohnteil; 98 181 Bäuerlicher Vielzweckbau Volumenschutz für Scheune Bauernhaus LW Volumenschutz für Wohnteil 96 182 Ballyweg Bauernhaus W2 Volumenschutz 7 1001
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BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 1
Schulweg
I D I Wohnhaus Kulturobjekte gemäss § 29 Grenzsteine Grenzstein (16./17. Jh.?) HEK922A Gemeindegrenze zu Dottikon osti. Eichhof Grenzstein (19. Jh.) HEK922B Gemeindegrenze zu Dotti kon. Äschenried Grenzstein (1596?) HEK922C Gemeindegrenze zu Dotti kon, östli. Seckmatten HEK922D Grenzstein (16./17. Jh.?) Gemeindegrenze zu Villmergen, südi. Leistnagel Brunnen I LW K04 I Steinbrunnen
I Volumenschutz
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I 199
1338
[2658739/1248385
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BNO I Gemeinde Hendschiken 1 Anhang 2
Anhang 2
Verzeichnis der Objekte unter kommunalem Landschaftsschutz (Inventar Nr. gemäss Inventar der schutzwürdigen Natur- und Kulturobjekte 2021) Objekt I Parz. Nr. I Koordinaten
Inventar Nr. Magerwiesen § 19 BNO (Beschlussinhalt) MOI I Magerwiese & Hecke I 2657578/1249433 Hecken § 26 BNO (Beschlussinhalt) HOI Hecke am Krebsbach 2658820/1248362 H02 Hecke, Einzeibäume und Sträucher 2658728/1248113 H03 Hecke mit Einzelbäumen________ 2658822 /1247643 H04 Hecke 2658655/1247663 H05 Hecke, mehrere Einzelbäume 2658335/1247710 H06 Hecke 2658939/1249252 H09 Hecke 2659541/1248638 H10 Hecke 2659646/1248322 Einzelbäume § 26 BNO (Beschlussinhalt) B08 Einzelbaum auf dem Schulhausplatz 2658776 /1248630 B29 Einzelbäume in Heckenform 2659646/1249248 Weiher § 26 BNO (Beschlussinhalt) G03 Mertelacherweiher (Führwehrwei 2658726/1248356 her) inkl. Hecke
11303
113,118 425 397, 412 386 377,1132 964 952 1162
185 753 150
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BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 3
Schemaskizzen (informationsinhalt) (Messweise Gesamt- und Fassadenhöhe gemäss BNO § 7)
Anhang 3
Referenzbeispiel Wohn- und Arbeitszone 2 Schemaskizze Gebäudeprofil Gesamthöhe maximal 11.5m Fassadenhöhe maximal 9.5m Dachneigung maximal 45° Zone WA2, Satteldach
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BNO I Gemeinde Hendschiken | Anhang 3
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Bei der Ermittlung der Fassadenhöhe ist folgendes zu beachten: Für Gebäude mit Schrägdächern gilt die Fassadenhöhe traufseitig, sofern es sich nicht um ein Gebäude mit Attikageschoss’ ^ handelt.
Wenn das massgebende Terrain steiler als 10% ist erhöht sich die Fassadenhöhe um 0.50 m
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” Definition Attikageschosse siehe § 25 BauV
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BNO I Gemeinde Hendschiken 1 Anhang 3
Für Gebäude mit Attikageschoss am Hang gilt die Fassadenhöhe talseitig. Wird eine Brüstung erstellt, wird diese zur Bestimmung der Fassadenhöhe angerechnet und die Fassadenhöhe erhöht sich um 1 m. o s
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I Wenn das massgebende Terrain gleich oder flacher 10% ist, gilt für Gebäude mit an der Fassadenlinie hochgezogenem Attikageschoss dort eine 2 m grössere Fassadenhöhe,
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