Bauzonen- und Kulturlandplan

Piano d'utilizzazione · Hendschiken · Abrogato il 5 mar 2025

Documento

Numero
2007-000579
Tipo
Piano d'utilizzazione
Comune
Hendschiken
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
RR
Adottato
2 mag 2007
In vigore dal
2 mag 2007
Abrogato
5 mar 2025

Carta

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File

NUPLA-4198-2007-E.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

02. Mai 2007

Art. Nr. 2007-000579

Gemeinde Hendschiken; Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

16. August 2005 und 31. Januar 2006 7. April 2006 7. April bis 8. Mai 2006 21. Juni 2006 11. September 2006 25. September 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die rechtskräftige Nutzungsplanung wurde 1992 vom Grossen Rat genehmigt. In der Zwischenzeit sind einzelne Änderungen vorgenommen worden. Vor rund drei Jahren begann der Gemeinderat mit der Gesamtrevision und hat gestützt auf ein Leitbild aus dem Jahr 2002 folgende Ziele formuliert:  Das Ortsbild, insbesondere im Dorfkern, ist zu erhalten und aufzuwerten.  Durch eine moderne Bau- und Nutzungsordnung und gezielte Ein-/Auszonungen ist die Dorfentwicklung von Hendschiken zu fördern.  Es sollen Wohnmöglichkeiten für alle Altersklassen geschaffen werden. Die heutige Einwohnerzahl von knapp 900 Einwohnern soll sich auf rund ca. 1'100 entwickeln.  Das Gewerbe und die Industrie sollen durch attraktive Rahmenbedingungen gefördert und angezogen werden.  Das Bauerngewerbe in Hendschiken soll erhalten bleiben.

Versand: 16. Mai 2007

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2.2

Vorprüfung

Die Vorprüfung erfolgte in zwei Durchgängen. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 7. April 2006, wobei die Einzonung 'Steiacher' negativ beurteilt wurde. 2.3

Bauzonen- und Kulturlandplan

Die Wohnzonen werden an acht Stellen um insgesamt 2.4 ha vergrössert, die Industriezone im Gebiet Horner um 1.7 ha. Die Bauzonen umfassen neu total 43.6 ha. Die Dorfzone wird an einzelnen Stellen zum besseren Schutz des Ortsbilds erweitert. Auf Stufe Sondernutzungsplanung wird die Strukturierung des Strassenraums im Bereich der Dorfzone durch Baulinienpläne gesichert. Das unbebaute Areal im Gebiet Horner umfasst zusammen mit der Neueinzonung rund 3 ha. Es dient der Ansiedlung von Arbeitsplätzen. Die Fläche wird mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird zugunsten der Dorfzone reduziert. Gemäss Eingabe benötige die Gemeinde in den nächsten 20 Jahren keine weiteren öffentlichen Flächen. Die Gemeinde ist dem Lärm des Güterverkehrs auf der Nord-Süd-Achse ausgesetzt. Unlängst erfolgte in den belasteten Gebieten eine Lärmsanierung mit Schallschutzwänden. Der Grossteil des Kulturlands wird wie bis anhin der Landwirtschaftszone zugeordnet. Es umfasst zur Hauptsache Fruchtfolgeflächen (ca. 160 ha), die landwirtschaftlich genutzt werden. Den Rest bilden Flächen, die vorwiegend für den Futterbau geeignet sind. In den Gebieten Bühl und Brunnmatt werden zwei landwirtschaftliche Spezialzonen ausgeschieden, die über die innere Aufstockung hinaus gehenden Betriebszweigen dienen (Art. 16a Abs. 3 Raumplanungsgesetz, RPG): Die landwirtschftliche Spezialzone Bühl ermöglicht nebst der bodenabhängigen auch die bodenunabhängige Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Testbetrieb für die Herstellung von Futtermitteln und für Versuchstätigkeiten), die landwirtschaftliche Spezialzone Brunnmatt erlaubt in der ehemaligen Grastrocknungsanlage die Einrichtung eines Agrarmarkts (ausschliesslich für die in einer landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betriebe). Die Uferschutzzone entlang dem Chräbsbach wird von 2 m auf 5 m verbreitert. Diese Erweiterung dient dem verbesserten Gewässer- und Uferschutz. Die vor zwei Jahren gepflanzte Baumkapelle im Gebiet Steiacher wird als Naturobjekt geschützt. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die BNO wird an die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben angepasst. Dabei diente die kantonale Muster-BNO als Grundlage. Im Wesentlichen handelt es sich um formelle Anpassungen. Die wichtigste materielle Anpassung bildet nebst der Einführung neuer Bestimmungen zur landwirtschaftlichen Spezialzone die Reduktion der bisher detaillierten Vorschriften zur Dorfzone. Die eingereichte Vorlage ist mit dem übergeordneten Recht vereinbar.

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Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist unter Berücksichtigung nachstehender Erwägungen mit den Vorgaben des Richtplans vereinbar. Die für den Richtplan relevanten Einzonungen betragen 3.0 ha. Eine Anpassung des Richtplans ist aufgrund der vorgenommenen Änderungen am Siedlungsgebiet nicht erforderlich (Richtplan Kapitel S 2.1). 3.1.3 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Die Förderung der verdichteten Bauweise und die Siedlungserneuerung stehen zunehmend im Mittelpunkt der künftigen baulichen Entwicklung. Gleichzeitig soll die Siedlungsqualität erhalten oder verbessert werden (§ 46 BauG). Die neuen Bauvorschriften ermöglichen eine bessere und rationellere Ausnützung des Baulands. Der Zonenplan und die BNO fördern eine Aufwertung der Dorfzone und eine zusammenhängende Planung für die noch unüberbauten Gebiete (Sondernutzungsplanpflicht). Sie kommen damit der erwähnten Forderung des Baugesetzes nach. 3.1.4 Landwirtschaft Die im Kulturland ausgeschiedenen Zonen und die Bestimmungen, die landwirtschaftliche Interessen betreffen, sind mit den landwirtschaftlichen Interessen und den übrigen berührten Vorgaben des übergeordneten Rechts vereinbar. 3.1.5 Umwelt, Natur- und Landschaftsschutz Die Vorlage erfüllt die Anforderungen an den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft im Sinne der §§ 39 und 40 BauG. Die im Richtplan festgesetzten Landschaften von kantonaler Bedeutung werden grösstenteils als Landschaftsschutzzonen ausgeschieden. An geeigneten Stellen werden Uferschutzzonen, Hecken, Feldgehölze, ein Magerstandort sowie einzelne Naturobjekte ausgeschieden. 3.1.6 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Das Ortsbild von Hendschiken ist gemäss ISOS von regionaler Bedeutung (Richtplan Kapitel S 3.2). Die Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung (Substanzschutz) sind im Kurzinventar erfasst und entsprechend beschrieben. In den vorliegenden Unterlagen werden die ausgeschiedenen Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung, insbesondere die Substanzschutzobjekte gemäss Kurzinventar umgesetzt. Die im Zonenplan bezeichnete Auswahl von Volumenschutzobjekten ist sachgerecht. Die übrigen für das Strassenbild mitbestimmenden Gebäude werden in einem separaten Baulinienplan festgelegt. Diese Lösung entspricht den örtlichen Gegebenheiten.

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3.1.7 Grösse und Kapazität der Bauzonen (Art. 15 RPG) Die Bauzonen weisen neu eine Fläche von total 43.6 ha auf. Davon sind gemäss Stand der Erschliessung ca. 34.1 ha mehrheitlich überbaut beziehungsweise zonenkonform genutzt und ca. 9.5 ha unüberbaut, respektive stehen einer künftigen Überbauung zur Verfügung. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 5.4 ha Wohn- und Mischzonen (davon 2.4 ha Neueinzonungen) und 4.1 ha Industriezonen (davon 1.7 ha Neueinzonungen). Die Reserven an Wohn- und Mischzonen entsprechen einer Kapazität von etwa 220 bis 270 Einwohnerinnen und Einwohnern (E). Die kantonale Bevölkerungsprognose rechnet für die nächsten 15 Jahre mit einer Zunahme von ca. 120 E, was bei einer Einwohnerdichte von 40 bis 50 E/ha eine Flächenbedarf von rund 2.5 bis 3.0 ha entspricht. Der Umfang der heute noch unüberbauten, rechtskräftig ausgeschiedenen Wohn- und Mischzonen deckt den gemäss kantonaler Bevölkerungsprognose erwarteten Baulandbedarf somit weitgehend ab. Aus Sicht dieser quantitativen Betrachtung sind keine Neueinzonungen angezeigt. Weil die Zielsetzung der Gemeinde mit einer Zunahme von ca. 200 E für die nächsten 15 Jahre rechnet (dies entspricht einer Zunahme von 22 % gegenüber heute), entsteht ein Einzonungsbedarf für Wohn- und Mischzonen von ca. 2 ha. Die "Zukunftsvision Bünztal" des Regionalplanungsverbands rechnet mit einer regionalen Zunahme von 14 % in den nächsten 15 Jahren. Der im Gebiet Horner erfolgten Arrondierung der Industriezone steht aus raumplanerischer Sicht nichts entgegen. Die verbesserte Anbindung des Gebiets Horner an die Kantonsstrasse wird im Rahmen des vorgesehenen Sondernutzungsplanverfahrens im Detail zu prüfen und festzulegen sein. 3.1.8 Einzonungen im Gebiet der Kleinsiedlung Eichhof Die Kleinsiedlung "Eichhof" liegt ca. 350 m vom Siedlungsgebiet von Hendschiken entfernt, auf der Ostseite der Bünz. Dieser Dorfteil hat sich seit den 70-er Jahren nur noch unbedeutend verändert. Mit den beiden neuen Einzonungen Steiacher (0.5 ha) und Iseliacher (0.4 ha) will die Gemeinde die bauliche Entwicklung in diesem Gebiet reaktivieren. Diesen Einzonungen stehen verschiedene raumplanerischen Anforderungen entgegen:  Im Sinne des Planungsberichts raumentwicklungAARGAU sind bauliche Entwicklungen prioritär im Bereich bestehender ÖV-Anschlüsse (Fussgängerdistanz zu Haltestellen; ca. 300 m) zu fördern. Die beiden Einzonungen liegen weiter abseits.  Der Flächenverbrauch ist durch die Nutzung der inneren Reserven zu optimieren (raumentwicklungAARGAU A.1.3). Bezugnehmend auf die Kapazität der Bauzonen (siehe 3.1.7 oben) besteht in Hendschiken noch Potenzial.  Von den beiden Einzonungen sind 0.86 ha gute Fruchtfolgeflächen (FFF1) betroffen. Bei der Verminderung von FFF ist Zurückhaltung geboten (Richtplan L 1.1/1.3).  Die Einzonung Steiacher grenzt nur auf einer Schmalseite an das Baugebiet und verstärkt die Verzahnung mit dem Landwirtschaftsgebiet. Dies steht der geordneten Siedlungsentwicklung (Art. 1 RPG), dem haushälterischen Umgang mit dem Boden (Art. 2 Abs. 1 lit. d RPV) sowie die Erhaltung zusammenhängender landwirtschaftlicher Flächen (Art. 16 Abs. 2 RPG) entgegen. Das Landschaftsbild wird beeinträchtigt. Diesen Argumenten hält der Gemeinderat zusammenfassend entgegen, dass der Bahnhof auch vom Dorf her nicht besser erreichbar sei, dass die Infrastruktur der Gemeinde diese Einzonungen problemlos verkrafte, dass das fragliche Gebiet insbesondere die beste Wohnlage der Gemeinde mit guten Schulwegverbindungen darstelle und dass andere Einzonungsstandorte aus verschiedenen Gründen ungeeignet seien (zum Beispiel Grundwasser, Starkstromleitungen, Immissionen). Der Gemeinderat wolle das im Leitbild

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der Gemeinde formulierte Ziel, 'das Streben nach Wachstum und die Bereitstellung von qualitativ hochstehendem Wohnraum', umsetzen (Schreiben der Gemeinde vom 20. März 2007). Im Ergebnis stehen den Einzonungen in der Kleinsiedlung Eichhof verschiedene übergeordnete Interessen entgegen, namentlich jener im Gebiet Steiacher. Diese Einzonungen sind jedoch unter Berücksichtigung des verhältnismässig geringen Ausmasses der betroffenen Fläche, der vom Gemeinderat nachvollziehbar vorgebrachten kommunalen Anliegen (Stellungnahme 20. März 2007) sowie der dargestellten speziellen Umstände, insbesonder der weitgehend fehlenden gleichwertige Alternativen, nicht als unzulässig zu beurteilen und können damit genehmigt werden. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Revision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland der Gemeinde Hendschiken vom 21. Juni 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulweg 3, 5604 Hendschiken  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: