Bau- und Nutzungsordnung
Böztal
Document
- Numer
- 4185_Hornussen
- Vischnanca
- Böztal
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 25-04-2007
- En vigur dapi
- 02-07-2019
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
Gemeinde Hornussen
Kanton Aargau
Allgemeine Nutzungsplanung Kanton Aargm Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentvvicklung
Teiländerung Müliberg gemäss § 15 BauG
Bau- und Nutzungsordnung
Vorprüfungsbericht vom
30. November 2015
Mitwirkung vom
15. Februar 2016 bis 15. März 2016
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 22. November 2017 NAMENS
S GEMEINDERATES
Der
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Der Gemeindes
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Mar us Schlatter
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RRB Nr. c)0\.(2‘ - 000%-a
vom:
Im Auftrag der Staatskanzlei: Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU Projektverfasser: KOCH + PARTNER - LAUFENBURG WALKER ARCHITEKTEN AG - BRUGG
29. Januar 2019
AENDERUNG Nr.
2
zu Bno/Bo/No vom
Afr i I 2009
Gemeinde Hornussen Teiländerung Müliberg - Bau- und Nutzungsordnung
Seite 2 / 2
Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung
Geänderte Bau- und Nutzungsordnung
Art. 54 Gestaltungsplan B: Müliberg
Art. 54 Gestaltungsplan B: Müliberg
Gestaltungsplan 1 Die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplanes B sollen der guten Eingliederung der Gebäude, der Erschliessung und der Parkierung in die Hanglage, dem Erreichen einer rationellen und flächensparenden Erschliessung des Baugebietes und der Minimierung der Geländeeingriffe dienen. Bebauung 2 Die längere Gebäudeseite ist parallel zum Hang anzuordnen. Ein zusätzliches Geschoss ist nicht zulässig. Stützmauern 3 Stützmauern und Böschungen dürfen die Höhe von 1.5 m nicht überschreiten. Erschliessung 4 Eine allfällige neue Erschliessungsstrasse ist in der Regel parallel zu den Höhenlinien zu führen.
(...)
24e-l-än-ger-e-Gelgäudeseite-ist-paFallel-zem-H-a-n-g-anz-uer-€1-nen Ein zusätzliches Geschoss ist nicht zulässig.
2
(...)
(...)
Auftragsnummer
07.01.017
Status
Genehmigung
Verfasser
Stefan Giess, dipl. Ing. FH Raumplanung FSU/SIA, Aargauischer Bauverwalter
Verfassungsdatum Druckdatum /-initialen
29. Januar 2019 29.01.2019 / SG
Dateipfad / -name
1:\Planung\Hornussen\01\017\Planung\5_Genehmigungakten\TA_BNO_Vergleich BNO_G_20190129.docx
KOCH + PARTNER - WALKER ARCHITEKTEN AG
Kontrolle
"9
Gemeinde Hornussen
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Änderung Bau- und Nutzungsordnung Spezialzone Golf AENDERUNG Nr.
A
zu Bno/Bo/No vom 2Z...4..0.
Öffentliche Planauflage vom 1 3. Feb, 2007 bis 1
2007
Beschlossen von der Gemeindeversammlung 2 7. April 2007
Der Gemeindeammann
Genehmigung
Der Gemeindeschreiber
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 3. Seritgv-nIze..) Zoo+ Der Staat schrei er:
Version 2.2 31.1 .200 7/Ze
Hanspeter Zeller aipl. Ing. ETH Hacirnritttr 1 2
1/2
Änderung Bau- und Nutzungsordnung, Spezialzone Golf
3.10 Weitere Zonen nach Art. 18 RPG (Titel geändert) 3.10.1 Rebbauzone (Nummerierung geändert) §1 8 bleibt unverändert
3.10.2 Spezialzone Golf (neu)
Art. 18a (neu)
Spezialzone Golf
1 Die Spezialzone Golf dient der Erstellung und dem Betrieb einer Golfplatzanlage unter besonderer Berücksichtigung des Landschaftsbildes.
Anlagen
2 In der Spezialzone Golf dürfen drei Golfbahnen mit Greens, Tees, Fairways und Bunkern erstellt werden.
Naturnahe Flächen
3 Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb der Spezialzone Golf sind mindestens 4.9 ha als naturnahe Flächen auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Diese Flächen sind so anzuordnen, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebietes zu verbessern.
Rückführung
4 Wird der Golfplatz nicht mehr im Sinne von Abs. 1 genutzt, sind die Golfanlagen auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin hinterlegt dazu eine Bankgarantie.
Fruchtfolge
5 Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen.
Rekultivierungen
6
Mit dem Baugesuch ist ein Rekultivierungskonzept einzureichen.
Einzäunungen
7
Einzäunungen oder visuelle Abschottung des Gebietes sind nicht erlaubt.
Version 2.2
2/2
Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht.
Gestaltungsplanpflicht
8
Lärmempfindlichkeitsstufe
9 Der Spezialzone Golf ist die Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
Befristete Geltungsdauer
10 Bei einer Nichtrealisierung der Golfplatzerweiterung innert 5 Jahren wird die Spezialzone Golf aufgehoben und den Flächen wird wieder die Landwirtschaftszone zugeordnet.
3.1 2 Überlagerte Schutzzonen 3.1 2.1 Landschaftsschutzzone
Art. 23 Schutzziel
1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone und der Spezialzone Golf (neu) überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Abs. 2 bleibt unverändert
Nutzung
3 Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach den Vorschriften der unterliegenden Zone (geändert). Von den in Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Bauliche Massnahmen
Abs. 4 bleibt unverändert
Kanton Aargaa Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Gemeinde Hornussen
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Genehmigungsexemplar Öffentliche Auflage vom 22. August 2006 bis 20. September 2006 Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 24. November 2006 Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
B. Häusermann
G. Profico
Genehmigung durch den Regierungsrat
Genehmigt am
Aarau, den
2Z . ArL
2001. Der Staatsschreiber
PORTA +PARTNER AG Ingenieure - Planer - Geometer
Projekt Nr. 4167 P 100.80
AENDERUNG Nr.
m .5=1 öq'
vo r
A
Brugg, den 17 Januar 2007
Bauordnung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis 1
Geltungsbereich
1
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
1
1.2
Übergeordnetes Recht
1
2
Raumplanung
2
2.1
Planungsgrundsätze
2
2.2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
2
2.3
Sondernutzungsplanung
2
2.4
Weitere Planungsinstrumente
3
Zonenvorschriften
4
3.1
Zonenübersicht
4
3.2
Dorfkernzone
5
3.3
Wohnzonen
7
3.4
Wohn- und Gewerbezone
8
3.5
Gewerbezone
8
3.6
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
8
3.7
Uferschutzzone
9
3.8
Anlagenzone
9
3.9
Landwirtschaftszonen
9
3
3.9.1 Landwirtschaftszone 3.9.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
9 10
3.10
Rebbauzonen
10
3.11
Schutzzonen
11
3.11.1Naturschutzzone im Kulturland 3.11.2Magerwiesen, Trockenstandorte 3.11.3Besondere Waldgebiete 3.11.4Uferschutzstreifen im Kulturland 3.12
Überlagerte Schutzzonen
3.12.1Landschaftsschutzzone 3.13 4
Schutzobjekte
Definitionen
11 12 12 13 13 13 14 16
4.1
Ausnützung
16
4.2
Grünflächenziffer
16
4.3
Gewerbe
16
Hornussen,18.01.07
Inhaltsverzeichnis
Bauordnung
4.4
4.5 5
Abstände
II
17
4.4.1 Abstand gegenüber dem Kulturland
17
4.4.2 Tiefbauten
17
4.4.3 Bauabstände gegenüber Strassen
17
4.4.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
18
4.4.5 Ungleichverteilung der Grenzabstände
18
Arealüberbauung Bauvorschriften
18 19
5.1
Strassen und Zufahrten
19
5.2
Benützung von Privateigentum
19
5.3
Technische Bauvorschriften
19
5.4
5.5
6 6.1
6.2
5.3.1 Allgemeine Anforderungen
19
5.3.2 Energie
19
Wohnhygiene
20
5.4.1 Ausrichtung der Wohnungen
20
5.4.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
20
5.4.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
21
Ausstattung
21
5.5.1 Abstellplätze
21
5.5.2 Velos, Kinderwagen
21
5.5.3 Spielplätze
22
5.5.4 Abstellplätze für Kehrichtcontainer
22
5.5.5 Sicherheit im öffentlichen Raum
22
Schutzvorschriften
23
Ortsbild- und Denkmalschutz
23
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
23
6.1.2 Dachgestaltung
23
6.1.3 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
24
6.1.4 Materialablagerungen
24
Umweltschutz
24
6.2.1 Einwirkungen
24
6.2.2 Lärmschutz
25
7
Vorgaben für Gestaltungspläne
26
8
Vollzug und Verfahren
27
9
8.1
Zuständigkeit
27
8.2
Gebühren
27
Schluss- und Übergangsbestimmungen
28
Hornussen,18.01.07
Bau- und Nutzungsordnung
Bau- und Nutzungsordnung
1
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich, Zweckartikel
Art. 1 Inhalt, Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, de-
ren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet. Bauzonenplan und Kulturlandplan
1.2
4Der Bauzonenplan 1:2000 und der Kulturlandplan 1:51000 sind weitere Bestandteile der kommunalen Nutzungsplanung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Übergeordnetes Recht
Art. 2 Eidgenössisches und
kantonales. Recht
Handbuch BNR
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen
Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassenund VVasserbauprojekten, bleiben vorbehalten 2Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
2
Raumplanung
2.1
Planungsgrundsätze
Art. 3 Kommunale Planungsgrundsatze
1Die Bau- und Nutzungsordnung dient der
-
Gewährleistung einer angemessenen, kontinuierlichen baulichen Entwicklung;
-
Wahrung des ländlichen Charakters und identitätststiftender Merkmale der Siedlung
-
Förderung der Wohnqualität und Erhaltung des Naherholungsraumes
-
Haushälterische Nutzung des Bodens durch rechtzeitigen Erlass von Erschliessungs- oder Gestaltungsplänen und Umsetzung Erschliessungsprogramm
2Jede raumwirksame Tätigkeit soll unter Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft und Wasser erfolgen. 3Die Planungsgrundsätze sind als massgebender Beurteilungsmassstab für alle raumwirksamen Tätigkeiten für die Planungsbehörde verbindlich, insbesondere bei der Erschliessungs- und Sondernutzungsplanung, beim Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge sowie im Bewilligungsverfahren.
2.2
Verdichtung und Siedlungserneuerung
Art. 4
Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Verdichtung und Erneuerung unternutzter bzw. sanierungsbedürftiger Gebiete.
2.3
Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen (schwarze Umrandung) dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs-/Gestaltungsplan) vorliegt und, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt wurde. Der Gemeinderat kann für das Gebiet Oberdorf oder wenn die Erschliessung andersweitig verbindlich geregelt ist, Ausnahmen gestatten. Bei einer Gestaltungsplanpflicht gibt es keine Ausnahmen. Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
2.4
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Kommunale Richtpläne/Richtlinien
1Richtpläne und Richtlinien zeigen die erwünschte Entwicklung auf. Sie enthalten Konzepte zu einzelnen Gebieten oder Sachbereichen. 2Die Richtpläne und Richtlinien sind behördenverbindlich und für die nachfolgenden Planungen wegleitend. 3Die Richtpläne werden durch den Gemeinderat erlassen.
Art. 7 Inventare, Grundlagenpläne
1Die Inventare und Grundlagenpläne dienen zur Orientierung über die Zielsetzungen der Nutzungsplanung und über die bestehenden Verhältnisse.
2Die Inventare und Grundlagenpläne haben keine direkte rechtliche Wirkung für das Grundeigentum. Sie sind nach Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sie sind bei der Beurteilung von Bauvorhaben beizuziehen.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
3
Zonenvorschriften
3.1
Zonenübersicht
Art. 8 Bauzonen
1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollge- Ausnut- Grünschosse zung flächenziffer
Gebäudehöhe
Max. DachFirsthöhe neigung
m
m
Grenzabstand klein
gross
m
m
Empfind- Zonen lichkeits- vorstufe schriften
Dorfkernzone
D braun
2
-
-
mindestens 6.00
-
40-50°
o
o
III
58 weitere Artikel
Art. 9 Wohnzone 2/
35
W2/35 gelb
2
0.35
-
max. 7.50
10.50
-
4.00
8.00
II
Art. 10 Wohnzone 2/
55
W2/55 rot
2
0.55
-
max. 7.50
10.50
30-45°
4.00*
8.00*
II
Art. 10 Wohn- und
Gewerbezone
WG2 rot/violett
2
0.60
-
max. 8.50
13.00
-
4.00
8.00
III
Art. 11 Gewerbezone
G violett
_
-
0.10
max. 9.00
13.00
-
4.00
-
III
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen
OBA grau
o
o
0
o
o
o
o
o
II
Art. 13 Uferschutzzone
UZ hellgrün
-
-
-
_
-
-
-
-
-
Art. 14 Anlagenzone
AZ dunkelgrün _
1
-
0.60
max. 3.00
-
-
-
-
-
Art. 15 •
•
* in Gebieten wo diese Zone an die Dorfkernzone grenzt, ist bei neuen Hauptbauten die Summe aus grossem und kleinen Grenzabstand (Gebäudeabstand) zu den bestehenden Hauptbauten in der Dorfkernzone und nicht auf die Hauptwohnseite einzuhalten. Dieser Bereich ist nach Möglichkeit zu bepflanzen. Die mit "o" bezeichneten Werte und Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.
Bauweise
2Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig.
Abweichung bei gewerb- 3In den Zonen D und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse lichen Nutzung eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen. 4In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
3.2
Dorfkernzone
Art. 9 Nutzung
1In der Dorfkernzone sind Wohnbauten, traditionelle, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, kleine Ladengeschäfte, Gasthäuser, Praxen, Ateliers, Büros usw. zulässig.
Ortsbild
2Die Dorfkernzone umfasst den historischen Dorfkern. Sie bezweckt die Erhaltung des charakteristischen Orts- und Strassenbildes und dient dem Schutz traditioneller, architektonisch und ortsgeschichtlich wertvoller Bauten sowie der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten.
Grundmasse bestehende Bauten
3Zulässige Grundmasse für bestehende Bauten:
Bestehende Bauten dürfen ungeachtet der Grenz- und Gebäudeabstände, Ausnützungsziffer und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden. Ein Abbruch darf nur bewilligt werden, wenn ein bewilligtes Wiederaufbauprojekt vorliegt.
Grundmasse Neubauten 4Zulässige Grundmasse für Neubauten:
Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat insbesondere unter Berücksichtigung des Ortsbildes von Fall zu Fall festgelegt. Die geschlossene Bauweise ist die Regel. Die Bauweise hat sich dabei an den bestehenden Bauten zu orientieren. Die Vorschriften über die bestehenden Bauten gelten für Neubauten sinngemäss. Neue Hauptbauten sind grundsätzlich nur in der ersten Bautiefe ab Strasse zugelassen. Sie haben ein minimales oberirdisches Volumen (gemäss § 10 Abs. 1 ABauV) von 1000m3 aufzuweisen. Dachgeschoss
5Die Belichtung hat nach Möglichkeit von der Giebelseite her zu erfol-
gen. Eine Belichtung mit Dachaufbauten und Dachflächenfenstern ist auf das Minimum zu beschränken. Dabei hat die Belichtung der strassenseitigen Dachräume in der Regel durch Dachflächenfenster zu erfolgen.
Hornussen, 18 01.07
Bauordnung
Gestaltungsvorschriften
6Folgende Gestaltungsvorschriften sind einzuhalten:
a)Dachform für Hauptbauten: Satteldächer mit beidseitig gleichmässiger, auf die Bauten der Umgebung abgestimmter Firstrichtung und einer Dachneigung zwischen 40° und 50°. b) Bedachungsmaterial: Dachaufbauten sind mit dem gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. c)Dachaufbauten und -fenster: Dachaufbauten und Dachflächenfenster sind nur im 1. Dachgeschoss bzw. in den unteren 2/3 der (Haupt-) Dachfläche erlaubt. Sie sind von der Traufe 1.5m zurückzusetzen, vom Giebel haben sie einen Abstand von 1.5 m einzuhalten. Sie haben sich von der Grösse, der Lage, der Form und vom Material her gut ins Dach und die umgebende Dachlandschaft einzupassen. Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. Dachflächenfenster sind nur in stehender Rechteckform zulässig und dürfen vorbehältlich §16 Abs. 1 ABauV das Einbaumass von 0.8 m2 nicht überschreiten. Der Abstand zwischen den Dachflächenfenstern hat min. die dreifache Breite zu betragen. Es dürfen 2 Fenster zusammengelegt werden. Das Dach darf in der Regel zu nicht mehr als einem Drittel der Fassadenlänge durch Dachaufbauten oder Dachflächenfenster durchbrochen werden. d) Fassaden Die Fassaden der bestehenden Häuser sind meist unterteilt in einen Wohn- und Scheunenteil. Diese Gliederung ist bei Umbauten aufzunehmen. Die Nutzung kann dabei geändert werden. Bei Neubauten sind die Fassaden zu gliedern. Farbgebung und Materialwahl sind auf das Ortsbild abzustimmen. Grelle Anstriche und Farbtöne sowie glänzende Materialien sind nicht gestattet. e) Fenster In der Regel stehende Rechteckformen in guter Proportion zur Fassadengliederung. f) Antennen und Energiegewinnungsanlagen Antennen, Parabolspiegel, Sonnenkollektoren und ähnliches sind bewilligungspflichtig und dürfen nicht störend in Erscheinung treten. Die Interessenabwägung von Ortsbild und Nutzen der Anlage ist dem Baugesuch im Rahmen eines Fachgutachten darzulegen. Abstellplätze
7Ist die Erstellung von Auto-Abstellplätzen aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht erwünscht oder nicht möglich, kann der Gemeinderat Bauherren von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen befreien, die Zahl beschränken, Lage und Gestaltung vorschreiben oder nicht zulassen.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
Aussenräume
8Alle baulichen Massnahmen, Aussenreklamen, Garagentore, technischen Vorkehrungen für die Garagierung und baulichen Massnahmen der Aussenraumgestaltung haben sich hinsichtlich ihrer Stellung, Proportion, äusseren Gestaltung, Form sowie farblichen Gestaltung ins Ortsbild einzufügen.
Umgebungsgestaltung
9Das bestehende Terrain ist in der Regel zu übernehmen.
Ausnahmen
10Der Gemeinderat kann Ausnahmen gestatten, wenn dadurch Verbesserungen des Ortsbildes und der architektonischen Qualitäten resultieren.
Beratung
11
3.3
Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und kann insbesondere bei geplanten substanziellen Baueingriffen (wie Fassadenrenovationen, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Bauaushub) vor Einleitung des Baubewilligungsverfahrens die kantonalen Fachstellen beiziehen. Hierzu sind die Bauvorhaben möglichst vor Beginn der Projektierung anzuzeigen.
Wohnzonen
Art. 10 Nutzung
1Die Wohnzonen dienen dem Wohnen. Nicht störendes, den örtlichen Verhältnissen angepasstes Gewerbe ist zugelassen.
Eingliederung
2Die Bauten müssen sich einwandfrei in die landschaftliche und bauliche Umgebung eingliedern.
Gebäudelänge
3Gebäude mit mehr als 20 m Länge sind zu staffeln oder durch die Fassadengestaltung zu gliedern
Wohnzone 2/35
4Die Wohnzone 2 /35 ist für Ein-, Zweifamilienhäuser und Reihenhäuser bestimmt.
Wohnzone 2/55
8Die Wohnzone 2 /55 ist für Wohnbauten bis zu maximal 8 zusammenhängenden Wohneinheiten bestimmt. Das Terrain ist in der Regel zu übernehmen. Auf Bauten sind, mit Ausnahme von Klein- und Anbauten, nur Satteldächer mit beidseitig gleichmässiger, auf die Bauten der Umgebung abgestimmter Firstrichtung und einer Dachneigung zwischen 30° und 45° zulässig. Es ist auf eine angemessene Durchgrünung zu achten.
Hornussen, 18,01.07
Bauordnung
3.4
Wohn- und Gewerbezone
Art. 11 Wohn- und Gewerbezone WG2
1Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und für traditionel-
le, höchstens mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetriebe, Ladengeschäfte, Büros usw. bestimmt. Nutzungen, die ein überdurchschnittlich hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, sind untersagt. 2Reine Lager- und Parkplätze sind nicht erlaubt.
Eingliederung
3.5
3Bauten haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen, insbesondere bezüglich -
Stellung und Staffelung der Bauten hinsichtlich des Dorfkerns
-
Eingliederung in die Landschaft
-
Material und Farbwahl
Gewerbezone
Art. 12 Gewerbezone
1In der Gewerbezone sind höchstens mässig störende Gewerbebetriebe und nur Wohnungen für den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zulässig. Reine Lager- und Parkplätze sind nicht erlaubt.
Eingliederung
2Bauten haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen, insbesondere bezüglich -
Stellung und Staffelung der Bauten hinsichtlich des Dorfkerns Eingliederung in die Landschaft entlang der Sissle und Unterteilung der Umgebung mit Grünbereichen
-
3.6
Material und Farbwahl
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art. 13 Nutzung
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Baumasse, Abstände
2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
3.7
Uferschutzzone
Art. 14 Nutzung
1Die Uferschutzzone bezweckt die Erhaltung der Gewässer und der Ufervegetation. Veränderungen am Gewässer und an der Uferbestockung sind nicht zulässig, ausgenommen sind die im öffentlichen Interesse erforderlichen Unterhaltsarbeiten gemäss BauG.
Bauten
2Die Uferschutzzone ist von allen Bauten freizuhalten. Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze usw.) sowie zur Pflege der Uferschutzzone notwendige Kleinbauten sind zugelassen. Der Gewässerabstand ist einzuhalten.
Bepflanzung
3Der Bestand an Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten und allenfalls zu ergänzen.
3.8
Anlagenzone
Art. 15 Nutzung
1Die Anlagenzone dient der Wahrung des Ortsbildes, der Naherholung und der Erhaltung von Freiflächen, deren Nutzung in Zusammenhang mit der angrenzenden Bauzone steht.
Gestaltung
2Es ist ein Grünbereich mit hochstämmigen Obstbäumen, einheimischen Hecken oder Gartengestaltung zu schaffen.
Bauten und Anlagen
3In der Anlagenzone sind lediglich Gartenanlagen, unbewohnte, eingeschossige Bauten bis 60m2 Grundfläche, Parkplätze u.ä zulässig.
Ausnützung
4Flächen in der Anlagezone, deren restliche Teilfläche der Parzelle sich innerhalb der Wohnzone W2/55 befindet, gelten als anrechenbare Grundstücksfläche in der W2/55.
3.9
Landwirtschaftszonen
3.9.1 Landwirtschaftszone
Art. 16 Nutzung
1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung im Sinne Art. 16 und Art. 16a Abs. 1 und 2 RPG bestimmt. 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen Recht.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50a (pro einzelne Anlage) sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen. 3.9.2 Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 17 Bauten in der Landwirtschaftszone
1Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.
Baumasse
2Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
3Alle Bauten und Anlagen müssen sich in Bezug auf Standort, Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen. 4In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
3.10 Rebbauzonen
Art. 18 Anbaufläche
lInnerhalb der Rebbauzone kann Rebbau betrieben werden.
Zwischennutzung
2VVird eine Fläche erneuert, sollte die Zwischennutzung nicht länger als zwei Sommer dauern, d.h. spätestens im 3. Frühjahr nach der Rodung sollte neu gepflanzt werden. 3Der Eigentümer ist für eine fachgerechte Bewirtschaftung seiner Fläche verantwortlich.
Rebhäuschen
4Rebhäuschen sind im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen
Bewilligungspraxis zulässig.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
3.11 Schutzzonen 3.11.1 Naturschutzzone im Kulturland
Art. 19 Schutzziel
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen, schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, künstl. Entwässerung, Düngung, Beweidung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Aufforstung nicht gestattet. 3In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzenund Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung des Schutzzieles können bewilligt werden. 5Naturschutzzonen dürfen betreten werden a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten b) für die Überwachung c) für wissenschaftliche Untersuchungen d) für geführte Exkursionen e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag f) für Spaziergänger auf den dafür markierten Wegen Für c) ist vorgängig die Bewilligung des Gemeinderates sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen. 6Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. 7Folgende Naturschutzzonen im Kulturland werden ausgeschieden:
Flurname
Serstellen
Bezeichnung im Plan
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
dunkelgrün
Erhaltung und Entwicklung der artenreichen Heuwiese und des Lebensraumes für Reptilien
Keine Düngung und Beweidung. Bei fehlendem Bewirtschaftungsvertrag erster Schnitt ab 1. Juli.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
3.11.2 Magerwiesen, Trockenstandorte
Art. 20 Schutzziel
1Magerwiesen und nährstoffarme Feuchtwiesen sind als Lebensräume für eine grosse Zahl von seltenen, gefährdeten Pflanzen- und Tierarten, die nicht in andere Biotope ausweichen können (Spezialisten), geschützt, zu erhalten und zu fördern.
Nutzung
2Magerwiesen und Feuchtwiesen dürfen nicht gedüngt und nicht beweidet werden. Sie sind jährlich einmal (ev. zweimal) zu mähen. 3Düngung, Aufforstung oder andere Veränderungen, welche die Zusammensetzung der Magerwiesen und der nährstoffarmen Feuchtwiesen beeinflussen, sind nicht gestattet.
Vereinbarungen
4Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
3.11.3 Besondere Waldgebiete
Art. 21 Schutzziel
1Die besonderen Waldstandorte dienen der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
Nutzung
2Wenn nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. 3Folgende besondere Waldstandorte werden ausgeschieden:
Bezeichnung im Plan Grün; schwarz schraffiert
Schutzziel
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Naturwaldgemässe Bestockung
-
Besondere Pflege (Föhrenwald) -
Waldränder (allgemein)
Erhaltung der landschaftlich und biologisch wertvollen Funktion
-
Verjüngung der Bestände nur mit standortheimischen Baumarten, dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden; der bestehende Anteil an Lärchen kann erhalten werden Absterbende und tote Bäume stellen bereichernde Strukturen dar und sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände zu Strassen und anderen Bauten zu beachten Die Föhrenwälder benötigen eine besondere Pflege, die zwischen Grundeigentümer und Kanton vereinbart werden muss. Die Nutzungsbestimmungen werden im Waldwirtschaftsplan und einem Reglement festgelegt. Verjüngung der Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung; stufenförmig
Hornussen, 18.01.07
-
Bauordnung
-
3.11.4 Uferschutzstreifen im Kulturland
Art. 22 Zweck
1Der im Kulturland (symbolisch) bezeichnete Uferschutzstreifen bezweckt die Erhaltung des Gewässers und seiner Ufervegetation.
Ufer/Ufervegetation
2Der naturnahe Zustand von Gelände, Ufer, Ufervegetation und Bach-
bett ist zu erhalten. Wo möglich sind naturfremde Bäche wieder naturnah zu gestalten, eingedolte Bäche zu öffnen und die Pufferzonen (z. B. Hecken, Bachsäume) vorzusehen. 3Untersagt sind das Pflügen und die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln. Schutzbereich
4Der Uferschutzstreifen umfasst beidseits des Gewässers die Ufervege-
tation sowie einen Streifen von 3m ab den Uferlinien bei mittlerem Sommerwasserstand. Wird das Gewässer unmittelbar von einer Strasse oder einem Flurweg begleitet, so gilt deren Verlauf als Abgrenzung des Schutzbereiches.
3.12 Überlagerte Schutzzonen 3.12.1 Landschaftsschutzzone
Art. 23 Schutzziel
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
Areale um die landwirtschaftlichen Siedlungen
2Von der Landschaftsschutzzone ausgenommen sind die Areale um die bestehenden landwirtschaftlichen Siedlungen. Diese sind im Zonenplan mittels kreisförmiger Aussparung angedeutet. Die effektive Fläche der Hofareale richtet sich nach den betrieblichen Bedürfnissen.
Nutzung
3Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach der Landwirtschaftszone. Von den im Absatz 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) und länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten.
Hornussen, 18.01.07
- 14-
Bauordnung
Bauliche Massnahmen
4Bauten, Anlagen und Installationen wie • Kleinere Terrainveränderungen • Bienenhäuschen Weide- und Feldunterstände • • Fahrnisbauten • betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen (wie Hagelschutznetze) • Flur- und Wanderwege Terrainveränderungen für den ökologischen Ausgleich • • Renaturierungsmassnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3.13 Schutzobjekte
Art. 24 1Die im Bauzonen und Kulturlandplan bezeichneten und im Inventar
beschriebenen Schutzobjekte sind von besonderem naturkundlichem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind angemessen zu pflegen. 2Folgende Schutzobjekte sind geschützt: Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
Schutzobjekte
Schutzziel
Hecken, Feldgehölz, Ufergehölz
- Erhaltung der landschaftlich - Die Schutzobjekte dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. und biologisch wertvollen Hecken (einschliesslich GeVorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 büsch-gruppen, Ufer- und Baumreihen einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch Feldgehölze, sowie Bäume innerhalb der die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden. Hecken)
Einzelbäume, Baumgruppen
Kulturobjekte
-
Erhaltung der Naturobjekte von besonderem biologischen, naturkundlichen, kulturgeschichtlichen oder symbolischen Wert
- Die Naturobjekte dürfen nicht beseitigt werden. Natürliche Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD). - Gemeinde und Naturschutzorgane fördern und unterstützen Pflanzung und Pflege von Hochstammobstbäumen.
Erhaltung der Kulturobjekte von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert
- Die Kulturobjekte sind zu erhalten und zu pflegen. - Nötige Massnahmen dürfen den Schutzzielen nicht widersprechen und bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat.
Hornussen, 18.01.07
- 10 -
Bauordnung
Art. 25 Gebäude mit Substanzschutz
1Die im Bauzonen-/Kulturlandplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
Gebäude mit Volumenschutz
2Die im Bauzonenplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild
von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in Abs. 1 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemessene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. 3VVerden die gesetzlichen Abstände unterschritten, so setzt ein Wiederaufbau die Zustimmung des Baudepartementes voraus. 4Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften
Hornussen, 18.01.07
- 10-
Bauordnung
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
Art. 26 Ausnützungsziffer
1Untergeschosse, Dach und Attikageschosse werden nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.
Ausnützungszuschlag für Zwischenklimazonen
2Für nicht beheizte Zwischenklimazonen wie z. B. Wintergärten (Dachund Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt 5 % der BGF, maximal 20 m2 pro Wohneinheit.
Ausnützungszuschlag für behindertengerechtes Bauen
3Bei behindertengerechter Bauweise wird ein Ausnützungszuschlag von 10% gewährt.
Ausnützungszuschlag für energetisch optimierte Bauweise
4Für eine energetisch optimierte Bauweise, die mindestens den Minererreicht, wird ein Ausnützungszuschlag gemäss giestandard
Art. 38
Abs. 3 BNO gewährt. 5Die Zuschläge können kumuliert werden.
4.2
Grünflächenziffer
Art. 27 Grünflächenziffer
1Die Grünflächen sollen möglichst als ökologische Ausgleichsflächen bepflanzt werden (Magerwiesen, Hecken, Hochstammbäume u. dergl.). Begrünte Dachflächen werden zu einem Drittel, für einen Hochstammbaum werden 30m2 Grünfläche angerechnet. 2Die Grünflächen sind so anzulegen, dass • • •
4.3
sie als Trenngürtel gegenüber den Nachbarparzellen und dem Bauzonenrand wirken, die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet ist und der Strassenraum durch eine Baumbepflanzung durchgrünt wird.
Gewerbe
Art. 28 Gewerbe
lAls nicht störendes Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.4
Abstände
4.4.1 Abstand gegenüber dem Kulturland
Art. 29
Abstand gegenüber dem 1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude ein Abstand von 4 m einKulturland zuhalten. Für Klein- und Anbauten gilt ein reduzierter Kulturlandabstand
von 2 m. Abstand gegenüber dem 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden. Kulturland
4.4.2 Tiefbauten
Art. 30 Erdregister und Abluft
Erdregister, Abluftschächte und dergleichen müssen einen Grenzabstand von 2 m aufweisen.
4.4.3 Bauabstände gegenüber Strassen
Art. 31 Mindestabstände gegenüber Privatstrassen
1Gegenüber dem Gemeingebrauch zugänglicher Privatstrassen müssen dieselben Abstandsvorschriften wie gegenüber Gemeindestrassen (§111 BauG) eingehalten werden.
Garagenausfahrten
2 Bei direkter Ausfahrt auf eine Strasse haben geschlossene Garagen
einen Abstand von 5.0 m einzuhalten. In der Dorfkernzone können diese Masse reduziert werden. Böschungen
3Für Böschungen an Gemeindestrassen gilt § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.
Stützmauern
4Stützmauern haben gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg besteht.
Hornussen, 18.01.07
-
Bauordnung
10 -
4.4.4 Einfriedigungen und Stützmauern zwischen privaten Grundstücken
Art. 32 Einfriedigungen
1 Einfriedigungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedigungen bis auf 60 cm an
die Grenze gesetzt werden.
4.4.5 Ungleichverteilung der Grenzabstände
Art. 33 Ungleichverteilung der
Grenz- und Gebäudeabstände
1Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist mit dem Baugesuch einzureichen. 2Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der
Grenzabstände zulässig.
4.5
Arealüberbauung
Art. 34 Zonenzulässigkeit
lArealüberbauungen sind in den Zonen W2 und VVG2 zulässig. Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende anrechenbare Grundstücksfläche folgende Minimalwerte aufweist: W2/0.35 W2/0.55 VVG2 Zone Mind. anrechenb. Grundstücksfläche 2500 m2 2500 m2 3000 m2 Max. Ausnützung 0.50 0.65 0.70
Zonenabweichungen
2Grenz- und Gebäudeabstände werden bei Arealüberbauungen von Fall zu Fall, unter Berücksichtigung von Schattenwurf und Lichtentzug festgelegt. Die ausserhalb der Arealüberbauung gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht mehr als bei zonengemässer Überbauung betroffen werden.
Zonencharakter, Geschosszahl
3Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist grundsätzlich nicht gestattet.
Abstellplätze
4 0ie erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze,
sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität, und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.
Hornussen, 18.01.07
-
Bauordnung
5
Bauvorschriften
5.1
Strassen und Zufahrten
-
Art. 35 Strassenbezeichnung
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
Übernahme von Privatstrassen
2Der Gemeinderat kann Privatstrassen übernehmen, wenn sie dem aktuellen Ausbaustandard entsprechen und von öffentlichem Interesse sind.
5.2
Benützung von Privateigentum
Art. 36 Benützung von Privateigentum
5.3
Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. Dabei ist auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer Rücksicht zu nehmen.
Technische Bauvorschriften
5.3.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 37 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Begutachtung
2Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern.
5.3.2 Energie
Art. 38 Wärmeversorgung
lEs sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
Nachisolation
2Aussenwände und Dächer dürfen nachisoliert werden, selbst wenn
dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände und Gebäude- und Firsthöhen nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. 3Gebäude, die mindestens den Minergie-Standard erfüllen, erhalten einen Ausnützungsbonus von 5 % der Bruttogeschossfläche.
Minergie
5.4
Wohnhygiene
5.4.1 Ausrichtung der Wohnungen
Art. 39 Kriterien
1Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Ortsbildschutz
2Ausnahmen aufgrund des Ortsbildschutzes bleiben vorbehalten.
5.4.2 Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Art. 40
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:
Raummasse
a) Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume •
Fenstergrössen
Nebenräume in Mehrfamilienhäusem
Raumhöhe Vollgeschoss
mind. 2.30 m
Dachgeschoss
mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 der Fläche
•
Fensterfläche
mind. 1/10 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche, mind. 0.80 m2
•
Dachflächenfenster
Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche reduziert werden.
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern •
Abstellraum pro Wohnung
•
Keller für eine 1-Zimmer-Wohnung
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung) mind. 4 m2 Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
für jedes weitere Zimmer Garten-, Terrassenoder Balkonflächen
1 m2 zusätzlich
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).
Balkone
3Die Mindesttiefe von Balkonen hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.
Abweichungen
4In der Zone D kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.
5.4.3 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Art. 41 Bezug von Wohnungen
und Arbeitsräumen
5.5
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schalloder Wärmeschutz es nicht erfüllt sind.
Ausstattung
5.5.1 Abstellplätze
Art. 42
Anordnung der Parkplät- Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnze bereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
5.5.2 Velos, Kinderwagen
Art. 43 Abstellräume
11n jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen. 2 Bei Gebäuden und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr (z.B. Läden, Verwaltung, Schulen, Sportanlagen, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel u. dergl.) sind genügend gut zugängliche Veloabstellplätze vorzusehen.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
5.5.3 Spielplätze
Art. 44 Spielplätze
1Bei Mehrfamilienhäuser sind auf privatem Grund, nach Möglichkeit abseits von Strassen, Zufahrten und Autoabstellplätzen, an gut besonnten Stellen Spielplätze für Kinder und Jugendliche zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden. 2Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlichen Alters Rücksicht zu nehmen.
Ersatzlösungen
3Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Eine solche Anordnung ist grundbuchlich sicherzustellen.
5.5.4 Abstellplätze für Kehrichtcontainer
Art. 45 Abstellplätze für AbfallContainer
Bei Mehrfamilienhäusern sind an zweckmässiger Lage Abstellplätze für Abfall-Container zu erstellen.
5.5.5 Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 46 Sicherheit im öffentlichen Raum
1Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten. 2Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
6
Schutzvorschriften
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
6.1.1 Allgemeine Anforderungen
Art. 47 Kriterien
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in die Umgebung nach folgenden Kriterien:
a) Stellung b) Grösse der Baukuben c) Wirkung im Strassenraum d) Form, Staffelung, Gliederung der Baukuben e) Dachform, Dachneigung, Firstrichtung f) Fassadengestaltung, Fassadengliederung g) Materialwahl, Farbe h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen Bewilligungsverfahren
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen, soweit unerlässlich
a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung zu Lasten der Bauherrschaft verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.
6.1.2 Dachgestaltung
Art. 48 Grundsatz
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt und hat auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Insbesondere Dachaufbauten und Dachflächenfenster müssen ästhetisch befriedigen und mit den darunterliegenden Fassaden harmonisieren. Sie haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach und in die Umgebung einzupassen. Sie sind auf das für die Belichtung der Dachräume notwendige Minimum zu beschränken. Hornussen, 18.01.07
-
Bauordnung
Schneefangvorrichtungen
-
2Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen
mit Schneefangvorrichtungen versehen werden. 3Vorbehalten bleiben die speziellen Bestimmungen der Dorfkernzone.
6.1.3 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 49 Grundsätze
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendigste zu beschränken.
Baubewilligung
2Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
6.1.4 Materialablagerungen
Art. 50 Materialablagerungen
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten
kann in der Gewerbezone bewilligt werden. 2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
6.2
Umweltschutz
6.2.1 Einwirkungen
Art. 51 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Verbot von übermässigen Einwirkungen
2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
Vorsorgeprinzip
3Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
6.2.2 Lärmschutz
Art. 52 Lärmschutz
Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen, usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastungen der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
7
Vorgaben für Gestaltungspläne
Zusätzlich zu den Zonenvorschriften und den Anforderungen an den Gestaltungsplan gemäss der kantonalen Baugesetzgebung gelten folgende Vorgaben für die Gebiete mit Gestaltungsplanpflicht:
Gestaltungsplan A: Dorfkernzone
Art. 53 Gestaltungsplan
1Die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplanes A sollen der Sicherstellung der Baustruktur in der Dorfkernzone und der Weiterentwicklung des Strassendorfes dienen.
Bebauung
2Die Hauptbauten entlang der Hauptstrasse müssen die Firstrichtung parallel zu Hauptstrasse ausrichten und mindestens 2 Geschosse aufweisen.
Erschliessung
3Die Zufahrten auf die Kantonsstrassen sind zusammenzufassen. Es ist eine rückwärtige Erschliessung anzustreben.
Gestaltungsplan B: Müliberg
Art. 54 Gestaltungsplan
1Die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplanes B sollen der guten Eingliederung der Gebäude, der Erschliessung und der Parkierung in die Hanglage, dem Erreichen einer rationellen und flächensparenden Erschliessung des Baugebietes und der Minimierung der Geländeeingriffe dienen.
Bebauung
2Die längere Gebäudeseite ist parallel zum Hang anzuordnen. Ein zusätzliches Geschoss ist nicht zulässig.
Stützmauern
3Stützmauern und Böschungen dürfen die Höhe von 1,5m nicht überschreiten.
Erschliessung
4Eine allfällige neue Erschliessungsstrasse ist in der Regel parallel zu den Höhenlinien zu führen.
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
8
Vollzug und Verfahren
8.1
Zuständigkeit
Art. 55 Aufsicht
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
Delegation
2Der Entscheid über Baugesuche mit einer Bausumme bis zu 60'000.kann der Gemeinderat an die Baukommission oder Bauverwaltung delegieren. 3Ist über Einsprachen zu entscheiden oder sind wesentliche öffentliche Interessen berührt, verbleibt die Entscheidkompetenz beim Gemeinderat. 4Die Baukommission oder die Bauverwaltung legt den Entscheid dem Gemeinderat vor, wenn Ausnahmen oder grundsätzliche Fragen in der Bewilligungspraxis zu beurteilen sind. 5Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.
8.2
Gebühren
Art. 56 Gebührenreglement
1 Entscheide zum Bauwesen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird in einem Reglement festgelegt.
Fachgutachten
2Der Gemeinderat ist berechtigt, auf Kosten des Baugesuchstellers neutrale Fachgutachten einzuholen, insbesondere wenn: a) das Ortsbild wesentlich berührt wird b) ungewohnte architektonische Lösungen vorgelegt werden c) schwierige juristische Probleme aufgeworfen werden d) die vorgesehenen Schall-, Lärm- und VVärmeschutzisolationen ungenügend erscheinen d) Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten vorgesehen sind (Art. 22 USG und Art. 2 LSV) oder ortsfeste Anlagen mit Emissionen errichtet oder geändert werden (Art. 25 USG). Der Gutachter ist nach Anhören der Beteiligten vom Gemeinderat zu bestimmen.
Hornussen, 18.01.07
- ZO -
Bauordnung
9
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 57 Aufhebung bisherigen
Rechts
Durch diese Bauordnung werden aufgehoben: a) der Bauzonenplan vom 7. März 1995 b) die Bauordnung vom 7. März 1995 c) die Nutzungsordnung Kulturland vom 7. März 1995
Hornussen, 18.01.07
Bauordnung
Anhang (Orientierungsinhalt)
Hornussen, 18.01.07
/ Bauordnung / Anhang
Anhang Dorfkernzone Schleppgaube Dachdurchbrüche auf max. 1/3 der Fassadenlänge
Giebellukarne
min.1/3 Dachfläche
min. 1.50 m
Dachdurchbrüche auf max. 1/3 der Fassadenlänge
min. 1/3 Dachfläche
4
mind1.50
max. a/3 4
/Bauordnung /Anhang
Verzeichnis der Denkmalschutzobjekte Bez. (BZP)
Objekt
Strasse
Gebäudenr.
Parz. Nr.
Kath. Pfarrkirche St.Mauritius, 1710-12
. Kirchgasse
87
247
+-Spätgot. Wohnhaus Nr.46, Hauptstrasse 1595
46 A/B/C
212
Scheune Nr. 114, 1614 Sogen. Säckinger Amtshaus (Herzog-Haus), 1595
. ...Hauptstrasse Hauptstrasse
114
144
37 A/B/C
199
Hauptstrasse
70 A/B
230
Spätgot. Wohnaus Nr. 70, 1600/1601
• Wohnhaus Nr. 112, 17 Jh. 'Hauptstrasse 1Saal mit Stuckdecke im I Gasthaus "Zum Schwert", i um 1750
1146
r
225
Hauptstrasse
Verzeichnis Gebäude mit Substanzschutz Bez. (BZP)
Gebäudenr.
Parz. Nr.
I Hauptstrasse
67
290
ilttenthalerstrasse
112
28
1Wohnhaus Nr. 24, um 1600 1Hauptstrasse
124 A,B
50
1Hauptstrasse Gasthaus "Zum Schwert", I Mitte 18. Jh., 1891 (Umbau).
177
225
1Ehem. Doppelbauernhaus, 117. Jh.
!Hauptstrasse
1131 1
57
1Ehem. Bauernhaus, I 2.H.19.Jh.
1Hauptstrasse
1122
141
1Ehem. Bauernhaus, 18. Jh. 1(Kern), um 1900
'Bahnhofstrasse
I 107
148
1Gemeindehaus, 1848-50
Schulhaustrasse
17:9
153
'Wohnhaus mit Doppelscheune und Steinspeicher, 17. Jh
Bahnhofstrasse
81 A/B, 82, 83 155
1Ehem. Bauernhaus, um 11820/30
Bahnhofstrasse
101
175
Kath. Pfarrhaus, 1832
Bahnhofstrasse
188
265
Wohnhaus Nr. 115, um 1600, 1905
Hauptstrasse
I 115
144
Objekt
Strasse
I Ehem. Bauernhaus, 1865 lEhem. Bauernhaus, 1862
_
/ Bauordnung / Anhang
Verzeichnis Gebäude mit Volumenschutz Bez. (BZP)
Strasse
Gebäudenr.
Parz. Nr.
1Striegeasse
113
113
I Striegelgasse
114
111
Ilttenthalerstrasse
112
L116
Hauptstrasse
11, 2
135, 36
1Hauptstrasse 1 I Hauptstrasse
1 5, (3611
140, 41
17 8
143, 45
1Hauptstrasse
f1 _25
1126
Illauptstrasse
---' 126, 127
[Hauptstrasse
29, 30
1128, 129
1Hauptstrasse
32
1131
!Hauptstrasse
_134
1Hauptstrasse 1I Hauptstrasse
t113
1132 + .4,1145
11 6
-4
I1206, 207
'Hauptstrasse
141, 42 1 I 44
Hauptstrasse
14 72
1Hal...iptstrasse
1 74
1227 4.
1Hauptstrasse •
152, 53
I Hauptstrasse
,I 69 I 60, 61, (364)
1221, 222 i;:-.. 1239
'Hauptstrasse F Bahnhofstrasse
1209 i--1230 -A
I1283, 284, 285
1108
1147
Bahnhofstrasse
1 106
1149
Bahnhofstrasse
18 a
1246, 882
Bahnhofstrasse
1
89
1265
Bahnhofstrasse
90, 91
1266, 267
!Bahnhofstrasse
97, 98, 99
1176, 177
1Bahnhofstrasse
94,95
1 179
Verzeichnis Kulturobjekte (Brunnen, Wegkreuzue) gemäss Bauzonenplan Bez. (BZP)
•
Objekttyp
Strasse Nr.
Missionskreuz" bei der Kirche, 1865
i_bei der Kirche
[Brunnen, 1868
Hauptstrasse / lttenthalerstrasse
1Brunnen, 19. Jh. 1 "Brunnen, 1882
Hauptstrasse / Bahnhofstrasse I.!Hauptstrasse 53
/ Bauordnung /Anhang
Stichwortverzeichnis Abfall-Container 22 Abstand gegenüber Kulturland 17 Abstellplätze 6 Abstellräume 21 anerkannten Regeln der Baukunst 19 Anhang 29 Anlagenzone 9 Arealüberbauun gen 18 Ausnahmen 7 Ausnützung 16 Ausrichtung der Wohnungen 20 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung 24 Baukommission 27 Bauweise 4 Bauzonen 4 Bedachungsmaterial 6 Belichtung 5 Benützung von Privateigentum 19 besondere Waldstandorte 12 Bezug 21 Böschungen 17 Dacheinschnitte 6 Dachflächenfenster 6 Dachform 6 Dachgestaltung 23 Dorfkemzone 5, A Ein friedigungen 18 Entlang Baugebietsgrenze 18 Erdregister, Abluftschächte 17 Ersatzaufforstungen 10 Fachgutachten 27 fachliche Beratung 7 Fassaden 6 Fenstergrössen 20 Feuchtwiesen 12 Garagenausfahrten 17 Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen 21 Gebührenreglement 27 Geltungsbereich 1 Gestaltungsplan A Dorfkemzone 26 Gestaltungsplan B
Müliberg 26 Gewerbezone 8 Grünflächenziffer 16 Inventar 3 Landschaftsschutzzone 13 Landwirtschaftszone 9 Bauten 10 Lärmschutz 25 Magerwiesen 12 mässig störend gelten Betriebe 17 Materialablagerung 24 Minergie-Standard 20 Nachisolation 20 Naturschutzzonen 11 Nebenräume 20 nicht störendes Gewerbe 16 Ortsbild- und Denkmalschutz 23 Parkierungsanla gen 21 Planungsgrundsätze 2 Privatstrassen 17 Raummasse 20 Richtpläne 3 Schluss- und Übergangsbestimmungen 28 Schutzobjekte 14 Schutzobjekte 14 Sicherheit 22 Sondernutzungsplan 2 Spielplätze 22 Substanzschutz 15 Uferschutzstreifen 13 Uferschutzzone 9 Umweltschutz 24 Ungleichverteilung 18 Verdichtung und Erneuerung 2 Volumenschutz 15 Wärmeversorgung 19 Wohn- und Gewerbezone 8 Wohnzonen 7 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 8 Zonenübersicht 4 Zuständigkeit 27